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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 21 DIENSTAG, DEN 22. APRIL 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Niendorf 91 für den Geltungs-
bereich südlich der Straße Papenreye, westlich der Straße Bek-
stück und nördlich der Groß Borsteler Straße (Bezirk Eims-
büttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Papenreye über das Flurstück 8162, Nordgrenze des Flur-
stücks 8946, über das Flurstück 8162, Ostgrenze des Flur-
stücks 8162, Ost-, Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks
8946, Westgrenze des Flurstücks 8162 der Gemarkung Nien-
dorf.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
8. 4. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 91 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
9. 4. 2014 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Religionsgesellschaften und Weltanschau-
ungsvereinigungen des öffentlichen Rechts in Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
222-1-1
10. 4. 2014 Verordnung zur Änderung der Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
302-1-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Niendorf 91
Vom 8. April 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 3 Absätze
1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 81
Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), § 4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), in
Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), sowie
§ 1, § 2 Absatz 1 und § 3 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 22. April 2014
136 HmbGVBl. Nr. 21
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebie-
ten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tisch-
lereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuche-
reien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen kön-
nen zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren
eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der
Nachbarschaft nachgewiesen wird.
2. In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.
3. In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnü-
gungsstätten ausgeschlossen.
4. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe sowie
sonstige Handelsbetriebe, die Güter an den Endverbrau-
cher verkaufen, unzulässig. Ausnahmsweise können in
dem mit ,,(E1)“ bezeichneten Gewerbegebiet in den Erdge-
schossen Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, wenn
sie
auf höchstens 1.200 m² Geschossfläche mit Baustoffen,
Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und
Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder
lagern, oder
auf höchstens 1.200 m² Geschossfläche mit Möbeln
handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, oder
mit Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Booten oder mit
Bodenbelägen einschließlich Zubehör handeln, diese
Artikel ausstellen oder lagern, oder
in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden
Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 200 m²
Verkaufs- und Ausstellungsfläche haben.
5. In den mit ,,(E1)“ und ,,(E2)“ bezeichneten Gewerbegebie-
ten sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, die das Woh-
nen hinsichtlich ihrer Lärmemissionen nicht wesentlich
stören.
6. In den Gewerbegebieten ,,E1″ und ,,E2″ dürfen die fest-
gesetzten Grundflächenzahlen für Nutzungen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grund-
flächenzahl von 0,9 überschritten werden.
7. Die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen können
auf einer Fläche von 25 vom Hundert der Dachflächen
durch Aufzugs- und Lüftungsanlagen, Lüftungskanäle
sowie andere haustechnische Anlagen mit dazugehörigen
Einhausungen um 1,5 m überschritten werden, wenn sie
mindestens einen Abstand von 1,5 m zu den Gebäude-
außenwänden einhalten.
8. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Für die Baum-
pflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu
verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Unterhalb des Kronenbereichs die-
ser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindes-
tens 12 m² anzulegen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
9. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.
10. In dem mit ,,(E1)“ bezeichneten Gewerbegebiet sind mit
Ausnahme von zurückgestaffelten Fassaden in Oberge-
schossen die östlichen, der Straße Bekstück zugewandten
Fassaden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Fassa-
denlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
11. Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die im
Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die
festgesetzten Gebäudehöhen nicht überschreiten.
12. In dem mit ,,(E1)“ bezeichneten Gewerbegebiet sind
Lärmschutzwände nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen und nur bis zur Höhe der jeweils fest-
gesetzten Gebäudehöhen beziehungsweise festgesetzten
Traufhöhen zulässig.
13. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Teil des Gewerbegebiets
sind keine offenen Betriebsanlagen oder offenen Anliefe-
rungen, keine offenen Stellplätze und bis auf Feuer-
wehrumfahrten auch keine offenen Fahrwege zulässig.
14. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
des jeweiligen Grundeigentümers des Flurstücks 8946 der
Gemarkung Niendorf, für den Anschluss des Flurstücks
8946 an die Papenreye eine Zufahrt anzulegen und zu
unterhalten.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 8. April 2014.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Dienstag, den 22. April 2014 137
HmbGVBl. Nr. 21
Einziger Paragraph
Die Anlage zur Verordnung über die Religionsgesellschaf-
ten und Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen
Rechts in Hamburg vom 21. Januar 2003 (HmbGVBl. S. 5),
zuletzt geändert am 5. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 216), wird wie
folgt geändert:
1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 1.2.61 erhält folgende Fassung:
,,1.2.61 Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Trinitatis Har-
burg“.
1.2 Nummer 1.2.74 wird gestrichen.
1.3 Die bisherigen Nummern 1.2.75 bis 1.2.105 werden Num-
mern 1.2.74 bis 1.2.104.
1.4 Die neue Nummer 1.2.104 erhält folgende Fassung:
,,1.2.104 Ev.-Luth. Kirchengemeinde Philippus und Rim-
bert“.
2. In Abschnitt IV wird folgende Nummer 18 angefügt:
,,18. Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland Körper-
schaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt
am Main“.
Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
des öffentlichen Rechts in Hamburg
Vom 9. April 2014
Auf Grund von § 1 Absätze 1 und 2 und § 3 Absatz 2 Satz 1
des Gesetzes über die Verleihung der Rechte einer Körper-
schaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaften
und Weltanschauungsvereinigungen vom 15. Oktober 1973
(HmbGVBl. S. 434), geändert am 27. November 2007
(HmbGVBl. S. 407), in Verbindung mit dem Einzigen Paragra-
phen der Verordnung zur Weiterübertragung von Verord-
nungsermächtigungen über die Verleihung der Rechte einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaf-
ten und Weltanschauungsvereinigungen vom 11. Dezember
2007 (HmbGVBl. 2007 S. 440, 2009 S. 92) wird verordnet:
Hamburg, den 9. April 2014.
Die Senatskanzlei
Dienstag, den 22. April 2014
138 HmbGVBl. Nr. 21
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Verordnung
zur Änderung der Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung
Vom 10. April 2014
Auf Grund von § 36b Absatz 1 Satz 1 des Rechtspfleger-
gesetzes in der Fassung vom 14. April 2013 (BGBl. 2013 I
S. 781, 2014 I S. 46), zuletzt geändert am 10. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3799, 3807), in Verbindung mit Nummer 16 der
Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen vom 20. Au-
gust 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am
20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413, 414), wird verordnet:
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Rechtspflegeraufgabenüber-
tragungsverordnung vom 18. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 200)
wird die Textstelle ,,§§ 2258b und 2300 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs“ durch die Textstelle ,,§§ 346 und 347 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Hamburg, den 10. April 2014.
Die Behörde für Justiz und Gleichstellung
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Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 91 |
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Verordnung zur Änderung der Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung |
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