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Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats
und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den
Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
206-1

Seite 177

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
3120-3

Seite 182

Einhundertvierundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen westlich Julius-Vosseler-Straße in Lokstedt und Stellingen –

Seite 183

Einhundertneunundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen westlich Julius-Vosseler-Straße in Lokstedt

Seite 184

Einhundertfünfundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen nördlich Friedensallee in Ottensen –

Seite 184

Einhundertfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen nördlich Friedensallee in Ottensen –

Seite 185

Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs „Ballindamm“
707-3-1

Seite 186

Hamburgische Verordnung über die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierung (HmbPflAFinVO)
neu: 2124-2-1

Seite 189

FREITAG, DEN14. JUNI
177
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 20 2019
Tag I n h a l t Seite
28. 5. 2019 Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats
und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den
Verwaltungen von Bund und Ländern ­ Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG . . . . . . . . . . . . . 177
206-1
28. 5. 2019 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
3120-3
28.
5.
2019 Einhundertvierundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg ­ Wohnen westlich Julius-Vosseler-Straße in Lokstedt und Stellingen ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
28.
5.
2019 Einhundertneunundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg ­ Wohnen westlich Julius-Vosseler-Straße in Lokstedt ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
28.
5.
2019 Einhundertfünfundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg ­ Wohnen nördlich Friedensallee in Ottensen ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
28.
5.
2019 Einhundertfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen nördlich Friedensallee in Ottensen ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
4. 6. 2019 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Ballindamm“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
707-3-1
11. 6. 2019 Hamburgische Verordnung über die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierung (HmbPflAFinVO) . . . . . . . 189
neu: 2124-2-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Dem in der Zeit vom 15. März 2019 bis 21. März 2019
unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Ver-
trags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die
Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informa
tionstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern
­ Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG wird zuge-
stimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3
Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt bekannt zu geben.
Gesetz
zum Ersten Staatsvertrag
zur Änderung des Vertrags
über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen
der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie
in den Verwaltungen von Bund und Ländern ­
Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Vom 28. Mai 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2019.
Der Senat
Freitag, den 14. Juni 2019
178 HmbGVBl. Nr. 20
Artikel 1
Änderung des Vertrags über die Errichtung
des IT-Planungsrats und über die Grundlagen
der Zusammenarbeit beim Einsatz
der Informationstechnologie in den Verwaltungen
von Bund und Ländern ­ Vertrag zur Ausführung
von Artikel 91c GG
Der Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und
über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der
Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und
Ländern ­ Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom
20. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 662) wird wie folgt geän-
dert:
1.Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung ange-
fügt:
,,(IT-Staatsvertrag)“.
2. Nach der Überschrift wird folgende Inhaltsübersicht ein-
gefügt:
,,Inhaltsübersicht
Präambel
Abschnitt I
Der IT-Planungsrat
§1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung
Abschnitt II
Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen,
Informationsaustausch
§2 Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicher-
heitsstandards
§3 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
§4 Informationsaustausch
Abschnitt III
Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung
des IT-Planungsrats
§5 Errichtung und Aufgaben
§
6
Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares
Recht
§7 Organe
§8 Aufsicht
§9 Finanzierung
§10Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
Abschnitt IV
Schlussbestimmungen
§11Änderung, Kündigung
§12Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung“.
3. In der Präambel werden im ersten Spiegelstrich die Wörter
,,Artikel 91c Absatz 1 und Absatz 2″ durch die Wörter
,,Artikel 91c Absatz 1 und 2″ ersetzt.
4. §1 wird wie folgt geändert:
Erster Staatsvertrag
zur Änderung des Vertrags
über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen
der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie
in den Verwaltungen von Bund und Ländern ­
Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
sowie die
Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren ,,der Bund“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Freitag, den 14. Juni 2019 179
HmbGVBl. Nr. 20
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird der Dop-
pelpunkt gestrichen.
bbb)Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
,,3.
koordiniert und unterstützt die Zusam-
menarbeit von Bund und Ländern in
Fragen der Digitalisierung von Verwal-
tungsleistungen;“.
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4
und die Wörter ,,die Projekte zu Fragen“
werden durch die Wörter ,,Projekte und Pro-
dukte“ ersetzt und die Wörter ,,(E-Govern-
ment-Projekte)“ werden gestrichen.
ddd)Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5
und die Wörter ,,§4 dieses Vertrages“ werden
durch die Angabe ,,§3″ ersetzt.
bb)Folgender Satz wird angefügt:
,,Der IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unter-
stützung nach Maßgabe der §§
5 bis 10 einer
gemeinsamen Einrichtung.“
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,11″ durch das Wort
,,elf“ ersetzt.
5. §2 wird aufgehoben.
6. §3 wird §2 und in Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter ,,, soweit nicht eine spezialgesetzliche
Regelungsbefugnis vorliegt.“ ersetzt.
7. Der bisherige §4 wird §3 und die Angabe ,,Grundgesetz“
wird durch die Wörter ,,des Grundgesetzes“ ersetzt.
8. Der bisherige §5 wird §4.
9. Nach §4 wird folgender Abschnitt III eingefügt:
,,Abschnitt III
Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung
des IT-Planungsrats
§5
Errichtung und Aufgaben
(1) Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Ja
nuar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
(gemeinsame Anstalt). Sie trägt die Bezeichnung ,,FITKO“
(Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt
am Main. Die gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den
IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der
Wahrnehmung der Aufgaben nach §
1 Absatz 1 zu unter-
stützen. Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch ein-
stimmigen Beschluss und trifft dabei insbesondere Rege-
lungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirtschaftsfüh-
rung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und ihrer
Organe (Gründungsbeschluss).
(2) Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die
gemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen
für Projekte und Produkte des IT-Planungsrats über-
nimmt. Er kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die
hierzu bestehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft
setzen.
(3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der
Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.
(4) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich
die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.
§6
Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit,
anwendbares Recht
(1) Träger der gemeinsamen Anstalt sind die Vertragspart-
ner zu gleichen Teilen. Die Anteile an der gemeinsamen
Anstalt sind nicht übertragbar.
(2) Die gemeinsame Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb der gemeinsamen
Anstalt gilt das hessische Landesrecht, soweit in diesem
Staatsvertrag, im Gründungsbeschluss oder in der Satzung
der gemeinsamen Anstalt nichts anderes bestimmt ist. Für
die Beamten der gemeinsamen Anstalt findet daneben das
Beamtenstatusgesetz Anwendung. Für die Beschäftigten
und Auszubildenden der gemeinsamen Anstalt gilt der
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hes-
sen (TV-H) beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubil-
dende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach
dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG) einschließlich
der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und erset-
zenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung.
Beschäftigte nach Satz 3 können in einem außertariflichen
Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies
für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist und
der Stellenplan eine entsprechende Ermächtigung enthält.
(4) Die gemeinsame Anstalt kann mit Zustimmung des
Sitzlandes Aufgaben der Personalverwaltung und Perso-
nalwirtschaft einschließlich der Verarbeitung der hierfür
erforderlichen Personalaktendaten auf Dienststellen des
Sitzlandes übertragen. Diesen Stellen dürfen personenbe-
zogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit
deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben
erforderlich ist.
(5) Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag über die
Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länder
übergreifenden Dienstherrenwechseln ist anzuwenden.
§7
Organe
(1) Die gemeinsame Anstalt wird von einem Präsidenten
geleitet und vertreten. Er wird hierbei vom Verwaltungsrat
beaufsichtigt.
(2) Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwal-
tungsrats wahr. Entscheidungen des IT-Planungsrats, die
er als Verwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsa-
men Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des §1 Absatz 7
Satz 1, soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss
keine abweichende Regelung enthält. Handelt es sich bei
diesen Entscheidungen um die Satzung der gemeinsamen
Anstalt und ihre Änderungen, so sind diese im elektroni-
schen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer
von höchstens fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen
sind zulässig. Der Präsident beruft einen Vertreter für den
Fall seiner Abwesenheit.
§8
Aufsicht
Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der
Vertragspartner. Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland
Freitag, den 14. Juni 2019
180 HmbGVBl. Nr. 20
ausgeübt. Das Sitzland stellt vor der Ausübung von auf-
sichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einver-
nehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. Jeder
Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maß-
nahmen beantragen. Zuständige Stellen für Angelegenhei-
ten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die
Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Ver-
treter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-
Planungsrats (§1 Absatz 2) angehören.
§9
Finanzierung
(1) Die gemeinsame Anstalt erhält zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben von den Vertragspartnern Finanzmittel nach Maß-
gabe des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Haushalte
des Bundes und der Länder.
(2) Für die Jahre 2020 bis 2022 verpflichten sich die Ver-
tragspartner darüber hinaus, ein Digitalisierungsbudget
im Umfang von bis zu 180 Millionen Euro zur Verfügung
zu stellen. Mit dem Digitalisierungsbudget sollen Projekte
und Produkte für die Digitalisierung von Verwaltungsleis-
tungen, die auf allen föderalen Ebenen zum Einsatz kom-
men, unterstützt werden. Das Digitalisierungsbudget
sowie die daraus zu finanzierenden Projekte und Produkte
werden im Wirtschaftsplan gesondert ausgewiesen.
(3) Der Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden
durch den IT-Planungsrat gemäß §1 Absatz 7 beschlossen.
Der Wirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen bedür-
fen der Zustimmung der Finanzministerkonferenz und
des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen. Sie sind der Konferenz des Chefs des Bundeskanzler-
amtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien nach
§1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.
(4) Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer
Aufgaben erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel, erwei-
tert um einen festen Finanzierungsanteil des Bundes in
Höhe von 25 Prozent, soweit im Wirtschaftsplan für ein-
zelne Projekte oder Produkte keine abweichende Regelung
getroffen wird. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitz-
landquote. Diese beträgt 10 Prozent der Personal- und Ver-
waltungskosten der FITKO, ohne die auf das Digitalisie-
rungsbudget entfallenden Beträge. Für die über das Digi-
talisierungsbudget nach Absatz 2 zu finanzierenden
Projekte und Produkte wird der Königsteiner Schlüssel
mit einem festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe
von 35 Prozent zugrunde gelegt.
(5) Die Ausführung des Wirtschaftsplans steht unter dem
Vorbehalt der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächti-
gung der Vertragspartner.
(6) Die Rechnungshöfe der Vertragspartner prüfen die
Haushalts- und Wirtschaftsführung der gemeinsamen
Anstalt.
(7) Die Zuweisung der Finanzmittel aus dem Wirtschafts-
plan für das erste Halbjahr 2020 erfolgt zum 2. Januar 2020.
Zur Sicherstellung der unterbrechungsfreien Auszahlung
der Besoldung der Beamten, die zum 1. Januar 2020 von
einem Dienstverhältnis bei einem der Vertragspartner in
die gemeinsame Anstalt wechseln, wird der abgebende
Vertragspartner die Besoldung für den Januar 2020 auszah-
len. Er erlangt einen Rückzahlungsanspruch in voller
Höhe der geleisteten Zahlungen gegenüber der gemein
samen Anstalt.
§10
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der gemein
samen Anstalt ist unzulässig.“
10. Der bisherige Abschnitt III wird Abschnitt IV.
11. Der bisherige §6 wird §11 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,an die Geschäfts-
stelle“ durch die Wörter ,,an die gemeinsame Anstalt“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Mit Wirksamkeit der Kündigung endet die Trä-
gerschaft an der gemeinsamen Anstalt.“
bb)In dem neuen Satz 3 wird die Angabe ,,§
7 Ab-
satz 2″ durch die Angabe ,,§12 Absatz 2″ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Die gemeinsame Anstalt besteht unter der Träger-
schaft der übrigen Vertragspartner weiter. Zwischen
den verbleibenden Vertragspartnern und dem kündi-
genden Vertragspartner wird eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung über die Auseinandersetzung, insbeson-
dere über die Verteilung des Aktivvermögens sowie die
Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten und
Versorgungslasten, geschlossen. In der Auseinanderset-
zungsvereinbarung sind auch die Konsequenzen für
das Personal der gemeinsamen Anstalt zu regeln. Eine
Kündigung nach Absatz 2 wird erst wirksam, wenn die
Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.“
12. Der bisherige §7 wird §12 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die gemeinsame Anstalt gilt mit dem Wirksamwerden
der Kündigung des zuletzt kündigenden Vertragspart-
ners als aufgelöst.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Im Falle des Absatzes 2 gilt §
11 Absatz 4 Satz 2
entsprechend. Die Vertragspartner regeln die Über-
nahme von Beamten und Versorgungsempfänger der
gemeinsamen Anstalt durch einen oder mehrere Ver-
tragspartner im Rahmen der Auseinandersetzungsver-
einbarung einvernehmlich, §
6 Absatz 5 ist entspre-
chend anzuwenden. Es gelten die Regelungen des drit-
ten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und des
Hessischen Beamtengesetzes über den vollständigen
Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf meh-
rere andere entsprechend. Die Vertragspartner sollen
den Tarifbeschäftigten (einschließlich der Auszubil-
denden) der gemeinsamen Anstalt ein Übernahme
angebot zu einem oder mehreren der Vertragspartner
stellen. Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auf
lösung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen,
werden erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungs-
vereinbarung vorliegt.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Beteiligten“ durch
das Wort ,,Vertragspartner“ ersetzt und wird jeweils
nach dem Wort ,,Vertrages“ sowie dem Wort ,,wider-
sprechen“ ein Komma eingefügt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Die nach §2 des IT-Staatsvertrags in der Fassung
vom 1. April 2010 beim Bundesministerium des Innern,
Freitag, den 14. Juni 2019 181
HmbGVBl. Nr. 20
für Bau und Heimat eingerichtete Geschäftsstelle wird
bis zum 30. Juni 2020 fortgeführt. Danach gehen die
Aufgaben der Geschäftsstelle auf die gemeinsame
Anstalt über. Die gemeinsame Anstalt tritt insoweit in
die Rechtsnachfolge ein.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-
Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3
Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und
in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikations
urkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden
der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis
zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei
der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Minister-
präsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag
gegenstandslos.
(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 19. März 2019
Horst Seehofer
Für das Land Baden-Württemberg
Berlin, den 15. März 2019
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern
Berlin, den 15. März 2019
Markus Söder
Für das Land Berlin
Berlin, den 15. März 2019
Michael Müller
Für das Land Brandenburg
Berlin, den 15. März 2019
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen
Berlin, den 15. März 2019
Carsten Sieling
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Berlin, den 15. März 2019
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen
Berlin, den 15. März 2019
Volker Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Berlin, den 21. März 2019
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen
Berlin, den 21. März 2019
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Berlin, den 21. März 2019
Armin Laschet
Für das Land Rheinland-Pfalz
Berlin, den 15. März 2019
Malu Dreyer
Für das Saarland
Berlin, den 15. März 2019
Tobias Hans
Für den Freistaat Sachsen
Berlin, den 15. März 2019
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt
Berlin, den 15. März 2019
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein
Berlin, den 21. März 2019
Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen
Berlin, den 21. März 2019
Bodo Ramelow
Freitag, den 14. Juni 2019
182 HmbGVBl. Nr. 20
Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009
(HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018
(HmbGVBl. 2019 S. 5, 6), wird wie folgt geändert:
1. §34 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Gefangenen“ die
Textstelle ,,sofern sie nicht Ersatzfreiheitsstrafe verbü-
ßen,“ eingefügt.
1.2 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Gefangenen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, soll
die Anstalt gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der
Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach der Tilgungs-
verordnung anbieten. Steht keine Beschäftigungsmöglich-
keit im Sinne des Satzes 1 zur Verfügung, soll die Anstalt
Gefangenen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, der Ein-
gliederung förderliche Arbeit oder arbeitstherapeutische
oder sonstige Beschäftigung zuweisen, wobei ihre Fähig-
keiten, Fertigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen
sind. Gefangenen, die im Anschluss an Freiheitsstrafe oder
Jugendstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben wer-
den, soll die Anstalt gemeinnützige Arbeit zur Abwendung
der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach der Til-
gungsverordnung anbieten. Haben diese während der
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe bereits eine Ausbildungs-
maßnahme begonnen, kann von dem Angebot nach Satz 3
zugunsten der Weiterführung der Ausbildungsmaßnahme
abgesehen werden. Dies gilt auch während der Verbüßung
der Ersatzfreiheitsstrafe. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“
2. In §39 Absatz 1 Satz 1 wird hinter der Textstelle ,,§34″ die
Textstelle ,,Absatz 2 oder Absatz 2a Satz 2″ eingefügt.
3. In §40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung in den Fällen des
§34 Absatz 2a Sätze 1 und 3.“
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
Vom 28. Mai 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2019.
Der Senat
Freitag, den 14. Juni 2019 183
HmbGVBl. Nr. 20
Einhundertvierundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen westlich Julius-Vosseler-Straße in Lokstedt und Stellingen ­
Vom 28. Mai 2019
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
beiderseits der Trasse der U-Bahnlinie U2 zwischen den Stra-
ßen Julius-Vosseler-Straße und Lenzweg im Osten und Hagen-
beckstraße im Westen in den Stadtteilen Lokstedt und Stellin-
gen (F06/16 ­ Bezirk Eimsbüttel, Ortsteile 317 und 321) geän-
dert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2019.
Der Senat
Freitag, den 14. Juni 2019
184 HmbGVBl. Nr. 20
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich zwischen der Trasse der U-Bahnlinie U2
im Westen und den Straßen Julius-Vosseler-Straße und Lenz-
weg im Osten und Süden im Stadtteil Lokstedt (L05/16 ­
Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §14 l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 95), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I
S. 2749, 2753), in Verbindung mit §74 Absatz 3 UVPG in der
am 29. Juli 2017 geltenden Fassung und §2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. De
zember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Feb-
ruar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Einhundertneunundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen westlich Julius-Vosseler-Straße in Lokstedt ­
Vom 28. Mai 2019
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Einhundertfünfundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen nördlich Friedensallee in Ottensen ­
Vom 28. Mai 2019
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2019.
Der Senat
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
östlich des Bahrenfelder Kirchenwegs zwischen der S-Bahn-
Trasse Altona-Blankenese/Wedel im Norden und der Frie-
densallee im Süden im Stadtteil Ottensen (F06/14 ­ Bezirk
Altona, Ortsteil 212) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2019.
Der Senat
Freitag, den 14. Juni 2019 185
HmbGVBl. Nr. 20
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich nördlich der Friedensallee, begrenzt im
Westen durch den Bahrenfelder Kirchweg und im Norden
durch die S-Bahn-Trasse, in unmittelbarer Nähe der Schnell-
bahnhaltestelle Bahrenfeld im Stadtteil Ottensen (L07/14 ­
Bezirk Altona, Ortsteil 212) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §14 l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 95), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I
S. 2749, 2753), in Verbindung mit §74 Absatz 3 UVPG in der
am 29. Juli 2017 geltenden Fassung und §2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. De
zember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Feb-
ruar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
EinhundertfünfzigsteÄnderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen nördlich Friedensallee in Ottensen ­
Vom 28. Mai 2019
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2019.
Der Senat
Freitag, den 14. Juni 2019
186 HmbGVBl. Nr. 20
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Ballindamm“
Vom 4. Juni 2019
Auf Grund von §
3 und §
8 Absatz 1 des Gesetzes zur

Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbe
zentren (GSED) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525),
zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 225), wird
verordnet:
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Ballindamm zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere vorge
sehen:
a) Bauliche und gestalterische Aufwertung der öffentlichen
Räume zur Steigerung der Aufenthaltsqualität,
b) Durchführung von zusätzlicher Gehwegreinigung, Winter-
dienst und Kleinreparaturen,
c) Umsetzung von Marketing- und Kommunikationsmaßnah-
men,
d) Interessenvertretung für die Eigentümerschaft des Innova-
tionsbereichs.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Otto Wulff BID Gesellschaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §7 Absatz 2 GSED, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 1666500 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 16500 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Juni 2019.
Freitag, den 14. Juni 2019 187
HmbGVBl. Nr. 20
Anlage 1
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich
,,Ballindamm“
Freitag, den 14. Juni 2019
188 HmbGVBl. Nr. 20
Der Innovationsbereich Ballindamm umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Lfd.
Nr. Belegenheit Flurstück
1 Ballindamm 1; Glockengießerwall 28 454
2 Ballindamm 3 452
3 Ballindamm 5; Brandsende ohne Nummer 450
4 Ballindamm 6; Brandsende ohne Nummer 445
5 Ballindamm 7; Brandsende ohne Nummer 1674
6 Ballindamm 8 443
7 Ballindamm 9 442
8 Ballindamm 11 993
9 Ballindamm 13; Ferdinandstraße 32 879
10 Ballindamm 14, 15 991
11
Ballindamm 17; Ferdinandstraße 38, 40, 42;
Gertrudenstraße ohne Nummer 989
12
Ballindamm 25; Gertrudenstraße 17;
Ferdinandstraße 56, 58, 62 981
13 Ballindamm 26; Alstertor ohne Nummer 935
14 Ballindamm 27; Alstertor 23 431
15 Ballindamm ohne Nummer; Hermannstraße ohne Nummer 433
16 Ballindamm 35 388
17 Ballindamm 36 387
18 Ballindamm 37 386
19 Ballindamm 38 251
Gemarkung Altstadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Anlage 2
Freitag, den 14. Juni 2019 189
HmbGVBl. Nr. 20
Hamburgische Verordnung
über die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierung
(HmbPflAFinVO)
Vom 11. Juni 2019
Auf Grund von §
7 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Pflegeberufegesetzes vom 6. Juni 2019 (HmbGVBl.
S. 174) wird verordnet:
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind alle
Auszubildenden zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann,
zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und zum
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie zur Altenpfle-
gerin und zum Altenpfleger, denen der theoretische und prak-
tische Unterricht nach §
6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes
(PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) an staatlichen,
staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Pflegeschu-
len auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ver-
mittelt wird oder denen die praktische Ausbildung in Einrich-
tungen nach §8 Absatz 2 PflBG auf dem Gebiet der Freien und
Hansestadt Hamburg vermittelt wird, und mit denen ein Aus-
bildungsvertrag gemäß §16 PflBG besteht. Sie sind keine Aus-
zubildenden im Sinne dieser Verordnung, wenn zwischen
ihnen und den Trägern der praktischen Ausbildung nach §
8
Absatz 2 PflBG ein nicht ruhender Arbeitsvertrag besteht.
(2) Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetz-
buch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015),
zuletzt geändert am 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646, 685), umfassen
bei ambulanten Pflegeeinrichtungen die Erbringung von Leis-
tungen, die sich unabhängig von der Kostenträgerschaft aus
der Anlage 1 des Rahmenvertrages gemäß §
75 SGB XI zur
ambulanten pflegerischen Versorgung in der Freien und Han-
sestadt Hamburg (Rahmenvertrag) herleiten lassen. Für die
Bestimmung der Punkte nach §11 Absatz 4 der Pflegeberufe-
Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) vom 2. Ok
tober 2018 (BGBl. I S. 1622) sind Zeitleistungen entsprechend
Anlage 1 des Rahmenvertrages in der im Vorjahr des Fest
setzungsjahres gültigen Fassung in Punkte umzurechnen.
(3) Als Vollzeitbeschäftigung im Sinne dieser Verordnung
zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente gemäß §
11 Absätze 2
und 3 PflAFinV wird ein Wochenstundenumfang von durch-
schnittlich 39 Stunden festgelegt.
(4) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind bei
stationären Pflegeeinrichtungen nicht die zusätzlichen Pflege-
fachkräfte nach §8 Absatz 6 SGB XI.
(5) Als beschäftigte Pflegefachkräfte im Sinne des §
11
Absatz 2 PflAFinV gelten Pflegefachkräfte, für die mit den
stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen zum ange-
gebenen Stichtag ein nicht ruhender Beschäftigungsvertrag
besteht, unabhängig davon ob die Pflegefachkraft zu diesem
Stichtag eingesetzt ist. Als eingesetzte Pflegefachkräfte im
Sinne des §11 Absatz 2 PflAFinV gelten darüber hinaus Pfle-
gefachkräfte, die im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zum
angegebenen Stichtag eingesetzt sind, auch sofern kein
Beschäftigungsvertrag mit der Pflegeeinrichtung besteht.
§2
Teilnehmende Einrichtungen
(1) Am Finanzierungsverfahren durch Ausgleichsfonds
nach Maßgabe der §§
26 bis 36 PflBG nehmen alle Betreiber
von Einrichtungen im Sinne des §
26 Absatz 3 Nummern 1
und 2 PflBG mit Betriebssitz in der Freien und Hansestadt
Hamburg teil. Hospize sind von der Einbeziehung in das
Finanzierungsverfahren ausgenommen.
(2) Bei Verschmelzungen nach Maßgabe des Umwand-
lungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3210,
1995 I S. 428), zuletzt geändert am 19. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2694), in der jeweils geltenden Fassung werden dem Betrei-
ber der Einrichtung sämtliche Vortätigkeiten der verschmolze-
nen Unternehmen zugerechnet. Im Falle der Abspaltung nach
Maßgabe des Umwandlungsgesetzes werden dem Betreiber der
Einrichtung die Vortätigkeiten des abgespaltenen Unterneh-
mens zugerechnet. Im Falle eines Betriebsüberganges auf
einen neuen Betreiber durch Veräußerung, Pacht oder aus
sonstigen Gründen wird vermutet, dass der neue Betreiber den
Betrieb in gleichem Umfang weiterführt wie der bisherige
Betreiber. Der neue Betreiber kann diese Vermutung durch das
Beibringen von geeigneten Nachweisen widerlegen.
§3
Mitteilungspflichten
(1) Ist der Versorgungsvertrag einer ambulanten Einrich-
tung nach §
7 Absatz 1 Nummer 3 PflBG erst während des
dem Festsetzungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres abge-
schlossen worden, werden die abgerechneten Punkte oder
Zeitwerte auf ein volles Kalenderjahr hochgerechnet. Hat der
Betreiber die Einrichtung im Festsetzungsjahr oder im diesem
vorangegangenen Kalenderjahr von einem anderen Betreiber
im Wege des Betriebsüberganges gemäß §
2 Absatz 2 Satz 3
übernommen, meldet er der zuständigen Stelle außerdem, von
welchem Betreiber die Einrichtung übernommen wurde und
gibt entsprechend die abgerechneten Punkte oder Zeitwerte
des Vorbetreibers an.
(2) Die Betreiber haben entsprechend der in den §§
5, 10,
11, 16 und 17 PflAFinV geregelten Mitteilungspflichten die
jeweiligen Daten fristgerecht an die zuständige Stelle zu über-
mitteln. Gleiches gilt für die in Absatz 1 geregelte Mitteilungs-
pflicht. Zusätzlich sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversi-
cherung für die Angemessenheitsprüfung der Ausbildungsver-
gütung zu melden. Die gemeldeten Daten werden nur berück-
sichtigt, wenn sie fristgerecht gemeldet wurden (Ausschluss-
frist). Lediglich in Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle
gemeldete Daten bis längstens einen Monat nach Ablauf der
jeweiligen Meldefrist berücksichtigen.
(3) Die zuständige Stelle kann bei nicht erfolgter, nicht
fristgemäßer, fehlerhafter oder unvollständiger Meldung die
1.voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären
Behandlungsfälle der Einrichtungen nach §
7 Absatz 1
Nummer 1 PflBG,
2. Zahl der beschäftigten oder eingesetzten Pflegefachkräfte
der Einrichtungen nach §
7 Absatz 1 Nummern 2 und 3
PflBG,
Freitag, den 14. Juni 2019
190 HmbGVBl. Nr. 20
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
3. Anzahl der abgerechneten Punkte oder Zeitwerte der Ein-
richtungen nach §7 Absatz 1 Nummer 3 PflBG sowie
4. Anzahl der zum 1. Mai des Festsetzungsjahres vorzuhalten-
den Pflegefachkräfte der Einrichtungen nach §
7 Absatz 1
Nummer 2 PflBG
nach eigener Schätzung festsetzen.
(4) Die zuständige Stelle kann gegenüber den Betreibern
der Einrichtungen anordnen, unverzüglich Nachweise vorzu-
legen zu den
1. nach den §§
5, 10 und 11 PflAFinV gemeldeten Angaben
oder
2. zu meldenden Angaben für den Fall, dass meldepflichtige
Angaben ganz oder teilweise nicht erfolgt sind.
§4
Festsetzung und Zahlung der Umlagebeträge
(1) Der Finanzierungsbedarf wird gemäß §
26 Absatz 3
PflBG durch Einmalzahlungen des Landes, der sozialen Pfle-
geversicherung, der privaten Pflege-Pflichtversicherung und
durch die Erhebung von monatlichen Umlagebeträgen von
den Einrichtungen nach §7 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 PflBG
aufgebracht.
(2) Der von den Betreibern der teilnehmenden Einrichtun-
gen zu zahlende Umlagebetrag wird von der zuständigen Stelle
gemäß §
12 Absatz 4 PflAFinV auf Grundlage der gemäß der
§§
10 und 11 PflAFinV gemeldeten oder gemäß §
3 Absatz 3
geschätzten Daten berechnet und festgesetzt.
§5
Festsetzung und Zahlung der Ausgleichszuweisungen
(1) Die Höhe der monatlichen Ausgleichszuweisungen
bemisst sich nach den gemäß §
5 PflAFinV von den Trägern
der praktischen Ausbildung und den Pflegeschulen für jeden
Auszubildenden und jeden Monat gemachten Angaben zur
Höhe der Ausbildungsbudgets und wird von der zuständigen
Stelle nach Prüfung von Angemessenheit und Plausibilität
nach den §§
6 und 7 PflAFinV gemäß §
8 Absatz 1 und §
14
PflAFinV auf Grundlage der erfolgten Meldungen festgesetzt.
(2) Die jeweilige Ausbildungsvergütung ist im Sinn des §6
PflAFinV angemessen, wenn sie unter Einschluss aller nach
dem Ausbildungsvertrag nicht nur freiwillig gewährten laufen-
den oder einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung 80
vom Hundert der nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des
öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil
Pflege in der jeweils im Festsetzungsjahr geltenden Fassung
vorgesehenen Ausbildungsvergütung unter Einschluss von
Jahressonderzahlungen nicht unterschreitet. Für eine über
Tarifverträge oder entsprechende kirchliche Arbeitsregelun-
gen hinausgehende Bezahlung bedarf es eines sachlichen
Grundes.
(3) Bei Ausbildungen, die in Teilzeit durchgeführt werden,
sind die Ausbildungsbudgets anteilig nach dem Umfang der
Teilzeit zu berücksichtigen.
(4) Soweit die bis zum jeweiligen Auszahlungstermin einge-
gangenen Umlagebeträge exklusive der Verwaltungskosten-
pauschale zur Deckung der vollen Ausgleichszuweisungen an
die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen
nicht ausreichen, werden die Ausgleichszuweisungen anteilig
gekürzt. Ausgleichszuweisungen sind nur auszuzahlen, sofern
sie nicht mit fälligen Umlagebeträgen und Zinsen verrechnet
werden können.
(5) Soweit die nach §5 Absatz 3 PflAFinV vorzunehmende
Aktualisierung der gemeldeten Ausbildungsbudgets aufgrund
gestiegener Ausbildungszahlen zu einem Mehrbedarf im
Finanzierungszeitraum führt, der nicht durch die Liquiditäts-
pauschale gedeckt ist, werden nachgemeldete Ausbildungs-
budgets nachrangig behandelt und die Ausgleichszuweisungen
anteilig gekürzt.
(6) Es erfolgen keine Ausgleichszuweisungen an Einrich-
tungen, die nicht am Ausgleichsverfahren teilnehmen.
§6
Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung
Die zuständige Stelle kann Vorgaben zur Erhebung der
Daten gemäß der §§
5, 10, 11, 16, 17 und 21 bis 23 PflAFinV
festlegen und ein geeignetes Verfahren zur Datenübermittlung
anbieten.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. Juni 2019 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. Juni 2019.