FREITAG, DEN12. JULI
141
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 20 2024
Tag I n h a l t Seite
25. 6. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Winterhude 70 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
25. 6. 2024 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich
des Billebogens mit den Stadträumen ,,Billebecken und Billstraße“, ,,Neuer Huckepackbahnhof“ und
,,Stadteingang Elbbrücken“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
2130-14
27. 6. 2024 Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2024/2025 . . 145
223-1-82
27. 6. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 61 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
2. 7. 2024 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen . . 147
7106-1-1
2. 7. 2024 Dritte Verordnung zur Änderung laufbahn-, ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften der
Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
2030-1-28, 2030-1-30
8. 7. 2024 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über
die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
neu: 315-24
8. 7. 2024 Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes, des Abgeordnetengesetzes und des Gesetzes über die
Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
1101-1, 1101-2, 1101-6
8. 7. 2024 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
2010-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Freitag, den 12. Juli 2024
142 HmbGVBl. Nr. 20
§1
(1) Der Bebauungsplan Winterhude 70 für den Geltungsbe-
reich in der zentralen Zone der City Nord (Bezirk Hamburg-
Nord, Ortsteil 408) zwischen Büro- und Gewerbeflächen im
Norden, der Grundstücksgrenze östlich des Mexikorings im
Osten, Wohnbebauung im Süden und dem Manilaweg im
Westen wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt
begrenzt: Manilaweg, über das Flurstück 1501, Nordgrenze
des Flurstücks 1256, über den Mexikoring, West-, Nord-, Ost-
und Südgrenze des Flurstücks 1261, über den Mexikoring,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1256, über das Flurstück
1501 der Gemarkung Alsterdorf.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Der Entschädi-
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs
herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im urbanen Gebiet sind ausschließlich das Gebiet versor-
gende Läden mit nahversorgungsrelevantem Kernsor
timent (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogerie-
waren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel
– Apotheke -, Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften)
sowie Einzelhandel mit Möbeln und Einrichtungsbedarf
zulässig. Einzelhandelsbetriebe sind nur im zweiten Voll
geschoss zulässig.
2. Im Plangebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes
unzulässig.
3. Im urbanen Gebiet sind Tankstellen, Vergnügungsstätten
wie Musikclubs, Wettbüros, Spielhallen und ähnliche
Unternehmen im Sinne von §
1 Absatz 2 des Hambur
gischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021
(HmbGVBl. S. 75, 77), die der Aufstellung von Spielgeräten
mit Gewinnmöglichkeiten dienen, Verkaufsräume und Ver-
kaufsflächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln
mit sexuellem Charakter gerichtet ist sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe unzulässig.
4. Im Plangebiet auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche sind
Wohnungen im ersten und zweiten Vollgeschoss ausge-
schlossen. Auf der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche ist das
Wohnen allgemein zulässig.
5. Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind weitere
Geschosse unzulässig.
6. Im Plangebiet auf der mit ,,(C)“ bezeichneten Fläche kön-
nen Überschreitungen der Baugrenzen für untergeordnete
Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer
Tiefe von 1,5
m zugelassen werden. Die Überschreitungen
dürfen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen
Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers betragen. Auf der
mit ,,(D)“ bezeichneten Baugrenze sind Überschreitungen
der Baugrenzen unzulässig.
Verordnung
über den Bebauungsplan Winterhude 70
Vom 25. Juni 2024
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Ver-
bindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443,
455), §
7 Absatz 7 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 384), sowie §1, §3 und §4 Nummer 2 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 443, 455), wird verordnet:
Freitag, den 12. Juli 2024 143
HmbGVBl. Nr. 20
Einziger Paragraph
Die Verordnung über die Begründung eines Vorkaufs-
rechts im Bereich des Billebogens mit den Stadträumen
,,Billebecken und Billstraße“, ,,Neuer Huckepackbahnhof“
und ,,Stadteingang Elbbrücken“ vom 17. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 521) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
,,Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im
Bereich des Bille
bogens mit den Stadträumen ,,Billebecken
und Billstraße“, ,,Neuer Huckepackbahnhof“ und ,,Stadt-
eingang Elbbrücken“ (Vorkaufsrechtsverordnung Bille
bogen)“
2. §1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) In den in der Anlage 3 rot umgrenzten Bereichen des
Stadtraums ,,Stadteingang Elbbrücken“ steht der Freien
und Hansestadt Hamburg an folgenden Flurstücken der
Gemarkung Billwerder Ausschlag ein Vorkaufsrecht zu:
2110, 2105, 2124, 2104, 2107, 2162, 499, 2164, 365, 2185,
2151, 2148, 2284, 2285, 363, 368, 599, 1920, 705, 1153, 2373,
493, 2374, 3034, 3035, 1525, 3036, 3037, 3042 westlich Bill-
horner Brückenstraße und 1469, 2414, 1377, 376, 98, 321,
2420, 704, 1648, 1635, 1641, 1642, 748, 1350, 1048, 1047, 938,
1183, 2451, 2491, 2365, 2361, 3043, 3044, 3045, 2396, 2763,
2774, 2772, 2758 östlich Billhorner Brückenstraße.“
3. Die Anlage 3 erhält die aus der Anlage zu dieser Verord-
nung ersichtliche Fassung.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Billebogens
mit den Stadträumen ,,Billebecken und Billstraße“, ,,Neuer Huckepackbahnhof“ und
,,Stadteingang Elbbrücken“
Vom 25. Juni 2024
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I
Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit §4 Satz 1 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. Juni 2024.
7. Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befug-
nis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie die
Befugnis der Versorgungsunternehmen, unterirdische Ver-
sorgungsleitungen zu verlegen und zu unterhalten. Gering-
fügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und
Leitungsrecht können zugelassen werden.
8. Dächer sind als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit
einer Neigung von bis zu 5 Grad auszuführen und mit einem
mindestens 12
cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen, extensiv zu begrünen und dauerhaft zu
unterhalten. Die Dächer sind als Retentionsgründächer
zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen.
9. Einfriedungen zu den öffentlichen Grünflächen sind unzu-
lässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 25. Juni 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 12. Juli 2024
144 HmbGVBl. Nr. 20
748
321
2124
1047
2162
2107
376
98
499
2151
2396
599
2414
2361
2491
3035
363
3043
1641
938
2373
2374
2284
365
368
3044
1048
2285
3037
705
2148
3034
1920
493
2420
2185
3042
1377
1153
2774
2451
3036
704
1525
1469
1642
2105
1648
2104
1350
1183
1635
2110
Anlage zur Änderungsverordnung
Anlage 3 – Stadteingang Elbbrücken
Rothenburgsort
M 1:1500
2164
2365
3045
2763
2772
2758
2365
3045
2763
2772
2758
Freitag, den 12. Juli 2024 145
HmbGVBl. Nr. 20
Erster Abschnitt
Strukturelle Maßnahmen
(Auf Dauer wirkende Maßnahmen)
§1
Neuerrichtung von Schulen
Die Grundschule Isestraße wird am Standort Isestraße 144,
20149 Hamburg, neu errichtet.
§2
Teilung von Schulen
Die Grundschule Schnuckendrift wird an den nachfolgen-
den Schulstandorten in zwei eigenständige Grundschulen
geteilt:
1. Schule Schnuckendrift, Schnuckendrift 21, 21149 Ham-
burg, und
2. Grundschule Alte Weiden, Scheideholzweg 44, 21149 Ham-
burg.
Zweiter Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
(Auf zwei Schuljahre beschränkte Maßnahme)
§3
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die
Schuljahre 2024/2025 und 2025/2026 bestimmt:
An der Grundschule Vizelinstraße wird im Rahmen des Schul-
versuchs sechsjährige Grundschule mindestens eine Eingangs-
klasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet.
Verordnung
über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation
zum Schuljahresbeginn 2024/2025
Vom 27. Juni 2024
Auf Grund von §87 Absatz 3 des Hamburgischen Schulge-
setzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt
geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und §
1 Num-
mer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom
20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), geändert am 18. Oktober
2022 (HmbGVBl. S. 550), wird verordnet:
Hamburg, den 27. Juni 2024.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Freitag, den 12. Juli 2024
146 HmbGVBl. Nr. 20
§1
(1) Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 61 für den Gel-
tungsbereich westlich des Rübenkamps (Bezirk Hamburg-
Nord, Ortsteil 427) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird die folgt begrenzt: Bahnanlagen –
Hellbrookstraße – Rübenkamp – südliche Grenze des Flur-
stücks 7293 der Gemarkung Barmbek.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche für Spiel- und Sport-
anlagen sind bauliche Anlagen zum Zwecke einer Skate-
Anlage zulässig. Im Übrigen sind bauliche Anlagen des
Hochbaus auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung Parkanlage unzulässig.
2. Auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Parkanlage sind die Flächen unterhalb der hochliegenden
Bahnanlage sowie in einem Abstand von 1,5 Meter zur
hochliegenden Bahnanlage auf Oberkante Bodenniveau
von jeglicher Bebauung freizuhalten. Das betrifft alle Bau-
werke einschließlich Baubehelfe, die einen Verkehr mit
zum Beispiel Fahrzeugen der Feuerwehr, Baufahrzeugen
oder Baumaschinen oder die Aufstellung von Gerüsten
behindern könnten. Ebenerdige Befestigungen sind zuläs-
sig.
3. Zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Zugriffsver-
bote nach §
44 Absatz 1 BNatSchG, insbesondere des
Tötungsverbots, sind Fällungen außerhalb der Brut- und
Setzzeit durchzuführen; angelehnt an die gesetzliche
Schonfrist nach §
39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG ent-
sprechend im Winterhalbjahr.
§3
Für das Plangebiet wird der bisher bestehende Baustufen-
plan aufgehoben.
Verordnung
über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 61
Vom 27. Juni 2024
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28) in Ver-
bindung mit §3 Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geän-
dert am 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 153 S. 1, 5) sowie §
1, §
2
Absatz 1 und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), wird verordnet:
Hamburg, den 27. Juni 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 12. Juli 2024 147
HmbGVBl. Nr. 20
Die Verordnung über den Großmarkt Obst, Gemüse und
Blumen vom 1. Oktober 1985 (HmbGVBl. S. 278), geändert am
11. März 2014 (HmbGVBl. S. 96), wird wie folgt geändert:
1. In §1 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Parken“
die Wörter ,,auf den Parkflächen“ eingefügt.
2. In §2 werden folgende Absätze 3 bis 8 angefügt:
,,(3) Verkaufsstände im Erdgeschoss der Großmarkt-
halle dürfen nur für die Präsentation von Waren und
den Handel, zum Lagern sowie zum Kommissionieren
genutzt werden. Der Direktverkauf und die Übergabe
von Ware ist nur im Erdgeschoss der Großmarkthalle
gestattet.
(4) Lager- und Kühlräume und Reiferäume im Unter-
und Zwischengeschoss der Großmarkthalle dürfen aus-
schließlich zum Lagern, Kommissionieren, Zubereiten
und Ausliefern von Marktwaren sowie zur Aufbewah-
rung von Maschinen und Geräten genutzt werden.
(5) Angelieferte Ware ist unverzüglich auf die überlasse-
nen Verkaufsstände oder in die Lager-, Kühl- und Rei-
feräume zu verbringen.
(6) In Lager-, Kühl- und Reiferäume dürfen nur Markt-
waren und Lebensmittel, die die lebensmittelrecht
lichen Vorgaben einhalten und zur Einlagerung geeig-
net sind, verbracht werden.
(7) Kühlräume ohne Bodendämmung dürfen in Gebäu-
den, die Eigentum des Großmarktes sind, nicht mit
einer Temperatur von unter 5 Grad Celsius gefahren
werden. Ausnahmen können zugelassen werden.
(8) Tragende Betonteile der Großmarkthalle, Drahtge-
flechte und Rohrleitungen dürfen nicht zum Aufhän-
gen von Gegenständen benutzt werden. Das Anbohren
von tragenden Betonteilen des Großmarktes oder des
Fußbodens ist verboten. Ausnahmen können zugelas-
sen werden.“
3. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Reinhaltung
(1) Die Marktanlagen dürfen nicht verunreinigt wer-
den. Abfälle, dazu gehört auch nicht wiederverwendba-
res Verpackungsmaterial und anderer Unrat, dürfen
nicht auf den Großmarkt gebracht oder dort gelagert
oder liegen gelassen werden. Wer eine Verunreinigung
verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet.
(2) Abfälle und Waren, die an Qualität verloren haben
und insbesondere durch Überreife, Schimmel- und
Fäulnisbildung in Verderb übergehen, sind unverzüg-
lich aus den Marktanlagen zu entfernen. Die zuständige
Behörde kann die Waren, die in den Verderb übergehen
und Abfälle auf Kosten der Verursacherin oder des Ver-
ursachers beseitigen oder beseitigen lassen.
(3) Das Abstellen von Verpackungsmaterial, nicht
sicherer Lebensmittel pflanzlichen und tierischen
Ursprungs oder tierischer Nebenprodukte ist verboten.
Das Abstellen von Ware ohne Transportverpackung
oder Unterlage (zum Beispiel Paletten) ist verboten.
(4) Die Nutzerinnen und Nutzer im Erd- und Zwi-
schengeschoss der Großmarkthalle haben innerhalb
einer Stunde nach Beendigung der Marktzeit ihre
Standflächen einschließlich der Nebenflächen, Kühl-
und Lagerräume sowie die jeweils angrenzenden Ver-
kehrswege oder Gänge, mit Ausnahme der Fahrstraßen
Nord und Süd im Untergeschoss der Großmarkthalle,
bis zu deren Mitte täglich besenrein zu säubern. Im
Untergeschoss der Großmarkthalle mit Ausnahme der
Fahrstraßen Nord und Süd ist die Reinigung täglich bis
12 Uhr vorzunehmen. Fest anhaftender Schmutz oder
Abfall (insbesondere auf Grund von Obst- und Gemüse-
resten) ist durch eine feuchte Reinigung zu entfernen.
Eine feuchte Reinigung ist so vorzunehmen, dass keine
Kontamination oder nachteilige Beeinflussung der
Lebensmittel durch die Reinigung erfolgt und Siel
einläufe nicht verschmutzt oder verstopft werden.
Gegebenenfalls sind die Sieleinläufe zu reinigen.
(5) Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet,
soweit seitens der zuständigen Behörde keine abwei-
chende Regelung getroffen wurde, anfallende Wert-
stoffe und Abfall, Verpackungsmaterialien sowie sonsti-
gen Unrat eigenverantwortlich über die jeweils von der
zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Entsor-
gungseinrichtungen zu entsorgen. Hierfür haben die
Nutzerinnen und Nutzer ihrem Bedarf entsprechend
Wertstoff- und Abfallbehälter, jedoch mindestens einen
Abfallbehälter, von der Abfallannahmestelle zu bezie-
hen. Die Behälter sind auf eigene Kosten bei der Abfall-
annahmestelle zu leeren. Auf den gemeinschaftlich
genutzten Flächen sowie Überstellflächen dürfen nur
geschlossene Abfallbehälter zum Zwecke der Abholung
durch das Entsorgungsunternehmen kurzfristig abge-
stellt werden.
(6) Die Nutzerinnen und Nutzer haben neben der tägli-
chen Reinigungsverpflichtung nach Absatz 4 die ihnen
überlassenen Flächen und Räume regelmäßig fachge-
recht zu reinigen, insbesondere sind Staub und Schmutz
von den baulichen oder sonstigen Anlagen zu entfer-
nen. Dieses umfasst insbesondere die
1. Reinigung von Fußböden auf den Ständen,
2. Reinigung von Büro- und Kühlraumdächern,
3. Reinigung von Standgittern, Trenngittern, Stand-
umrahmungen, Planen, Leitplanken oder sonstigen
Abgrenzungen an den überlassenen Räumen und
Flächen,
4. Reinigung von sonstigen Wänden (zum Beispiel
Kühlhauswände),
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen
Vom 2. Juli 2024
Auf Grund von §4 Absatz 1 des Gesetzes zur Aufrechterhal-
tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten
und Volksfesten vom 6. März 1985 (HmbGVBl. S. 85) wird
verordnet:
Freitag, den 12. Juli 2024
148 HmbGVBl. Nr. 20
5. Reinigung von überlassenen Abstellplätzen für elek-
trisch betriebene Flurförderfahrzeuge (insbeson-
dere Entfernung von Ölen und Fetten),
6. Unratbeseitigung aus Zwischenräumen, zum Bei-
spiel zwischen Trenngittern und Büro- beziehungs-
weise Kühlräumen oder zwischen Leitplanken und
Trenngittern.
Umfangreiche Reinigungsmaßnahmen sind mit der
zuständigen Behörde vorab abzustimmen. Wird die
Reinigung durch die Nutzerin oder den Nutzer nicht
oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann insbe-
sondere bei verstopften Sieleinläufen oder stehendem
Wasser die zuständige Behörde die Reinigung auf Kos-
ten der Nutzerin oder des Nutzers veranlassen.
(7) Lagerräume und Kühlräume sind in einem den
lebensmittelrechtlichen Vorgaben entsprechenden
Zustand zu halten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Großmarktes sind berechtigt, den Zustand der
Räume bei Bedarf zu prüfen. In Betriebsstätten, in wel-
chen mit Lebensmitteln umgegangen wird und in
denen Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden,
sind die lebensmittelrechtlichen Vorgaben verbindlich
und gehen den Vorschriften dieser Verordnung vor. Bei
Schimmelbildung haben die Nutzerinnen und Nutzer
Sofortmaßnahmen zur Beseitigung und Herstellung
eines ordnungsgemäßen Zustands einzuleiten. Der
Großmarkt ist unverzüglich über die eingeleiteten
Maßnahmen zu informieren. Bei Schädlingsbefall ist
der Großmarkt zu informieren, um die erforderlichen
Maßnahmen einzuleiten.
(8) Überlassene Überstellflächen und Verkehrswege in
der Großmarkthalle sind nach der Verkaufszeit und für
eine regelmäßige maschinelle Reinigung der Verkehrs-
wege frei zu halten und freizuräumen. Nähere Anwei-
sungen und Termine werden über einen Aushang
bekannt gemacht.
(9) Getränke und Essensprodukte, die zum sofortigen
Verzehr auf dem Großmarkt in Umlauf gebracht wer-
den, dürfen nicht in Glasbehältnissen verkauft oder
gehandelt werden. Glasflaschen, Gläser sowie sonstige
Bedarfsprodukte der Gastronomie aus Glas sind zur
Nutzung nur innerhalb von geschlossenen Imbiss- und
Gasträumen erlaubt. Die Ausgabe von Einweggeschirr
ohne Pfand ist nicht gestattet.
(10) Das Urinieren oder das Verrichten der Notdurft ist
ausschließlich in den dafür vorgesehenen Toilettenan-
lagen erlaubt.“
4. §4 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Großmarkt kann den Fahrzeugverkehr durch
besondere Anordnungen regeln.“
4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Erd- und Zwischengeschoss der Großmarkt-
halle darf nur mit elektrisch betriebenen Flurförderzeu-
gen (zum Beispiel Gabelstapler, E-Karren) bis zu einem
zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen befahren
werden. Im Flachkellerbereich des Untergeschosses
sind Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor nur bis
zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen
erlaubt. Ausnahmen können zugelassen werden.“
4.3 In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Gabelstapler“ durch
das Wort ,,Flurförderzeuge“ ersetzt.
4.4 In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Flurförderzeuge dürfen nur von Personen gefahren
werden, die einen gültigen Fahrausweis gemäß den
Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV)
besitzen.“
4.5 In Absatz 6 wird Satz 3 gestrichen.
4.6 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
,,(10) Motorgetriebene Fahrzeuge und Flurförderzeuge
für den ausschließlichen Betrieb innerhalb der Markt-
anlagen sind mit einer von der zuständigen Behörde
ausgegebenen Fahrzeugnummer zu versehen.“
4.7 Es werden folgende Absätze 13 bis 16 angefügt:
,,(13) Das Überladen von Ware zwischen Fahrzeugen
und Arbeitsgeräten nicht marktansässiger Unterneh-
men auf den Verkehrsflächen des Großmarktes ist
untersagt.
(14) Während der Verkaufszeiten muss auf dem Markt-
gelände Warnschutzkleidung getragen werden.
(15) Das Abstellen von Elektrofahrzeugen auf Ladeplät-
zen ist nur für die Dauer des Ladevorgangs gestattet.
Hiervon ausgenommen sind Flurförderzeuge in der
Großmarkthalle auf angemieteten Flächen.
(16) In der Großmarkthalle ist eine Schrittgeschwindig-
keit von höchstens 9 km/h erlaubt. Flurförderzeuge, die
in der Großmarkthalle fahren, müssen über eine auto-
matische Geschwindigkeitsbegrenzung sowie Sicher-
heitsbeleuchtung verfügen. Die Sicherheitsbeleuch-
tung umfasst mindestens blaue Warnlichter vorne und
hinten sowie ein seitliches Sicherheitssystem. Akusti-
sche Sicherheitssignale sind nicht erlaubt. Dies gilt für
alle neu anzuschaffenden Flurförderzeuge. Vorhandene
Flurförderzeuge sind bis zum 30. Juni 2027 umzurüs-
ten.“
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,(2) Das Verstellen oder Blockieren der Brandschutz-
tore, Brandschutzwege und Brandschutztüren ist ver-
boten.
(3) Das Lagern von Propangas, Heizöl sowie sonstiger
Stoffe, die die Brandlast erheblich erhöhen, ist verbo-
ten.“
5.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5.2.1 In Satz 2 wird hinter dem Wort ,,geltenden“ das Wort
,,berufsgenossenschaftlichen“ eingefügt.
5.2.2 Es wird folgender Satz angefügt: ,,Auf Verlangen sind
die Prüfberichte vorzulegen.“
6. In §
6 wird die Textstelle ,,§
2, des §
4 Absatz 2 und
des §
5 Absatz 3″ durch die Textstelle ,,§
2 und des §
4
Absatz 2″ ersetzt.
7. §7 erhält folgende Fassung:
,,§7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von §5 Absatz 1 Nummer 4
des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §1 Absatz 1 das Marktgelände ohne gülti-
gen Marktausweis betritt, befährt oder dort parkt,
2. den Bestimmungen des §2 Absätze 1 bis 8 über das
Feilbieten und Lagern von Waren sowie das Anbie-
ten von Leistungen zuwiderhandelt,
Freitag, den 12. Juli 2024 149
HmbGVBl. Nr. 20
3. entgegen §
3 Absatz 1 die Marktanlagen verunrei-
nigt,
4. entgegen §
3 Absatz 2 Waren, die an Qualität ver
loren haben, nicht unverzüglich aus den Markt
anlagen entfernt,
5. entgegen §
3 Absatz 3 Verpackungsmüll, nicht
sichere Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen
Ursprungs, tierische Nebenprodukte oder Ware
ohne Transportverpackung oder Unterlage unzu-
lässig abstellt,
6. den Reinigungspflichten nach §3 Absätze 4, 6 und
7 nicht nachkommt,
7. entgegen §
3 Absatz 5 anfallenden Abfall nicht
entsorgt oder Abfallbehälter über einen längeren
Zeitraum auf den Überstellflächen abstellt,
8. entgegen §3 Absatz 8 überlassene Überstellflächen
und Verkehrswege nicht freiräumt,
9. den Bestimmungen des §3 Absatz 9 über die Ver-
wendung von Glasgefäßen und Einwegtrinkbehält-
nissen zuwiderhandelt,
10. der Bestimmung des §3 Absatz 10 über die Benut-
zung der Toilettenanlage zuwiderhandelt,
11. den Bestimmungen des §4 Absatz 1 über das Ver-
kehrsverhalten zuwiderhandelt,
12. entgegen §
4 Absatz 2 das Erd- oder Zwischenge-
schoss der Großmarkthalle mit Fahrzeugen mit
Verbrennungsmotoren befährt oder das Erd- oder
Zwischengeschoss oder den Flachkellerbereich des
Untergeschosses mit Fahrzeugen befährt, die das
zulässige Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen über-
schreiten,
13. den Bestimmungen des §4 Absatz 3 über das Fah-
ren unter dem Einfluss alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel zuwiderhan-
delt,
14. den Bestimmungen des §
4 Absatz 4 über das
Abstellen von Arbeitsgeräten oder Fahrzeugen
zuwiderhandelt,
15. entgegen §4 Absatz 5 ein Fahrzeug führt, ohne eine
dafür gesetzlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis zu
besitzen oder keinen gültigen Fahrausweis für
Flurförderzeuge besitzt,
16. den Bestimmungen des §4 Absatz 6 über die Ent
ladung und Entfernung von Anlieferfahrzeugen
zuwiderhandelt,
17. den Bestimmungen des §4 Absatz 7 über die Lage-
rung und Abstellung von Marktwaren, Leergut
und Geräten zuwiderhandelt,
18. den Bestimmungen des §4 Absatz 8 über die Außer-
betriebsetzung von Verbrennungsmotoren bei
Fahrzeugstillstand zuwiderhandelt,
19. den Bestimmungen des §4 Absatz 9 über die Prü-
fung von Fahrzeugen nach den geltenden Unfall-
verhütungsvorschriften zuwiderhandelt,
20. den Bestimmungen des §4 Absatz 10 über die Fahr-
zeugkennzeichnung zuwiderhandelt,
21. entgegen §
4 Absatz 11 die Großmarkthalle mit
Fahrzeugen ohne Gummibereifung befährt,
22. den Vorschriften des §4 Absatz 12 über das Absat-
teln von Sattelanhängern zuwiderhandelt,
23. den Vorschriften des §4 Absatz 13 über das Über
laden von Ware zuwiderhandelt,
24. entgegen der Bestimmung des §4 Absatz 14 keine
Warnschutzkleidung trägt,
25. entgegen der Bestimmung des §4 Absatz 15 Elek
trofahrzeuge nach Beendigung des Ladevorgangs
nicht vom Ladeplatz entfernt,
26. entgegen der Bestimmung des §4 Absatz 16 keine
Schrittgeschwindigkeit einhält oder die techni-
schen Systemvorgaben des Sicherheitszonensys-
tems nicht erfüllt,
27. entgegen §5 Absatz 1 in der Großmarkthalle offe-
nes Feuer gebraucht oder raucht,
28. entgegen §
5 Absatz 2 Brandschutztore, Brand-
schutzwege und Brandschutztüren verstellt oder
blockiert,
29. entgegen §5 Absatz 3 Propangas oder Heizöl oder
sonstige Stoffe lagert, die die Brandlast erheblich
erhöhen, oder
30. entgegen §
5 Absatz 4 Elektroladestationen ohne
Einwilligung der zuständigen Behörde einrichtet
oder betreibt oder entsprechende Prüfberichte
nicht auf Verlangen vorlegt.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Juli 2024.
Freitag, den 12. Juli 2024
150 HmbGVBl. Nr. 20
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Laufbahn
der Fachrichtung Polizei
Die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung
Polizei vom 9. November 2010 (HmbGVBl. S. 585), zuletzt
geändert am 12. September 2023 (HmbGVBl. S. 297, 298), wird
wie folgt geändert:
1. §5a Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Einführung soll in den ersten 16 Monaten der Verwen-
dung im Laufbahnzweig Wasserschutzpolizei stattfinden.“
2. In §9 Absatz 1 Nummer 1 und §10 Absatz 1 Nummer 1 wird
jeweils die Textstelle ,,35.“ durch die Textstelle ,,37.“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgi-
schen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
im Laufbahnabschnitt II vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224,
230), geändert am 3. August 2021 (HmbGVBl. S. 563), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhalten die Einträge zu den
§§4 bis 6 folgende Fassung:
,,§4 Art und Umfang des Studiums
§5 Struktur des Studiums
§6 Module, Leistungspunkte, Fachgebiete“.
2. Die §§4 bis 6 erhalten folgende Fassung:
,,§4
Art und Umfang des Studiums
(1) Der Studiengang wird als anwendungsorientierter,
modularisierter Bachelorstudiengang durchgeführt.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Im Fall
einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verlän-
gert sich die Studienzeit entsprechend. Studierenden,
die die Regelstudienzeit überschritten haben bezie-
hungsweise sie voraussichtlich überschreiten werden,
soll die Teilnahme an einer Studienfachberatung ange-
boten werden.
§5
Struktur des Studiums
(1) Der Studiengang enthält fachwissenschaftliche
Lehrveranstaltungen des Fachhochschulbereichs
(Fachstudien) und Lehrveranstaltungen der Ausbil-
dungsbehörde (berufspraktische Studien). Die berufs-
praktischen Studien bestehen aus Praktika und in die
Fachstudien integrierten fachpraktischen Lehrver
anstaltungen. Die Lehrveranstaltungen sind inhaltlich
aufeinander abzustimmen.
(2) Das Studium gliedert sich in ein Grundlagenstu-
dium und ein Vertiefungsstudium von jeweils drei
Semestern Dauer.
§6
Module, Leistungspunkte, Fachgebiete
(1) Die Module des Studiums setzen sich aus Lehrver-
anstaltungen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen
zusammen und werden jeweils mit einer Modulprüfung
abgeschlossenen. Einzelheiten zu den Modulen sind in
dem Curriculum festzulegen.
(2) Jedem Modul sind Leistungspunkte zugeordnet.
Diese Leistungspunkte nach dem European Credit
Transfer and Accumulation System (ECTS) sind ein
Maß für die quantitative Arbeitsbelastung der Studie-
renden. Sie berücksichtigen die Teilnahme an Ver
anstaltungen (Präsenzstudium), die Vor- und Nachbe-
reitung des Lehrstoffs, die Prüfungsvorbereitungen
einschließlich der Bachelorarbeit sowie den Prü
fungsaufwand. Nach erfolgreichem Abschluss eines
Moduls werden die jeweiligen Leistungspunkte
getrennt von den erzielten Prüfungsergebnissen erfasst
und gutgeschrieben.
(3) Ein ECTS entspricht einer Arbeitsbelastung der
oder des Studierenden von 30 Stunden. Die gesamte
Arbeitsbelastung im dreijährigen Studiengang beträgt
5400 Stunden, dies entspricht 180 ECTS. Die bzw. der
Studierende muss in jedem Semester durchschnittlich
30 ECTS erwerben. Insgesamt entfallen 120 ECTS auf
die Fachstudien und 60 ECTS auf die berufspraktischen
Studien.
(4) Die Module werden Fachgebieten zugeordnet und
mit ECTS belegt. Sie können auch verschiedenen Fach-
gebieten anteilig zugeordnet werden. Die Verteilung
der ECTS auf die Fachgebiete bewegt sich im folgenden
Rahmen:
Fachgebiete
im gesamten
Studium
ECTS
Anteil vom
Hundert (v. H.)
Öffentliches Recht 15 bis 20 8,3 bis 11,1
Straf- und Straf
verfahrensrecht
15 bis 20 8,3 bis 11,1
Kriminologie 3 bis 8 1,6 bis 4,4
Soziologie 5 bis 10 2,7 bis 5,5
Psychologie 6 bis 11 3,3 bis 6,1
Informatik 4 bis 9 2,2 bis 5,0
Einsatzlehre 10 bis 20 5,5 bis 11,1
Dritte Verordnung
zur Änderung laufbahn-, ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften
der Polizei
Vom 2. Juli 2024
Auf Grund der §§
25, 26 und 106 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), wird
verordnet:
Freitag, den 12. Juli 2024 151
HmbGVBl. Nr. 20
Kriminalistik 12 bis 22 6,6 bis 12,2
Verkehrslehre 1 bis 10 0,5 bis 5,5
Berufspraktische
Studien
60 33,3
Lehrveranstaltungen
ohne Zuordnung zu
einem Fachgebiet
13 bis 18 7,1 bis 9,9
Gesamt 180 100
3. §7 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Hinter der Textstelle ,,als Lehrvortrag (Vorlesung),
Lehrgespräch, Seminar, Kolloquium, Übung,“ wird die
Textstelle ,,Fallstudie,“ eingefügt.
3.1.2 Hinter Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 einge-
fügt:
,,6.
im Rahmen der Fallstudie sollen Studierende
anhand eines komplexen und umfassenden Sach-
verhalts die Fähigkeit entwickeln, maßgebliche
Problemstellungen eines polizeilichen Falles zu
isolieren und zu lösen; sie dient dazu, als berufs-
nahe Einkleidung akademischer Probleme dem
Ziel der Verzahnung von Theorie und Praxis Rech-
nung zu tragen und eine wissenschaftliche Heran-
gehens- und Betrachtungsweise an polizeiliche
Fallkonstellationen zu vermitteln,“.
3.1.3 Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7
und 8.
3.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Das Studium wird für alle Lehrveranstaltungsarten
grundsätzlich als Präsenzstudium durchgeführt. Die
Studienordnung kann unter Wahrung dieses Grund
satzes und der didaktischen Erfordernisse allgemeine
Ausnahmen vorsehen. Darüberhinausgehende Ausnah-
men im Einzelfall bedürfen des Einvernehmens mit der
Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei
Hamburg.“
4. §8 erhält folgende Fassung:
,,§8
Lehrveranstaltungen der Ausbildungsbehörde
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie der
Polizei Hamburg bestellt eine fachlich befähigte und
pädagogisch geeignete Beauftragte oder einen fachlich
befähigten und pädagogisch geeigneten Beauftragten
für die berufspraktische Ausbildung. Sie oder er koordi-
niert und überwacht die Durchführung der berufsprak-
tischen Ausbildungsanteile der Ausbildungsbehörde
im Zusammenwirken mit dem Fachhochschulbereich.
(2) Die oder der Beauftragte für die berufspraktische
Ausbildung weist die Studierenden zur Absolvierung
der Praktika den Ausbildungsdienststellen zu.
(3) Die Lehrveranstaltungen der Ausbildungsbehörde
sind überwiegend laufbahnzweigorientiert durchzufüh-
ren. Die eigenständige Einarbeitung in Aufgaben des
Laufbahnabschnitts II und die selbstständige Anwen-
dung der im bisherigen Studienverlauf erworbenen
Fähigkeiten und Kenntnisse sind zu gewährleisten.
(4) Während der Praktika sollen die Studierenden auch
bei einem anderen Laufbahnzweig des Polizeivollzugs-
dienstes berufspraktisch ausgebildet werden.“
5. §9 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Module des ersten
bis dritten Studienjahres“ durch die Wörter ,,aller
Module des Studiums“ ersetzt.
5.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle
Bestandteile nach Absatz 1 erfolgreich erbracht sind.
Sie ist nicht bestanden, wenn eine oder mehrere Modul-
prüfungen oder die Bachelorarbeit endgültig nicht
bestanden sind. Die Studienordnung kann bestimmen,
dass für das Bestehen einer Modulprüfung Teilprüfun-
gen bestanden werden müssen oder nicht bestandene
Teilprüfungen durch Leistungen in anderen Teilprü-
fungen des Moduls ausgeglichen werden können.“
6. §11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Modulprüfungen werden im Rahmen des
jeweiligen Moduls durchgeführt. Sie können aus einer
Prüfungs- oder Studienleistung oder mehreren beste-
hen. Die Gesamtnote einer Modulprüfung ist gemäß
§
22 zu ermitteln. Prüfungen sind mindestens zwei
Wochen vor dem Prüfungstermin anzukündigen. Im
Einzelfall kann eine Prüfung früher durchgeführt wer-
den, wenn eine Studierende oder ein Studierender unter
Verzicht auf Einhaltung der Ankündigungsfrist einen
früheren Prüfungstermin schriftlich beantragt. Sätze 4
und 5 gelten nicht für Ausbildungs- und Teilnahme-
nachweise nach §14.“
7. §12 erhält folgende Fassung:
,,§12
Mündliche Modulprüfungen
(1) Im Prüfungsgespräch sollen die Studierenden nach-
weisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsge-
bietes erkennen, spezielle Fragestellungen in diese
Zusammenhänge einordnen, die Inhalte des Prüfungs-
gebietes zur Problemlösung anwenden und dies zusam-
menhängend und überzeugend verbal zum Ausdruck
bringen können. Ferner soll hierdurch festgestellt wer-
den, ob die Studierenden die Ziele des Moduls erreicht
haben. Die Dauer soll je Studierender oder Studieren-
dem je Modul mindestens 15 Minuten und höchstens
30 Minuten betragen.
(2) Ein Referat ist ein vor einer Gruppe innerhalb vorge-
gebener Zeit anhand einer schriftlichen Ausarbeitung
oder einer angemessen differenzierten Gliederung zu
haltender Vortrag. Die Studierenden sollen mit ihm
den Nachweis führen, dass sie selbstständig ein Thema
wissenschaftlich vertieft erfassen, das erfasste Wissen
transferieren und anwenden sowie die so erlangten
Erkenntnisse in wissenschaftlicher Art und Weise über-
zeugend verbal zum Ausdruck bringen können.
(3) Eine Präsentation besteht aus einem Kurzvortrag zu
einem fachspezifischen oder fachübergreifenden
Thema und der Beantwortung ergänzender Fragen. Die
Studierenden können sich maximal 30 Minuten mit
den zugelassenen Hilfsmitteln und ausgegebenen Mate-
rialien vorbereiten. Die Vortragszeit beträgt mindes-
tens 10 Minuten und höchstens 20 Minuten. Die Stu-
dierenden sollen durch die Präsentation den Nachweis
führen, dass sie ein angemessenes Wissen im Prüfungs-
gebiet erlernt haben und dieses Wissen überzeugend
verbal artikulieren können.
(4) Eine mündliche Prüfung wird vor der Prüferin oder
dem Prüfer als Einzel- oder Gruppenprüfung abgelegt.
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse sind in
einer Niederschrift festzuhalten. Das Ergebnis wird der
Freitag, den 12. Juli 2024
152 HmbGVBl. Nr. 20
oder dem Studierenden im Anschluss an die jeweilige
Prüfung eröffnet.
(5) Wird die Prüfung als Wiederholungsprüfung durch-
geführt, ist neben der Prüferin oder dem Prüfer vom
Prüfungsausschuss eine Beisitzerin oder ein Beisitzer
aus dem sich aus dem Hamburgischen Polizeiakade-
miegesetz vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389),
zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 527, 530), ergebenden Kreis der prüfungsberechtig-
ten Personen zu bestellen. Beide Personen erstellen eine
Bewertung. Weichen die Bewertungen um mehr als drei
Punkte voneinander ab, soll es zu einer Verständigung
auf eine gemeinsame Note kommen. Ist dies nicht mög-
lich oder weichen die Bewertungen nicht um mehr als
drei Punkte voneinander ab, wird die Note als arithme-
tisches Mittel der beiden Einzelnoten gebildet.“
8. §13 wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende
Arbeit, in der die Studierenden ohne Hilfsmittel oder
unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die
gestellten Aufgaben allein und selbstständig bearbeiten
und dadurch nachweisen, dass sie ein angemessenes
Wissen im Prüfungsgebiet erlernt haben und dieses
Wissen schriftlich in begrenzter Zeit sprachlich ver-
ständlich und schlüssig darstellen können.“
8.2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Eine Hausarbeit ist eine nicht unter Aufsicht anzufer-
tigende schriftliche Ausarbeitung, durch welche die
Studierenden nachweisen sollen, dass sie ein Thema
wissenschaftlich vertieft erfassen, das erfasste Wissen
transferieren und anwenden und die so erlangten
Erkenntnisse in wissenschaftlicher Art und Weise dar-
stellen können.“
8.3 Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) Prüfungen finden grundsätzlich in Präsenz statt.
Sie können auch in elektronischer Form (elektronische
Prüfungen) oder über ein elektronisches Datenfernnetz
(Online-Prüfungen) durchgeführt werden, wenn die
Studienordnung dies unter Wahrung des in Satz 1
genannten Grundsatzes und der prüfungsdidaktischen
Erfordernisse zulässt oder die Leiterin oder der Leiter
der Akademie der Polizei Hamburg dies im Einzelfall
genehmigt.“
9. §16 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Für Beamtinnen und Beamte des Laufbahn
abschnitts I, die zur Ausbildung für den Laufbahn
abschnitt II zugelassen sind, entfällt die Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen des ersten und dritten Studi-
ensemesters. Für die nicht zu leistenden Studienanteile
werden 60 ECTS angerechnet. Wird von diesen Beam-
tinnen und Beamten im Rahmen der Eignungsfeststel-
lung als Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbil-
dung für den Laufbahnabschnitt II ein Nachweis über
die erforderlichen fachtheoretischen und berufsprakti-
schen Vorkenntnisse und Fähigkeiten verlangt, ist zu
diesem Zweck eine Zugangsprüfung durchzuführen.
Die Zugangsprüfung umfasst bis zu drei Klausuren aus
Modulen des Grundlagenstudiums. In den Klausuren
sollen die Beamtinnen und Beamten nachweisen, dass
sie über die zur Anrechnung der 60 ECTS notwendigen
Kenntnisse verfügen. Das Nähere zu Inhalt, Umfang
und Durchführung der Zugangsprüfung regelt der
Fachhochschulbereich durch Satzung unter Berück-
sichtigung der sich aus dieser Verordnung für die
Gestaltung und Durchführung entsprechender Leis-
tungsnachweise ergebenden Bestimmungen.“
10. In §
18 Absatz 1 wird das Wort ,,Studienleistungen“
durch das Wort ,,Leistungspunkte“ ersetzt.
11. §19 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Bachelor-Thesis ist in der vom Fachhochschulbe-
reich festgelegten Form einzureichen.“
12. In §23 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Hauptstudiums“
durch das Wort ,,Vertiefungsstudiums“ ersetzt.
13. §26 wird wie folgt geändert:
13.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-
fügt:
,,(3) Auskunftsrechte nach der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU
2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2,
2021 Nr. L 74 S. 35) bleiben unberührt.“
13.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 3
Schlussbestimmungen
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die am 31. März 2024
gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ham-
burgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs
beamten für den Laufbahnabschnitt II vom 23. Juli 2019
(HmbGVBl. S. 224, 230) in der am 12. Juli 2024 geltenden
Fassung im Vorbereitungsdienst stehen, finden §
7 Absatz 6
und §13 Absatz 9 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
vollzugsbeamten für den Laufbahnabschnitt II in der am
13. Juli 2024 geltenden Fassung Anwendung. Im Übrigen ist
auf diese Personen die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
vollzugsbeamten für den Laufbahnabschnitt II in der am
12. Juli 2024 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. April 2024 den
Vorbereitungsdienst mit dem Ziel des Erwerbs der Befähigung
für den Laufbahnabschnitt II in der Fachrichtung Polizei auf-
genommen haben oder diesen noch aufnehmen werden, setzen
ihre Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Poli-
zeivollzugsbeamten für den Laufbahnabschnitt II in der am
13. Juli 2024 geltenden Fassung fort. Die bis zu diesem Zeit-
punkt absolvierten Ausbildungsbestandteile gelten als nach
diesen Vorschriften ordnungsgemäß erbracht.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Juli 2024.
Freitag, den 12. Juli 2024 153
HmbGVBl. Nr. 20
Artikel 1
Dem am 8. und 21. Mai 2024 unterzeichneten Staatsvertrag
zwischen dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt
Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des
Schiffsbauregisters wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juli 2024.
Der Senat
Gesetz
zum Staatsvertrag
zwischen dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg
über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
Vom 8. Juli 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Staatsvertrag
zwischen dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg
über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
Das Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Justiz und für den Rechtsstaat,
und
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
(1) Die Führung des Registers für Binnenschiffe und des
Registers für Seeschiffe sowie des Registers für Schiffsbau-
werke nach der Schiffsregisterordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die
zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Abschaffung
des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-In-
solvenzaussetzungsG vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966)
geändert worden ist (im Folgenden: Schiffsregister und
Schiffsbauregister), wird für das Gebiet des Landes Hessen
dem Amtsgericht Hamburg übertragen, soweit die Führung
des Schiffsregisters und Schiffsbauregisters bis zum Inkrafttre-
ten dieses Staatsvertrages durch das Amtsgericht Wiesbaden
erfolgt ist.
(2) Der am 20. Februar 1953 und 11. März 1953 unterzeich-
nete Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-West
falen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters
und des Schiffsbauregisters (GV. NRW. 1953 S. 319/GVBl.
1953 S. 125) und der vom 21. März bis 23. Mai 2023 unterzeich-
nete Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg,
dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und
Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters
und des Schiffsbauregisters (GVBl. 2023 S. 600/HmbGVBl.
2023, S. 247, 248) bleiben unberührt.
(3) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden
beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automa-
tisiertes Dateisystem nach den in der Freien und Hansestadt
Hamburg geltenden Bestimmungen geführt.
Freitag, den 12. Juli 2024
154 HmbGVBl. Nr. 20
Artikel 2
(1) Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledig-
ten Anträge und Verfahren beim Schiffsregister und Schiffs-
bauregister des Landes Hessen im Sinne von Artikel 1 Ab-
satz 1 ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß Artikel 6
zuständig.
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
geschlossenen Registerblätter und die dazugehörigen Register-
akten verbleiben bei dem Amtsgericht Wiesbaden. Im Übrigen
richtet sich die Abwicklung der Übertragung nach den §§
12
und 12a der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregis-
terordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. No
vember 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch
Artikel 43 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist.
(3) Beim Amtsgericht Hamburg werden die übertragenen
Registerblätter gemäß §59 der Verordnung zur Durchführung
der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit §2 Absatz 1 der
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten
Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 82), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. August 2022
(HmbGVBl. S. 449, 450) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung durch Umschreibung, Neufassung oder
Umstellung in das maschinelle Schiffsregister und Schiffsbau-
register überführt.
Artikel 3
Das Land Hessen verpflichtet sich, darauf hinzuwirken,
dass bis zur Übertragung des Schiffsregisters
1. Verfahren nach §22 der Schiffsregisterordnung (Löschung
von Amts wegen) vorrangig betrieben werden und
2. möglichst alle bereits anhängigen oder noch eingehenden
Anträge im Sinne der Schiffsregisterordnung erledigt wer-
den.
Artikel 4
Das Land Hessen und die Freie und Hansestadt Hamburg
verzichten gegenseitig auf Kostenausgleichsansprüche. Die
Freie und Hansestadt Hamburg erhält die Einnahmen aus den
dem Amtsgericht Hamburg übertragenen Angelegenheiten
einschließlich der ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages über-
tragenen unerledigten Anträge und Verfahren.
Artikel 5
(1) Der Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für fünf
Jahre.
(2) Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils auto-
matisch um vier Jahre, wenn der Staatsvertrag nicht von einem
der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf
der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
Artikel 6
Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Beide Vertrags-
partner bestätigen unverzüglich das Datum des Eingangs der
Ratifikationsurkunde. Der Staatsvertrag tritt mit dem ersten
Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die
Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, nicht jedoch
vor dem 1. November 2024.
Wiesbaden, den 21. Mai 2024
Für das Land Hessen
der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister der Justiz
und für den Rechtsstaat
Christian Heinz
Hamburg, den 8. Mai 2024
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz
Anna Gallina
Freitag, den 12. Juli 2024 155
HmbGVBl. Nr. 20
Artikel 1
Achtundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134),
zuletzt geändert am 7. Februar 2024 (HmbGVBl. S. 37), wird
wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Textstelle angefügt: ,,dies gilt
nicht für den Monat, in dem die Wahlperiode endet.“
1.2 Es wird folgender Satz angefügt: ,,Bildet sich in dem
Monat, in dem das Bestehen einer Fraktion endet, eine
neue Fraktion aus Abgeordneten derselben Partei, so
erhält die neue Fraktion die Leistungen für diesen
Monat nur insoweit, als sie die Leistungen, die der bis-
herigen Fraktion für diesen Monat zustanden, überstei-
gen.“
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 Satz 5 erhält folgende Fassung: ,,Die Fristen
nach den Sätzen 3 und 4 können im Einzelfall bei Vor-
liegen besonderer Umstände durch die Präsidentin
oder den
Präsidenten der Bürgerschaft für höchstens
vier Monate verlängert werden.“
2.2 In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird hinter der Textstelle
,,die öffentlichen Mittel nach §
2″ die Textstelle ,,und
nach §2a Nummer 3 Satz 1″ eingefügt.
2.3 In Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt: ,,Nach
Ablauf der in Absatz 2 geregelten Fristen setzt die Prä-
sidentin oder der Präsident der Bürgerschaft der Frak-
tion für die Vorlage der Rechnung eine weitere Frist
von drei Monaten. Erfolgt die Vorlage der Rechnung
bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, verfallen die
Ansprüche der Fraktion auf die einbehaltenen Leistun-
gen nach §2.“
3. §
5 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Soweit
nach der Beendigung der Liquidation nach §2 oder §2a
Nummer 3 Satz 1 gewährte Geldleistungen, aus Geld-
leistungen nach §
2 oder §
2a Nummer 3 Satz 1 gene-
rierte Einnahmen oder sonstige Einnahmen verbleiben,
sind diese der Bürgerschaft zuzuführen.“
4. §7 wird wie folgt geändert:
4.1 In Satz 2 wird die Textstelle ,,mit Ausnahme von §3 Ab-
satz 4″ gestrichen.
4.2 Satz 3 erhält folgende Fassung: ,,Fraktionslosen Abge-
ordneten werden die durch die Rechnungsprüfung
einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers
entstehenden Kosten auf Nachweis von der Bürger-
schaftskanzlei erstattet.“
5. Hinter §9 wird folgender §9a eingefügt:
,,§9a
Übergangsregelung zu den ab dem 1. Januar 2025
geänderten Prüfungsmodalitäten im Rahmen
der Rechnungslegung für fraktionslose Abgeordnete
in §7 Sätze 2 und 3
Für Rechnungslegungen für Zeiträume vor dem
1. Januar 2025 findet §
7 Sätze 2 und 3 in der bis zum
31. Dezember 2024 geltenden Fassung Anwendung.“
Artikel 2
Zweiunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 7. Februar 2024
(HmbGVBl. S. 37), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 2 werden die Wörter ,,nach dem Statistischen
Bericht des Statistikamtes Nord“ gestrichen.
1.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die pro-
zentuale Veränderung der in Satz 2 genannten Maßzahl
der Verdienstentwicklung teilt das Statistische Amt für
Hamburg und Schleswig-Holstein der Präsidentin oder
dem Präsidenten der Bürgerschaft bis zum 31. Juli eines
Jahres mit.“
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl ,,540″ durch die Zahl
,,1.000″ ersetzt.
2.2 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Die in §
2
Absatz 2 Sätze 1 und 4 genannten Funktionstragenden
erhalten das 2-Fache, das 1,5-Fache oder 1,75-Fache der
monat
lichen Pauschale nach Satz 1.“
2.3 Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung: ,,Erreicht die
Summe der einem Mitglied zu erstattenden Kosten in
einem Monat nicht den nach Satz 2 erstattungsfähigen
Betrag, können Restbeträge auch für später entstehende
Kosten, spätestens jedoch bis zum Ablauf der jeweils
folgenden zwölf Monate, verwendet werden.“
2.4 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Jedes Mit-
glied erhält einen Fahrberechtigungsausweis für die
Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs inner-
halb Hamburgs.“
3. §4 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Auf Antrag erhält jedes Mitglied für bis zu drei in sei-
nem Haushalt lebende Kinder, die nicht das vierzehnte
Lebensjahr vollendet haben, eine Entschädigung für
Kinder
betreuungsaufwand je Sitzung im Sinne der
Absätze 1 bis 3 in Höhe von 35 Euro für das erste Kind,
in Höhe von 25 Euro für das zweite Kind und in Höhe
von 20 Euro für das dritte Kind.“
4. In §5 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Leis-
tungen nach den Absätzen 1 und 2 werden auch gewährt
Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes, des Abgeordnetengesetzes und des
Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Vom 8. Juli 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 12. Juli 2024
156 HmbGVBl. Nr. 20
für die Dauer des Bezugs des insoweit maßgeblichen,
tatsächlich ausgezahlten Übergangsgeldes nach §9.“
5. In §
6 Satz 2 werden die Wörter ,,Landesunfallkasse
Freie und Hansestadt Hamburg“ durch die Wörter
,,Unfallkasse Nord“ ersetzt.
6. §7 Satz 2 wird gestrichen.
7. §9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Übergangsgeld
(1) Jedes Mitglied erhält auf Antrag nach seinem Aus-
scheiden aus der Bürgerschaft Übergangsgeld, sofern es
der Bürgerschaft mindestens ein Jahr angehört hat.
Übergangsgeld ist schriftlich und innerhalb der 15 auf
den Monat des Ausscheidens nachfolgenden Monate zu
beantragen. Der Ablauf dieser Frist wird gehemmt
durch eine erneute Mitgliedschaft. Übergangsgeld wird
frühestens ab dem Monat gewährt, der auf den Monat
des Ausscheidens nachfolgt, und insgesamt nur für
einen Zeitraum bis zu 15 auf den Monat des Ausschei-
dens nachfolgenden Monaten. Es wird rückwirkend ab
dem Vormonat der Antragstellung gewährt.
(2) Das Übergangsgeld wird in Höhe des Entgelts nach
§
2 Absatz 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen
Monat gewährt.
(3) Für jedes Jahr der Mitgliedschaft, in dem ein Amt
nach §
2 Absatz 2 wahrgenommen wurde, wird das
Übergangsgeld abweichend von Absatz 2 für höchstens
zehn Monate in Höhe des Entgelts nach §
2 Absatz 2
gewährt. Danach wird für weitere Jahre der Mitglied-
schaft unabhängig von einer Amtsträgerschaft nach §2
Absatz 2 das Übergangsgeld in Höhe des Entgelts nach
§2 Absatz 1 gewährt.
(4) Bei der Bestimmung der Dauer der Mitgliedschaft
im Sinne der Absätze 1 bis 3 werden 273 Tage als volles
Jahr gewertet, soweit ein volles Jahr nicht erreicht
wurde.
(5) Zeiten einer früheren Mitgliedschaft in der Bürger-
schaft, für die Übergangsgeld oder Übergangshilfe
gezahlt worden ist, werden nicht berücksichtigt.
(6) Einkünfte und Versorgungsbezüge aus einem öffent-
lich-rechtlichen Amtsverhältnis werden in vollem
Umfang auf das Übergangsgeld angerechnet. In vollem
Umfang angerechnet werden auch das Entgelt, das
Übergangsgeld und die Altersentschädigung, die
Berechtigte als Abgeordnete des Europäischen Parla-
ments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzge-
benden Körperschaft eines anderen Landes erhalten.
Andere steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des Ein-
kommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fas-
sung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst,
selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit, Gewerbe-
betrieb sowie Land- und Forstwirtschaft werden ab
dem vierten Monat der Gewährung von Übergangsgeld
zu 30 vom Hundert auf das Übergangsgeld angerechnet.
Der Anrechnung nach den Sätzen 1 bis 3 werden die
jeweiligen Bruttobeträge zugrunde gelegt. Die anzu-
rechnenden Einkünfte sind anzugeben. Bei der Ermitt-
lung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbe-
betrieb sowie Land- und Forstwirtschaft ist ein Zwölf-
tel der Einkünfte des Kalenderjahres zu Grunde zu
legen. Die Leistungen werden bis zur Vorlage prüfungs-
fähiger Unterlagen unter Vorbehalt gewährt.
(7) Wird ein ehemaliges Mitglied wieder Mitglied der
Bürgerschaft, ruhen die Ansprüche nach den Absätzen
1 bis 4. Werden erneut Ansprüche nach den Absätzen 1
bis 4 erworben, erlöschen die ruhenden Ansprüche.
(8) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, werden die Leistun-
gen nach den Absätzen 1 bis 7 an den überlebenden
Ehegatten oder Lebenspartner und die Kinder im Sinne
des §15 Absatz 3 Satz 3 fortgesetzt, wenn Ansprüche auf
Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht
entstehen.
(9) Für Jahre der Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember
2025 findet auf Antrag eines Mitglieds §9 des Hambur
gischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141) in der bis zum 12. Juli 2024 gelten-
den Fassung Anwendung, sofern hiernach zum Zeit-
punkt der Antragstellung höhere Leistungen bestehen.
Satz 1 gilt nur für Mitglieder, die der Bürgerschaft am
12. Juli 2024 angehört haben und die bis zum
31. Dezember 2025 ausgeschieden sind. Für Mitglieder,
die vor dem 13. Juli 2024 aus der Bürgerschaft ausge-
schieden sind, findet §9 des Hamburgischen Abgeord-
netengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in
der bis zum 12. Juli 2024 geltenden Fassung Anwen-
dung.“
8. §11 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
8.2 Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
9. Hinter §11 werden folgende §§11a und 11b eingefügt:
,,§11a
Basisversorgung
(1) Jedes Mitglied erhält ab dem Beginn der 22. Wahl
periode nach seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft
ab Erreichen der für Beamtinnen und Beamte der
Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Regelal-
tersgrenze eine Basisversorgung, sofern es der Bürger-
schaft mindestens ein Jahr angehört hat.
(2) Die Basisversorgung beträgt für jedes Jahr der Mit-
gliedschaft 2 vom Hundert des Entgelts nach §2. Antei-
lige Jahre der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft und
Zeiten der Wahrnehmung der Ämter nach §2 Absatz 2
finden bei der Berechnung anteilig Berücksichtigung.
(3) Im Falle des Versorgungsausgleichs gilt §
10 Ab-
satz 2 entsprechend.
§11b
Höchstgrenzen und Verhältnis zum Übergangsgeld
(1) Die Summe aus der Altersentschädigung und der
Basisversorgung darf 68 vom Hundert des Entgelts
nach §
2 Absatz 1 nicht überschreiten; in Fällen der
Berechnung der Altersentschädigung und der Basisver-
sorgung für die Zeit der Wahrnehmung der Ämter nach
§2 Absatz 2 darf die Höhe der Summe aus der Altersent-
schädigung und der Basisversorgung 68 vom Hundert
vom erhöhten Entgelt nicht überschreiten. Insgesamt
darf die Summe aus der Altersentschädigung und der
Basisversorgung 68 vom Hundert des 2,73-Fachen des
Entgelts nach §2 Absatz 1 nicht überschreiten.
(2) Erhält ein ehemaliges Mitglied für denselben Zeit-
raum Übergangsgeld nach §9 Absätze 1 bis 3 und Basis-
versorgung sowie Altersentschädigung, wird während
der ersten drei Monate nur der höhere Betrag gezahlt,
der sich aus dem Vergleich des Übergangsgeldes mit der
Summe aus Basisversorgung und Altersentschädigung
ergibt. Ab dem vierten Monat der Gewährung von
Übergangsgeld wird die Altersentschädigung zu 30 vom
Hundert und die Basisversorgung in vollem Umfang
Freitag, den 12. Juli 2024 157
HmbGVBl. Nr. 20
auf das Übergangsgeld angerechnet. Die Sätze 1 und 2
gelten auch für den Fall, dass ein ehemaliges Mitglied
aufgrund des §9 Absatz 9 für denselben Zeitraum Über-
gangsgeld beziehungsweise Übergangshilfe nach §9 des
Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni
1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum 12. Juli 2024
geltenden Fassung und Basisversorgung sowie Alters-
entschädigung erhält.
(3) Der Anspruch auf Altersentschädigung und Basis-
versorgung ruht bei einem späteren Wiedereintritt in
die Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft.“
10. In §17 wird hinter der Textstelle ,,Altersentschädigung
nach §11″ die Textstelle ,,und die Basisversorgung nach
§11a“ eingefügt.
11. §22 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 3 wird hinter der Textstelle ,,Übergangsgeld
nach §9 Absatz 1″ die Textstelle ,,des Hamburgischen
Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl.
S. 141) in der bis zum 12. Juli 2024 geltenden Fassung“
eingefügt.
11.2 In Absatz 4 wird hinter der Textstelle ,,Übergangshilfe
nach §
9 Absatz 2″ sowie hinter der Textstelle ,,in §
9
Absatz 1 Satz 2″ jeweils die Textstelle ,,des Hambur
gischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141) in der bis zum 12. Juli 2024 gelten-
den Fassung“ eingefügt.
11.3 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Der Anspruch
auf Altersentschädigung nach §11 beziehungsweise auf
Basisversorgung nach §
11a entsteht am Ersten des
Monats, in dem das anspruchsbegründende Ereignis
eintritt.“
12. In §24 Absatz 1 wird die Textstelle ,,Absätze 2 und 3″
durch die Textstelle ,,Absatz 2″ ersetzt.
13. In §
25 Satz 1 wird hinter das Wort ,,Übergangshilfe“
die Textstelle ,,nach §
9 Absatz 2 des Hamburgischen
Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl.
S. 141) in der bis zum 12. Juli 2024 geltenden Fassung“
eingefügt.
14. Die Überschrift vom Siebten Abschnitt erhält folgende
Fassung:
,,Durchführungsbestimmungen, Übergangsregelun-
gen, Inkrafttreten“.
15. Hinter §27 wird folgender §27a eingefügt:
,,§27a
Durchführungsbestimmungen
Die Präsidentin oder der Präsident erlässt im Beneh-
men mit dem Ältestenrat Durchführungsbestimmun-
gen zu diesem Gesetz.“
Artikel 3
Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Untersuchungsausschüsse
der Hamburgischen Bürgerschaft
Das Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Ham-
burgischen Bürgerschaft vom 27. August 1997 (HmbGVBl.
S. 427), zuletzt geändert am 19. März 2024 (HmbGVBl. S. 79),
wird wie folgt geändert:
1. In §
21 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,sowie des
§23 Absatz 4 in Verbindung mit §12 Absatz 3 des Bun-
desdatenschutzgesetzes“ durch die Textstelle ,,sowie
des §13 Absatz 3 in Verbindung mit §13 Absatz 6 des
Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2097), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I
Nr. 149 S. 1, 21), in der jeweils geltenden Fassung“
ersetzt.
2. In §29 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,dem Gesetz
über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Per-
sonen“ durch die Textstelle ,,§11 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 der Datenschutzordnung der Hamburgischen
Bürgerschaft vom 19. Oktober 1999 (HmbGVBl.
S. 243), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl.
S. 156),“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Siebenundzwanzigsten Gesetzes
zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
In §
2 Satz 2 des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur
Än
derung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom
18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 706) wird die Textstelle
,,und mit Ausnahme von §1 Nummer 4 Buchstabe c und Num-
mer 5 zum Ende der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft außer
Kraft“ gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummern 4 bis 4.2 tritt am 1. Januar 2025 in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 2 Nummer 12 treten
mit Beginn der 23. Wahlperiode in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummern 2.1 bis 2.2 tritt am 1. August 2024 in
Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 2.3 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juli 2024.
Der Senat
Freitag, den 12. Juli 2024
158 HmbGVBl. Nr. 20
§1
Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
Das Entschädigungsleistungsgesetz vom 1. Juli 1963
(HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 28. Dezember 2022
(HmbGVBl. 2023S. 26), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 1 wird die Zahl ,,569,33″ durch die Zahl ,,1054,31″
ersetzt.
1.2 In Satz 5 wird die Textstelle ,,11. März 2019 (HmbGVBl.
S. 73),“ durch die Textstelle ,,8. Juli 2024 (HmbGVBl.
S. 155),“ ersetzt.
2. §3a erhält folgende Fassung:
,,§3a
Freihaltung von Fahrtkosten
Mitglieder einer Bezirksversammlung, in Ausschüssen der
Bezirksversammlung zubenannte Bürgerinnen und Bür-
ger sowie Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeaus-
schüsse erhalten auf Antrag zur Freihaltung von Fahrtkos-
ten für die Dauer ihrer Tätigkeit in dem Gremium eine
pauschale monatliche Abgeltung in Höhe des Preises eines
Fahrberechtigungsausweises gemäß §3 Absatz 4 Satz 1 des
Hamburgischen Abgeordnetengesetzes. Dies gilt nicht für
Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg, die
diese Aufgabe im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit
wahrnehmen, oder sofern bereits aus anderem Rechts-
grund ein Anspruch auf eine Abgeltung nach Satz 1
besteht.“
3. §3b Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,Auf Antrag erhalten Mitglieder einer Bezirksversamm-
lung, zubenannte Bürgerinnen und Bürger und Mitglieder
der Jugendhilfeausschüsse, die diese Aufgabe nicht im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Freie und
Hansestadt Hamburg wahrnehmen, für in ihrem Haushalt
lebende Kinder, die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr
vollendet haben, eine Entschädigung für Kinderbetreu-
ungsaufwand in Höhe von 35 Euro für das erste, 30 Euro
für das zweite und 25 Euro für das dritte Kind je Sitzung
im Sinne des §2 Absätze 1 und 2. Die Entschädigung wird
nur einmal pro Kind und Sitzung gewährt.“
4. §3c Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Auf Antrag erhält jedes zubenannte Mitglied eines
Ausschusses oder mehrerer Ausschüsse der Bezirksver-
sammlung nach §
17 Absatz 3 des Bezirksverwaltungsge-
setzes sowie die Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfe-
ausschüsse nach §3 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative
und Nummer 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – ab der 22. Wahlperiode der Bezirksversamm-
lung eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für IT-
Nutzung in Höhe von 800 Euro. Gehört das zubenannte
Mitglied innerhalb von einem Jahr nach ihrer beziehungs-
weise seiner Benennung keinem Ausschuss mehr an, ist
der Betrag zu erstatten. Der zurück zu erstattende Betrag
mindert sich pro angebrochenen Monat der Mitgliedschaft
in mindestens einem Ausschuss um jeweils 1/12. Ein Aus-
schusswechsel löst keine Erstattungspflicht aus. Die Pau-
schale wird nur einmal pro Amtsperiode gewährt.“
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 2 wird die Zahl ,,2825,38″ durch die Zahl
,,3829,45″ und die Zahl ,,553,71″ durch die Zahl ,,673,90″
ersetzt.
5.2 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle ,,10. April 2018
(HmbGVBl. S. 92),“ durch die Textstelle ,,7. Februar 2024
(HmbGVBl. S. 37),“ ersetzt.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Sechzehntes Gesetz
zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
Vom 8. Juli 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juli 2024.
Der Senat
Download
Inhalt
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Verordnung über den Bebauungsplan Winterhude 70 |
Seite 142 |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich |
Seite 143 |
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Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2024/2025 |
Seite 145 |
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Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 61 |
Seite 146 |
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• |
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen |
Seite 147 |
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Dritte Verordnung zur Änderung laufbahn-, ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften der |
Seite 150 |
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über |
Seite 153 |
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Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes, des Abgeordnetengesetzes und des Gesetzes über die |
Seite 155 |
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Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes |
Seite 158 |
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Rondenbarg 8
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