FREITAG, DEN1. JUNI
197
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 21 2018
Tag I n h a l t Seite
17.
5.
2018 Neunzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
25.
5.
2018 Einundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
29. 5. 2018 Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge 199
2030-1
29. 5. 2018 Gesetz zur Umbenennung der Technischen Universität Hamburg-Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
221-1, 221-12
29. 5. 2018 Zweites Gesetz zur Anpassung haushaltsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
63-1, 63-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Harburg
Verkaufsstellen dürfen in den Straßen Lüneburger Tor,
Seeveplatz, Seevepassage, Bremer Straße 13, Lüneburger
Straße 148, Herbert-Wehner-Platz, Hölertwiete 6, Großmoor-
bogen 6, 9, 17 bis 19, Großmoordamm 98, Schlachthofstraße 1,
Schloßmühlendamm 2, Hannoversche Straße 86 und Cuxhave-
ner Straße 366 am Sonntag, dem 3. Juni 2018, aus Anlass der
Veranstaltung ,,Eine Bühne für Alle Inklusion und Integra-
tion“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Neunzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 17. Mai 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 17. Mai 2018.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 1. Juni 2018
198 HmbGVBl. Nr. 21
§1
Sonntagsöffnung am 3. Juni 2018
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Juni 2018, in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein aus Anlass
der Veranstaltung ,,Länderintegration mit der Fußball-WM“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Osterstraße, den Fanny-Mendelssohn-Platz und Heußweg 25
bis 60 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Einundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 25. Mai 2018
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 25. Mai 2018.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 1. Juni 2018 199
HmbGVBl. Nr. 21
Gesetz
über die Einführung einer pauschalen Beihilfe
zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge
Vom 29. Mai 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
§80 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezem-
ber 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 179), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 9 Satz 11 wird die Zahl ,,11″ durch die Zahl ,,12″
ersetzt.
2. Hinter Absatz 10 wird folgender neuer Absatz 11 eingefügt:
,,(11) Auf Antrag wird an Stelle der Beihilfen zu den Auf-
wendungen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 eine Pauschale
gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetz
lichen Krankenversicherung oder in entsprechendem
Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert
sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen erklären.
Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen
oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pau-
schale nicht umfasst. Die Pauschale bemisst sich nach der
Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags,
bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach
dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basis-
tarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen
gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige,
deren Aufwendungen nach Absatz 12 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe c nicht beihilfefähig sind, werden bei der Bemes-
sung der Pauschale nicht berücksichtigt. Änderungen der
Beitragshöhe sind unverzüglich mitzuteilen. Der Antrag
auf Gewährung der Pauschale und der Verzicht auf ergän-
zende Beihilfen sind unwiderruflich und bedürfen der
Schriftform nach §
126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei
einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der
privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei
Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die
Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten
Höhe gewährt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines
Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein
Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversiche-
rung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäf-
tigungsverhältnisses sind bei der Berechnung der Pauschale
nach Satz 3 zu berücksichtigen.“
3. Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 29. Mai 2018.
Der Senat
Freitag, den 1. Juni 2018
200 HmbGVBl. Nr. 21
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 145, 154), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
die Technische Universität Hamburg,“.
2. §4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Der Technischen Universität Hamburg obliegt die
Weiterentwicklung der Wissenschaften insbesondere in den
Bereichen Technik und Naturwissenschaften durch For-
schung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Aus-
bildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selb-
ständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher
Methoden und Erkenntnisse. Die Technische Universität
Hamburg bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran.“
3. §87 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,In der Universität Hamburg, der Hochschule für Ange-
wandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen
Universität Hamburg kann für sechs Jahre eine hauptberuf-
liche Gleichstellungsbeauftragte oder ein hauptberuflicher
Gleichstellungsbeauftragter gewählt werden.“
Artikel 2
Änderung des Studierendenwerksgesetzes
§
2 Absatz 1 Nummer 6 des Studierendenwerksgesetzes
vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250), zuletzt geändert am
8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 326), erhält folgende Fassung:
,,6.
Technische Universität Hamburg,“.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Gesetz
zur Umbenennung der Technischen Universität Hamburg-Harburg
Vom 29. Mai 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Zweites Gesetz
zur Anpassung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Vom 29. Mai 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 29. Mai 2018.
Der Senat
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung
In §
27 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung vom
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am
18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 222), wird die Zahl ,,21″ durch die
Zahl ,,14″ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Finanzrahmengesetzes
§
3 Nummern 4 bis 6 des Finanzrahmengesetzes vom
21. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 8), zuletzt geändert
am 7. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 372), erhält folgende
Fassung:
,,4.
2018: 11.317 Millionen Euro,
5.
2019: 11.502 Millionen Euro,
6.
2020: 11.994 Millionen Euro.“
Artikel 3
Übergangsbestimmung
Artikel 1 ist erstmalig auf das Haushaltsjahr 2018 unter
Berücksichtigung der Steuererträge des Haushaltsjahres 2017
anzuwenden.
Ausgefertigt Hamburg, den 29. Mai 2018.
Der Senat
