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Gesetz zum Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem
Energiewirtschaftsgesetz
neu: 752-2, 752-6

Seite 167

Hamburgische Wattwagenverordnung
9240-5

Seite 170

FREITAG, DEN 26. JUNI
167
HmbGVBl. Nr. 20 2026
Tag I n h a l t Seite
9. 6. 2026 Gesetz zum Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem
Energiewirtschaftsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
neu: 752-2, 752-6
16. 6. 2026 Hamburgische Wattwagenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
9240-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zum Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
nach dem Energiewirtschaftsgesetz
Vom 9. Juni 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 20. Februar 2026 und 5. März 2026 unterzeichneten Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Freien und Hansestadt Hamburg über
die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz wird zugestimmt.
Artikel 2
Das Verwaltungsabkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem das Verwaltungsabkommen nach seinem
Artikel 5 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetzund Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Artikel 4
§1 des Hamburgischen Energiewirtschafts-Landesregulierungsbehördengesetzes vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl.
2025 S. 80) wird durch folgende §§1 und 1a ersetzt:
„§1
Errichtung und Aufgaben
der Landesregulierungsbehörde
Für die Durchführung der in die Landeszuständigkeit
fallenden Aufgaben nach §54 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621),
zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 84 S. 1, 7),
in der jeweils geltenden Fassung sowie zur Wahrnehmung
der Mitgliedschaft und Rechte im Länderausschuss nach
§8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), zuletzt geändert am
6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 21), in der jeweils geltenden Fassung, wird bei der für die Regulierung im Sinne
des §54 EnWG zuständigen Behörde die Landesregulierungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesregulierungsbehörde) errichtet.
§1a
Organleihe
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach §54 Absatz 2 EnWG kann im Wege
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Freitag, den 26. Juni 2026
168 HmbGVBl. Nr. 20
der Organleihe auf die zuständige Bundesbehörde übertragen werden. Der für Energiewirtschaft zuständigen
Behörde steht gegenüber der tätig werden Bundesbehörde
die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im
Rahmen der Organleihe übertragenen Aufgaben zu
(Rechtsaufsicht).“
Ausgefertigt Hamburg, den 9. Juni 2026.
Der Senat
Verwaltungsabkommen
über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Bund),
und
der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat (Land)
Artikel 1
(Organleihe)
(1) Der Bund stellt dem Land zur Wahrnehmung der dem
Land nach §54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) vom 7. Juli 2005 obliegenden Verwaltungsaufgaben
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung (Organleihe). Die Organleihe
umfasst die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nach
§54 Absatz 2 EnWG einschließlich aller zur Wahrnehmung
der Aufgaben notwendigen Befugnisse nach Teil 8 des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere Aufsichtsmaßnahmen nach
§65 EnWG, die Durchführung von Anhörungen und Ermittlungen, die Vertretung der Landesregulierungsbehörde Hamburg in Beschwerde-, Rechtsbeschwerde- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die Erhebung von Kosten,
Zwangsgeldern und Bußgeldern sowie die Vollstreckung,
soweit die Befugnisse nicht der Bundesnetzagentur als Bundesbehörde ausschließlich zugewiesen sind.
(2) Die Organleihe erfolgt aus verwaltungspraktischen und
-ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der Behörden des
Landes.
Artikel 2
(Organisation)
(1) Der für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes
zuständigen Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Aufsichtsbehörde) steht gegenüber der Bundesnetzagentur die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung
der im Rahmen der nach Artikel 1 Absatz 1 übertragenen
Aufgaben zu, insofern dadurch nicht in die unionsrechtlich
vorgeschriebene Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
eingegriffen wird (Rechtsaufsicht).
(2) Aufbau, Innere Ordnung und Personalangelegenheiten
der Bundesnetzagentur bleiben Aufgabe des Bundes (Dienstaufsicht).
Artikel 3
(Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht)
Für den nach Artikel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgabenbereich ist das Landesrecht, insbesondere das Haushalts-, Verwaltungsgebühren- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes anzuwenden, soweit sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz
und den auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt.
Artikel 4
(Verwaltungskosten)
(1) Die dem Bund für die Bereitstellung der personellen
und sachlichen Verwaltungsmittel entstehenden Kosten trägt
das Land.
(2) Für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1, bei denen es sich nach §91 EnWG um kostenpflichtige Amtshandlungen handelt, stellt der Bund dem Land
die Kosten in der Höhe in Rechnung, wie er sie bei einer Aufgabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit gegenüber dem
jeweiligen Kostenschuldner auf der Grundlage der Kostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt hätte. Fälle der Uneinbringbarkeit der Kosten oder einer
Ermäßigung der Kosten gegenüber dem Kostenschuldner aus
Billigkeitsgründen mindern den Anspruch des Bundes nicht.
(3) Für die Abrechnung der Kosten für die Wahrnehmung
derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1, die nicht nach
§91 EnWG kostenpflichtig sind, finden die folgenden Kostensätze Anwendung:
1. für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens, an dessen Elektrizitätsverteilernetz weniger als 10
000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,
1 500 Euro pro Jahr,
2. für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens, an dessen Elektrizitätsverteilernetz mindestens
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HmbGVBl. Nr. 20
10000, jedoch weniger als 100000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind, 3000 Euro pro Jahr,
3. für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens nach Nummern 1 und 2, welches Teil eines vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens im Sinne
des Energiewirtschaftsgesetzes ist, auf welches die Regelungen des Teils 2 des Energiewirtschaftsgesetzes unbeschränkt
Anwendung finden, 4700 Euro pro Jahr.
Satz 1 gilt für die Überwachung von Gasverteilernetzen
entsprechend.
(4) Das Land leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen
der Kosten nach Absatz 3. Die quartalsweise zu leistenden
Beträge erfolgen bis zum 5. Werktag des darauffolgenden
Monats. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der jährlichen
Endabrechnung ergeben, werden mit der Abschlagszahlung
für das 3. Quartal des Folgejahres ausgeglichen. Die Kosten
nach Absatz 2 werden dem Land jeweils zum Ende eines Quartals in Rechnung gestellt. Die vom Land zu leistenden Beträge
sind ab dem Zeitpunkt, in dem das Land mit der Zahlung in
Verzug ist, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
jährlich zu verzinsen.
(5) Die von der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit
der Aufgabendurchführung nach Artikel 1 Absatz 1 erhobenen
Einnahmen werden jeweils zum Ende des Quartals an das
Land abgeführt.
Artikel 5
(Inkrafttreten und Geltungsdauer)
(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt nach Zustimmung
der Hamburgischen Bürgerschaft am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien und Hansestadt Hamburg in
Kraft.
(2) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Angemessenheit der Kostensätze nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 und
2 anhand ihrer Kosten- und Leistungsrechnung unter Zugrundelegung ihrer Vollkostenrechnung.
(3) Das Verwaltungsabkommen kann jährlich zum
31. Dezember gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der
Schriftform. Voraussetzung einer Kündigung nach Satz 1 ist,
dass diese dem Vertragspartner mindestens sechs Monate vor
Ablauf der Frist nach Satz 1 zugeht.
Berlin, den 20. Februar 2026
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
In Vertretung gez. Frank Wetzel
Hamburg, den 5. März 2026
Für den Senat
Die Senatorin für Umwelt, Klima, Energie
und Agrarwirtschaft
Gez. Katharina Fegebank
Freitag, den 26. Juni 2026
170 HmbGVBl. Nr. 20
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die gewerbliche Beförderung
von Personen mit Wattwagen im Watt des Nationalparks Hamburgisches Wattenmeer.
(2) Straßenverkehrsrechtliche und tierschutzrechtliche Re­gelungen bleiben unberührt.
§2
Wattwagen
(1) Für die gewerbliche Personenbeförderung im Watt dürfen nur mit zwei Pferden bespannte Wagen mit hoch liegendem Gestell (Wattwagen) und mit höchstens drei Sitzbänken
eingesetzt werden. Die zugeteilte Zulassungsnummer, der
Name und die Anschrift der Unternehmerin oder des Unternehmers sind gut lesbar dauerhaft anzubringen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen der
Sätze 1 und 2 zulassen.
(2) Sowohl Pferde und ihre Ausrüstung, als auch die Wattwagen müssen für die besonderen Verhältnisse im Watt geeignet sein. Weiterhin müssen die eingesetzten Pferde aufgrund
ihres Körper- und Trainingszustands für die Beförderung von
Personen geeignet sein. Für jedes Pferd ist geeignetes Zaumzeug einschließlich Gebiss und Geschirr bereitzuhalten, das
nach Material, Verarbeitung und Technik der besonderen
Beanspruchung im Watt genügt.
(3) Auf dem Wattwagen sind auf jeder Fahrt mitzuführen:
1. eine Uhr,
2. eine Trillerpfeife,
3. eine tragbare, eigenständig leuchtende Lichtquelle (etwa
Taschen- oder Stirnlampe),
4. Erste-Hilfe-Material gemäß den Anforderungen nach §35h
Absätze 3 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert am
10. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 191 S. 1), in der jeweils geltenden
Fassung,
5. ein Taschenmesser,
6. ein betriebsbereites Hand-Funksprechgerät zur Kontaktaufnahme mit einer empfangsbereiten Stelle an Land
oder ein Mobiltelefon, wenn für die Strecke ausreichender
Empfang besteht und
7. die gültige Fahrerlaubnis.
§3
Belastung der Wattwagen,
Beförderung von Personen und Sachen
(1) Auf jeder Sitzbank dürfen höchstens drei Personen
sitzen. Abweichend von Satz 1 dürfen auf der mittleren und
der hinteren Sitzbank vier Personen sitzen, soweit davon eine
unter zehn Jahre alt ist oder sämtliche Personen unter 13 Jahre
alt sind. Das Gesamtgewicht des beladenen Wattwagens darf
das zweifache Gewicht der angespannten Pferde nicht überschreiten. Es können in begründeten Fällen durch die zuständige Behörde Ausnahmen zugelassen oder Beschränkungen
festgelegt werden.
(2) Die Fahrerin oder der Fahrer kann Personen, durch die
eine Gefährdung des Betriebes oder eine erhebliche Belästigung der anderen Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung ausschließen.
(3) Fracht, durch die eine Gefährdung des Betriebes oder
der Sicherheit der Fahrgäste zu befürchten ist, darf nicht
­mitgenommen werden.
§4
Verhalten im Wattwagenverkehr
(1) Im Watt des Nationalparks Hamburgisches Wattenmeer
sind die durch Reisigbündel oder Baken gekennzeichneten
Wege zu benutzen. Bei widrigen Witterungsverhältnissen oder
hohen Wasserständen ist die Beförderung von Personen verboten. Tritt während einer bereits begonnenen Fahrt eine
erhebliche Witterungsverschlechterung oder treten andere
Umstände ein, die geeignet sind, die Sicherheit der Personen
oder des Gespannes zu beeinträchtigen, so hat die Fahrerin
oder der Fahrer nach bestem Wissen und Können alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einer Sicherheitsbeeinträchtigung bestmöglich entgegenzuwirken.
(2) Den Fahrerinnen und Fahrern von Wattwagen ist es
untersagt, alkoholische Getränke oder andere die Tätigkeit
beeinträchtigende Mittel während der Fahrt zu sich zu
nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl sie bzw. er unter
der Wirkung solcher Mittel steht, es sei denn, die nachgewiesene Substanz ist auf die bestimmungsgemäße Einnahme eines
für den Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels zurückzuführen.
(3) Beifahrerinnen und Beifahrer (§9 Absatz 3 Satz 1)
haben in der Spur der Hauptfahrerin oder des Hauptfahrers zu
fahren und deren bzw. dessen Weisungen Folge zu leisten.
§5
Wegeschau
Im Frühjahr eines jeden Jahres oder aus besonderem Anlass
sind die Wattwege von der Insel Neuwerk nach Cuxhaven von
einer Wegekommission zu schauen. An der Wegeschau nehmen die zuständigen Dienststellen der Stadt Cuxhaven, des
Landes Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg, die Wasserschutzpolizei, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und diejenige Person, die in der
Wattwagenkommission (§10) den Vorsitz führt, teil. Weitere
sachverständige Personen können hinzugezogen werden. Die
Stadt Cuxhaven lädt nach der Wattwagenverordnung der Stadt
Cuxhaven vom 19. Mai 2016 (Amtsblatt für den Landkreis
Cuxhaven Nr. 17 S. 91) in der jeweils geltenden Fassung zur
Wegeschau ein.
§6
Meldepflichten
(1) Wesentliche Veränderungen der Wegebeschaffenheit
oder der Sicherheitsvorkehrungen (Reisigbündel, RettungsHamburgische Wattwagenverordnung
Vom 16. Juni 2026
Auf Grund von §1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966
(HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 22. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 183, 190), wird verordnet:
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HmbGVBl. Nr. 20
baken oder gleichwertig geeignete Vorrichtungen) sind von
den Fahrerinnen bzw. Fahrern oder ihren Unternehmerinnen
bzw. Unternehmern unverzüglich der zuständigen Behörde zu
melden.
(2) Unfälle mit Personen- oder Sachschäden sind von den
beteiligten Fahrerinnen bzw. Fahrern oder ihren Unternehmerinnen bzw. Unternehmern unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
§7
Abnahme der Wattwagen
(1) Die Unternehmerinnen bzw. Unternehmer sind verpflichtet, die Wattwagen vor ihrem ersten Einsatz mit den
Pferden sowie anschließend einmal jährlich einer technischen
Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit zu unterziehen. Die technische Überprüfung erfolgt durch von der
zuständigen Behörde beauftragte anerkannte Prüfinstanzen,
insbesondere durch amtlich anerkannte Sachverständige von
Technischen Überwachungs-Vereinen oder durch Prüfingenieurinnen bzw. Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen. Nach erfolgreicher Überprüfung stellt
die beauftragte Prüfinstanz eine Prüfplakette mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus; diese ist gut sichtbar am Wattwagen anzubringen. Der Nachweis über die Durchführung der
Überprüfung ist der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer trägt die
Kosten der Überprüfung.
§8
Unternehmererlaubnis
(1) Wer Wattwagen zur gewerblichen Beförderung von
Personen einsetzen will, bedarf einer Unternehmererlaubnis.
(2) Die Unternehmererlaubnis wird durch die zuständige
Behörde erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Wattwagenverkehrs
gewährleisten kann und eine Erlaubnis nach §11 Absatz 1
Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c des Tierschutzgesetzes in der
Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt
geändert am 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 219 S. 1, 3), in der
jeweils geltenden Fassung besitzt, sowie eine Gewerbeanmeldung nach §14 der Gewerbeordnung nachweist. Die Unternehmererlaubnis kann mit Auflagen versehen werden und
wird widerruflich erteilt.
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, vor Erteilung der Unternehmererlaubnis oder auf
Verlangen nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. Die Deckungssumme hat für Personenschäden mindestens 2 Millionen Euro, für Sachschäden mindestens 1 Million Euro und für Vermögensschäden mindestens
100.000 Euro zu betragen. Ist die Versicherung erloschen oder
ruht sie, so wird die Unternehmererlaubnis ungültig; die
Unternehmererlaubnisurkunde ist an die zuständige Behörde
zurückzugeben.
(4) Nach bisherigem Recht erteilte Unternehmererlaubnisse behalten ihre Gültigkeit.
(5) Wer eine gültige Unternehmererlaubnis nach der Wattwagenverordnung der Stadt Cuxhaven besitzt, bedarf keiner
Unternehmererlaubnis nach dieser Verordnung. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat der zuständigen Behörde
eine Versicherung nach Absatz 3 nachzuweisen.
(6) §31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
bleibt unberührt.
§9
Fahrerlaubnis
(1) Wer einen Wattwagen lenken will, bedarf einer Fahrerlaubnis.
(2) Die Fahrerlaubnis kann als Beifahrererlaubnis, Selbstfahrererlaubnis oder Hauptfahrererlaubnis erteilt werden. Sie
kann mit Auflagen versehen werden und ist widerruflich.
(3) Die Beifahrererlaubnis berechtigt, hinter dem Gespann
einer Hauptfahrerin oder eines Hauptfahrers in deren bzw.
dessen Spur durch das Watt zu fahren. Die Selbstfahrererlaubnis berechtigt, Fahrten in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Hauptfahrererlaubnis berechtigt, hinter dem eigenen
Wattwagen bis zu sechs weitere Wattwagen mitzunehmen.
(4) Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis jeglicher Art durch die zuständige Behörde
sind:
1. Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. Kenntnisse und Fähigkeiten für das Führen eines Gespannes,
3. körperliche und geistige Eignung zur Personenbeförderung
sowie Zuverlässigkeit,
4. Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung
in erster Hilfe in den letzten fünf Jahren.
Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung kann
ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis verlangt werden.
Das gilt auch, wenn eine Fahrerlaubnis bereits erteilt wurde.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber um eine Beifahrererlaubnis hat die für das Führen eines Gespannes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vor den Mitgliedern der
Wattwagenkommission (§10) durch eine praktische Gespannund Fahrprüfung nachzuweisen, wenn andere Nachweise nicht
erbracht werden können. Entsprechende Kenntnisse und
Fähigkeiten können alternativ insbesondere auch durch den
Erwerb eines Fahrabzeichens auf der Grundlage der Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. nachgewiesen werden.
(6) Die Selbstfahrererlaubnis wird nach dreijähriger Fahrpraxis als Beifahrerin oder Beifahrer erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über hinreichende Kenntnisse
über das Watt und die Priele sowie Erfahrungen für die selbstständige Fahrt im Watt verfügt.
(7) Die Hauptfahrererlaubnis wird nach dreijähriger Fahrpraxis als Selbstfahrerin oder Selbstfahrer erteilt, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller über hinreichende
Kenntnisse und Erfahrungen für die Mitnahme anderer Wattwagen verfügt.
(8) Mit Zustimmung der Wattwagenkommission können
die Selbstfahrererlaubnis und die Hauptfahrererlaubnis ausnahmsweise früher erteilt werden.
(9) Die Erlaubnis wird befristet bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres erteilt. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Fahrerlaubnis auf Antrag jeweils für zwei Jahre
erteilt, wenn ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis über
die geistige und körperliche Eignung zum Führen eines Wattwagens vorgelegt wird. Sie kann auf Antrag der Inhaberin oder
des Inhabers verlängert werden.
(10) Nach bisherigem Recht erteilte Fahrerlaubnisse behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum.
Freitag, den 26. Juni 2026
172 HmbGVBl. Nr. 20
(11) Wer eine gültige Fahrerlaubnis nach der Wattwagenverordnung der Stadt Cuxhaven oder eine gültige vergleichbare in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Fahrerlaubnis für Wattwagen oder sonstige pferdegezogene Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung in Watt- oder Gezeitengebieten
dienen sowie entsprechende Kenntnisse für das Fahren im
Watt des Nationalparks Hamburgisches Wattenmeer besitzt,
bedarf keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung.
§10
Wattwagenkommission
(1) Die Wattwagenkommission von Cuxhaven und Neuwerk berät und unterstützt die zuständige Behörde in allen
Fragen des Wattwagenverkehrs. Sie beurteilt bei der Antragstellung auf eine Fahrerlaubnis die Sachkunde (§9 Absatz 5)
sowie den Kenntnis- und Erfahrungsstand (§9 Absätze 6
und 7) der Antragstellerin oder des Antragstellers.
(2) Die Inhaberinnen und Inhaber einer Unternehmererlaubnis (§8) wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied der Wattwagenkommission (Wattwagenobfrau oder Wattwagenobmann).
Ist ein solches nicht gewählt, tritt an dessen Stelle die Inselobfrau oder der Inselobmann der Insel Neuwerk. Mitglieder
der Wattwagenkommission sind ferner drei nach Maßgabe der
Wattwagenverordnung der Stadt Cuxhaven gewählte Cuxhavener Unternehmerinnen bzw. Unternehmer. Die Kommission
wählt ein Mitglied zur bzw. zum Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder der Wattwagenkommission sind ehrenamtlich tätig. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Zur Wahl und zu den Sitzungen lädt die Stadt Cuxhaven
nach der Wattwagenverordnung der Stadt Cuxhaven ein.
§11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
bei der gewerblichen Beförderung von Personen im Watt
1. den Vorschriften des §2 über die Anforderungen an den
Wattwagen zuwiderhandelt,
2. entgegen §3 Absatz 1 das Gesamtgewicht des beladenen
Wattwagens überschreitet,
3. gegen die Wegebenutzungsvorschrift oder das Personenbeförderungsverbot des §4 Absatz 1 verstößt,
4. entgegen §4 Absatz 2 alkoholische Getränke oder andere die
Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die
Fahrt unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel
antritt, es sei denn, die nachgewiesene Substanz ist auf die
bestimmungsgemäße Einnahme eines für den Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels zurückzuführen,
5. gegen die Meldepflicht des §6 Absatz 2 verstößt,
6. entgegen §8 Absatz 1 Wattwagen ohne Unternehmererlaubnis einsetzt,
7. entgegen §9 Absatz 1 Wattwagen ohne Fahrerlaubnis fährt,
eine Fahrerin oder einen Fahrer zur gewerblichen Personenbeförderung mit einem Wattwagen einsetzt, die oder der
eine Fahrerlaubnis nach §9 Absatz 1 nicht besitzt oder wer
nach §9 Absatz 3 einen Wattwagen entgegen der entsprechenden Erlaubnis nutzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 5.000 Euro geahndet werden.
§12
Schlussvorschrift
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2046
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 16. Juni 2026.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
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