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Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Ottensen 43

Seite 231

Dritte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 232

FREITAG, DEN24. APRIL
231
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 21 2020
Tag I n h a l t Seite
8. 4. 2020 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Ottensen 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
24. 4. 2020 Dritte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . . . . 232
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre
Ottensen 43 vom 24. April 2018 (HmbGVBl. S. 107) festge-
setzte Veränderungssperre für den vorgesehenen Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans Ottensen 43 wird um ein Jahr ver-
längert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durch
geführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre Ottensen 43
Vom 8. April 2020
Auf Grund von §14, §16 Absatz 1 und §17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587,
591), in Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
sowie §
1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. Au
gust 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar
2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
Hamburg, den 8. April 2020.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 24. April 2020
232 HmbGVBl. Nr. 21
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
wird wie folgt geändert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel werden
von der Versammlungsbehörde auf Antrag und unter
Beachtung des versammlungsrechtlichen Kooperations-
gebots Ausnahmen von den Verboten nach §§
1 und 2
zugelassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher
Sicht vertretbar ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann
mit Auflagen versehen werden, insbesondere zu Teilneh
merzahl, Ort, Dauer und Art der Durchführung der Ver-
sammlung.DieBehördefürGesundheitundVerbraucher
schutz ist fachlich an der Entscheidung zu beteiligen.“
1.2 In Absatz 3 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Einrichtung“
die Textstelle ,,oder einer Betriebsstätte des Friseur-
handwerks nach §12a“ eingefügt.
1.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Abweichend von §§
1 und 2 sind Kontakte und
Ansammlungen zulässig, wenn diese bei der Benutzung
des öffentlichen Personennahverkehrs, des Verkehrs
mit Taxen oder Mietwagen entstehen. Soweit die räum-
lichen Verhältnisse es zulassen, müssen Personen einen
Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung
leben. Bei der Benutzung von Verkehrsanlagen und
Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs
sowie von Taxen und Mietwagen mit Fahrpersonal müs-
sen Fahrgäste eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; dies
gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren und Personen,
die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung
oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung
tragen können. Im Verkehr mit Taxen und Mietwagen
mit Fahrpersonal gilt die Pflicht nach Satz 4 auch für das
Fahrpersonal, soweit im Fahrzeug keine anderen Vor-
richtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertra-
gungsfähiger Tröpfchenpartikel vorhanden sind. Die
Betreiber von Verkehrsanlagen und Fahrzeugen des
öffentlichen Personennahverkehrs haben ihre Fahrgäste
durch schriftliche oder bildliche Hinweise sowie durch
mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Ein-
zelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzu-
fordern. Sie sind im Übrigen berechtigt, im Fall der
Nichtbefolgung die Beförderung abzulehnen.“
2. §8 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) In allen für den Publikumsverkehr geöffneten Ver-
kaufsstellen des Einzelhandels, Betrieben oder Einrich-
tungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 müssen die anwe-
senden Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern
zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung
tragen; die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-
Bedeckung gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren
oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-
Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch
andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbrei-
tung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt
wird. Satz 1 gilt auch für die öffentlich zugänglichen
Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmei-
len. Das Abstandsgebot nach Satz 1 gilt nicht für Perso-
nen, die in derselben Wohnung leben. Auf den öffentlich
zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder
Einkaufsmeilen sind keine offenen Verkaufsstände zu
lässig.“
2.2 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
anwesende Personen durch schriftliche oder bild
liche Hinweise aufzufordern, auf der Verkaufs
fläche und deren Umgebung einen Abstand von
1,5 Metern zueinander einzuhalten und eine Mund-
Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu
nach Absatz 5 verpflichtet sind, und außer bei Apo-
theken im Fall des Auftretens von Symptomen
einer akuten Atemwegserkrankung, die Verkaufs-
fläche nicht zu betreten,“.
2.2.2 Hinter Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
,,2a. Personen, die entgegen einer Pflicht nach Absatz 5
bei dem Betreten der Verkaufsfläche keine Mund-
Nasen-Bedeckung tragen, den Zugang zu verweh-
ren,“.
3. In §12 Satz 1 wird die Textstelle ,,Friseur,“ gestrichen.
4. Hinter §12 wird folgender §12a eingefügt:
,,§12a
Friseurhandwerk
Betriebe des Friseurhandwerks sind zulässig, soweit
nachfolgende Pflichten erfüllt werden. Bei der Aus-
übung des Handwerks müssen die Friseurinnen und
Friseure eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Kunden
müssen in Betriebsstätten einen Abstand von 1,5 Metern
zueinander einhalten und dürfen diese im Fall des Auf-
tretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkran-
kung nicht betreten; die Kunden sind über diese Pflich-
ten durch schriftliche oder bildliche Hinweise zu infor-
mieren. Die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder
anderen Gegenständen, die durch Kunden häufig
berührt werden, sind mehrmals täglich zu reinigen.“
Dritte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 24. April 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit §32 Satz 1
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 2. April 2020 (HmbGVBl. S. 181), zuletzt geändert am
17. April 2020 (HmbGVBl. S. 217), wird verordnet:
Freitag, den 24. April 2020 233
HmbGVBl. Nr. 21
5. §15 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 4 Satz 2 wird hinter der Textstelle ,,gegebenen-
falls unter Auflagen,“ die Textstelle ,,wie zum Beispiel
das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ab Betreten bis
zum Verlassen der Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrich-
tung,“ eingefügt.
5.2 In Absatz 5 wird der Punkt am Ende der Nummer 6
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und
8 angefügt:
,,7. das Pflege- und Betreuungspersonal in den Wohn-
und Kurzzeitpflegeeinrichtungen hat während der
Arbeitszeit, das Pflegepersonal von ambulanten
Pflegediensten ab Betreten der Häuslichkeit bis
zum Verlassen der Häuslichkeit einen Mund-
Nasen-Schutz zu tragen; darüber hinaus sind die
jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-Insti-
tuts, insbesondere zum Umgang mit an COVID-19
erkrankten oder dessen verdächtigen pflege- oder
betreuungsbedürftigen Personen im Rahmen der
Möglichkeiten vor Ort zu beachten,
8. den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen,
die in Wohneinrichtungen wohnen oder sich in
Kurzzeitpflegeeinrichtungen aufhalten, sind Mund-
Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen;
soweit die körperliche und psychische Verfassung
der pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen
das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulässt,
ist darauf hinzuwirken, dass die Personen sie bei
Kontakt mit Pflege- und Betreuungspersonal und
bei Aufenthalten in den Gemeinschaftsräumen der
Einrichtung tragen.“
5.3 Absatz 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Vor einer Aufnahme einer pflegebedürftigen oder
betreuungsbedürftigen Person, bei der keine COVID-
19-Erkrankung bekannt ist, in eine Wohneinrichtung
oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist durch die behan-
delnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu bestäti-
gen, dass eine Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-Unter-
suchung, die in den vergangenen 48 Stunden aus zwei
Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich gewon-
nen wurde, ein negatives Testergebnis erbracht hat.“
5.4 Absatz 7 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Vor einer Aufnahme einer pflegebedürftigen oder
betreuungsbedürftigen Person, die von einer COVID-
19-Erkrankung genesen ist, in eine Wohneinrichtung
oder Kurzzeitpflegeeinrichtung, ist durch die behan-
delnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu bestäti-
gen, dass in den vergangenen 48 Stunden keine Symp-
tome einer COVID-19-Erkrankung bestanden und eine
PCR-Untersuchung, die in den vergangenen 48 Stunden
aus zwei Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich
gewonnen wurde, ein negatives Testergebnis erbracht
hat.“
5.5 In Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
,,In Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt
kann die Testung auf pflege- oder betreuungsbedürftige
Personen einzelner Einrichtungsteile und dort arbei-
tende Beschäftigte begrenzt werden.“
6. In §17 Absatz 5 wird die Textstelle ,,§15 Absatz 5 Num-
mern 1 bis 6″ durch die Textstelle ,,§15 Absatz 4 Satz 2
und Absatz 5″ ersetzt.
7. In §33 Absatz 1 werden hinter Nummer 19 die folgen-
den Nummern 19a bis 19e eingefügt:
,,19a. es entgegen §
8 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber von nach
§8 Absätze 1, 3 und 4 für den Publikumsverkehr
geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels,
Betrieben oder Einrichtungen unterlässt, anwe-
sende Personen durch schriftliche oder bildliche
Hinweise aufzufordern, auf der Verkaufsfläche
und deren Umgebung einen Abstand von 1,5
Metern zueinander einzuhalten und eine Mund-
Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu
nach §8 Absatz 5 verpflichtet sind, und außer bei
Apotheken im Fall des Auftretens von Sympto-
men einer akuten Atemwegserkrankung, die Ver-
kaufsfläche nicht zu betreten,
19b. es entgegen §
8 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber von nach
§8 Absätze 1, 3 und 4 für den Publikumsverkehr
geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels,
Betrieben oder Einrichtungen unterlässt, den
Zugang des Publikums zu der Verkaufsfläche
durch geeignete technische oder organisatorische
Maßnahmen so zu überwachen, dass die auf der
Verkaufsfläche anwesenden Personen regelhaft
einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhal-
ten können und hiervon abweichende Ansamm-
lungen von Personen auf der Verkaufsfläche nicht
entstehen,
19c. entgegen §
8 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2a als
Be
triebsinhaberin oder Betriebsinhaber von nach
§8 Ab
sätze 1, 3 und 4 für den Publikumsverkehr
geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels,
Betrieben oder Einrichtungen Personen, die ent-
gegen einer Pflicht nach §
8 Absatz 5 bei dem
Betreten der Verkaufsfläche keine Mund-Nasen-
Bedeckung tragen, den Zugang nicht verwehrt,
19d. es entgegen §
8 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber von nach
§8 Absätze 1, 3 und 4 für den Publikumsverkehr
geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels,
Betrieben oder Einrichtungen unterlässt, bei
einer Bildung von Warteschlangen auf der Ver-
kaufsfläche, insbesondere in Kassenbereichen,
durch geeignete technische oder organisatorische
Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die warten-
den Personen einen Abstand von 1,5 Metern zuei-
nander einhalten,
19e. es entgegen §
8 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber von nach
§8 Absätze 1, 3 und 4 für den Publikumsverkehr
geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels,
Betrieben oder Einrichtungen unterlässt, die
Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch das Publikum oder das
Personal häufig berührt werden, mehrmals täg-
lich zu reinigen,“.
8. In Abschnitt I der Anlage werden hinter dem Eintrag zu
§8 Absatz 5 Satz 1 die folgenden Einträge eingefügt:
Freitag, den 24. April 2020
234 HmbGVBl. Nr. 21
§2
Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden das Grundrecht der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1
des Grundgesetzes) und das Grundrecht der Freizügigkeit
(Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§3
Inkrafttreten
§1 Nummern 1.2, 3 und 4 tritt am 4. Mai 2020 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am 27. April 2020 in Kraft.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 24. April 2020.
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
,,§ 8
Absatz 6
Satz 2
Nummer 1
Sie sind insbesondere verpflichtet, anwesende Personen
durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf
der Verkaufsfläche und deren Umgebung einen Abstand von
1,5 Metern zueinander einzuhalten und eine Mund-Nasen-
Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu nach Absatz 5 ver-
pflichtet sind, und außer bei Apotheken im Fall des Auftretens
von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Ver-
kaufsfläche nicht zu betreten.
Nichtbe-
achtung
des nor-
mierten
Gebots
Betriebsinhaberin,
Betriebsinhaber (bei
juristischen Personen,
Geschäftsführung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Geschäfts-
größe
§ 8
Absatz 6
Satz 2
Nummer 2
Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang des Publikums
zu der Verkaufsfläche durch geeignete technische oder organisa-
torische Maßnahmen so zu überwachen, dass die auf der Ver-
kaufsfläche anwesenden Personen regelhaft einen Abstand von
1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abwei-
chende Ansammlungen von Personen auf der Verkaufsfläche
nicht entstehen.
Nichtbe-
achtung
des nor-
mierten
Gebots
Betriebsinhaberin,
Betriebsinhaber (bei
juristischen Personen,
Geschäftsführung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Geschäfts-
größe
§ 8
Absatz 6
Satz 2
Nummer 2a
Sie sind insbesondere verpflichtet, Personen, die entgegen einer
Pflicht nach Absatz 5 bei dem Betreten der Verkaufsfläche keine
Mund-Nasen-Bedeckung tragen, den Zugang zu verwehren.
Nichtbe-
achtung
des nor-
mierten
Gebots
Betriebsinhaberin,
Betriebsinhaber (bei
juristischen Personen,
Geschäftsführung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Geschäfts-
größe
§ 8
Absatz 6
Satz 2
Nummer 3
Sie sind insbesondere verpflichtet, bei einer Bildung von Warte-
schlangen auf der Verkaufsfläche, insbesondere in Kassenberei-
chen, durch geeignete technische oder organisatorische Vorkeh-
rungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen einen
Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
Nichtbe-
achtung
des nor-
mierten
Gebots
Betriebsinhaberin,
Betriebsinhaber (bei
juristischen Personen,
Geschäftsführung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Geschäfts-
größe
§ 8
Absatz 6
Satz 2
Nummer 4
Sie sind insbesondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen,
Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum
oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu
reinigen.
Nichtbe-
achtung
des nor-
mierten
Gebots
Betriebsinhaberin,
Betriebsinhaber (bei
juristischen Personen,
Geschäftsführung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Geschäfts-
größe“