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GVBL_HH_2024-21.pdf

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Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in
Zivil- und Handelssachen sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen
300-6

Seite 159

Gesetz zur datenschutzkonformen Nutzung von Meldedaten von Einwohnerinnen und Einwohnern
für Zufallsbeteiligungen
neu: 210-7

Seite 160

Gesetz zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag
2251-1, 2251-1

Seite 161

Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2024
611-5

Seite 165

Gesetz zur Errichtung der Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur – Anstalt des
öffentlichen Rechts – (Errichtungsgesetz FinanzServiceAgentur)
neu: 642-2, 63-1, 2030-2, 930-6

Seite 166

Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Dammtorstraße V
707-3-1

Seite 171

Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen
202-1-82

Seite 174

FREITAG, DEN26. JULI
159
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 21 2024
Tag I n h a l t Seite
8. 7. 2024 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in
Zivil- und Handelssachen sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen . . . . . . . . . . . . . . . 159
300-6
16. 7. 2024 Gesetz zur datenschutzkonformen Nutzung von Meldedaten von Einwohnerinnen und Einwohnern
für Zufallsbeteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
neu: 210-7
16. 7. 2024 Gesetz zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
2251-1, 2251-12
16. 7. 2024 Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2024 . . . . . . . . . 165
611-5
16. 7. 2024 Gesetz zur Errichtung der Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur – Anstalt des
öffentlichen Rechts – (Errichtungsgesetz FinanzServiceAgentur) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
neu: 642-2, 63-1, 2030-2, 930-6
16. 7. 2024 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Dammtorstraße V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
707-3-1
16. 7. 2024 Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen . . 174
202-1-82
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
In §1 Absatz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der
Amtsgerichte in Zivil- und Handelssachen sowie für die Erle-
digung inländischer Rechtshilfeersuchen vom 1. September
1987 (HmbGVBl. S. 172), zuletzt geändert am 14. April 2020
(HmbGVBl. S. 214), wird in Nummer 19 der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 20 angefügt:
,,20.
die Entscheidung über Durchsuchungsanordnungen zur
Vorbereitung der Abschiebung im Sinne des §58 Absätze
6, 8 und 9a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivil- und Handelssachen
sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen
Vom 8. Juli 2024
Auf Grund von §
23d Satz 1 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt
geändert am 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109 S. 1, 49), in Ver-
bindung mit Nummer 5 des Einzigen Paragraphen der Weite-
rübertragungsverordnung-Gerichtswesen vom 20. August
2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am 6. Oktober
2020 (HmbGVBl. S. 523, 526), wird verordnet:
Freitag, den 26. Juli 2024
160 HmbGVBl. Nr. 21
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am
8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152 S. 1, 21), in der jeweils gel-
tenden Fassung.“
§2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Gesetz
zur datenschutzkonformen Nutzung von Meldedaten
von Einwohnerinnen und Einwohnern für Zufallsbeteiligungen
Vom 16. Juli 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Öffentliche Aufgabe der Beteiligung von Einwohnerinnen
und Einwohnern, Zweck des Gesetzes
(1) Zweck der dialogischen Beteiligung von Einwohnerin-
nen und Einwohnern der Freien und Hansestadt Hamburg ist
es, Interessen und Lösungsansätze aus der Bevölkerung zu
einem konkreten Thema oder Vorhaben zu ermitteln. Dies
geschieht durch Dialoge der Verwaltung mit der Öffentlich-
keit.
(2) Das Ergebnis der dialogischen Beteiligung von Einwoh-
nerinnen und Einwohnern ist in einem Bericht festzuhalten.
Dieser ist für die zuständigen Stellen nicht bindend.
(3) Die dialogische Beteiligung von Einwohnerinnen und
Einwohnern ist ein informeller Teil des Verwaltungshandelns
und kann außerhalb, vor oder neben einem anderen Verfahren
durchgeführt werden.
(4) Die Durchführung einer dialogischen Beteiligung von
Einwohnerinnen und Einwohnern ist in verschiedenen For-
maten möglich, insbesondere geeignet sind Diskussionsforen,
Runde Tische oder Konferenzen, wobei eine digitale Teil-
nahme angeboten werden soll. Mit der Entscheidung über die
Durchführung einer dialogischen Bürgerbeteiligung wird
auch das jeweilige Format festgelegt.
(5) Soll eine dialogische Beteiligung erfolgen, wird sie als
öffentliche Aufgabe durchgeführt.
§2
Zuständigkeit, Verfahren
(1) Behörden im Sinne von §1 Absatz 2 des Hamburgischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. Novem-
ber 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. März
2023 (HmbGVBl. S. 109), in der jeweils geltenden Fassung
können im Rahmen ihrer Zuständigkeit für konkrete Themen
oder Vorhaben eine dialogische Beteiligung von Einwohnerin-
nen und Einwohnern durchführen.
(2) Die Entscheidung über die Durchführung einer dialogi-
schen Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern liegt
im Ermessen der die Beteiligung durchführenden Behörde.
Die Entscheidung sollte im Einvernehmen aller an dem jewei-
ligen Gegenstand fachlich beteiligten Behörden erfolgen.
(3) Sonstige gesetzliche Verfahrensvorschriften bleiben
durch dieses Gesetz unberührt. Die Ergebnisse dialogischer
Beteiligungen können von den Behörden in anderen gesetzlich
vorgesehenen Verfahren berücksichtigt werden. Fehler im
dialogischen Beteiligungsverfahren oder eine nicht durchge-
führte oder falsche Berücksichtigung der Ergebnisse des dialo-
gischen Beteiligungsverfahrens begründen keinen Verfahrens-
fehler für andere gesetzlich vorgesehenen Verfahren.
(4) Die Behörde, die die Absicht hat eine dialogische Betei-
ligung von Einwohnerinnen und Einwohnern durchzuführen,
muss dies rechtzeitig vor Durchführung bekannt machen. Dies
kann insbesondere durch Veröffentlichung auf der Internet-
seite der Behörde geschehen. Sie hat dabei das konkrete
Thema oder Vorhaben, zu dem es eine dialogische Beteiligung
von Einwohnerinnen und Einwohnern geben soll, sowie die
Dialogabsicht und das Format nach §1 Absatz 4 des Dialoges
darzulegen.
(5) Die dialogische Beteiligung von Einwohnerinnen und
Einwohnern kann mit nach bestimmten Kriterien zufällig aus
dem Melderegister ausgewählten Teilnehmerinnen und Teil-
nehmern durchgeführt werden. Die Auswahl erfolgt aus einer
Hamburg, den 8. Juli 2024
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den 26. Juli 2024 161
HmbGVBl. Nr. 21
Teilmenge der Einwohnerinnen und Einwohner heraus. Als
Auswahlkriterien können nur die nach §
38 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und Satz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 19. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 206 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung
zulässigen Daten genutzt werden. Die Teilmenge soll eine für
das jeweilige Beteiligungsverfahren repräsentative Personen-
anzahl erreichen.
(6) Die zufällig ausgewählten Personen sind unter Mittei-
lung der Informationen gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119
S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) und
unter Setzung einer Frist zur Antwort schriftlich zu fragen, ob
sie an der dialogischen Beteiligung von Einwohnerinnen und
Einwohnern teilnehmen möchten. Die Teilnahme an der dia-
logischen Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern
ist freiwillig. Die Behörde kann aus den Zusagen der ausge-
wählten Personen eine erneute Teilmenge bilden, um die Zahl
der Teilnehmenden einzugrenzen. Bei der Auswahl der Teil-
nehmenden hat die Behörde unter Berücksichtigung der für
die Zufallsauswahl definierten Kriterien erneut durch Los
auszuwählen. Es besteht kein Anspruch auf eine Teilnahme.
Auch hierauf ist im Anschreiben hinzuweisen.
§3
Datenverarbeitung
(1) Zur Durchführung einer dialogischen Beteiligung von
Einwohnerinnen und Einwohnern darf die für die Organisa-
tion der Bürgerbeteiligung zuständige Behörde die erforder­
lichen Daten aus dem Melderegister nach Maßgabe des §
34
Absatz 1 Satz 1 BMG erheben. Hierfür muss sie gegenüber der
Meldebehörde in Textform darlegen, nach welchen Auswahl-
kriterien und für welche dialogische Beteiligung von Einwoh-
nerinnen und Einwohnern die Daten erhoben werden sollen.
Die Bekanntmachung im Sinne von §
2 Absatz 4 muss dabei
bereits erfolgt sein.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für den
Zweck der Durchführung des jeweiligen Beteiligungsformates
verarbeitet werden.
(3) Die personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu
löschen, wenn keine Teilnahme erfolgt. Ein Widerspruch
gegen die Nutzung der Daten aus dem Melderegister kann
ohne Angabe von Gründen erhoben werden und führt zu
sofortiger Sperrung der Daten für die öffentliche Aufgabe der
Bürgerbeteiligung.
(4) Die personenbezogenen Daten der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer sind unverzüglich nach Abschluss der dialo-
gischen Beteiligung, spätestens drei Monate nach Abschluss
des Beteiligungsformates zu löschen.
Ausgefertigt Hamburg, den 16. Juli 2024.
Der Senat
Artikel 1
Dem zwischen dem 27. Februar und dem 7. März 2024
unterzeichneten Fünften Medienänderungsstaatsvertrag wird
zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3
Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 16. Juli 2024.
Der Senat
Gesetz
zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag
Vom 16. Juli 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 26. Juli 2024
162 HmbGVBl. Nr. 21
Fünfter Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Medienstaatsvertrages
Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt
geändert durch den Vierten Medienänderungsstaatsvertrag
vom 9. bis 16. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu §24 wie folgt
gefasst:
,,§24
Digitale-Dienste-Gesetz, Öffentliche Stellen“.
2. §1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
,,(7) Für Anbieter von Telemedien, die zugleich digitale
Dienste gemäß §
1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-
Gesetzes sind, gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie nach
den §§
2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes in
Deutschland niedergelassen sind. Die §§
2 und 3 des
Digitale-Dienste-Gesetzes gelten entsprechend für
Anbieter von Telemedien im Übrigen.“
b) In Absatz 8 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter ,,Vor-
schriften des Telemediengesetzes“ durch die Wörter
,,§§2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
,,(9) Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3
Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022
über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur
Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digi-
tale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10. 2022, S. 1, L 310
vom 1.12.2022, S. 17) gilt dieser Staatsvertrag, soweit
nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung fin-
det.“
d) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
3. In §18 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Telemediengesetzes“
durch die Wörter ,,Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
4. §24 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Telemediengesetz“
durch die Wörter ,,Digitale-Dienste-Gesetz“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,unterfallen“ die
Wörter ,,und die zugleich digitale Dienste gemäß
§
1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes
sind“ eingefügt und das Wort ,,Telemediengeset-
zes“ durch die Wörter ,,Digitale-Dienste-Gesetzes“
ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
,,Für andere Telemedien, die den Bestimmungen
dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der
übrigen medienrechtlichen Staatsverträge der
Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestim-
mungen des Digitale-Dienste-Gesetzes entspre-
chend.“
c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Telemediengesetzes“ durch
die Wörter ,,Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden das Wort ,,Telemediengesetzes“
durch die Wörter ,,Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt
und nach dem Wort ,,Landesrecht“ ein Komma und
die Wörter ,,soweit nach dem Digitale-Dienste-Gesetz
keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist und die-
ser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt“ eingefügt.
5. §59 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,beiden“ ein Komma
und die Wörter ,,jeweils unterschiedlichen Unterneh-
men nach §62 zuzurechnenden,“ und nach dem Wort
,,verbreiteten“ ein Komma und die Wörter ,,nach
Zuschaueranteilen“ eingefügt.
b) Nach Satz 7 wird folgender Satz 8 eingefügt:
,,Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt mindestens für die
Dauer der nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts
für das jeweilige Regionalfensterprogramm erteilten
Zulassung.“
Freitag, den 26. Juli 2024 163
HmbGVBl. Nr. 21
6. In §98 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort ,,Telemediengesetzes“
durch die Wörter ,,Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
7. In §
99 Abs. 1 werden die Wörter ,,den §§
10a und b des
Telemediengesetzes“ durch die Wörter ,,§
5b des Jugend-
medienschutz-Staatsvertrages“ ersetzt.
8. §109 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,zur“ die Wörter
,,Entfernung oder“ eingefügt, das Wort ,,Telemedien-
gesetzes“ durch die Wörter ,,Digitale-Dienste-Gesetzes
und der Verordnung (EU) 2022/2065″ ersetzt und die
Wörter ,,eine Sperrung“ durch das Wort ,,dies“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 bleibt
­unberührt.“
9. Dem §111 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Zuständige Behörde nach §12 Abs. 2 Satz 2 des Digi-
tale-Dienste-Gesetzes ist die nach §
106 zuständige Lan-
desmedienanstalt. Die Landesmedienanstalten benennen
für die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle für
digitale Dienste, den weiteren zuständigen Behörden nach
dem Digitale-Dienste-Gesetz, der Europäischen Kommis-
sion und anderen Behörden im Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2022/2065 einen gemeinsamen Beauf-
tragten. Soweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk von
Maßnahmen nach §12 Abs. 2 Satz 2 des Digitale-Dienste-
Gesetzes betroffen ist, bezieht der nach Satz 2 benannte
Beauftragte die jeweils betroffene Rundfunkanstalt in das
Verfahren ein.“
10. In §115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§1 Abs. 9″
durch die Angabe ,,§1 Abs. 10″ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27.
Sep­­
tember 2002, zuletzt geändert durch den Zweiten
Medienänderungsstaatsvertrag vom 14. bis 27. Dezember 2021,
wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort ,,Tele­
mediengesetzes“ durch die Wörter ,,Digitale-Dienste-
Gesetzes“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3
Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022
über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur
Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digi-
tale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, L 310
vom 1.12.2022, S. 17) gilt dieser Staatsvertrag, soweit
nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung fin-
det.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort
,,Telemediengesetz“ durch die Wörter ,,Digitale-
Dienste-Gesetz“ ersetzt.
2. §5b wird wie folgt gefasst:
,,§5b
Meldung von Nutzerbeschwerden
(1) Anbieter von Video-Sharing-Diensten sind verpflichtet,
ein Verfahren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwer-
den über rechtswidrige audiovisuelle Inhalte, die auf dem
Video-Sharing-Dienst des Anbieters des Video-Sharing
Dienstes bereitgestellt werden (Nutzerbeschwerden), elek­
tronisch melden können.
(2) Das Meldeverfahren muss
1. bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbar und
bedienbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfüg-
bar sein,
2. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, die Nut-
zerbeschwerde näher zu begründen, und
3. gewährleisten, dass der Anbieter des Video-Sharing-
Dienstes Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kennt-
nis nehmen und prüfen kann.
(3) Rechtswidrig im Sinne des Absatzes 1 sind solche
Inhalte, die
1. nach §4 unzulässig sind oder
2. entwicklungsbeeinträchtigende Angebote nach §
5
Abs. 1, 2 und 6 darstellen und die der Anbieter des
Video-Sharing-Dienstes der Allgemeinheit bereitstellt,
ohne seiner Verpflichtung aus §5 Abs. 1und 3 bis 5 nach-
zukommen.“
3. In §14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und der Bestim-
mungen der §§
10a und 10b des Telemediengesetzes“
gestrichen.
4. In §
21 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Telemediengeset-
zes“ durch die Wörter ,,Digitale-Dienste-Gesetzes“
ersetzt.
Artikel 3
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänder-
ten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündi-
gungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Sind bis zum 30. September 2024 nicht alle Ratifikations­
urkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinter-
legt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den
Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staats-
vertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2
ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Freitag, den 26. Juli 2024
164 HmbGVBl. Nr. 21
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 7. März 2024
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 6. März 2024
Markus Söder
Für das Land Berlin:
Berlin, den 6. März 2024
Kai Wegner
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 27. Februar 2024
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 5. März 2024
Andreas Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 6. März 2024
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Berlin, den 6. März 2024
Boris Rhein
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 6. März 2024
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 6. März 2024
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 6. März 2024
Hendrik Wüst
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 6. März 2024
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Berlin, den 6. März 2024
Anke Rehlinger
Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 6. März 2024
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 6. März 2024
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 6. März 2024
Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 6. März 2024
Bodo Ramelow
Protokollerklärung
der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen zu §59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages
,,Ungeachtet der Anpassung in §
59 Abs. 4 Satz 1 des
Medienstaatsvertrages werden die Bemühungen um Maßnah-
men zur Sicherung regionaler und lokaler Medienvielfalt und
um ein zukunftsfähiges Medienkonzentrationsrecht fortge-
setzt (Ziffern 3 und 5 der Protokollerklärung aller Länder zum
Staatsvertrag zur Modernisierung Medienordnung in Deutsch-
land vom 14. April 2020). Dabei sollen weiterhin auch Rege-
lungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne
oder ohne flächendeckende regionale Fenster zur Vielfalt der
lokalen und regionalen Angebote beitragen können (Proto-
kollerklärung aller Länder zum 13. Rundfunkänderungsstaats-
vertrag).“
Freitag, den 26. Juli 2024 165
HmbGVBl. Nr. 21
§1
Gewerbesteuerhebesatz 2024
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbe­
ertrag für das Kalenderjahr 2024 wird auf 470 vom Hundert
festgesetzt.
§2
Grundsteuerhebesätze 2024
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalen-
derjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom
Hundert,
2. für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.
§3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 16. Juli 2024.
Der Senat
Gesetz
über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2024
Vom 16. Juli 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 26. Juli 2024
166 HmbGVBl. Nr. 21
Artikel 1
Gesetz
über die Freie und Hansestadt Hamburg
FinanzServiceAgentur – Anstalt des öffentlichen Rechts –
(FSAG)
§1
Errichtung, Rechtsform, Zweck, Dienstherrnfähigkeit
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet zum
1. Januar 2025 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts mit der Bezeichnung ,,Freie und Hansestadt Hamburg
FinanzServiceAgentur – Anstalt des öffentlichen Rechts -“
(FinanzServiceAgentur). Zweck der Anstalt ist die Bündelung
von Finanzierungsaktivitäten und -kompetenzen der Freien
und Hansestadt Hamburg und ihrer Beteiligungen in einer
zentralen Einheit für Finanzierungsthemen. Sitz der Anstalt
ist Hamburg.
(2) Die Abteilung 33 (Vermögensmanagement) des Amtes 3
(Vermögens- und Beteiligungsmanagement) der Finanz­
behörde geht von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die
Anstalt über.
(3) Die FinanzServiceAgentur führt ein kleines und ein
großes Dienstsiegel. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Die FinanzServiceAgentur besitzt Dienstherrnfähig-
keit.
(5) Das Hamburgische Insolvenzunfähigkeitsgesetz vom
12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375, 382), zuletzt geändert
am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), findet keine Anwen-
dung.
§2
Aufgaben
(1) Im Namen der Freien und Hansestadt Hamburg obliegt
es der FinanzServiceAgentur insbesondere
1. gemäß Ermächtigung im jeweils geltenden Haushalts­
beschluss
a) Kredite aufzunehmen,
b) Derivate abzuschließen,
c) Liquiditätshilfen zu gewähren,
d) Sicherheitsleistungen zu erbringen,
2. das Liquiditätsmanagement durchzuführen,
3. das Schuldenmanagement vorzunehmen, weitere Dienst-
leistungen im Zusammenhang mit Kapitalflüssen wie zum
Beispiel das Vertragsmanagement zu übernehmen, sowie
4. die Finanzierungsstrategie umzusetzen und weiterzuent­
wickeln.
Aus Rechtsgeschäften im Rahmen der Aufgaben nach Satz 1
wird ausschließlich die Freie und Hansestadt Hamburg ver-
pflichtet. Soweit für die Erfüllung der nach Satz 1 übertrage-
nen Aufgaben erforderlich, ist die Anstalt befugt, Urkunden
der Freien und Hansestadt Hamburg auszufertigen und
Anordnungen zur Eintragung eines Geschäftsvorfalls in die
Bücher nach §70 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung
(LHO) vom Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geän-
dert am 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166, 170), in der jeweils
geltenden Fassung zu erteilen. Die Geschäftsvorfälle werden
von den Kassen der Freien und Hansestadt Hamburg ausge-
führt. Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung und
die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind im Rah-
men der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 anzuwen-
den.
(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beteiligungen der
Freien und Hansestadt Hamburg kann die FinanzService-
Agentur im eigenen Namen insbesondere
1. Beratungsleistungen im Hinblick auf Finanzierungsfragen
erbringen,
2. Finanzdienstleistungen vermitteln,
3. an Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg, an
denen die Freie und Hansestadt Hamburg alleinige Anteils-
eignerin ist (Alleinbeteiligungen) Kredite gewähren, sowie
4. weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kapital-
flüssen der Beteiligungen der Freien und Hansestadt Ham-
burg wie zum Beispiel das Vertragsmanagement überneh-
men.
In diesem Zusammenhang werden keine erlaubnispflichtigen
Geschäfte nach dem Gesetz über das Kreditwesen in der Fas-
sung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert
am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 34), in der jeweils
geltenden Fassung, betrieben.
(3) Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach Absatz 2 Dritter bedienen und Beteiligungen eingehen.
Die §§
65 bis 68 LHO sind entsprechend anzuwenden. Das
Eingehen einer Beteiligung bedarf der Zustimmung durch den
Aufsichtsrat und der Aufsichtsbehörde. Eine Weiterübertra-
gung der haushalts- und kassenrechtlichen Befugnisse aus
Absatz 1 an Dritte ist ausgeschlossen.
(4) Der Senat wird ermächtigt, der FinanzServiceAgentur
durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zuzuweisen, sofern
hierfür ein staatliches Interesse besteht, oder ihr bereits über-
tragene Aufgaben auf die Freie und Hansestadt Hamburg
zurück zu übertragen. Über die Übernahme weiterer Aufgaben
und das damit verbundene staatliche Interesse oder über die
Rückübertragung von Aufgaben ist der Bürgerschaft in geeig-
neter Art und Weise zu berichten.
§3
Eigenkapital und Mittelaufnahme
(1) Die Anstalt wird mit einem Grundkapital in Höhe von
5 Millionen Euro ausgestattet. Das Eigenkapital setzt sich aus
dem Grundkapital und den Rücklagen zusammen.
Gesetz
zur Errichtung der Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur
– Anstalt des öffentlichen Rechts –
(Errichtungsgesetz FinanzServiceAgentur)
Vom 16. Juli 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 26. Juli 2024 167
HmbGVBl. Nr. 21
(2) Die FinanzServiceAgentur nimmt finanzielle Mittel für
die Kreditgewährung nach §
2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 an
Alleinbeteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg
1. gemäß der Ermächtigung im jeweils geltenden Haushalts-
plan vorrangig bei der Freien und Hansestadt Hamburg
oder
2. in Einzelfällen abweichend von Nummer 1 unter den Vor-
aussetzungen des Absatzes 3 eigenständig am Kapitalmarkt
auf.
(3) Die Mittelaufnahme nach Absatz 2 Nummer 2 ist nur
zulässig, soweit keine wirtschaftlich günstigeren Finanzie-
rungsmöglichkeiten für kurzfristige oder ungeplante Bedarfe
der Beteiligungen bestehen. Die Mittelaufnahme steht unter
dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung durch den Auf-
sichtsrat. Die Aufsichtsbehörde ist von einer solchen Mittel-
aufnahme vorab in Kenntnis zu setzen.
§4
Organe
Organe der FinanzServiceAgentur sind der Aufsichtsrat
und der Vorstand.
§5
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat fünf Mitglieder und besteht aus
1. vier vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg berufe-
nen Mitgliedern, darunter mindestens einer externen Ver-
treterin oder einem externen Vertreter mit Expertise in der
Finanzwirtschaft oder der Wirtschaftsprüfung und
2. einem in unmittelbarer, freier und geheimer Wahl von den
Beschäftigten der Anstalt gewähltem Mitglied; die Wahlbe-
rechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren und das
Ausscheiden des zu wählenden Mitglieds aus dem Kreise
der Beschäftigten regelt der Aufsichtsrat durch eine Wahl-
ordnung, die den Beschäftigten in geeigneter Form bekannt
zu geben ist.
Der Vorsitz des Aufsichtsrates steht einer Vertreterin oder
einem Vertreter der für die Finanzen zuständigen Behörde zu.
Dem Aufsichtsrat soll nicht mehr als ein ehemaliges Mitglied
des Vorstands angehören.
(2) Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt
längstens vier Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Wenn
bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht beru-
fen oder gewählt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr
Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort. Scheidet ein
vom Senat berufenes Mitglied durch Abberufung oder aus
anderem Grund aus, soll für den Rest seiner Amtszeit ein
neues Mitglied berufen werden. Scheidet das gemäß Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 gewählte Mitglied vorzeitig aus, tritt das
nächstgewählte Ersatzmitglied ein.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§6
Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu beraten und zu
überwachen. Er kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht
über die Angelegenheiten der Anstalt verlangen, Bücher und
Schriften der Anstalt einsehen und prüfen sowie örtliche
Besichtigungen vornehmen. Er kann damit auch einzelne Mit-
glieder des Aufsichtsrates oder für besondere Aufgaben beson-
dere Sachverständige beauftragen.
(2) Dem Aufsichtsrat obliegen die Bestellung, Anstellung
und Abberufung der Mitglieder des Vorstands. Bestellung und
Anstellung erfolgen auf höchstens fünf Jahre; die wiederholte
Bestellung und Anstellung sind zulässig.
(3) Der Aufsichtsrat hat
1. die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer zu bestel-
len,
2. den Prüfauftrag für den Jahresabschluss zu erteilen,
3. den Jahresabschluss zu prüfen und bis zum Ende des
­
sechsten Monats festzustellen,
4. den Lagebericht zu prüfen und bis zum Ende des sechsten
Monats zu genehmigen,
5. den Prüfauftrag der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsfüh-
rung nach §
53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG)
vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am
14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3139), in der jeweils gel-
tenden Fassung zu erteilen,
6. bis zum Ende des sechsten Monats über den Vorschlag für
die Verwendung des Jahresergebnisses zu entscheiden und
darüber der Aufsichtsbehörde schriftlich zu berichten,
7. über die Einrichtung von Ausschüssen, deren Zusammen-
setzung und Aufgaben zu beschließen,
8. über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden sowie
9. den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung für
sich und seine Ausschüsse zu beschließen.
(4) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen die fol-
genden grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt:
1. die Geschäftsordnung für den Vorstand,
2. der Wirtschaftsplan, seine Änderungen sowie die mehr­
jährige Finanzplanung,
3. die Grundsätze für die ordnungsgemäße Geschäftsführung
auf der Grundlage der für die Freie und Hansestadt Ham-
burg geltenden Vorschriften,
4. der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten,
5. der Erwerb, die Veränderung und die Veräußerung von
Beteiligungen,
6. die Gründung von anderen Unternehmen sowie
7. die allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen zur
Regelung der arbeits-, tarif-, dienst- und versorgungsrecht-
lichen Verhältnisse der Beschäftigten mit finanziellen Aus-
wirkungen.
Er kann sich zudem die Zustimmung zur Vornahme bestimm-
ter Maßnahmen und zum Abschluss bestimmter Arten von
Geschäften vorbehalten, wenn diese die öffentliche Wahrneh-
mung der Anstalt betreffen.
(5)´Der Aufsichtsrat ist oberstes Organ nach §82 Absatz 8
Satz 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (Hmb-
PersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert
am 3. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193), in der jeweils geltenden
Fassung.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
§7
Vorstand, oberste Dienstbehörde
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, welche
gemeinschaftlich die Verantwortung tragen.
(2) Der Vorstand leitet die Anstalt. Er führt die Geschäfte
der Anstalt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der
Freitag, den 26. Juli 2024
168 HmbGVBl. Nr. 21
Regelungen der Satzung und der Beschlüsse des Aufsichtsrats
eigenverantwortlich.
(3) Die Anstalt wird vom Vorstand gerichtlich und außer-
gerichtlich vertreten. Der Vorstand kann die Vertretung so
regeln, dass
1. neben einem Mitglied des Vorstands eine bevollmächtigte
Person zeichnen kann oder
2. zwei andere bevollmächtige Personen gemeinsam zeichnen
können.
Die Bevollmächtigten und Art und Umfang ihrer Vertretungs-
befugnis sowie das gänzliche oder teilweise Erlöschen ihrer
Vertretungsbefugnis sind im Amtlichen Anzeiger und im
Handelsregister zu veröffentlichen. Erklärungen, durch wel-
che die Anstalt privatrechtlich verpflichtet werden soll, sind
nur unter Beachtung der Sätze 1 und 2 wirksam. Das Nähere
regelt die Satzung.
(4) Der Vorstand stellt in den ersten drei Monaten des
Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahres-
abschuss und den Lagebericht auf und legt diese zur Abschluss-
prüfung vor. Nach Prüfung durch die Abschlussprüferin oder
den Abschlussprüfer werden der Jahresabschluss und der
Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen
Geschäftsjahres durch den Vorstand der Aufsichtsbehörde und
dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung
des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat Änderungen
ergeben, sind diese der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzu-
teilen.
(5) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde im Sinne des §3
Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG)
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), in der jeweils geltenden
Fassung. Er ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beam-
ten und ist deren Dienstvorgesetzter. Er kann diese Befugnis
übertragen.
(6) Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Wirtschafts-
plans und der vom Aufsichtsrat festgelegten Grundsätze über
die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeits-
rechtlichen Maßnahmen gegenüber den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern.
(7) Die Einigungsstelle nach §
82 HmbPersVG wird beim
Vorstand gebildet.
§8
Treue- und Schweigepflicht
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands
sind verpflichtet, sich für das Wohl der Anstalt einzusetzen.
Sie haben alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu den
Betriebszwecken der Anstalt setzen könnte. Sie haben sich
jeder Tätigkeit zu enthalten, die der Anstalt im Wettbewerb
zum Nachteil gereichen könnte.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands
haben über vertrauliche Angaben und Gegenstände sowie über
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt, die ihnen
durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu
bewahren. §§394 und 395 des Aktiengesetzes vom 6. Septem-
ber 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am 11. Dezember
2023 (BGBl. I Nr. 354 S. 1, 13), in der jeweils geltenden Fas-
sung gelten entsprechend. Die Pflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat oder aus dem Vorstand fort.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für andere Personen, die auf
Einladung durch den Aufsichtsrat an den Sitzungen des Auf-
sichtsrates teilnehmen. Sie sind von der oder dem Vorsitzen-
den bei Sitzungsbeginn auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
§9
Satzung
(1) Die Anstalt erhält eine Satzung. Die Satzung enthält
insbesondere
1. alle Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbe-
halten sind,
2. ergänzende Regelungen über die Befugnisse und Pflichten
der Organe der Anstalt,
3. die Anforderungen, die an die Wirtschafts- und Finanz­
planung zu stellen sind,
4. Regelungen über Zusammensetzung, Organisation, Ge­­
schäftsverteilung, Vertretungsbefugnisse, Befugnisse und
Pflichten des Vorstands sowie
5. Regelungen über die Einberufung und Beschlussfassung
des Aufsichtsrates.
(2) Änderungen der Satzung beschließt der Aufsichtsrat.
Derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Aufsichts-
behörde und sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
(3) Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung durch
Rechtsverordnung zu erlassen.
§10
Beziehungen der Anstalt zur
Freien und Hansestadt Hamburg
(1) Die FinanzServiceAgentur untersteht der Rechtsauf-
sicht der für die Finanzen zuständigen Behörde. Bei Aufgaben
nach §
2 Absatz 1 nimmt die für die Finanzen zuständige
Behörde darüber hinaus auch die Fachaufsicht wahr.
(2) Die Anstalt ist verpflichtet, eine drohende Zahlungs­
unfähigkeit unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen
und ihr die erforderlichen Daten zu übermitteln sowie Ein-
blick in die einschlägigen Unterlagen zu gewähren.
§11
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss
(1) Die FinanzServiceAgentur wird nach kaufmännischen
Grundsätzen geführt. Dabei sind die Grundsätze der Wirt-
schaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Dem Wirtschaftsplan ist nachrichtlich eine Übersicht
über die vorhandenen Planstellen und anderen Stellen, sowie
etwaig erfolgte Stellenveränderungen beizufügen (Stellen-
plan). Planstellen für Beamtinnen und Beamte sind nach
Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Stellenplan
auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet wer-
den, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamten-
verhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben
sind. §§52 und 53 LHO sind anzuwenden.
(4) Auf die Jahresabschlussprüfung findet §
53 HGrG ent-
sprechende Anwendung. Für die Aufstellung und Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapi-
talgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuch anzuwenden. Die für die Finanzen zuständige
Behörde nimmt die Rechte nach §68 LHO wahr.
(5) Der festgestellte Jahresabschluss ist im Amtlichen
Anzeiger zu veröffentlichen.
§12
Finanzkontrolle
Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt
Freitag, den 26. Juli 2024 169
HmbGVBl. Nr. 21
gemäß §104 LHO. Die §§99 bis 103 LHO sind nicht anzuwen-
den.
§13
Datenschutz, Sicherheitsüberprüfungen
(1) Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen darf die Anstalt
personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies für die Wahr-
nehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, ihrer
­
satzungsgemäßen Aufgaben oder ihrer rechtlichen Verpflich-
tungen erforderlich ist.
(2) Durch Rechtsverordnung können spezifische Anforde-
rungen für die Verarbeitung und sonstige Maßnahmen gemäß
Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürli-
cher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr.
L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35)
in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden.
(3) Für die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicher-
heitsüberprüfungen gelten das Hamburgische Sicherheits-
überprüfungs- und Geheimschutzgesetz vom 25. Mai 1999
(HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 10. Juni 2022
(HmbGVBl. S. 376, 379), in der jeweils geltenden Fassung und
die Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsbestimmungsver-
ordnung vom 13. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 534) in der
jeweils geltenden Fassung.
§14
Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Mit Errichtung der Anstalt zum 1. Januar 2025 gehen
die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer, die zu diesem Zeitpunkt bei der in §
1 Absatz 2
bezeichneten Organisationseinheit der Freien und Hansestadt
Hamburg beschäftigt sind, auf die Anstalt über (übergeleitete
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).
(2) In Bezug auf die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer übernimmt die Anstalt sämtliche Arbeitgeber-
rechte und -pflichten der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Anstalt stellt sicher, dass die Rechtsstellung der übergelei-
teten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die von
ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Überleitung der
Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden (Bestands­
sicherungsklausel).
(3) Betriebsbedingte Kündigungen der übergeleiteten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Anstalt
wegen der Anstaltserrichtung sind unzulässig.
(4) Ein Widerspruchsrecht der übergeleiteten Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer gegen den Übergang ihrer
Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(5) Für die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer werden die Zeiten ihrer Beschäftigung bei der Freien
und Hansestadt Hamburg so angerechnet, als wenn sie bei der
Anstalt zurückgelegt worden wären.
(6) Der Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist den überge-
leiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich
nach Errichtung der Anstalt in schriftlicher Form mitzuteilen.
In diesem Schreiben ist auf die besonderen Regelungen für die
übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach
diesem Paragraphen sowie den §§15 und 17 hinzuweisen.
(7) Soweit die Anstalt wegen drohender oder eingetretener
Zahlungsunfähigkeit mit der Zahlung des Entgelts oder mit
der Erfüllung einer anderen Geldleistungspflicht aus dem
Arbeitsverhältnis einer übergeleiteten Arbeitnehmerin oder
eines übergeleiteten Arbeitnehmers in Verzug gerät, hat die
Freie und Hansestadt Hamburg die unerfüllten Zahlungsan-
sprüche zu erfüllen. Die Erfüllung hat unverzüglich zu erfol-
gen, erforderlichenfalls pauschaliert, als Abschlagszahlung
und unter dem Vorbehalt einer Schlussabrechnung. Soweit die
Freie und Hansestadt Hamburg Verbindlichkeiten der Anstalt
gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen
nach den vorstehenden Regelungen erfüllt hat, gehen die
Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen
die Anstalt auf die Freie und Hansestadt Hamburg über.
§15
Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
(1) Den übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mern nach §14 Absatz 1 wird von der Anstalt eine zusätz­
liche
Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter sinngemäßer
Anwendung der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinter-
bliebene jeweils geltenden Vorschriften gewährt. Dabei zählt
die Beschäftigungszeit bei der Freien und Hansestadt Ham-
burg als Beschäftigungszeit bei der Anstalt.
(2) Versorgungsbezüge der nach §14 Absatz 1 übergeleite-
ten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Anstalt
gezahlt werden, werden zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und der Anstalt in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem
sie auf einer Tätigkeit bei der Anstalt einerseits und auf einer
Tätigkeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg anderer-
seits beruhen.
(3) Zusatzversorgungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen
bei der Freien und Hansestadt Hamburg, die bereits vor der
Errichtung der Anstalt endeten, gehen nicht auf die Anstalt
über, sondern verbleiben bei der Freien und Hansestadt
­Hamburg.
§16
Überleitung der Beamtinnen und Beamten
(1) Mit Errichtung der Anstalt zum 1. Januar 2025 treten
die zu diesem Zeitpunkt bei der in §
1 Absatz 2 bezeichneten
Organisationseinheit der Freien und Hansestadt Hamburg
beschäftigten Beamtinnen und Beamten in den Dienst der
Anstalt über. Ihre Beamtenverhältnisse werden mit der Anstalt
fortgesetzt. Die Anstalt hat den Beamtinnen und Beamten die
Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestäti-
gen.
(2) Die am 1. Januar 2025 vorhandenen Ruhestandsbeam-
tinnen und Ruhestandsbeamten, die vor ihrem Eintritt oder
ihrer Versetzung in den Ruhestand in der in §
1 Absatz 2
bezeichneten Organisationseinheit der Freien und Hansestadt
Hamburg tätig waren, treten nicht in die Anstalt über.
(3) Von dem in §
27 Absatz 3 HmbBG in Verbindung mit
§
18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatus­
gesetzes eingeräumten Ermessen wird aus Anlass der Anstalts-
errichtung kein Gebrauch gemacht.
(4) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen der
Freien und Hansestadt Hamburg und der FinanzServiceAgen-
tur für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in den
Dienst der Anstalt übergetreten sind, richtet sich nach §81 des
Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung
vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 32, 72), zuletzt geändert
am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), in Verbindung mit dem
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember
2009 und 26. Januar 2010 (HmbGVBl. 2010 S. 426).
Freitag, den 26. Juli 2024
170 HmbGVBl. Nr. 21
§17
Rückkehrrecht
Im Falle des Arbeitsplatzverlustes durch Insolvenz oder
durch ersatzlose Auflösung der Anstalt sind die nach §
14
Absatz 1 übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer auf Antrag in den Dienst der Freien und Hansestadt Ham-
burg zu übernehmen (Rückkehrrecht). Der Vorstand hat in
diesen Fällen alle über ein Rückkehrrecht verfügenden Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer zeitnah schriftlich über das
Bestehen des Rückkehrrechts zu unterrichten. Die berechtig-
ten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können innerhalb
eines Monats nach Eingang der Unterrichtung schriftlich bei
der für die Finanzen zuständigen Behörde der Freien und
Hansestadt Hamburg einen Rückkehrantrag stellen. Die Rück-
kehr der berechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg soll inner-
halb von drei Monaten nach Eingang des Antrages bei der für
die Finanzen zuständigen Behörde, spätestens jedoch mit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Anstalt, erfolgen.
Die Neueinstellung erfolgt unter Wahrung des bei der Anstalt
zuletzt erreichten ständigen Entgeltes. Die bei der Anstalt in
einem Arbeitsverhältnis zurückgelegten Beschäftigungszeiten
werden so angerechnet, als wenn sie ununterbrochen bei der
Freien und Hansestadt Hamburg geleistet worden wären.
§18
Übergangsvorschriften
(1) Der Senat wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2024
zwei kommissarische Vorstandsmitglieder zu bestellen, die ab
dem 1. Januar 2025 bis zur jeweiligen Bestellung der Vor-
standsmitglieder durch den Aufsichtsrat kommissarisch die
Aufgaben nach §7 wahrnehmen.
(2) Bis zur vollständigen Bestellung des Aufsichtsrates wer-
den dessen Aufgaben von der Aufsichtsbehörde wahrgenom-
men. Sie lädt umgehend nach Errichtung der Anstalt zur kon-
stituierenden Sitzung des Aufsichtsrates ein.
(3) Bis zur Wahl eines Personalrates in der Anstalt nimmt
der bis zur Anstaltserrichtung für die in §1 Absatz 2 benannte
Organisationseinheit zuständige Personalrat der für die Finan-
zen zuständigen Behörde die Aufgaben des Personalrates nach
dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz wahr, längs-
tens jedoch für eine Dauer von sechs Monaten nach Errich-
tung der Anstalt. Er hat unverzüglich einen Wahlvorstand für
die Wahl des Personalrates zu bestellen. §§
21 und 22 Hmb-
PersVG gelten entsprechend.
(4) Die im Zeitpunkt der Anstaltserrichtung für die in §
1
Absatz 2 bezeichnete Organisationseinheit geltenden Dienst-
vereinbarungen und die einschlägigen Vereinbarungen nach
§93 HmbPersVG sowie nach §94 HmbPersVG in der Fassung
vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17) in der am 31. August
2014 geltenden Fassung gelten bis zum Abschluss der sie erset-
zenden Dienstvereinbarungen für die Anstalt sinngemäß fort,
wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhe-
bungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 2026.
Artikel 2
Änderung der Landeshaushaltsordnung
§
41 Absatz 2 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung vom
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am
26. April 2024 (HmbGVBl. S. 98), erhält folgende Fassung:
,,Sie kann ihre Befugnisse auf die Freie und Hansestadt
Hamburg FinanzServiceAgentur – Anstalt des öffentlichen
Rechts – übertragen oder auf ihre Befugnisse verzichten.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen
,,Altersversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg“
§5 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das Sondervermögen
,,Altersversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg“ vom
21. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 523) erhält folgende Fas-
sung:
,,(1) Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der für
die Finanzen zuständigen Behörde. Ihr obliegt die Verwal-
tung des Sondervermögens. Sie kann damit Dritte beauftra-
gen und soweit für die Erfüllung der übertragenen Auf­
gaben erforderlich, die Befugnis, Anordnungen zur
­
Eintragung eines Geschäftsvorfalls in die Bücher nach §70
Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert
am 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166, 170), in der jeweils
geltenden Fassung zu erteilen, sowie Tätigkeiten im Rah-
men des Zahlungsverkehrs nach §71 Absatz 1 LHO über-
tragen. Dritte im Sinne des Satzes 3 können nur Allein­
beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg sein.
Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung und die
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind im Rah-
men der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 3 anzuwenden.
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung
des Sondervermögens werden in einer Geschäftsordnung
für die Geschäftsführung geregelt, die von der für die
Finanzen zuständigen Behörde erlassen wird.
(2) Der für die Finanzen zuständigen Behörde werden für
die Verwaltung des Sondervermögens keine Kosten erstat-
tet.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das ,,Sondervermögen
Finanzierung Schnellbahnausbau“
§
2 Absatz 1 des Gesetzes über das ,,Sondervermögen
­
Finanzierung Schnellbahnausbau“ vom 17. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 409) erhält folgende Fassung:
,,(1) Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der für
die Finanzen zuständigen Behörde. Ihr obliegt die Verwal-
tung des Sondervermögens. Sie kann damit Dritte beauftra-
gen und soweit für die Erfüllung der übertragenen Aufga-
ben erforderlich, die Befugnis, Anordnungen zur Eintra-
gung eines Geschäftsvorfalls in die Bücher nach §70 Absatz
2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 16. Juli 2024
(HmbGVBl. S. 166, 170), in der jeweils geltenden Fassung
zu erteilen, sowie Tätigkeiten im Rahmen des Zahlungsver-
kehrs nach §71 Absatz 1 LHO übertragen. Die Bestimmun-
gen der LHO und die dazu erlassenen Ausführungsbestim-
mungen sind im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach
Satz 3 anzuwenden. Hiermit zusammenhängende Kosten
werden ihr nicht erstattet.“
Ausgefertigt Hamburg, den 16. Juli 2024.
Der Senat
Freitag, den 26. Juli 2024 171
HmbGVBl. Nr. 21
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs Dammtorstraße V
Vom 16. Juli 2024
Auf Grund von §3 und §10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur
Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom
8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) wird verordnet:
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel
verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastrono-
miestandort Dammtorstraße zu stärken. Zur Erreichung dieses
Ziels sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
a) zusätzliche Reinigungs- und Serviceleistungen im öffent­
lichen Raum,
b) Betrieb der Weihnachtsbeleuchtung in der Dammtorstraße,
c) Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und
d) bauliche Optimierung.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Otto Wulff BID Gesellschaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §9 Absatz 3 GSPI, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 781902 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 7742 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 16. Juli 2024.
Freitag, den 26. Juli 2024
172 HmbGVBl. Nr. 21
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich Dammtorstraße V
Anhang 1
Freitag, den 26. Juli 2024 173
HmbGVBl. Nr. 21
Anhang 2
Der Innovationsbereich Dammtorstraße V umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstücksnummer
1 Gorch-Fock-Wall 1; Dammtorwall 2; Stephansplatz 1, 3, 5 2358
2 Dammtorstraße 14, 15; Dammtorwall 1 260
3 Dammtorstraße 12; östlich Welckerstraße 8 259, 2353, 2355, 257
4 Dammtorstraße 7; Drehbahn 54; Welckerstraße ohne Nummer 245
5 Dammtorstraße 1; Drehbahn 1, 3; Valentinskamp 91 2313
6 Gänsemarkt 43 1092
7 Dammtorstraße 33, 35 2318
8
Dammtorstraße ohne Nummer; östlich Dammtorstraße 32;
Dammtorstraße 30; Kalkhof 7; Kleine Theaterstraße ohne Nummer;
Kleine Theaterstraße 10
2317, 2315, 2316,
1096, 1097, 1099,
1077, 1076, 1075
9
Dammtorstraße 28; Große Theaterstraße 27; Kleine Theaterstraße
ohne Nummer; Große Theaterstraße 25; Gustav-Mahler-Platz 1;
Kalkhof ohne Nummer; südlich Große Theaterstraße 25;
westlich Gustav-Mahler-Platz 1; nordöstlich Büschstraße 9
(teilweise)
1052, 836, 2080,
2417, 2419, 2421
10 Dammtorstraße 27; Große Theaterstraße 30 1045
11 Dammtorstraße 25 2361
12 Dammtorstraße 23 1043
13 Dammtorstraße 22 1042
14 Dammtorstraße 21, 21b, 21c 22
15 Dammtorstraße 20 1041
16 Stephansplatz 2, 4, 6, 8; Esplanade 31
1040, 1039, 1038,
1037
Gemarkung Neustadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Freitag, den 26. Juli 2024
174 HmbGVBl. Nr. 21
§1
Die Anlage zur Gebührenordnung für öffentlich veran-
lasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2017 (HmbGVBl.
S. 393), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 245),
erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz
in Euro
1 Übernachtungsstätten
je Person und Nacht einschließlich Tagesaufenthalt 3,-
2 Wohnunterkünfte
2.1 je Person 850,-
2.2 Bei einem monatlichen Nettoeinkommen je Person oder je Bedarfs-/
Einstandsgemeinschaft (§
7 Absätze 3 und 3a des Zweiten Buches
­
Sozialgesetzbuch, §
39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) welches
zwischen folgenden Einkommensgrenzen liegt:
eine Person zwei Personen drei Personen vier Personen
806 Euro und
1600 Euro
1405 Euro und
2400 Euro
1963 Euro und
3080 Euro
2483 Euro und
3760 Euro
Für Bedarfs-/Einstandsgemeinschaften mit mehr als vier Personen
erhöht sich die untere Einkommensgrenze um 499 Euro und die obere
Einkommensgrenze um 680 Euro je Person.
für die erste Person in einer Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft je
für jede weitere Person in einer Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft je
Die Ermäßigung setzt die Vorlage des Einkommensnachweises voraus
und gilt ab dem laufenden Kalendermonat.
Von Leistungsberechtigten mit einer Bewilligung gemäß §13 Absatz 1
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl.
2010 I S. 1954, 2012 I S. 197), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 408 S. 1, 23), in der jeweils geltenden Fassung (Auszubil-
dende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen), die
keinen Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz haben, wird unabhängig von den vorstehenden Ein-
kommensgrenzen nur die ermäßigte Gebühr für jede weitere Person in
einer Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft erhoben. Die Ermäßigung setzt
die Vorlage des Nachweises voraus und gilt ab dem laufenden Kalender-
monat.
304,-
210,-
Vierte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen
Vom 16. Juli 2024
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 412), und §
14 Absatz 2 des Gesetzes
über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen
AöR in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107),
zuletzt geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 64), wird ver-
ordnet:
Freitag, den 26. Juli 2024 175
HmbGVBl. Nr. 21
Von Personen, die an einem geförderten Jugendfreiwilligendienst nach
dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder an einem Bundesfreiwilli-
gendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz in der jeweils gülti-
gen Fassung, teilnehmen, wird bei einem Einkommen unterhalb der
unteren Einkommensgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt nur die
ermäßigte Gebühr für jede weitere Person in einer Bedarfs-/Einstands-
gemeinschaft erhoben. Die Ermäßigung setzt die Vorlage des Einkom-
mensnachweises voraus und gilt ab dem laufenden Kalendermonat.
Für Bedarfs-/Einstandsgemeinschaften von mehr als vier Personen
(Eltern und ihre Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr) und mit
einer Gebühr nach Nummer 2.2 wird für die fünfte und jede weitere
Person keine Gebühr erhoben.
3 Härtefallregelung
Eine Gebühr wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit dies zur
Abwendung einer besonderen persönlichen Härte geboten ist oder ein
überwiegendes öffentliches Interesse an dem Verzicht besteht. Die
­
Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Behörde.“
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet die Verordnung wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 16. Juli 2024.
Freitag, den 26. Juli 2024
176 HmbGVBl. Nr. 21
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).