Download

GVBL_HH_2018-20.pdf

Inhalt

Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug einer Sozialen Erhaltungsverordnung für ein Gebiet im Stadtteil Altona-Nord
neu: 29-1-8

Seite 185

Zweites Gesetz zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
221-3

Seite 185

Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt 52/Eppendorf 9/Groß Borstel 11

Seite 190

Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung-Stiftung und der Serviceverfahren-Verordnung
221-6-1, 221-6-3

Seite 192

Vierte Verordnung zur Weiterübertragung bundesgesetzlicher Verordnungsermächtigungen im Justizbereich
315-18-1, 300-12

Seite 194

Fünfzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona

Seite 195

DIENSTAG, DEN29. MAI
185
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 20 2018
Tag I n h a l t Seite
15.
5.
2018 Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug einer Sozialen

Erhaltungsverordnung für ein Gebiet im Stadtteil Altona-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
neu: 29-1-8
18. 5. 2018 Zweites Gesetz zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
221-3
22. 5. 2018 Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt 52/Eppendorf 9/Groß Borstel 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
22.
5.
2018 Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung-Stiftung und der Serviceverfahren-Ver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
221-6-1, 221-6-3
22. 5. 2018 Vierte Verordnung zur Weiterübertragung bundesgesetzlicher Verordnungsermächtigungen im Justiz
bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
315-18-1, 300-12
23. 5. 2018 Fünfzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Anordnung als Landesstatistik
Zur Vorbereitung und zum Vollzug einer Sozialen Erhal-
tungsverordnung gemäß §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635) wird für das aus dem Übersichtsplan (Anlage 1)
ersichtliche Gebiet ,,Altona-Nord“ eine Repräsentativerhe-
bung als Landesstatistik durchgeführt.
§2
Kreis der zu Befragenden
(1) Die Erhebung erstreckt sich auf eine repräsentative
Auswahl von mindestens 800 Haushalten aus dem in §
1
bezeichneten Gebiet.
Verordnung
über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug
einer Sozialen Erhaltungsverordnung
für ein Gebiet im Stadtteil Altona-Nord
Vom 15. Mai 2018
Auf Grund von §
2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistik-
gesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt
geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird
verordnet:
Dienstag, den 29. Mai 2018
186 HmbGVBl. Nr. 20
(2) In allen Fällen wird jeweils ein volljähriges Mitglied des
Haushaltes und bei Wohngemeinschaften je ein volljähriges
Mitglied der Wohngemeinschaft befragt.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
Die Repräsentativerhebung gemäß §1 wird vom 1. Septem-
ber 2018 bis zum 28. Februar 2019 durchgeführt.
§4
Erhebungsmethode
Die Erhebung erfolgt durch standardisierte Interviews.
§5
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale sind Merkmale der Gebäude, der
Wohnungen und der Haushalte zur Erfassung der sozialen
Struktur des Gebietes entsprechend der als Anlage 2 beigefüg-
ten Liste der Erhebungsmerkmale.
§6
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift (Straße, Hausnummer) der aus der
Gesamtheit ausgewählten Personen in den Haushalten,
2. Telefonnummer für Kontaktaufnahme.
§7
Auskunftspflicht
Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
§8
Durchführung
Die Statistik wird von der Behörde für Stadtentwicklung
und Wohnen durchgeführt. Sie ist befugt, die zur Befragung
gehörenden Arbeiten und die Auswertung des erhobenen Ein-
zeldatenmaterials durch private Dritte durchführen zu lassen.
Dabei sind die Vorgaben gemäß §
5 Absatz 2 des Hambur
gischen Statistikgesetzes einzuhalten. Die Ergebnisse der
Erhebung können anonymisiert veröffentlicht werden.
§9
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf von drei Jahren nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Mai 2018.
Dienstag, den 29. Mai 2018 187
HmbGVBl. Nr. 20
Übersichtsplan des Untersuchungsgebietes Altona-Nord
Gebietsabgrenzung
Kartengrundlage
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
0 100 200 300
50 Meter
Bezirk Altona
M. 1: 7.000
im Original A3
Anlage 1
Kartengrundlage
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Übersichtsplan des Untersuchungsgebietes Altona-Nord
Gebietsabgrenzung
artengrundlage
andesbetrieb Geoinformation und Vermessung
0 100 200 300
50 Meter
Bezirk Altona
M. 1: 7.000
im Original A3
Übersichtsplan des Untersuchungsgebietes Altona-Nord
Gebietsabgrenzung
Bezirk Altona
M. 1: 7.000
im Original A3
Anlage 1
Dienstag, den 29. Mai 2018
188 HmbGVBl. Nr. 20
1.Gebäude
1.1Zustand
1.2Dachgeschossausbau
2.Wohnung
2.1 Nutzungsverhältnis (Mieterinnen und Mieter/Unter-
mieterinnen und Untermieter/Eigentümerinnen und
Eigentümer)
2.2Wohnfläche
2.3Zimmeranzahl
2.4 Nutzungsart (Mietwohnung beziehungsweise Dienst-,
Werks-, Berufs- oder Geschäftsmietwohnung)
2.5 Eigentümerwechsel in den letzten fünf Jahren
2.5.1 Auswirkungen des Eigentümerwechsels
2.6Ausstattung
2.6.1Heizung
2.6.2Bad
2.6.3Wasserversorgung
2.6.4Freisitz
2.6.5Aufzug
2.6.6Sonstiges
2.6.7 allgemeine Bewertung
2.6.8Barrierefreiheit
2.7Modernisierung
2.7.1 Modernisierungsmaßnahmen in den letzten fünf
Jahren
2.7.2 Art der Modernisierung
2.7.3 geplante Modernisierungen
2.7.4 Umlegung Modernisierungskosten auf die Miete
3.Haushalt/Wohngemeinschaft
3.1Sozialstruktur
3.1.1 Anzahl der im Haushalt/in der Wohngemeinschaft
lebenden Personen beziehungsweise behinderten
Personen
3.1.2Lebensalter
3.1.3 Anzahl der Erwerbstätigen
3.1.4Beschäftigungsart
3.1.5 Anzahl der nicht Berufstätigen
3.1.6Bildungsabschluss
3.1.7Wohlstand
3.1.7.1 Art des Lebensunterhalts
3.1.7.2Einkommenshöhe
3.1.7.3PKW-Besitz
3.1.8Miete
3.1.8.1Betriebs-/Nebenkosten
3.1.8.2 Zeitpunkt und Grund der letzten Mieterhöhung
3.1.8.3 Differenz zur Vergleichsmiete
3.1.8.4 Mietbelastung in vom Hundert des Einkommens
3.2Wohnzufriedenheit/Gebietsbindung
3.2.1Wohndauer
3.2.2 Lage der vorherigen Wohnung
3.2.3 Zufriedenheit mit der Wohnung
3.2.4 Zufriedenheit mit der Wohnumfeldqualität
3.2.5 Verwurzelung im Stadtteil
3.2.6 im Hause oder in der Nähe ausgeübte Tätigkeiten
3.2.7 Entfernung zum Arbeitsplatz
3.2.8 Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Gebiet
3.2.9 Nutzung privater Einrichtungen im Gebiet
3.3Veränderungsabsichten/Mobilität
3.3.1Umzugsabsichten
3.3.2Umzugsgründe
3.3.3Umzugsziel
Anlage 2
Liste der Erhebungsmerkmale
§1
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
Das Hochschulzulassungsgesetz vom 28. Dezember 2004
(HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 23. Mai 2016
(HmbGVBl. S. 205, 207), wird wie folgt geändert:
1. §3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
ein Anteil von 2 v.
H. für Sportlerinnen und Sportler,
die dem Bundeskader eines Spitzenfachverbandes
des Deutschen Olympischen Sportbundes für eine
vom Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig-Holstein
(OSP) betreute Sportart angehören (Spitzensportler)
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
Vom 18. Mai 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 29. Mai 2018 189
HmbGVBl. Nr. 20
und aus diesem Grund an Hamburg als Studienort
gebunden sind (Spitzensportlerquote); die Eigenschaft
als Spitzensportler sowie die Zugehörigkeit zum Bun-
deskader einer Schwerpunktsportart des OSP (Absatz 2
Nummer 3) ist durch eine Bescheinigung des OSP
nachzuweisen,“.
2. §8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende neue Absätze 1 bis 3
ersetzt:
,,(1) Soweit für Bewerber höherer Fachsemester Zulas-
sungshöchstzahlen festgelegt sind, ist davon vorweg ein
Anteil von 2 v.
H. für Spitzensportler, die an Hamburg
als Studienort gebunden sind, abzuziehen (Spitzensport-
lerquote); §
3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halb-
satz und Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Studienplätze in der Spitzensportlerquote wer-
den zunächst an Spitzensportler, die dem Bundeskader
einer Schwerpunktsportart des OSP angehören, danach
noch verbleibende Studienplätze an andere Spitzen-
sportler vergeben; übersteigt die Zahl der hierbei jeweils
zu berücksichtigenden Spitzensportler die Zahl der in
der Spitzensportlerquote noch zu vergebenden Studien-
plätze, so erfolgt die Auswahl entsprechend Absatz 3.
(3) Studienplätze, die in der Quote nach Absatz 1 frei
bleiben, sowie die nach Abzug dieser Quote verbleiben-
den Studienplätze werden entsprechend §§5 und 6 ver-
geben. Die während des bisherigen Studiums erbrachten
Leistungen sind in die Entscheidung einzubeziehen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
c) Im neuen Absatz 4 wird die Textstelle ,,Studienplätze
nach Absatz 1″ durch die Wörter ,,für Bewerber höherer
Fachsemester gemäß den festgelegten Zulassungs-
höchstzahlen zur Verfügung stehenden Studienplätze“
ersetzt.
3. §9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende neue Absätze 1 und 2
ersetzt:
,,(1) Von den für Studienanfänger in Masterstudien
gängen nach §
54 HmbHG sowie in weiterbildenden
Masterstudiengängen nach §
57 HmbHG festgesetzten
Zulassungshöchstzahlen sind vorweg abzuziehen (Vor
abquoten)
1. ein Anteil von 10 v.H. für Personen, für die die Ableh-
nung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche
Härte bedeuten würde, insbesondere weil sie aus
besonderen gesundheitlichen, familiären, sozialen
oder wirtschaftlichen Gründen auf Hamburg als

Studienort angewiesen sind (Härtequote),
2.ein Anteil von 2 v.H. für Spitzensportler, die an Ham-
burg als Studienort gebunden sind (Spitzensportler-
quote); §3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz
gilt entsprechend.
§3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Studienplätze werden in den Vorabquoten ver
geben
1.in der Härtequote nach dem Grad der außergewöhn
lichen Härte; bei einem vergleichbaren Grad der
Härte erfolgt die weitere Auswahl entsprechend
Absatz 3 Satz 2,
2. in der Spitzensportlerquote zunächst an Spitzensport-
ler, die dem Bundeskader einer Schwerpunktsportart
des OSP angehören, danach noch verbleibende Stu
dienplätze an andere Spitzensportler; übersteigt die
Zahl der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spit-
zensportler die Zahl der in der Spitzensportlerquote
noch zu vergebenden Studienplätze, so erfolgt die
Auswahl entsprechend Absatz 3 Satz 2.
Studienplätze, die in den Vorabquoten frei bleiben,

werden nach Absatz 3 vergeben.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
c) Im neuen Absatz 3 wird in Satz 1 das Wort ,,Härtequote“
durch das Wort ,,Vorabquoten“ ersetzt.
d)Im neuen Absatz 5 wird in Satz 1 die Textstelle ,,Ab-
satz 2″ durch die Textstelle ,,Absatz 3″ ersetzt.
§2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2018 in Kraft. Es ist erst-
mals für die Vergabe von Studienplätzen für das Wintersemes-
ter 2018/2019 anzuwenden, soweit in Absatz 2 nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist dieses Gesetz für die
Vergabe von Studienplätzen erstmals anzuwenden
1. für das Sommersemester 2019 für die Studiengänge
a) Public Health und
b) Information Engineering
an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ham-
burg,
2. für das Wintersemester 2019/2020 für
a)die internationalen Masterstudiengänge mit vor dem
1. Juni 2018 beginnender Bewerbungsfrist an der Uni-
versität Hamburg,
b)die internationalen Masterprogramme mit vor dem
1. Juni 2018 beginnender Bewerbungsfrist an der Tech-
nischen Universität Hamburg und
c)den Studiengang Renewable Energy Systems an der
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg.
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Mai 2018.
Der Senat
Dienstag, den 29. Mai 2018
190 HmbGVBl. Nr. 20
§1
(1) Der Bebauungsplan Lokstedt 52/Eppendorf 9/Groß
Borstel 11 für den Geltungsbereich beiderseits der Straße Ned-
derfeld zwischen Kollaustraße und Tarpenbekstraße sowie
nördlich der Osterfeldstraße in den Stadtteilen Lokstedt
(Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) sowie Eppendorf und Groß
Borstel (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 405 und 406) wird
festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kollaustraße ­ Bahnanlagen ­ Bezirksgrenze ­ Nordgrenze des
Flurstücks 3572, West- und Nordgrenzen der Flurstücke 3548
und 3580 der Gemarkung Eppendorf ­ Bahnanlagen ­ Nord-
grenze des Flurstücks 1457 (Tarpenbekstraße) der Gemarkung
Eppendorf ­ Tarpenbekstraße ­ Im Winkel ­ Südgrenze des
Flurstücks 2709, über die Flurstücke 3994 und 3993 (alt: 3161),
Südgrenzen der Flurstücke 3793 und 3791 (alt: 3162), Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 3335, über das Flurstück 3335, West-
und Nordgrenze des Flurstücks 3335, über das Flurstück 2930,
Südgrenze des Flurstücks 3038, über das Flurstück 2930, Ost-
und Südgrenze des Flurstücks 3644, Ost, Nord- und Süd-
grenze des Flurstücks 3452 der Gemarkung Eppendorf ­
Bezirksgrenze ­ über das Flurstück 5548 (Offakamp) (alt: 861),
Westgrenze des Flurstücks 5548 (alt: 861), Südgrenzen der
Flurstücke 5537 (alt: 2253), 849 und 4150, Ost-, Süd- und
Westgrenze des Flurstücks 4088, Südgrenze des Flurstücks
810, über das Flurstück 808 (Jägerlauf), Südgrenzen der Flur-
stücke 803 und 768 der Gemarkung Lokstedt ­ Lembekstraße
­ Südgrenzen der Flurstücke 762 und 720 der Gemarkung
Lokstedt ­ Ahornallee ­ Südgrenzen der Flurstücke 5222 (alt:
3138) und 687, Ostgrenzen der Flurstücke 2540, 688 und 689,
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4915, Ostgrenze des Flur-
stücks 927, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4268,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 690 der Gemarkung
Lokstedt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §
10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats
archiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Der Entschädi-
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile ein-
getreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt
wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Ver
letzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebau
ungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzu-
lässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichböden, Fußbodenbelägen und sonstigen
Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich Zube-
hör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und
sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln. Randsorti-
mente dürfen auf bis zu 10 vom Hundert (v.
H.) der
Geschossfläche, maximal jedoch auf 1.200
m², angeboten
werden. Ausnahmsweise ist Einzelhandel zulässig, der im
unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammen-
hang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbe
betrieben steht und nicht mehr als 10 v.
H. der mit den
Verordnung
über den Bebauungsplan Lokstedt 52/Eppendorf 9/Groß Borstel 11
Vom 22. Mai 2018
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbin-
dung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur
gisches Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), und §
81 Absatz 2a der
Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19), wird verordnet:
Dienstag, den 29. Mai 2018 191
HmbGVBl. Nr. 20
Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht mehr
als insgesamt 100m² Geschossfläche umfasst. Tankstellen-
shops bis zu einer Geschossfläche von 150m² sind zulässig.
2. In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vorführ- und Ge
schäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
werden ausgeschlossen.
3. In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Wohnun-
gen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach §
8 Absatz 3

Nummer 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), ausge-
schlossen. Ausgenommen sind die Gewerbegebiete, die
südlich der Straße Nedderfeld gelegen sind und mehr als
50
m Abstand vom äußeren Leiter der Hochspannungs
freileitung haben.
4. Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheb-
lich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind
bauliche Vorkehrungen vorzusehen, die Gasansammlun-
gen unter den baulichen Anlagen und den befestigten

Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen
Anlagen durch Bodengase verhindern.
5. Auf den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen des Gewerbe
gebietes bleiben die genehmigten und bestehenden Einzel-
handelsbetriebe, das Einkaufszentrum auf dem Flurstück
3644 und der Fachmarkt auf dem Flurstück 3038 der
Gemarkung Eppendorf weiterhin zulässig. Der Gebäude-
bestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entspre-
chenden Neubau ersetzt werden, soweit die vorhandenen
Verkaufsflächen nicht erweitert werden. Eine Erweiterung
der vorhandenen Verkaufsflächen ist nur im Rahmen der
in Nummer 1 genannten Sortimente zulässig.
6. In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstel-
len und Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 2 Nummern 6
bis 8 BauNVO unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungs-
stätten nach §6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.
Im Mischgebiet an der Kollaustraße und an der Alten Kol-
laustraße sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
7. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
8. In den Mischgebieten und den allgemeinen Wohngebieten
kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone
bis zu 1,5m auf einer Fassadenlänge von 30 v.H. zugelassen
werden. In den allgemeinen Wohngebieten kann eine
Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen bis zu 5m
auf einer Fassadenlänge von 30 v.H. zugelassen werden.
9. Die Mindesttiefe der Abstandsflächen zu der mit ,,(1)“
bezeichneten Plangebietsgrenze beträgt 1 H.
10. In den Gewerbegebieten darf die festgesetzte Grundflä-
chenzahl von 0,8 für die in §19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO
bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von
0,9 überschritten werden.
11. In den Mischgebieten und in den Gewerbegebieten sind
die Aufenthaltsräume für die gewerbliche Nutzung ­ hier
insbesondere die Pausen- und Ruheräume ­ durch geeig-
nete Grundrissgestaltung der lärmabgewandten Gebäude-
seite zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Ver-
kehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
12. In den Mischgebieten sind in Wohngebäuden die Schlaf-
räume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an
Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser
Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schall-
schutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver-
gleichbare Maßnahmen vorzusehen.
13. In den allgemeinen Wohngebieten und in dem Misch
gebiet westlich der Straße Im Winkel sind durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Dop-
pelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktio-
nen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
14. In den Mischgebieten sind für einen Außenbereich einer
Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabge-
wandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffne-
ten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese bauliche
Maßnahme insgesamt eine Pegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
15. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen der Gewerbe
gebiete südlich der Straße Nedderfeld sind nur Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die
Emissionskontingente LEK
nach DIN 45691 ,,Geräusch-
kontingentierung“ von 60 dB (A)/m² tags (LEK
, tags von
6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie von 45 dB (A)/m² nachts
(LEK
, nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschrei-
ten. Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691:2006-12,
Abschnitt 5 (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH 10772
Berlin, Auslegestelle: TU Hamburg-Harburg Universi-
tätsbibliothek sowie Hochschule für Angewandte Wissen-
schaften Hamburg, Fachbibliothek TWI).
16. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen der Gewerbe
gebiete südlich der Straße Nedderfeld sind Anlagen und
Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff-
und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien,
Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räu-
chereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder
in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind
zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immis
sionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbar-
schaft nachgewiesen werden kann.
17. Die Flächen mit einem Anpflanzgebot sowie Erhaltungs-
und Anpflanzgebot sind dicht mit Bäumen und Sträuchern
zu bepflanzen; dabei ist für je 2m² ein Strauch zu verwen-
den. Es sind kleinkronige Bäume im Abstand von 8m bis
10m zu pflanzen.
18. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden und anzu-
pflanzenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter einer
geschlossenen Pflanzung erhalten bleibt.
Dienstag, den 29. Mai 2018
192 HmbGVBl. Nr. 20
19. In den Baugebieten ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen
für je sechs Stellplätze ein Baum zu pflanzen.
20.In den Gewerbegebieten sind mindestens 70 v.
H. der
Dachflächen mit einem mindestens 8
cm starken durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen.
21. In den Gewerbegebieten sind Außenwände von Gebäuden,
deren Fensterabstand mehr als 5m beträgt, sowie fenster-
losen Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2m Fassadenlänge ist mindestens eine Pflanze
zu verwenden.
22. Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwen-
den. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18
cm, kleinkronige Bäume von mindes-
tens 14
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu
begrünen.
23. Auf den Flurstücken 3335, 3789, 3791 und 3793 (alt: 3162),
sowie 3790 und 3792 (alt: 2923) der Gemarkung Eppendorf
sind insgesamt vier großkronige Laubbäume der Sorte
Quercus robur (Stieleiche) mit einem Stammumfang von
mindestens 20
cm, gemessen in 1
m Höhe über dem Erd
boden, als Hochstamm zu pflanzen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung-Stiftung
und der Serviceverfahren-Verordnung
Vom 22. Mai 2018
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 22. Mai 2018.
Artikel 1
Änderung der Vergabeverordnung-Stiftung
Auf Grund von Artikel 12 Absatz 1 Nummern 3 bis 5 des
Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Ein-
richtung für Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni
2008 (HmbGVBl. 2009 S. 37), Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrich-
tung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009
(HmbGVBl. S. 36), zuletzt geändert am 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99, 101), sowie §
1 Nummer 3 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Hochschulwesen vom 17. August 2004
(HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am 6. Februar 2018
(HmbGVBl. S. 38), wird verordnet:
Die Vergabeverordnung-Stiftung vom 25. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 390), zuletzt geändert am 24. März 2017
(HmbGVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:
1. §3 Absatz 9 Satz 1 wird gestrichen.
2. In §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,zwei
Jahre“ durch die Wörter ,,ein Jahr“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Serviceverfahren-Verordnung
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 2 Absatz 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errich-
tung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung
vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36), zuletzt geändert am
14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), sowie §1 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 17. Au
gust 2004 (HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am 6. Februar
2018 (HmbGVBl. S. 38), wird verordnet:
Die Serviceverfahren-Verordnung vom 29. Mai 2012
(HmbGVBl. S. 199), zuletzt geändert am 10. November 2017
(HmbGVBl. S. 347), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
2. Die Anlage erhält folgende Fassung:
,,Anlage
1. Universität Hamburg:
1.1 Chemie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.2 Geographie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.3 Geophysik/Ozeanographie (Abschlussart: Bachelor
of Science)
1.4 Geowissenschaften (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.5 Informatik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.6 Lebensmittelchemie (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.7 Mathematik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.8 Meteorologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.9 Nanowissenschaften (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.10 Physik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.11 Psychologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.12 Rechtswissenschaft (Staatsprüfung)
Dienstag, den 29. Mai 2018 193
HmbGVBl. Nr. 20
1.13 Wirtschaftsmathematik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
2. Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ham-
burg:
2.1 Angewandte Informatik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
2.2 Außenwirtschaft/Internationales Management (Ab
schlussart: Bachelor of Science)
2.3 Bibliotheks- und Informationsmanagement (Ab
schlussart: Bachelor of Arts)
2.4 Bildung und Erziehung in der Kindheit (Abschluss-
art: Bachelor of Arts)
2.5 Biotechnologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.6 Elektrotechnik und Informationstechnik (Ab

schlussart: Bachelor of Science)
2.7 Fahrzeugbau (Abschlussart: Bachelor of Enginee-
ring)
2.8 Flugzeugbau (Abschlussart: Bachelor of Enginee-
ring)
2.9 Gefahrenabwehr/Hazard Control (Abschlussart:
Bachelor of Engineering)
2.10 Gesundheitswissenschaften (Abschlussart: Bachelor
of Science)
2.11 Informatik Technischer Systeme (Abschlussart:
Bachelor of Science)
2.12 Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre (Ab
schlussart: Bachelor of Science)
2.13 Marketing/Technische Betriebswirtschaftslehre (Ab-
schlussart: Bachelor of Science)
2.14 Maschinenbau/Energie- und Anlagensysteme (Ab
schlussart: Bachelor of Science)
2.15 Maschinenbau/Entwicklung und Konstruktion
(Ab
schlussart: Bachelor of Science)
2.16 Mechatronik (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.17 Media Systems (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.18 Medientechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.19 Medien und Information (Abschlussart: Bachelor of
Arts)
2.20Medizintechnik/Biomedical Engineering (Ab
schlussart: Bachelor of Science)
2.21 Ökotrophologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.22 Produktionstechnik und -management (Abschluss-
art: Bachelor of Science)
2.23 Regenerative Energiesysteme und Energiemanage-
ment ­ Elektro- und Informationstechnik (Ab
schluss
art: Bachelor of Science)
2.24 Soziale Arbeit (Abschlussart: Bachelor of Arts)
2.25 Umwelttechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.26 Verfahrenstechnik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
2.27 Wirtschaftsinformatik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
3. HafenCity Universität Hamburg ­ Universität für
Baukunst und Metropolenentwicklung:
3.1 Architektur (Abschlussart: Bachelor of Science)
3.2 Bauingenieurwesen (Abschlussart: Bachelor of
Science)
3.3 Kultur der Metropole (Abschlussart: Bachelor of
Arts)
3.4 Stadtplanung (Abschlussart: Bachelor of Science)
4. Technische Universität Hamburg-Harburg:
4.1 Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Abschlussart:
Bachelor of Science)
4.2 Bau- und Umweltingenieurwesen (Abschlussart:
Bachelor of Science)
4.3 Bioverfahrenstechnik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
4.4 Computer Science (Abschlussart: Bachelor of
Science)
4.5 Elektrotechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)
4.6 Energie- und Umwelttechnik (Abschlussart: Bache-
lor of Science)
4.7 General Engineering Science (Abschlussart: Bache-
lor of Science)
4.8 Informatik ­ Ingenieurwesen (Abschlussart: Bache-
lor of Science)
4.9 Logistik und Mobilität (Abschlussart: Bachelor of
Science)
4.10 Maschinenbau (Abschlussart: Bachelor of Science)
4.11 Mechatronik (Abschlussart: Bachelor of Science)
4.12 Schiffbau (Abschlussart: Bachelor of Science)
4.13 Technomathematik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
4.14 Verfahrenstechnik (Abschlussart: Bachelor of
Science)“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie ist erstmals auf die Vergabe- und Zulassungsverfah-
ren zum Wintersemester 2018/2019 anzuwenden.
Hamburg, den 22. Mai 2018.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung
und Gleichstellung
Dienstag, den 29. Mai 2018
194 HmbGVBl. Nr. 20
Artikel 1
Verordnung
zur Übertragung von Ermächtigungen
nach der Schiffsregisterordnung und nach der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
(Weiterübertragungsverordnung-Schiffsregister)
Einziger Paragraph
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach
1. §
1 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit §
65 Absatz 1
Satz 1 der Schiffsregisterordnung,
2. §
2 Absatz 3 Satz 1 auch in Verbindung mit §
65 Absatz 1
Sätze 1 und 2 der Schiffsregisterordnung,
3. §89 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5 der Schiffsregisterordnung,
4. §92 Sätze 1 und 2 der Schiffsregisterordnung,
5. §
93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit
§
126 Absatz 1 Satz 1, §
127 Absatz 1 Sätze 1 bis 3, §
131
Absatz 2 Satz 1 und §133a Absatz 5 Satz 1 der Grundbuch-
ordnung,
6. §94 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Schiffsregister-
ordnung,
7. §73 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Schiffs
registerordnung und
8. §73i Satz 1 auch in Verbindung mit §73c Absatz 3 Satz 3 der
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Justizbehörde
weiter übertragen.
Artikel 2
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-
elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten
und der Staatsanwaltschaft
§1 Nummer 6 der Weiterübertragungsverordnung-elektro-
nischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwalt-
schaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geän-
dert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 252), wird
gestrichen und die bisherigen Nummern 7 bis 16 werden
Nummern 6 bis 15.
Artikel 3
Außerkrafttreten
Die Weiterübertragungsverordnung-Seerecht vom 20. Au
gust 2002 (HmbGVBl. S. 233, 234) in der geltenden Fassung
wird aufgehoben.
Vierte Verordnung
zur Weiterübertragung bundesgesetzlicher Verordnungsermächtigungen
im Justizbereich
Vom 22. Mai 2018
Auf Grund von §1 Absatz 2 Satz 2, §2 Absatz 3 Satz 2, §65
Absatz 1 Sätze 1 und 2, §
89 Absatz 4 Satz 4, §
92 Satz 3, §
94
Absatz 3 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert am 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2208, 2226), und §93 Satz 1 der Schiffsregisterord-
nung in Verbindung mit §126 Absatz 1 Satz 3, §127 Absatz 1
Satz 4, §
131 Absatz 2 Satz 2 und §
133a Absatz 5 Satz 3 der
Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1115), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745,
2752), sowie §
73 Satz 2 und §
73i Satz 2 der Verordnung zur
Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom
30. November 1994 (BGBl. 1994 I S. 3632, 1995 I S. 249),
zuletzt geändert am 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208, 2227), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 22. Mai 2018.
Dienstag, den 29. Mai 2018 195
HmbGVBl. Nr. 20
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Juni 2018, in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein aus Anlass
der Veranstaltungen
1. ,,Integration/Inklusion ­ Das EEZ verbindet“,
2.,,Integrations- und Inklusionsprojekte im Rahmen des
STAMP Festivals“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Elbe-Einkaufszentrum, Osdorfer Land-
straße 131,
2. Nummer 2 auf die Verkaufsstellen Große Bergstraße von
Bruno-Tesch-Platz bis zur Neuen Große Bergstraße und
vom Goetheplatz bis zur Tunnelunterführung Max-Brauer-
Allee, Bahnhofsgebäude Altona, Paul-Nevermann-Platz 15,
Hahnenkamp 1 und Ottenser Hauptstraße vom Bahnhofs-
gebäude Altona bis zum Spritzenplatz
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Fünfzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 23. Mai 2018
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 23. Mai 2018.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 29. Mai 2018
196 HmbGVBl. Nr. 20
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).