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Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
2126-15

Seite 197

FREITAG, DEN1. APRIL
197
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 21 2022
Tag I n h a l t Seite
31.
3.
2022 Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und
Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ­ HmbSARS-CoV-2-Ein-
dämmungsVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Verordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Besondere Vorschriften
§ 3 Maskenpflicht
§
4Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr
sowie Veranstaltungen und Versammlungen in ge
schlossenen Räumen
§5Öffentlicher Personenverkehr, touristische Stadtrund-
fahrten und Hafenrundfahrten
§ 6 Dienststellen und Einrichtungen der Freien und Hanse-
stadt Hamburg
§ 7 Tanzlustbarkeiten
Teil 3
Schulen und Kindertagesstätten
§ 8 Schulen
§ 9 Kindertagesstätten
§10 Kinder- und Jugendarbeit
§11 Datenübermittlungen
Teil 4
Schutz besonders vulnerabler Menschen
Verordnung
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ­
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
Vom 31. März 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
18. März 2022 (BGBl. I S. 473), in Verbindung mit dem Ein
zigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Infek-
tionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9) wird
verordnet:
Inhaltsübersicht
Freitag, den 1. April 2022
198 HmbGVBl. Nr. 21
§12 Krankenhäuser
§
13 Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unterbringun-
gen und der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe
§
14
Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeitpflege-
einrichtungen, ambulante Pflegedienste
§15 Tagespflegeeinrichtungen
§16 Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe
§
17
Werkstätten für Menschen mit Behinderung,
sonstige tagesstrukturierende Einrichtungen der Einglie-
derungshilfe und Tagesförderstätten
§
18Interdisziplinäre und Heilpädagogische Frühförderstel-
len und Erbringer sonstiger ambulanter Leistungen
§19 Rettungsdienste
§20 Einrichtungen des Justizvollzugs
Teil 5
Absonderung von infizierten Personen
und engen Kontaktpersonen
§
21Absonderungspflicht für infizierte Personen und enge
Kontaktpersonen
§22 Pflichten während der Absonderung
Teil 6
Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten,
Einschränkung von Grundrechten, Ordnungswidrigkeiten,
Außerkrafttreten
§
23Notwendige Verarbeitung bestimmter personenbezoge-
ner Daten
§24 Einschränkung von Grundrechten
§25 Ordnungswidrigkeiten
§26 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck der Verordnung
Diese Verordnung hat den Zweck, die Verbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) und der Coronavirus-
Krankheit-2019 (COVID-19) in der Freien und Hansestadt
Hamburg zu verhindern, um hierdurch die Gesundheit und
das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die
Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu gewährleisten.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Orte im Sinne dieser Verordnung sind alle
Orte, die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind.
(2) Haushalt im Sinne dieser Verordnung ist jede Art von
Wohnung, in der eine Person allein oder gemeinsam mit ande-
ren Personen lebt. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Le
benspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft sowie Verlobte gelten unabhängig vom
Bestehen einer gemeinsamen Wohnung stets als Angehörige
desselben Haushalts. Obdach- und Wohnungslose, die sich zu
einer Schutz- und Unterstützungsgemeinschaft zusammenge-
schlossen haben und gemeinsam in einem Zelt- oder Schlafla-
ger leben und schlafen, gelten als Angehörige desselben Haus-
halts.
(3) Öffentlicher Personenverkehr im Sinne dieser Verord-
nung sind alle Formen der gewerblichen Beförderung von
Personen zu Land und zu Wasser sowie der Aufenthalt von
Nutzerinnen und Nutzern sowie Besucherinnen und Besu-
chern auf den zu den Verkehrsmitteln gehörenden Verkehrs-
anlagen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegestellen und Ähn-
liches).
(4) Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeit-
lich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten
Zielsetzung oder Absicht sowie mit thematischer, inhaltlicher
Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verant-
wortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer
Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe
von Menschen teilnimmt. Versammlungen nach §
4 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 sowie Zusammenkünfte von Personen zu den
folgenden Zwecken und in den folgenden Einrichtungen sind
keine Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung:
1. private Zusammenkünfte und private Feierlichkeiten, die
sich an einen geschlossenen und persönlich geladenen Per-
sonenkreis richten, insbesondere Hochzeiten und Geburts-
tagsfeiern,
2. Zusammenkünfte zur Berufsausübung im Sinne des Arti-
kels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit nach dieser
Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist,
3. Zusammenkünfte zur Wahrnehmung der Aufgaben oder
des Dienstes als Mitglied der Bürgerschaft, als Mitglied
des Senats, als Mitglied des Verfassungsgerichts, als Mit-
glied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer
Länder, als Beamtin oder Beamter, als Richterin oder
Richter, als Mitglied einer Bezirksversammlung oder sons-
tiger öffentlich-rechtlicher Gremien, als Mitglied des dip-
lomatischen oder konsularischen Corps sowie bei der
Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder
als Organ der Rechtspflege,
4. Zusammenkünfte zur Mitwirkung bei der Bewältigung der
aktuellen Infektionslage entsprechend der Mitwirkung
beim Katastrophenschutz im Sinne von §3 des Hamburgi-
schen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978
(HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 90),

5.
Zusammenkünfte in Krankenhäusern, medizinischen
oder pflegerischen Einrichtungen, ärztlichen Praxen, Ein-
richtungen der Anschlussheilbehandlung sowie sonstigen
Einrichtungen des Gesundheitswesens, Einrichtungen
von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe sowie
der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Jugend-
und Familienhilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrich-
tungen sowie veterinärmedizinischen Einrichtungen,
6. Zusammenkünfte in Gerichten und Behörden oder bei
anderen Hoheitsträgern sowie in anderen Stellen oder Ein-
richtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrneh-
men,
7. Zusammenkünfte zur Berichterstattung durch Vertrete-
rinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und
anderer Medien,
Freitag, den 1. April 2022 199
HmbGVBl. Nr. 21
8. Zusammenkünfte zur Betreuung und Versorgung von hil-
febedürftigen Personen einschließlich der Tätigkeit von
Gebärdensprachdolmetschenden und bei sonstiger erfor-
derlicher Assistenz für Menschen mit Behinderungen,
9. Zusammenkünfte im Rahmen des Besuchs von Schulen,
Kindertagesstätten, Einrichtungen der Jugendhilfe oder
anderen Betreuungseinrichtungen einschließlich der pri-
vat organisierten Betreuung in Kleingruppen sowie bei der
Begleitung von Kindern und Jugendlichen zu und ihrer
Abholung von diesen Einrichtungen,
10. Zusammenkünfte in staatlichen, privaten und konfessio-
nellen Hochschulen nach §4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11
einschließlich ihrer Einrichtungen.
(5) Ein Impfnachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein
Impfnachweis nach §22a Absatz 1 IfSG.
(6) Ein Genesenennachweis im Sinne dieser Verordnung ist
ein Genesenennachweis nach §22a Absatz 2 IfSG.
(7) Ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein
Testnachweis nach §22a Absatz 3 IfSG.
(8) Eine geimpfte Person ist eine Person, die im Besitz eines
auf sie ausgestellten Impfnachweises nach Absatz 5 ist.
(9) Eine genesene Person ist eine Person, die im Besitz
eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises nach Absatz 6
ist.
(10) Eine getestete Person ist eine Person, die im Besitz
eines auf sie ausgestellten Testnachweises nach Absatz 7 ist.
(11) Eine Testung mittels PCR-Test ist eine Testung auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus, die auf einer
Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder
weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)
beruht.
(12) Eine Testung mittels Schnelltest ist eine Testung auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus in Form
eines PoC-Antigen-Tests. Die Tests müssen auf Grund ihrer
CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß §11 Absatz 1
des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August
2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert am 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1354), erteilten Sonderzulassung verkehrs
fähig sein. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter
www.bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht solcher Tests
und schreibt diese fort.
(13) Typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-
virus im Sinne dieser Verordnung sind Symptome nach §
2
Nummer 1 zweiter Halbsatz der COVID-19-Schutzmaßnah-
men-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz. AT
08.05.2021 V1), zuletzt geändert am 18. März 2022 (BGBl. I
S. 478), in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 2
Besondere Vorschriften
§3
Maskenpflicht
(1) Soweit in dieser Verordnung die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske vorgeschrieben ist, sind Personen,
die das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, eine
medizinische Maske zu tragen. Als medizinische Maske gilt
ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske), eine
FFP2-Maske oder eine sonstige Atemschutzmaske mit tech-
nisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard
ohne Ausatemventil.
(2) Soweit in dieser Verordnung die Pflicht zum Tragen
einer FFP2-Maske vorgesehen ist, sind
1.Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ver-
pflichtet, eine FFP2-Maske oder eine sonstige Atemschutz-
maske mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem
Schutzstandard ohne Ausatemventil zu tragen, und
2. Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet und das
14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verpflichtet,
eine medizinische Maske zu tragen.
(3) Für die Maskenpflichten nach den Absätzen 1 und 2
gelten die folgenden Maßgaben:
1. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, müssen keine Maske tragen,
2. Personen, die vor Ort durch ein schriftliches ärztliches
Zeugnis im Original oder einen Schwerbehindertenausweis
glaubhaft machen, dass ihnen das Tragen einer Maske auf-
grund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Grün-
den nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind von der
Maskenpflicht befreit,
3. das Abnehmen der Maske ist zulässig, solange es zu Identi-
fikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen
mit Hörbehinderung erforderlich ist,
4. die Maskenpflicht entfällt, wenn eine geeignete technische
Vorrichtung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung von
Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen gleich-
wirksam vermindert wird.
(4) Personen, die entgegen einer aufgrund dieser Verord-
nung bestehenden Maskenpflicht die jeweils vorgeschriebene
Maske nicht tragen, ist der Zutritt zu der Räumlichkeit, die
Teilnahme an der Veranstaltung oder die Inanspruchnahme
der Dienstleistung zu verweigern.
§4
Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr
sowie Veranstaltungen
und Versammlungen in geschlossenen Räumen
(1) Für
1. Veranstaltungen, einschließlich Sportveranstaltungen vor
Publikum,
2. Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes, Ver-
sammlungen gemäß §
9 des Parteiengesetzes in der Fas-
sung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert
am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3447), sowie Zusam-
menkünfte der Organe von Personengesellschaften und
von juristischen Personen des Privatrechts sowie ver-
gleichbarer privatrechtlicher Gremien,
3. religiöse Veranstaltungen und Zusammenkünfte in Kir-
chen, Moscheen, Synagogen und Kulträumen anderer
Glaubensgemeinschaften oder Weltanschauungsgemein-
schaften sowie Trauerfeiern,
4.Messen, Ausstellungen und Volksfeste im Sinne der
Gewerbeordnung,

5.
Verkaufsstellen des Einzelhandels, Ladenlokale von
Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, öffentliche
Pfandversteigerungen und sonstige Versteigerungen,
Wanderlager sowie Märkte im Sinne der Gewerbeordnung,
6. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fas-
sung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt
geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422), Personal-
restaurants, Kantinen, Speiselokale, Betriebe, in denen
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200 HmbGVBl. Nr. 21
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden,
sowie Club- und Gesellschaftsräume von Vereinen,

7.
Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Camping-
plätze sowie die Abfertigung von Kreuzfahrtschiffen,

8.
Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertsäle,
Musiktheater, Filmtheater (Kinos), Planetarien, Litera-
turhäuser, Livemusikspielstätten und Musikclubs,

9.
Museen, Gedenkstätten, Archive, Ausstellungshäuser,
Bibliotheken, zoologische und botanische Gärten sowie
Tierparks,
10. Spielbanken, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen,
11.die für den Publikumsverkehr geöffneten Bereiche der
Hochschulen einschließlich ihrer Bibliotheken,
12. Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung, Einrichtun-
gen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erst
orientierungskursträgern, Fahrunterricht, Flugschulen,
Luftfahrtschulen, Verkehrsschulungen sowie Verkehrs-
übungsplätze, jeweils auch in geschlossenen Fahrzeugen,
13. künstlerische oder musikalische Freizeitangebote, Musik-
unterricht sowie den Probenbetrieb von Freizeitchören
und -orchestern,
14. Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen,
15. Angebote der Sportausübung auf und in allen öffentlichen
und privaten Sportanlagen, Schwimmbäder, Thermen,
Sauna- und Dampfbadeinrichtungen, Fitness-, Sport- und
Yogastudios, Tanzschulen und vergleichbare Einrichtun-
gen,
16. Gesundheitsbehandlungen durch Angehörige der akade-
mischen Gesundheitsberufe oder der Fachberufe des
Gesundheitswesens,
17. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbeson-
dere Angebote der Fußpflege, Kosmetikstudios, Massage-
salons, Tattoo-Studios, Sonnenstudios sowie Dienstleis-
tungen des Friseurhandwerks,
18. erlaubnispflichtige Prostitutionsstätten im Sinne des §
2
Absatz 4 in Verbindung mit §12 Absatz 1 des Prostituier-
tenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 9. März 2021 (BGBl.
I S. 327, 329), in der jeweils geltenden Fassung, die Prosti-
tutionsvermittlung im Sinne von §2 Absatz 7 ProstSchG,
die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne von
§2 Absatz 1 Satz 1 ProstSchG, Prostitutionsfahrzeuge im
Sinne von §
2 Absatz 5 in Verbindung mit §
12 Absatz 1
ProstSchG sowie Prostitutionsveranstaltungen im Sinne
von §
2 Absatz 6 in Verbindung mit §
12 Absatz 1 Prost-
SchG und
19. sonstige für den Publikumsverkehr geöffnete Einrichtun-
gen, Betriebe und Angebote
in geschlossenen Räumen gelten, soweit in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist, die Vorgaben nach den Sätzen 2
und 3. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach
§
3 und für Beschäftigte oder sonst beruflich tätige Personen
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
3,
wobei die Masken nach den folgenden Maßgaben abgelegt
werden dürfen:
1.zur Durchführung von Darbietungen, Ansprachen oder
Vorträgen durch die vortragenden oder darbietenden Perso-
nen sowie zur Vornahme liturgischer Handlungen,
2. zur Inanspruchnahme der Bewirtung in einer Einrichtung
nach Satz 1 Nummer 6 sowie zum sonstigen Verzehr von
Speisen und Getränken, jeweils an festen Sitz- oder Steh-
plätzen,
3. innerhalb des persönlichen Gästebereichs in einer Einrich-
tung nach Satz 1 Nummer 7,
4. während des Musizierens, körperlicher Betätigungen und
der Sportausübung einschließlich der Inanspruchnahme
von Einrichtungen und Angeboten nach Satz 1 Nummer 15,
jeweils soweit dies erforderlich ist,
5. zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsbehandlung nach
Satz 1 Nummer 16 oder einer Dienstleistung nach Satz 1
Nummern 17, soweit dies erforderlich ist,
6. während Prüfungen der Hochschulen, der Landesprüfungs-
ämter, der Prüfungsämter der Justiz und der Einrichtungen
nach Satz 1 Nummer 12 nach Einnahme von Sitzplätzen
unter Wahrung eines Abstands von 1,5 Metern, sofern die
Prüfungseinrichtung dies anordnet.
Eine ausreichende Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert,
ist zu gewährleisten und die Möglichkeit zum Waschen oder
Desinfizieren der Hände ist bereitzustellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt in den nachfolgen-
den Betrieben, Einrichtungen und Angeboten der essentiellen
Versorgungsbedarfe einschließlich ihrer Verkaufsstellen für
sämtliche anwesenden Personen die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §3:
1. Einzelhandel für Lebensmittel, einschließlich Direktver-
markter,
2.Apotheken,
3. Einzelhandel für medizinische Hilfsmittel und Produkte,
insbesondere Optiker, Hörgeräteakustiker und Sanitäts-
häuser,
4.Drogerien,
5.Babyfachmärkte,
6.Reformhäuser,
7.Getränkemärkte,
8.Tankstellen,
9. Banken, Sparkassen und Pfandhäuser,
10.Poststellen,
11.Reinigungen,
12.Waschsalons,
13.Buchhandel,
14.Schreibwaren,
15. Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs sowie des
Tabakverkaufs,
16. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
17.Blumenhandel,
18. Bau- und Gartenmärkte,
19. Großhandel und gewerblicher Handwerkerbedarf,
20. Fahrrad- und Kfz-Werkstätten,
21. Abhol- und Lieferdienste und
22. öffentlich zugängliche Verkehrsflächen in Einkaufszent-
ren oder Einkaufsmeilen.
Für Betriebe, Einrichtungen und Angebote mit gemischtem
Warensortiment gilt Satz 1, wenn Waren, die dem typischen
Sortiment der in Satz 1 genannten Betriebe, Einrichtungen
und Angebote entsprechen, den Schwerpunkt ihres Sortiments
bilden. Diese Betriebe, Einrichtungen und Angebote können
Waren des gesamten Sortiments verkaufen, das sie gewöhnlich
vertreiben. Das Warenangebot, das nicht dem Angebot der in
Satz 1 genannten Betriebe, Einrichtungen oder Angebote ent-
spricht, darf nicht erweitert werden.
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HmbGVBl. Nr. 21
§5
Öffentlicher Personenverkehr, touristische Stadtrundfahrten
und Hafenrundfahrten
(1) In Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des öffentli-
chen Personenverkehrs nach §
2 Absatz 3, bei touristischen
Stadtrundfahrten im Linien- und Gelegenheitsverkehr, bei
Schiffs- und Hafenrundfahrten sowie bei Gelegenheitsverkeh-
ren nach §§
48 und 49 des Personenbeförderungsgesetzes in
der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt
geändert am 16. April 2021 (BGBl. I S. 822), gilt für die Fahr-
und Fluggäste sowie sonstige Nutzerinnen und Nutzer die
Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach §3; dies gilt nicht
für offene Verkehrsmittel sowie Verkehrsanlagen unter freiem
Himmel. Wird eine Beförderung nach Satz 1 mit Personen-
kraftwagen durchgeführt, gilt für das Fahrpersonal, sobald und
solange sich mindestens ein Fahrgast im Fahrzeug befindet,
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
3;
§3 Absatz 3 Nummer 4 findet weder für das Fahrpersonal noch
für die Fahrgäste Anwendung.
(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln
und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs
haben deren Nutzerinnen und Nutzer durch schriftliche, akus-
tische oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermah-
nungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der
vorgenannten Pflichten aufzufordern. Sie sind im Übrigen
berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung die Beförderung abzu-
lehnen; das Fahrpersonal im Gelegenheitsverkehr ist hierzu
verpflichtet.
§6
Dienststellen und Einrichtungen
der Freien und Hansestadt Hamburg
(1) In den Gebäuden, die von Dienststellen oder sonstigen
Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg oder den
ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts genutzt werden, gilt in den für den Publi-
kumsverkehr geöffneten Bereichen für sämtliche anwesende
Personen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach §
3
mit der Maßgabe, dass die Masken auch abgelegt werden dür-
fen, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforder-
lich ist.
(2) Die Vorschriften der §§176 und 180 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1079), zuletzt geändert am 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363,
2426), einschließlich der sitzungspolizeilichen Befugnisse der
Vorsitzenden bleiben unberührt; die Vorsitzenden haben bei
ihren Anordnungen unter Beachtung der aktuellen wissen-
schaftlichen Erkenntnisse zur Verbreitung des Coronavirus
den Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Anwesenden
sowie den Arbeitsschutz zu berücksichtigen.
§7
Tanzlustbarkeiten
(1) Für Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen, insbe-
sondere in Clubs, Diskotheken, Musikclubs und Gaststätten,
gelten die folgenden Vorgaben:
1.der Zugang beziehungsweise die Inanspruchnahme des
Angebots ist vorbehaltlich des Absatzes 3 nur solchen Gäs-
ten gestattet, die
a) einen Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §2 Absatz 6, jeweils in Verbindung
mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt haben,
und
b) einen Testnachweis nach §2 Absatz 7 vorgelegt haben;
von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises sind
geimpfte Personen nach §2 Absatz 8 befreit, deren Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 mindestens drei Einzel
impfungen ausweist oder die einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 vorlegen; die dem Genesenennachweis
zugrundeliegende Testung muss nach Erhalt der zwei-
ten Einzelimpfung erfolgt sein,
2. die Nachweise nach Nummer 1 oder nach Absatz 4 sind vor
dem Betreten des Betriebs oder des Veranstaltungsortes der
Betriebsinhaberin, dem Betriebsinhaber, der Veranstalterin
oder dem Veranstalter sowie auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzuzeigen,
3.sämtliche in dem Betrieb oder bei der Veranstaltung
beschäftigten oder sonst beruflich tätigen Personen müssen
über einen Impfnachweis nach §2 Absatz 5, einen Genese-
nennachweis nach §
2 Absatz 6 oder einen Testnachweis
nach §2 Absatz 7 verfügen,
4. die Betriebsinhaberin, der Betriebsinhaber, die Veranstalte-
rin oder der Veranstalter hat durch eine wirksame Zugangs-
kontrolle zu gewährleisten, dass die Vorgaben nach den
Nummern 1 bis 3 und nach Absatz 2 eingehalten werden;
hierbei ist die Erfüllung der Vorgaben personenbezogen zu
prüfen,
5. für in dem Betrieb oder bei der Veranstaltung beschäftigte
oder sonst beruflich tätige Personen gilt die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nach §3.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummern 1, 2 und
4 sollen in der Regel dadurch erfüllt werden, dass eine geeig-
nete Anwendungssoftware verwendet wird, mittels derer der
Impfnachweis oder der Genesenennachweis von der vorlage-
pflichtigen Person programmgestützt in Verbindung mit
einem amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen sowie pro-
grammgestützt von der zur Zugangskontrolle verpflichteten
Person überprüft wird; es wird empfohlen, für die Zugangs-
kontrolle die hierfür vom Robert Koch-Institut herausgege-
bene Anwendungssoftware CovPassCheck zu verwenden; eine
entsprechende Anwendungssoftware sowie das zu deren Nut-
zung erforderliche Endgerät sind bereitzuhalten.
(3) Die Vorgaben nach Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 kön-
nen auch dadurch erfüllt werden, dass mehrere Betriebsinha-
berinnen, Betriebsinhaber, Veranstalterinnen oder Veranstal-
ter (Auftraggeberin oder Auftraggeber) eine Dienstleisterin
oder einen Dienstleister beauftragen, für sie die Prüfungen
nach Absatz 1 Nummer 4 durchzuführen und Gästen, die die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 erfüllen,
ein fälschungssicheres, personengebundenes, nicht übertrag-
bares und nur an dem Tag der Prüfung gültiges Zutrittsbe-
rechtigungskennzeichen zur Verfügung zu stellen, das vor dem
Betreten des Betriebs oder des Veranstaltungsortes als Nach-
weis der Zutrittsberechtigung vorzuzeigen und zu prüfen ist.
Der Nachweis der Zutrittsberechtigung kann ausschließlich
bei den von den Auftraggebenden benannten Stellen verwen-
det werden. Die Verantwortung der Betriebsinhaberinnen,
Betriebsinhaber, Veranstalterinnen und Veranstalter für die
Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Die Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a gilt nicht für Personen, die das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Die Zugangsbeschränkung nach
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt ferner nicht für Personen,
die vor dem Betreten des Betriebs oder des Veranstaltungsortes
ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original darüber vorle-
gen, dass sie sich aufgrund einer medizinischen Kontraindika-
tion nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können. Das
Freitag, den 1. April 2022
202 HmbGVBl. Nr. 21
ärztliche Zeugnis muss mindestens die folgenden Angaben
enthalten:
1. Name, Geburtsdatum und Anschrift der betroffenen Per-
son,
2. Identität der Person, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt
hat,
3.Feststellung, dass eine medizinische Kontraindikation
gegen die Coronavirus-Schutzimpfung besteht,
4. im Falle einer nur zeitweise vorliegenden medizinischen
Kontraindikation die voraussichtliche Dauer ihres Bestan-
des,
5. Datum der Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses.
Teil 3
Schulen und Kindertagesstätten
§8
Schulen
(1) Die für Schule zuständige Behörde hat einen Muster
hygieneplan für Schulen zu erlassen, auf dessen Grundlage
jede einzelne Schule einen Hygieneplan nach dem Infektions-
schutzgesetz aufzustellen hat. In dem Musterhygieneplan kann
insbesondere
1. die Präsenzpflicht vorübergehend aufgehoben und durch
andere schulische Angebote ersetzt werden,
2.eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
oder einer medizinischen Maske im Sinne von §3 Absatz 1
Satz 2 angeordnet werden; §
3 findet im Übrigen keine
Anwendung,
3. der Zugang zum Schulgelände sowie die Teilnahme an
schulischen Veranstaltungen für Schülerinnen und Schü-
ler, Bedienstete der Schule sowie sonstige in der Schule
beruflich tätige Personen von der Vorlage eines Testnach-
weises nach §
2 Absatz 7 abhängig gemacht und eine Ver-
pflichtung zur Testung auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus im Rahmen des Schulbetriebs vorgesehen
werden; dies gilt auch in Bezug auf geimpfte Personen nach
§2 Absatz 8 und genesene Personen nach §2 Absatz 9; die
Testung kann auch mittels Selbsttest erfolgen, wobei Schü-
lerinnen und Schüler diesen unter der Aufsicht einer oder
eines Bediensteten der Schule durchzuführen haben; im
Falle eines positiven Testergebnisses ist die Schule befugt,
personenbezogene Daten der betroffenen Person zu verar-
beiten, soweit dies zu Zwecken des Infek
tionsschutzes
erforderlich ist; die personenbezogenen Daten sind zu
löschen, sobald sie zur Erreichung des vorgenannten
Zwecks nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber zwei
Wochen nach Durchführung des Tests; zur Wahrung der
Interessen der betroffenen Person sind technisch organisa-
torische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass
die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018
Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) erfolgt; die an den Ver-
arbeitungsvorgängen beteiligten Personen sind insoweit zu
sensibilisieren; die Verwendung der personenbezogenen
Daten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten
Zwecken ist untersagt.
Personen, die gegen Vorschriften eines Hygieneplanes versto-
ßen, sollen von der Schulleitung des Schulgeländes verwiesen
und von schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulge-
ländes ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht, soweit die
betroffene Person glaubhaft macht, dass die Einhaltung der
betreffenden Vorschrift des Musterhygieneplanes für sie eine
besondere persönliche Härte bedeutet.
(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten
Personen dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie
einen Impfnachweis nach §
2 Absatz 5, einen Genesenen
nachweis nach §
2 Absatz 6 oder einen Testnachweis nach §
2
Absatz 7 vorlegen. Satz 1 gilt nicht für Sorgeberechtigte von
Schülerinnen und Schülern, soweit sie diese abholen oder ein
Anliegen nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April
1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Mai 2021
(HmbGVBl. S. 322), in der jeweils geltenden Fassung verfol-
gen, für Einsatzkräfte der Polizei, von Rettungsdiensten, der
Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes sowie für Bediens-
tete des zuständigen Bezirksamtes. Der Musterhygieneplan
nach Absatz 1 kann über Satz 1 hinaus vorsehen, dass die
von Satz 1 erfassten Personen einen Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
sowie zusätzlich einen Testnachweis nach §2 Absatz 7 vorzule-
gen haben.
(3) Die Schulen haben zu gewährleisten, dass Schülerinnen
und Schüler, die typische Symptome einer Infektion mit dem
Coronavirus nach §2 Absatz 13 aufweisen oder einer Absonde-
rungspflicht nach §
21 unterliegen, das Schulgelände nicht
betreten und nicht an schulischen Veranstaltungen außerhalb
des Schulgeländes teilnehmen. Der Musterhygieneplan nach
Absatz 1 kann nähere Regelungen treffen und Ausnahmen
zulassen.
(4) Die Schulen können einzelnen Schülerinnen und Schü-
lern, die aufgrund von Vorerkrankungen oder mangelnder
Einsichtsfähigkeit einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko
ausgesetzt sind, das Betreten des Schulgeländes und die Teil-
nahme an schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schul-
geländes ganz oder teilweise untersagen; dies gilt auch dann,
wenn das erhöhte Infektionsrisiko auf dem Weg zur Schule
oder der schulischen Veranstaltung besteht.
(5) Die Schulen sind berechtigt, über Testungen von Schü-
lerinnen und Schülern Testbescheinigungen zu erstellen.
(6) Absätze 1 und 4 gelten nicht für Bildungsgänge nach
dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),
zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2792), dem
Altenpflegegesetz in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl.
I S. 1691), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I
S. 1307, 1331), und dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli
2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert am 15. August 2019
(BGBl. I S. 1307, 1330), in der jeweils geltenden Fassung sowie
für die Bildungsgänge der nichtakademischen Gesundheits-
fachberufe einschließlich der für die Berufsausübung zwin-
gend vorgeschriebenen Fortbildungen. Der Schulbetrieb in
diesen Bildungsgängen unterliegt den Vorgaben der zuständi-
gen Behörde.
§9
Kindertagesstätten
(1) Die Kindertagesstätten (Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflegestellen) in der Freien und Hansestadt Ham-
burg sind geöffnet und im Regelbetrieb. Alle Kinder haben
einen Anspruch auf die Betreuung im Rahmen des Hamburger
Kinderbetreuungsgesetzes.
(2) Kinder, die einer Absonderungspflicht unterliegen,
dürfen nicht in Kindertagesstätten betreut werden. Gleiches
gilt vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für Kinder, die eine Körper-
temperatur von 38 Grad Celsius oder höher oder sonstige Sym-
Freitag, den 1. April 2022 203
HmbGVBl. Nr. 21
ptome einer akuten Infektionserkrankung aufweisen. Kinder
mit einem leichten Infekt dürfen abweichend von Satz 2 in
Kindertagesstätten betreut werden, wenn sie zuvor einem
Schnelltest gemäß unterzogen wurden und dessen Ergebnis
negativ ist; das negative Testergebnis teilen die Personensor-
geberechtigten auf Verlangen der Kindertagesstätte mündlich
oder schriftlich mit. Ein leichter Infekt im Sinne des Satzes 3
liegt vor, wenn das Kind zwar Symptome einer Erkältung auf-
weist, aber fieberfrei ist und sich ansonsten in einem unbeein-
trächtigten Allgemeinzustand befindet. Für Kinder, die nach
einer akuten Infektionserkrankung wieder soweit genesen
sind, dass sie fieberfrei sind und sich in einem unbeeinträch-
tigten Allgemeinzustand befinden, gelten die Sätze 3 und 4
entsprechend. Kinder, deren Pflicht zur Absonderung nach
§21 Absatz 3 Sätze 5 und 6 aufgrund einer vor dem siebten auf
das nach §
21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 maßgebliche
Ereignis folgenden Tag erfolgten Testung entfällt, dürfen vor
diesem Tag in der Kindertagesstätte nur betreut werden, wenn
sie jeweils vor Beginn der Betreuung einer Testung mittels
Schnelltest in der Kindertagesstätte oder durch einen Leis-
tungserbringer nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverord-
nung vom 21. September 2021 (BAnz. AT 21.09.2021 V1),
zuletzt geändert am 29. März 2022 (BAnz. AT 30.03.2022 V1),
in der jeweils geltenden Fassung unterzogen wurden und
deren Ergebnis negativ ist.
(3) Für anwesende Personen mit Ausnahme von Kindern,
Beschäftigten und Kindertagespflegepersonen gilt die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §3.
(4) Die Kindertagesstätten sind berechtigt, über Testungen
zur Verkürzung der Absonderungsdauer für betreute Kinder
nach §21 Absatz 3 Satz 6 eine Testbescheinigung zu erstellen.
(5) Die Trägerinnen und Träger der Kindertageseinrich-
tungen sowie die Tagespflegepersonen in Großtagespflegestel-
len sind verpflichtet, den dort beschäftigten Personen wöchent-
lich drei kostenfreie Testungen auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus zu ermöglichen.
(6) Die sonstigen für Kindertagesstätten geltenden Hygie-
nevorgaben bleiben unberührt.
§10
Kinder- und Jugendarbeit
Bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch die
Trägerin oder den Träger der Jugendhilfe in geschlossenen
Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §3.
§11
Datenübermittlungen
Die zuständige Behörde ist befugt, Namen, Geburtsdatum
und Anschrift einer Person, für die eine Meldung nach §
6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe t IfSG vorliegt, sowie die
von ihr verfügten Maßnahmen den Einrichtungen nach §
33
IfSG und deren Aufsichtsbehörden oder Trägern zu Zwecken
des Infektionsschutzes offenzulegen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person in einer
Einrichtung nach §33 IfSG betreut oder beschäftigt wird. Die
Aufsichtsbehörden oder Träger sind befugt, die personenbezo-
genen Daten nach Satz 1 der jeweils zuständigen Einrichtung
nach §
33 IfSG zum Zweck des Infektionsschutzes offenzule-
gen. Die Verwendung nach Satz 1 offengelegter personenbezo-
gener Daten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten
Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte ist
untersagt.
Teil 4
Schutz besonders vulnerabler Menschen
§12
Krankenhäuser
(1) Für Besucherinnen und Besucher von voll- und teilsta-
tionären Krankenhäusern im Sinne von §
23 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 IfSG gelten folgende Vorgaben:
1. Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem
Coronavirus nach §
2 Absatz 13 aufweisen oder die nach-
weislich mit dem Coronavirus infiziert sind, dürfen die Ein-
richtungen nicht betreten,
2. in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske nach §
3 mit der Maßgabe, dass §
3 Absatz 3
Nummern 2 und 4 keine Anwendung findet,
3. das Betreten der Einrichtungen ist nur nach Vorlage eines
Testnachweises nach §2 Absatz 7 gestattet; dies gilt auch für
geimpfte Personen nach §
2 Absatz 8 und genesene Perso-
nen nach §2 Absatz 9.
(2) Für Beschäftigte der Einrichtungen nach Absatz 1 gel-
ten folgende Vorgaben:
1. in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske nach §
3 mit der Maßgabe, dass §
3 Absatz 3
Nummern 2 und 4 keine Anwendung findet,
2. das Betreten der Einrichtungen ist nur nach Vorlage eines
Testnachweises nach §
2 Absatz 7 gestattet; für geimpfte
Personen nach §2 Absatz 8 und genesene Personen nach §2
Absatz 9 gilt dies mit der Maßgabe, dass ein Testnachweis
mindestens zwei Mal je Kalenderwoche vorgelegt werden
muss.
§13
Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unterbringungen
und der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe
Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unterbringungen
nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geän-
dert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), sowie Einrichtun-
gen der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe haben einrich-
tungsspezifische Schutzkonzepte zu erstellen. Einrichtungen
nach Satz 1, die der gemeinschaftlichen Unterbringung von
Asylbewerberinnen, Asylbewerbern, vollziehbar Ausreise-
pflichtigen, Flüchtlingen, Spätaussiedlerinnen und Spätaus-
siedlern dienen, können in ihren Schutzkonzepten vorsehen,
dass das Betreten der Einrichtungen für Besucherinnen und
Besucher nur nach Vorlage eines Testnachweises nach §
2
Absatz 7 gestattet ist.
§14
Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeitpflege-
einrichtungen, ambulante Pflegedienste
(1) Für Besucherinnen und Besucher von Wohneinrichtun-
gen nach §2 Absatz 4 des Hamburgischen Wohn- und Betreu-
ungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018
(HmbGVBl. S. 336), in der jeweils geltenden Fassung und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach §
2 Absatz 5 HmbWBG
sowie für Aufsuchende, die beruflich oder ehrenamtlich in
solchen Einrichtungen tätig werden, gelten folgende Vorga-
ben:
1. Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem
Coronavirus nach §
2 Absatz 13 aufweisen oder die nach-
weislich mit dem Coronavirus infiziert sind, dürfen die Ein-
richtungen nicht betreten,
Freitag, den 1. April 2022
204 HmbGVBl. Nr. 21
2. die Einrichtung darf nur nach Vorlage eines Testnachwei-
ses nach §2 Absatz 7 oder nach einer von der Einrichtung
durchgeführten Testung mittels Schnelltest, deren Ergeb-
nis negativ ist, betreten werden; die Betreiberin oder der
Betreiber der Einrichtung hat eine solche Testung zu
ermöglichen; dies gilt auch für geimpfte Personen nach §2
Absatz 8 und genesene Personen nach §2 Absatz 9; die Test-
pflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für Personen, die die Einrich-
tung zur Begleitung Sterbender aufsuchen, sowie für Mit
arbeiterinnen und Mitarbeiter von Rettungsdiensten, des
Bestattungswesens, der Bezirksämter sowie des Medizini-
schen Dienstes,
3. in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske nach §
3 mit der Maßgabe, dass §
3 Absatz 3
Nummern 2 und 4 keine Anwendung findet.
(2) Für Beschäftigte von Wohneinrichtungen nach §
2
Absatz 4 HmbWBG, Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach §
2
Absatz 5 HmbWBG und ambulanten Pflegediensten nach §
2
Absatz 6 Nummer 1 HmbWBG gelten folgende Vorgaben:
1. während der Arbeitszeit gilt unter Beachtung der arbeits-
schutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu Trage-
zeitpausen, die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach
§
3 mit der Maßgabe, dass §
3 Absatz 3 Nummern 2 und 4
keine Anwendung findet,
2. an jedem Arbeitstag ist vor Arbeitsbeginn eine Testung mit-
tels Schnelltest durchzuführen; das Ergebnis ist der Betrei-
berin oder dem Betreiber vorzulegen; die Betreiberin oder
der Betreiber hat diese Testung zu ermöglichen.
(3) Für Betreiberinnen und Betreiber von Wohneinrich-
tungen nach §
2 Absatz 4 HmbWBG, Kurzzeitpflegeeinrich-
tungen nach §2 Absatz 5 HmbWBG sowie ambulanten Pflege-
diensten nach §
2 Absatz 6 Nummer 1 HmbWBG gelten fol-
gende Vorgaben:
1. Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtungen sind
medizinische Masken nach §
3 Absatz 1 Satz 2 zur Verfü-
gung zu stellen,
2. Bewohnerinnen und Bewohnern, die über einen Impfnach-
weis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§
2 Absatz 6 verfügen, ist wöchentlich, bei vermehrten
Gemeinschaftsaktivitäten außerhalb der Einrichtung min-
destens zweimal wöchentlich eine Testung mittels Schnell-
test zu ermöglichen; dies gilt nicht für Bewohnerinnen und
Bewohner, deren Impfnachweis nach §2 Absatz 5 mindes-
tens drei Einzelimpfungen ausweist; Bewohnerinnen und
Bewohnern, die weder über einen Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 noch über einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen, ist eine Testung mittels Schnelltest an
jedem zweiten Tag zu ermöglichen,
3.vor der Aufnahme einer pflegebedürftigen Person, die
weder über einen Impfnachweis nach §2 Absatz 5 noch über
einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfügt, ist eine
Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behan-
delnden Arztes darüber einzuholen, dass die pflegebedürf-
tige Person innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten
Aufnahme einer Testung mittels PCR-Test unterzogen
wurde, deren Ergebnis einen cycle-threshold-Wert (CT-
Wert) von über 30 ausweist,
4. sofern Bewohnerinnen und Bewohnern, die weder über
einen Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 noch über einen
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen, nach einem
stationären Krankenhausaufenthalt in die Einrichtung
zurückkehren sollen, ist vor der Rückkehr eine Bescheini-
gung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden

Arztes darüber, dass die Bewohnerin oder der Bewohner
innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Rückkehr einer
Testung mittels PCR-Test unterzogen wurde, sowie über
das Ergebnis dieser Testung einzuholen.
§15
Tagespflegeeinrichtungen
(1) Für Tagespflegegäste in Tagespflegeeinrichtungen
gemäß §71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Elften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 23. März 2022 (BGBl. I
S. 482), in der jeweils geltenden Fassung gelten folgende Vor-
gaben:
1. die Einrichtung darf nur nach einer von dieser durchge-
führten Testung mittels Schnelltest, deren Ergebnis negativ
ist, betreten werden; die Betreiberin oder der Betreiber hat
diese Testung zu ermöglichen,
2. während der Beförderung zu der Einrichtung durch einen
Fahrdienst sowie während des Aufenthalts in den geschlos-
senen Räumen der Einrichtung gilt die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §3 mit der Maßgabe, dass
§3 Absatz 3 Nummern 2 und 4 keine Anwendung findet.
Von den Vorgaben nach Satz 1 kann abgewichen werden,
soweit ihre Einhaltung dem Tagespflegegast aus kognitiven
Gründen nicht möglich ist.
(2) Für Beschäftigte von Tagespflegeeinrichtungen ein-
schließlich des Fahrdienstes gelten die folgenden Vorgaben:
1. während der Arbeitszeit gilt unter Beachtung der arbeits-
schutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu Trage-
zeitpausen, die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach
§
3 mit der Maßgabe, dass §
3 Absatz 3 Nummern 2 und 4
keine Anwendung findet,
2. an jedem Arbeitstag ist vor Arbeitsbeginn eine Testung mit-
tels Schnelltest durchzuführen; das Ergebnis ist der Betrei-
berin oder dem Betreiber vorzulegen; die Betreiberin oder
der Betreiber hat diese Testung zu ermöglichen.
§16
Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe
(1) Für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen
für Menschen mit Behinderungen im Sinne des §
2 Absatz 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am
27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4586), in der jeweils gel-
tenden Fassung in denen Leistungen der Eingliederungshilfe
in besonderen Wohnformen oder ambulant betreuten Wohn-
gruppen erbracht werden (Wohneinrichtungen der Eingliede-
rungshilfe), sowie für Aufsuchende, die beruflich oder ehren-
amtlich in solchen Einrichtungen tätig werden, gelten fol-
gende Vorgaben:
1. die Einrichtung darf nur nach Vorlage eines Testnachwei-
ses nach §2 Absatz 7 oder nach einer von der Einrichtung
durchgeführten Testung mittels Schnelltest, deren Ergeb-
nis negativ ist, betreten werden; die Betreiberin oder der
Betreiber der Einrichtung hat eine solche Testung kosten-
frei zu ermöglichen; dies gilt auch für geimpfte Personen
nach §2 Absatz 8 und genesene Personen nach §2 Absatz 9;
die Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, für Personen, die die Ein-
richtung zur Begleitung Sterbender aufsuchen, sowie für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Rettungsdiensten,
des Bestattungswesens, der Bezirksämter sowie des Medizi-
nischen Dienstes,
Freitag, den 1. April 2022 205
HmbGVBl. Nr. 21
2. in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske nach §3.
(2) Für Beschäftigte der Wohneinrichtungen der Eingliede-
rungshilfe gelten folgende Vorgaben:
1. sie haben sich
a) sofern sie weder einen Impfnachweis nach §2 Absatz 5
noch einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 vor
legen oder
b) solange sie als Kontaktperson einer infizierten Person
nach §21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nur deshalb
keiner Pflicht zur Absonderung unterliegen, weil sie die
Voraussetzungen des §21 Absatz 4 erfüllen,
an jedem Arbeitstag vor Arbeitsbeginn, und im Übrigen
mindestens zweimal wöchentlich einer Testung mittels
Schnelltest zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin
oder dem Träger vorzulegen; die Betreiberin oder der
Betreiber hat diese Testung zu ermöglichen,
2. während der Arbeitszeit gilt die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske nach §3; hierbei sind die arbeitsschutzrecht
lichen Bestimmungen, insbesondere zu Tragezeitpausen, zu
beachten.
(3) Für Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe gelten
im Übrigen folgende Vorgaben:
1. vor der Aufnahme einer leistungsberechtigten Person, die
weder über einen Impfnachweis nach §2 Absatz 5 noch über
einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfügt, hat die
Trägerin oder der Träger eine Bescheinigung der behan-
delnden Ärztin oder des behandelnden Arztes darüber ein-
zuholen, dass die leistungsberechtigte Person innerhalb von
48 Stunden vor der geplanten Aufnahme einer Testung mit-
tels PCR-Test unterzogen wurde, dessen Ergebnis einen
cycle-threshold-Wert (CT-Wert) von über 30 ausweist,
2. Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe in beson-
deren Wohnformen in Anspruch nehmen, nicht unter die
Testverpflichtung des §
17 Absatz 2 Nummer 1 fallen und
weder über einen Impfnachweis nach §2 Absatz 5 noch über
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen,
haben sich fünfmal wöchentlich einer Testung mittels
Schnelltest zu unterziehen,
3. Bewohnerinnen und Bewohner von Wohneinrichtungen
der Eingliederungshilfe, die nach einem Aufenthalt außer-
halb der Einrichtung über Nacht in die Einrichtung zurück-
kehren und weder über einen Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 noch über einen Genesenennachweis nach §2 Absatz
6 verfügen, haben einen Testnachweis nach §
2 Absatz 7
vorzulegen oder sich in der Einrichtung einer Testung mit-
tels Schnelltests zu unterziehen.
§17
Werkstätten für Menschen mit Behinderung,
sonstige tagesstrukturierende Einrichtungen
der Eingliederungshilfe und Tagesförderstätten
(1) Für Besucherinnen und Besucher von Werkstätten für
Menschen mit Behinderung, sonstiger tagesstrukturierender
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Tagesförderstät-
ten gelten folgende Vorgaben:
1. die Einrichtung darf nur nach Vorlage eines Testnachwei-
ses nach §2 Absatz 7 oder nach einer von der Einrichtung
durchgeführten Testung mittels Schnelltest, deren Ergeb-
nis negativ ist, betreten werden; die Betreiberin oder der
Betreiber der Einrichtung hat eine solche Testung zu
ermöglichen; dies gilt auch für geimpfte Personen nach §2
Absatz 8 und genesene Personen nach §2 Absatz 9; die Test-
pflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für Personen, die die Einrich-
tung zur Begleitung Sterbender aufsuchen, sowie für Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter von Rettungsdiensten, des
Bestattungswesens, der Bezirksämter sowie des Medizini-
schen Dienstes,
2. in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske nach §3.
(2) Für Beschäftige der in Absatz 1 genannten Einrichtun-
gen, einschließlich leistungsberechtigter Beschäftigter der
Werkstätten für Menschen mit Behinderung, gelten folgende
Vorgaben:
1. sie haben sich
a) sofern sie weder einen Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
noch einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 vorle-
gen oder
b) solange sie als Kontaktperson einer infizierten nach §21
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nur deshalb keiner
Pflicht zur Absonderung unterliegen, weil sie die Vor-
aussetzungen des §21 Absatz 4 erfüllen,
an jedem Arbeitstag vor Arbeitsbeginn, und im Übrigen
mindestens zweimal wöchentlich einer Testung mittels
Schnelltest zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin
oder dem Träger vorzulegen; die Betreiberin oder der
Betreiber hat diese Testung zu ermöglichen,
2. während der Arbeitszeit gilt die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske nach §3; hierbei sind die arbeitsschutzrecht
lichen Bestimmungen, insbesondere zu Tragezeitpausen
sowie behinderungs- oder krankheitsbedingten Einschrän-
kungen, zu beachten.
(3) Bei der Beförderung leistungsberechtigter Personen zu
und von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt für die
leistungsberechtigten Personen, Begleitpersonen sowie das
Fahrpersonal die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach
§3. Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem
Coronavirus nach §2 Absatz 13 aufweisen, sind von der Beför-
derung ausgeschlossen.
§18
Interdisziplinäre und Heilpädagogische Frühförderstellen
und Erbringer sonstiger ambulanter Leistungen
(1) Für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen
der Interdisziplinären und Heilpädagogischen Frühförderstel-
len sowie Aufsuchende, die beruflich oder ehrenamtlich in
solchen Einrichtungen tätig werden, gelten folgende Vorga-
ben:
1. die Einrichtung darf nur nach Vorlage eines Testnachwei-
ses nach §2 Absatz 7 oder nach einer von der Einrichtung
durchgeführten Testung mittels Schnelltest, deren Ergeb-
nis negativ ist, betreten werden; die Betreiberin oder der
Betreiber der Einrichtung hat eine solche Testung zu
ermöglichen; dies gilt auch für geimpfte Personen nach §2
Absatz 8 und genesene Personen nach §2 Absatz 9; die Test-
pflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für Personen, die die Einrich-
tung zur Begleitung Sterbender aufsuchen, sowie für Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter von Rettungsdiensten, des
Bestattungswesens, der Bezirksämter sowie des Medizini-
schen Dienstes,
2. in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske nach §3.
(2) Für Beschäftige der in Absatz 1 genannten Einrichtun-
gen gilt §17 Absatz 2 entsprechend.
Freitag, den 1. April 2022
206 HmbGVBl. Nr. 21
(3) Für die Erbringung sonstiger ambulanter Leistungen
für Menschen mit Behinderungen im Sinne des §
2 Absatz 1
SGB IX gelten die folgenden Vorgaben:
1. Leistungen dürfen nur nach Vorlage eines Testnachweises
nach §2 Absatz 7 oder, sofern die Leistung in einer Einrich-
tung erbracht wird, nach einer von der Einrichtung durch-
geführten Testung mittels Schnelltest, deren Ergebnis
negativ ist, erbracht werden; dies gilt auch für geimpfte Per-
sonen nach §
2 Absatz 8 und genesene Personen nach §
2
Absatz 9,
2. in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske nach §3.
(4) Nutzerinnen und Nutzer von Angeboten der Assistenz
in der Sozialpsychiatrie, die in einer Begegnungsstätte erbracht
werden, die
1. weder einen Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 noch einen
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 vorlegen oder
2. als Kontaktperson nach §21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder
2 nur deshalb keiner Pflicht zur Absonderung unterliegen,
weil sie die Voraussetzungen des §21 Absatz 4 erfüllen,
dürfen die Begegnungsstätte nur betreten, wenn sie einen
Testnachweis nach §
2 Absatz 7 vorlegen oder sich einer von
der Betreiberin oder dem Betreiber durchgeführten Testung
mittels Schnelltest unterziehen und deren Ergebnis negativ
ist; dies gilt auch für geimpfte Personen nach §2 Absatz 8 und
genesene Personen nach §2 Absatz 9; die Betreiberin oder der
Betreiber hat diese Testung zu ermöglichen.
§19
Rettungsdienste
Für Personen, die im öffentlichen oder privaten Rettungs-
dienst im Sinne des §1 Absatz 1 des Hamburgischen Rettungs-
dienstgesetzes 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert
am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331), in der jeweils geltenden
Fassung tätig sind, gelten unter Beachtung der arbeitsschutz-
rechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu Tragezeitpausen,
folgende Vorgaben:
1. bei Kunden- und Patientenkontakten sowie in Fahrzeugen
gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach §3,
2. im Übrigen gilt in Dienstgebäuden die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §3.
Die Masken dürfen abgelegt werden, wenn
1. sich in einem geschlossenen Raum oder Fahrzeug lediglich
eine Person aufhält,
2. die zum Tragen einer Maske verpflichtete Person zu ande-
ren Personen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern
einhält, oder
3. eine ausreichende Lüftung, die das Infektionsrisiko redu-
ziert, gewährleistet ist.
§20
Einrichtungen des Justizvollzugs
(1) Personen, die als Gefangene oder Untergebrachte in
eine Einrichtung des Justizvollzugs aufgenommen werden,
sind in den ersten zehn Tagen ihres Aufenthaltes von anderen
Gefangenen und Untergebrachten, die bereits länger als zehn
Tage inhaftiert sind, zu trennen. Persönliche Kontakte zu
anderen Personen sind während dieser Zeit auf ein möglichst
geringes Maß zu reduzieren. Für Gefangene und Unterge-
brachte, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt außer-
halb der betreffenden Einrichtung des Justizvollzugs in diese
zurückkehren, kann diese Einrichtung für die Dauer von zehn
Tagen eine Trennung im Sinne der Sätze 1 und 2 anordnen,
wenn dafür die medizinische Notwendigkeit durch den Ärzt
lichen Dienst des Justizvollzugs festgestellt wurde. Die nähere
Ausgestaltung obliegt der für Justiz zuständigen Behörde.
(2) Gefangene und Untergebrachte, bei denen der Verdacht
einer Infektion mit dem Coronavirus besteht oder eine solche
nachgewiesen ist, sind von den übrigen Gefangenen und
Untergebrachten im Sinne des §30 Absatz 1 Satz 2 IfSG abzu-
sondern.
(3) Die Gewährung von
1. Ausgängen, Freistellungen von der Haft und Freigängen
nach §
12 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom
14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 27.
April 2021 (HmbGVBl. S. 285), in der jeweils geltenden Fas-
sung,
2. Ausgängen, Freistellungen von der Haft und Freigängen
nach §
12 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert
am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 285, 286), in der jeweils
geltenden Fassung und
3. Ausgängen, Langzeitausgängen und Freigängen nach §
13
des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgeset-
zes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert
am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 285, 286), in der jeweils
geltenden Fassung
(unbegleitete Vollzugslockerungen) kann davon abhängig
gemacht werden, dass die bzw. der Gefangene oder die bzw. der
Untergebrachte vor der Gewährung schriftlich einwilligt,
innerhalb von sieben Tagen nach Rückkehr bis zu vier Schnell-
tests als Selbsttest unter Aufsicht einer bzw. eines Bediensteten
der jeweiligen Einrichtung des Justizvollzugs vorzunehmen.
Die Einrichtungsleitung legt Anzahl und Zeitpunkt der Tes-
tungen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Dauer der
unbegleiteten Vollzugslockerung fest. Für Gefangene und
Untergebrachte, die nach Rückkehr eine oder mehrere der
Testungen nach den Sätzen 1 und 2 verweigern, gilt Absatz 1
Satz 3 mit der Maßgabe, dass eine Feststellung der medizini-
schen Notwendigkeit durch den Ärztlichen Dienst des Justiz-
vollzugs entbehrlich ist.
(4) Besucherinnen und Besuchern sowie Aufsuchenden ist
der Zugang zu Einrichtungen des Justizvollzugs nur nach Vor-
lage eines Testnachweises nach §2 Absatz 7 gestattet. Dies gilt
auch für geimpfte Personen nach §
2 Absatz 8 und genesene
Personen nach §2 Absatz 9.
(5) Für Besucherinnen und Besucher sowie Aufsuchende
gilt in den Einrichtungen des Justizvollzugs die Pflicht zum
Tragen einer FFP2-Maske nach §3. Für alle übrigen Personen
gilt in Einrichtungen des Justizvollzugs die Pflicht zum Tra-
gen einer medizinischen Maske nach §3. Die für Justiz zustän-
dige Behörde kann in bestimmten Fällen beziehungsweise für
bestimmte räumliche Bereiche in den Einrichtungen Ausnah-
men von den Sätzen 1 und 2 zulassen sowie abweichend von
Satz 2 eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach §
3
anordnen.
(6) Auf den Vollzug von Jugendarrest im Sinne des Jugend-
gerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl.
I S. 3428), zuletzt geändert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099,
2112), in der jeweils geltenden Fassung finden die Absätze 1
und 2 keine Anwendung.
(7) Für den offenen Vollzug kann die für Justiz zuständige
Behörde abweichende Regelungen treffen.
Freitag, den 1. April 2022 207
HmbGVBl. Nr. 21
Teil 5
Absonderung von infizierten Personen
und engen Kontaktpersonen
§21
Absonderungspflicht für infizierte Personen
und enge Kontaktpersonen
(1) Personen, deren Testung mittels Schnelltest ein positi-
ves Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des
Coronavirus ergeben hat, sind verpflichtet, sich unverzüglich
einer Testung mittels PCR-Test zu unterziehen und bis zum
Vorliegen des Testergebnisses in ihrer Haupt- oder Neben-
wohnung oder in einer anderen, eine Absonderung ermögli-
chenden Unterkunft abzusondern. Ist das Ergebnis der Tes-
tung mittels PCR-Test negativ, entfällt die Pflicht zur Abson-
derung nach Satz 1.
(2) Personen, deren Testung mittels PCR-Test ein positives
Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des
Coronavirus ergeben hat (infizierte Personen), sind verpflich-
tet, sich unverzüglich in ihrer Haupt- oder Nebenwohnung
oder in einer anderen eine Absonderung ermöglichenden
Unterkunft abzusondern; es ist ihnen untersagt, Besuch von
Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
Die Pflicht zur Absonderung entfällt
1. für Personen, die dem Gesundheitsamt einen Nachweis
über ein negatives Ergebnis einer Testung mittels PCR-
Tests oder einer von einem Leistungserbringer nach §
6
Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenomme-
nen Testung mittels Schnelltest vorlegen, wenn die zugrun-
deliegende Testung frühestens am siebten auf die Testung
nach Satz 1 folgenden Tag erfolgt ist und die Personen zum
Zeitpunkt dieser Testung seit mindestens 48 Stunden keine
typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus
nach §2 Absatz 13 aufgewiesen hatten,
2. ohne Vorlage eines Nachweises nach Nummer 1 mit Ablauf
des zehnten auf die Testung nach Satz 1 folgenden Tages.
Sofern die infizierte Person bereits vor der Testung nach Satz
1 typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus
nach §2 Absatz 13 aufgewiesen hatte, ist für den Zeitpunkt der
Testung zur Beendigung der Pflicht zur Absonderung nach
Satz 2 Nummer 1 nicht der Zeitpunkt der Testung nach Satz 1,
sondern der Zeitpunkt des Beginns dieser Symptome maßgeb-
lich. Als negatives Ergebnis einer Testung mittels PCR-Tests
im Sinne von Satz 2 Nummer 1 gilt auch ein Ergebnis, das
einen CT-Wert von über 30 ausweist.
(3) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Satz 1 gilt
ferner für Personen,
1. die mit einer infizierten Person in einem gemeinsamen
Haushalt leben,
2. denen das Gesundheitsamt mitgeteilt hat, dass sie als enge
Kontaktperson einer infizierten Person gelten.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 beginnt die Pflicht zur
Absonderung im Zeitpunkt des Beginns der Pflicht zur Abson-
derung der infizierten Person. In den Fällen von Satz 1 Num-
mer 2 ist das Gesundheitsamt verpflichtet, der betroffenen
Person mitzuteilen, wann der maßgebliche Kontakt zu der
infizierten Person stattgefunden hat. Die Pflicht zur Absonde-
rung entfällt
1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit Ablauf des zehn-
ten auf die Testung der infizierten Person nach Absatz 2
Satz 1 folgenden Tages,
2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 mit Ablauf des zehn-
ten auf den vom Gesundheitsamt mitgeteilten Tag des maß-
geblichen Kontakts zu der infizierten Person folgenden
Tages.
Die Pflicht zur Absonderung entfällt ferner für Personen, die
dem Gesundheitsamt einen Nachweis über ein negatives
Ergebnis einer Testung mittels PCR-Test oder einer durch
Leistungserbringer nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-Testver-
ordnung vorgenommenen Testung mittels Schnelltest vorle-
gen; hierbei darf die zugrundeliegende Testung frühestens am
siebten auf das nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 maßgebliche
Ereignis folgenden Tag erfolgt sein. Für Schülerinnen und
Schüler sowie in Kindertagesstätten betreute Kinder gilt
Satz 5 mit der Maßgabe, dass die Testung bereits am fünften
auf den vom Gesundheitsamt mitgeteilten Tag des maßgeb
lichen Kontakts zu der infizierten Person folgenden Tag und
im Falle einer Testung mittels Schnelltest auch in der Schule
oder in der Kindertagesstätte vorgenommen werden darf.
(4) Die Absonderungspflicht für Kontaktpersonen nach
Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 gilt nicht für:
1. geimpfte Personen nach §2 Absatz 8, deren Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 mindestens drei Einzelimpfungen aus-
weist,
2. geimpfte Personen nach §
2 Absatz 8, deren letzte Ein-
zelimpfung nicht länger als 90 Tage zurückliegt,
3. Personen im Sinne des §22a Absatz 1 Sätze 3 und 4 IfSG, die
mit dem Coronavirus infiziert gewesen sind und zuvor oder
anschließend eine den Vorgaben nach §22a Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 IfSG entsprechende Einzelimpfung erhalten
haben,
4. genesene Personen nach §2 Absatz 9.
(5) Die Absonderung nach den Absätzen 1 bis 3 darf unter-
brochen werden
1. zum Zwecke einer Testung nach Absatz 2 Satz 3 oder Ab-
satz 3 Satz 5 sowie
2. wenn dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwin-
gend erforderlich ist.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt die Pflicht zum Tragen
einer FFP2-Maske nach §3.
(6) Sorgeberechtigte Personen oder Pflegepersonen im
Sinne von §1688 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
verpflichtet, die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1
bis 3 und 5 durch die gemeinsam mit ihnen in einem Haushalt
lebenden Kinder in einer dem Entwicklungsstand entspre-
chenden sowie das Kindeswohl wahrenden Weise zu gewähr-
leisten.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit das Gesund-
heitsamt im Einzelfall abweichende Anordnungen trifft.
Anordnungen nach Satz 1 kommen insbesondere in Betracht
in Bezug auf besorgniserregende Virusvarianten. Anordnun-
gen nach Satz 1 kommen ferner in Betracht zur Gewährleis-
tung der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastruktur sowie für
Schülerinnen und Schüler und für in Kindertagesstätten
betreute Kinder.
§22
Pflichten während der Absonderung
(1) Personen, für die eine Absonderungspflicht nach §
21
gilt, unterliegen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt
gemäß §
29 IfSG. Sie haben alle erforderlichen Untersuchun-
gen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden
und auf Verlangen des Gesundheitsamtes das erforderliche
Freitag, den 1. April 2022
208 HmbGVBl. Nr. 21
Untersuchungsmaterial bereitzustellen. Ferner sind sie ver-
pflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke
der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer
Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle
ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft
zu geben.
(2) Personen, für die eine Absonderungspflicht nach §
21
gilt, sind ferner verpflichtet,
1. zweimal täglich ihre Körpertemperatur zu messen bezie-
hungsweise messen zu lassen und
2. ein Tagebuch in verkörperter oder digitaler Form zu Symp-
tomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und
Kontakten zu weiteren Personen zu führen.
(3) Personen, für die eine Absonderungspflicht nach §
21
gilt, sollen darüber hinaus eine räumliche Trennung von ande-
ren Haushaltsangehörigen sowie geeignete Hygienemaßnah-
men einhalten.
Teil 6
Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten,
Einschränkung von Grundrechten, Ordnungswidrigkeiten,
Außerkrafttreten
§23
Notwendige Verarbeitung
bestimmter personenbezogener Daten
Soweit es zur Erfüllung von Pflichten aufgrund dieser Ver-
ordnung erforderlich ist, sind die Verpflichteten berechtigt,
personenbezogene Daten über das Vorliegen eines Impfnach-
weises nach §2 Absatz 5, eines Genesenennachweises nach §2
Absatz 6, eines Testnachweises nach §
2 Absatz 7 oder eines
ärztlichen Zeugnisses nach §7 Absatz 4 oder über das Lebens-
alter zu verarbeiten. Die Bestimmungen des allgemeinen
Datenschutzrechts bleiben unberührt. Zur Wahrung der Inte-
ressen der betroffenen Person sind technisch organisatorische
Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbei-
tung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt. Die für die
Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass
eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte
ausgeschlossen ist. Die Verwendung der personenbezogenen
Daten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwe-
cken ist untersagt. Die Daten sind unverzüglich irreversibel zu
löschen, sobald diese nicht mehr für die Erfüllung der Pflich-
ten erforderlich sind.
§24
Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgeset-
zes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
§25
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach §
73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ord-
nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §
3 Absatz 4 Personen, die entgegen einer auf-
grund dieser Verordnung bestehenden Pflicht die jeweils
vorgeschriebene Maske nicht tragen, den Zutritt zu der
Einrichtung, dem Geschäftsraum oder dem Ladenlokal,
die Teilnahme an der Veranstaltung oder die Inanspruch-
nahme der Dienstleistung oder die Beförderung im Gele-
genheitsverkehr nicht verweigert,
2. entgegen §
4 Absatz 1 Satz 2, §
4 Absatz 2 Satz 1, §
5 Ab-
satz 1, §6 Absatz 1, §7 Absatz 1 Nummer 5, §12 Absatz 1
Nummer 2, §14 Absatz 1 Nummer 3, §16 Absatz 1 Num-
mer 2, §17 Absatz 1 Nummer 2, §18 Absatz 1 Nummer 2,
§20 Absatz 5 oder §21 Absatz 5 Satz 2 die Pflicht zum Tra-
gen der vorgeschriebenen Maske nicht befolgt,
3. entgegen §7 Absatz 1 Nummer 1 an einer Tanzlustbarkeit
teilnimmt, ohne die erforderlichen Zugangsvoraussetzun-
gen zu erfüllen,
4. entgegen §
7 Absatz 1 Nummern 1 und 4 als Anbieterin
oder Anbieter einer Tanzlustbarkeit nicht sicherstellt, dass
an dieser ausschließlich Personen teilnehmen, die die
erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen,
5. entgegen §7 Absatz 1 Nummer 3 in dem Betrieb oder bei
der Veranstaltung tätig ist, ohne über einen Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5, einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 oder einen Testnachweis nach §2 Absatz 7 zu ver-
fügen,
6.entgegen §
21 Absatz 1 Satz 1 sich nicht unverzüglich
einem PCR-Test unterzieht,
7. entgegen §21 Absatz 1 Satz 1 sich nicht bis zum Vorliegen
des PCR-Testergebnisses unverzüglich auf direktem Weg
in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere,
eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt und
sich dort absondert,
8. entgegen §21 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz sich nach dem
Vorliegen eines positiven PCR-Testergebnisses nicht
unverzüglich in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in
einer anderen, eine Absonderung ermöglichenden Unter-
kunft absondert,
9. entgegen §
21 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz Besuch
empfängt,
10.entgegen §
21 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit §
21
Absatz 2 Satz 1 die Absonderungspflicht nicht befolgt.
(2) Die Behörde für Inneres und Sport erlässt einen Buß-
geldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die im Bußgeldkata-
log bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von
gewöhnlichen Tatumständen aus.
§26
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205) in der geltenden
Fassung wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt am 2. April 2022 in Kraft und
mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
Hamburg, den 31. März 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 1. April 2022 209
HmbGVBl. Nr. 21
Begründung der
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
in der Freien und Hansestadt Hamburg
vom 31. März 2022
A. Zweck und Ziele der Verordnung
Die Verordnung hat den Zweck, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden:
Coronavirus) sowie der Coronavirus-Krankheit-2019 (im Folgenden: COVID-19) in der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verhindern, um hierdurch die Gesundheit und das Leben der
Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu
gewährleisten (vgl. § 1 Absatz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, § 28a Absatz 3 Satz 1
IfSG).
B. Das Coronavirus SARS-CoV-2 und die Krankheit COVID-19
Die Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie hält weltweit und deutschlandweit an. Am 11. März
2020 wurde die Ausbreitung des Coronavirus von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur
Pandemie erklärt. Das Coronavirus ist hochinfektiös und hat sich in kurzer Zeit weltweit und
im Bundesgebiet verbreitet. Das Virus löst die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aus,
die zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen gehört. Mit Stand vom 31.
März 2022 sind weltweit über 483 Millionen Fälle einer Infektion mit dem Coronavirus gemeldet
geworden. Über 6,1 Millionen Menschen sind weltweit an den Folgen einer COVID-19-Erkran-
kung gestorben. Während des bisherigen Verlaufs der Pandemie im Bundesgebiet haben sich
nachweislich 21.104.509 Menschen infiziert. 129.391 Menschen haben in Deutschland in
Folge oder unter Beteiligung einer Infektion mit dem Coronavirus ihr Leben verloren (Stand:
31. März 2022). In der Freien und Hansestadt Hamburg haben sich bislang 447.354 Bürgerin-
nen und Bürger nachweislich mit dem Coronavirus angesteckt und es sind 2.390 Tote zu be-
klagen (Stand: 31. März 2022). Die epidemiologische Situation entwickelt sich weltweit und im
Bundesgebiet weiterhin sehr dynamisch. Trotz der verfügbaren Impfstoffe, die einen hochwirk-
samen Schutz gegen die Gefahren der Infektion mit dem Coronavirus bieten, sind aktuell er-
neut außerordentlich hohe und zunehmende Zahlen von täglichen Neuinfektionen zu beklagen,
die vermutlich auf die Dominanz der besorgniserregenden und besonders ansteckenden Vi-
rusvariante B.1.1.529 (Omikron) zurückzuführen sind.
Der bisherige Pandemieverlauf zeigt, dass sich das Coronavirus ohne wirksame Eindäm-
mungsmaßnahmen in kürzester Zeit exponentiell verbreitet und zahlreiche Erkrankungsfälle
auslöst. Wie weltweit zu beobachten war und ist, führt die ungehinderte Verbreitung des
Coronavirus insbesondere in unzureichend immunisierten Populationen zu einer Überlastung
der Einrichtungen des Gesundheitswesens, mit der Folge, dass nicht alle Personen, die eine
medizinische Behandlung benötigen, eine solche erhalten können. Fehlende Behandlungs-
möglichkeiten führen zu vermeidbaren Todesfällen einer Vielzahl von Menschen. Durch
Schutzimpfungen und wirksame Eindämmungsmaßnahmen kann die Verbreitung des Corona-
virus indessen so verlangsamt werden, dass in ausreichendem Maße medizinische Behand-
lungsmöglichkeiten für alle behandlungsbedürftigen Erkrankten gewährleistet werden können.
Freitag, den 1. April 2022
210 HmbGVBl. Nr. 21
Vor allem durch einen hohen Immunisierungsgrad der Bevölkerung kann zudem die Anzahl
schwerer Erkrankungsverläufe stark gesenkt werden, wodurch Todesfälle ganz erheblich re-
duziert und die Kapazitäten des Gesundheitssystems vor einer Überlastung bewahrt werden
können.
1. Erreger
SARS-CoV-2 (severe acute respiratory syndrome coronavirus type 2) ist ein neues Beta-
Coronavirus, das Anfang 2020 als Auslöser von COVID-19 identifiziert wurde. Zu den Beta-
Coronaviren gehören u.a. auch SARS-CoV, MERS-CoV (Middle East respiratory syndrome
coronavirus) sowie die als ,,Erkältungsviren“ zirkulierenden humanen Coronaviren (HCoV)
HKU1 und OC43. Coronaviren sind unter Säugetieren und Vögeln weit verbreitet. Sie verur-
sachen beim Menschen vorwiegend milde Erkältungskrankheiten, können aber mitunter
schwere Lungenentzündungen hervorrufen. SARS-CoV-2 verwendet das Enzym ACE-2 als
Rezeptor, um in die Wirtszellen zu gelangen. Eine hohe ACE-2-Dichte besteht im Atemwegs-
trakt sowie im Darm, in Gefäßzellen, in der Niere, im Herzmuskel und in anderen Organen. 1
Seit Beginn der Zirkulation von SARS-CoV-2 erwerben die Viren eine zunehmende Anzahl
von polymorphen Nukleotidpositionen, die zu Aminosäure-Austauschen führen. Anhand derer
werden die Viren in Varianten (auch: Kladen bzw. Linien) unterteilt. Diese Veränderungen des
Erregergenoms können mit Veränderungen der Erregereigenschaften, bspw. mit einer höhe-
ren Übertragbarkeit, einer veränderten Immunantwort oder einem schwereren Krankheitsver-
lauf in Zusammenhang stehen. Wird dies für eine Virusvariante beobachtet oder nachgewie-
sen, erfolgt eine Einstufung als besorgniserregende Variante (engl. variant of concern; VOC).
Varianten, die potentiell einflussnehmende Aminosäure-Austausche aufweisen wie sie auch
bei VOCs vorkommen, für welche aber Eigenschaften wie eine höhere Übertragbarkeit oder
eine veränderte Immunantwort nicht ausreichend nachgewiesen wurden, können als variant
of interest (VOI) eingestuft werden und stehen unter besonderer Beobachtung.2
2. Übertragungswege
Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger
Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Je nach Größe
bzw. physikalischen Eigenschaften solcher Partikel unterscheidet man zwischen den größeren
Tröpfchen und kleineren Aerosolen, wobei der Übergang zwischen beiden Formen fließend
ist. Während insbesondere größere respiratorische Partikel schnell zu Boden sinken, können
Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen
verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben
bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u. a. der Luft-
bewegung, der Temperatur, der Luftfeuchtigkeit und der Belüftung des Raumes, abhängig.
Beim Atmen und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole
ausgeschieden; beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich vermehrt größere Par-

1
Zum Vorstehenden: Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-
19, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html.
2
Robert Koch-Institut, a.a.O.
Freitag, den 1. April 2022 211
HmbGVBl. Nr. 21
tikel. Neben einer steigenden Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zu einer ver-
stärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition ge-
genüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von 1-2 m um eine infektiöse Person
herum erhöht. Das Tragen einer Maske kann das Risiko einer Übertragung durch Partikel jeg-
licher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren.3
Beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertra-
gung durch Aerosole auch über eine Distanz von mehr als 1,5 m erhöhen, insbesondere wenn
der Raum klein und schlecht belüftet ist. Längere Aufenthaltszeiten und besonders tiefes oder
häufiges Einatmen durch die exponierten Personen erhöhen die Inhalationsdosis. Durch die
Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten eines Mindestabstandes
von 1,5 m zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend. Auch wenn das Tragen eng
anliegender Masken und eine Frischluftzufuhr das Risiko senken können, kann es bei (stun-
den-)langen Aufenthalten in einem Raum, wie z.B. in Büroräumen, mit infektiösen Aerosolen
u.U. dennoch zu relevanten Inhalationsdosen kommen. Ein extremes Beispiel ist das gemein-
same Singen in geschlossenen Räumen über einen längeren Zeitraum, wo es z. T. zu hohen
Infektionsraten gekommen ist, die sonst nur selten beobachtet werden. Auch schwere körper-
liche Arbeit bei mangelnder Lüftung hat, bspw. in fleischverarbeitenden Betrieben, zu hohen
Infektionsraten geführt. Ein effektiver Luftaustausch kann die Aerosolkonzentration in ge-
schlossenen Räumen vermindern. Übertragungen im Außenbereich kommen hingegen insge-
samt selten vor und haben einen geringen Anteil am gesamten Übertragungsgeschehen. Bei
Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 m ist die Übertragungswahrscheinlichkeit im Au-
ßenbereich aufgrund der Luftbewegung sehr gering.4
Eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen ist insbesondere in der unmittelbaren Um-
gebung einer infektiösen Person nicht auszuschließen, da unter Laborbedingungen festge-
stellt wurde, dass vermehrungsfähige SARS-CoV-2-Viren auf Flächen einige Zeit infektiös blei-
ben können. Im medizinischen Sektor sind alle potenziellen Übertragungswege von Bedeu-
tung und müssen durch entsprechende Maßnahmen verhindert werden.
3. Übertragung durch asymptomatische, präsymptomatische und symptomatische Infi-
zierte
Im Falle einer Übertragung des Coronavirus durch eine infizierte Person wird generell unter-
schieden, ob die infizierte Person zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erkrankt (symptoma-
tisch) war, noch keine Krankheitszeichen (Symptome) entwickelt hatte (präsymptomatisches
Stadium) oder auch später nie Symptome entwickelt hat (asymptomatische Infektion). Eine
große Bedeutung haben Übertragungen durch infizierte Personen, die bereits symptomatisch
sind. Die Symptome einer COVID-19-Erkrankung sind vielfältig und variieren in der Ausprä-
gung. Auf eine Phase mit leichten Symptomen kann später eine Phase mit schweren Sympto-
men und starkem Krankheitsgefühl folgen. Typische Symptome wie Fieber oder Husten kön-
nen aber auch vollständig ausbleiben. Da jedoch im Zeitraum von etwa einem bis zwei Tagen
vor dem Auftreten von Symptomen eine hohe Infektiosität besteht, steckt sich ein relevanter

3
Robert Koch-Institut, a.a.O.
4
Robert Koch-Institut, a.a.O.
Freitag, den 1. April 2022
212 HmbGVBl. Nr. 21
Anteil von Personen innerhalb dieses Zeitraums bei bereits infektiösen, aber noch nicht symp-
tomatischen Personen an. Wie groß dieser Anteil ist, kann nicht genau beziffert werden, da in
vielen der Studien der ,,Symptombeginn“ nicht oder nicht ausreichend definiert wurde. Die
Dauer von der Ansteckung (Infektion) bis zum Beginn der eigenen Ansteckungsfähigkeit (In-
fektiosität) ist genauso variabel wie die Inkubationszeit. Aus Einzelbeobachtungen lässt sich
jedoch schließen, dass auch sehr kurze Intervalle bis zum Beginn der Ansteckungsfähigkeit
möglich sind, d. h. eine Ansteckung anderer Personen am Tag nach der eigenen Infektion,
möglicherweise sogar am selben Tag. Schließlich gibt es vermutlich auch Ansteckungen durch
Personen, die zwar infiziert und infektiös waren, aber gar nicht erkrankten (asymptomatische
Übertragung). Diese Ansteckungen spielen vermutlich jedoch eine untergeordnete Rolle.5
Zur Verminderung des Übertragungsrisikos sind in allen drei Konstellationen die schnelle Iso-
lierung positiv getesteter Personen sowie die Identifikation und empfehlungsgerechte frühzei-
tige Quarantäne enger Kontaktpersonen wirksam. Die Einhaltung eines Abstands zu anderen
Personen und von Hygieneregeln, das Tragen von Masken sowie Lüften (sog. ,,AHA+L-Regel“)
sind Maßnahmen, die insbesondere auch die Übertragung im Falle einer (noch) nicht erkann-
ten eigenen Ansteckung verhindern.6
Auch bei geimpften Personen kann es zu Ansteckungen kommen und geimpfte infizierte Per-
sonen können das Virus auch prinzipiell auf andere Personen übertragen, beides jedoch in
geringerem Ausmaß als bei nicht geimpften Personen. Sowohl hinsichtlich einer Ansteckung
als auch hinsichtlich einer Übertragung spielen hierbei viele Faktoren eine Rolle, vor allem der
Zeitraum seit der Impfung, das Lebensalter und der verwendete Impfstoff. Bei starke Verbrei-
tung des Coronavirus in der Bevölkerung und einem entsprechend hohem Infektionsdruck
bleibt daher für alle, auch für geimpfte Personen die konsequente Anwendung der empfohle-
nen Infektionsschutzmaßnahmen, insb. der ,,AHA+L-Regel“, der Kontaktreduktion, einer allge-
meinen Vorsicht und ggf. einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion wichtig, wenn das
Ansteckungsrisiko, insb. bei Kontakt mit vulnerablen Personen, verringert werden soll.7
4. Symptome und Krankheitsverlauf
Die Erkrankung an COVID-19 infolge einer Infektion mit dem Coronavirus präsentiert sich mit
einem breiten aber unspezifischen Symptomspektrum (siehe Abschnitt 5 ,,Manifestationen,
Komplikationen und Langzeitfolgen“), sodass die virologische Diagnostik die tragende Säule
im Rahmen der Erkennung der Infektion, des Meldewesens und der Steuerung von Maßnah-
men ist. Zu den im deutschen Meldesystem am häufigsten erfassten Symptomen zählen Hus-
ten, Fieber, Schnupfen sowie Geruchs- und Geschmacksverlust. Der Krankheitsverlauf variiert
stark in Symptomatik und Schwere; es können symptomlose Infektionen bis hin zu schweren
Lungenentzündungen, die zu Lungenversagen und Tod führen können, auftreten.8

5
Robert Koch-Institut, a.a.O.
6
Robert Koch-Institut, a.a.O.
7
Robert Koch-Institut, a.a.O.
8
Robert Koch-Institut, a.a.O.
Freitag, den 1. April 2022 213
HmbGVBl. Nr. 21
5. Manifestationen, Komplikationen und Langzeitfolgen
COVID-19 kann sich in vielfältiger Weise und nicht nur in der Lunge, sondern auch in anderen
Organsystemen manifestieren. Die Manifestationsorte sind u. a. von der Dichte der ACE-2-
Rezeptoren in den Geweben abhängig, die dem Virus den Eintritt in die Zelle ermöglichen.
Neben direkten zytopathischen (zellverändernden) Effekten werden überschießende Immun-
reaktionen sowie Durchblutungsstörungen in Folge einer Hyperkoagulabilität (gesteigerte Blut-
gerinnung) beobachtet.9
Das Coronavirus verursacht sehr häufig Atemwegsinfektionen. Meist in der zweiten Krank-
heitswoche kann sich eine Lungenentzündung entwickeln, die in ein beatmungspflichtiges aku-
tes Atemnotsyndrom (engl. Acute Respiratory Distress Syndrome; ARDS) fortschreiten kann,
das u.U. eine Sauerstoffaufsättigung des Blutes außerhalb des Körpers (engl. Extracorporeal
membrane oxygenation; ECMO) erforderlich macht.10
Zu den neurologischen Symptomen zählen u.a. Kopfschmerzen, Riech- und Geschmacksstö-
rungen, Schwindel und Verwirrtheit und andere Beeinträchtigungen. Auch neuropsychiatrische
Symptome bzw. Krankheitsbilder wie etwa (Meningo-)Enzephalopathien (Schädigung des
Hirns und der Hirnhaut), Schlaganfälle sowie Fälle des Guillain-Barré- und Miller-Fisher-Syn-
droms sind beschrieben.
Eine Infektion mit dem Coronavirus kann ferner mit gastrointestinalen (den Magen-Darm-Trakt
betreffenden) Symptomen wie Übelkeit, Appetitlosigkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen und
Durchfällen sowie mit Leberfunktionsstörungen einhergehen.
Eine Betroffenheit des Herzens ließ sich bei einem Teil der an COVID-19 Erkrankten, darunter
auch Kinder und Erkrankte mit mildem oder moderatem Verlauf, anhand erhöhter Herzenzyme
bzw. Troponin nachweisen. Insbesondere bei schweren Infektionen der Atemwege erleidet
eine Reihe von Patientinnen und Patienten Herz-Kreislauf-Erkrankungen, einschließlich Herz-
muskelschädigungen und -entzündungen, akutem Herzinfarkt, Herzinsuffizienz, Herzrhyth-
musstörungen und venösen thromboembolischen Ereignissen. Die pathologisch erhöhte Blut-
gerinnung geht bei schweren COVID-19-Verläufen mit einem erhöhten Risiko für Thromboem-
bolien, u. a. in den unteren Extremitäten, sowie Lungenarterien- und zerebrovaskulären Em-
bolien und möglichen Folgeschäden einher.
Insbesondere bei schwer erkrankten beatmungspflichtigen COVID-19-Patientinnen und -Pati-
enten wird das Auftreten von akutem, u.U. dialysepflichtigem, Nierenversagen beobachtet.
Ferner ist eine relativ große Bandbreite an dermatologischen Manifestationen beschrieben,
die jedoch insgesamt selten sind (0,2-1,2 %). Dazu zählen juckende, masern-ähnliche Aus-
schläge, Papeln, Rötungen und ein Nesselsucht-ähnliches Erscheinungsbild sowie Hautbläs-
chen und Frostbeulen-ähnliche Hautläsionen. In seltenen Fällen sind schwere Durchblutungs-
störungen in den Akren (Fingern und Zehen) bis hin zum Gangrän beschrieben. Das Auftreten

9
Robert Koch-Institut, a.a.O.
10
Robert Koch-Institut, a.a.O.

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dieser Hautmanifestationen wird sowohl am Anfang des Krankheitsverlaufs (noch vor anderen
bekannten Symptomen) als auch im späteren Krankheitsverlauf beobachtet.11
Einige Patientinnen und Patienten mit schwerem Krankheitsverlauf entwickeln 8-15 Tage nach
Erkrankungsbeginn eine Verschlechterung im Sinne eines Hyperinflammationssyndroms
(schwere Entzündungsreaktionen), in dessen Folge es zu einem Multiorganversagen kommen
kann, das mit einer hohen Sterblichkeit assoziiert ist.12
Insbesondere schwer erkrankte COVID-19-Patientinnen und -Patienten können Infektionen
mit weiteren Erregern erleiden. Zu den nachgewiesenen Erregern zählen u. a. Mycoplasma
pneumoniae, Candida albicans und Aspergillus spp. Zudem wurden in einigen Fällen Super-
infektionen mit multiresistenten Bakterien (z. B. resistente Varianten von Klebsiella pneumo-
niae oder Acinetobacter baumannii) festgestellt.13
Seit den ersten Hinweisen Mitte 2020 werden mögliche längerfristige gesundheitliche Folgen
einer Infektion mit dem Coronavirus intensiv erforscht. Bislang lässt sich kein einheitliches
Krankheitsbild abgrenzen und die zugrunde liegenden Mechanismen sind noch nicht klar. Es
werden sehr unterschiedliche Symptome berichtet, die über Wochen und Monate fortbestehen,
phasenweise wieder auftreten oder auch neu hinzukommen können. Zu den häufig genannten
Beschwerden (allein oder in Kombination) zählen Müdigkeit, Erschöpfung und eingeschränkte
Belastbarkeit, Kurzatmigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, Schlafstörungen,
Muskelschwäche und -schmerzen sowie psychische Probleme wie depressive Symptome und
Ängstlichkeit. Auch eine Verschlechterung der Lungenfunktion sowie Leber- und Nierenfunk-
tionseinschränkungen, Herzmuskelentzündungen und das Neuauftreten eines Diabetes melli-
tus werden beobachtet. Die Datenlage zu Kindern und Jugendlichen ist noch eingeschränkt.
Die ersten Leitlinienempfehlungen des britischen National Institute for Health and Care
Excellence (NICE) zu Diagnostik und Therapie bezeichnen Krankheitssymptome, die über
mehr als vier Wochen nach der Infektion mit dem Coronavirus bzw. dem Beginn der COVID-
19-Erkrankung hinaus bestehen, als ,,Long COVID“. Als ,,Post-COVID-Syndrom“ werden ge-
sundheitliche Beschwerden definiert, die länger als zwölf Wochen nach Infektion bestehen
oder nach mehr als zwölf Wochen neu auftreten und nicht anderweitig erklärbar sind. Die deut-
sche „S1-Leitlinie Post-COVID/Long-COVID“ berücksichtigt zudem ungeklärte Verschlechte-
rungen von vorbestehenden Gesundheitsproblemen und bietet eine erste diagnostisch-thera-
peutische Orientierung. Ergänzend dazu gibt es eine Patientenleitlinie mit Informationen für
Betroffene, Angehörige und pflegende Personen.
Die vorläufige Arbeitsdefinition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert den ,,Post-
COVID-19-Zustand“ als gesundheitliche Beschwerden, die länger (in der Regel drei Monate)
nach einer Infektion mit dem Coronavirus fortbestehen oder neu auftreten, über längere Zeit
(mindestens zwei Monate) andauern oder wiederkehrend auftreten und nicht anderweitig er-
klärbar sind. Für besonders alltagsrelevant hält die WHO Erschöpfung und eingeschränkte

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Belastbarkeit, Kurzatmigkeit in Ruhe und Einschränkungen von Konzentrations- und Merkfä-
higkeit (,,Brain Fog“). Aufgrund der begrenzten Datenlage ist unklar, ob diese Definition auf
Kinder und Jugendliche übertragbar ist.14
Die bisherige Studienlage erlaubt keine verlässliche Einschätzung, wie häufig es zu Long-
COVID bzw. Post-COVID kommt, zumal sich die Studien hinsichtlich der untersuchten Grup-
pen, erfassten Symptome und Gesundheitsprobleme und Nachbeobachtungszeiträume unter-
scheiden. Von stationär behandelten erkrankten Erwachsenen hatten bis zu 76 % noch sechs
Monate nach Entlassung ein oder mehrere Symptome. Von den stationär behandelten Kindern
und Jugendlichen hatten etwa ein Viertel, insbesondere ältere Kinder und Jugendliche, noch
längerfristig mindestens ein Symptom und rund 10 % mehrere Symptome. Bevölkerungsbe-
zogene oder Stichprobenuntersuchungen, die auch leichtere Krankheitsverläufe einbeziehen,
schätzen ein geringeres Vorkommen von Langzeitsymptomen nach zwölf oder mehr Wochen
zwischen rund 2 % und über 20 % bei Erwachsenen und zwischen etwa 2-12 % bei Kindern
und Jugendlichen, wobei die Anteile für ältere Kinder und Jugendliche und für Jungen höher
ausfallen. Grundsätzlich wird für alle Altersgruppen ein Rückgang der Symptombelastung über
die Zeit beobachtet. Allerdings besteht z.T. eine Arbeitsunfähigkeit über Wochen bis Monate
und Krankenversichertendaten zeigen eine häufigere Inanspruchnahme von Leistungen we-
gen körperlicher und psychischer Neuerkrankungen, einen vermehrten Medikationsbedarf und
eine höhere Sterblichkeit. Verschiedenste Aktivitäten und Forschungsprojekte zu chronischen
Langzeitfolgen zielen ab auf Verbesserungen bei der Erfassung und Erforschung sowie bei
der Versorgung und bei Unterstützungsangeboten für Betroffene.15
6. Dauer der Ansteckungsfähigkeit (Kontagiosität)
Der genaue Zeitraum, in dem infizierte Personen ansteckend (kontagiös) sind, ist nicht klar
definiert. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit kurz vor und nach Symp-
tombeginn am größten ist und dass ein erheblicher Teil von Übertragungen bereits vor dem
Auftreten erster klinischer Symptome erfolgt. Zudem ist gesichert, dass bei normalem Im-
munstatus die Ansteckungsfähigkeit im Laufe der Erkrankung abnimmt, und dass schwer er-
krankte Personen mitunter länger infektiöses Virus ausscheiden als Patientinnen und Patien-
ten mit leichter bis moderater Erkrankung. Nach derzeitigem Kenntnisstand geht bei leichter
bis moderater Erkrankung die Ansteckungsfähigkeit innerhalb von zehn Tagen nach Symp-
tombeginn deutlich zurück. Bei schweren Krankheitsverläufen und bei Vorliegen einer Immun-
schwäche können Patientinnen und Patienten auch noch erheblich länger als zehn Tage nach
Symptombeginn ansteckend sein. Anders als das replikationsfähige Virus selbst ist die RNA
von SARS-CoV-2 bei vielen Erkrankten noch Wochen nach Symptombeginn mittels PCR-Un-
tersuchung nachweisbar. Diese positiven PCR-Ergebnisse sind jedoch nicht mit Ansteckungs-
fähigkeit gleichzusetzen. Die Angaben zur Ansteckungsfähigkeit variieren. Eine Ursache hier-
für ist die uneinheitliche (oder fehlende) Definition des Symptombeginns; außerdem wird eine
unspezifische Initialsymptomatik nicht von allen Patientinnen und Patienten als Krankheitsbe-
ginn erkannt und mitgeteilt.16

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7. Angaben zu hospitalisierten COVID-19-Erkrankten und Letalität
In einer Analyse der Daten aus dem deutschen Meldesystem (bis Februar 2021) wurden ku-
mulativ ca. 10 % der in Deutschland übermittelten Fälle hospitalisiert. In Auswertungen der
Daten der ersten und zweiten COVID-19-Welle in Deutschland wurde dieser Anteil auf insge-
samt 33 % geschätzt. Hierbei gab es jedoch deutliche altersspezifische Unterschiede: wäh-
rend jüngere Altersgruppen unter 15 Jahren nur sehr selten intensivmedizinisch behandelt
werden, lag der Anteil bei hospitalisierten COVID-19-Fällen ab 35 Jahren bei mindestens 27 %,
und am häufigsten wurden Patienten und Patientinnen in der Altersgruppe 60 bis 79 Jahre
intensivmedizinisch behandelt (41 %). In einer Analyse der Daten der ersten und zweiten CO-
VID-19-Welle in Deutschland (bis Februar 2021) wurden insgesamt 20 % der hospitalisierten
COVID-19-Fälle beatmet. Im Median waren diese Patientinnen und Patienten 73 Jahre alt
(136). In einer Analyse von Versichertendaten (bis September 2020) wurden 15 % der hospi-
talisierten COVID-19-Fälle beatmet und waren im Median 70 Jahre alt.17
Untersuchungen zur aktuellen Omikron-Variante zeigen, dass die Hospitalisierungsrate, der
Anteil der Fälle bei denen eine Intensivbehandlung notwendig ist und die Aufenthaltsdauer bei
Infektionen mit Omikron im Vergleich zu Infektionen mit der Delta-Variante verringert ist (CDC
2022). Durch die hohen Fallzahlen liegt die vom RKI berechnete adjustierte 7-Tage-Inzidenz
in Deutschland im März jedoch konstant bei über 10 hospitalisierten und mit SARS-CoV-2
infizierten Personen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner.
Insgesamt sind unter Dominanz der Vorgängervarianten der Omikron-Variante 1,8% aller Per-
sonen, für die bestätigte SARS-CoV-2-Infektionen in Deutschland übermittelt wurden, im Zu-
sammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung verstorben (Stand: 23.11.2021). Seit zuneh-
mendem Auftreten der schlussendlich dominanten Omikron-Variante, hat die Fallsterblichkeit
in Deutschland jedoch deutlich abgenommen. Im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30.
März 2022 verstarben ca. 0,2 % der in diesem Zeitraum bestätigten Fälle von SARS-CoV-2-
Infektionen. Durch die hohe Anzahl täglicher Neuinfektionen lag die dem Robert Koch-Institut
gemeldete Anzahl Verstorbener bundesweit im März jedoch weiterhin auf einem hohen Niveau.
8. Immunität
Eine Infektion mit dem Coronavirus bewirkt die Bildung verschiedener Antikörper, die im Me-
dian in der zweiten Woche nach Symptombeginn nachweisbar sind. Auch neutralisierende
Antikörper sind in der Regel am Ende der zweiten Woche nach Symptombeginn nachweisbar.
Zwar können neutralisierende Antikörper über mehrere Monate nach einer Infektion nachge-
wiesen werden, jedoch nimmt der Titer der neutralisierenden wie auch der Gesamt-IgG-Anti-
körper, insbesondere bei Personen mit milder oder asymptomatischer Infektion, mit der Zeit
wieder ab. Es ist unklar, zu welchem Grad die Antikörper-Titer mit einem Schutz vor einer
Reinfektion oder schweren Erkrankung korrelieren. Die B-Gedächtniszell-Antwort entwickelt
sich während der ersten sechs Monate nach Infektion. Bei schweren COVID-19-Verläufen mit
Todesfolge wurde eine Hemmung des B-Zell-Reifungsprozesses beschrieben. Es ist noch un-
klar, ob eine solche Störung auch bei milderen Verläufen auftritt. Möglicherweise trägt eine

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Antigenpersistenz zur Entwicklung der B-Zell-Antwort bei, die bei Reinfektion vor einer erneu-
ten Erkrankung schützt. Aktuell werden zahlreiche potentielle immunologische Biomarker zur
Detektion einer Infektion mit dem Coronavirus bzw. bezüglich ihrer Eignung für eine Progno-
seabschätzung untersucht. Darüber hinaus existieren Hinweise, dass sowohl beim Menschen
als auch im Tiermodell eine geschlechtsspezifische Immunantwort die Schwere der Erkran-
kung beeinflusst. Auch wenn die bisherigen Studienergebnisse keine protektive Immunität be-
weisen, legt der Nachweis potenter neutralisierender Antikörper einen Schutz vor schweren
Krankheitsverläufen mit erhöhter Überlebenswahrscheinlichkeit nahe. Diese Antikörper schüt-
zen zumindest partiell vor Reinfektionen mit aktuell zirkulierenden SARS-CoV-2-Stämmen.18
9. Impfung
Seit dem 26. Dezember 2020 wird in Deutschland gegen COVID-19 geimpft (www.rki.de/covid-
19-impfen). Eine systematische Aufarbeitung und Bewertung der Daten zur Wirksamkeit und
Sicherheit der in Deutschland verfügbaren Impfstoffe sowie der Effektschätzer für schwere
COVID-19-Verläufe in den priorisierten Risikogruppen ist in den Wissenschaftlichen Begrün-
dungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) zu finden. Für wei-
tergehende Informationen wird im Übrigen auf den epidemiologischen Steckbrief zu SARS-
CoV-2 und COVID-19 des Robert Koch-Instituts vom 19. April 2021 verwiesen
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html).
C. Folgen einer ungehinderten Verbreitung des Coronavirus
Die vorliegenden wissenschaftlichen Daten sowie der bisherige Pandemieverlauf in zahlrei-
chen Mitgliedstaaten der EU sowie weltweit zeigen, dass sich das Coronavirus ohne Schutz-
maßnahmen, die seine Verbreitung wirksam eindämmen, aufgrund seiner vorherrschenden
Übertragungswege in kürzester Zeit exponentiell in der Bevölkerung verbreitet und zahlreiche
Erkrankungsfälle auslöst. Dies wird auch dadurch befördert, dass Personen ­ wie unter B.
dargelegt ­ bereits dann das Coronavirus auf andere Personen übertragen können, wenn bei
ihnen (noch) keine Krankheitssymptome aufgetreten sind. Zudem ist das Krankheitsbild kli-
nisch von anderen Atemwegserkrankungen oftmals nicht zu unterscheiden und auch asymp-
tomatisch verlaufende Krankheitsfälle sind bekannt.
Der bisherige Pandemieverlauf der vergangenen zwei Jahre hat zudem gezeigt, dass eine
ungehinderte Verbreitung des Coronavirus aufgrund des unter B. dargelegten Anteils der er-
krankten Personen, die auf eine medizinische Behandlung und insbesondere auf eine statio-
näre Behandlung im Krankenhaus angewiesen sind, zu einer Überlastung der Einrichtungen
des Gesundheitswesens führt, mit der Folge, dass nicht alle erkrankten Personen ausreichend
versorgt werden können. Auch der Anteil des infizierten und daher entweder aufgrund eigener
Erkrankung oder der erforderlichen Isolation ausfallenden Personals hat hier einen großen
Einfluss. Fehlende Behandlungsmöglichkeiten können zu vermeidbaren Todesfällen führen.
Demgegenüber zeigen die Erfahrungen des bisherigen Pandemieverlaufs in Deutschland und

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in anderen Staaten, dass durch wirksame Schutzmaßnahmen die Verbreitung des Coronavi-
rus in der Bevölkerung so verlangsamt werden kann, dass in ausreichendem Maße Behand-
lungsmöglichkeiten für alle Erkrankten, die solcher bedürfen, gewährleistet werden können.
Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung des
Coronavirus, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Be-
handlungskapazitäten sowie den eingeleiteten kollektiven und individuellen Gegenmaßnah-
men (z.B. Isolation, Quarantäne, Kontaktreduktion, ,,AHA-L-Regeln“) ab. Die Belastung ist
nach den aktuell vorliegenden Daten in weiten Teilen Deutschlands hoch und kann sehr
schnell weiter zunehmen. Es droht deshalb weiterhin ein Zustand, in dem das öffentliche Ge-
sundheitswesen sowie die Einrichtungen der ambulanten und stationären medizinischen Ver-
sorgung örtlich so stark belastet werden, dass deren Funktionalität nicht verlässlich in jedem
Einzelfall aufrechterhalten werden kann.
D. Die aktuelle infektionsepidemiologische Lage in der Freien und Hansestadt
Hamburg
Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch,
für die Gruppen der Genesenen und der Geimpften mit Grundimmunisierung (vollständige
Impfung) als hoch sowie für die Gruppe der Personen, die zusätzlich zu ihrer Grundimmuni-
sierung eine Auffrischimpfung erhalten haben, als moderat ein; diese Einschätzung kann sich
kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-
ges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-03-24.pdf).
Die aktuelle infektionsepidemiologische Lage in der Freien und Hansestadt ist durch eine er-
hebliche und weiterhin steigende Auslastung der medizinischen Versorgungskapazitäten, eine
sehr hohe und weiterhin steigende Anzahl von Neuinfektionen, die Dominanz der besorgnis-
erregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) sowie durch einen bereits hohen, aber noch
nicht hinreichenden Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt. Im Ein-
zelnen:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg war zwar bis Anfang
März durch eine vergleichsweise niedrige Anzahl der in Bezug auf die innerhalb der jeweils
vergangenen sieben Tage mit COVID-19 neu in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen
je 100.000 Einwohner (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Seit Beginn der
zweiten Märzwoche ist jedoch eine deutliche Zunahme der Hospitalisierungen zu erkennen.
Der Verlauf der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg in-
nerhalb der letzten Wochen stellt sich nach den Berechnungen des Robert Koch-Instituts im
Einzelnen wie folgt dar: 16. Februar: 2,65 ; 17. Februar: 2,81; 18. Februar: 3,02; 19. Februar:
3,08; 20. Februar: 3,62; 21. Februar: 3,40; 22. Februar: 2,48; 23. Februar: 2,38; 24. Februar:
3,02; 25. Februar: 2,59; 26. Februar: 2,16; 27. Februar: 2,11; 28. Februar: 1,94; 1. März: 2,11;
2. März: 1,89; 3. März: 2,70; 4. März: 2,81; 5. März: 2,86; 6. März: 3,40; 7. März: 3,35; 8. März:
2,65; 9. März: 2,48; 10. März: 2,70; 11. März: 3,51; 12. März: 4,32; 13. März: 4,75; 14. März:
4,53; 15. März: 3,99; 16. März: 3,45; 17. März: 3,72; 18. März: 3,67; 19. März: 3,72; 20. März:
3,89; 21. März: 3,62; 22. März: 3,13; 23. März: 3,08; 24. März: 3,4; 25. März: 3,56; 26. März:
4,14; 27. März: 4,75; 28. März: 4,97; 29. März: 3,78; 30. März: 3,62; 31. März: 3,99 (Quelle:
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Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 31. März 2022; Anmerkung:
Die vom Robert Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen werden aufgrund
eines Meldeverzugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hierdurch erhöhen sich nach-
träglich die zu den einzelnen Tagen angegebenen Werte).
Mit Stand vom 31. März 2022 befinden sich in Hamburg 459 Personen mit einer SARS-CoV-
2-Infektion in Behandlung in einem Krankenhaus. Davon befinden sich 421 Personen in Be-
handlung auf Normalstationen. Es befinden sich 38 Personen in intensivmedizinischer Be-
handlung. Unter Berücksichtigung der mit anderen Patientinnen und Patienten belegten Inten-
sivbetten sind derzeit nur noch 80 Intensivbetten für Erwachsene frei.
Für die aktuelle Gefahrprognose ist insbesondere die erhebliche Zunahme der Anzahl von
COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf Normalstationen bedeutsam: diese nimmt seit An-
fang März kontinuierlich stark zu und ist von 245 Personen am 4. März auf 464 Personen am
28. März gestiegen. Dies entspricht einer Zunahme von fast 90 % in einem relativ kurzen Zeit-
raum.
Bei der Belastung der Versorgungskapazitäten in den Krankenhäusern ist ferner zu berück-
sichtigen, dass COVID-19-Patientinnen und -Patienten unter besonderen Hygienebedingun-
gen unterzubringen und zu versorgen sind, was einen erhöhten personellen und räumlichen
Bedarf (sog. Isokapazitäten) in den Krankenhäusern verursacht und sich damit auf die zu Ver-
fügung stehenden Kapazitäten nachteilig auswirkt. Dies zeigt sich auch darin, dass bereits seit
mehreren Wochen zunehmend Sperrmeldungen für Isokapazitäten von Krankenhäusern in
der Freien und Hansestadt Hamburg bei der für Gesundheit zuständigen Sozialbehörde ein-
gehen.
Seit Februar werden die Versorgungskapazitäten in Hamburger Krankenhäusern zudem durch
zunehmende Infektionsfälle innerhalb des medizinischen Personals erheblich beeinträchtigt.
Infizierte Beschäftigte fallen für die medizinische und pflegerische Versorgung aufgrund der
erforderlichen Isolation und Quarantäne aus, was die Behandlungskapazitäten der Kranken-
häuser reduziert. Nach Mitteilung der Hamburger Krankenhausgesellschaft sind im Verlauf der
vergangenen Woche die Personalausfälle in den Krankenhäusern erheblich angestiegen. Aus
den Mitgliedskrankenhäusern werde gemeldet, dass die Personalausfälle hoch seien und es
zu Störungen im Krankenhausbetrieb komme. Es gebe kapazitative Einschränkungen in den
Krankenhäusern und teilweise auch Schwierigkeiten bei der Verlegung von Patientinnen und
Patienten, wenn das aufnehmende Krankenhaus unter Personalengpässen leide.
Die Anzahl der den Gesundheitsämtern gemeldeten Beschäftigten in Krankenhäusern, die
aufgrund einer Absonderung nicht den Dienst ausüben können, ist zwischen dem 27. Februar
und dem 22. März von 544 Personen auf 1.194 Personen erheblich angestiegen (Datenabruf:
29. März 2022); bei den noch nicht angegebenen Daten der vergangenen sieben Tage ist noch
mit Nachmeldungen zu rechnen. Mit Stand vom 23. März liegen der Sozialbehörde aus den
Hamburger Gesundheitsämtern Informationen von konkreten Ausbruchsgeschehen in zwölf
Krankenhäusern vor. Einzelne Häuser haben der Sozialbehörde berichtet, dass zuletzt ein
Krankenstand von 25 % des medizinischen und pflegerischen Personals zu verzeichnen sei,
aufgrund dessen elektive Eingriffe abgesagt werden müssten und dass eine umfangreiche
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Neuorganisation des verfügbaren Personals erforderlich sei. Einige Krankenhäuser sind be-
sonders betroffen, was teilweise auch zu Sperrungen von Stationen und Bereichen (OP, Not-
aufnahmen) führt.
Nach der Mitteilung der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft vom 30. März 2022 hat eine
aktuelle Umfrage ergeben, dass es zu dramatischen Personalausfällen in den Hamburger
Krankenhäusern gekommen sei: Eine Blitzlichtumfrage vom 29. März 2022 habe ergeben,
dass am 28. März 22 % der Mitarbeitenden der Krankenhäuser gefehlt hätten. Die Versorgung
sei erheblich eingeschränkt. 78 % der Krankenhäuser hätten in der vergangenen Woche elek-
tive Eingriffe einschränken müssen. Zehn von 16 an der Not- und Unfallversorgung teilneh-
menden Krankenhäusern hätten sich vermehrt von der Notfallversorgung abmelden müssen.
Betroffen von Bettensperrungen seien in sechs Krankenhäusern die Intensivstationen, in 15
Krankenhäusern die Normalstationen, in einem Krankenhaus der Kreißsaal, in elf Kranken-
häusern die Zentrale Notaufnahme und in sieben Krankenhäusern die COVID-19-Isolierstati-
onen. Die Krankenhäuser würden zudem einen weiteren Anstieg der Personalausfälle (zehn)
oder ein gleichbleibend hohes Niveau (13) erwarten (zum Vorstehenden: Hamburgische Kran-
kenhausgesellschaft, Mitteilung vom 30. März 2022, https://www.hkgev.de/aktuelles/brenn-
punkt/dramatische-personalausfaelle-durch-omikron.html).
Diese Entwicklung spiegelt sich auch in dem Bericht des Deutschen Krankenhausinstituts im
Auftrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 16. März zu Personalausfällen in den
Krankenhäusern wider: Hiernach seien erhebliche Mehrausfälle zu verzeichnen. 75 % der be-
teiligten Krankenhäuser (394 Krankenhäuser) konnten ihre Normalstationen nicht vollständig
betreiben. Für die Intensivstationen berichteten 40 % der Krankenhäuser über kapazitative
Einschränkungen.
Es besteht vor diesem Hintergrund die konkrete Gefahr, dass bei einer weiteren Zunahme der
Anzahl infizierter Mitarbeitender in den Krankenhäusern in der Freien und Hansestadt Ham-
burg ein medizinischer Versorgungsengpass auftritt, der nicht mehr kompensiert werden kann.
Nach den bisherigen Erfahrungen in der Pandemie ist hiermit im Fall weiter steigender Inzi-
denzen zu rechnen.
Der jüngste Verlauf der 7-Tage-Inzidenz in Hamburg lässt nach den bisherigen Erkenntnissen
darauf schließen, dass die Zahlen zu den Hospitalisierungen auch in den kommenden Wochen
weiter steigen werden. Denn der Verlauf der 7-Tage-Inzidenz in Hamburg ist seit Anfang März
stark gestiegen und liegt auf einem außerordentlich hohen Niveau (vgl. Robert Koch-Institut,
https://www.rki.de/covid-19-trends). Zwischen dem 24. und dem 31. März wurden insgesamt
28.251 Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet. Dies entspricht einer
7-Tage-Inzidenz von 1483,43 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (Datenstand
31. März 2022, 9:00 Uhr). Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den vergangenen vier Wo-
chen stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: 1. März: 643,86; 2. März: 630,37; 3. März: 640,55;
4. März: 642,86; 5. März: 689,70; 6. März: 681,93; 7. März: 703,88; 8. März: 752,66; 9. März:
769,73; 10. März: 790,83; 11. März: 856,79; 12. März: 871,59; 13. März: 903,10; 14. März:
927,83; 15. März: 1017,04; 16. März: 1065,14; 17. März: 1138,81; 18. März: 1192,74; 19. März:
1263,26; 20. März: 1276,70; 21. März: 1258,27; 22. März: 1228,65; 23. März: 1330,41; 23.
März: 1330,41; 24. März: 1382,61; 25. März: 1438,37; 26. März: 1419,42; 27. März: 1435,27;
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28. März: 1443,89; 29. März: 1483,16; 30. März: 1497,55; 31. März: 1483,42 (Stand: 31. März
2022). Diese Betrachtung wird auch durch den jüngsten Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt.
Dieser Wert bildet das Infektionsgeschehen von vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als
zwei Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam.
Bei einem Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen, bei einem R-Wert unter 1
sinkt diese. Seit der zweiten Märzwoche liegt der 7-Tage-R-Werts erneut über 1: 8. März: 1,06;
9. März: k.A.; 10. März: 1,07; 11. März: 1,07; 12. März: 1,11; 13. März: k.A.; 14. März: k.A.; 15.
März: 1,08; 16. März: 1,04; 17. März: 1,05; 18. März: 1,04; 19. März: 1,08; 20. März: k.A.; 21.
März: k.A.; 22. März: 1,05; 23. März: k.A; 24. März: 0,90; 25. März: 0,89; 26. März: 0,91; 27.
März: k.A.;28. März: k.A.; 29. März: 0,92 (Stand: 29. März 2022).
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg ist gegenwärtig durch die
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) geprägt. Der Anteil von Infektionen mit dieser Virusvariante
an den Neuinfektionen liegt mittlerweile bei nahezu 100 %. Die Omikron-Variante hat eine
neue Dimension in das Pandemiegeschehen gebracht. Diese Virusvariante zeichnet sich
durch eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und in einem gewissen Maße durch ein Unterlau-
fen eines durch Impfung oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeutet,
dass die sie im Vergleich zu zuvor vorherrschenden Virusvarianten mehrere ungünstige Ei-
genschaften vereint. Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch
Geimpfte und Genesene stärker in das Infektionsgeschehen ein. Von der Omikron-Variante
zirkulieren mittlerweile zwei Untervarianten: BA.1 und BA.2. Der Anteil der Untervariante BA.2
nimmt in der Freien und Hansestadt Hamburg seit Jahresbeginn stetig zu und lag in der Ka-
lenderwoche 9 bei fast 71 %. BA.2 zeichnet sich im Vergleich zu BA.1 durch eine höhere
Übertragbarkeit aus. Nachdem die erste Omikron-Welle durch die Untervariante BA.1 geprägt
war, deutet die derzeitige starke Zunahme der Anzahl der täglichen Neuinfektionen darauf hin,
dass nunmehr eine erneute Infektionswelle angelaufen ist, die von der Untervariante BA.2
bestimmt wird. Trotz einer reduzierten Hospitalisierungsrate bei der Omikron-Variante können
sehr hohe Inzidenzwerte aufgrund des hohen zeitgleichen Aufkommens infizierter Personen
eine erhebliche Belastung und auch Überlastung der Krankenhäuser, der ambulanten Versor-
gungsstrukturen (Praxen, Ambulanzen, Tageskliniken) sowie des öffentlichen Gesundheits-
dienstes bewirken. Da auch Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen miteinbezogen wer-
den, entsteht zudem ein weiteres Problem durch Personalausfälle aufgrund von Ansteckungen
innerhalb der Belegschaften von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Ver-
sorgungsstrukturen. Diese Personalausfälle betreffen ärztliches und pflegerisches, aber auch
nicht-medizinisches Personal (vgl. Zweite Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregie-
rung zu COVID-19, Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante und notwendige Vorbe-
reitungen des Gesundheitssystems auf die kommende Infektionswelle, 6. Januar 2022,
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1995094/0e24018c4ce234c5b9e40a
83ce1b3892/2022-01-06-zweite-stellungnahme-expertenrat-data.pdf).
Der Bevölkerungsanteil, der in der Freien und Hansestadt Hamburg über einen Impfschutz
verfügt, ist im bundesweiten Vergleich besonders hoch, bedarf aber weiterhin einer Steigerung,
um den Gefahren der dynamischen Ausbreitung des Coronavirus in der Freien und Hansestadt
Hamburg wirksam zu begegnen. 83,1 % der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits
eine Erstimpfung, 83,0 % eine Zweitimpfung und 59,9 % eine Auffrischimpfung erhalten
(Quelle: Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-Institut; Stand:
Freitag, den 1. April 2022
222 HmbGVBl. Nr. 21
31. März 2022). Bis auch in den jüngeren Altersgruppen eine hohe Impfquote erreicht ist, wird
es noch einige Wochen dauern. Bisher haben 67,1 % der 12- bis 17-Jährigen sowie 27,3 %
der 5- bis 11-Jährigen in der Freien und Hansestadt Hamburg eine Erstimpfung und 65,4 %
der 12- bis 17-Jährigen sowie 22,5 % der 5- bis 11-Jährigen eine Zweitimpfung erhalten. Eine
Auffrischimpfung haben 27,3 % der 12- bis 17-Jährigen erhalten (Quelle: Robert Koch-Institut,
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html,
Stand: 31. März 2022).
Vor dem Hintergrund der vorstehend ausgeführten Erkenntnisse besteht in der Freien und
Hansestadt Hamburg durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019
(COVID-19) die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage im Sinne
von § 28a Absatz 8 IfSG.
Es ist deshalb dringend erforderlich, dieser Gefahr durch die Beibehaltung grundlegender Ba-
sisschutzmaßnahmen entgegenzuwirken, um hierdurch die Gesundheit der Bevölkerung zu
schützen, vermeidbare Todesfälle zu verhindern und die drohende Überlastung des Gesund-
heitssystems abzuwenden.
Die Hamburgische Bürgerschaft hat deshalb in ihrer Sitzung vom 30. März 2022 mit Annahme
der Drucksache 22/7788 die folgenden Beschlüsse gefasst (HmbGVBl. S. 195):
,,1. Die Bürgerschaft stellt gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
fest, dass in der Freien und Hansestadt Hamburg durch eine epidemische Ausbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr einer sich dynamisch aus-
breitenden Infektionslage besteht.
2. Die Bürgerschaft stellt gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 lfSG die Anwendung folgender kon-
kreter Maßnahmen nach § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 IfSG fest:
a) die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder
einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz),
b) die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach
§ 22a Absatz 1 bis 3 IfSG einschließlich der Vorlage eines amtlichen Lichtbildauswei-
ses sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zu-
gangs in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG und § 36
Absatz 1 IfSG sowie bei Veranstaltungen und in Betrieben, in denen Tanzlustbarkeiten
angeboten werden,
c) die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, die die Be-
reitstellung von Desinfektionsmitteln und die Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen
können, für Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG und § 36 Absatz 1
IfSG und für die in § 28a Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG genannten
Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübun-
gen.
Freitag, den 1. April 2022 223
HmbGVBl. Nr. 21
3. Die Feststellungen nach Ziffer 1 und 2 treten mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.“
Zur Umsetzung dieser Beschlüsse sowie auf der Grundlage der darin enthaltenen Feststellun-
gen wird die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung neu erlassen.
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verfolgt den Zweck, die Verbrei-
tung des Coronavirus und von COVID-19 in der Freien und Hansestadt Hamburg zu verhin-
dern, um hierdurch die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen
und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu gewährleisten (vgl. § 1 HmbSARS-
CoV-2-EindämmungsVO, § 28a Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3 jeweils i.V.m. Absatz 3
Satz 1 IfSG).
Mit diesem Zweck trägt der Verordnungsgeber seiner aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund-
gesetzes folgenden Verpflichtung zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit
der Bürgerinnen und Bürger Rechnung.
E. Das Schutzkonzept der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Um die vorgenannten Ziele vor dem Hintergrund der unter D. dargestellten gegenwärtigen
infektionsepidemiologischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg wirksam zu errei-
chen und hierbei zugleich die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten der Bürgerinnen und Bür-
ger geringstmöglich einzuschränken, enthält die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung ein übergreifendes Gesamtkonzept von Basisschutzmaßnahmen und bereichs-
spezifischen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus und von
COVID-19. Dieses Konzept sieht insbesondere vor:
1. Basisschutzmaßnahmen für Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr sowie
Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen, insbesondere die
Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken sowie allgemeine Hygienevorgaben,
2. besondere Maßnahmen zum Schutz von Schulen und Kindertagesstätten,
3. bereichsspezifische Maßnahmen zum Schutz besonders vulnerabler Menschen, um
diese vor einer Infektion mit dem Coronavirus sowie einer COVID-19-Erkrankung und
der aus dieser resultierenden Gefährdung ihres Lebens zu bewahren sowie
4. Regelungen zur Absonderung von infizierten Personen und engen Kontaktpersonen.
Bei der Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage und der hierauf gestützten Entschei-
dung des Verordnungsgebers über den Erlass und die Ausgestaltung von Schutzmaßnahmen
sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-Infektion neu in Krankenhäuser auf-
genommenen Personen, die Auslastung der medizinischen Versorgungskapazitäten, die unter
infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen sowie die An-
zahl der gegen COVID-19 geimpften Personen berücksichtigt worden.
Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der ihm obliegenden Gestaltung des Schutz-
konzepts pflichtgemäß insbesondere auch den bisherigen Verlauf der Epidemie und die Infek-
tionsdynamik in der Freien und Hansestadt Hamburg, die Gesamtzahl der Infektionsfälle und
Freitag, den 1. April 2022
224 HmbGVBl. Nr. 21
ihre Verteilung in den Altersgruppen der Bevölkerung, die besondere Schutzbedürftigkeit vul-
nerabler Personengruppen, die Kapazität, Auslastung und Funktionsfähigkeit des Gesund-
heitswesens, die zuvor unter B. dargelegten epidemiologischen und infektiologischen Erkennt-
nisse zur Verbreitung des Coronavirus sowie seine bisherigen Erfahrungen und die vorliegen-
den wissenschaftlichen Daten zur Wirkung der Schutzmaßnahmen berücksichtigt.
In Ausübung der ihm insoweit zustehenden Einschätzungsprärogative (vgl. Hamburgisches
Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. April 2021, 5 Bs 54/21; Beschluss vom 18. Novem-
ber 2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28; Beschluss vom 20. Mai 2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28;
Beschluss vom 30. April 2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.; Oberverwaltungsge-
richt Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020, OVG 11 S 12/20, juris Rn. 10) hat
der Verordnungsgeber stets und für jede Schutzmaßnahme gesondert deren Auswirkungen
auf andere Rechtsgüter sowie die grundrechtlich geschützten Freiheiten der betroffenen
Grundrechtsträger einschließlich der übergreifenden sozialen, gesundheitlichen und wirt-
schaftlichen Folgewirkungen in seine Entscheidungen eingestellt.
Die einzelnen Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung sowie deren Gesamtkonzept finden ihre Rechtsgrundlagen in § 32 Satz 1 IfSG in Ver-
bindung mit §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 28a Absatz 7 und Absatz 8, 30 IfSG.
Die in der Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen sind vor dem Hintergrund der unter D.
dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils
für sich betrachtet sowie insgesamt im Rahmen des in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung umgesetzten Schutzkonzepts geeignet und dringend erforderlich, um
die Verbreitung des Coronavirus und von COVID-19 in der Freien und Hansestadt Hamburg
zu verhindern, die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und
die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu gewährleisten.
Der Schutz dieser Rechtsgüter, zu dem der Verordnungsgeber verfassungsrechtlich verpflich-
tet ist, steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu den aus den Schutzmaßnahmen im
Einzelnen folgenden Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten sowie den sozialen, ge-
sundheitlichen und wirtschaftlichen Folgewirkungen.
Gemäß § 28a Absatz 7 Satz 3 und 8 Satz 3 i.V.m. Absatz 5 Satz 1 und 2 IfSG wird die Gel-
tungsdauer der Verordnung auf vier Wochen ab dem Inkrafttreten befristet. Der Verordnungs-
geber wird ­ wie bisher ­ das Infektionsgeschehen sowie die Wirkung der Schutzmaßnahmen
weiter kontinuierlich evaluieren und Schutzmaßnahmen, die im Einzelnen nicht mehr erforder-
lich sind, umgehend aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies zulässt.
F. Systematik der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Das Gesamtkonzept zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus und von COVID-19
ist in den sechs Teilen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wie folgt
umgesetzt:
Freitag, den 1. April 2022 225
HmbGVBl. Nr. 21
Teil 1 enthält Regelungen zum Zweck der Verordnung sowie Begriffsbestimmungen.
Teil 2 beinhaltet die Regelungen zum Grundtatbestand der Maskenpflicht sowie die Basis-
schutzmaßnahmen für Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr sowie Veranstal-
tungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen, für den öffentlichen Personenverkehr,
für Dienststellen und Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für Tanzlust-
barkeiten.
Teil 3 hat die besonderen Schutzmaßnahmen für Schulen, Kindertagesstätten und die Kinder-
und Jugendarbeit zum Gegenstand.
Teil 4 enthält bereichsspezifische Maßnahmen zum Schutz besonders vulnerabler Menschen,
um diese vor einer Infektion mit dem Coronavirus sowie einer COVID-19-Erkrankung und der
aus dieser resultierenden Gefährdung ihres Lebens zu bewahren.
Teil 5 regelt die Absonderung von infizierten Personen und engen Kontaktpersonen.
Teil 6 enthält Regelungen zur notwendigen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zur
Wahrung des verfassungsrechtlichen Zitiergebots, die erforderlichen Ordnungswidrigkeitstat-
bestände sowie Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten dieser Verordnung.
G. Die Regelungen der Verordnung im Einzelnen
Zu § 1: In dieser Regelung ist in Übereinstimmung mit § 28a Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8
Satz 3 jeweils i.V.m. Absatz 3 Satz 1 IfSG der Zweck der Verordnung festgelegt. Die Verord-
nung hat den Zweck, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) und der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in der Freien und Hansestadt Hamburg zu verhin-
dern, um hierdurch die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen
und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu gewährleisten.
Zu § 2: In dieser Norm werden für die Regelungszwecke der Verordnung die Begriffe des
,,öffentlichen Ortes“, des ,,Haushaltes“, des ,,öffentlichen Personenverkehrs“ und der ,,Veran-
staltung“ legaldefiniert. Ferner wird in den Absätzen 5 bis 7 klargestellt, dass für die Begriffe
des Impf-, Genesenen- und Testnachweises die Legaldefinitionen in § 22a Absätze 1 bis 3
IfSG gelten. In den Absätzen 8 bis 12 werden die in der Verordnung benutzten Begriffe der
geimpften, genesenen und getestete Personen sowie des ,,PCR-Tests“ und des ,,Schnell-
tests“ definiert. In Absatz 13 ist klargestellt, dass die typischen Symptome einer Infektion mit
dem Coronavirus entsprechend der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
(SchAusnahmV) definiert werden. Soweit die zuvor genannten Begriffe in der Verordnung ver-
wendet werden, entspricht ihre Bedeutung den genannten Legaldefinitionen.
Zu § 3: Die Vorschrift regelt im Sinne eines allgemeinen Tatbestands den genauen Inhalt und
Umfang der Maskenpflicht, soweit die Verordnung eine solche für geschlossene Räumlichkei-
ten in einzelnen Lebensbereichen anordnet.
Die Maskenpflicht ist eine Schutzmaßnahme, die in geschlossenen Räumen die Infektions-
wahrscheinlichkeit für die anwesenden Personen erheblich reduziert und hierdurch die Anzahl
Freitag, den 1. April 2022
226 HmbGVBl. Nr. 21
der Neuinfektionen in der Bevölkerung insgesamt reduzieren kann. Es liegen zahlreiche wis-
senschaftliche Untersuchungen vor, die die hohe Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahme doku-
mentieren (vgl. nur: Brooks, Butler, 2021, Effectiveness of Mask Wearing to Control Commu-
nity Spread of SARS-CoV-2, Infectious Diseases, https://jamanetwork.com/jour-
nals/jama/fullarticle/2776536; Andrejko et al. 2022, Effectiveness of Face Mask or Respirator
Use in Indoor Public Settings for Prevention of SARS-CoV-2 Infection,
https://www.cdc.gov/mmwr/volumes/71/wr/mm7106e1.htm?s_cid=mm7106e1_w; Bagheri et
al. 2021, An upper bound on one-to-one exposure to infectious human respiratory particles,
https://www.pnas.org/doi/10.1073/pnas.2110117118). Auch der ExpertInnenrat der Bundesre-
gierung zur Begleitung der Covid-19-Pandemie empfiehlt in seiner sechsten Stellungnahme
vom 13. Februar 2022, Seite 3 (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/2000884/2004
832/a5251287fd65d67a425ba5aee451dc65/2022-02-13-sechste-stellungnahme-expertenrat-
data.pdf), dass die Möglichkeit zur Anordnung einer Maskenpflicht, insbesondere in öffentli-
chen Räumen, grundsätzlich beibehalten werden solle.
Nach der Regelung in Absatz 1 müssen, soweit in der Verordnung die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske vorgeschrieben, Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben,
eine medizinische Maske tragen. In Satz 2 wird bestimmt, dass als medizinische Maske ein
medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske mit technisch höherwertigem
Schutzstandard, insbesondere FFP2, ohne Ausatemventil gilt.
In Absatz 2 wird die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske als besondere Form der Masken-
pflicht ausgestaltet. Nach den vorliegenden fachwissenschaftlichen Erkenntnissen bieten
FFP2-Masken einen besonders hohen Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus (vgl.
insbesondere: Bagheri et al. 2021, An upper bound on one-to-one exposure to infectious hu-
man respiratory particles, https://www.pnas.org/doi/10.1073/pnas.2110117118). Soweit eine
solche Pflicht vorgesehen ist, haben Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine
FFP2-Maske oder eine sonstige Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höher-
wertigem Schutzstandard ohne Ausatemventil zu tragen. Für Kinder und Jugendliche, die das
sechste Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, genügt auch in die-
sem Fall das Tragen einer medizinischen Maske.
Eine Maskenpflicht wird wegen ihrer hohen Schutzwirkung für die folgenden Bereiche verbind-
lich vorgeschrieben: nach § 4 für Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr sowie bei
Veranstaltungen und Versammlungen, jeweils in geschlossenen Räumen, nach § 5 für den
öffentlichen Personenverkehr sowie touristische Stadt- und Hafenrundfahrten, nach § 6 für die
Dienststellen und Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg, nach § 7 für die Be-
schäftigten bei Tanzlustbarkeiten, nach § 9 für Besucherinnen und Besucher von Kindertages-
stätten, nach § 10 für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, nach §§ 12, 14, 16 bis 18 für
das Personal sowie Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Wohneinrichtungen der
Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten, Wohneinrichtungen der
Eingliederungshilfe, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, sonstigen tagesstrukturieren-
den Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Tagesförderstätten sowie Interdisziplinären und
Heilpädagogischen Frühförderstellen, nach § 15 in Tagespflegeeinrichtungen, nach § 19 für
das Personal von Rettungsdiensten sowie nach § 20 in den Einrichtungen des Justizvollzugs.
Freitag, den 1. April 2022 227
HmbGVBl. Nr. 21
Absatz 3 bestimmt allgemeine Ausnahmen von der Maskenpflicht: Nach Absatz 3 Nummer 1
sind Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und nach Absatz 3 Num-
mer 2 Personen, die vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original oder einen
Schwerbehindertenausweis glaubhaft machen, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund
einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
von der Maskenpflicht befreit. Ein vorübergehendes Abnehmen der Maske ist wiederum nach
Absatz 3 Nummer 3 zulässig, solange dies zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation
mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. Sofern geeignete technische Vorrichtungen
vorhanden sind, die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen
gleichwirksam vermindern, entfällt die Maskenpflicht (Absatz 3 Nummer 4).
Durch Absatz 4 wird vorgegeben, dass Personen, die entgegen einer Maskenpflicht die jeweils
vorgeschriebene Maske nicht tragen, der Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäftsraum oder
dem Ladenlokal, die Teilnahme an der Veranstaltung oder die Inanspruchnahme der Dienst-
leistung oder der Beförderung im Gelegenheitsverkehr zu verweigern ist.
Zu § 4: Die Vorschrift regelt die vor dem Hintergrund der zuvor unter D. dargestellten aktuellen
infektionsepidemiologischen Lage die dringend erforderlichen Basisschutzmaßnahmen für
Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr, Veranstaltungen sowie Versammlungen
in geschlossenen Räumen. Die Vorschrift sieht hierzu grundsätzlich eine Maskenpflicht sowie
die Pflicht zur Gewährleistung einer ausreichenden Lüftung und zur Bereitstellung der Mög-
lichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände vor. Im Einzelnen:
In Absatz 1 Satz 1 wird der Anwendungsbereich der Vorschrift bestimmt, wobei die Nummern
1 bis 18 die einzelnen Arten von Einrichtungen und Angeboten mit Publikumsverkehr, Veran-
staltungen sowie Versammlungen benennen und Nummer 19 einen Auffangtatbestand enthält.
Die Vorgaben gelten ausschließlich für geschlossene Räume. Absatz 1 Satz 2 und 3 legt die
in diesen Bereichen geltenden Basisschutzmaßnahmen fest. Nach Absatz 1 Satz 2 gilt ­ vor
dem Hintergrund der hohen Wirksamkeit des Schutzes von FFP2-Masken (vgl. hierzu die Aus-
führungen zu § 3) bei vergleichsweise geringer Belastung hierdurch ­ die Pflicht zum Tragen
einer FFP2-Maske und für Beschäftigte oder sonst beruflich tätige Personen die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske. Einfache medizinische Masken (sog. OP-Masken) bieten
zwar einen geringeren Schutz als FFP2-Masken, ermöglichen aber zugleich längere durchge-
hende Tragezeiten während der beruflichen Betätigung. Zudem bieten sie gleichwohl einen
hohen Schutz vor einer Infektion (Bagheri et al. 2021, An upper bound on one-to-one exposure
to infectious human respiratory particles,
https://www.pnas.org.doi/10.1073/pnas.2110117118). Der erforderliche Infektionsschutz und
die Bedürfnisse von Beschäftigten werden auf diese Weise in einen angemessenen Ausgleich
gebracht. Zudem bleibt den Beschäftigten selbstverständlich unbenommen, gleichwohl eine
FFP2-Maske bzw. eine sonstige gleich- oder höherwertige Atemschutzmaske zu tragen (vgl.
§ 3 Absatz 1). Die Vorgaben des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeits-
schutzverordnung (Corona-ArbSchV) bleiben durch die Vorgaben des § 4 unberührt.
Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 5 sieht wiederum Ausnahmen von der Maskenpflicht vor, die
erforderlich sind, um den bestmöglichen, praktisch konkordanten Ausgleich zwischen den kon-
kreten Anforderungen der betroffenen Bereiche und dem Infektionsschutz zu gewährleisten.
Freitag, den 1. April 2022
228 HmbGVBl. Nr. 21
Nach Nummer 1 dürfen die Masken zur Durchführung von Darbietungen, Ansprachen oder
Vorträgen durch die vortragenden oder darbietenden Personen sowie zur Vornahme liturgi-
scher Handlungen abgelegt werden. Nach Nummer 2 dürfen die Masken zur Inanspruch-
nahme der Bewirtung in einer Einrichtung nach Satz 1 Nummer 6 (Gaststätten, Personalres-
taurants, Kantinen, Speiselokale, Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
abgegeben werden, sowie Club- und Gesellschaftsräume von Vereinen) sowie zum sonstigen
Verzehr von Speisen und Getränken, jeweils an festen Sitz- oder Stehplätzen, abgelegt wer-
den. Nach Nummer 3 können die Masken innerhalb des persönlichen Gästebereichs in einer
Einrichtung nach Satz 1 Nummer 7 (Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Camping-
plätze und Kreuzfahrtschiffe) abgelegt werden. Nach Nummer 4 dürfen die Masken während
des Musizierens, körperlicher Betätigungen und der Sportausübung einschließlich der Inan-
spruchnahme von Einrichtungen und Angeboten nach Satz 1 Nummer 15 (Sportausübung auf
und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbäder, Thermen, Sauna- und
Dampfbadeinrichtungen, Fitness-, Sport- und Yogastudios, Tanzschulen und vergleichbare
Einrichtungen), abgelegt werden, soweit dies erforderlich ist. Nach Nummer 5 dürfen die Mas-
ken zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsbehandlung nach Satz 1 Nummer 16 (Gesund-
heitsbehandlungen durch Angehörige der akademischen Gesundheitsberufe oder der Fach-
berufe des Gesundheitswesens) oder einer Dienstleistung nach Satz 1 Nummer 17 (Dienst-
leistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Angebote der Fußpflege, Kosmetikstu-
dios, Massagesalons, Tattoo-Studios, Sonnenstudios sowie Dienstleistungen des Friseur-
handwerks), abgelegt werden, soweit dies erforderlich ist. Schließlich dürfen die Masken nach
Nummer 6 während Prüfungen der Hochschulen, der Landesprüfungsämter, der Prüfungsäm-
ter der Justiz und der Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 12 (Angebote beruflicher Aus- und
Fortbildung, Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungs-
kursträgern, Fahrunterricht, Flugschulen, Luftfahrtschulen, Verkehrsschulungen sowie Ver-
kehrsübungsplätze) nach Einnahme von Sitzplätzen unter Wahrung eines Abstands von 1,5
Metern, abgelegt werden, sofern die Prüfungseinrichtung dies anordnet.
Absatz 1 Satz 3 schreibt als weitere wirksame Basisschutzmaßnahme vor, dass eine ausrei-
chende Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleisten ist, da auf diese Weise
das Infektionsrisiko in geschlossenen Räumen reduziert werden kann. Zudem ist die Möglich-
keit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände bereitzustellen, da auf diese Weise das Ri-
siko von Kontaktinfektionen reduziert werden kann.
Um zu gewährleisten, dass alle Betriebe, Einrichtungen und Angebote der essentiellen Ver-
sorgungsbedarfe jederzeit kostengünstig betreten werden können, bestimmt Absatz 2, dass in
solchen Betrieben auch für Kundinnen und Kunden anstelle einer FFP2-Maskenpflicht die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt. Die einfache medizinische Maske (sog.
OP-Maske) bietet zwar einen geringeren, aber immer noch hohen Schutz vor einer Infektion
(Bagheri et al. 2021, An upper bound on one-to-one exposure to infectious human respiratory
particles, https://www.pnas.org/doi/10.1073/pnas.2110117118), ist aber deutlich kostengüns-
tiger als FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken. Die Gewährleistung eines je-
derzeitigen Zugangs zu essentiellen Versorgungsbedarfen wird auf diese Weise in einen an-
gemessenen Ausgleich mit einem hohen Schutzniveau gebracht. Die Betriebe, Einrichtungen
und Angeboten der essentiellen Versorgungsbedarfe werden in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1
bis 22 abschließend aufgeführt. Für Betriebe, Einrichtungen und Angebote mit gemischtem
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HmbGVBl. Nr. 21
Warensortiment gilt Absatz 2 Satz 1, wenn Waren, die dem typischen Sortiment der in Satz 1
genannten Betriebe, Einrichtungen und Angebote entsprechen, den Schwerpunkt ihres Sorti-
ments bilden (Absatz 2 Satz 2). Diese Betriebe, Einrichtungen und Angebote können Waren
des gesamten Sortiments verkaufen, das sie gewöhnlich vertreiben. Das Warenangebot, das
nicht dem Angebot der in Absatz 2 Satz 1 genannten Betriebe, Einrichtungen oder Angebote
entspricht, darf nicht erweitert werden.
Zu § 5: Die Vorschrift bestimmt die vor dem Hintergrund der zuvor unter D. dargestellten ak-
tuellen infektionsepidemiologischen Lage erforderlichen Basisschutzmaßnahmen für den öf-
fentlichen Personenverkehr (§ 2 Absatz 3), touristische Stadtrundfahrten im Linien- und Gele-
genheitsverkehr, Schiffs- und Hafenrundfahrten sowie den Gelegenheitsverkehr nach §§ 48
und 49 des Personenbeförderungsgesetzes. Nach Absatz 1 Satz 1 gilt in diesen Bereichen für
die Fahr- und Fluggäste sowie sonstige Nutzerinnen und Nutzer die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz stellt klar, dass dies nicht für offene Verkehrs-
mittel sowie Verkehrsanlagen unter freiem Himmel gilt. Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass bei
Durchführung der Beförderung mit Personenkraftwagen auch für das Fahrpersonal die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske gilt, sobald und solange sich mindestens ein Fahrgast
im Fahrzeug befindet. Der erforderliche Infektionsschutz sowie die Bedürfnisse der Beschäf-
tigten werden auf diese Weise in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Zudem bleibt den
Beschäftigten selbstverständlich unbenommen, gleichwohl eine FFP2-Maske bzw. eine sons-
tige gleich- oder höherwertige Atemschutzmaske zu tragen (vgl. § 3 Absatz 1). Die Vorgaben
des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-Arb-
SchV) bleiben durch die Vorgaben des § 4 unberührt. Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz stellt
klar, dass die in § 3 Absatz 3 Nummer 4 geregelte Ausnahme von der Maskenpflicht weder für
das Fahrpersonal noch für die Fahrgäste Anwendung findet. Hinsichtlich der hohen Schutz-
wirkung des Tragens entsprechender Masken in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen
wird auf die Ausführungen zu § 3 Bezug genommen.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln und
Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs deren Nutzerinnen und Nutzer durch
schriftliche, akustische oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei
Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 aufzufordern haben.
Nach Absatz 2 Satz 2 sind die Betreiberinnen und Betreiber im Übrigen berechtigt, im Fall der
Nichtbefolgung die Beförderung abzulehnen. Das Fahrpersonal im Gelegenheitsverkehr ist
hierzu verpflichtet.
Zu § 6: Die Vorschrift regelt die vor dem Hintergrund der zuvor unter D. dargestellten aktuellen
infektionsepidemiologischen Lage erforderlichen Basisschutzmaßnahmen in den für den Pub-
likumsverkehr geöffneten Bereiche der Gebäude, die von Dienststellen oder sonstigen Ein-
richtungen der Freien und Hansestadt Hamburg oder den ihrer Aufsicht unterstehenden juris-
tischen Personen des öffentlichen Rechts genutzt werden. Absatz 1 schreibt in diesen Berei-
chen für sämtliche anwesende Personen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske vor, wobei
die Masken auch abgelegt werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben er-
forderlich ist. Hinsichtlich der hohen Schutzwirkung des Tragens entsprechender Masken in
geschlossenen Räumen wird auf die Ausführungen zu § 3 Bezug genommen. In Absatz 2 wird
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230 HmbGVBl. Nr. 21
klarstellend ausgeführt, dass die Vorschriften der §§ 176 und 180 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes einschließlich der sitzungspolizeilichen Befugnisse der Vorsitzenden von den Vorga-
ben nach Absatz 1 unberührt bleiben.
Zu § 7: Die Norm bestimmt die vor dem Hintergrund der zuvor unter D. dargestellten aktuellen
infektionsepidemiologischen Lage erforderlichen Schutzmaßnahmen für Tanzlustbarkeiten,
insbesondere in Clubs, Diskotheken, Musikclubs und Gaststätten. Diese sind dringend erfor-
derlich, um eine Verbreitung des Coronavirus im Rahmen dieser Veranstaltungen, die durch
eine besondere Infektionsgefahr gekennzeichnet sind, zu verhindern.
Tanzlustbarkeiten sind hiernach nur unter Einhaltung der Vorgaben des sogenannten Zwei-G-
Plus-Zugangsmodells gestattet. Nach Absatz 1 Nummer 1 ist der Zugang nur solchen Gästen
gestattet, die einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis, jeweils in Verbindung mit
einem amtlichen Lichtbildausweis, sowie zusätzlich einen Testnachweis vorgelegt haben. Von
der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises sind geimpfte Personen befreit, deren Impfnach-
weis mindestens drei Einzelimpfungen ausweist oder die zusätzlich einen Genesenennach-
weis vorlegen, sofern die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung nach Erhalt
der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage eines Impf-
oder Genesenennachweises regelt Absatz 4. Diese betrifft Kinder und Jugendliche, die das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die ein schriftliches ärztliches
Zeugnis im Original darüber vorlegen, dass sie sich aufgrund einer medizinischen Kontraindi-
kation nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können. In beiden Fällen bleibt jedoch die
Vorlage eines Testnachweises verpflichtend.
Nach Absatz 1 Nummer 2 sind die entsprechenden Nachweise vor dem Betreten des Betriebs
oder des Veranstaltungsortes der Betriebsinhaberin, dem Betriebsinhaber, der Veranstalterin
oder dem Veranstalter sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen. Ferner
müssen nach Absatz 1 Nummer 3 sämtliche in dem Betrieb oder bei der Veranstaltung be-
schäftigten oder sonst beruflich tätigen Personen über einen Impfnachweis, einen Genese-
nennachweis oder einen Testnachweis verfügen. Weiter hat die Betriebsinhaberin, der Be-
triebsinhaber, die Veranstalterin oder der Veranstalter durch eine wirksame Zugangskontrolle
zu gewährleisten, dass die genannten Vorgaben eingehalten werden; hierbei ist die Erfüllung
der Vorgaben personenbezogen zu prüfen (Absatz 1 Nummer 4). Darüber hinaus gilt für die
in den Betrieben Beschäftigte oder sonst beruflich tätigen Personen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske. Gäste müssen keine Maske tragen. Hinsichtlich der Schutzwir-
kung des Tragens von Masken wird auf die Ausführungen zu § 3 verwiesen.
In Absatz 2 werden Vorgaben zur digitalen Kontrolle der Zugangsbedingungen nach Absatz 1
geregelt. Absatz 3 ermöglicht zudem, dass mehrere Betriebsinhaberinnen, Betriebsinhaber,
Veranstalterinnen oder Veranstalter eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister beauftragen,
für sie die Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 4 durchzuführen.
Die besonderen Zugangsbeschränkungen des § 7 sind vor dem Hintergrund der aktuellen epi-
demiologischen Lage und aufgrund der besonderen Infektionsgefahren bei Tanzlustbarkeiten
erforderlich, um eine Vielzahl von Infektionen zu verhindern. Die besondere Infektionsgefahr
ergibt sich aus einem Zusammentreffen der nachfolgenden Faktoren:
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sehr hohe Personendichte und aufgrund der Durchmischung beim Tanz eine sehr hohe
Anzahl an Kontakten in geschlossenen Räumen bei gleichzeitiger körperlicher Nähe
über einen längeren Zeitraum,
gesteigerte körperliche Aktivität bzw. lautes Sprechen oder Singen, die bzw. das zu
erhöhter Atemaktivität und erhöhtem Aerosolausstoß führt,
Fehlen einer sinnvollen Möglichkeit zum Tragen einer Maske.
Zu § 8: Die Norm regelt die vor dem Hintergrund der zuvor unter D. dargestellten aktuellen
infektionsepidemiologischen Lage erforderlichen Schutzmaßnahmen in Schulen. Die für
Schule zuständige Behörde hat einen Musterhygieneplan für Schulen zu erlassen, auf dessen
Grundlage jede einzelne Schule einen Hygieneplan nach dem Infektionsschutzgesetz aufzu-
stellen hat. In diesen Hygieneplänen werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen geregelt.
Insbesondere kann die für Schule zuständige Behörde in dem Musterhygieneplan regeln, dass
die Präsenzpflicht, vor allem in begründeten Einzelfällen, vorübergehend aufgehoben und
durch andere schulische Angebote ersetzt werden kann (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1). Gemäß
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann sie zudem eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede-
ckung oder einer medizinischen Maske anordnen. Hinsichtlich der Schutzwirkung des Tragens
solcher Masken wird auf die Ausführungen zu § 3 verwiesen. Nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
kann sie ferner für Schülerinnen und Schüler, Bedienstete der Schule sowie sonstige in der
Schule beruflich tätige Personen eine Pflicht zur Vorlage von Testnachweisen bzw. zur Tes-
tung im Rahmen des Schulbetriebs vorsehen.
Zudem wird zur besseren Durchsetzbarkeit und aus Gründen der Rechtsklarheit in Absatz 1
Satz 3 ausdrücklich geregelt, dass Schülerinnen und Schüler, die die Vorgaben des Hygiene-
plans ihrer Schule nicht einhalten, also etwa eine angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske nicht befolgen, von der Teilnahme
an schulischen Veranstaltungen ausgeschlossen und des Schulgeländes verwiesen werden
können.
Absatz 2 regelt den Zugang zur Schule für andere Personen als Schülerinnen und Schüler,
Bedienstete der Schule sowie sonstige in der Schule beruflich tätige Personen. Hier greift eine
sogenannte Drei-G-Zugangsregelung (geimpft, genesen oder getestet). Der Musterhygiene-
plan kann darüber hinausgehende Zugangsregelungen vorsehen (Absatz 2 Satz 3). Hiervon
jeweils ausgenommen sind insbesondere Sorgeberechtigte der Schülerinnen und Schüler,
wenn sie diese abholen oder Termine wahrnehmen, die in die Ausübung ihres Sorgerechts
fallen (z.B. Elternabende oder Lernentwicklungsgespräche). Für nicht gesetzlich vorgesehene
schulische Veranstaltungen (z.B. Theater- oder Musikaufführungen) gilt diese Erleichterung
nicht. Absatz 3 enthält die Möglichkeit, Schülerinnen und Schülern mit typischen Symptomen
einer Infektion mit dem Coronavirus den Zugang zur Schule zu verwehren. Absatz 4 enthält
das Recht zum Ausschluss von Schülerinnen und Schülern, die aufgrund von Vorerkrankun-
gen oder mangelnder Einsichtsfähigkeit einem besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt
sind. Absatz 5 ermöglicht es den Schulen, über die dort durchgeführten Testungen Bescheini-
gungen auszustellen. Absatz 6 enthält eine Sonderregelung für Bildungsgänge nach dem Pfle-
geberufegesetz.
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Zu § 9: Die Norm regelt die vor dem Hintergrund der zuvor unter D. dargestellten aktuellen
infektionsepidemiologischen Lage erforderlichen Schutzmaßnahmen für den Betrieb der Kin-
dertagesstätten. Hierbei ist vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen. Kinder sind danach
gleichermaßen sowohl vor Infektionen als auch vor langfristigen Beeinträchtigungen infolge
der Pandemie zu schützen. Trotz anhaltender hoher Infektionszahlen bei Kindern bis ein-
schließlich fünf Jahren sind die Krankheitsverläufe in dieser Altersgruppe mild, weshalb eine
Fortführung des Regelbetriebs geboten ist. Die Schutzmaßnahmen haben das Ziel das Infek-
tionsgeschehen in den Kindertagesstätten frühzeitig zu erkennen und einzudämmen und somit
Kindern die kontinuierliche Teilhabe an der Kindertagesbetreuung zu sichern. Nach Absatz 2
dürfen Kinder mit einer Körpertemperatur von 38 Grad Celsius und höher oder sonstigen
Symptomen einer akuten Infektionserkrankung nicht in Kindertagesstätten betreut werden.
Dies gilt der Vermeidung des Eintrags und der Verbreitung des Coronavirus in den Einrichtun-
gen. Nach Absatz 3 gilt für anwesende Personen mit Ausnahme von Kindern, Beschäftigten
und Kindertagespflegepersonen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Nach Ab-
satz 4 sind die Kindertagesstätten berechtigt, Testbescheinigungen über Testungen zur Ver-
kürzung der Absonderungsdauer für betreute Kinder nach § 21 Absatz 3 Satz 6 auszustellen.
Ein Schnelltest kann auch im Beisein der Testverantwortlichen der Kindertagesstätte durch-
geführt werden. Nach Absatz 5 müssen die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen sowie
die Tagespflegepersonen in Großtagespflegestellen den dort beschäftigten Personen wö-
chentlich kostenfrei drei Testungen ermöglichen. In Absatz 6 wird klargestellt, dass neben den
Vorgaben der Verordnung alle sonstigen für Kindertagestätten geltenden hygienerechtlichen
Vorgaben uneingeschränkt gelten.
Zu § 10: Bei der Durchführung von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch die Träge-
rin oder den Träger der Jugendhilfe gilt vor dem Hintergrund der zuvor unter D. dargestellten
aktuellen infektionsepidemiologischen Lage in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach § 3, um die Verbreitung des Coronavirus und von COVID-19
im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit zu verhindern. Hinsichtlich der Schutzwirkung des
Tragens solcher Masken wird auf die Ausführungen zu § 3 verwiesen.
Zu § 11: Die Vorschrift regelt erforderliche Datenübermittlungsbefugnisse der zuständigen Be-
hörde gegenüber Einrichtungen nach § 33 IfSG. Zur Wahrung des Datenschutzes sieht die
Vorschrift ferner vor, dass die Verwendung personenbezogener Daten zu anderen als den in
dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte untersagt
ist.
Zu § 12: Diese Norm regelt die vor dem Hintergrund der zuvor unter D. dargestellten aktuellen
infektionsepidemiologischen Lage dringend erforderlichen und in § 28a Absatz 7 Satz 1 vor-
gesehenen Schutzmaßnahmen zum Schutz vulnerabler Personen in voll- und teilstationären
Krankenhäusern. Hierbei findet Berücksichtigung, dass Krankenhäuser über ein eigenes Hy-
gienemanagement verfügen. In Absatz 1 sind zunächst die Vorgaben für das Betreten der
Einrichtungen geregelt. Absatz 1 Nummer 1 bestimmt, dass Besucherinnen und Besuchern
mit einer Infektion mit dem Coronavirus oder mit typischen Symptomen einer Infektion mit dem
Coronavirus das Betreten der Einrichtungen verwehrt ist. Nach Absatz 1 Nummer 2 gilt in ge-
schlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske mit der Maßgabe, dass keine
Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske für Personen gilt, die durch ein ärztliches
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schriftliches Zeugnis oder einen Schwerbehindertenausweis glaubhaft machen können, dass
ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Grün-
den nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Nach Satz 1 Nummer 3 ist auch geimpften oder
genesenen Personen das Betreten der Einrichtungen nur nach Vorlage eines Testnachweises
gestattet.
Für Beschäftigte der Einrichtungen ist in Absatz 2 Nummer 1 eine Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske geregelt, ebenfalls mit der Maßgabe, dass keine Befreiung für Personen gilt, die
durch ein ärztliches schriftliches Zeugnis oder einen Schwerbehindertenausweis glaubhaft ma-
chen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus ge-
sundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Nach Absatz 2 Nummer 2 ist
das Betreten der Einrichtungen auch für geimpfte und genesene Beschäftigte nur nach Vor-
lage eines Testnachweises gestattet.
Zu § 13: Diese Vorschrift verpflichtet in Satz 1 Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unter-
bringungen und der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe zur Erstellung einrichtungsbezogener
Schutzkonzepte. Nach Satz 2 können Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung
von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern, für die nach § 28a Absatz 1 Nummer 2 Testpflich-
ten als notwendige Schutzmaßnahmen vorgeschrieben werden können, in ihren Schutzkon-
zepten zudem vorsehen, das Betreten der Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher nur
nach Vorlage eines negativen Testnachweises zu gestatten, um zum Schutz der in den Ein-
richtungen untergebrachten Personen die Ansteckungsgefahr zu verringern.
Zu § 14: Vor dem Hintergrund der zuvor unter D. dargestellten aktuellen infektionsepidemio-
logischen Lage werden in dieser Regelung für Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflege-
einrichtungen und ambulante Pflegedienste die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutz-
maske oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht) sowie Testpflichten zum
Schutz der besonders vulnerablen älteren Personengruppe geregelt.
Bei den Maßnahmen wird die abgeschlossene, flächendeckende Impfkampagne von Bewoh-
nerinnen und Bewohnern sowie Beschäftigten in vollstationären Pflegeeinrichtungen berück-
sichtigt. Die Schutzmaßnahmen basieren auf den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-
Instituts ,,Prävention und Management von COVID-19 in Alten-und Pflegeeinrichtungen und
Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ (V.28, 14.02.2022).
In Absatz 1 sind für Besucherinnen und Besucher sowie Aufsuchende, die beruflich oder eh-
renamtlich in der Einrichtung tätig werden, Vorgaben für das Betreten von Wohneinrichtungen
und Kurzzeitpflegeeinrichtungen geregelt, um die Gefahr eines Eintrages des Coronavirus im
Interesse des Gesundheitsschutzes der in der Einrichtung lebenden Bewohnerinnen und Be-
wohner zu vermindern. Nach Absatz 1 Nummer 1 besteht ein Betretungsverbot für Personen,
die mit dem Coronavirus infiziert sind oder die typische Symptome einer Infektion mit dem
Coronavirus aufweisen. Absatz 1 Nummer 2 hat zum Regelungsgegenstand, dass sich die
oben genannten Personen unmittelbar vor dem Besuch der Einrichtung eine von dieser durch-
geführten Schnelltest unterziehen oder einen Testnachweis nach § 2 Absatz 7 vorlegen müs-
sen. Diese Verpflichtung gilt auch für geimpfte und genesene Personen. Ausgenommen von
dieser Testpflicht sind Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
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Personen, die die Einrichtung zur Begleitung Sterbender aufsuchen. Ferner sind von der Test-
pflicht ausgenommen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Rettungsdiensten, des Bestat-
tungswesens, der Bezirksämter sowie des Medizinischen Dienstes, weil die genannten Perso-
nengruppen zum einen fachlich versiert und weitgehend eigenen Testkonzepten unterworfen
sind; zum anderen mangelt es aufgrund der Dringlichkeit des Einsatzes in der Regel an Zeit
für die Durchführung eines Test. Absatz 1 Nummer 3 regelt, dass vom Zeitpunkt des Betretens
bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung in geschlossenen Räumen die Pflicht zum
Tragen einer FFP2-Maske oder einer sonstigen Atemschutzmaske mit technisch vergleichba-
rem oder höherwertigem Schutzstandard. Es besteht keine Befreiung von der Pflicht zum Tra-
gen einer Maske für Personen, die durch ein ärztliches schriftliches Zeugnis oder einen
Schwerbehindertenausweis glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske
aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zu-
mutbar ist. Diese Maskenpflicht entfällt auch nicht, wenn eine geeignete technische Vorrich-
tung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Spre-
chen gleichwirksam vermindert wird.
Nach Absatz 2 haben die Beschäftigten der Einrichtungen sowie der ambulanten Pflege-
dienste gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 1 HmbWBG während der Arbeitszeit unter Beachtung
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu Tragezeitpausen, eine FFP2-
Maske oder eine sonstige Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höherwerti-
gem Schutzstandard zu tragen. Zu den aufgrund des Arbeitsschutzes bestehenden Regelun-
gen wird auf: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavi-
rus/FAQ/26-FAQ_node.html; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-
rus/Arbeitsschutz_Tab.html.- verwiesen. Es besteht keine Befreiung von der Pflicht zum Tra-
gen einer Maske für Personen, die durch ein ärztliches schriftliches Zeugnis oder einen
Schwerbehindertenausweis glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske
aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zu-
mutbar ist. Diese Maskenpflicht entfällt auch nicht, wenn eine geeignete technische Vorrich-
tung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Spre-
chen gleichwirksam vermindert wird.
In Absatz 2 Nummer 2 wird bestimmt, dass sich alle Beschäftigten der Einrichtungen oder
Dienste an jedem Arbeitstag vor Arbeitsbeginn einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit
dem Coronavirus mittels Schnelltest unterziehen müssen. Dies entspricht ebenfalls den oben
genannten aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts.
In Absatz 3 werden Verpflichtungen für die Betreiberinnen und Betreiber von Wohneinrichtun-
gen der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten nach § 2 Ab-
satz 6 Nummer 1 HmbWBG geregelt. Es sind Bewohnerinnen und Bewohnern medizinische
Masken zur Verfügung zu stellen (Absatz 3 Nummer 1). Absatz 3 Nummer 2 verpflichtet die
Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, Bewohnerinnen und Bewohnern, die über
einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen, wöchentlich, bei vermehrten
Gemeinschaftsaktivitäten außerhalb der Einrichtung mindestens zweimal wöchentlich ein An-
gebot einer Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus mittels
Schnelltest zu unterbreiten, wobei diese Vorgabe nicht für Bewohnerinnen und Bewohner gilt,
die bereits drei Einzelimpfungen nachweisen können. Sofern Bewohnerinnen und Bewohner
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über keinen der vorgenannten Nachweise verfügen, ist ein solches Angebot alle zwei Tage zu
unterbreiten. Dies entspricht den oben genannten Empfehlungen des RKI.
In Absatz 3 Nummer 3 wird geregelt, dass sich die Einrichtung vor der Aufnahme einer pfle-
gebedürftigen Person, die nicht über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis ver-
fügt, durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt bestätigen lassen muss, dass
in den vergangenen 48 Stunden ein PCR-Test durchgeführt wurde, der einen cycle-threshold-
Wert (CT-Wert) von über 30 ausweist. Für den Fall der Rückverlegung einer Bewohnerin bzw.
eines Bewohners, die/der nicht über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis ver-
fügt, nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, hat sich nach Satz 1 Nummer 4 die Ein-
richtung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt bestätigen zu lassen, mit
welchem Testergebnis in den vergangenen 48 Stunden ein PCR-Test durchgeführt wurde. Die
Regelungen in den Nummern 3 und 4 entsprechen den aktuellen Empfehlungen des RKI.
Zu § 15: Für Einrichtungen der Tagespflege werden als Maßnahmen Test- und Maskenpflich-
ten zum Schutz der besonders vulnerablen älteren Personengruppe im Hinblick darauf gere-
gelt, dass die Nutzerinnen und Nutzer die Einrichtungen täglich verlassen und in ihre Häus-
lichkeit zurückkehren. Mangels eigener Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Tages-
pflegeeinrichtungen gründen sich auch hier die Maßnahmen auf die aktuellen Empfehlungen
des RKI ,,Prävention und Management von COVID-19 in Alten-und Pflegeeinrichtungen und
Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ (V.28, 14.02.2022).
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 regelt mithin für die Tagespflegegäste die Pflicht, sich unmittelbar
vor dem Besuch der Einrichtung einem von dieser durchgeführten Schnelltest zu unterziehen.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmt zudem, dass für die Tagespflegegäste sowohl während
der Beförderung als auch ab dem Zeitpunkt des Betretens bis zum Zeitpunkt des Verlassens
des Einrichtungsgebäudes die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (medizinischer
Mund-Nasen-Schutz oder eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstandard,
insbesondere FFP2) besteht. Keine Befreiung von dieser Pflicht zum Tragen einer Maske gilt
für Personen, die durch ein ärztliches schriftliches Zeugnis oder einen Schwerbehindertenaus-
weis glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinde-
rung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Mas-
kenpflicht entfällt auch nicht, wenn eine geeignete technische Vorrichtung vorhanden ist, durch
die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen gleichwirksam ver-
mindert wird.
Sowohl von der Testpflicht nach Satz Nummer 1 als auch der Verpflichtung vom Tragen einer
Maske nach Satz 2 Nummer 2 kann abgesehen werden, wenn einem Tagespflegegast das
Testen oder Tragen einer Maske aus kognitiven Gründen nicht möglich ist. Diese Ausnah-
meregelungen sind notwendig, um beispielswiese an Demenz erkrankten Nutzerinnen und
Nutzern die Möglichkeit der Betreuung in einer Tagespflegeeinrichtung zu geben, auch wenn
die Voraussetzung der Test-und/oder Maskentragepflicht nicht erfüllt werden kann.
Absatz 2 beinhaltet für die Beschäftigten die gleichen Vorgaben, wie sie auch für Beschäftigte
in der stationären Pflege gelten, mithin die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer
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sonstigen Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstan-
dard während der Arbeitszeit, unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
und die Testpflicht an jedem Arbeitstag vor Arbeitsbeginn.
Zu § 16: Diese Norm sieht für die Einrichtungen der Eingliederungshilfe der besonderen
Wohnformen und für ambulant betreuten Wohngruppen mit den Regelungen zur Testung und
zur Pflicht zum Tragen die in § 28a Absatz 7 Nummern 1 und 2 vorgesehenen Schutzmaß-
nahmen für Einrichtungen der Eingliederungshilfe vor. Aufgrund der Ausbruchsgeschehen in
den Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der hohen Inzidenzen in Hamburg insgesamt
sind zum Schutz der vulnerablen Personengruppe weiterhin Testungen geboten und FFP2-
Masken (oder gleichwertige) Masken zu tragen. Die Regelungen orientieren sich an Empfeh-
lungen des Robert Koch-Instituts für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für
Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen und für den öffentlichen Gesundheits-
dienst.
In Absatz 1 Nummer 1 ist für Besucherinnen und Besucher, sowie beruflich oder ehrenamtlich
Tätige in Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe, auch solche mit einem Impfnachweis
oder Genesenennachweis eine Testpflicht vor dem Besuch der Einrichtung geregelt. Ausge-
nommen hiervon sind nur Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und Personen,
die die Einrichtung zum Zwecke der Begleitung Sterbender aufsuchen. Keine Testpflicht ist
auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Rettungsdiensten, des Bestattungswesens, der
Bezirksämter sowie des Medizinisches Dienstes vorgesehen. Ferner gilt nach Absatz 1 Num-
mer 2 die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Weiterhin ist in Absatz 2 eine Testpflicht für Beschäftigte der Wohneinrichtungen zwecks Ver-
ringerung der Gefahr des Eintrages des Coronavirus vorgesehen. In Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a ist für Beschäftigte ohne Impfnachweis oder Genesenennachweis und in Nummer 1
Buchstabe b für solche, die als Kontaktpersonen einer infizierten Person keiner Absonde-
rungspflicht unterliegen, eine Pflicht zur Testung an jedem Arbeitstag vor Arbeitsbeginn und
im Übrigen eine Testverpflichtung mindestens zweimal wöchentlich geregelt. Zudem haben
die Beschäftigten während der Arbeitszeit unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Best-
immungen eine FFP2-Maske zu tragen.
Geregelt wird in Absatz 3 Nummer 1, dass sich der Träger bzw. die Trägerin vor der Aufnahme
einer leistungsberechtigten Person, die nicht über einen Impfnachweis oder einen Genese-
nennachweis verfügt, durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt bestätigen
lassen muss, dass in den vergangenen 48 Stunden ein PCR-Test durchgeführt wurde, der
einen cycle-threshold-Wert (CT-Wert) von über 30 ausweist. Für Personen, die Eingliede-
rungshilfe in besonderen Wohnformen in Anspruch nehmen, und die nicht als Beschäftigte in
Werkstätten für Menschen mit Behinderung der Testpflicht unterliegen sowie weder über einen
Coronavirus-Impfnachweis noch einen Genesenennachweis verfügen, besteht nach Absatz 3
Nummer 2 die Verpflichtung zu einer fünfmal wöchentlichen Testung. Absatz 3 Nummer 3 sieht
für Bewohnerinnen bzw. Bewohnern von Wohneinrichtungen, die nicht über einen Coronavi-
rus-Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen, bei Rückkehr von einem Aufent-
halt außerhalb der Einrichtung über Nacht die Vorlage eines Testnachweises oder die Durch-
führung einer Testung in der Einrichtung vor.
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Zu § 17: Vor dem Hintergrund der zuvor unter D. dargestellten aktuellen infektionsepidemio-
logischen Lage bestimmt diese Norm für die Werkstätten für behinderte Menschen, sonstige
tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Tagesförderstätten mit den
Regelungen zur Testung und zur Maskenpflicht die in § 28a Absatz 7 Nummern 1 und 2 IfSG
vorgesehenen Schutzmaßnahmen für Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Aufgrund der
Ausbruchsgeschehen in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der hohen Inzidenzen
in Hamburg insgesamt sind zum Schutz der vulnerablen Personengruppe weiterhin Testungen
erforderlich und FFP2-Maske (oder gleichwertige) Masken zu tragen.
In Absatz 1 Nummer 1 ist für Besucherinnen und Besucher von Werkstätten für Menschen mit
Behinderung, sonstiger tagesstrukturierender Einrichtungen und Tagesförderstätten, auch für
solche mit einem Impfnachweis oder Genesenennachweis, eine Testpflicht vor dem Betreten
der Einrichtung geregelt. Ausgenommen hiervon sind nur Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres und Personen, die die Einrichtung zum Zwecke der Begleitung Ster-
bender aufsuchen. Es gilt auch keine Testpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ret-
tungsdiensten, des Bestattungswesens, der Bezirksämter sowie des Medizinisches Dienstes.
Nach Absatz 1 Nummer 2 besteht außerdem die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Ferner ist in Absatz 2 eine Testpflicht für Beschäftigte in den genannten Einrichtungen ein-
schließlich leistungsberechtigter Beschäftigter der Werkstätten für Menschen mit Behinderung
zwecks Verringerung der Gefahr des Eintrages des Coronavirus vorgesehen. In Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a ist für Beschäftigte ohne Impfnachweis oder Genesenennachweis und
in Nummer 1 Buchstabe b für solche, die als Kontaktpersonen einer infizierten Person keiner
Absonderungspflicht unterliegen, eine Pflicht zur Testung an jedem Arbeitstag vor Arbeitsbe-
ginn und im Übrigen eine Testverpflichtung mindestens zweimal wöchentlich geregelt. Zudem
haben die Beschäftigten während der Arbeitszeit eine FFP2-Maske zu tragen unter Beachtung
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und behinderungs- oder krankheitsbedingter Ein-
schränkungen.
Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass bei der Beförderung leistungsberechtigter Personen von und
zur Werkstatt für Menschen mit Behinderung sowohl für das Fahrpersonal als auch die Leis-
tungsberechtigten und Begleitpersonen eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske besteht.
Nach Satz 2 sind Personen von der Beförderung ausgeschlossen, die typische Symptome
einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen.
Zu § 18: Vor dem Hintergrund der zuvor unter D. dargestellten aktuellen infektionsepidemio-
logischen Lage sieht diese Norm für Interdisziplinäre oder Heilpädagogische Frühförderstellen
und Erbringer sonstiger ambulanter Leistungen Regelungen zur Testung und zur Masken-
pflicht und damit die in § 28a Absatz 7 Nummern 1 und 2 IfSG vorgesehenen Schutzmaßnah-
men für Einrichtungen der Eingliederungshilfe vor. Aufgrund der Ausbruchsgeschehen in den
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der hohen Inzidenzen in Hamburg insgesamt sind
zum Schutz der vulnerablen Personengruppe weiterhin flächendeckende Testungen und
FFP2-Maske (oder gleichwertige) Masken zu tragen.
In Absatz 1 Nummer 1 ist für Besucherinnen und Besucher der genannten Einrichtungen sowie
für beruflich oder ehrenamtlich Tätige in diesen Einrichtungen, einschließlich solcher mit einem
Impfnachweis oder Genesenennachweis, eine Testpflicht vor dem Betreten der Einrichtung
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238 HmbGVBl. Nr. 21
geregelt. Ausgenommen hiervon sind nur Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjah-
res und Personen, die die Einrichtung zum Zwecke der Begleitung Sterbender aufsuchen.
Auch keine Testpflicht gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Rettungsdiensten, des Be-
stattungswesens, der Bezirksämter sowie des Medizinisches Dienstes. Des Weiteren besteht
nach Absatz 1 Nummer 2 die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Nach Absatz 2 gilt für Beschäftigte der genannten Einrichtungen eine Testpflicht entsprechend
§ 17 Absatz 2. Danach sind Beschäftigte ohne Impfnachweis oder Genesenennachweis und
solche, die als Kontaktpersonen einer infizierten Person keiner Absonderungspflicht unterlie-
gen, zur Testung an jedem Arbeitstag vor Arbeitsbeginn und im Übrigen zur Testung mindes-
tens zweimal wöchentlich verpflichtet. Zudem haben die Beschäftigten während der Arbeitszeit
eine FFP2-Maske zu tragen unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
behinderungs- oder krankheitsbedingter Einschränkungen.
Absatz 3 bestimmt, dass die Erbringung sonstiger ambulanter Leistungen für Menschen mit
Behinderungen eine vorherige Testung oder eine Testung durch die Einrichtung voraussetzt,
und zwar auch für Personen, die über einen Impfnachweis oder Genesenennachweis verfügen.
Zudem gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Nach Absatz 4 dürfen Nutzerinnen und Nutzern von Angeboten der Sozialpsychiatrie, die in
einer Begegnungsstätte erbracht werden, eine Begegnungsstätte auch als geimpfte oder ge-
nesene Personen nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises betreten.
Zu § 19: Die Norm regelt mit der Pflicht zum Tragen einer Maske für im Rettungsdienst tätige
Personen die in § 28a Absatz 7 Nummer 1 IfSG vorgesehene Maßnahme zum Schutz vul-
nerabler Personen, die vor dem Hintergrund der zuvor unter D. dargestellten aktuellen infekti-
onsepidemiologischen Lage erforderlich ist. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt bei Kontakten
mit Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen und in Fahrzeugen die Pflicht
zum Tragen einer FFP2-Maske. Im Übrigen besteht in Dienstgebäuden angesichts der gerin-
geren Infektionsgefahr für vulnerable Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske. Satz 2 bestimmt, dass die Masken in Anbetracht des reduzierten Infektionsrisikos ab-
gelegt werden dürfen, wenn sich nur eine Person in einem geschlossenen Raum oder Fahr-
zeug aufhält (Satz 2 Nummer 1), der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gewahrt
werden kann (Satz 2 Nummer 2) oder eine ausreichende Lüftung (Satz 2 Nummer 3) vorhan-
den ist.
Zu § 20: Der Justizvollzug ist ein empfindliches, nach außen relativ geschlossenes System,
das vor dem Hintergrund der zuvor unter D. dargestellten aktuellen infektionsepidemiologi-
schen Lage weiterhin besonders geschützt werden muss. In den Justizvollzugsanstalten leben
und arbeiten viele Menschen auf engem Raum zusammen. Die Einhaltung der Abstandsregeln
ist in einer Gemeinschaftsunterbringung naturgemäß nur unzureichend möglich. Viele der Ge-
fangenen gehören aufgrund von Vorerkrankungen oder ihres Alters Risikogruppen an. Eine
Verbreitung des Coronavirus in den Justizvollzugsanstalten würde diese vor große Herausfor-
derungen stellen. Dabei ist nicht nur zu befürchten, dass zahlreiche Gefangene bzw. Unterge-
brachte und Bedienstete an COVID-19 erkranken; auch die Funktionsfähigkeit einer Justizvoll-
zugsanstalt kann durch eine Vielzahl von Infektionen derart gefährdet sein, dass die Entlas-
sung von Gefangenen bzw. Untergebrachten notwendig werden könnte.
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Dem Schutz der Einrichtungen des Justizvollzugs vor einer Eintragung des Coronavirus dient
zunächst die in Absatz 1 geregelte zehntägige sog. Aufnahmequarantäne, die bislang wesent-
lich dazu beigetragen hat, dass eine Ausbreitung des Coronavirus im Justizvollzug vermieden
werden konnte. Insofern ist es weiterhin erforderlich, die Gefangenen und Untergebrachten zu
Beginn ihrer Inhaftierung bzw. Unterbringung vorübergehend von anderen Gefangenen bzw.
Untergebrachten, die bereits länger als zehn Tage inhaftiert bzw. untergebracht sind, zu tren-
nen. Angesichts der Inkubationszeiten, der hohen Fluktuation und geringerer Zuverlässigkeit
vieler Gefangener und Untergebrachter hinsichtlich eines angemessenen Verhaltens im Sinne
der ,,AHA“-Regeln vor Inhaftierung sind Testungen nicht geeignet, die Trennung zu ersetzen.
Auch nach einer vorübergehenden Abwesenheit kann bei der Rückkehr in eine Einrichtung
des Justizvollzugs eine entsprechende Trennung von anderen Gefangenen bzw. Unterge-
brachten aus medizinischen Gründen erforderlich sein, wenn es zu einer ,,Wiederaufnahme“ in
das System des Vollzugs kommt. Für diesen Fall regelt Absatz 1 Satz 3 die Möglichkeit einer
entsprechenden Einzelfallentscheidung.
Absatz 2 stellt sicher, dass Gefangene und Untergebrachte, bei denen der konkrete Verdacht
einer COVID-19-Erkrankung besteht oder die nachweislich erkrankt sind, innerhalb der Justiz-
vollzugsanstalten von den übrigen Gefangenen bzw. Untergebrachten im Sinne des § 30 Ab-
satz 1 Satz 2 IfSG abgesondert werden, um im besonders schutzbedürften Bereich des Jus-
tizvollzugs schnell auf entsprechende Gefahren reagieren zu können.
In Absatz 3 wird geregelt, dass die Gewährung sog. unbegleiteter Vollzugslockerungen künftig
davon abhängig gemacht werden kann, dass die bzw. der Gefangene oder Untergebrachte
vor der Gewährung schriftlich einwilligt, innerhalb von sieben Tagen nach Rückkehr bis zu vier
Schnelltests als Selbsttest unter Aufsicht einer bzw. eines Bediensteten der jeweiligen Einrich-
tung des Justizvollzugs vorzunehmen. Anzahl und Zeitpunkt dieser Testungen legt die jewei-
lige Einrichtungsleitung fest. Diese sind maßgeblich an der Dauer der unbegleiteten Vollzugs-
lockerung auszurichten, so dass bei einer kurzen Vollzugslockerung Testungen etwa ab dem
zweiten oder dritten Tag nach Rückkehr, bei längeren Vollzugslockerungen über mehr als ei-
nen Tag hingegen bereits am Tag der Rückkehr vorgesehen werden könnten. Für Gefangene
und Untergebrachte, die eine oder mehrere dieser Testungen entgegen ihrer vorherigen Ein-
willigung verweigern, können diese in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 3 für
zehn Tage von den übrigen Gefangenen bzw. Untergebrachten getrennt werden, ohne dass
es hierfür einer gesonderten Feststellung der medizinischen Notwendigkeit dieser Trennung
durch den Ärztlichen Dienst des Justizvollzugs bedarf. Durch diese zusätzlichen Schutzmaß-
nahmen wird das Risiko einer Eintragung des Coronavirus in die Einrichtungen des Justizvoll-
zugs infolge der Ansteckung einzelner Gefangener während ihrer Aufenthalte außerhalb der
Einrichtungen im Rahmen unbegleiteter Vollzugslockerungen erheblich verringert.
Absatz 4 statuiert eine Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises für alle Personen, die Ein-
richtungen des Justizvollzugs besuchen oder aufsuchen. Die Notwendigkeit dieser Regelung
ergibt sich daraus, dass der Justizvollzug einen unter Infektionsschutzgesichtspunkten beson-
ders sensiblen Bereich darstellt, in dem viele fremde Personen mit einer hohen Fluktuation auf
engem Raum aufeinander treffen. Zudem wurde wiederholt festgestellt, dass sich Besucherin-
nen und Besucher sowie Aufsuchende nicht an die Hygieneregeln und die Maskenpflicht hal-
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ten und infolgedessen mehrfach für die Eintragung von Corona-Infektionen verantwortlich wa-
ren. Die Testnachweispflicht gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus. Hierdurch wird
das Risiko, dass geimpfte oder genesene Personen infolge einer asymptomatischen Infektion
das Coronavirus in die Einrichtungen des Justizvollzugs eintragen, erheblich reduziert.
Absatz 5 ordnet eine allgemeine Maskenpflicht in den Einrichtungen des Justizvollzugs an,
wobei Besucherinnen und Besucher sowie Aufsuchende FFP2- oder gleichwertige Masken zu
tragen haben. Für alle übrigen Personen gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske, wobei angeordnet werden kann, dass auch diese FFP2- oder gleichwertige
Masken zu tragen haben.
Absatz 6 regelt eine Ausnahme für den Vollzug von Jugendarrest. Diese ist angesichts der
Besonderheiten des Jugendarrests erforderlich, da wegen der kurzen Verweildauer der Arres-
tanten eine zehntägige Quarantäne nicht umsetzbar wäre und vor diesem Hintergrund abwei-
chende Regelungen (insb. in Gestalt eines Testregimes) getroffen werden müssen.
Absatz 7 eröffnet die Möglichkeit, abweichende Regelungen für den Bereich des offenen Voll-
zuges zu treffen. Diese kommt in Betracht, weil für alle im offenen Vollzug untergebrachten
Gefangenen im Rahmen der Eignungsprüfung eine höhere Zuverlässigkeit und Verabredungs-
fähigkeit prognostiziert wurde, die erwarten lässt, dass sich die Gefangenen an die geltenden
Hygiene- und Abstandsregeln halten. Hinzu kommt, dass den dort untergebrachten Gefange-
nen überwiegend Vollzugslockerungen gewährt werden und einer Arbeit nachgehen. Insofern
muss der Justizvollzug im Bereich des offenen Vollzuges ohnehin größere Risiken eingehen,
die hier durch ein spezielles Testregime minimiert werden.
Zu § 21: Mit der Regelung zur Absonderungspflicht für infizierte Personen und deren enge
Kontaktpersonen macht der Verordnungsgeber von der Ermächtigung gemäß § 32 Satz 1 in
Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG Gebrauch, wonach die Absonderung von Kranken,
Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen durch Rechtsverordnung angeordnet
werden kann.
Nach Absatz 1 sind Personen, deren Testung mittels Schnelltest ein positives Ergebnis in Be-
zug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus ergeben hat, verpflichtet, sich unver-
züglich einer Testung mittels PCR-Test zu unterziehen und bis zum Vorliegen des Testergeb-
nisses in ihrer Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen, eine Absonderung ermög-
lichenden Unterkunft abzusondern.
Absatz 2 regelt die Absonderungspflicht für infizierte Personen, also solche Personen, bei de-
nen eine Testung mittels PCR-Test ein positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erre-
gernachweis des Coronavirus ergeben hat. Diese sind verpflichtet, sich unverzüglich in ihrer
Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen eine Absonderung ermöglichenden Unter-
kunft abzusondern. Die Absonderung infizierter Personen ist aus infektionsmedizinischer Sicht
das grundlegendste und wesentlichste Mittel zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten
und damit zur Verhinderung der weiteren Verbreitung einer Infektionskrankheit dringend erfor-
derlich. Diese Schutzmaßnahmen gehören deshalb von Beginn an zu den zentralen Maßnah-
men zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie. Nur, wenn infizierte Personen eine konse-
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quente räumliche Trennung von anderen Personen einhalten, kann deren Kontakt mit poten-
ziell infektiösen Aerosolen und Tröpfchen ausgeschlossen werden. Eine Durchführung dieser
Absonderung in der eigenen Häuslichkeit der infizierten Personen stellt zugleich das mildeste
zur Erreichung dieses Zwecks geeignete Mittel dar, das den Belangen der betroffenen Perso-
nen so weit wie möglich Rechnung trägt.
Die Absonderungspflicht für infizierte Personen entfällt spätestens zehn Tage nach der ur-
sprünglichen positiven PCR-Testung (Absatz 2 Satz 2 Nummer 2). Bereits zuvor entfällt die
Absonderungspflicht, wenn die infizierte Person dem Gesundheitsamt ein negatives Ergebnis
eines PCR-Tests oder eines von einem zugelassenen Leistungserbringer durchgeführten
Schnelltests vorlegt (Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, sog. Freitestung); als negatives Ergebnis
eines PCR-Tests gilt dabei auch ein Ergebnis, das einen CT-Wert von über 30 ausweist (Ab-
satz 2 Satz 4). Die Freitestung darf frühestens am siebten Tag nach der ursprünglichen posi-
tiven PCR-Testung erfolgen. Die betroffene Person darf hierbei mindestens 48 Stunden vor
der Freitestung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen.
Sofern die infizierte Person bereits vor der ursprünglichen positiven PCR-Testung typische
Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufgewiesen hatte, richtet sich der frühest-
mögliche Zeitpunkt der Freitestung nicht nach dem Zeitpunkt der positiven PCR-Testung, son-
dern nach dem Symptombeginn (Absatz 2 Satz 3).
Absatz 3 regelt die Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen von infizierten Personen.
Hierunter fallen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zunächst alle Personen, die mit der infizierten
Person in einem gemeinsamen Haushalt leben, da für diese Personen ein Kontakt mit infekti-
ösen Aerosolen und Tröpfchen der infizierten Person sehr wahrscheinlich ist. Die Absonde-
rungspflicht trifft zudem diejenigen weiteren Personen, die das Gesundheitsamt im Rahmen
seiner Nachverfolgung der Kontakte der infizierten Personen als enge Kontaktpersonen iden-
tifiziert hat (Absatz 3 Satz 1 Nummer 2). Da die Einstufung als enge Kontaktperson in diesen
Fällen eine wertende fachliche Betrachtung des Gesundheitsamtes erfordert, enthält die vor-
liegende Regelung keine selbstständige Definition der engen Kontaktperson. Vielmehr ist eine
individuelle Mitteilung des Gesundheitsamts gegenüber den identifizierten Kontaktpersonen
erforderlich, die sich gemäß Absatz 3 Satz 3 auch darauf zu erstrecken hat, wann der maß-
gebliche Kontakt zu der infizierten Person stattgefunden hat.
Die Anordnung einer Absonderungspflicht auch für Personen, die mit einer infizierten Person
in einem gemeinsamen Haushalt leben, und solchen, die durch das Gesundheitsamt als enge
Kontaktperson einer infizierten Person identifiziert wurden ist angesichts der Gefahr, die von
der Verbreitung des Coronavirus sowohl für die individuelle Gesundheit der Bevölkerung als
auch für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens ausgeht, dringend erforderlich. Daher
rechtfertigt bereits das mit einem entsprechend engen Kontakt zu einer infizierten Person ein-
hergehende Übertragungsrisiko die Anordnung einer häuslichen Quarantäne, die ihrerseits
den Belangen der betroffenen Personen so weit wie möglich Rechnung trägt.
Gemäß Absatz 4 gilt die Absonderungspflicht nicht für solche Kontaktpersonen, die eine der
folgenden Voraussetzungen erfüllen:
sie sind geimpfte Personen nach § 2 Absatz 8 und ihr Impfnachweis weist mindestens
drei Einzelimpfungen aus,
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sie sind geimpfte Personen nach § 2 Absatz 8 und ihre letzte Einzelimpfung liegt nicht
länger als 90 Tage zurück,
sie sind Personen im Sinne des § 22a Absatz 1 Sätze 3 und 4 IfSG, die mit dem
Coronavirus infiziert gewesen sind und zuvor oder anschließend eine den Vorgaben
nach § 22a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 IfSG entsprechende Einzelimpfung erhalten
haben,
sie sind genesene Personen nach § 2 Absatz 9.
Die Pflicht zur Absonderung für enge Kontaktpersonen entfällt in den Fällen von Absatz 3 Satz
1 Nummer 1 mit Ablauf des zehnten auf die positive PCR-Testung der infizierten Person fol-
genden Tages (Absatz 3 Satz 4 Nummer 1). In den Fällen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
entfällt die Pflicht zur Absonderung mit Ablauf des zehnten auf den vom Gesundheitsamt mit-
geteilten Tag des maßgeblichen Kontakts zu der infizierten Person folgenden Tages (Absatz
3 Satz 4 Nummer 2).
Die Pflicht zur Absonderung entfällt ferner für Personen, die dem Gesundheitsamt einen Nach-
weis über ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests oder eines durch Leistungserbringer nach
§ 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommenen Schnelltests vorlegen (Ab-
satz 3 Satz 5). Diese Testung darf frühestens am siebten auf das Ereignis, das die Absonde-
rungspflicht auslöst, folgenden Tag erfolgen. Im Falle von Schülerinnen und Schülern sowie in
Kindertagesstätten betreuten Kindern, die aufgrund einer Mitteilung des Gesundheitsamtes
absonderungspflichtig sind, darf die Testung bereits am fünften auf den vom Gesundheitsamt
mitgeteilten Tag des maßgeblichen Kontakts zu der infizierten Person folgenden Tag erfolgen
und auch als Schnelltest in der Schule oder Kindertagesstätte vorgenommen werden darf (Ab-
satz 3 Satz 6).
Absatz 5 regelt, dass die Absonderung nach den Absätzen 1 bis 3 unterbrochen werden darf,
wenn dies für die Durchführung eines Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht sowie
zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist. Wenn die Absonderung
zwecks Durchführung eines Tests zur Verkürzung der Absonderungsdauer unterbrochen wird,
gilt für die betroffene Person, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Pflicht zum Tra-
gen einer FFP2-Maske und im Übrigen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Absatz 6 verpflichtet sorgeberechtigte Personen sowie Pflegepersonen im Sinne von § 1688
Absatz 1 BGB, die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 durch die ge-
meinsam mit ihnen in einem Haushalt lebenden Kinder zu gewährleisten. Zugleich wird klar-
gestellt, dass es zulässig und geboten ist, hierbei auf Kindeswohl und insbesondere auf den
Entwicklungsstand des betroffenen Kindes Rücksicht zu nehmen.
Absatz 7 stellt klar, dass die allgemeinen Vorgaben der Absätze 1 bis 6 nur gelten, soweit das
Gesundheitsamt im jeweiligen Einzelfall keine abweichenden Anordnungen trifft. Weniger
durchgreifende Anordnungen kommen, wie Absatz 7 Satz 3 klarstellt, insbesondere zur Ge-
währleistung der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen sowie für Schülerinnen und
Schüler und für in Kindertagesstätten betreute Kinder in Betracht. Auf diese Weise wird sicher-
gestellt, dass die bezirklichen Gesundheitsämter in der Lage sind, in begründeten Einzelfallen
sowohl weniger eingriffsintensive als auch, soweit dies zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus erforderlich ist, strengere Anordnungen zu treffen.
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Zu § 22: Diese Vorschrift gestaltet die Verpflichtungen, von denen diejenigen Personen, die
einer Absonderungspflicht nach § 21 unterliegen, betroffen sind, näher aus.
Absatz 1 regelt, dass die betroffenen Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt
unterliegen. Diese Anordnung beruht auf § 29 Absatz 1 IfSG und ist zwingend erforderlich, um
die Gesundheitsämter in die Lage zu versetzen, weiterhin möglichst umfassende Erkenntnisse
über die Verbreitung und Entwicklung des Coronavirus und insbesondere seiner besorgniser-
regenden Varianten sowie den hierdurch verursachten Krankheitsverläufen zu gewinnen. Die
Regelung gibt zudem die in § 29 Absatz 2 Satz 1 und 3 IfSG genannten Verpflichtungen von
Personen wieder, die der Beobachtung nach § 29 Absatz 1 IfSG unterliegen. Demnach haben
die betroffenen Personen alle erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Ge-
sundheitsamtes zu dulden, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befra-
gung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlan-
gen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben. Zusätz-
lich wird auf Grundlage von § 29 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 25 Absatz 3 Satz 1 IfSG geregelt,
dass die betroffenen Personen auf Verlangen des Gesundheitsamtes das erforderliche Unter-
suchungsmaterial bereitzustellen haben.
Absatz 2 verpflichtet die betroffenen Personen zudem, zweimal täglich ihre Körpertemperatur
zu messen beziehungsweise messen zu lassen und ein Tagebuch zu Symptomen, Körper-
temperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen.
Absatz 3 regelt schließlich, dass die betroffenen Personen zudem eine räumliche Trennung
von anderen Haushaltsangehörigen sowie geeignete Hygienemaßnahmen einhalten sollen.
Zu § 23: In § 23 findet sich eine einheitliche Grundlage für die Verarbeitung bestimmter per-
sonenbezogener Daten. Soweit es zur Erfüllung von Pflichten aufgrund dieser Verordnung
erforderlich ist, sind die Verpflichteten berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorlie-
gen eines Impfnachweises nach § 2 Absatz 5, eines Genesenennachweises nach § 2 Ab-
satz 6, eines Testnachweises nach § 2 Absatz 7 oder eines ärztlichen Zeugnisses nach § 7
Absatz 4 oder über das Lebensalter zu verarbeiten.
Zu § 24: Es wird klargestellt, dass durch diese Verordnung die Grundrechte der Freiheit der
Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8
Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
Zu § 25: Die Vorschrift enthält die erforderlichen Ordnungswidrigkeitstatbestände für Verstöße
gegen die Vorgaben der Verordnung.
Zu § 26: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung im Ein-
klang mit § 28a Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2
IfSG. Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wird hiernach bis zum Ab-
lauf des 30. April 2022 befristet.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
Freitag, den 1. April 2022
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20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193), zur
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie zur Vier-
zigsten bis siebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021,
17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021,
17. September 2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. No-
vember 2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 23. Dezember
2021, 30. Dezember 2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022, 18. Januar 2022, 28. Januar
2022, 4. Februar 2022, 11. Februar 2022, 18. Februar 2022, 24. Februar 2022, 3. März 2022
und 17. März 2022 (HmbGVBl. 2021 S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573,
625, 649, 707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965, HmbGVBl. 2022 S. 3, 29, 43, 61, 79, 91,
107, 127, 140 und 175) verwiesen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29
77.
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