Download

GVBL_HH_2016-20.pdf

Inhalt

Verordnung über die Veränderungssperre Lurup 6

Seite 203

Gesetz zur Änderung kapazitätsrechtlicher Regelungen
221-22, 221-3, 221-3-2, 221-1-3, 221-3-1, 221-23

Seite 205

FREITAG, DEN27. MAI
203
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 20 2016
Tag I n h a l t Seite
17. 5. 2016 Verordnung über die Veränderungssperre Lurup 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
23. 5. 2016 Gesetz zur Änderung kapazitätsrechtlicher Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
221-22, 221-3, 221-3-2, 221-1-3, 221-3-1, 221-23
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Umrandung
gekennzeichnete Fläche des Bebauungsplanentwurfs zur
Änderung des Bebauungsplans Lurup 6 (Bezirk Altona, Orts-
teil 220) für zwei Jahre festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Lurup 6
Vom 17. Mai 2016
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731),
in Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 2 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), sowie §
1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Hamburg, den 17. Mai 2016.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 27. Mai 2016
204 HmbGVBl. Nr. 20
Veränderungssperre
LU6
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Veränderungssperre
Lurup
6
Maßstab
1:5000
Freitag, den 27. Mai 2016 205
HmbGVBl. Nr. 20
Artikel 1
Änderung des Ausbildungskapazitätsgesetzes
Das Ausbildungskapazitätsgesetz vom 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99) wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Ziel des Gesetzes ist, nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen
1.die Nachfrage nach Studienplätzen zu befriedigen,
2.an den staatlichen Hochschulen der Freien und Han-
sestadt Hamburg (Hochschulen) qualitativ hochwer-
tige Studienbedingungen zu gewährleisten, die ein
hohes Ausbildungsniveau und guten Studienerfolg
ermöglichen, und
3.
den Hochschulen Gestaltungsraum für autonome
Schwerpunktsetzungen in der Lehre wie in der Profi-
lierung der Studienangebote einzuräumen.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Dieses Gesetz gilt nicht für personelle und sächliche
Ausstattung und daraus geschaffene oder unterhaltene
Studienplätze, die eine Hochschule aus finanziellen Mit-
teln bereitstellt, die sie von einem Dritten oder im Rah-
men von gemeinsam mit Dritten finanzierten Program-
men, insbesondere solchen nach Artikel 91b Absatz 1
des Grundgesetzes, erhält.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,die Hochschule der
Polizei Hamburg“ durch die Wörter ,,den Fachhoch-
schulbereich der Akademie der Polizei Hamburg“
ersetzt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Behörde
(Behörde) und die Hochschule vereinbaren für jedes
Studienjahr (Sommer- und folgendes Wintersemester)
1.die Gesamtlehrleistung und die hiervon für Bachelor-
studiengänge und andere grundständige Studien-
gänge sowie für Masterstudiengänge einzusetzende
Lehrleistung,
2.die Ober- und Untergrenze (Bandbreite) für den in
Deputatsstunden gemessenen Lehraufwand, der für
die Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten
in einem Studiengang aufzuwenden ist (Curricular-
wert),
3.die Zahl der Studienanfängerplätze, die die Hoch-
schule in Bachelorstudiengängen und in anderen
grundständigen Studiengängen sowie in Masterstudi-
engängen bereitzustellen hat (Aufnahmekapazitäten).
In der Regel wird die Lehrleistung je Hochschule

vereinbart. Curricularwert-Bandbreiten werden nach
Bachelorstudiengängen und anderen grundständigen
Studiengängen sowie Masterstudiengängen getrennt in
der Regel je Hochschule beziehungsweise für Hochschu-
len mit Fakultäten je Fakultät vereinbart. Aufnahme
kapazitäten werden in der Regel je Hochschule und für
Hochschulen mit Fakultäten außerdem auch je Fakultät
vereinbart. Die Vereinbarungen können auch für Fächer
oder Fächergruppen getroffen werden. Bei der Verein
barung der Lehrleistung und bei der Vereinbarung von
Aufnahmekapazitäten für Fakultäten, Fächer oder
Fächergruppen soll die Möglichkeit eingeräumt werden,
die vereinbarten Werte um bestimmte Beträge zu über-
oder zu unterschreiten (Korridore). Die Vereinbarun-
gen können für mehrere Studienjahre getroffen werden.
Die Vereinbarungen sollen mit den Ziel- und Leistungs-
vereinbarungen gemäß §2 Absatz 3 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes (HmbHG) verbunden werden oder
in ihnen enthalten sein. Kommen die Vereinbarungen
nicht rechtzeitig zu Stande, so setzt die Behörde nach
Anhörung der Hochschule Lehrleistung, Curricular-
wert-Bandbreiten und Aufnahmekapazitäten fest. Im
Übrigen gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Rege-
lungen über die Vereinbarungen für die Festsetzungen
durch die Behörde entsprechend.“
b) Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
,,(3) Bei der Vereinbarung der Curricularwert-Bandbrei-
ten und der Aufnahmekapazitäten sind insbesondere die
in §
1 Absatz 1 Satz 1 genannten Ziele abzuwägen. Die
Curricularwert-Bandbreiten sind dabei so zu bemessen,
dass die Hochschulen sachgerechte und den Anforde-
rungen von §3 Absatz 3 genügende Curricularwerte fest-
setzen können.
(4) Die Hochschule ist gegenüber der Freien und Hanse-
stadt Hamburg verpflichtet, ihre personelle und säch
liche Ausstattung so zu planen und zu steuern, dass bei
der Anwendung von §3 Absatz 3 die in der Vereinbarung
vorgesehene Lehrleistung erbracht, die vorgesehenen
Curricularwert-Bandbreiten eingehalten und die vorge-
sehenen Aufnahmekapazitäten bereitgestellt werden.
Rechte oder Pflichten Dritter werden durch die Verein-
barung weder begründet noch aufgehoben.“
3. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Festsetzung von Curricularwerten
und Zulassungshöchstzahlen
(1) Die Hochschule setzt unter Beachtung der Curricular-
wert-Bandbreiten die Curricularwerte fest.
(2) Für Studiengänge, die in das Serviceverfahren nach
Artikel 4 des Staatsvertrages über die Errichtung einer
gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Staats-
vertrag) einbezogen sind, beschränkt die Hochschule die
Zulassung durch Festsetzung der Zahl der jeweils höchs-
tens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber
(Zulassungshöchstzahl). Für andere Studiengänge kann die
Hochschule die Zulassung durch Festsetzung von Zulas-
sungshöchstzahlen beschränken, wenn Anlass zu der Ver-
mutung besteht, dass die Zahl der Bewerberinnen und
Bewerber die vorhandenen Aufnahmekapazitäten über-
schreiten wird.
(3) Die Festsetzung der Curricularwerte nach Absatz 1
sowie die Festsetzung der Zulassungshöchstzahlen nach
Absatz 2 erfolgen in entsprechender Anwendung der in
Gesetz
zur Änderung kapazitätsrechtlicher Regelungen
Vom 23. Mai 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 27. Mai 2016
206 HmbGVBl. Nr. 20
Artikel 6 des Staatsvertrages und der in den gemäß Arti-
kel 12 Absatz 1 Nummer 7 des Staatsvertrages erlassenen
Rechtsverordnungen enthaltenen Bestimmungen über die
Festsetzung von Normwerten (Curricularnormwerten), die
Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungs-
zahlen. Hierbei sind die folgenden Maßgaben zu beachten:
1. Unbesetzte Stellen von Angehörigen des wissenschaft
lichen und künstlerischen Lehrpersonals, die keiner
bestimmten Lehreinheit zugeordnet sind und über
deren weitere Verwendung die Hochschule noch nicht
entschieden hat (entwidmete Stellen), bleiben bei der
Ermittlung der Aufnahmekapazitäten unberücksichtigt.
2. Eine im Rahmen der sonstigen kapazitäts- und zulas-
sungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Über-
tragung freigebliebener Studienplätze von einem Stu
diengang auf einen anderen Studiengang der Lehrein-
heit unterbleibt, wenn und soweit auf Grund der
fachlichen Ausrichtung des der Lehreinheit zur Verfü-
gung stehenden wissenschaftlichen und künstlerischen
Lehrpersonals oder aus sonstigen Gründen der tatsäch-
lich vorhandenen personellen oder sächlichen Ausstat-
tung eine der Studien- und Prüfungsordnung entspre-
chende Versorgung der Studierenden mit Lehr- und
Prüfungsleistungen nicht gewährleistet wäre.
3.Erbringen Angehörige des wissenschaftlichen und
künstlerischen Lehrpersonals im Rahmen einer vertrag-
lich geregelten Kooperation mit Zustimmung der Hoch-
schule Lehrleistung an einer anderen Hochschule, so
bleibt diese Lehrleistung bei der Ermittlung der Auf-
nahmekapazitäten unberücksichtigt, wenn und soweit
als Ersatz für die unberücksichtigt bleibende Lehrleis-
tung im gleichen Umfange zusätzliche Lehraufträge
erteilt werden. Das Gleiche gilt für Lehrleistung, die mit
Zustimmung der Hochschule für Studienangebote in
der Weiterbildung geleistet wird.
4. Ermäßigungen oder Aufhebungen der Lehrverpflich-
tung (Lehrentlastungen) können auch dann noch
berücksichtigt werden, wenn sie erst nach dem Stichtag,
dessen Daten für die Ermittlung der Aufnahmekapazitä-
ten maßgeblich sind (Berechnungsstichtag), aber noch
vor dem Tag der Vorlage des Kapazitätsberichtes verein-
bart, verteilt oder bewilligt wurden.
5.Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstal-
tungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der
Lehreinheit für den nach der Studien- und Prüfungs-
ordnung erforderlichen Ausbildungsaufwand in den
dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semes-
tern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestan-
den haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung
beruhen. Hierbei bleiben jedoch Lehrveranstaltungs-
stunden unberücksichtigt, wenn und soweit sie der
Befriedigung der schwankenden Lehrbedarfe in Wahl-
pflichtbereichen oder Nebenfächern, dem Ausgleich
zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen

Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und
Studienanfänger oder der Zahl der Studierenden, oder
der Deckung sonstiger vorübergehender Bedarfe dienen.
Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Lehrveranstaltungs-
stunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen
vergütet worden sind, sowie Lehrveranstaltungsstun-
den, die freiwillig und unentgeltlich durch Personal
außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, andere
hauptberuflich außerhalb der Hochschule tätige Perso-
nen, Privatdozentinnen und Privatdozenten oder in den
Ruhestand getretene Personen erbracht worden sind. Im
Übrigen bleiben die in den in Satz 1 genannten Bestim-
mungen enthaltenen Regelungen zur Nichtberücksich-
tigung von Lehrauftragsstunden unberührt.
6. In Studiengängen, in denen nur in jedem zweiten Jahr
eine Aufnahme in das Studium erfolgt, kann die Hoch-
schule im ersten der beiden Jahre die Zulassungszahl
doppelt so hoch festsetzen, als es der Anteilsquote des
Studiengangs entspricht. In diesem Falle kann die
Hochschule im zweiten der beiden Jahre eine Zulas-
sungszahl von 0 festsetzen und den Studiengang in der
Kapazitätsermittlung für dieses Jahr mit einer Anteils-
quote berücksichtigen, die sich ergäbe, wenn in dem
Studiengang eine Zulassungszahl festgesetzt werden
würde, die der Hälfte der im ersten der beiden Jahre

festgesetzten Zulassungszahl entspricht.
7. Bei der Festsetzung der Curricularwerte können auch
die besonderen Betreuungs- und Prüfungsaufwände von
in der Struktur- und Entwicklungsplanung gesondert
ausgewiesenen Studiengängen in Exzellenzschwerpunk-
ten, in forschungsorientierten Studiengängen, in inter-
national ausgerichteten Studiengängen sowie in Stu
diengängen, die in Kooperation mit einer anderen
Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungs-
einrichtung durchgeführt werden, berücksichtigt wer-
den.
8. Die personelle und sächliche Ausstattung, die aus Haus-
haltsmitteln finanziert wird, die ausdrücklich der Ver-
besserung der Qualität in Studium und Lehre gewidmet
sind, bleibt bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität
unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für die personelle
und sächliche Ausstattung, die aus Mitteln finanziert
wird, die den Hochschulen durch Dritte oder auf Grund
einer Vereinbarung nach Artikel 91b Absatz 1 des
Grundgesetzes aus dem Bundes- oder Landeshaushalt
zugewendet werden; dies gilt nicht, soweit die Mittel mit
der ausdrücklichen Maßgabe zugewendet werden, die
Aufnahmekapazität zu steigern.
(4) Curricularwerte und Zulassungshöchstzahlen werden
vom Präsidium als Satzung beschlossen; in Hochschulen
mit Fakultäten entscheidet das Präsidium im Benehmen
mit dem jeweils zuständigen Dekanat. In den Fällen des §2
Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes kann die Ermitt-
lung der Aufnahmekapazität einheitlich erfolgen, ein ein-
heitlicher Bericht mit den Kapazitätsberechnungen vorge-
legt und eine einheitliche Zulassungshöchstzahl (Gesamt-
zulassungshöchstzahl) festgesetzt werden. Lehrleistung, die
aus Mitteln Dritter oder im Rahmen von besonderen Pro-
grammen gemeinsam mit Dritten finanziert wird, soll im
einheitlichen Bericht soweit möglich gesondert ausgewie-
sen werden.“
4. Es werden folgende §§5 und 6 angefügt:
,,§5
Aufsicht; Rechtsverordnungen
(1) Satzungen nach §3 Absatz 4 über Curricularwerte bedür-
fen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die
Genehmigung gilt kraft Gesetzes als erteilt, wenn eine
Rechtsverordnung nach Absatz 2 dies vorsieht. Absatz 3
bleibt unberührt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzusehen, dass Satzungen nach §
3 Absatz 4 über Curri
cularwerte, die die Curricularwert-Bandbreiten beachten,
als genehmigt gelten.
(3) Der Senat wird ermächtigt, Curricularwerte und Zulas-
sungshöchstzahlen durch Rechtsverordnung festzusetzen,
wenn die Hochschule es unterlässt, die erforderlichen Fest-
setzungen rechtzeitig vorzunehmen, oder wenn die Fest
Freitag, den 27. Mai 2016 207
HmbGVBl. Nr. 20
setzungen der Hochschule rechtswidrig oder aus anderen
Gründen unwirksam sind; hierfür gilt §3 Absatz 3 entspre-
chend. Das Gleiche gilt, wenn die von der Hochschule

festgesetzten Curricularwerte außerhalb der vereinbarten
Curricularwert-Bandbreiten liegen, oder wenn die von der
Hochschule festgesetzten Zulassungshöchstzahlen in der
Gesamtschau des Studienjahres nicht mindestens die ver-
einbarten Aufnahmekapazitäten erreichen. §
107 HmbHG
bleibt unberührt.
(4) Der Senat kann die Ermächtigungen nach den Absätzen
2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde
weiter übertragen.
§6
Übergangsbestimmungen
(1) Satzungen nach §3 Absatz 4 über Zulassungshöchstzah-
len bedürfen der Genehmigung durch die zuständige
Behörde. §107 HmbHG bleibt unberührt.
(2) Die nach den Bestimmungen des Artikels 9 des Gesetzes
zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99), zuletzt geändert am 23. Mai 2016
(HmbGVBl. S. 205, 207), bislang fortgeltenden oder festge-
setzten Curricularnormwerte gelten auch nach dem 14. Feb-
ruar 2017 als Curricularwerte nach diesem Gesetz fort, bis
sie durch Satzungen nach §3 Absatz 4 oder durch Rechts-
verordnungen nach §
5 Absatz 3 geändert oder neu festge-
setzt werden.“
Artikel 2
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
Das Hochschulzulassungsgesetz vom 28. Dezember 2004
(HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 4. Mai 2016
(HmbGVBl. S. 199), wird wie folgt geändert:
1. In §
1 wird hinter den Wörtern ,,Hochschulen der Freien
und Hansestadt Hamburg“ die Textstelle ,,für die Zulas-
sungshöchstzahlen (§2) festgesetzt wurden,“ eingefügt.
2. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Zulassungshöchstzahlen
(1) Die Zahlen der in den einzelnen Studiengängen jeweils
höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber
(Zulassungshöchstzahlen) werden nach dem Ausbildungs-
kapazitätsgesetz (AKapG) vom 14. März 2014 (HmbGVBl.
S. 99), geändert am 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 205), in der
jeweils geltenden Fassung festgesetzt, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit eine Hochschule von einem Dritten oder im Rah-
men von gemeinsam mit Dritten finanzierten Programmen,
insbesondere solchen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grund-
gesetzes, finanzielle Mittel zur Schaffung oder Unterhal-
tung von Studienplätzen erhält, richtet sich die Verpflich-
tung der Hochschule zur Bereitstellung von personeller und
sächlicher Ausstattung gegenüber der mittelgewährenden
oder -verwaltenden Stelle nach den jeweiligen Vereinbarun-
gen oder Vorgaben; Rechte oder Pflichten Dritter werden
hierdurch weder begründet noch aufgehoben. Für die
Ermittlung der sich aus der bereitgestellten personellen und
sächlichen Ausstattung ergebenden Aufnahmekapazitäten,
für die Festsetzung von Zulassungshöchstzahlen und,
sofern kein Fall des Absatzes 3 Satz 2 vorliegt, auch für die
Festsetzung von Curricularwerten gelten die Bestimmun-
gen der §§3, 5 und 6 AKapG entsprechend; an die Stelle der
Vereinbarungen nach §2 AKapG treten dabei die jeweiligen
Vereinbarungen oder Vorgaben nach Satz 1.
(3) Ist in einem Studiengang sowohl eine Zulassungshöchst-
zahl nach Absatz 1 als auch eine Zulassungshöchstzahl nach
Absatz 2 Satz 2 festzusetzen, so kann die Ermittlung der
Aufnahmekapazität in der Lehreinheit einheitlich erfolgen,
ein einheitlicher Bericht mit den Kapazitätsberechnungen
vorgelegt und eine einheitliche Zulassungshöchstzahl
(Gesamtzulassungshöchstzahl) festgesetzt werden. Bei der
einheitlichen Ermittlung der Aufnahmekapazität ist ein-
heitlich der für die Festsetzung der Zulassungshöchstzahl
nach Absatz 1 festgesetzte Curricularwert anzuwenden.“
3. In §3 Absatz 1 Satz 1 und in §9 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils
das Wort ,,Zulassungszahlen“ durch das Wort ,,Zulassungs-
höchstzahlen“ ersetzt.
4. In §10 Absatz 2 wird hinter den Wörtern ,,die den Anträgen
beizufügenden Unterlagen“ die Textstelle ,,, die Überbu-
chung von Studienplätzen“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Neuordnung
des Kapazitätsrechts
Artikel 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitäts-
rechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99), geändert am
15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 97), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Textstelle ,,das Wintersemester
2015/2016 und das Sommersemester 2016″ durch die Text-
stelle ,,das Wintersemester 2015/2016, das Sommersemester
2016 und das Wintersemester 2016/2017″ ersetzt.
2. Im Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,zum Wintersemester
2015/2016 und zum Sommersemester 2016″ durch die Text-
stelle ,,zum Wintersemester 2015/2016, zum Sommersemes-
ter 2016 und zum Wintersemester 2016/2017″ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016
Die Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016 vom
10. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 117), geändert am 25. Juni 2015
(HmbGVBl. S. 123), wird wie folgt geändert:
1. Im Titel und in Absatz 1 Satz 1 des Einzigen Paragraphen
wird jeweils die Textstelle ,,das Wintersemester 2015/2016
und das Sommersemester 2016″ durch die Textstelle ,,das
Wintersemester 2015/2016, das Sommersemester 2016 und
das Wintersemester 2016/2017″ ersetzt.
2. In Absatz 2 des Einzigen Paragraphen wird folgender Satz
angefügt: ,,Der Festsetzung der Zulassungszahlen für das
Wintersemester 2016/2017 kann eine Ermittlung der Auf-
nahmekapazität für das Studienjahr 2016 (Sommersemester
2016 und Wintersemester 2016/2017) zu Grunde gelegt wer-
den, wobei der auf das Sommersemester 2016 entfallende
Anteil abzuziehen ist.“
Artikel 5
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung
für die Hamburger Hochschulen
Die Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger
Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497),
zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269, 282), wird
wie folgt geändert:
1. §
19 Absatz 2 Sätze 1 und 2 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
,,Die in den §§16 bis 17 genannten Kontingente werden in
Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach §
2 Absatz 3
HmbHG oder in Vereinbarungen nach §
2 des Ausbil-
dungskapazitätsgesetzes (AKapG) vom 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99), geändert am 23. Mai 2016 (HmbGVBl.
Freitag, den 27. Mai 2016
208 HmbGVBl. Nr. 20
S. 205), in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Sie

gelten auch dann als wirksam vereinbart, wenn die Verein-
barungen noch gemäß §4 AKapG unter Vorbehalt stehen.
Die Kontingente werden in Hochschulen mit Fakultäten
vom Präsidium auf die Fakultäten verteilt.“
2. §20 Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 6
Aufhebung von Vorschriften
(1) Artikel 2 und Artikel 9 des Gesetzes zur Neuordnung
des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99),
zuletzt geändert am 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 205, 207),
werden aufgehoben.
(2) Die Verordnung zur Weiterübertragung der Verord-
nungsermächtigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes
zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 2. Juni 2015
(HmbGVBl. S. 103) und die Kapazitätsermittlungsverordnung
2015/2016 vom 10. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 117) in der gelten-
den Fassung werden aufgehoben.
Artikel 7
Schlussbestimmungen
(1) Artikel 6 tritt am 15. Februar 2017 in Kraft. Artikel 9
des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts und die in
Artikel 6 Absatz 2 genannten Verordnungen sind letztmalig
für die Zulassungen zum Wintersemester 2016/2017 anzuwen-
den.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juni 2016 in Kraft.
Die Artikel 3 und 4 sind für die Zulassungen zum Winter
semester 2016/2017 anzuwenden; dies gilt auch für Studien-
gänge, bei denen die Bewerbungsfrist vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes endet. Die Artikel 1, 2 und 5 sind erstmals für die
Zulassung zum Sommersemester 2017 anzuwenden.
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Mai 2016.
Der Senat
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).