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Dritte Verordnung zur Anpassung von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen in beruflichen Bildungsgängen
aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
223-1-31

Seite 185

Gesetz zum Dritten Medienänderungsstaatsver
2251-1

Seite 188

Gesetz zur Ersetzung des Begriffs „Rasse“ im Hamburgischen Landesrecht
2035-1, 204-3, 2190-4, 223-1, 25-3, 2030-1-1, 221-6-6

Seite 193

Hamburgische Verordnung über die Durchführung eines Umlageverfahrens zur Finanzierung der
Ausbildung
in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (Hamburgische GPA-Ausbildungsumlageverordnung
– HmbGPA-AUmlVO)
800-22-3

Seite 194

DIENSTAG, DEN16. MAI
185
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 20 2023
Tag I n h a l t Seite
2. 5. 2023 Dritte Verordnung zur Anpassung von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen in beruflichen Bildungs-
gängen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
223-1-31
3. 5. 2023 Gesetz zum Dritten Medienänderungsstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
2251-1
3. 5. 2023 Gesetz zur Ersetzung des Begriffs ,,Rasse“ im Hamburgischen Landesrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
2035-1, 204-3, 2190-4, 223-1, 25-3, 2030-1-1, 221-6-6
9. 5. 2023 Hamburgische Verordnung über die Durchführung eines Umlageverfahrens zur Finanzierung der
­
Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (Hamburgische GPA-Ausbildungsumlage­
verordnung – HmbGPA-AUmlVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
800-22-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Dritte Verordnung
zur Anpassung von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen
in beruflichen Bildungsgängen
aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 2. Mai 2023
Auf Grund von §
45 Absatz 4, §
46 Absatz 2 und §
47 Ab-
satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022
(HmbGVBl. S. 532), und §
1 Nummern 15, 16 und 17 der
Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April
2010 (HmbGVBl. S. 324), geändert am 18. Oktober 2022
(HmbGVBl. S. 550), wird verordnet:
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbil-
dende Schulen – Allgemeiner Teil – (APO-AT) vom 25. Juli
2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 12. Septem-
ber 2021 (HmbGVBl. S. 637), gilt für die Abschlussprüfungen
im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 infolge der
Einschränkungen durch die Ausbreitung des Coronavirus
SARS-CoV-2 mit folgenden Maßgaben:
§1
Beratung des Fachprüfungsausschusses
Abweichend von §
21 Absatz 4 Satz 1 APO-AT kann die
Beratung des Fachprüfungsausschusses auch unter Nutzung
digitaler Medien erfolgen, wenn ein Austausch unter gleich­
zeitiger Beteiligung aller Mitglieder des Fachprüfungsaus-
schusses gewährleistet ist.
§2
Anpassungen der schriftlichen Prüfung
(1) §
25 Absatz 1 Satz 1 APO-AT gilt mit folgender Maß-
gabe: Soweit die vorgegebene Zeit für die schriftliche Prüfung
nach der jeweiligen bildungsgangspezifischen Ausbildungs-
und Prüfungsordnung mindestens 120 Minuten beträgt, wird
die Bearbeitungszeit um 30 Minuten verlängert. Dies gilt auch
für die Prüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife nach
§40c Absatz 3 APO-AT.
Dienstag, den 16. Mai 2023
186 HmbGVBl. Nr. 20
(2) Abweichend von §25 Absatz 5 Satz 1 APO-AT gilt, dass
nur eines der beisitzenden Mitglieder des Fachprüfungsaus-
schusses, in der Regel die Fachlehrkraft, die den auf die Prü-
fung vorbereitenden Unterricht erteilt hat, die Arbeit unter
Kennzeichnung ihrer Vorzüge und Mängel, der richtigen
Lösungen und der Fehler begutachtet und eine Note vor-
schlägt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschus-
ses ordnet im Einzelfall die Durchsicht der Arbeit durch das
zweite beisitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses an,
wenn die Note unter Berücksichtigung von Tendenznoten
mindestens drei Notenschritte oder wenn die Punktzahl min-
destens drei Notenpunkte von der Vornote in dem jeweiligen
Fach oder Lernfeld abweicht oder Zweifel an der Angemessen-
heit der Bewertung bestehen. Diese Regelung gilt auch für die
Prüfungen zur Fachhochschulreife nach §40c APO-AT.
§3
Anpassung der praktischen Prüfung
Wenn die praktische Prüfung gemäß §
26 APO-AT im
Betrieb durchzuführen wäre, dies jedoch aufgrund bundes-
oder landesrechtlicher Vorschriften zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und
Hansestadt Hamburg nicht möglich ist, ist eine Ersatzleistung
durch die Darstellung praktischer Aufgaben in Form einer
Präsentation oder einer vergleichbaren von der zuständigen
Behörde zu bestimmenden Form zu erbringen.
§4
Anpassung der Prüfung in einer anderen Fremdsprache
§28 Absatz 4 Satz 1 APO-AT gilt mit der Maßgabe, dass der
mündliche Teil der Prüfung in der Regel entfällt. Um beson-
dere Härten zu vermeiden, kann der Prüfling abweichend von
Satz 1 zusätzlich zur schriftlichen Prüfung eine mündliche
Prüfung beantragen. Eine besondere Härte liegt insbesondere
vor, wenn die Teilnahme an einer zusätzlichen mündlichen
Prüfung maßgeblich für das Erreichen des ersten allgemeinbil-
denden Schulabschlusses, des erweiterten ersten allgemeinbil-
denden Schulabschlusses oder des mittleren Schulabschlusses
sein kann. Die Entscheidung über die Zulassung zur mündli-
chen Prüfung trifft die Zeugniskonferenz. §28 Absatz 4 Satz 3
APO-AT findet insoweit Anwendung. Das Recht auf die Teil-
nahme an einer Nachprüfung nach den Vorgaben der für den
Bildungsgang maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung bleibt unberührt.
§5
Anpassung der Regelungen zur Externenprüfung
(1) Insoweit §44 Absatz 1 Satz 1 APO-AT auf die §§21, 27
und 28 APO-AT verweist, gelten bei der Externenprüfung die
Regelungen nach den §§1 und 4 entsprechend.
(2) Insoweit §44 Absatz 1 Satz 1 APO-AT auf §25 APO-AT
verweist, gelten die Regelungen nach §
2 Absatz 1 entspre-
chend. Abweichend von §
2 Absatz 2 gilt §
25 Absatz 5 APO-
AT bei der Externenprüfung jedoch mit der Maßgabe, dass
eines der beisitzenden Mitglieder des Fachprüfungsausschus-
ses, in der Regel die Fachlehrkraft, die den auf die Prüfung
vorbereitenden Unterricht erteilt hat, die Arbeit unter Kenn-
zeichnung ihrer Vorzüge und Mängel, der richtigen Lösungen
und der Fehler begutachtet und eine Note vorschlägt. Die
Arbeit wird sodann von dem anderen beisitzenden Mitglied
des Fachprüfungsausschusses durchgesehen, welches sich ent-
weder der Bewertung des ersten beisitzenden Mitglieds
anschließt oder eine eigene Bewertung vornimmt. Der Fach-
prüfungsausschuss legt die Note gemäß §
25 Absatz 5 Satz 2
APO-AT in Verbindung mit §21 Absatz 4 Satz 2 APO-AT fest.
Artikel 2
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsvor­
bereitungsschule (APO-BVS) vom 20. April 2006 (HmbGVBl.
S. 189, 191), zuletzt geändert am 12. September 2021
(HmbGVBl. S. 637, 641), gilt für Abschlussprüfungen im zwei-
ten Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 infolge der Einschrän-
kungen durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
mit folgenden Maßgaben:
§1
Verzicht auf die Abschlussprüfung
zu einem dem erweiterten ersten allgemeinbildenden
Schulabschluss gleichwertigen Schulabschluss
(1) §8 Absatz 1 APO-BVS und §9 Absatz 1 APO-BVS gel-
ten mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an der Abschlussprü-
fung entfällt. Durch die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht
auf der zweiten Anforderungsebene im Sinne des §5 Absatz 3
Satz 4 APO-BVS wird ein Abschluss erzielt, der der Berechti-
gung des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schul­
abschlusses entspricht. Die Teilnahme am Unterricht war
erfolgreich, wenn gemäß §9 Absatz 6 APO-BVS in allen Lern-
feldern und Fächern mindestens die Endnote ,,ausreichend“
bezogen auf die zweite Anforderungsebene erzielt wurde oder
schlechtere Endnoten ausgeglichen werden können. §
9
Absätze 2 bis 5 APO-BVS findet keine Anwendung.
(2) §9 Absatz 8 APO-BVS gilt mit der Maßgabe, dass Schü-
lerinnen und Schüler in den Fächern des berufsübergreifen-
den Unterrichts eine Nachprüfung beantragen können.
Anstelle der Prüfungsleitung stellt die Klassenkonferenz fest,
ob und in welchen Fächern unter Berücksichtigung der Noten-
vorgaben aus §9 Absatz 8 Sätze 1 und 2 APO-BVS eine Nach-
prüfung zulässig ist.
(3) Schülerinnen und Schüler, die zum Ende des ersten
Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 an der Abschlussprüfung
gemäß §8 Absatz 1 APO-BVS und §9 Absatz 1 APO-BVS teil-
genommen haben, haben die Wahl, die Prüfungsergebnisse
gemäß §
29 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für berufsbildende Schulen – Allgemeiner Teil – (APO-AT)
vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am
12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637), in die Endnotenbe-
rechnung einbeziehen zu lassen oder auf diese Einbeziehung
zu verzichten. Verzichten die Schülerinnen und Schüler auf
die Einbeziehung der Prüfungsnoten in die Endnoten, gilt
Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
§2
Anpassung der Abschlussprüfung
zu einem dem mittleren Schulabschluss
gleichwertigen Schulabschluss
(1) Die Abschlussprüfung zu einem dem mittleren Schul­
abschluss gleichwertigen Schulabschluss besteht abweichend
von §10 Absätze 3 bis 5 APO-BVS aus schriftlichen Prüfungen
in zwei der drei Fächer Sprache und Kommunikation, Mathe-
matik und Fachenglisch. Der Prüfling wählt, in welchen zwei
Fächern er schriftlich geprüft werden möchte, und informiert
den Prüfungsausschuss hierüber spätestens fünf Tage nach der
Zulassungskonferenz. Anstelle einer schriftlichen Prüfung in
Fachenglisch kann der Prüfling in einer anderen Fremdspra-
che eine schriftliche Prüfung gemäß Artikel 1 §4 ablegen. Für
die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben stehen
jeweils 165 Minuten zur Verfügung; im Übrigen gelten die
Vorgaben aus Artikel 1 §
2 Absatz 2. In demjenigen der in
Satz 1 genannten Fächer, in dem der Prüfling keine schrift­
liche Prüfung absolviert, kann der Prüfling eine mündliche
Prüfung beantragen, für welche die Vorgaben aus §
27 Ab-
Dienstag, den 16. Mai 2023 187
HmbGVBl. Nr. 20
sätze 4 und 6 bis 8 APO-AT gelten. Die praktische Prüfung
entfällt.
(2) Nach Festsetzung der Prüfungsnoten setzt die Prü-
fungsleitung für jedes Prüfungsfach die Endnote fest. Die
Prüfungsnote geht abweichend von §29 Absatz 2 Satz 2 APO-
AT zu 25 vom Hundert in die Endnote ein.
§3
Externenprüfung
(1) §
11 Absatz 4 Satz 2 APO-BVS gilt mit der Maßgabe,
dass für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben in allen drei
Fächern der schriftlichen Prüfung jeweils 170 Minuten zur
Verfügung stehen.
(2) Prüflinge, die die Prüfung zum Ende des ersten Halb-
jahres des Schuljahres 2022/2023 mit der in §
11 Absatz 4
Satz 2 APO-BVS vorgesehenen Bearbeitungszeit absolviert
haben, haben das Recht, die Prüfung zu den Prüfungsterminen
im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 mit der gemäß
Absatz 1 verlängerten Bearbeitungszeit zu wiederholen. §
35
APO-AT findet insoweit keine Anwendung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. November
2022 in und mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
Hamburg, den 2. Mai 2023.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 16. Mai 2023
188 HmbGVBl. Nr. 20
Dritter Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Dritter Medienänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Dem am 21. Oktober 2022 und 2. November 2022 unter-
zeichneten Dritten Medienänderungsstaatsvertrag wird zuge-
stimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 3. Mai 2023.
Der Senat
Gesetz
zum Dritten Medienänderungsstaatsvertrag
Vom 3. Mai 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Medienstaatsvertrages
Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, geän-
dert durch den Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag vom
14. bis 27. Dezember 2021, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu §31 wird wie folgt gefasst:
,,§
31
Satzungen, Richtlinien und gemeinsame Maß-
stäbe, Berichtspflichten, Publikumsdialog“.
b) Nach der Angabe zu §32 wird folgende Angabe einge-
fügt:
,,§
32a
Einstellung, Überführung und Austausch von
Programmen“.
Dienstag, den 16. Mai 2023 189
HmbGVBl. Nr. 20
2. In der Präambel wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
,,Des Weiteren tragen sie eine Verantwortung, die Grund-
sätze der Nachhaltigkeit zu beachten.“
3. §26 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
,,(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­
anstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung
ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses
freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung
zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen
und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfül-
len. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
haben in ihren Angeboten einen umfassenden Über-
blick über das internationale, europäische, nationale
und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebens-
bereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internatio-
nale Verständigung, die europäische Integration, den
gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie den gesamtge-
sellschaftlichen Diskurs in Bund und Ländern fördern.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben
die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbrei-
ten. Bei der Angebotsgestaltung sollen sie dabei die
Möglichkeiten nutzen, die ihnen aus der Beitragsfinan-
zierung erwachsen, und durch eigene Impulse und Per-
spektiven zur medialen Angebotsvielfalt beitragen.
Allen Bevölkerungsgruppen soll die Teilhabe an der
Informationsgesellschaft ermöglicht werden. Dabei
erfolgt eine angemessene Berücksichtigung aller Alters-
gruppen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen, der Belange von Menschen mit
Behinderungen und der Anliegen von Familien. Die
öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Kultur, Bil-
dung, Information und Beratung zu dienen. Unterhal-
tung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil ent-
spricht, ist Teil des Auftrags. Der Auftrag im Sinne der
Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der
­
ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle
Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahr-
nehmbar sein.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind
bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsmäßi-
gen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung
journalistischer Standards, insbesondere zur Gewähr-
leistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsge-
mäßen und umfassenden Information und Bericht­
erstattung wie auch zur Achtung von Persönlichkeits-
rechten verpflichtet. Ferner sollen sie die einem
öffentlich-rechtlichen Profil entsprechenden Grund-
sätze der Objektivität und Unparteilichkeit achten und
in ihren Angeboten eine möglichst breite Themen- und
Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 sowie in
§30 Absatz 3 und 4 dienen allein dem öffentlichen Inte-
resse; subjektive Rechte Dritter werden dadurch nicht
begründet.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4
und 5.
4. §28 wird wie folgt gefasst:
,,§28
Fernsehprogramme
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten veranstalten gemeinsam das Vollprogramm
,,Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“.
(2) Die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regio-
naler Auseinanderschaltungen werden von einzelnen oder
mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten nach Maßgabe ihres jeweiligen Lan-
desrechts veranstaltet, und zwar jeweils durch
1. den Bayerischen Rundfunk (BR),
2. den Hessischen Rundfunk (HR),
3. den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR),
4. den Norddeutschen Rundfunk (NDR),
5. Radio Bremen (RB),
6. den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
7. den Südwestrundfunk (SWR),
8. den Saarländischen Rundfunk (SR) und
9. den Westdeutschen Rundfunk (WDR).
(3) Das ZDF veranstaltet das Vollprogramm ,,Zweites
Deutsches Fernsehen (ZDF)“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam fol-
gende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm ,,3sat“ mit kulturellem Schwer-
punkt unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäi-
scher Veranstalter und
2. das Vollprogramm ,,arte – Der Europäische Kultur­
kanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher euro­
päischer Veranstalter.
(5) Die nach dem Medienstaatsvertrag, in der Fassung des
Zweiten Medienänderungsstaatsvertrages vom 14. bis
27. Dezember 2021, gemäß dessen §
28 Absatz 1 Nr. 2
(tagesschau24, Eins-Festival), Absatz 2 Nr. 2 (ARD-alpha),
Absatz 3 Nr. 2 (ZDFinfo, ZDFneo) sowie Absatz 4 Nr. 3
(PHOENIX – Der Ereignis- und Dokumentationskanal)
und Nr. 4 (KI.KA – Der Kinderkanal) veranstalteten
Fernsehprogramme sind weiterhin beauftragt; die Beauf-
tragung geht auf die nach §32a überführten, ausgetausch-
ten oder wiederhergestellten oder die nach §32 veränder-
ten Angebote über. Die Gesamtzahl der Fernsehpro-
gramme, die von den in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten und dem ZDF veranstaltet wer-
den, darf jeweils die Zahl der zum 30. Juni 2023 verbreite-
ten Fernsehprogramme nicht übersteigen.“
5. §30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe ,,§
2 Absatz 2
Nr. 29″ die Wörter ,,unter Einbeziehung einer gemein-
samen Plattformstrategie“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2.
Sendungen ihrer Programme auf Abruf von
europäischen und nicht-europäischen Werken
angekaufter Spielfilme und angekaufter Fol-
gen von Fernsehserien, die keine Auftragspro-
duktionen sind, im zeitlichen Zusammenhang
mit der Ausstrahlung in ihren Programmen
für bis zu dreißig Tage, wobei die Abrufmög-
lichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu
beschränken ist; das Angebot dieser nicht-
europäischen Werke ist nur zulässig, wenn es
sich um Beiträge zur Bildung im Sinne des §2
Absatz 2 Nr. 26 oder zur Kultur im Sinne des
§2 Absatz 2 Nr. 27 handelt und sie in besonde-
rem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil
beitragen,“
Dienstag, den 16. Mai 2023
190 HmbGVBl. Nr. 20
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein­
gefügt:
,,3.
das Angebot auf Abruf von europäischen und
nicht-europäischen Werken im Sinne der
Nummer 2 als eigenständige audiovisuelle
Inhalte für bis zu dreißig Tage, wobei die
Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutsch-
land zu beschränken ist; eine zeitlich weiterge-
hende Abrufmöglichkeit ist im Einzelfall mög-
lich, wenn dies aus redaktionellen Gründen
oder Gründen der Angebotsgestaltung geboten
ist und die weitergehende Bereitstellung in
besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen
Profil beiträgt,“
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Nummern 4 und 5.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Tele­
medienangebote“ die Wörter ,,nach Maßgabe des §26″
eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Soweit sie in ihren Telemedienangeboten Emp-
fehlungssysteme nutzen oder anbieten, sollen diese
einen offenen Meinungsbildungsprozess und brei-
ten inhaltlichen Diskurs ermöglichen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Soweit dies zur Erreichung der Zielgruppe aus
journalistisch-redaktionellen Gründen geboten
ist, können sie Telemedien auch außerhalb des
dafür jeweils eingerichteten eigenen Portals anbie-
ten.“
e) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 2″ die Angabe ,,und 3″ eingefügt.
6. §31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§31
Satzungen, Richtlinien und gemeinsame Maßstäbe,
Berichtspflichten, Publikumsdialog“.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Bericht nach Satz 1 ist den Landesparlamenten
zur Kenntnis zu geben.“
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6
eingefügt:
,,(3) Die jeweils zuständigen Gremien der in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal-
ten, des ZDF und des Deutschlandradios wachen über
die Erfüllung des Auftragsgemäß §
26 sowie über eine
wirtschaftliche und sparsame Haushalts- und Wirt-
schaftsführung.
(4) Die Gremien haben die Aufgabe, für die Angebote
der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios
Richtlinien aufzustellen und die Intendanten in Pro-
grammfragen zu beraten. Die Richtlinien umfassen die
Festsetzung inhaltlicher und formaler Qualitätsstan-
dards sowie standardisierter Prozesse zu deren Über-
prüfung; die Richtlinien sind in dem Bericht nach
Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichen und regelmäßig zu
überprüfen.
(5) Zur besseren Überprüfbarkeit und Kontrolle der
Haushalts- und Wirtschaftsführung setzen die in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal-
ten, das ZDF und das Deutschlandradio gemeinsam
unter Einbeziehung ihrer zuständigen Gremien und
unter Berücksichtigung von Empfehlungen der Kom-
mission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanz-
bedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) Maßstäbe fest,
die geeignet sind, die Bewertung der Einhaltung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
sowie eine vergleichende Kontrolle der Ressourcen­
effizienz zu ermöglichen.
(6) Die Anstalten treffen Maßnahmen, um sich in
einem kontinuierlichen Dialog mit der Bevölkerung,
insbesondere über Qualität, Leistung und Fortent-
wicklung des Angebots, auszutauschen.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
7. §32 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
,,(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschland­
radio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer
geplanten Telemedienangebote nach §
30 jeweils in
Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Aus-
richtung, Verweildauer, die Verwendung internetspe-
zifischer Gestaltungsmittel sowie die Maßnahmen zur
Einhaltung des §30 Absatz 7 Satz 1 näher beschreiben.
Die Telemedienkonzepte müssen auch Ausführungen
zur Einbindung in die gemeinsame Plattformstrategie
im Sinne des §30 Absatz 1 enthalten. Es sind angebots-
abhängige differenzierte Befristungen für die Verweil-
dauern vorzunehmen mit Ausnahme der Archive nach
§30 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, die unbefristet zulässig sind;
redaktionelle Gründe oder Gründe der Angebotsgestal-
tung, die zu einer weitergehenden Abrufmöglichkeit
nach §
30 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 führen können, sind
unbeschadet der erforderlichen Einzelfallprüfung in
den Telemedienkonzepten näher zu konkretisieren
und regelmäßig zu überprüfen. Sollen nicht-europäi-
sche Werke nach §30 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 auf
Abruf bereitgestellt werden, ist zu erläutern, wie diese
in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil
beitragen. Sollen Telemedien auch außerhalb des ein-
gerichteten eigenen Portals angeboten werden, ist dies
zu begründen. Die insoweit vorgesehenen Maßnahmen
zur Berücksichtigung des Jugendmedienschutzes, des
Datenschutzes sowie des §
30 Absatz 6 Satz 1 sind zu
beschreiben. Die Aufgabe, Telemedienkonzepte für
Gemeinschaftsangebote zu erstellen, wird von den
beteiligten Rundfunkanstalten gemeinschaftlich aus-
geübt.
(2) Die Beschreibung aller Telemedienangebote muss
eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die KEF
ermöglichen.“
b) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:
,,(8) Soweit dieser Staatsvertrag für ein neues oder
wesentlich geändertes Telemedienangebot ein Verfah-
ren nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 vorsieht, können
die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio, um
1. Erkenntnisse zu gewinnen, die sie für den Vorschlag
für ein neues Telemedienangebot benötigen, oder
2. Aufschlüsse über den voraussichtlichen Bedarf nach
dem neuen Telemedienangebot zu erhalten, oder
3. neuartige technische oder journalistische Konzepte
zu erproben,
Dienstag, den 16. Mai 2023 191
HmbGVBl. Nr. 20
das neue oder wesentlich geänderte Angebot auch ohne
Durchführung des Verfahrens für eine Dauer von
höchstens sechs Monaten im Rahmen eines Probebe-
triebs veranstalten oder bereitstellen. Um den Über-
gang in ein reguläres Telemedienangebot zu ermögli-
chen, kann der Probebetrieb um höchstens weitere
sechs Monate verlängert werden, wenn zeitgleich ein
Verfahren nach den Absätzen 4 bis 7 eingeleitet wird.
Die Aufnahme und der Zeitpunkt des Beginns eines
solchen Probebetriebs ist von den Anstalten der jewei-
ligen Rechtsaufsicht anzuzeigen.
(9) Die Anstalten haben die Zahl der Nutzer des Probe-
betriebs insbesondere durch technische Maßnahmen
zu beschränken, um zu verhindern, dass der Probe­
betrieb der Einführung eines neuen oder wesentlich
veränderten Angebots im Sinne der Absätze 1 und 3
gleichkommt.“
8. Nach §32 wird folgender §32a eingefügt:
,,§32a
Einstellung, Überführung und Austausch
von Programmen
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten und das ZDF können die in §
28 Absatz 5
Satz 1 genannten Fernsehprogramme ganz oder teilweise
einstellen oder deren Inhalte in Angebote im Internet
gleichartigen Inhalts überführen. Eine Überführung
gleichartigen Inhalts gemäß Satz 1 liegt insbesondere auch
vor, wenn für eine Verbreitung des Angebots im Internet
(linear oder auf Abruf) unter grundlegender Beibehaltung
der thematischen inhaltlichen Ausrichtung des Angebots
und der angestrebten Zielgruppe internetspezifische
Gestaltungsmittel eingesetzt werden. Für Einstellung und
Überführung, auch soweit diese in ein Telemedienangebot
erfolgt, findet ausschließlich das Verfahren nach den
Absätzen 2 bis 5 Anwendung; §30 bleibt unberührt.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten und das ZDF erstellen Angebotskonzepte,
in denen sie jeweils darstellen, welches Fernsehprogramm
oder welche Teile davon eingestellt werden sollen oder wie
die betroffenen Inhalte gegebenenfalls unter Berücksichti-
gung internetspezifischer Gestaltungsmittel in ein Ange-
bot im Internet überführt werden sollen. Dabei haben sie
darzulegen, dass der Auftrag auch durch das veränderte
Angebot erfüllt wird und die Änderung des Angebots dem
Auftrag nach §26 unter Berücksichtigung des geänderten
Nutzerverhaltens dem Entwicklungsbedarf entspricht.
Werden Inhalte ganz oder teilweise in ein Angebot im
Internet überführt, gilt §32 Absatz 1 Satz 2 und 3 entspre-
chend; das Angebotskonzept muss auch Ausführungen zur
Einbindung in die gemeinsame Plattformstrategie im
Sinne des §
30 Absatz 1 enthalten. Das zuständige Gre-
mium gibt Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im
Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gelegenheit
zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von min-
destens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorha-
bens. Das zuständige Gremium der Rundfunkanstalt hat
die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. Die Auf-
gabe, Angebotskonzepte für Gemeinschaftsangebote zu
erstellen, wird von den beteiligten Rundfunkanstalten
gemeinschaftlich ausgeübt.
(3) Die Angebotskonzepte müssen eine Nachprüfung des
Finanzbedarfs durch die KEF ermöglichen.
(4) Die Entscheidung über die Einstellung des Fernseh-
programms und das neue oder veränderte Angebotskon-
zept bedürfen der Zustimmung des zuständigen Gremi-
ums der Rundfunkanstalt. Die Entscheidung ist zu
begründen.
(5) Nach Zustimmung des zuständigen Gremiums hat die
jeweilige Rundfunkanstalt der für die Rechtsaufsicht
zuständigen Behörde alle für eine rechtsaufsichtliche Prü-
fung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach den
Absätzen 2 und 3 und nach Prüfung der für die Rechts­
aufsicht zuständigen Behörde sind die Einstellung des
Fernsehprogramms und das neue oder veränderte Ange-
botskonzept im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunk-
anstalt zu veröffentlichen. In den amtlichen Verkündungs-
blättern der betroffenen Länder ist zugleich auf die
Ver­
öffentlichung im Internetauftritt der jeweiligen Rund­­
funkanstalt hinzuweisen.
(6) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten und das ZDF können die in §
28 Absatz 5
Satz 1 genannten Fernsehprogramme durch ein anderes
Fernsehprogramm austauschen. Hierfür gilt das Verfahren
gemäß Absatz 2 bis 5 entsprechend.
(7) Ein nach den Absätzen 1 bis 6 eingestelltes, überführtes
oder ausgetauschtes Angebot kann wiederaufgenommen,
selbst eingestellt sowie erneut überführt oder ausgetauscht
werden; dabei ist auch die Überführung in ein Programm,
das nicht über das Internet übertragen wird, zulässig. Die
Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend. Die Änderung von
Telemedienangeboten richtet sich nach §32.
(8) Durch die Überführung oder den Austausch der in §28
Absatz 5 Satz 1 genannten Fernsehprogramme darf kein
Mehrbedarf entstehen; dabei bleiben von Nutzerzahlen
abhängige Verbreitungskosten außer Betracht. Im Übri-
gen richten sich die Überführung oder der Austausch nach
§
32 Absatz 4 bis 7 entsprechend; Absatz 3 bleibt unbe-
rührt.“
9. §36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1.
die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehen-
den Angebote, die durch Staatsvertrag aller Länder
beauftragten Fernsehprogramme sowie die nach
§
32a überführten oder ausgetauschten Angebote
(bestandsbezogener Bedarf),“
b) In Nummer 2 werden das Wort ,,Rundfunkprogramme“
durch das Wort ,,Angebote“ und das Wort ,,Rundfunk-
programmen“ durch das Wort ,,Angeboten“ ersetzt.
10. In §37 Satz 3 wird das Wort ,,Landtagen“ durch das Wort
,,Landesparlamenten“ ersetzt.
11. Die Anlage (zu §30 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 des Medienstaats-
vertrages) Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien
wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 6 und 17 werden jeweils nach dem
Wort ,,Sendungen“ die Wörter ,,im Sinne des §
2 Ab-
satz 2 Nr. 3″ eingefügt.
b) In den Nummern 14 bis 16 werden jeweils nach dem
Wort ,,Sendung“ die Wörter ,,im Sinne des §2 Absatz 2
Nr. 3″ eingefügt.
Dienstag, den 16. Mai 2023
192 HmbGVBl. Nr. 20
Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Medien-
staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvor-
schriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Sind
bis zum 30. Juni 2023 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der
oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefin-
nen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der
Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den
Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Medienstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1
ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Hannover, den 21. Oktober 2022
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 2. November 2022
Markus Söder
Für das Land Berlin:
Hannover, den 21. Oktober 2022
Franziska Giffey
Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 2. November 2022
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Hannover, den 21. Oktober 2022
Andreas Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hannover, den 21. Oktober 2022
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Hannover, den 21. Oktober 2022
Boris Rhein
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Hannover, den 21. Oktober 2022
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 21. Oktober 2022
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Hannover, den 21. Oktober 2022
Hendrik Wüst
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 2. November 2022
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Hannover, den 21. Oktober 2022
Anke Rehlinger
Für den Freistaat Sachsen:
Hannover, den 21. Oktober 2022
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Hannover, den 21. Oktober 2022
Rainer Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Hannover, den 21. Oktober 2022
Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Hannover, den 21. Oktober 2022
Bodo Ramelow
Dienstag, den 16. Mai 2023 193
HmbGVBl. Nr. 20
Gesetz
zur Ersetzung des Begriffs ,,Rasse“ im Hamburgischen Landesrecht
Vom 3. Mai 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
§
77 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom
8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 20. De­­
zember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661), wird wie folgt geändert:
1. Die Textstelle ,,der Rasse,“ wird gestrichen.
2. Hinter dem Wort ,,Einstellung“ werden die Wörter ,,sowie
jede rassistische Behandlung“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutz-
gesetzes
§
2 Nummer 18 des Hamburgischen Justizvollzugsdaten-
schutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158), geändert
am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250), erhält folgende Fassung:
,,18.
,,personenbezogene Daten besonderer Kategorien“ sind
solche im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie (EU)
2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten
oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenver-
kehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses
2008/977/JI des Rates (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 89, 2018
Nr. L 127 S. 9, 2021 Nr. L 74 S. 36);“.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung
der Polizei
Das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei vom
12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485), geändert am 29. Juni
2021 (HmbGVBl. S. 514), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Mit diesem Gesetz werden auch Regelungen zur Umset-
zung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die Behörden zum Zwecke der Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten
oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des
Rates (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 89, 2018 Nr. L 127 S. 9,
2021 Nr. L 74 S. 36) getroffen.“
2. §2 Absatz 21 erhält folgende Fassung:
,,(21) ,,Besondere Kategorien personenbezogener Daten“
sind Daten, aus denen die ethnische Herkunft, politische
Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugun-
gen, die Gewerkschaftszugehörigkeit oder weitere in Artikel
10 der Richtlinie (EU) 2016/680 enthaltene Kriterien her-
vorgehen.“
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
§
1 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022
(HmbGVBl. S. 532), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird die Textstelle ,,seiner Rasse,“ gestrichen.
2. Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Zum Anspruch auf Bildung und Erziehung gehört auch
ein Schulwesen, das frei von rassistischer Diskriminierung
ist.“
Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Wiedergutmachungsgesetzes
Im Titel des Allgemeinen Wiedergutmachungsgesetzes
vom 8. April 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
Landesrechts I 25-e), zuletzt geändert am 5. Februar 1985
(HmbGVBl. S. 62), wird das Wort ,,rassische“ durch das Wort
,,rassistische“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung
über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und
Beamten
In §2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen
der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezem-
ber 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 8. Dezember
2020 (HmbGVBl. S. 697), wird die Textstelle ,,ohne Rücksicht
auf Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Abstam-
mung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauun-
gen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen und“ gestrichen.
Artikel 7
Aufhebung der Verordnung
für die Zulassung zum Studium an der Hochschule
für bildende Künste
Die Verordnung für die Zulassung zum Studium an der
Hochschule für bildende Künste vom 18. Juli 1988 (HmbGVBl.
S. 124) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 3. Mai 2023.
Der Senat
Dienstag, den 16. Mai 2023
194 HmbGVBl. Nr. 20
§1
Ausgleichsverfahren
Zu dem Zweck, eine wohnartnahe qualitätsgesicherte Aus-
bildung sicherzustellen, eine ausreichende Zahl an Pflegekräf-
ten auszubilden, Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbil-
denden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu
stärken sowie eine wirtschaftliche Ausbildungsstruktur zu
gewährleisten, wird nach Maßgabe dieser Verordnung ein Aus-
gleichsverfahren zur Aufbringung der Mittel für die Kosten
der Ausbildungsvergütung in der Gesundheits- und Pflege­
assistenz durchgeführt.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind alle
Auszubildenden zur Gesundheits- und Pflegeassistentin bezie-
hungsweise zum Gesundheits- und Pflegeassistenten, denen
die praktische Ausbildung in gemäß §
6 Absatz 2 HmbGPAG
in der jeweils geltenden Fassung geeigneten Einrichtungen im
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt wird
und mit denen ein Ausbildungsvertrag besteht, der eine Aus-
bildungsvergütung im Sinne des §1 vorsieht. Von Satz 1 ausge-
nommen sind Personen, zwischen denen und den in §
3
genannten teilnehmenden Einrichtungen ein nicht ruhender
Arbeitsvertrag besteht.
(2) Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambu-
lante, teilstationäre Einrichtungen, Einrichtungen der solitä-
ren Kurzzeitpflege und stationäre Einrichtungen, für die mit
den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg ein Ver-
sorgungsvertrag gemäß §
72 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015),
zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2814),
in der jeweils geltenden Fassung, besteht. Dabei sind
1. ambulante Einrichtungen solche, die Leistungen im Sinne
des §36 SGB XI erbringen,
2. teilstationäre Einrichtungen solche der Tages- beziehungs-
weise Nachtpflege, die Leistungen im Sinne des §
41 SGB
XI erbringen,
3. Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege solche, die als
selbständig wirtschaftende Einrichtung mit eigener Zulas-
sung als Kurzzeitpflegeeinrichtung Leistungen im Sinne
des §42 SGB XI auf allen Plätzen ohne Leistungen im Sinne
des §43 SGB XI erbringen, und
4. stationäre Einrichtungen solche, die Leistungen im Sinne
des §43 SGB XI und im Einzelfall Leistungen im Sinne des
§42 SGB XI auf eingestreuten Plätzen erbringen,
auch soweit ihr Betreibender gemäß §91 Absatz 1 SGB XI auf
eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach §§85 und
89 SGB XI verzichtet hat.
(3) Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist
1. bei ambulanten Einrichtungen die Summe aller im Kalen-
derjahr erzielten Erträge aus Leistungen im Sinne des §36
SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne des §64b des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 16. Dezem-
ber 2022 (BGBl. I S. 2328, 2340), in der jeweils geltenden
Fassung,
2. bei teilstationären Einrichtungen die Summe aller im
Kalenderjahr erzielten Erträge aus Leistungen im Sinne des
§41 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne des §64g SGB
XII,
3. bei Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege die Summe
aller im Kalenderjahr erzielten Erträge aus Leistungen im
Sinne des §42 SGB XI unter Einschluss von Vergütungszu-
schlägen nach §84 Absatz 9 SGB XI sowie aus Leistungen
im Sinne des §64h SGB XII,
4. bei stationären Einrichtungen die Summe aller im Kalen-
derjahr erzielten Erträge aus Leistungen im Sinne der §§42,
43 und 43c SGB XI unter Einschluss von Vergütungszu-
schlägen nach §84 Absatz 9 SGB XI sowie aus Leistungen
im Sinne der §§64h und 65 SGB XII,
unabhängig davon, wer Kostenträger ist. Umsatz im Sinne von
Satz 1 sind auch Erstattungen nach §150 Absatz 5a SGB XI in
der am 30. Juni 2022 geltenden Fassung oder nach entspre-
chenden Vorschriften, soweit sie zum Ausgleich von Minder-
einnahmen aus der Erbringung der in Satz 1 aufgeführten
Leistungen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 gewährt
werden. Für die Bestimmung der Erträge sind die Grundsätze
der Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) insbe-
sondere nach §252 Absatz 1 Nummer 5 HGB, und der Pflege-
Buchführungsverordnung (PBV) vom 22. November 1995
(BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert am 7. August 2021 (BGBl. I
S. 3311, 3333), in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
Soweit der Betreibende einer Einrichtung gemäß §9 Absatz 1
oder 2 PBV von der Verpflichtung zur Bilanzierung befreit ist,
bestimmen sich die Erträge nach dem aufgrund der geltenden
Vorschriften erstellten jeweiligen Jahresabschluss.
Hamburgische Verordnung
über die Durchführung eines Umlageverfahrens
zur Finanzierung der Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz
(Hamburgische GPA-Ausbildungsumlageverordnung – HmbGPA-AUmlVO)
Vom 9. Mai 2023
Auf Grund von §9b Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes
über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz
(HmbGPAG) vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554),
zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362,
369), und §1 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen Gesetzes zur
Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des
Kostenausgleichs in der Ausbildung in Berufen der Alten-
pflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 19. Feb-
ruar 2013 (HmbGVBl. S. 44), zuletzt geändert am 17. April
2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), wird verordnet:
Dienstag, den 16. Mai 2023 195
HmbGVBl. Nr. 20
(4) Kein Umsatz im Sinne dieser Verordnung sind insbe-
sondere Erträge
1. aus der Refinanzierung investiver Aufwendungen,
2. aus Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2805), in der jeweils
geltenden Fassung,
3. aus Leistungen der Verhinderungspflege gemäß §
39 SGB
XI und §64c SGB XII,
4. aus Entgelten für Unterkunft und Verpflegung gemäß §87
SGB XI, aus Entgelten für Leistungen der zusätzlichen
Betreuung und Aktivierung gemäß §43b, §84 Absatz 8 SGB
XI und aus Zusatzleistungen gemäß §88 SGB XI,
5. aus Entlastungsleistungen im Sinne des §45b SGB XI und
der §§64i und 66 SGB XII,
6. aus Ausgleichszuweisungen nach §34 Absatz 1 des Pflege-
berufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),
zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2792), in
der jeweils geltenden Fassung und Entgelten zur Refinan-
zierung der Umlagebeträge nach §28 Absatz 2 PflBG, und
7. aus Erstattungsbeträgen nach dieser Verordnung und aus
der Refinanzierung von Umlagebeträgen nach dieser Ver-
ordnung, die gemäß §82a Absatz 3 SGB XI vereinbart sind.
(5) Das Ausbildungsfinanzierungsjahr im Sinne dieser Ver-
ordnung ist der Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem
31. Dezember eines Kalenderjahres. Das Jahr der Heranzie-
hung im Sinne dieser Verordnung ist das Jahr, in welchem der
Bescheid über die zu entrichtenden Umlagebeträge zu erteilen
ist.
(6) Sektor im Sinne dieser Verordnung ist die jeweilige
Gesamtheit der ambulanten Einrichtungen, teilstationären
Einrichtungen, Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege
und stationären Einrichtungen.
§3
Teilnehmende Einrichtungen
(1) Am Ausgleichsverfahren nehmen Betreibende von Ein-
richtungen im Sinne des §
2 Absatz 2 mit Betriebssitz in der
Freien und Hansestadt Hamburg teil. Hospize und Betreu-
ungsdienste nach §71 Absatz 1a SGB XI sind von der Einbe-
ziehung in das Ausgleichsverfahren ausgenommen.
(2) In das Ausgleichsverfahren werden die Einrichtungen
einbezogen, die bis zum Ende des dem Jahr der Heranziehung
vorangegangenen Jahres den Betrieb aufgenommen haben. Bei
Verschmelzungen nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes
vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3210, 1995 I S. 428),
zuletzt geändert am 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51 S. 1, 2), in
der jeweils geltenden Fassung werden dem Betreibenden der
Einrichtung sämtliche Vortätigkeiten der verschmolzenen
Unternehmen zugerechnet. Satz 2 gilt entsprechend im Falle
der Abspaltung nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes.
Führt ein neuer Betreibender die Einrichtung an demselben
Standort wie der bisherige Betreibende oder übernimmt er
wesentliche Teile des bisher in der Einrichtung tätigen Perso-
nals, wird vermutet, dass der Betrieb übergeht und der neue
Betreibende den Betrieb in gleichem Umfang weiterführt wie
der bisherige Betreibende; Vortätigkeiten des bisherigen
Betreibenden werden dem neuen Betreibenden der Einrich-
tung zugerechnet. Der neue Betreibende kann die Vermutung
nach Satz 4 durch geeignete Nachweise widerlegen.
(3) Einrichtungen, die ihren Betrieb erst im Jahr der Her-
anziehung zur Ausgleichszahlung aufnehmen und auf die
nicht Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 anzuwenden ist, werden auf
Antrag des Betreibenden in das Ausgleichsverfahren einbezo-
gen.
(4) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs enden die
Pflicht zur Zahlung von Umlagebeträgen sowie der Anspruch
auf Ausgleichszuweisungen für die entsprechende Einrich-
tung; Zahlungsverpflichtungen gemäß §9 und Erstattungsan-
sprüche gemäß §§
11 und 12, die dem Zeitraum bis zur
Betriebsaufgabe zuzurechnen sind, bleiben unberührt. Der
Betreibende meldet unverzüglich nach Betriebsaufgabe die
Angaben gemäß §5 Absatz 7 an die beliehene Stelle. Diese setzt
entsprechend §
12 ihm gegenüber den endgültigen Erstat-
tungsanspruch für den Zeitraum bis zur Betriebsaufgabe fest.
§4
Zuständigkeit, Beleihung
(1) Gemäß §
1 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des
Ausgleichsverfahren für die Ausbildung in der Gesundheits-
und Pflegeassistenz wird die Hamburgische Pflegegesellschaft
e.V. bis zum 31. Dezember 2023 mit der Durchführung des
Ausgleichsverfahrens beliehen (beliehene Stelle). Ab dem
1. Januar 2024 wird die Ausbildungsfonds Pflege Hamburg
GmbH mit der Durchführung des Ausgleichsverfahrens belie-
hen. Die Hamburgische Pflegegesellschaft e.V. übermittelt zu
diesem Zweck die bis zum 31. Dezember 2023 von ihr für das
Ausbildungsfinanzierungsjahr 2024 erhobenen Daten an die
Ausbildungsfonds Pflege Hamburg GmbH. Diese ist auch
zuständige Stelle für die Fortführung von am 1. Januar 2024
laufenden Verwaltungs- und Rechtsbehelfsverfahren nach die-
ser Verordnung. Aus der Ausgleichsmasse bis zum 31. Dezem-
ber 2023 entstandene Überschüsse werden bis zum 5. Januar
2024 von der Hamburgischen Pflegegesellschaft e.V. auf die
Ausbildungsfonds Pflege Hamburg GmbH übertragen.
(2) Die beliehene Stelle führt den Kostenausgleich im eige-
nen Namen und in den Handlungsformen des Öffentlichen
Rechts durch. Sie unterliegt bei der Durchführung des Aus-
gleichsverfahrens der Fach- und Rechtsaufsicht der zuständi-
gen Behörde.
(3) Die beliehene Stelle ermittelt die erforderliche Aus-
gleichsmasse, erhebt Umlagebeträge, verwaltet sie und verteilt
die Summe der eingegangenen Umlagebeträge durch Aus-
gleichszuweisungen. Sie ist auch für Beitreibungen zuständig.
Der Zahlungsverkehr zur Durchführung des Ausgleichsver-
fahrens erfolgt über ein Treuhandkonto und damit abgegrenzt
von den sonstigen Aufgaben der beliehenen Stelle.
(4) Die beliehene Stelle legt ein geeignetes Verfahren zur
Datenübermittlung fest. Die Erhebung der Daten gemäß §
5
Absätze 1 bis 5 erfolgt in elektronischer Form. Die beliehene
Stelle kann zur Datenübermittlung auch Erhebungsbögen zur
Verfügung stellen.
(5) Die beliehene Stelle informiert die zuständige Behörde
bis zum Ende eines jeden Kalenderjahres über die Bestim-
mung der voraussichtlichen Ausgleichsmasse für das kom-
mende Ausbildungsfinanzierungsjahr und die voraussicht­
liche Entwicklung der Zahlen der Auszubildenden.
(6) Die beliehene Stelle informiert die zuständige Behörde
sobald vorliegend über die tatsächliche Ausgleichsmasse für
das laufende Ausbildungsjahr sowie ebenso und auf Anforde-
rung über die tatsächliche Entwicklung der Zahl der Auszubil-
denden. Die beliehene Stelle legt der zuständigen Behörde
darüber hinaus bis zum 31. März des Folgejahres einen Kos-
tennachweis für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens
des abgeschlossenen Ausbildungsfinanzierungsjahres vor.
Dienstag, den 16. Mai 2023
196 HmbGVBl. Nr. 20
§5
Meldepflichten
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen teilen der belie-
henen Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im
Bestand der Pflegeeinrichtungen, insbesondere Name, Träger
und Anschrift der Einrichtungen im Sinne des §
2 Absatz 2
sowie bei teilstationären Einrichtungen, Einrichtungen der
solitären Kurzzeitpflege und stationären Einrichtungen die
Anzahl der Plätze nach dem Versorgungsvertrag mit. Wer den
Betrieb einer Einrichtung aufnimmt oder eine bereits beste-
hende Einrichtung übernimmt, hat dies der beliehenen Stelle
innerhalb eines Monats nach Abschluss des Versorgungsver-
trages gemäß §72 SGB XI ebenfalls anzuzeigen und das Datum
des Inkrafttretens des Versorgungsvertrages anzugeben.
(2) Zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsmasse nach §6
und der Umlagebeträge nach §8 melden die Betreibenden der
Einrichtungen der beliehenen Stelle bis spätestens zum
15. Juni eines Kalenderjahres für jede Einrichtung gesondert
1. die in der Einrichtung im kommenden Ausbildungsfinan-
zierungsjahr geplanten Ausbildungsverhältnisse, getrennt
nach dem ersten und zweiten Ausbildungsjahr,
2. die für das kommende Ausbildungsfinanzierungsjahr vor-
gesehenen Bruttovergütungen, einschließlich tariflicher
Zeitzuschläge und Zulagen ohne Abschlussprämie, Arbeit-
geberanteile zur Sozialversicherung und Beiträge zur
betrieblichen Altersvorsorge, getrennt nach jeweiligen Aus-
zubildenden und, soweit bereits bekannt, unter Nennung
des Familiennamens, des Geburtsnamens, der Vornamen
oder des Vornamens und des Geburtsdatums der oder des
jeweiligen Auszubildenden,
3. die Art der Einrichtung im Sinne des §2 Absatz 2,
4. den sich nach §
2 Absatz 3 ergebenden Umsatz des dem
jeweiligen Jahr der Heranziehung zur Ausgleichszahlung
vorangegangenen Kalenderjahres sowie bei ambulanten
Einrichtungen zur Ermittlung der Refinanzierungsbeträge
die Anzahl der in dem Jahr der Heranziehung vorangegan-
genen Kalenderjahr nach dem Elften Buch Sozialgesetz-
buch entsprechend geltenden Abrechnungssystems abge-
rechneten Punkte oder Zeitwerte, und
5. bei teilstationären Einrichtungen, Einrichtungen der soli-
tären Kurzzeitpflege und stationären Einrichtungen die
Anzahl der Plätze nach dem Versorgungsvertrag am Stich-
tag des 1. Mai des Jahres der Heranziehung.
Zur Berechnung der vorläufigen Ausgleichszuweisungen nach
§
11 melden die Betreibenden der Einrichtungen der beliehe-
nen Stelle jeweils unverzüglich ab Kenntnis
1. diejenigen Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 2, die zuvor
noch nicht gemeldet worden sind, sowie
2. sämtliche Änderungen, die sich gegenüber der letzten
­
Meldung nach Satz 1 Nummern 1 und 2 ergeben haben.
(3) Ist der Versorgungsvertrag einer Einrichtung erst wäh-
rend des dem Jahr der Heranziehung vorangegangenen Kalen-
derjahres in Kraft getreten, werden der erzielte Umsatz und
die abgerechneten Punkte oder Zeitwerte nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 auf ein volles Kalenderjahr hochgerechnet. Hat der
Betreibende die Einrichtung im Jahr der Heranziehung oder
im vorangegangenen Kalenderjahr von einem anderen Betrei-
benden im Wege des Betriebsüberganges gemäß §
3 Absatz 2
Satz 4 übernommen, meldet er der beliehenen Stelle außer-
dem, von welchem Betreibenden er die Einrichtung übernom-
men hat, und gibt entsprechend Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 den
Umsatz und im Falle einer ambulanten Einrichtung die abge-
rechneten Punkte oder Zeitwerte des vorherigen Betreibenden
an. Im Ausnahmefall ist eine Korrektur der gemeldeten Daten
im Einvernehmen mit der beliehenen Stelle bis einen Monat
nach Meldeschluss gemäß Absatz 2 Satz 1 möglich (Aus-
schlussfrist).
(4) Betreibende von Einrichtungen, die gemäß §3 Absatz 3
auf Antrag am Ausgleichsverfahren teilnehmen, melden der
beliehenen Stelle bis zum 15. Juni eines Kalenderjahres den
abrechenbaren Umsatz aus in der Zeit ab dem 1. Januar des
Jahres der Heranziehung erbrachten Leistungen und im Falle
einer ambulanten Einrichtung die abgerechneten Punkte oder
Zeitwerte; die Angaben werden jeweils auf ein volles Kalen-
derjahr hochgerechnet.
(5) Zur Abrechnung der endgültigen Ausgleichszuweisun-
gen nach §12 melden die Betreibenden der Einrichtungen der
beliehenen Stelle bis spätestens zum 15. Juni eines jeden Jahres
für jede Einrichtung gesondert die in dem Jahr der Heran­
ziehung vorangegangenen Ausbildungsfinanzierungsjahr tat-
sächlich entrichteten Bruttovergütungen, einschließlich tarif-
licher Zeitzuschläge und Zulagen ohne Abschlussprämie,
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Beiträge zur
betrieblichen Altersvorsorge, getrennt nach jeweiligen Auszu-
bildenden mit dem jeweiligen Familiennamen, dem Geburts-
namen, dem oder den Vornamen und dem Geburtsdatum der
oder des jeweiligen Auszubildenden.
(6) Die beliehene Stelle kann bei nicht fristgemäßer, fehler-
hafter oder unvollständiger Meldung den Umsatz nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3, die abgerechneten
Punkte oder Zeitwerte nach Absatz 3, die Anzahl der Plätze
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie die tatsächlich dem
Betreibenden der Einrichtung entstandenen Aufwendungen
nach Absatz 5 nach eigener Schätzung festsetzen.
(7) Die beliehene Stelle kann gegenüber den Betreibenden
der Einrichtungen anordnen, unverzüglich Nachweise zu den
nach den Absätzen 1 bis 5 gemeldeten Angaben oder für den
Fall, dass meldepflichtige Angaben ganz oder teilweise nicht
erfolgt sind, zu den zu meldenden Angaben vorzulegen.
§6
Höhe der Ausgleichsmasse, Verwaltungskosten
(1) Die Höhe der Ausgleichsmasse ergibt sich aus
1. der Summe aller nach §5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gemel-
deten vorgesehenen Aufwendungen,
2. einem Aufschlag auf die Summe nach Nummer 1 von drei
vom Hundert.
Der Aufschlag nach Satz 1 Nummer 2 dient der Berücksichti-
gung von nach der Meldung begonnenen Ausbildungsverhält-
nissen und bei Meldung noch nicht bekannter Aufwendungen
nach §
5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie der Bildung einer
Liquiditätsreserve für Forderungsausfälle und Zahlungsver-
züge.
(2) Die beliehene Stelle erhebt als Ausgleich für anfallende
Verwaltungs- und Vollstreckungskosten 1,5 vom Hundert der
sich aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergebenden Summe (Ver-
waltungskostenpauschale).
§7
Sektorale Aufteilung der Ausgleichsmasse
Die Ausgleichsmasse wird nach dem Verhältnis der Anteile
jeweils der Gesamtheit der ambulanten, der teilstationären
Einrichtungen, Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege
und der stationären Einrichtungen an den gesamten Umsätzen
aller Einrichtungen in vier sektorale Ausgleichsmassen aufge-
teilt.
Dienstag, den 16. Mai 2023 197
HmbGVBl. Nr. 20
§8
Einrichtungsbezogene Berechnung der Umlagebeträge
(1) Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von
Umlagebeträgen aufgebracht. Die Umlagebeträge werden von
den Betreibenden der jeweiligen Einrichtungen erhoben.
(2) Der von dem Betreibenden der jeweiligen Einrichtung
zu zahlende Umlagebetrag zur sektoralen Ausgleichsmasse
wird nach Maßgabe der gemäß §5 Absatz 2 oder 6 gemeldeten
oder geschätzten Daten wie folgt berechnet:
1. Der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallende
Umlagebetrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer abge-
rechneten Punkte zur Gesamtzahl der abgerechneten
Punkte aller ambulanten Einrichtungen mit einheitlichem
Zuschlag in Euro pro Punkt,
2. der auf die einzelne teilstationäre Einrichtung entfallende
Umlagebetrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer
Plätze gemäß dem Versorgungsvertrag zur Gesamtzahl der
Plätze gemäß den jeweiligen Versorgungsverträgen in die-
sem Sektor,
3. der auf die einzelne Einrichtung der solitären Kurzzeit-
pflege nach §2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 entfallende Umla-
gebetrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Plätze
nach dem Versorgungsvertrag zur Gesamtzahl der Plätze
gemäß den jeweiligen Versorgungsverträgen in diesem Sek-
tor und
4. der auf die einzelne stationäre Einrichtung nach §
2 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 4 entfallende Umlagebetrag bemisst
sich nach dem Verhältnis ihrer Plätze nach dem Versor-
gungsvertrag zur Gesamtzahl der Plätze gemäß den jeweili-
gen Versorgungsverträgen in diesem Sektor.
(3) Weist der Betreibende einer ambulanten Einrichtung
bis zum 15. Juni des Jahres der Heranziehung durch geeignete
Unterlagen nach, dass die abgerechneten Punkte aus Leistun-
gen, die in den letzten der Meldung vorgegangenen sechs
Kalendermonaten erbracht wurden, gegenüber den abgerech-
neten Punkten aus dem gleichen Zeitraum des Vorjahres um
mehr als 20 vom Hundert zurückgegangen sind, kann die
beliehene Stelle auf Antrag den Umlagebetrag abweichend von
Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit §
5 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 nach dem hochgerechneten Punktzahlvolumina im
Jahr der Heranziehung berechnen und festsetzen.
(4) Weist der Betreibende einer teilstationären Einrich-
tung, einer Einrichtung der solitären Kurzzeitpflege oder einer
stationären Einrichtung bis zum 15. Juni des Jahres der Heran-
ziehung nach, dass die Anzahl der Plätze der Einrichtung
während des laufenden Ausbildungsfinanzierungsjahres redu-
ziert wird, kann die beliehene Stelle auf Antrag den Umlagebe-
trag abweichend von Absatz 2 Nummern 2 bis 4 in Verbindung
mit §5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 unter Berücksichtigung der
Änderung der Anzahl der Plätze festsetzen. Auf Antrag des
Betreibenden der Einrichtung kann die beliehene Stelle den
Umlagebetrag außerdem abweichend von Absatz 2 Nummern
2 bis 4 in Verbindung mit §5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nach
der tatsächlichen durchschnittlichen Belegung der Einrich-
tung festsetzen, wenn der Betreibende der Einrichtung bis
zum 15. Juni des Jahres der Heranziehung nachweist, dass die
tatsächliche durchschnittliche Belegung die Anzahl der Plätze
in den letzten der Meldung vorangegangenen sechs Kalender-
monaten um mehr als 20 vom Hundert unterschritten hat.
Abwesenheitstage im Sinne des §87a Absatz 1 Satz 6 SGB XI,
für welche der Betreibende der Einrichtung eine Pflegevergü-
tung erhält, stellen Belegungstage dar. Dies gilt auch für Tage,
für welche der Betreibende einer Pflegeeinrichtung statt der
Leistungsvergütung eine Erstattung der Mindereinnahmen
nach §150 Absatz 2 SGB XI in der am 30. Juni 2022 geltenden
Fassung oder nach entsprechenden Vorschriften erhält.
§9
Festsetzung und Zahlung der Umlagebeträge
(1) Die beliehene Stelle setzt bis zum 31. Oktober des Jahres
der Heranziehung gegenüber dem Betreibenden für jede Ein-
richtung gesondert den jeweils zu entrichtenden Umlagebetrag
durch Bescheid fest. Die Verwaltungskostenpauschale nach §6
Absatz 2 wird in dem Bescheid gesondert ausgewiesen und
entsprechend den nach §§
7 und 8 für die Ausgleichsmasse
geltenden Verteilungsmaßstäben von den Einrichtungen
zusammen mit den Umlagebeträgen erhoben. Sie darf von den
Einrichtungen nicht in der Vergütung der allgemeinen Pflege-
leistungen berücksichtigt werden. Widerspruch und Klage
gegen diesen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Umlagebetrag ist von den Einrichtungen in vier
Teilbeträgen jeweils bis zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und
31. Oktober des auf das Jahr der Heranziehung folgenden
Kalenderjahres an die beliehene Stelle entsprechend deren
Zahlungsbedingungen zu entrichten.
§10
Härtefallregelung
In Fällen außergewöhnlicher Härte kann auf Antrag des
Betreibenden einer Einrichtung die beliehene Stelle Ansprü-
che gemäß §9
1. ganz oder teilweise stunden, wenn deren Erfüllung bei Fäl-
ligkeit mit einer außergewöhnlichen Härte für den Betrei-
benden der Einrichtung verbunden wäre und der Anspruch
durch die Stundung nicht gefährdet wird, oder
2. ganz oder zum Teil erlassen, wenn anders erhebliche wirt-
schaftliche Nachteile, die ausschließlich durch den Umlage-
oder vorläufigen Erstattungsbetrag verursacht werden, vom
Betreibenden der betroffenen Einrichtung nicht abgewen-
det werden können.
Der Betreibende hat die Voraussetzungen der außergewöhnli-
chen Härte durch geeignete Unterlagen und Nachweise gegen-
über der beliehenen Stelle glaubhaft zu machen.
§11
Festsetzung und Zahlung der vorläufigen
Ausgleichszuweisungen
(1) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden den
Betreibenden der Einrichtungen, die tatsächlich die Ausbil-
dung durchführen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 jeweils
für die nach §5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gemelde-
ten Auszubildenden zugerechnet. Die Erstattung erfolgt nur in
Bezug auf Auszubildende, für welche die Meldung der Anga-
ben nach §5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vollständig erfolgt ist.
(2) Die beliehene Stelle setzt gegenüber dem Betreibenden
für jede ausbildende Einrichtung gesondert auf der Grundlage
der Meldungen nach §5 Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Januar des
Ausbildungsfinanzierungsjahres den vorläufig zu erstattenden
Betrag durch Bescheid fest. Die beliehene Stelle erlässt jeweils
bis zum 30. April, 31. Juli und 31. Oktober des Ausbildungs­
finanzierungsjahres einen Änderungsbescheid, mit dem der
vorläufig zu erstattende Betrag erneut festgesetzt wird, sofern
und soweit der beliehenen Stelle spätestens einen Monat vor
dem jeweiligen Termin Meldungen nach §
5 Absatz 2 Satz 2
übermittelt worden sind.
(3) Der vorläufige Erstattungsbetrag setzt sich zusammen
aus den für die Einrichtung gemeldeten vorgesehenen Auf-
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wendungen nach §
5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2,
soweit sie die Bruttovergütungen eines Tarifvertrages oder
einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung im Sinne des §
72
Absatz 3b Satz 1 Nummern 1 bis 3 SGB XI in der jeweils für
das abgeschlossene Ausbildungsfinanzierungsjahr geltenden
Fassung zuzüglich einem Aufschlag von 2 vom Hundert für
die pauschale Berücksichtigung von tariflichen Zeitzuschlägen
und Zulagen und der entstehenden Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung nicht überschreiten.
(4) Die vorläufigen Ausgleichszuweisungen sind dem
Betreibenden in vier Teilbeträgen jeweils bis spätestens zum
28. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November des Ausbil-
dungsfinanzierungsjahres auszuzahlen. Soweit die bis zum
jeweiligen Stichtag nach §9 Absatz 2 eingegangenen Umlage-
beträge und Zinsen ausschließlich der Verwaltungskostenpau-
schalen nach §6 Absatz 2 nicht ausreichen, um den Betreiben-
den der ausbildenden Einrichtungen die vollen Teilbeträge
auszuzahlen, werden diese anteilig gekürzt. Teilbeträge sind
nur auszuzahlen, soweit sie nicht von der beliehenen Stelle mit
fälligen Umlagebeträgen und Zinsen verrechnet werden kön-
nen.
§12
Festsetzung und Zahlung
der endgültigen Ausgleichszuweisungen
(1) Die beliehene Stelle setzt nach Abschluss des jeweiligen
Ausbildungsfinanzierungsjahres bis zum 31. Oktober des dar-
auffolgenden Kalenderjahres auf der Grundlage der Meldung
nach §5 Absatz 5 gegenüber dem Betreibenden für jede ausbil-
dende Einrichtung gesondert den endgültig zu erstattenden
Betrag durch Bescheid fest. §11 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3
gelten hierfür entsprechend. Von dem endgültigen Erstat-
tungsbetrag sind die aufgrund §
11 ausgezahlten vorläufigen
Erstattungsbeträge in Abzug zu bringen. Soweit die bis zum
31. Oktober des auf das Jahr der Heranziehung folgenden
Kalenderjahres eingegangenen Umlagebeträge und Zinsen
ausschließlich der Verwaltungskostenpauschalen nach §
6
Absatz 2 nicht ausreichen, um die endgültigen Ausgleichs­
zuweisungen auszuzahlen, werden diese anteilig gekürzt.
(2) Es erfolgt keine Erstattung an Einrichtungen, die nicht
am Ausgleichsverfahren teilnehmen.
§13
Verwendung von Überschüssen
(1) Übersteigt die Summe der eingegangenen Umlage­
beträge nebst Zinsen für ein abgeschlossenes Ausbildungs­
finanzierungsjahr die Summe der für dieses Jahr geleisteten
Erstattungsbeträge, verbleibt dieser Überschuss im System der
Umlagefinanzierung. Eine Rückerstattung gezahlter Aus-
gleichsbeiträge erfolgt nicht. Der Überschuss wird der Aus-
gleichsmasse für das laufende Ausbildungsfinanzierungsjahr
hinzugefügt und ist verzinslich anzulegen. Soweit der Über-
schuss 10 vom Hundert der Ausgleichsmasse für ein laufendes
Ausbildungsfinanzierungsjahr überschreitet, ist er bei der
nächsten Erhebung der Umlagebeträge vorab durch eine Ver-
ringerung der aufzubringenden Ausgleichsmasse zu verrech-
nen.
(2) Übersteigt die gemäß §6 Absatz 2 erhobene und bei der
beliehenen Stelle eingegangene Verwaltungskostenpauschale
den tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwand für die
Durchführung des Ausgleichsverfahrens, ist der Überschuss
zur Deckung der Verwaltungs- und Vollstreckungskosten des
Ausgleichsverfahrens im nächsten Ausbildungsjahr zu ver-
wenden.
§14
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens kann durch
den Einsatz eines Verfahrens zur elektronischen Datenver­
arbeitung unterstützt werden. Soweit die am Ausgleichsverfah-
ren Beteiligten nicht über die technischen Voraussetzungen
verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung
der erforderlichen Daten erfolgen.
(2) Die beliehene Stelle ist berechtigt, folgende personenbe-
zogene Daten von den am Ausgleichsverfahren beteiligten
Einrichtungen zu verarbeiten:
1. Name, Anschrift des Trägers beziehungsweise der Inhabe-
rin oder des Inhabers der Einrichtung,
2. Bankverbindung der Einrichtung,
3. Anzahl, Beginn und Ende der einzelnen Ausbildungsver-
hältnisse sowie die Höhe und Art der gezahlten Ausbil-
dungsvergütung sowie
4. übrige Angaben nach §5 Absätze 2 bis 7.
Die beteiligten Einrichtungen sind verpflichtet, die entspre-
chenden Daten zu erheben und an die beliehene Stelle zu
übermitteln. Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet
werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser
Verordnung erforderlich ist. Die Daten nach Satz 1 Nummern
1 bis 4 werden gelöscht, sobald und soweit sie nicht mehr benö-
tigt werden. Zur Umsetzung der Regelung nach §4 Absätze 5
und 6 werden personenbezogene Daten anonymisiert und in
dieser anonymisierten Form der zuständigen Behörde bereit-
gestellt.
§15
Verfahren bei Beendigung des Ausgleichsverfahrens
(1) Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Aus-
gleichsverfahren nicht mehr vorliegen, ist das Ausgleichsver-
fahren zu beenden.
(2) Bis zum Ende des Jahres, in dem die Feststellung über
den Wegfall der Voraussetzungen getroffen worden ist, werden
die noch laufenden beziehungsweise in diesem Jahr neu begin-
nenden Ausbildungen von dem Ausgleichsverfahren erfasst.
In den Folgejahren werden die noch laufenden Ausbildungen
für die Erhebung der Ausgleichsmasse zugrunde gelegt.
(3) Für die Ermittlung der Ausgleichsmasse und die
Berechnung der Umlagebeträge werden die voraussichtlichen
Kosten der Ausbildung für die Gesamtdauer der Ausbildung
auf Grundlage des ersten Erhebungsjahres zusammengefasst.
Dabei sind noch vorhandene Überschüsse aus vorangegange-
nen Ausbildungsjahren zu berücksichtigen.
(4) Die Berechnung, Festsetzung und Zahlung der Umlage-
beträge erfolgt gemäß §§
7 bis 9 und wird auf fünf Jahre
begrenzt.
(5) Die Erstattung der Ausgleichszuweisungen erfolgt
gemäß §12 und wird auf fünf Jahre begrenzt.
§16
Überprüfung der Erforderlichkeit einer Anpassung
des Ausgleichsverfahrens
Die beliehene Stelle überprüft jährlich bis zum 31. März
des Jahres, ob und inwieweit
1. der in §6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehene Aufschlag
zur Bildung der Ausgleichsmasse angemessen und erforder-
lich ist, um zusätzliche Ausbildungsvergütungen und För-
Dienstag, den 16. Mai 2023 199
HmbGVBl. Nr. 20
derungen der Weiterbildungskosten nach den Regelungen
dieser Verordnung zu finanzieren, sowie
2. die in §6 Absatz 2 festgelegte Verwaltungskostenpauschale
zur Erstattung der der beliehenen Stelle entstehenden Sach-
und Personalkosten angemessen und erforderlich ist; hier-
bei sind etwaige Überschüsse nach Prüfung der Kosten-
nachweise zu berücksichtigen.
§17
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §
5 Absätze 1 bis 6 der beliehenen Stelle die zur
Berechnung der Umlagebeträge erforderlichen Angaben
nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft
meldet oder
2. entgegen §5 Absatz 7 von der beliehenen Stelle angeforderte
Nachweise nicht beibringt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
2500 Euro geahndet werden.
§18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung vom
16. April 2013 (HmbGVBl. S. 160) in der geltenden Fassung
wird aufgehoben.
(2) Für die Heranziehung zur Umlage für die Ausbildungs-
jahre bis zum 31. Juli 2023 gelten die bisherigen Regelungen
fort. Insbesondere bleibt für diese Fälle die Verpflichtung
bestehen, bis zum 15. September 2023 die Daten gegenüber der
beliehenen Stelle zu melden. Die Festsetzung des endgültigen
Erstattungsbetrages erfolgt dann bis zum 31. Dezember 2023.
(3) Abweichend von §5 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2
melden die Betreibenden der Einrichtungen der beliehenen
Stelle bis spätestens zum 15. Juni 2023 die Zahl der geplanten
Ausbildungsverhältnisse in dem Beruf der Gesundheits- und
Pflegeassistenz in der Einrichtung für den Zeitraum vom
1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2024, getrennt nach dem
ersten und zweiten Ausbildungsjahr zur Gesundheits- und
Pflegeassistenz.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. Mai 2023.
Dienstag, den 16. Mai 2023
200 HmbGVBl. Nr. 20
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).