FREITAG, DEN14. JULI
175
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 21 2017
Tag I n h a l t Seite
4. 7. 2017 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für
das Wintersemester 2017/2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
221-6-16
4. 7. 2017 Verordnung über die Veränderungssperre Alsterdorf 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
4. 7. 2017 Verordnung über die Veränderungssperre Marienthal 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
4. 7. 2017 Verordnung über die Veränderungssperre Farmsen-Berne 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
4. 7. 2017 Verordnung über die Veränderungssperre Jenfeld 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
4. 7. 2017 Verordnung über die Veränderungssperre Jenfeld 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
4. 7. 2017 Verordnung über die Veränderungssperre Heimfeld 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
5. 7. 2017 Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2017 . . . . . . . . 189
611-5
10. 7. 2017 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Ham-
burg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung der ,,hsh
port
foliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach §8b des Finanzmarkt
stabilisierungsfondsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
7621-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg
für das Wintersemester 2017/2018
Vom 4. Juli 2017
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsver-
trag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staats
vertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung
für Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008
(HmbGVBl. 2009 S. 37) sowie §1 Nummer 3 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Hochschulwesen vom 17. August 2004
(HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am 13. September 2016
(HmbGVBl. S. 432), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg bestehen in den in der
Anlage aufgeführten Studiengängen im Wintersemester 2017/
2018 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Wintersemester 2017/2018 die in
der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen festgesetzt.
Hamburg, den 4. Juli 2017.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung
und Gleichstellung
Freitag, den 14. Juli 2017
176 HmbGVBl. Nr. 21
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Wintersemester 2017/2018
Studienfach Studienabschluss
Wintersemester
2017/2018
Zulassungszahl
Zulassungen
für
das
höhere
Semester/
Wintersemester
2017/2018
Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften
Pharmazie Staatsprüfung 59 2
Fakultät für Medizin
Medizin 1.Abschnitt 1.-4. Fachsemester 1) Staatsprüfung 356 0
Medizin 2.Abschnitt 5.-10. Fachsemester
1) 2) 3)
Staatsprüfung 0 0
Zahnmedizin Staatsprüfung 61 0
1) Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Der Studiengang Medizin wird
als Modellstudiengang durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt aus-
schließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundaus-
gleich kompensiert.
2) Eine Auffüllung im 5. Fachsemester erfolgt für das Wintersemester 2017/2018 und Som-
mersemester 2018 ausschließlich zum Sommersemester 2018. Die Auffüllgrenze für das
Sommersemester 2018 soll auf 376 Zulassungen festgelegt werden.
3) Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studie-
rende des Praktischen Jahres zur Verfügung.
Freitag, den 14. Juli 2017 177
HmbGVBl. Nr. 21
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abge-
grenzte Fläche des Bebauungsplan-Entwurfs Alsterdorf 24
(Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407) für zwei Jahre festge-
setzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Das Erlöschen eines Entschädi-
gungsanspruchs richtet sich nach §18 Absatz 3 des Bauge-
setzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Alsterdorf 24
Vom 4. Juli 2017
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, 1302), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), wird ver
ordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Juli 2017.
Freitag, den 14. Juli 2017
178 HmbGVBl. Nr. 21
3144
3289
2843
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre
Plangebiet
Maßstab: 1:2.500
Alsterdorf 24
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre Alsterdorf 24
Freitag, den 14. Juli 2017 179
HmbGVBl. Nr. 21
Verordnung
über die Veränderungssperre Marienthal 35
Vom 4. Juli 2017
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, 1302), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), wird ver
ordnet:
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abge-
grenzte Fläche des Bebauungsplan-Entwurfs Marienthal 35
(Bezirk Wandsbek, Ortsteil 510) für zwei Jahre festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Das Erlöschen eines Entschädi-
gungsanspruchs richtet sich nach §18 Absatz 3 des Bauge-
setzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Juli 2017.
Freitag, den 14. Juli 2017
180 HmbGVBl. Nr. 21
0,5
3103
429
750
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre
Plangebiet
Maßstab: 1:2.500
Marienthal 35
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre Marienthal 35
Freitag, den 14. Juli 2017 181
HmbGVBl. Nr. 21
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abge-
grenzte Fläche des Bebauungsplan-Entwurfs Farmsen-Berne
39 (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) für zwei Jahre festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Das Erlöschen eines Entschädi-
gungsanspruchs richtet sich nach §18 Absatz 3 des Bauge-
setzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Farmsen-Berne 39
Vom 4. Juli 2017
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, 1302), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), wird verord-
net:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Juli 2017.
Freitag, den 14. Juli 2017
182 HmbGVBl. Nr. 21
5118
116
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre
Plangebiet
Maßstab: 1:2.500
Farmsen-Berne 39
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre Farmsen-Berne 39
Freitag, den 14. Juli 2017 183
HmbGVBl. Nr. 21
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abge-
grenzte Fläche des Bebauungsplan-Entwurfs Jenfeld 26 (Bezirk
Wandsbek, Ortsteil 512) für zwei Jahre festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Das Erlöschen eines Entschädi-
gungsanspruchs richtet sich nach §18 Absatz 3 des Bauge-
setzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Jenfeld 26
Vom 4. Juli 2017
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, 1302), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), wird verord-
net:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Juli 2017.
Freitag, den 14. Juli 2017
184 HmbGVBl. Nr. 21
5
2025
2915
3295
2926
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre
Plangebiet
Maßstab: 1:2.500
Jenfeld 26
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre Jenfeld 26
Freitag, den 14. Juli 2017 185
HmbGVBl. Nr. 21
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abge-
grenzte Fläche des Bebauungsplan-Entwurfs Jenfeld 27 (Bezirk
Wandsbek, Ortsteil 512) für zwei Jahre festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Das Erlöschen eines Entschädi-
gungsanspruchs richtet sich nach §18 Absatz 3 des Bauge-
setzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Jenfeld 27
Vom 4. Juli 2017
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, 1302), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), wird verord-
net:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Juli 2017.
Freitag, den 14. Juli 2017
186 HmbGVBl. Nr. 21
3
3091
3092
3350
3351 3352 3380
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre
Plangebiet
Maßstab: 1:2.500
Jenfeld 27
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre Jenfeld 27
Freitag, den 14. Juli 2017 187
HmbGVBl. Nr. 21
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abge-
grenzte Fläche des Bebauungsplan-Entwurfs Heimfeld 50
(Bezirk Harburg, Ortsteil 711) für zwei Jahre festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Das Erlöschen eines Entschädi-
gungsanspruchs richtet sich nach §18 Absatz 3 des Bauge-
setzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Heimfeld 50
Vom 4. Juli 2017
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, 1302), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), wird verord-
net:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Juli 2017.
Freitag, den 14. Juli 2017
188 HmbGVBl. Nr. 21
3410
3769
1173
1195
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre
Plangebiet
Maßstab: 1:2.500
Heimfeld 50
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre Heimfeld 50
Freitag, den 14. Juli 2017 189
HmbGVBl. Nr. 21
Gesetz
über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
für das Kalenderjahr 2017
Vom 5. Juli 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Gewerbesteuerhebesatz 2017
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbe
ertrag für das Kalenderjahr 2017 wird auf 470 vom Hundert
festgesetzt.
§2
Grundsteuerhebesätze 2017
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalen-
derjahr 2017 wie folgt festgesetzt:
1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom
Hundert,
2. für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.
§3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. Juli 2017.
Der Senat
Freitag, den 14. Juli 2017
190 HmbGVBl. Nr. 21
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrags
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrags
über die Errichtung der ,,hsh portfoliomanagement AöR“
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
nach §8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Vom 10. Juli 2017
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Staatsver-
trags über die Errichtung der ,,hsh portfoliomanagement AöR“
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach §
8b des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 20. Juni 2017
(HmbGVBl. S. 167) wird bekannt gemacht, dass der Staatsver-
trag nach seinem Artikel 2 am 7. Juli 2017 in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 10. Juli 2017.
Die Senatskanzlei
Download
Inhalt
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• |
Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2017/2018 |
Seite 175 |
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Verordnung über die Veränderungssperre Alsterdorf 24 |
Seite 177 |
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• |
Verordnung über die Veränderungssperre Marienthal 35 |
Seite 179 |
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• |
Verordnung über die Veränderungssperre Farmsen-Berne 39 |
Seite 181 |
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• |
Verordnung über die Veränderungssperre Jenfeld 26 |
Seite 183 |
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Verordnung über die Veränderungssperre Jenfeld 27 |
Seite 185 |
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Verordnung über die Veränderungssperre Heimfeld 50 |
Seite 187 |
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Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2017 |
Seite 189 |
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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes |
Seite 190 |
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