FREITAG, DEN19. MÄRZ
145
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 20 2021
Tag I n h a l t Seite
19.
3.
2021 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 11. März 2021 (HmbGVBl. S. 137), wird wie folgt geändert:
1. §3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander
einenMindestabstandvon1,5Meterneinhalten(Abstands-
gebot). Das Abstandsgebot gilt nicht
1. für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
2. für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
3. bei Zusammenkünften mit einer Person eines weiteren
Haushalts und deren Kindern bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres;
das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhal-
tung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht
möglich ist.“
2. §4a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder
Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen zum
Zwecke der Freizeitgestaltung oder im privaten Wohn-
raum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum sind
nur mit den folgenden Personen zulässig:
1. den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts,
2.Personen, zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
3. einer Person eines weiteren Haushalts und deren Kin-
dern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
es wird empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein
absolut nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete
Hygienemaßnahmen einzuhalten. §
4 Absatz 1 Satz 1
Nummern 8 und 9 gilt entsprechend; im Übrigen findet
diese Verordnung im privaten Wohnraum und dem dazu-
gehörigen befriedeten Besitztum keine Anwendung.“
3. §4b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3.1 Hinter Nummer 11 werden folgende Nummern 12 bis 14
eingefügt:
,,12. Museen und Gedenkstätten,
13.Ausstellungshäuser,
14.
Galerien zur Durchführung von Veranstaltungen;
zulässig bleibt die Öffnung für den Kunsthandel,
soweit dieser nicht gesondert eingeschränkt ist,“.
Sechsunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 19. März 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137), in Verbindung mit
dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl.
S. 9) wird verordnet:
Freitag, den 19. März 2021
146 HmbGVBl. Nr. 20
3.2 Hinter Nummer 15 werden folgende Nummern 16 bis 18
eingefügt:
,,16. zoologische und botanische Gärten,
17. zoologische und botanische Ausstellungen,
18.Tierparks,“.
3.3 Nummer 25 erhält folgende Fassung:
,,25. Saunen und Dampfbäder,“.
4. §4c Absatz 2a wird aufgehoben.
5. In §
10h Satz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 2
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
fügt:
,,3.
die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die
Veranstalterin oder der Veranstalter müssen die
Erbringung des Testnachweises durch die Kundinnen
und Kunden, die Benutzerinnen und Benutzer oder
die Besucherinnen und Besucher schriftlich mit den
nach §7 zu erhebenden Kontaktdaten dokumentieren;
§7 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 gilt für die Dokumen
tation der Erbringung des Testnachweises entspre-
chend.“
6. In §
14 wird hinter der Textstelle ,,Tattoo-Studios“ die
Textstelle ,,, Sonnenstudios“ eingefügt.
7. §18 Absatz 4 wird aufgehoben.
8. §20 wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Abweichend von Absatz 1 ist die Ausübung von Sport im
Freien insbesondere auf und in allen öffentlichen und pri-
vaten Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehöri-
gen des gemeinsamen Haushalts (§3 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 1) sowie für höchstens zehn Kinder bis zur Voll-
endung des 14. Lebensjahres zulässig; das Abstandsgebot
nach §3 Absatz 2 Satz 1 findet hierbei keine Anwendung.“
8.2 In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 3 gilt nicht, wenn und solange sich auf dem Spiel-
platz ausschließlich Personen aufhalten, für die nach §
3
Absatz 2 Satz 2 das Abstandsgebot nicht gilt.“
9. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9.1 Hinter Nummer 24e wird folgende Nummer 24f eingefügt:
,,24f.
entgegen §10h Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit
§7 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 als Betriebsinhaberin,
Betriebsinhaber, Veranstalterin oder Veranstalter
die Erbringung des Testnachweises durch Kundin-
nen, Kunden, Benutzerinnen, Benutzer, Besuche-
rinnen oder Besucher nicht schriftlich mit den nach
§
7 zu erhebenden Kontaktdaten dokumentiert, die
Dokumentation auf Verlangen der zuständigen
Behörde nicht herausgibt, die Dokumentation
zweckfremd nutzt oder unbefugten Dritten über-
lässt,“.
9.2 Nummer 48a wird gestrichen.
9.3 In Nummer 77 wird die Textstelle ,,§
18 Absatz 4 Num-
mer 1,“ gestrichen.
9.4 In Nummer 78 wird die Textstelle ,,§
18 Absatz 4 Num-
mer 2,“ gestrichen.
9.5 In Nummer 79 werden die Textstellen ,,§
4c Absatz 2a
Satz 1 Nummer 3,“ und ,,§18 Absatz 4 Nummer 3,“ gestri-
chen.
9.6 In Nummer 80 wird die Textstelle ,,§
18 Absatz 4 Num-
mer 3,“ gestrichen.
Hamburg, den 19. März 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 19. März 2021 147
HmbGVBl. Nr. 20
A.
Anlass
Mit der Sechsunddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
werden unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologi-
schen Lage dringend erforderliche Anpassungen der Hambur-
gischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorgenom-
men, um der akuten Ausweitung des Infektionsgeschehens in
der Freien und Hansestadt Hamburg wirksam und unverzüg-
lich entgegenzuwirken. Hierdurch werden zugleich die Vorga-
ben des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungs-
chefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021
für den Fall, dass in einem Bundesland oder einer Region die
7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner
an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100 steigt (soge-
nannte ,,Notbremse“), vollständig umgesetzt. Diese Maßnah-
men sind dringend erforderlich, um das aktuelle Wachstum
der Neuinfektionszahlen wirksam zu begrenzen.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf
die täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichun-
gen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.ham-
burg.de/coronavirus/) verwiesen.
Zuletzt war ein kontinuierlicher Anstieg von Neuinfek
tionszahlen im wöchentlichen Vergleich zu verzeichnen. Der
im Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefin-
nen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 fest
gelegte Grenzwert der 7-Tage-Inzidenz von 100 wurde am
17.,18. und 19. März 2021 bereits überschritten.
Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen vor
etwa einer bis etwas mehr als zwei Wochen ab und ist daher für
die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei
einem R-Wert über dem Wert 1 steigt die tägliche Anzahl von
Neuinfektionen. In Hamburg liegt der 7-Tage-R-Wert seit
dem 13. März 2021 über dem Wert 1 und ist über dem bundes-
weiten Durchschnitt. Daher ist abzusehen, dass die Zahl der
täglichen Neuinfektion in der Freien und Hansestadt Ham-
burg weiter steigen wird und ein exponentielles Wachstum zu
befürchten ist.
Besonders in den Altersgruppen unter 60 Jahren, Kinder
eingeschlossen, steigen die Infektionszahlen deutlich. Es han-
delt sich um diffuse Geschehen mit Häufungen in privaten
Haushalten, Kitas, Schulen und im beruflichen Umfeld.
Die aktuelle epidemiologische Gefahrenlage wird zudem
durch Verbreitung von Mutationen des Coronavirus, die nun-
mehr auch auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Ham-
burg dominierend sind, erheblich gesteigert. Die hohe Dyna-
mik der Verbreitung einiger neuer Varianten von SARS-CoV-2
(B.1.1.7, B.1.351 und P1) ist besorgniserregend.
Die zuerst in Großbritannien nachgewiesene Variante der
Abstammungslinie B.1.1.7 (auch als VOC- 202012/01 oder
501Y.v1 bezeichnet) ist mittlerweile auch in Hamburg domi-
nierend. Der Anteil der B.1.1.7-positiven Fälle unter vom
UKE und HPI untersuchten Neuinfektionen in Hamburg ist
seit Beginn des Jahres kontinuierlich angestiegen und lag zu
Ende der Kalenderwoche 8 (d.h. zu Ende Februar) bereits bei
rund 60
%. Insgesamt wurde die VOC B.1.1.7 bereits in 2194
Fällen in der Freien und Hansestadt Hamburg nachgewiesen
(Datenstand 18. März 2021, laborbestätigter Verdacht oder
durch Sequenzierung bestätigt). B. 1.351 wurde zwölfmal
nachgewiesen und auch für die so genannte brasilianische
Variante B.1.1.28 gibt es einen laborbestätigten Verdacht. Laut
Bericht des Robert Koch-Institutes betrug der durchschnittli-
che Anteil der Variante B.1.1.7 zu Kalenderwoche 8 über alle
Bundesländer hinweg ca. 4045
%. Das Robert Koch-Institut
geht aufgrund der bisher vorliegenden Daten und Analysen
von einer weiteren Erhöhung des Anteils der VOC B.1.1.7 aus.
Die dominierende Verbreitung der Variante B.1.1.7 in der
Freien und Hansestadt Hamburg hat die epidemiologische
Gesamtgefahrenlage erheblich intensiviert, weil die Variante
B.1.1.7 nach klinisch-diagnostischen und epidemiologischen
Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und wahrscheinlich
schwerere Krankheitsverläufe verursacht als andere Varianten.
Nach den Angaben des Robert Koch-Instituts ist diese Ent-
wicklung besonders kritisch.
Diese Entwicklung wird in der Freien und Hansestadt
Hamburg und im übrigen Bundesgebiet dadurch belegt, dass
trotz weitreichender Maßnahmen zur Eindämmung des Coro-
navirus die Neuinfektionszahlen in Hamburg weiter steigen
und der Anteil der intensivmedizinischen Behandlungen mit
Beatmungspflicht gerade auch in jüngeren Altersgruppen
kontinuierlich zunimmt:
In Hamburg ist der Anteil der intensivmedizinisch versorg-
ten Patientinnen und Patienten an den stationär versorgten
Patientinnen und Patienten seit Ende Februar 2021 deutlich
angestiegen von ca. 20% zuvor auf nunmehr 40%. Die Vertei-
lung der stationären Patientinnen über die verschiedenen
Altersgruppen hat sich seit Anfang 2021 erheblich verändert.
Während der Anteil der über 80-Jährigen abnimmt, steigt seit
Anfang Januar der Anteil der 21- bis 50-Jährigen von zuvor
5,1% auf nunmehr 20%. Der Anteil der stationären Patientin-
nen und Patienten in den Altersgruppen 51 bis 80 Jahre ist in
diesem Zeitraum von zuvor knapp 50
% auf nunmehr 62
%
angestiegen. Die Auslastung der Intensivstationen ist in die-
sem Zeitraum deutlich angestiegen. Am 18.03.2021, 12.00 Uhr,
betrug die freie Bettenkapazität nur noch 11,9
%. Üblicher-
weise wird eine freie Bettenkapazität von 15% angestrebt, um
für größere Notfallgeschehen handlungsfähig zu sein.
Wegen der aktuellen Verbreitung der Virusvarianten von
SARS-CoV-2 in Deutschland wird im Übrigen auf den Bericht
zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbeson-
dere zur VOC B.1.1.7 des Robert Koch-Instituts vom 10. März
2021 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_
Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-03-10.pdf?__
blob=publicationFile) verwiesen.
Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöh-
ten Übertragbarkeit der Virusvarianten und schwererer
Krankheitsverläufe besteht die Gefahr einer erneuten expo-
nentiellen Zunahme der Fallzahlen und einer damit einherge-
henden erheblichen Verschlechterung der Lage. Kommt es
erneut zu einem exponentiellen Anstieg der Infektionszahlen,
kann das Gesundheitswesen, trotz erster Fortschritte bei den
Impfungen der Risikogruppen, dann auch aufgrund einer Viel-
zahl an jüngeren Patientinnen und Patienten schnell wieder an
seine Belastungsgrenzen stoßen. Zahlreiche Berichte über
Begründung
zur Sechsunddreißigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Freitag, den 19. März 2021
148 HmbGVBl. Nr. 20
COVID-19-Langzeitfolgen (,,long COVID“) mahnen ebenfalls
zur Vorsicht. Hinzu kommt schließlich, dass derzeit noch
nicht sicher beurteilt werden kann, ob und wie die neuen Vari-
anten die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträch-
tigen.
Insgesamt schätzt das Robert Koch-Institut aufgrund der
anhaltend hohen Fallzahlen die Gefährdung für die Gesund-
heit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als sehr hoch
ein. Die anhaltende Viruszirkulation in der Bevölkerung
(Community Transmission) mit zahlreichen Ausbrüchen vor
allem in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern aber
auch in privaten Haushalten, dem beruflichen Umfeld und
anderen Lebensbereichen erfordert die konsequente Umset-
zung kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnah-
men sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von
Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hinter-
grund des vermehrten Auftretens leichter übertragbarer,
besorgniserregender Varianten von entscheidender Bedeu-
tung, um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken,
damit auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden kön-
nen. Nur dadurch können Belastungsspitzen im Gesundheits-
wesen vermieden werden. Ferner kann hierdurch mehr Zeit
für die Produktion von Impfstoffen, die Durchführung von
Impfungen sowie die Entwicklung von antiviralen Medika-
menten gewonnen werden (https://www.rki.de/DE/Content/
InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/
Maerz_2021/2021-03-10-de.pdf?__blob=publicationFile).
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforder-
lich, die bisherigen Maßnahmen der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung fortzusetzen und die im
Folgenden näher erläuterten Schutzmaßnahmen, mit denen
die Vorgaben des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
3. März 2021 für den Fall, dass in einem Bundesland oder einer
Region die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und
Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100
steigt (sogenannte ,,Notbremse“), vollständig und unverzüg-
lich umzusetzen.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §3: Die Regelung in §3 zum Abstandsgebot ist systema-
tisch mit der Kontaktbeschränkung nach §
4 verbunden und
bildet mit dieser zusammen eine Schutzmaßnahme, durch die
die Gesamtzahl persönlicher Kontakte innerhalb der Bevölke-
rung reduziert wird, um dadurch eine effektive Eindämmung
des Infektionsgeschehens zu bewirken (vgl. die Begründung
zur Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
27. November 2020, HmbGVBl. S. 595, 608). Um dem aktuel-
len, zuvor unter A. dargestellten Infektionsgeschehen wirksam
Rechnung zu tragen und die Vorgaben des Beschlusses der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder vom 3. März 2021 zur sogenannten
Notbremse umzusetzen, ist es dringend erforderlich, die Rege-
lung zum Abstandsgebot und hierdurch in der Folge die
systematisch mit ihr verbundene Regelung zur Kontaktbe-
schränkung in §4 wieder in die Fassung zurückzuversetzen,
die diese bis zum Ablauf des 7. März 2021 hatte. Das Abstands-
gebot und die ihm folgende Kontaktbeschränkung gelten
demnach wieder nur nicht für Angehörige eines gemeinsamen
Haushalts (Absatz 2 Satz 2 Nummer 1), für Personen, zwischen
denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsver-
hältnis besteht (Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) oder für die
Zusammenkünfte mit einer Person eines weiteren Haushalts
(Absatz 2 Satz 2 Nummer 3). Über den Regelungsstand des §3
vom 7. März 2021 hinaus und in Übereinstimmung mit den
Vorgaben des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März
2021 (Seite 6: ,,Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mit
gezählt“) können jedoch Kinder bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres die Person nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
begleiten. Hierdurch wird insbesondere den sozialen Bedürf-
nissen Alleinerziehender Rechnung getragen.
Zu §4a: Aus denselben Gründen, die eine Anpassung des
§
3 erforderlich machen, und in Übereinstimmung mit den
Vorgaben des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März
2021 zur sogenannten Notbremse werden auch die Regelungen
in §
4a Absatz 2 zu den Zusammenkünften im Familien-,
Freundes- oder Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in
Fahrzeugen zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder im priva-
ten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum
in den bis zum 7. März 2021 geltenden Regelungsstand zurück-
versetzt, wobei nunmehr auch in diesem Fall Kinder bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres die Person nach §4a Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 begleiten können. Hierdurch wird insbeson-
dere den sozialen Bedürfnissen Alleinerziehender Rechnung
getragen.
Zu §4b: Als Schutzmaßnahme, durch die die Gesamtzahl
persönlicher Kontakte innerhalb der Bevölkerung reduziert
wird, um dadurch eine effektive Eindämmung des Infektions-
geschehens zu bewirken, sowie zur Umsetzung der Vorgaben
des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungsche-
finnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 zur
sogenannten Notbremse müssen Museen, Ausstellungshäuser,
Galerien (nur zur Durchführung von Veranstaltungen), zoolo-
gische und botanische Gärten, zoologische und botanische
Ausstellungen und Tierparks wieder für den Publikumsver-
kehr schließen.
Zu §4c: Als Schutzmaßnahme, durch die die Gesamtzahl
persönlicher Kontakte innerhalb der Bevölkerung reduziert
wird, um dadurch eine effektive Eindämmung des Infektions-
geschehens zu bewirken, sowie zur Umsetzung der Vorgaben
des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungsche-
finnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 zur
sogenannten Notbremse muss die in §
4c Absatz 2a vorgese-
hene Möglichkeit von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die
weiterhin aus dringenden infektionsschutzrechtlichen Grün-
den nicht für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnen dür-
fen, im Rahmen von Einzelterminen Kundinnen und Kunden
zu beraten und ihnen Waren in den Ladenlokalen zu veräu-
ßern (sog. ,,Click and Meet“), wieder aufgehoben werden.
Zu §10h: Durch die Anfügung der Nummer 3 werden die
Pflichten der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber bzw.
der Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen
im Fall des Bestehens von Testpflichten für Kundinnen und
Kunden bzw. Besucherinnen und Besucher der Betriebe, Ein-
richtungen oder Veranstaltungen um eine Dokumentations-
pflicht der Testnachweiserbringung ergänzt, um die Einhal-
tung der Testnachweispflicht zu gewährleisten. Die Betriebs-
inhaberin oder die Betriebsinhaberin, die Veranstalterin oder
der Veranstalter müssen die Erbringung des Testnachweises
durch die Kundinnen und Kunden, die Benutzerinnen und
Benutzer oder die Besucherinnen und Besucher schriftlich mit
den nach §7 zu erhebenden Kontaktdaten dokumentieren. Die
mit dieser Dokumentationspflicht verbundene zusätzliche
Datenerhebung ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 2
Buchstabe b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V.
m.
§26 Absätze 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. §10
Absatz 2 Hamburgischen Datenschutzgesetzes gerechtfertigt.
Mit dem zweiten Halbsatz wird klargestellt, dass die auf die
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HmbGVBl. Nr. 20
Kontaktdatenerhebungen geltenden Regelungen in §
7 Ab-
satz 1 Nummern 3 bis 5 auch für die Dokumentation der
Erbringung des Testnachweise gelten: Die Dokumentation
der Erbringung des Testnachweise ist zusammen mit den
Kontaktdaten in Textform zu erfassen und vier Wochen aufzu-
bewahren (Aufbewahrungsfrist). Dabei ist sicherzustellen, dass
unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlan-
gen können. Die Daten sind der der zuständigen Behörde
zusammen mit den Kontaktdaten herauszugeben. Die Auf-
zeichnungen sind wie die Kontaktdaten nach Ablauf der Auf-
bewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten. Die Verwen-
dung der Daten zu anderen als den in dieser Vorschrift
genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte
Dritte sind untersagt.
Zu §14: In die Vorschrift zu den besonderen Hygienevor-
gaben für bestimmte Dienstleistungen im Bereich der Körper-
pflege werden nunmehr auch die Sonnenstudios als weiterer
Dienstleistungsbetrieb aufgenommen. Vor dem Hintergrund
der aktuellen epidemiologischen Lage und dem aktuellen
Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg
(hierzu zuvor unter A.), das durch hohe und steigende Neu
infektionszahlen sowie nunmehr die Dominanz der Muta
tionsvarianten des Coronavirus im Infektionsgeschehen in der
Stadt gekennzeichnet ist, können in Übereinstimmung mit
dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungsche-
finnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021
die in §
14 aufgeführten Dienstleistungen nur unter strikter
Beachtung der infektiologisch erforderlichen Auflagen nach
§14 Nummer 1 bis 7 angeboten werden. Die Dienstleistungen
nach §14 sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur im unmit-
telbaren Kontakt an den Kundinnen und Kunden erbracht
werden können bzw. ein Aufsuchen des Dienstleistungsbe-
triebs durch die Kundinnen und Kunden zwingend erforder-
lich ist. Aus diesem Grund können diese auch in der aktuellen
epidemiologischen Lage unter der strikten Beachtung der in
der Norm geregelten Hygienevorgaben ihren Betrieb fortset-
zen, da anders als im Bereich des Einzelhandels oder der
Gastronomie alternative Formen der Leistungserbringung in
Form von Fernabsatzverkauf oder in der Form des Absatzes
mittels ,,Click-and-Collect (§4c Absatz 2) nicht möglich sind.
Deshalb sieht der Beschluss der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
3. März 2021 auch im Fall der Überschreitung der 7-Tage-
Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner auf
über 100 keine umgehende Schließung der von §
14 erfassten
Betriebe vor, sondern deren Fortsetzung unter den in §
14
Nummern 1 bis 7 geregelten strengen Hygieneauflagen. Auf
diese Weise soll zugleich in einem beschränkten Bereich des
Wirtschaftslebens die Geeignetheit von strengen Hygieneauf-
lagen verbunden mit einem System der Testungen von Perso-
nal und Kundinnen und Kunden als Maßnahme des Infek
tionsschutzes erprobt werden, um Rückschlüsse auf die Ein-
setzbarkeit eines solchen Systems in anderen Bereichen erlan-
gen zu können. Nach dem Stufenmodell des Beschlusses der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder vom 3. März 2021 ist ein solches System
von strengen Hygieneauflagen verbunden mit Testpflichten
künftig auch in anderen Wirtschaftsbereichen vorgesehen,
wenn sich seine Wirksamkeit in der Praxis der Betriebe nach
§
14 bestätigt hat und das Infektionsgeschehen die damit ver-
bundene Zunahme der persönlichen Kontakte innerhalb der
Bevölkerung wieder zulässt. Das hier geregelte System der
Hygiene- und Testauflagen ist in der aktuellen epidemiologi-
schen Lage deshalb nicht auf andere Wirtschaftsbereiche über-
tragbar. In der gegenwärtigen Lage ist seine Verwendung in
anderen Wirtschaftsbereichen deshalb auch nicht in dem
Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 vorgese-
hen. Sollte die Entwicklung des Infektionsgeschehens es erfor-
derlich machen, dass über die in der Verordnung geregelten
Maßnahmen hinaus weitere Schutzmaßnahmen umgesetzt
werden, durch die die Gesamtzahl persönlicher Kontakte
innerhalb der Bevölkerung reduziert wird, um eine effektive
Eindämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken (vgl.
§28a Absatz 3 Satz 5 IfSG, sog. Wellenbrechmaßnahmen, vgl.
die Begründung zur Dreiundzwanzigste Verordnung zur
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 27. November 2020, HmbGVBl. S. 595, 604),
können auch erneut Betriebsuntersagungen der Betriebe nach
§14 erforderlich werden.
Zu §18: Die Streichung von §18 Absatz 4 dient der syste-
matischen Anpassung an die Änderung von §4b: Da Museen,
Ausstellungshäuser, Galerien (nur zur Durchführung von Ver-
anstaltungen), zoologische Gärten, zoologische Ausstellungen
und Tierparks wieder für den Publikumsverkehr geschlossen
werden müssen (hierzu zuvor unter §4b), sind die speziell für
diese in §18 Absatz 4 vorgesehenen besonderen Hygienerege-
lungen aufzuheben.
Zu §20: Als Schutzmaßnahme, durch die die Gesamtzahl
persönlicher Kontakte innerhalb der Bevölkerung reduziert
wird, um dadurch eine effektive Eindämmung des Infektions-
geschehens zu bewirken, sowie zur Umsetzung der Vorgaben
des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungsche-
finnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 zur
sogenannten Notbremse wird die Regelung in §20 Absatz 2 zur
zulässigen Ausübung von Sport wieder in den bis zum 7. März
2021 geltenden Regelungsstand zurückversetzt. Die Sportaus-
übung im Freien, insbesondere auf und in allen öffentlichen
und privaten Sportanlagen, ist demnach nur allein, zu zweit
oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts (§
3
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) sowie über den Regelungsstand
vom 7. März 2021 hinaus ferner für höchstens zehn Kinder
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig. Durch Letz-
teres soll in Anlehnung an die Regelungen in dem auf der
Grundlage von §
23 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Musterhygie-
neplan für Schulen den besonderen physischen und sozialen
Bedürfnissen von Kindern im Sinne von §28a Absatz 6 Satz 3
IfSG Rechnung getragen werden. Zudem sind Kinder in der
Regel nicht in der Lage, allein Sport zu treiben und benötigen
eher eine Einbindung in ein kollektives Sportangebot. Durch
die Ergänzung von §20 Absatz 6 wird zur Wahrung des Grund-
satzes der Verhältnismäßigkeit eine regelungssystematisch
konsistente Ausnahme von der allgemeinen Maskenpflicht für
Erwachsene und Heranwachsende (Personen ab der Vollen-
dung des 14. Lebensjahres) auf Spielplätzen in die Vorschrift
aufgenommen: Die Maskenpflicht gilt demnach nicht, wenn
sich auf dem Spielplatz ausschließlich Personen aufhalten, für
die nach §3 Absatz 2 Satz 2 das Abstandsgebot nicht gilt.
Zu §39: Durch die Änderung von §39 Absatz 1 werden die
Ordnungswidrigkeitstatbestände der durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Fünfunddreißigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020,
14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 581,
595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021,
19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021 und 11. März
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121 und 137)
verwiesen.
Freitag, den 19. März 2021
150 HmbGVBl. Nr. 20
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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