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Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 217

FREITAG, DEN17. APRIL
217
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 20 2020
Tag I n h a l t Seite
17. 4. 2020 Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . . . . 217
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 2. April 2020 (HmbGVBl. S. 181), geändert am
9. April 2020 (HmbGVBl. S. 205), wird wie folgt geändert:
1. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen
(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen
und Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachste-
hend nicht gestattet sind. Diese Untersagung gilt auch
für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen
sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemein-
schaften.
(1a) Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 1000
und mehr Personen (Großveranstaltungen) sind bis zum
31. August 2020 untersagt. Für Veranstaltungen unter
1000 Teilnehmern gilt Absatz 1 Satz 1.
(2) Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen
oder anderen nicht-öffentlichen Orten ist untersagt,
soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.“
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Abweichend von §§
1 und 2 sind Kontakte und
Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten
zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Nutzung
einer nach §8 für den Publikumsverkehr zulässig geöff-
neten Verkaufsstelle, eines Betriebes oder einer Einrich-
tung stehen. Die hierbei anwesenden Personen müssen
einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhal-
ten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Woh-
nung leben.“
2.2 Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Abweichend von §§1 und 2 sind Ansammlungen von
Personen für die Anfertigung von schriftlichen Prü-
fungsarbeiten unter Aufsicht sowie mündliche und prak-
tische Prüfungen, die nach oder auf Grund gesetzlicher
Vorgaben in Rechtsverordnungen oder sonstigen Ausbil-
dungs- und Prüfungsordnungen vorgesehen sind, zuläs-
sig. Zur Prüfungsvorbereitung sowie für die Prüfung
selbst sind geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu
stellen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen
Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.“
3. §4 erhält folgende Fassung:
,,§4
Speisen an öffentlichen Orten
(1) Die Zubereitung von Speisen, das Grillen oder Pick-
nicken an öffentlichen Orten sind untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, denen aufgrund
bestehender Wohnungslosigkeit eine Wohnung oder eine
andere Unterkunft, insbesondere in Wohnunterkünften
zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung, nicht zur Ver-
fügung steht.“
Zweite Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 17. April 2020
Auf Grund von §32 Satz 1 in Verbindung mit §§28, 29 und
§30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 27. März 2020
(BGBl. I S. 587), wird verordnet:
Freitag, den 17. April 2020
218 HmbGVBl. Nr. 20
4. §5 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für den unmittelbaren Publikumsverkehr dürfen
folgende Einrichtungen nicht geöffnet und folgende
Angebote nicht dargebracht werden:
1. Theater (einschließlich Musiktheater),
2.Opernhäuser,
3. Filmtheater (Kinos),
4. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
5.Museen,
6.Ausstellungshäuser,
7. Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäu-
sern,
8. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit,
9.(aufgehoben)
10.Planetarien,
11. zoologische Gärten,
12.zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räu-
men,
13.Tierparks,
14.Freizeitparks,
15. Angebote von Freizeitaktivitäten (im Freien und in
geschlossenen Räumen),
16. Angebote von Volkshochschulen,
17.Angebote von Sprach-, Integrations-, Berufssprach-
und Erstorientierungskursträgern,
18. Angebote von Musikschulen,
19. Angebote in Literaturhäusern,
20.
Angebote privater Bildungseinrichtungen (ein-
schließlich Fahrschulen),
21.Tanzschulen,
22.Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Spaß
bäder,
23. Saunas und Dampfbäder,
24.Thermen,
25.Wellnesszentren,
26. Fitness- und Sportstudios,
27.Seniorentreffpunkte,
28. Mensen und Cafés des Studierendenwerks Hamburg
sowie die Mensen an der Hochschule für Musik und
Theater Hamburg und der Hochschule für Bildende
Künste Hamburg.“
4.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Bibliotheken und Archive können für den Publi-
kumsverkehr geöffnet werden. Die anwesenden Personen
müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinan-
der einhalten. Die Betreiber der Einrichtung müssen das
Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeig-
nete technische oder organisatorische Vorkehrungen
reduzieren; sie sind insbesondere verpflichtet,
1. die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch
schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern,
einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhal-
ten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht
zu betreten,
2. den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete tech-
nische oder organisatorische Maßnahmen so zu über-
wachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand
von 1,5 Metern zueinander einhalten können und
hiervon abweichende Ansammlungen von Personen
in der Einrichtung nicht entstehen und
3. die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer
oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals
täglich zu reinigen.“
5. §8 erhält folgende Fassung:
,,§8
Vorübergehende Schließung von Verkaufsstellen
des Einzelhandels
(1) Der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels,
deren Verkaufsfläche nicht auf 800 Quadratmeter
begrenzt ist, ist für den Publikumsverkehr untersagt,
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Zulässig
ist die Reduzierung auf 800 Quadratmeter einer ansons-
ten größeren Verkaufsfläche. Ausgenommen bleibt die
Auslieferung von Gütern auf Bestellung sowie deren
Abverkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser
Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung
des Sicherheitsabstands von 1,5 Metern.
(2) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben
unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforde-
rungen für den Publikumsverkehr geöffnet, soweit nicht
in dieser Verordnung oder in anderen Vorschriften etwas
Abweichendes geregelt ist.
(3) Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche dürfen
die nachfolgenden Betriebe oder Einrichtungen ein-
schließlich ihrer Verkaufsstellen für den Publikumsver-
kehr geöffnet bleiben:
1. Einzelhandel für Lebensmittel,

2.
Verkaufsstände auf Wochenmärkten, soweit sie
Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs
anbieten,
3. Abhol- und Lieferdienste,
4.Getränkemärkte,
5.Apotheken,
6. Sanitätshäuser, Handel für Berufskleidung,
7.Drogerien,
8.Tankstellen,
9. Banken und Sparkassen,
10.Poststellen,
11.Reinigungen,
12.Waschsalons,
13. Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs,
14. Bau-, Gartenbaubedarfsmärkte,
15.Tierbedarfsmärkte,
16. der Großhandel,
17.
Reparaturbetriebe für Fahrzeuge einschließlich
Fahrrädern,
18.
Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, soweit
dies nicht gesondert eingeschränkt ist,
19. Handel mit Kraftfahrzeugen,
20. Handel mit Fahrrädern und
21.Buchhandlungen.
(4) Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche dürfen
Betriebe und Einrichtungen mit gemischtem Waren
sortiment ihre Verkaufsstellen für den Publikumsver-
Freitag, den 17. April 2020 219
HmbGVBl. Nr. 20
kehr öffnen, wenn die Waren den Schwerpunkt des Sorti-
ments bilden, die dem typischen Sortiment einer der in
Absatz 3 genannten Betriebe oder Einrichtungen ent-
sprechen. Diese Betriebe können Waren des gesamten
Sortiments verkaufen, das sie gewöhnlich vertreiben.
(5) In allen für den Publikumsverkehr geöffneten Ver-
kaufsstellen des Einzelhandels, Betrieben oder Einrich-
tungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 müssen die anwe-
senden Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern
zueinander einhalten. Dieses gilt auch für die öffentlich
zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder
Einkaufsmeilen. Dies gilt nicht für Personen, die in der-
selben Wohnung leben. Auf den öffentlich zugänglichen
Verkehrsflächen in Einkaufcentern oder Einkaufsmeilen
sind keine offenen Verkaufsstände zulässig.
(6) In allen für den Publikumsverkehr geöffneten Ver-
kaufsstellen des Einzelhandels, Betrieben oder Einrich-
tungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 müssen die Betriebs-
inhaberinnen oder Betriebsinhaber das Infektionsrisiko
der anwesenden Personen durch geeignete technische
oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren. Sie sind
insbesondere verpflichtet,
1.Kunden und Beschäftigte durch schriftliche oder
bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Verkaufs
fläche und deren Umgebung einen Abstand von 1,5
Metern zueinander einzuhalten und außer bei Apo-
theken im Fall des Auftretens von Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung, die Verkaufsfläche
nicht zu betreten,
2. den Zugang des Publikums zu der Verkaufsfläche
durch geeignete technische oder organisatorische
Maßnahmen so zu überwachen, dass die auf der Ver-
kaufsfläche anwesenden Personen regelhaft einen
Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können
und hiervon abweichende Ansammlungen von Perso-
nen auf der Verkaufsfläche nicht entstehen,
3. bei einer Bildung von Warteschlangen auf der Ver-
kaufsfläche, insbesondere in Kassenbereichen, durch
geeignete technische oder organisatorische Vorkeh-
rungen zu gewährleisten, dass die wartenden Perso-
nen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhal-
ten und
4. die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch das Publikum oder das Per-
sonal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu rei-
nigen.
(7) Die Darreichung von Lebensmittelproben zum
Direktverzehr sowie die Darreichung von unverpackten
Kosmetika in Form von Testern sind untersagt.
(8) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anord-
nungen zur Hygiene und Sicherheit treffen.“
6. §15 wird wie folgt geändert:
6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsquali-
tätsgesetz, Ambulante Pflegedienste und Einrichtungen
des Kinderschutzes der Jugendhilfe“.
6.2 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,§
2 Absatz 4 des Ham
burgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes
(HmbWBG) (Wohneinrichtungen)“ durch die Textstelle
,,§2 Absatz 4 und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gemäß §2
Absatz 5 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqua-
litätsgesetzes (HmbWBG)“ ersetzt.
6.3 Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3a) Eltern und Sorgeberechtigte sowie gerichtlich oder
behördlich bestellte Umgangsbegleiterinnen und
Umgangsbegleiter können Kinderschutzeinrichtungen
der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von Absatz 1 und
Einrichtungen des Kinder- und Jugendnotdienstes nach
Absatz 3 zu Besuchszwecken einmal wöchentlich für die
Dauer einer Zeitstunde betreten,
1. soweit keine COVID-19-Erkrankung bekannt ist und
sie einen Test auf SARS-CoV-2 mit negativem Ergeb-
nis vorlegen, das nicht älter als 48 Stunden ist oder
2.wenn bei einer bekannten COVID-19-Erkrankung
durch die behandelnde Ärztin oder den behandeln-
den Arzt bestätigt wurde, dass in den vergangenen 48
Stunden keine Symptome einer COVID-19-Erkran-
kung bestanden und zwei Tests auf SARS-CoV-2 mit
negativem Ergebnis im Abstand von 24 Stunden
durchgeführt wurden.
Der Träger der Einrichtung bestimmt Ort und Zeit des
Besuches. Diese ausnahmsweise betretungsbefugten Per-
sonen haben die Vorgaben bestehender Hygienepläne
strikt einzuhalten.“
6.4 Es werden folgende Absätze 7 bis 10 angefügt:
,,(7) Sämtliche Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflege-
einrichtungen haben, sofern für sie kein Aufnahmestopp
nach §
33 Absatz 2 HmbWBG erlassen wurde oder die
Aufnahmekapazität erschöpft ist, Neuaufnahmen vorzu-
nehmen. Satz 1 gilt nicht für an COVID-19 erkrankte
Personen, mit Ausnahme von aus einer Krankenhausbe-
handlung zurückkehrende Personen, deren COVID-
19-Erkrankung schon vor der Krankenhausbehandlung
bestand. Vor einer Aufnahme einer pflegebedürftigen
oder betreuungsbedürftigen Person, bei der keine
COVID-19-Erkrankung bekannt ist, in eine Wohnein-
richtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist durch die
behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu
bestätigen, dass ein Test auf SARS-CoV-2 in zeitlichem
Zusammenhang vor der Aufnahme mit negativem Ergeb-
nis durchgeführt wurde. Vor einer Aufnahme einer pfle-
gebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Person, die
von einer COVID-19-Erkrankung genesen ist, in eine
Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist
durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden
Arzt zu bestätigen, dass in den vergangenen 48 Stunden
keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung bestan-
den, und zwei Tests auf SARS-CoV-2 mit negativem
Ergebnis im Abstand von 24 Stunden durchgeführt wur-
den.
(8) Bei einer erforderlicher Krankenhausbehandlung
ihrer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Per-
sonen ist der Träger der Wohneinrichtung oder Kurzzeit-
pflegeeinrichtung verpflichtet, dem Krankenhaus vor
Beginn des Transportes mitzuteilen, ob in ihrer Einrich-
tung eine Häufung von labordiagnostisch nachgewiese-
nen COVID-19-Erkrankungen oder Lungenentzündun-
gen besteht. Vor einer erforderlichen Behandlung durch
eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen
Arzt gilt Satz 1 entsprechend.
(9) Sämtliche Träger von Wohneinrichtungen oder Kurz-
zeitpflegeeinrichtungen haben unverzüglich geeignete
organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine
getrennte Unterbringung für Personen, die nachgewie-
sen mit SARS-CoV-2 infiziert oder dessen verdächtig
sind und daher isoliert unterzubringen sind, und von
gesunden und nicht-infizierten Personen gewährleisten.
Freitag, den 17. April 2020
220 HmbGVBl. Nr. 20
Darüber ist dem zuständigen Gesundheitsamt innerhalb
einer Woche nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu
berichten. Zu den geeigneten Maßnahmen gehört insbe-
sondere das Vorhalten räumlich zusammenhängender
Isolations- und Quarantänebereiche und ein personelles
Konzept zur entsprechenden Versorgung der pflegebe-
dürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen in
Abhängigkeit von möglichen Szenarien des Infektions-
geschehens. Bei der Einrichtung der Isolations- und Qua-
rantänebereiche sind, sobald diese benötigt werden, auch
Verlegungen oder Umzüge von pflegebedürftigen oder
betreuungsbedürftigen Personen innerhalb der Einrich-
tung zulässig, wenn dies erforderlich ist. Die getrennte
Unterbringung von infizierten Personen ist für die
gesamte Dauer der durch das Gesundheitsamt angeord-
neten Isolierung zu gewährleisten. Das Infektionsrisiko
für die gesunden und nicht-infizierten Personen ist zu
minimieren. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung
von Personal, das ausschließlich die Versorgung, Betreu-
ung und Pflege der infizierten Personen übernimmt.
(10) Der Träger der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpfle-
geeinrichtung ist nach Auftreten einer SARS-CoV-2-
Infektion unter den pflegebedürftigen oder betreuungs-
bedürftigen Personen oder den Beschäftigten der Ein-
richtung verpflichtet, bei allen pflegebedürftigen oder
betreuungsbedürftigen Personen sowie Beschäftigten
unverzüglich einen Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu
lassen und in einem geeigneten Zeitabstand zu wiederho-
len.“
7. §15a wird wie folgt geändert:
7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in
denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen
Wohnformen oder ambulant betreuten Wohngruppen
erbracht werden“.
7.2 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt nicht für Bewohnerinnen oder Bewohner, bei
denen keine COVID-19-Erkrankung bekannt ist und bei
denen vor Rückkehr durch die behandelnde Ärztin oder
den behandelnden Arzt bestätigt wurde, dass ein Test auf
SARS-CoV-2 in zeitlichem Zusammenhang vor der
Rückkehr mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde.“
7.3 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) §15 Absätze 7 bis 10 gilt entsprechend.“
8. §20 erhält folgende Fassung:
,,§20
Vorübergehende Schließung
(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen
einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den
Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr
geöffnet werden. Diese Regelungen gelten für den
Betriebsteil Medizinische Fakultät des Universitätsklini-
kum Hamburg-Eppendorf (UKE) ­ Körperschaft des
öffentlichen Rechts ­ entsprechend.
(2) Die Hochschulschließung gilt nicht für die Anferti-
gung von schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht,
für mündliche und praktische Prüfungen sowie für Pra-
xisveranstaltungen, die spezielle Labor- beziehungsweise
Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern. Diese kön-
nen unter Beachtung geeigneter Hygiene- und Schutz-
maßnahmen durchgeführt werden. Zur Prüfungsvorbe-
reitung sowie für die Prüfung selbst sind geeignete
Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die hierbei
anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von
1,5 Metern zueinander einhalten.“
9. §21 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
werden die Schulen in der Freien und Hansestadt Ham-
burg bis einschließlich Mittwoch, den 6. Mai 2020
geschlossen. Dies schließt die Vorschulklassen und die
Sprachförderangebote nach §28a Absatz 2 des Hambur-
gisches Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 280), ein.“
9.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Absatz 1 gilt ab dem 27. April 2020 ferner nicht für
einzelne Lerngruppen von höchstens 15 Schülerinnen
und Schülern, soweit der Schulträger sicherstellt, dass
1. zu keinem Zeitpunkt mehr als 25 vom Hundert der
gesamten Schülerschaft einer Schule sich auf dem
Schulgelände aufhalten,
2. die Lerngruppen nicht durchmischt werden und alle
lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen;
dies gilt nicht für Prüfungshandlungen, soweit deren
Durchführung den Anforderungen nach Nummer 5
genügt,
3. die Pausenregelung so erfolgt, dass Lerngruppen zeit-
versetzt das Außengelände betreten,
4. Schülerinnen und Schüler mit Symptomen einer aku-
ten Atemwegserkrankung und Schülerinnen und
Schüler, für die behördlich Quarantäne angeordnet
ist, die Schule nicht betreten,
5. im Rahmen des Hausrechtes der Schule die erforder-
lichen Abstandsgebote für alle Beteiligten verbind-
lich gemacht werden und
6.die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur
Hygiene in Bildungseinrichtungen beachtet werden.“
10. Teil 8 erhält folgende Fassung:
,,Teil 8
Kindertageseinrichtungen
§26
Vorübergehende Schließung der Kindertages-
einrichtungen
(1) Die Kindertageseinrichtungen in der Freien und
Hansestadt Hamburg werden bis einschließlich Mitt-
woch, den 6. Mai 2020 geschlossen.
(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder
mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbe-
darf.
§27
Notbetreuung
(1) Es wird eine Notbetreuung in jeder Kindertagesein-
richtung sichergestellt. Für Eltern, die zwingend auf eine
Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind, bleiben die
Kindertageseinrichtungen geöffnet. Die Betreuung steht
Eltern zur Verfügung, deren Tätigkeit für die Daseins-
vorsorge bedeutsam oder für die Aufrechterhaltung der
wichtigen Infrastrukturen oder der Sicherheit (zum Bei-
spiel Polizei, Feuerwehr, Krankenhaus, Pflege, Einglie-
derungshilfe, Versorgungsbetriebe) notwendig ist, sowie
Alleinerziehenden.
(2) In begründeten Einzelfällen kann die Betreuung auch
infolge von besonders gelagerten individuellen Notfällen
erfolgen.
Freitag, den 17. April 2020 221
HmbGVBl. Nr. 20
(3) Kinder mit Symptomen einer akuten Atemwegs
erkrankung sowie Kinder, für die behördlich Quarantäne
angeordnet ist, dürfen an der Notbetreuung nach Absatz
1 nicht teilnehmen. §19 bleibt unberührt.“
11. §33 wird wie folgt geändert:
11.1 Hinter Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
,,4a.
entgegen §2 Absatz 1a eine Großveranstaltung ver-
anstaltet oder an einer solchen teilnimmt,“.
11.2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
entgegen §4 Absatz 1 an öffentlichen Orten Speisen
zubereitet, grillt oder picknickt,“.
11.3 In Nummer 18 wird die Textstelle ,,Absatz 3 Satz 1 Num-
mern 1 bis 18″ durch die Textstelle ,,Absatz 3 Nummern
1 bis 21″ ersetzt.
11.4 Nummer 19 erhält folgende Fassung:
,,19.
entgegen §
8 Absatz 5 Satz 1 den Mindestabstand
zwischen Personen missachtet, soweit dies nicht
gemäß §8 Absatz 5 Satz 3 gestattet ist,“.
11.5 Nummer 31 erhält folgende Fassung:
,,31.
entgegen §
15 Absatz 1 eine der in §
15 Absatz 1
genannten Einrichtungen betritt, ohne dass dies
nach §15 Absätze 3a und 4 zugelassen ist,“.
12. §34 erhält folgende Fassung:
,,§34
Außerkrafttreten
§5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummern 1, 2 und
4 sowie §
14 bis 18 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020
außer Kraft. §24 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer
Kraft. §2 Absatz 1a tritt mit Ablauf des 31. August 2020
außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit
Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft.“
13. Abschnitt I der Anlage erhält folgende Fassung:
,,I
Die folgenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstöße
gegen Ge- oder Verbote nach §33 Absatz 1 die Ordnungs-
widrigkeiten darstellen, ohne dass es einer vorangehen-
den Anordnung den Verstoß zu beenden bedarf, sind wie
folgt zu ahnden:
Vor-
schrift
Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§1
Absatz 1
Personen müssen an öffentli-
chen Orten grundsätzlich
einen Mindestabstand von 1,5
Metern zueinander einhalten,
es sei denn, dass die örtlichen
oder räumlichen Verhältnisse
dies nicht zulassen oder dass
nachfolgend etwas anderes
gestattet ist.
Nichtbeachtung des
Abstandsgebotes
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§1
Absatz 2
Satz 1
Der Aufenthalt von Personen
im öffentlichen Raum ist nur
alleine sowie in Begleitung der
Personen gestattet, die in der-
selben Wohnung leben, oder
in Begleitung einer weiteren
Person, die nicht in derselben
Wohnung lebt.
Nichtbeachtung des
Gebotes
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§1
Absatz 3
Sonstige Kontakte oder
Ansammlungen von Men-
schen an öffentlichen Orten
sind untersagt, soweit es
nachstehend nicht gesondert
gestattet ist.
Nichtbeachtung des
Gebotes
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§2
Absatz 1
Öffentliche und nicht-
öffentliche Veranstaltungen
und Versammlungen sind
untersagt, soweit sie
nachstehend nicht gestattet
sind. Diese Untersagung gilt
auch für Zusammenkünfte in
Kirchen, Moscheen,
Synagogen sowie die Zusam-
menkünfte anderer Glaubens-
gemeinschaften.
Nichtbeachtung des
Verbotes
Veranstalterin,
Veranstalter
Teilnehmerin,
Teilnehmer
1000
150
Freitag, den 17. April 2020
222 HmbGVBl. Nr. 20
Vor-
schrift
Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§2
Absatz
1a
Großveranstaltungen sind bis
zum 31. August 2020 unter-
sagt.
Nichtbeachtung des
Verbots
Veranstalterin,
Veranstalter
Teilnehmerin,
Teilnehmer
1000
150
§2
Absatz 2
Die Veranstaltung von Feier-
lichkeiten in Wohnungen oder
anderen nicht-öffentlichen
Orten ist untersagt, soweit es
nachstehend nicht gesondert
gestattet ist.
Veranstaltung von Fei-
erlichkeiten
Inhaberin oder
Inhaber der Woh-
nung/des nicht
öffentlichen
Ortes
150 bis 500
§3
Absatz 3
Satz 2
Soweit die räumlichen Bedin-
gungen und die Art des
Betriebs oder der Dienstlei-
stung es zulassen, müssen
die hierbei anwesenden Per-
sonen einen Mindestabstand
von 1,5 Metern zueinander
einhalten.
Nichtbeachtung der
normierten Sicherheits-
vorkehrungen
Betriebsinhabe-
rin, Betriebsinha-
ber (bei juristi-
schen Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
500 bis 1000 je
nach Geschäfts-
größe
§3
Absatz 4
Satz 2
Soweit die räumlichen Verhält-
nisse es zulassen, müssen
Personen einen Mindest
abstand von 1,5 Metern zuein-
ander einhalten.
Nichtbeachtung der
normierten Sicherheits-
vorkehrungen
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§4
Absatz 1
Die Zubereitung von Speisen,
das Grillen oder Picknicken an
öffentlichen Orten sind unter-
sagt.
Nichtbeachtung des
Verbotes
Jede oder jeder
Beteiligte
150
Gewerbebetriebe im Sinne der
Gewerbeordnung der folgen-
den Arten dürfen nicht für den
Publikumsverkehr geöffnet
werden:
1. Tanzlustbarkeiten, insbe-
sondere in Clubs, Disko-
theken und Musikclubs,
2. Messen, Ausstellungen,
3. Spezialmärkte und Jahr-
märkte,
4.Volksfeste,
5.Spielhallen,
6.Spielbanken,
7. Wettannahmestellen und
ähnliche Unternehmen.
Öffnung einer
benannten Einrichtung
für den
Publikumsverkehr
Betriebsinhabe-
rin, Betriebsinha-
ber (bei juristi-
schen Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
5000
§5
Absatz 2
Vergnügungsstätten im Sinne
der Baunutzungsverordnung
dürfen nicht für den Publi-
kumsverkehr geöffnet werden.
Betrieb einer Vergnü-
gungsstätte
Betriebsinhabe-
rin, Betriebsinha-
ber (bei juristi-
schen Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
5000
§5
Absatz 3
Für den unmittelbaren Publi-
kumsverkehr dürfen folgende
Einrichtungen nicht geöffnet
und folgende Angebote nicht
dargebracht werden:
Öffnung einer
benannten Einrichtung
oder Darbringung eines
benannten Angebotes
für den Publikumsver-
kehr
Betriebsinhabe-
rin, Betriebsinha-
ber (bei juristi-
schen Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
5000
Freitag, den 17. April 2020 223
HmbGVBl. Nr. 20
Vor-
schrift
Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
1. Theater (einschließlich
Musiktheater),
2.Opernhäuser,
3. Filmtheater (Kinos),
4. Konzerthäuser und -ver-
anstaltungsorte,
5.Museen,
6.Ausstellungshäuser,
7. Angebote in Stadtteilkul-
turzentren und Bürger-
häusern,
8. Angebote der offenen Kin-
der- und Jugendarbeit,
10.Planetarien,
11. zoologische Gärten,
12. zoologische Ausstellun-
gen in geschlossenen
Räumen,
13.Tierparks,
14.Freizeitparks,
15. Angebote von Freizeitakti-
vitäten (im Freien und in
geschlossenen Räumen),
16. Angebote von Volkshoch-
schulen,
17. Angebote von Sprach-,
Integrations-, Berufs-
sprach- und Erstorientie-
rungskursträgern,
18. Angebote von Musikschu-
len,
19. Angebote in Literaturhäu-
sern,
20. Angebote privater Bil-
dungseinrichtungen (ein-
schließlich Fahrschulen),
21.Tanzschulen,
22. Schwimmbäder, ein-
schließlich sogenannter
Spaßbäder,
23. Saunas und Dampfbäder,
24.Thermen,
25.Wellnesszentren,
26. Fitness- und Sportstudios,
27.Seniorentreffpunkte,
28. Mensen und Cafés des
Studierendenwerks Ham-
burg sowie die Mensen
an der Hochschule für
Musik und Theater Ham-
burg und der Hochschule
für Bildende Künste Ham-
burg.
Freitag, den 17. April 2020
224 HmbGVBl. Nr. 20
Vor-
schrift
Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§6
Absatz 1
Der Sportbetrieb auf und in
allen öffentlichen und privaten
Sportanlagen ist untersagt.
Organisation von Sport-
betrieben
Teilnahme am Sportbe-
trieb
Person, die die
Entscheidung
über den Betrieb
trifft
Jede oder jeder
Beteiligte
1000 bis 5000
150
§7
Absatz 1
Prostitutionsstätten im Sinne
des Prostituiertenschutzgeset-
zes dürfen nicht für den Publi-
kumsverkehr geöffnet werden.
Öffnen einer
Prostitutionsstätten für
den Publikumsverkehr
Betriebsinhabe-
rin, Betriebsinha-
ber (bei juristi-
schen Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
5000
§7
Absatz 2
Die Prostitutionsvermittlung
im Sinne des Prostituierten-
schutzgesetzes und die Aus-
übung der Prostitution sind
nicht gestattet.
Betrieb einer Prostituti-
onsvermittlung und
Ausübung der Prostitu-
tion
Betriebsinhabe-
rin, Betriebsinha-
ber (bei juristi-
schen Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
5000
§7
Absatz 3
Prostitutionsveranstaltungen
im Sinne des Prostituierten-
schutzgesetzes dürfen nicht
durchgeführt werden.
Durchführung einer
Prostitutionsveranstal-
tung
Person, die die
Entscheidung
über die Veran-
staltung trifft
5000
§7
Absatz 4
Prostitutionsfahrzeuge im
Sinne des Prostituierten-
schutzgesetzes dürfen nicht
bereitgestellt werden.
Bereitstellung eines
Prostitutionsfahrzeuges
Person, die die
Entscheidung
über die Bereit-
stellung trifft
5000
§7
Absatz 5
Die Erbringung sexueller
Dienstleistungen im Sinne von
§2 Absatz 1 Satz 1 des Prosti-
tuiertenschutzgesetzes ist
untersagt.
Erbringung sexueller
Dienstleistungen
Person, die die
Dienstleistung
erbringt
5000
§8
Absatz 1
Der Betrieb von Verkaufsstel-
len des Einzelhandels, deren
Verkaufsfläche nicht auf 800
Quadratmeter begrenzt ist, ist
für den Publikumsverkehr
untersagt, soweit nachstehend
nichts anderes bestimmt ist.
Betrieb einer Verkaufs-
stelle die nicht von den
Ausnahmen erfasst
wird
Betriebsinhabe-
rin, Betriebsinha-
ber (bei juristi-
schen Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
2500
§8
Absatz 5
Satz 1
In allen für den Publikumsver-
kehr geöffneten Verkaufsstel-
len des Einzelhandels, Betrie-
ben oder Einrichtungen nach
den Absätzen 1, 3 und 4 müs-
sen die anwesenden Perso-
nen einen Mindestabstand
von 1,5 Metern zueinander
einhalten, soweit die räumli-
chen Verhältnisse dies zulas-
sen.
Nichtbeachtung der
normierten Sicherheits-
vorkehrungen
Betriebsinhabe-
rin, Betriebsinha-
ber (bei juristi-
schen Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
500 bis 1000 je
nach Geschäfts-
größe
Freitag, den 17. April 2020 225
HmbGVBl. Nr. 20
Vor-
schrift
Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§9
Absatz 1
Übernachtungsangebote in
Beherbergungsbetrieben, in
Ferienwohnungen, auf
Campingplätzen und in
vergleichbaren Einrichtungen
dürfen nicht für touristische
Zwecke bereitgestellt werden.
Bereitstellung von
Übernachtungsangebo-
ten für touristische
Zwecke
Betriebsinhabe-
rin, Betriebsinha-
ber (bei juristi-
schen Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
4000
§10
Absatz 1
Spielplätze sind für den Publi-
kumsverkehr gesperrt oder
müssen durch ihre Betreiberin
oder ihren Betreiber für den
Publikumsverkehr geschlos-
sen werden.
Betrieb oder Unterlas-
sen der Sperrung der
Anlage mit regelmäßi-
ger Kontrolle
Person, die die
Entscheidung
über die Öffnung
trifft oder für die
Sperrung/Kon-
trolle verantwort-
lich ist
4000
§10
Absatz 2
Spielplätze dürfen nicht betre-
ten werden.
Betreten eines Spiel-
platzes
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§11
Satz 1
Reisen mit Omnibussen (Rei-
sebusreisen) zu touristischen
Zwecken sind untersagt.
Durchführung von Rei-
sebusreisen
Betriebsinhabe-
rin, Betriebsinha-
ber (bei juristi-
schen Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
4000
§12
Satz 2
Dienstleistungen im Bereich
der Körperpflege (Friseure,
Kosmetikstudios, Massagesa-
lons, Tattoo-Studios und ähnli-
che Betriebe) sind untersagt.
Erbringung der
genannten Dienstlei-
stungen
Betriebsinhabe-
rin, Betriebsinha-
ber (bei juristi-
schen Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
2000
§13
Absatz 1
Der Betrieb von Gaststätten
im Sinne des Gaststättenge-
setzes wird untersagt. Das gilt
auch für Speiselokale und
Betriebe, in denen Speisen
zum Verzehr an Ort und Stelle
abgegeben werden, Personal-
restaurants, Kantinen sowie
Speiselokale im Beherber-
gungsgewerbe (wie zum Bei-
spiel Hotelrestaurants).
Betrieb einer Gaststätte
im Sinne des Gaststät-
tengesetzes
Betriebsinhabe-
rin, Betriebsinha-
ber (bei juristi-
schen Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
4000
§13
Absatz 2
Satz 3
Zwischen den Gästen ist ein
Mindestabstand von 1,5
Metern zu gewährleisten.
Nichtbeachtung der
normierten Sicherheits-
vorkehrungen
Betriebsinhabe-
rin, Betriebsinha-
ber (bei juristi-
schen Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
500 bis 1000 je
nach Geschäfts-
größe
§13
Absatz 3
Satz 2
Hierbei ist ein Mindestabstand
von 1,5 Metern zueinander
einzuhalten.
Nichtbeachtung der
normierten Sicherheits-
vorkehrungen
Jede oder jeder
Beteiligte
150
Freitag, den 17. April 2020
226 HmbGVBl. Nr. 20
Vor-
schrift
Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§14
Absatz 1
Kinder und Jugendliche unter
16 Jahren, Besucherinnen
und Besucher mit akuten
Atemwegserkrankungen sowie
Besucherinnen und Besucher,
für die behördlich Quarantäne
angeordnet ist, dürfen fol-
gende Einrichtungen nicht
betreten:
1.
Einrichtungen nach §23
Absatz 3 Satz 1 Nummern 1
und 3 IfSG (Krankenhäuser
sowie Vorsorge- und Rehabili-
tationseinrichtungen, in denen
eine den Krankenhäusern ver-
gleichbare medizinische Ver-
sorgung erfolgt),
2.
Einrichtungen der öffentlich-
rechtlichen Unterbringung,
3.
Einrichtungen über Tag und
Nacht für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche nach
§35a Absatz 2 Nummer 4
SGB VIII,
4.
Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe mit Erlaubnisvor-
behalt gemäß §45 SGB VIII
(Einrichtungen und Wohnfor-
men, in denen Kinder und
Jugendliche teilstationär oder
stationär betreut werden).
Betreten einer Einrich-
tung obwohl die Vor-
aussetzungen des
Absatzes 1 vorliegen
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§14
Absatz 4
Kantinen, Cafeterien oder ver-
gleichbare Einrichtungen für
Patientinnen und Patienten
sowie Bewohnerinnen und
Bewohner dürfen von Besu-
chenden nicht betreten wer-
den.
Betreten der Einrich-
tung
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§14
Absatz 5
Sämtliche öffentliche Veran-
staltungen wie Vorträge,
Lesungen oder Informations-
veranstaltungen einschließlich
der Gemeinschaftsaktivitäten,
die zu einer Ansammlung von
Personen, insbesondere mit
Besuchenden, führen, sind zu
unterlassen.
Durchführung einer
untersagten Veranstal-
tung
Betriebsinhabe-
rin, Betriebsinha-
ber (bei juristi-
schen Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
1000
Freitag, den 17. April 2020 227
HmbGVBl. Nr. 20
Vor-
schrift
Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§15
Absatz 1
Wohneinrichtungen gemäß §2
Absatz 4 und Kurzzeitpflege-
einrichtungen gemäß §2
Absatz 5 des Hamburgischen
Wohn- und Betreuungsquali-
tätsgesetzes (HmbWBG)
sowie besondere Formen von
Kinderschutzeinrichtungen
nach §42 SGB VIII, in denen
Leistungen der Eingliede-
rungs- und Jugendhilfe in
besonderen Wohnformen
erbracht werden, dürfen zu
Besuchszwecken nicht betre-
ten werden.
Betreten der benannten
Institution
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§15a
Absatz 1
Einrichtungen für Menschen
mit Behinderungen im Sinne
des §2 Absatz 1 SGB IX, in
denen Leistungen der Einglie-
derungshilfe in besonderen
Wohnformen und ambulant
betreuten Wohngruppen
erbracht werden, dürfen zu
Besuchszwecken nicht betre-
ten werden.
Betreten der benannten
Institution
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§16
Absatz 1
Kinder und Jugendliche unter
16 Jahren, Besucherinnen
und Besucher mit akuten
Atemwegserkrankungen sowie
Besucherinnen und Besucher,
für die behördlich Quarantäne
angeordnet ist, dürfen fol-
gende Einrichtungen nicht
betreten:
1.
Tagesstrukturierende Einrich-
tungen der Eingliederungs-
hilfe (Werkstätten für behin-
derte Menschen, Tagesförder-
stätten oder sonstige ver-
gleichbare Angebote),
2.
Begegnungsstätten der ambu-
lanten Sozialpsychiatrie und
3.
interdisziplinäre oder heilpäd-
agogische Frühförderstellen.
Betreten der benannten
Institution
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§17
Absatz 1
Tagespflegeeinrichtungen
gemäß §71 Absatz 2 Nummer
2 zweite Alternative SGB XI
sind grundsätzlich zu schlie-
ßen.
Betreiben einer Tages-
pflegeeinrichtung über
die in §17 genannte
Betreuung hinaus
Betriebsinhabe-
rin, Betriebsinha-
ber (bei juristi-
schen Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
1000
Freitag, den 17. April 2020
228 HmbGVBl. Nr. 20
Vor-
schrift
Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§19
Absatz 1
Personen, für die behördlich
Quarantäne angeordnet ist,
dürfen keine Hochschule,
Schule, Kindertageseinrich-
tung, Kindertagespflege oder
Heilpädagogische Tagesstätte
betreten.
Betreten der genannten
Einrichtung trotz
behördlich angeordne-
ter Quarantäne
Jede oder jeder
Beteiligte
300
§19
Absatz 2
Die Personensorgeberechtig-
ten haben für die Erfüllung
der in Absatz 1 genannten
Verpflichtung zu sorgen. Sie
dürfen, unter Berücksichti-
gung der Voraussetzungen
nach Absatz 1, keine Betreu-
ungsangebote der vorgenann-
ten Gemeinschaftseinrichtun-
gen in Anspruch nehmen.
Unterlassen der Sicher-
stellung durch die sor-
geberechtigte Person
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§28 Das Betreten der Insel Neu-
werk ist verboten.
Betreten obwohl keine
Ausnahme vom Betre-
tungsverbot vorliegt
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§30 Das planmäßige Freilegen von
Kampfmitteln in bewohnten
Gebieten in denen in der
Folge mit Räumungen zu
rechnen ist oder die sich im
unmittelbaren Bereich von kri-
tischen Infrastrukturen, Kran-
kenhäusern oder Pflegehei-
men befinden, ist untersagt.
Freilegen von Kampf-
mitteln obwohl mit Räu-
mungen zu rechnen ist
oder die sich im unmit-
telbaren Bereich von
kritischen Infrastruktu-
ren, Krankenhäusern
oder Pflegeheimen
befinden
Betriebsinhabe-
rin, Betriebsinha-
ber (bei juristi-
schen Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
5000
§30a
Absatz 1
Satz 1
Personen, die auf dem Land-,
See-, oder Luftweg aus einem
Staat außerhalb der Bundes-
republik Deutschland in die
Freie und Hansestadt Ham-
burg einreisen, sind verpflich-
tet, sich nach der Einreise in
der eigenen Häuslichkeit oder
einer anderen geeigneten
Unterkunft für einen Zeitraum
von 14 Tagen nach ihrer Ein-
reise ständig abzusondern.
Unterlassen der Abson-
derung
Ein- und Rückrei-
sende
500 bis 10000
§30a
Absatz 1
Satz 1
Personen, die auf dem Land-,
See-, oder Luftweg aus einem
Staat außerhalb der Bundes-
republik Deutschland in die
Freie und Hansestadt Ham-
burg einreisen, sind verpflich-
tet, sich nach der Einreise in
der eigenen Häuslichkeit oder
einer anderen geeigneten
Unterkunft für einen Zeitraum
von 14 Tagen nach ihrer Ein-
reise ständig abzusondern.
Sich nach der Einreise
nicht unverzüglich auf
direktem Weg in die
eigene Häuslichkeit
oder eine andere
geeignete Unterkunft
zu begeben
Ein- und Rückrei-
sende
150 bis 3000
Freitag, den 17. April 2020 229
HmbGVBl. Nr. 20
Vor-
schrift
Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§30a
Absatz 1
Satz 2
Den in Absatz 1 Satz 1
genannten Personen ist es in
diesem Zeitraum nicht gestat-
tet, Besuch von Personen zu
empfangen, die nicht ihrem
Hausstand angehören.
Empfang von Besuch,
der nicht zum Haus-
stand gehört
Ein- und Rückrei-
sende
300 bis 5000
§30a
Absatz 2
Satz 1
Die von Absatz 1 Satz 1 erfas-
sten Personen sind verpflich-
tet, unverzüglich die für sie
zuständige Behörde zu kon-
taktieren und auf das Vorlie-
gen der Verpflichtungen nach
Absatz 1 hinzuweisen.
Unterlassen der Kon-
taktaufnahme mit der
zuständigen Behörde
nach Einreise
Ein- und Rückrei-
sende
150 bis 2000
§30a
Absatz 2
Satz 2
Die in Absatz 1 Satz 1 erfas-
sten Personen sind ferner ver-
pflichtet, beim Auftreten von
Krankheitssymptomen die
zuständige Behörde unverzüg-
lich zu informieren.
Unterlassen der Kon-
taktaufnahme mit der
zuständigen Behörde
nach Einreise
Ein- und Rückrei-
sende
300 bis 3000
§30b
Absatz 1
Satz 1
Nummer
2
Die zwingende Notwendigkeit
ist durch den Dienstherrn oder
Arbeitgeber zu prüfen und zu
bescheinigen.
Ausstellen einer unrich-
tige Bescheinigung
durch Dienstherrn/
Arbeitgeber
Dienstherr/
Arbeitgeber
2000
§30b
Absatz 2
Satz 2
Der Arbeitgeber zeigt die
Arbeitsaufnahme bei der
zuständigen Behörde an und
dokumentiert die ergriffenen
Maßnahmen nach Satz 1.
Unterlassen der Kon-
taktaufnahme mit der
zuständigen Behörde
Arbeitgeber 5000
§30b
Absatz 4
Satz 1
zweiter
Halbsatz
§30a gilt darüber hinaus nicht
für Personen, die nur zur
Durchreise in die
Bundesrepublik Deutschland
und die Freie und Hansestadt
Hamburg einreisen; diese
haben das Gebiet der Freien
und Hansestadt Hamburg auf
unmittelbarem Weg zu
verlassen.
Unterlassen des unmit-
telbaren Verlassens
des Gebiets der Freien
und Hansestadt Ham-
burg
Ein- und Rückrei-
sende
150 bis 3000″
Freitag, den 17. April 2020
230 HmbGVBl. Nr. 20
§2
Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden das Grundrecht der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
das Elternrecht (Artikel 6 Absatz 3 des Grundgesetzes) und das
Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grund-
gesetzes) eingeschränkt.
§3
Änderung der Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
§
3 der Verordnung zur Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 9. April 2020
(HmbGVBl. S. 205) wird aufgehoben.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. April 2020.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).