DIENSTAG, DEN23. MAI
201
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 21 2023
Tag I n h a l t Seite
11. 5. 2023 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der
Hamburger Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
300-11
11. 5. 2023 Sechste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung . . . . . . . . . . . . 202
221-6-1
16. 5. 2023 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Taxenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
9240-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Anlage 1 der Verordnung über die elektronische Aktenfüh-
rung in der Hamburger Justiz vom 17. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 531), zuletzt geändert am 16. November 2022
(HmbGVBl. S. 597), erhält folgende Fassung:
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz
Vom 11. Mai 2023
Auf Grund von §
13 Satz 2 des Gesetzes über die Berufs
gerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni
1972 (HmbGVBl. S. 111, 128), zuletzt geändert am 3. Novem-
ber 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), in Verbindung mit §22 des
Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Februar 2004
(HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 527, 528), in Verbindung mit §
55b Absatz 1
Sätze 2, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas-
sung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert am
14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71 S. 1), in Verbindung mit §
1
Nummer 9 der Weiterübertragungsverordnung – elektroni-
scher Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft
vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 662), wird verordnet:
Dienstag, den 23. Mai 2023
202 HmbGVBl. Nr. 21
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
1. Amtsgericht Hamburg
2. Amtsgericht Hamburg-Altona
3. Amtsgericht Hamburg-Barmbek
4. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
5. Amtsgericht Hamburg-Blankenese
6. Amtsgericht Hamburg-Harburg
7. Amtsgericht Hamburg-St. Georg
8. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek
9. Landgericht Hamburg
10. Hanseatisches Oberlandesgericht
11. Verwaltungsgericht Hamburg
12. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
13. Sozialgericht Hamburg
14. Landessozialgericht Hamburg
15. Arbeitsgericht Hamburg
16. Landesarbeitsgericht Hamburg
17. Finanzgericht Hamburg
18. Staatsanwaltschaft Hamburg
19. Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
20. Hamburgisches Berufsgericht für die Heilberufe
21. Hamburgischer Berufsgerichtshof für die Heil
berufe“.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Sechste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung
Vom 11. Mai 2023
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und Arti-
kel 18 Absatz 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulas-
sung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie
§
1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Hoch-
schulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624),
wird verordnet:
Hamburg, den 11. Mai 2023.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
§1
Die Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung vom
19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 23), zuletzt geändert
am 17. November 2022 (HmbGVBl. S. 584), wird wie folgt
geändert:
1. §4 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
,,für die Registrierung im DoSV kann die Bewerberin
oder der Bewerber auch das Nutzerkonto Bund
,,BundID“ verwenden.“
1.2 In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
2. In §
5 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt:
,,(2a) Die Hochschulen können für Studiengänge, die
aus mehreren Teilstudiengängen beziehungsweise Stu-
dienfächern bestehen, durch Satzung beziehungsweise
Ordnung festlegen, wie viele der miteinander kombi-
nierbaren Teilstudiengänge beziehungsweise Studien-
fächer in einem Zulassungsantrag genannt werden kön-
nen. Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungs-
antrag im Sinne des Absatz 1; hinsichtlich der
Teilstudiengänge beziehungsweise Studienfächer gilt
Absatz 2 entsprechend.“
3. In §6 Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
4. §23 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird einziger Absatz.
4.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
5. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
5.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
5.1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,Anlage 1
Dienstag, den 23. Mai 2023 203
HmbGVBl. Nr. 21
,,1. Universität Hamburg:
1.1 Betriebswirtschaftslehre (Abschlussart: Bachelor
of Science)
1.2 Biologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.3 Chemie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.4 Computing in Science (Abschlussart: Bachelor of
Science):
1.4.1 Schwerpunkt Biochemie
1.4.2 Schwerpunkt Physik
1.5 Evangelische Theologie (Abschlussarten: Di
plom, Erste Theologische Prüfung, Magister)
1.6 Gebärdensprachendolmetschen (Abschlussart:
Bachelor of Arts)
1.7 Geographie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.8 Informatik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.9 Lebensmittelchemie (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.10 Marine Ökosystem- und Fischereiwissenschaften
(Abschlussart: Bachelor of Science)
1.11 Mathematik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.12 Mensch-Computer-Interaktion (Abschlussart:
Bachelor of Science)
1.13 Molecular Life Sciences (Abschlussart: Bachelor
of Science)
1.14 Nanowissenschaften (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.15 Physik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.16 Politikwissenschaft (Abschlussart: Bachelor of
Arts)
1.17 Psychologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.18 Rechtswissenschaft (Abschlussart: Staatsprü-
fung)
1.19 Rechtswissenschaft (Hamburg/Istanbul – Ab
schlussart: Bachelor of Laws)
1.20 Software-System-Entwicklung (Abschlussart:
Bachelor of Science)
1.21 Sozialökonomie (Abschlussart: Bachelor of Arts)
1.22 Volkswirtschaftslehre (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.23 Wirtschaftsinformatik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.24 Wirtschaftsingenieurwesen (Abschlussart: Ba
chelor of Science)
1.25 Wirtschaftsmathematik (Bachelor of Science)“.
5.1.2 Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
,,2.2 Bachelor International Business (Abschlussart:
Bachelor of Science)“.
5.1.3 Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:
,,3.3 Kultur – Digitalisierung – Metropole (Abschluss-
art: Bachelor of Science)“.
5.2 Abschnitt II erhält folgende Fassung:
,,II
Zulassungsfreie Studiengänge
1. Universität Hamburg:
1.1 Althebraistik (Abschlussart: Bakkalaureat)
1.2 Geophysik/Ozeanographie (Abschlussart: Bache-
lor of Science)
1.3 Geowissenschaften (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.4 Meteorologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
2. Technische Universität Hamburg:
Chemie- und Bioingenieurwesen (Abschlussart:
Bachelor of Science)“.
§2
Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren
zum Wintersemester 2023/2024 anzuwenden.
Hamburg, den 11. Mai 2023.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Dienstag, den 23. Mai 2023
204 HmbGVBl. Nr. 21
§1
§
2 der Taxenordnung vom 18. Januar 2000 (HmbGVBl.
S. 28), zuletzt geändert am 12. April 2022 (HmbGVBl. S. 260),
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,dem Großraumtaxen-
Zuschlag“ durch die Wörter ,,den Zuschlägen“ ersetzt.
1.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Berechnung der Entgelte erfolgt nach zwei Tarif
stufen:
1. T1 für die durchfahrende Wegstrecke bis zu neun Kilo-
meter,
2. T2 für die durchfahrende Wegstrecke über neun Kilo-
meter).“
2. Absatz 1a erhält folgende Fassung:
,,(1a) Zwischenzeiten im Sinne dieser Verordnung sind
alle Zeiten werktags (außer sonnabends) von 10 Uhr bis
15 Uhr. Hauptzeiten sind alle übrigen Zeiten.“
3. In Absatz 2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
,,Liegt dieser Zeitpunkt in den Hauptzeiten, beträgt er
6 Euro. In den Zwischenzeiten beträgt er 4 Euro.“
4. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) In den Hauptzeiten beträgt der Kilometerpreis
a) für jede durchfahrene Wegstrecke bis zu
neun Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,70 Euro,
b) für jede weitere durchfahrene Wegstrecke
über neun Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Euro.
In den Zwischenzeiten beträgt der Kilometerpreis
a) für jede durchfahrene Wegstrecke bis zu
neun Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,60 Euro,
b) für jede weitere durchfahrene Wegstrecke
über neun Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,90 Euro .“
5. In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl ,,36″ durch die Zahl ,,38″
ersetzt.
6. Absatz 5a erhält folgende Fassung:
,,(5a) Auf Wunsch des Fahrgastes, der bei einer Bestellfahrt
mit der Bestellung, und im Übrigen vor der Abfahrt
geäußert werden muss, treten folgende Festpreise an die
Stelle der Berechnung des Beförderungsentgelts nach den
Absätzen 2 bis 5:
1. 20 Euro für eine Wegstrecke von bis zu 5 Kilometern,
2. 37 Euro für eine Wegstrecke von mehr als 5, aber nicht
mehr als 12 Kilometern,
3. 50 Euro für eine Wegstrecke von mehr als 12, aber nicht
mehr als 20 Kilometern.
Jede Fahrt zu einem Festpreis nach Satz 1 ist im Taxameter
zu erfassen. Die Festpreise sind im Taxameter mit ,,A“ für
den Festpreis von 20 Euro, mit ,,B“ für den Festpreis von
37 Euro und mit ,,D“ für den Festpreis von 50 Euro zu
kennzeichnen. Wird bei einer Fahrt zu einem Festpreis
nach Satz 1 die dort jeweils festgelegte Wegstrecke über-
schritten, werden für den nachfolgenden Weg der Kilome-
terpreis und das Wartegeld nach Maßgabe der Absätze 3
bis 5 zusätzlich zum Festpreis berechnet; der Grundpreis
wird nicht zusätzlich berechnet. Wird eine Fahrt zu einem
Festpreis nach Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Errei-
chen der dort jeweils festgelegten Wegstrecke unterbro-
chen, ist für die bisher zurückgelegte Wegstrecke der
jeweils vereinbarte Festpreis nach Satz 1, im Falle einer
Unterbrechung nach einer Wegstrecke von nicht mehr
als 5 Kilometern stets nur der Festpreis nach Satz 1 Num-
mer 1, im Falle einer Unterbrechung nach einer Wegstre-
cke von nicht mehr als 12 Kilometern jedoch stets nur der
Festpreis nach Satz 1 Nummer 2 zu zahlen; wünscht der
Fahrgast die Fortsetzung der Fahrt nach der Unterbre-
chung, so gilt die Fortsetzung als eine neue Fahrt.
Zuschläge und Sonderkosten sind zusätzlich zum jeweils
vereinbarten Festpreis nach Satz 1, jedoch bei Überschrei-
tung der Wegstrecke nach Satz 4 oder bei Fortsetzung
unterbrochener Fahrten nach Satz 5 nicht erneut zu
berechnen.“
7. In Absatz 8 erhält Satz 2 folgende Fassung:
,,Bei Fahrten zum Festpreis nach Absatz 5a ist dieser
abzüglich des Betrags für den Grundpreis für die Ver-
kehrszeit zu erheben, zu deren Zeitpunkt die Fahrt begon-
nen wurde.“
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Taxenordnung
Vom 16. Mai 2023
Auf Grund von §
47 Absatz 3 Satz 1 und §
51 Absatz 1
Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom
8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 2. März
2023 (BGBl. I Nr. 56 S. 1, 5), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 16. Mai 2023.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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