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Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Wirtschaftsstraf- und -bußgeldsachen
300-9

Seite 171

Verordnung über den Bebauungsplan Stellingen 67

Seite 172

DIENSTAG, DEN11. JULI
171
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 20 2017
Tag I n h a l t Seite
27.
6.
2017 Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Wirtschaftsstraf- und -bußgeld
sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
300-9
27. 6. 2017 Verordnung über den Bebauungsplan Stellingen 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Für die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte werden
dem Amtsgericht Hamburg zugewiesen die Strafsachen und
Bußgeldsachen auf Grund der Strafvorschriften und der Vor-
schriften betreffend die Ordnungswidrigkeiten nach
1. dem Strafgesetzbuch, und zwar den §§264, 264a, 265b, 266a,
283, 283b, 283c, 283d, 291, 298, 299, 299a, 299b und 355,
2. dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halb-
leiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Marken-
gesetz, dem Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bilden-
den Künste und der Photographie und dem Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb,
3. der Insolvenzordnung, dem Bauforderungssicherungsge-
setz, dem Aktiengesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Gesetz
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
dem Handelsgesetzbuch, dem SE-Ausführungsgesetz, dem
EWIV-Ausführungsgesetz, dem Genossenschaftsgesetz, dem
SCE-Ausführungsgesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem
Vermögensanlagengesetz und der Gewerbeordnung,
4. dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank, dem Depot
gesetz, dem Börsengesetz, dem Kreditwesengesetz, dem
Pfandbriefgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem
Verordnung
über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg
in Wirtschaftsstraf- und -bußgeldsachen
Vom 27. Juni 2017
Auf Grund von §
58 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079),
zuletzt geändert am 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416, 1433), und
§
46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geän-
dert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in Verbindung mit §58
Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird verordnet:
Dienstag, den 11. Juli 2017
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Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandels-
gesetz und dem Kapitalanlagegesetzbuch,
5. dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsge-
setz, den Gesetzen aus dem Bereich des Finanzmonopol-,
Steuer- und Zollrechts, auch soweit dessen Strafvorschrif-
ten nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht,
wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäu-
bungsmittelgesetz darstellt oder für Verstöße gegen das
Kraftfahrzeugsteuergesetz,
6.
dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
und dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die
Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Wirtschaftsstraf-
sachen vom 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 530) außer
Kraft.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf solche
Strafsachen und Bußgeldsachen, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung zur Zuständigkeit eines anderen als des in §
1
genannten Gerichts gehört haben und dort bereits anhängig
geworden sind.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 27. Juni 2017.
Verordnung
über den Bebauungsplan Stellingen 67
Vom 27. Juni 2017
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, 1302), in Verbindung mit §
3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl.
S. 63), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1298, 1302), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Stellingen 67 für den Geltungsbe-
reich zwischen Kieler Straße, Alte Volksparkstraße, Volkspark-
straße, Binsbarg und der Bundesautobahn A7 (Bezirk Eims-
büttel, Ortsteil 321) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Volksparkstraße ­ Binsbarg ­ Rohlfsweg ­ Bundesautobahn A7
­ Kieler Straße ­ Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 4336 der
Gemarkung Stellingen ­ Alte Volksparkstraße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht
für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostener-
stattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
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HmbGVBl. Nr. 20
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzu-
lässig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, die mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Zubehör handeln. Ausnahmsweise können Tankstellen-
shops bis zu einer Geschossfläche von 150
m² zugelassen
werden. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, die in unmittelbarem räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder
Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hun-
dert (v.H.) der mit Betriebsgebäuden überbauten Fläche,
jedoch nicht mehr als 150m² Geschossfläche aufweisen.
2. In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Baugebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackiere-
reien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe,
Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen
sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine
immis
sionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit den dem
Wohnen dienenden angrenzenden Baugebieten nachge-
wiesen wird.
3. In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten
und Wohnungen gemäß §8 Absatz 3 Nummer 1 der Bau-
nutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1057, 1062), werden ausgeschlossen.
4.
In den mit ,,(A)“ bezeichneten Gewerbegebieten sind
Lagerhäuser unzulässig.
5. In den Gewerbegebieten dürfen Werbeanlagen die festge-
setzte Gebäudehöhe nicht überschreiten.
6. Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren
Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen
Emissionskontingente LEK,i,k (bezogen auf 1
m²) nach
DIN 45691 ,,Geräuschkontingentierung“ vom Dezember
2006 (Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin; Ausle-
gestelle: Bezirksamt Eimsbüttel) weder am Tag (6.00 Uhr
bis 22.00 Uhr) noch in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
überschreiten:

Gebiet k
Emissionskontingente LEK
LEK,i,k tags LEK,i,k nachts
Teilfläche i dB (A) dB (A)
GE 1 60 45
GE 2 60 45
GE 3 58 43
Gebiet k
Bezugspunkt:
RW 560981 /
HW 5938554;
0° im Norden,
rechtsdrehend
LEK,zus
Sektor A
(0° bis 79°)
LEK,zus
Sektor B
(79° bis 157,5°)
tags nachts tags nachts
Teilfläche i dB (A) dB (A) dB (A) dB (A)
GE 1 – 8 – –
GE 2 – 8 – –
GE 3 2 2 – –
Gebiet k
Emissionskontingente LEK
in Richtung der Immissionspunkte
IO 31 bis 36, IO 31.1 bis 36.1
LEK,i,k tags LEK,i,k nachts
Teilfläche i dB (A) dB (A)
GE 1 60 45
GE 2 60 45
GE 3 60 45
Für die in der Nebenzeichnung zur Planzeichnung darge-
stellten Richtungssektoren erhöhen sich die Emissions-
kontingente LEK,i,k um die in der folgenden Tabelle aufge-
führten Zusatzkontingente LEK,zus:
Gebiet k
Emissionskontingente LEK
LEK,i,k tags LEK,i,k nachts
Teilfläche i dB (A) dB (A)
GE 1 60 45
GE 2 60 45
GE 3 58 43
Gebiet k
Bezugspunkt:
RW 560981 /
HW 5938554;
0° im Norden,
rechtsdrehend
LEK,zus
Sektor A
(0° bis 79°)
LEK,zus
Sektor B
(79° bis 157,5°)
LEK,zus
Sektor C
(157,5° bis 247,5°)
LEK,zus
Sektor D
(247,5° bis 360°)
tags nachts tags nachts tags nachts tags nachts
Teilfläche i dB (A) dB (A) dB (A) dB (A) dB (A) dB (A) dB (A) dB (A)
GE 1 – 8 – – – 7 – 10
GE 2 – 8 – – – 2 – 7
GE 3 2 2 – – 2 9 2 12
Gebiet k
Emissionskontingente LEK
in Richtung der Immissionspunkte
IO 31 bis 36, IO 31.1 bis 36.1
LEK,i,k tags LEK,i,k nachts
Teilfläche i dB (A) dB (A)
GE 1 60 45
GE 2 60 45
GE 3 60 45
Für die Dauer des Bestandes der Wohnbebauung inner-
halb des Plangebiets östlich der Straße Kamerbalken sind
nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren
Geräusche in Richtung der in der Nebenzeichnung zur
Planzeichnung dargestellten Immissionspunkte IO 31 bis
36 und IO 31.1 bis 36.1 die in der folgenden Tabelle ange-
gebenen Emissionskontingente LEK,i,k (bezogen auf 1m²)
nach DIN 45691 ,,Geräuschkontingentierung“ weder am
Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch in der Nacht (22.00 Uhr
bis 6.00 Uhr) überschreiten:
Gebiet k
Emissionskontingente LEK
LEK,i,k tags LEK,i,k nachts
Teilfläche i dB (A) dB (A)
GE 1 60 45
GE 2 60 45
GE 3 58 43
Gebiet k
Bezugspunkt:
RW 560981 /
HW 5938554;
0° im Norden,
rechtsdrehend
LEK,zus
Sektor A
(0° bis 79°)
LEK,zus
Sektor B
(79° bis 157,5°)
tags nachts tags nachts
Teilfläche i dB (A) dB (A) dB (A) dB (A)
GE 1 – 8 – –
GE 2 – 8 – –
GE 3 2 2 – –
Gebiet k
Emissionskontingente LEK
in Richtung der Immissionspunkte
IO 31 bis 36, IO 31.1 bis 36.1
LEK,i,k tags LEK,i,k nachts
Teilfläche i dB (A) dB (A)
GE 1 60 45
GE 2 60 45
GE 3 60 45
Dienstag, den 11. Juli 2017
174 HmbGVBl. Nr. 20
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des
Vorhabens erfolgt in Anlehnung an DIN 45691:2006-12
Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) LEK,i
durch LEK,i,k zu ersetzen ist. Die Immissionsprognosen
sind abweichend von der DIN 45691:2006-12 wie folgt
durchzuführen:
1. Ableitung der maximal zulässigen Beurteilungsanteile
für den jeweiligen Betrieb aus den festgesetzten maxi-
mal zulässigen Emissionskontingenten mit Hilfe einer
Ausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 ,,Akustik
­ Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien
­ Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren (ISO
9613-2:1996)“ vom Oktober 1999 (Bezugsquelle: Beuth-
Verlag GmbH, Berlin; Auslegestelle: Bezirks
amt Eims-
büttel) (Berechnung in A-Pegeln, Berücksichtigung
der Bodendämpfung, ohne Berücksichtigung der Mete-
orologiekorrektur, weiterer Abschirmungen sowie Re
flexionen im Plangeltungsbereich, Lärmquellenhöhe
1 m über Gelände);
2. Durchführung einer betriebsbezogenen Lärmimmis
sionsprognose auf Grundlage der TA Lärm mit dem
Ziel, die unter Nummer 1 ermittelten maximal zulässi-
gen Beurteilungspegelanteile für den betrachteten
Betrieb zu unterschreiten.
Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen
Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn der Beurtei-
lungspegel den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen
Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschreitet
(Relevanzgrenze).
7. In den Gewerbegebieten sind die Aufenthaltsräume ­ hier
insbesondere die Pausen- und Ruheräume ­ durch geeig-
nete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäude-
seiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom
Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
8. Für die entlang der Kieler Straße anzupflanzenden Bäume
sind großkronige Bäume zu verwenden. Für die zu erhal-
tenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit
großkronigen Bäumen vorzunehmen. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten
sind zulässig.
9. In den Gewerbegebieten muss der Durchgrünungsanteil
auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v.
H.
betragen. Mindestens 10 v.
H. der Grundstücksflächen
sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
10. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stell-
plätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.
11. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhal-
ten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich großkroniger
Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12
m² anzulegen und zu begrünen. Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume sind
unzulässig.
12. In den Gewerbegebieten sind die Dachflächen von Gebäu-
den, die eine Dachneigung bis zu 20 Grad aufweisen und
größer als 100m² sind, mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Ausgenommen sind Flächen für technische
Dachaufbauten bis maximal 30 v.H. der Dachfläche.
13. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vege-
tationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.
14. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünen-
den Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Bei-
spiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 27. Juni 2017.
Das Bezirksamt Eimsbüttel