DIENSTAG, DEN18. JUNI
191
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 21 2019
Tag I n h a l t Seite
31. 5. 2019 Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Süd 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
3. 6. 2019 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil
Altona-Nord (Soziale Erhaltungsverordnung Altona-Nord) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
2130-1-3
11. 6. 2019 Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Grundbuchwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
315-11
11. 6. 2019 Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung . . . . . . . . . . . . . . 197
2032-1-6
12. 6. 2019 Verordnung über den Bebauungsplan Heimfeld 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 42 für den Geltungs-
bereich zwischen Langenrehm Stückenstraße Friedrichs-
berger Straße Dehnhaide (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil
423) wird festgestellt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
Verordnung
über den Bebauungsplan Barmbek-Süd 42
Vom 31. Mai 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109),
wird verordnet:
Dienstag, den 18. Juni 2019
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kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §
214
Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Im Gewerbegebiet sind die Aufenthaltsräume hier ins
besondere die Pausen- und Ruheräume durch geeignete
Grundrissgestaltung den verkehrslärmabgewandten Ge
bäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
2. In den Wohngebieten sind durch Anordnung der Bau
körper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den verkehrs
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzu-
gewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schall-
schutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fens-
tern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnah-
men wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bau-
teilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird. Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergär-
ten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wir-
kung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise
Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöff-
neten Bauteilen unterschritten werden.
3. In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr
können ausnahmsweise zugelassen werden. Tiefgaragen
sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Bau-
grundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanla-
gen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Tiefgaragen
müssen inklusive Überdeckung unter Erdgleiche liegen.
4. Die festgesetzten Grundflächenzahlen dürfen im Gewer-
begebiet für Anlagen nach §19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1
und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fas-
sung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bis 0,9 und
in den allgemeinen Wohngebieten für Anlagen nach §
19
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis 0,8 überschritten
werden.
5. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.
Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen wer-
den, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktio-
nalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Hand-
werksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige
Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr
als zehn vom Hundert (v.
H.) der Geschossfläche des
Betriebs beträgt; jedoch nicht mehr als insgesamt 100
m²
Geschossfläche umfasst. Tankstellenshops bis zu einer
Geschossfläche von 150m² sind zulässig.
6. In den Gewerbegebieten bleiben auf den mit ,,(a)“ bezeich-
neten Flächen die genehmigten und bestehenden Einzel-
handelsbetriebe, der SB-Markt auf Flurstück 5792 und der
Getränkemarkt auf Flurstück 1503 (Dehnhaide 73) sowie
die dazugehörigen Nebenanlagen und Stellplätze auf den
Flurstücken 5738, 5740, 5399 und 5763 (Teilfläche) der
Gemarkung Barmbek weiterhin zulässig. Der Gebäude
bestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entspre-
chenden Neubau ersetzt werden, soweit die vorhandenen
Verkaufsflächen nicht erweitert werden.
7. In den Gewerbegebieten sind Speditionen, Lagerhäuser
und Lagerplätze, Bordelle und bordellartige Betriebe
sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig. Ausnah-
men für Vergnügungsstätten in den Gewerbegebieten wer-
den ausgeschlossen.
8. In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Brotfabriken,
Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunst-
stofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Geneh-
migungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Ver-
träglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden
kann.
9. In den Wohngebieten sind die Fahr- und Gehwege sowie
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau her-
zustellen.
10.In den Gewerbegebieten sind mindestens 10 v.
H. der
Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen.
11. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
einheimische standortgerechte Laubgehölzarten zu ver-
wenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 20cm, kleinkronige
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Bäume einem Stammumfang von mindestens 18cm, in 1m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Sträucher
sind in der Pflanzgröße von mindestens 125cm zu verwen-
den, und je 2m² ist ein Strauch zu pflanzen.
12. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzun-
gen vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12
m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1m betragen.
13. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindes-
tens 12m² anzulegen und zu begrünen.
14. Die Dächer von Gebäuden mit bis zu 15 Grad geneigten
Dachflächen sowie die Flachdächer überdachter Stell-
plätze sind mit einem mindestens 8cm starken durchwur-
zelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen
abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung, der
Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen
Anlagen dienen.
15. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5
m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2m Wand-
länge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Verordnung
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
für ein Gebiet im Stadtteil Altona-Nord
(Soziale Erhaltungsverordnung Altona-Nord)
Vom 3. Juni 2019
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bauge-
setzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), und §1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109), wird ver
ordnet:
Hamburg, den 31. Mai 2019.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
§1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
kerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer
Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der Grenzbe-
schreibung nach Absatz 2 ergeben, als Gebiet der Sozialen
Erhaltungsverordnung festgesetzt. In dem Gebiet der Sozialen
Erhaltungsverordnung bedürfen der Rückbau, die Änderung
oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Geneh-
migung nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB. Dies gilt
auch, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Satz 2
keiner Genehmigung nach der Hamburgischen Bauordnung
vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geän-
dert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 317), bedarf.
(2) Das Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung wird
wie folgt begrenzt:
Teil 1:
Memellandallee (Flurstück 2295), über die Waidmannstraße
(Flurstück 5180), West- und Nordgrenze des Flurstücks 4239
(Waidmannstraße 8b, 8c, 8d, 8e, 8f, 8g, 8h und 8i), Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 2326 (Kieler Straße 93 und 91), Ost-
grenze des Flurstücks 2325 der Gemarkung Ottensen (Kieler
Straße 89 und 87), über die Kieler Straße (Nordgrenze des
Flurstücks 83), Westgrenzen der Flurstücke 1408, 1409 und
1410 (Kieler Straße 70, 72, 74, 76, 78, 80, 82 und 84), West- und
Nordostgrenze des Flurstücks 65 (Kieler Straße 86, 88 und 90),
Nordostgrenze des Flurstücks 52 (Övelgönner Straße), Nord-
ostgrenzen der Flurstücke 45, 44, 43, 42 und 41 (Pinneberger
Weg 25, 23, 21, 19, 17 und 15), Nordostgrenze des Flurstücks
34 (Hoherade), Nordostgrenzen der Flurstücke 30, 29, 28, 27,
26 und 25 (Pinneberger Weg 13, 11, 9, 7, 5 und 3), Nordost-
grenze des Flurstücks 21 (Ophagen), Nordostgrenze des Flur-
stücks 2234 (Eimsbütteler Straße), Eimsbütteler Straße (Flur-
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stück 2234), Ostgrenze des Flurstücks 2234 (Eimsbütteler
Straße), Max-Brauer-Allee (Flurstück 2427), über die Strese-
mannstraße (Flurstück 2360), über das Flurstück 2006 (Strese-
mannstraße 114), Südgrenzen der Flurstücke 450, 451, 452,
453, 454, 455, 456, 457, 458, 459, 460, 461 und 462 (Stresemann-
straße 116, 118, 120, 122, 124, 126, 128, 130, 132, 132a, 134, 136,
136a, 140, 140a, 142, 144, 144a, 146, 148, 150 und 162), Süd-
grenze des Flurstücks 2360 (Stresemannstraße), über den
Holstenplatz (Flurstück 1945), Stresemannstraße (Flurstück
2360), Holstenstraße (Flurstück 2432 der Gemarkung Altona-
Nord), Max-Brauer-Allee (Flurstück 251 der Gemarkung
Altona-Nordwest und Flurstück 10 der Gemarkung Altona-
Südwest), über den Paul-Nevermann-Platz (Flurstück 4854 der
Gemarkung Ottensen), Präsident-Krahn-Straße (Flurstück
281), über die Julius-Leber-Straße (Flurstück 73 der Gemar-
kung Altona-Nordwest), Harkortstraße (Flurstück 5252 der
Gemarkung Ottensen), Gerichtstraße (Flurstück 42), Vereins-
weg (Flurstück 41), Haubachstraße (Flurstück 1528), über das
Flurstück 1527, Haubachstraße (Flurstück 1528), Südwest-,
Nordwest- und Ostgrenze des Flurstücks 34 (Haubachstraße
91), Nordgrenze des Flurstücks 33 der Gemarkung Altona-
Nordwest (Haubachstraße 93 und Holstenstraße 214), Süd-
westgrenze der Holstenstraße (Flurstück 2432 der Gemarkung
Altona-Nord), Bahnanlage (Flurstück 4346 der Gemarkung
Ottensen), über das Flurstück 1088 (Holtenaustraße), Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 5 (Holtenaustraße 29), Südgrenzen
der Flurstücke 4 (Holtenaustraße 31) und 3 (Harkortstraße
162), über die Flurstücke 10 und 11, Ostgrenze des Flurstücks
11, Südostgrenzen der Flurstücke 12, 13 und 14 (Harkortstraße
146, 144 und 142), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1408 der
Gemarkung Altona-Nordwest (Harkortstraße 138 und 140),
Harkortstraße (Flurstück 5252), Südgrenzen der Flurstücke
2224, 2223, 2488, 2474 und 4318 (Stresemannstraße 232, 236,
238, 242 und 244), Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2216
(Stresemannstraße 250), Westgrenze des Flurstücks 2215 (Stre-
semannstraße 262 und 260), Stresemannstraße (Flurstück
5411), Kaltenkircher Platz (Flurstück 2210), Kaltenkirchener
Straße (Flurstück 2279), über die Augustenburger Straße
(Flurstück 2280 der Gemarkung Ottensen).
Teil 2:
Isebekstraße (Flurstück 5437), Waidmannstraße (Flurstück
5180), Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 2301 (Waid-
mannstraße 35), Nordostgrenzen der Flurstücke 4959 und
5195 (Isebekstraße 27c, 27b, 27a und 31), Nordost- und Südost-
grenze des Flurstücks 2550 (Isebekstraße 33), über die Isebek-
straße (Flurstück 5437), Südost- und Südwestgrenze des Flur-
stücks 2207 (Isebekstraße 32), Südwestgrenzen der Flurstücke
2206, 2205, 2204, 2203, 2202, 2201, 2200 und 2199 (Isebek
straße 30, 28, 26, 24, 22, 20, 18 und 16), Südost-, Südwest- und
Nordwestgrenze des Flurstücks 2198 der Gemarkung Ottensen
(Isebekstraße 14, 14a, 14b und 14c).
§2
Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen,
Erlaubnissen
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§3
Hinweis
Unbeachtlich werden
1. eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verlet-
zung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrif-
ten und
2. nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 3. Juni 2019.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 18. Juni 2019 195
HmbGVBl. Nr. 21
Dienstag, den 18. Juni 2019
196 HmbGVBl. Nr. 21
Einziger Paragraph
Der Einzige Paragraph der Weiterübertragungsverord-
nung-Grundbuchwesen vom 21. März 1995 (HmbGVBl. S. 65),
zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250,
254), wird wie folgt geändert:
1. Hinter Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:
,,4b.
die Ermächtigungen nach §81 Absatz 4 Sätze 1, 2 und
5 der Grundbuchordnung, durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an in einzel-
nen oder allen Verfahren elektronische Akten geführt
werden können, sowie durch Rechtsverordnung die
organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen
für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten in Verfahren zu bestimmen;“.
2. In Nummer 6 wird die Textstelle ,,§
141 Absatz 2 Satz 4
erster Halbsatz“ durch die Textstelle ,,§148 Absatz 2 Satz 4
erster Halbsatz“ ersetzt.
3. Der Punkt am Ende der Nummer 7 Buchstabe c wird durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 8 bis 11
werden angefügt:
,,8. die Ermächtigung nach §
135 Absatz 1 Satz 2 der
Grundbuchordnung, durch Rechtsverordnung
a) den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektro-
nische Dokumente an alle oder einzelne Grund-
buchämter übermittelt werden können,
b)Einzelheiten der Datenübermittlung und -spei-
cherung zu regeln sowie Dateiformate für die zu
übermittelnden elektronischen Dokumente fest-
zulegen, um die Eignung für die Bearbeitung
durch das Grundbuchamt sicherzustellen,
c) die ausschließlich für den Empfang von in elektro-
nischer Form gestellten Eintragungsanträgen und
sonstigen elektronischen Dokumenten in Grund-
buchsachen vorgesehene direkt adressierbare Ein-
richtung des Grundbuchamts zu bestimmen,
d) zu bestimmen, dass Notare bei allen oder einzelnen
Grundbuchämtern hinsichtlich einzelner oder
aller Eintragungsvorgänge alle Dokumente oder
Dokumente mit bestimmten Inhalten elektronisch
zu übermitteln haben, und dass Notare neben den
elektronischen Dokumenten bestimmte darin ent-
haltene Angaben in strukturierter maschinenles-
barer Form zu übermitteln haben,
e) Maßnahmen für den Fall des Auftretens techni-
scher Störungen anzuordnen;
9.die Ermächtigung nach §
135 Absatz 2 Satz 2 der
Grundbuchordnung, durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Grundakten
oder Teile des bei einem Grundbuchamt geführten
Grundaktenbestandes bei einzelnen oder bei allen
Grundbuchämtern elektronisch geführt werden;
10.die Ermächtigung nach §
140 Absatz 1 Satz 3 der
Grundbuchordnung, durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an bei vollständi-
ger oder teilweise elektronischer Führung der Grund-
akte Entscheidungen und Verfügungen bei einzelnen
oder bei allen Grundbuchämtern in elektronischer
Form zu erlassen sind;
11. die Ermächtigung nach §96 Absatz 3 Satz 3 und §101
Satz 1 der Grundbuchverfügung, durch Rechtsverord-
nung
a) dem Grundbuchamt Verfahrensweisen ganz oder
teilweise dazu vorzuschreiben, ob und in welchem
Umfang der in Papierform vorliegende Inhalt der
Grundakte sowie Dokumente, die nach der Anle-
gung der elektronischen Grundakte in Papierform
eingereicht werden, in elektronische Dokumente
übertragen und in dieser Form zur Grundakte
genommen werden,
b)
weitere in der Grundbuchordnung oder der
Grundbuchverfügung nicht geregelte Einzelheiten
der Verfahren nach dem Abschnitt XV der Grund-
buchverfügung zu regeln.“
Verordnung
zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Grundbuchwesen
Vom 11. Juni 2019
Auf Grund von §
81 Absatz 4 Satz 4, §
135 Absatz 3, §
140
Absatz 1 Satz 4 und §148 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz der
Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1115), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745,
2752), und §
96 Absatz 3 Satz 3 und §
101 Satz 2 der Grund-
buchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I
S. 115), zuletzt geändert am 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 725),
wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. Juni 2019.
Dienstag, den 18. Juni 2019 197
HmbGVBl. Nr. 21
§1
Änderung der Hamburgischen Erschwernis-
zulagenverordnung
Die Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung vom
23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 18. Juli
2017 (HmbGVBl. S. 191, 195), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift von Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 erhält
folgende Fassung:
,,Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für besonders
belastende Dienste im Polizeivollzug und für besonders
belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst“.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen
in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und
Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen
erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten,
wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat
zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen, Beamten, Richterin-
nen und Richtern vermindert sich der in Satz 1 bezeich-
nete Umfang des zu leistenden Dienstes zu ungünstigen
Zeiten im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. Unter
der Voraussetzung des Satzes 1 erhalten Polizeivollzugsbe-
amtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die im Polizeivoll-
zugsdienst eingesetzt werden sowie Feuerwehrbeamtinnen
und Feuerwehrbeamte, die im feuerwehrtechnischen
Dienst oder im Rettungsdienst verwendet werden, anstelle
einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten eine Zulage
für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug bezie-
hungsweise im Feuerwehreinsatzdienst. Satz 2 gilt ent-
sprechend.“
2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Besonders belastender Dienst im Polizeivollzug und
besonders belastender Dienst im Feuerwehreinsatzdienst
ist der Dienst
1. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
2. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00
Uhr sowie am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr,
wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, und
3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und
6.00 Uhr.“
2.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten, zu den besonders
belastenden Diensten im Polizeivollzug und zu den beson-
ders belastenden Diensten im Feuerwehreinsatzdienst
gehört nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei
Dienstreisen und die Rufbereitschaft.“
3. Hinter §4a wird folgender §4b eingefügt:
,,§4b
Höhe und Berechnung der Zulage
für besonders belastende Dienste
im Feuerwehreinsatzdienst
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1. an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen nach 6.00 Uhr, an
den Samstagen vor Ostern und
Pfingsten von 12.00 Uhr bis
20.00 Uhr, am 24. und 31. Dezem-
ber von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr,
wenn diese Tage nicht auf einen
Sonntag fallen, montags von 0.00
Uhr bis 6.00 Uhr sowie donners-
tags von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr
des Folgetages, . . . . . . . . . . . . . . 3,50 Euro je Stunde,
2.
an Freitagen und Samstagen
sowie an Tagen vor gesetzlichen
Feiertagen von 20.00 Uhr bis
6.00 Uhr des Folgetages, . . . . . .
4,50 Euro je Stunde,
3. im Übrigen in der Zeit zwischen
20.00 Uhr und 6.00 Uhr . . . . . . . 1,28 Euro je Stunde.
Neben einer Zulage nach Satz 1 Nummer 2 wird eine
Zulage nach Nummer 1 nicht gewährt.
(2) §4 Absatz 2 gilt entsprechend.“
4. §5 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,oder die Zulage für beson-
ders belastende Dienste im Polizeivollzug“ durch die Text-
stelle ,,, die Zulage für besonders belastende Dienste im
Polizeivollzug oder die Zulage für besonders belastende
Dienste im Feuerwehreinsatzdienst“ ersetzt.
4.2 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Wird in der anderen Verwendung ebenfalls Dienst zu
ungünstigen Zeiten, besonders belastender Dienst im Poli-
zeivollzug oder besonders belastender Dienst im Feuer-
wehreinsatzdienst geleistet, wird die Zulage für Dienst zu
ungünstigen Zeiten, die Zulage für besonders belastende
Dienste im Polizeivollzug oder die Zulage für besonders
belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst nach
Absatz 2 gewährt, soweit sie höher ist.“
5. §6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Zulagen entfallen oder sie verringern sich, soweit
der Dienst zu ungünstigen Zeiten, der besonders belas-
tende Dienst im Polizeivollzug oder der besonders belas-
tende Dienst im Feuerwehreinsatzdienst auf andere Weise
als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.“
6. §15 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes,
die ständig für besondere polizeiliche Einsätze
Zweite Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung
Vom 11. Juni 2019
Auf Grund von §
58 des Hamburgischen Besoldungsgeset-
zes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert
am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 214), wird verordnet:
Dienstag, den 18. Juni 2019
198 HmbGVBl. Nr. 21
1. in der Spezialeinheit Personen- und Veranstaltungs-
schutz oder
2. in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit
verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von
170 Euro monatlich.“
6.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes,
die ständig für besondere polizeiliche Einsätze
1. in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem
Spezialeinsatzkommando,
2. in den Spezialeinheiten Operative Technik und Opera-
tive Telekommunikationsüberwachung oder
3. unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten
veränderten Identität als Verdeckte Ermittlerinnen
oder Verdeckter Ermittler
verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von
300 Euro monatlich.“
6.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
§2
Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Erschwerniszulagen, die bis zum 30. Juni 2019 erworben
werden, werden nach den bis zum 30. Juni 2019 geltenden
Bestimmungen gewährt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. Juni 2019.
Dienstag, den 18. Juni 2019 199
HmbGVBl. Nr. 21
§1
(1) Der Bebauungsplan Heimfeld 50 für den Geltungs
bereich zwischen der Osterhoffstraße und der Homannstraße
(Bezirk Harburg, Ortsteil 711) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Osterhoffstraße Ostgrenze des Flurstücks 3410 Ost-, Nord-,
Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3769 der Gemarkung
Heimfeld.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweck
bestimmung ,,Alten- und Pflegeeinrichtung“ können
Überschreitungen der Baugrenzen durch Vorbauten, Erker
und Balkone um bis zu 2m und durch Terrassen um bis zu
5m ausnahmsweise zugelassen werden.
2. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweck
bestimmung ,,Alten- und Pflegeeinrichtung“ sind außer-
halb der überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen
und Einrichtungen im Sinne von §
14 der Baunutzungs-
verordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787) zulässig.
3. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Öffent-
lichkeit sowie die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg, die Fläche des Flurstücks 3769 der Gemarkung
Heimfeld zu begehen. Geringfügige Abweichungen von
dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
4. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf muss der Durch
grünungsanteil auf den jeweiligen Grundstücken mindes-
tens 20 vom Hundert (v.H.) betragen. Diese Flächen sind
mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Hierbei kön-
nen die Flächenanteile mit festgesetzten Erhaltungs- und
Anpflanzungsgeboten angerechnet werden.
5. Für die festgesetzten Baum- und Strauchanpflanzungen
gelten folgende Vorschriften:
5.1 Es sind standortgerechte, einheimische Gehölze zu ver-
wenden und zu erhalten.
5.2Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18cm und kleinkronige Bäume einen Stamm
umfang von mindestens 14
cm, in 1
m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen.
5.3 Sträucher müssen mindestens zweimal verpflanzt und eine
Höhe von mindestens 60cm aufweisen.
5.4 Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen
und zu begrünen. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen, bei
denen dies nicht möglich ist, ist eine mindestens 1,5
m
Verordnung
über den Bebauungsplan Heimfeld 50
Vom 12. Juni 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 13. Mai 2019 (BGBl. I
S. 706, 724), sowie §1 und §2 Absatz 1 der Weiterübertragungs-
verordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481),
zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109), wird
verordnet:
Dienstag, den 18. Juni 2019
200 HmbGVBl. Nr. 21
tiefe Baumgrube anzulegen. Diese ist mit Tiefen- und
Grabenbelüftung sowie mindestens 12
m³ überbaubarem
Baumgrubensubstrat herzustellen.
6. Für den zu erhaltenden Baum und die zu pflanzenden
Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Cha-
rakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind sämtliche
bauliche Maßnahmen, Geländeaufhöhungen oder Abgra-
bungen im Kronenbereich zu pflanzender und zu erhal-
tender Bäume unzulässig.
7. Gebäudedächer mit einer maximalen Neigung unter
15 Grad und Flachdächer, soweit sie nicht als Terrassenflä-
chen dienen, sind zu mindestens 80 v.H. mit einem min-
destens 15
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen. Anlagen zur Nut-
zung solarer Energie sind ausschließlich aufgeständert
über der Dachbegrünung auszuführen. Die Dachbegrü-
nung ist dauerhaft zu erhalten.
8. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Für die Anpflanzung von Bäumen auf Tiefgara-
gen muss auf einer Fläche von 12m² je Baum die Schicht-
stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
1m betragen.
9. Auf den ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem
vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.
10. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Außenleuchten
mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln zum Beispiel in
Form von Natrium-Niederdruck-, Natrium-Hochdruck-
oder LED-Lampen auszustatten. Die Leuchtanlagen sind
staubdicht auszuführen und so zu erstellen, dass sie
geringstmöglich in Grünflächen beziehungsweise Außen-
bereichsflächen einwirken.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 12. Juni 2019.
Das Bezirksamt Harburg
