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Gesetz über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2026 sowie den Neuerlass des Hundesteuergesetzes
611-5, 612-1, 7824-2, 7824-2-1

Seite 173

Gesetz zum Schutz des öffentlichen Dienstes vor verfassungsfeindlichen Einflüssen sowie zur
Änderung weiterer Vorschriften
120-2, 120-1, 2030-1, 3010-1

Seite 177

Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes und des Entschädigungsleistungsgesetzes
1101-2, 2010-5

Seite 180

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 9 Absätze 1 bis 5, § 15 Absatz 8, § 17 Absatz 2,
§ 18 Absatz 2 und § 19 Absatz 3 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes
120-1

Seite 180

DIENSTAG, DEN 30. JUNI
173
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 21 2026
Tag I n h a l t Seite
24. 6. 2026 Gesetz über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2026 sowie
den Neuerlass des Hundesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
611-5, 612-1, 7824-2, 7824-2-1
24. 6. 2026 Gesetz zum Schutz des öffentlichen Dienstes vor verfassungsfeindlichen Einflüssen sowie zur
Änderung weiterer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
120-2, 120-1, 2030-1, 3010-1
24. 6. 2026 Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes und des Entschädigungsleistungsgesetzes . . . . . . . . . . . 180
1101-2, 2010-5
23. 6. 2026 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von §9 Absätze 1 bis 5, §15 Absatz 8, § 17 Absatz 2,
§18 Absatz 2 und §19 Absatz 3 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
120-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Gesetz über die Festsetzung des Hebesatzes
für die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2026
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2026 wird auf 470 vom Hundert
festgesetzt.
Artikel 2
Hundesteuergesetz
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Steuergegenstand
Für das Halten von Hunden in der Freien und Hansestadt
Hamburg wird eine Steuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhoben.
§2
Steuerschuldnerschaft; Haftung
(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner sind die Halterin oder der Halter des Hundes. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Neben den Halterinnen oder
den Haltern haften die Eigentümerinnen oder Eigentümer des
Hundes sowie die mittelbaren und unmittelbaren Besitzenden
als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner für die
Steuer.
(2) Als Halterin oder Halter des Hundes gilt nicht, wer
einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält, wenn sie
oder er den Nachweis führt, dass die Halterin oder der Halter
des Hundes für diese Zeit in der Bundesrepublik Deutschland
Hundesteuer oder eine der Hamburger Hundesteuer entsprechende Steuer im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des AbkomGesetz
über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer
für das Kalenderjahr 2026 sowie den Neuerlass des Hundesteuergesetzes
Vom 24. Juni 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 30. Juni 2026
174 HmbGVBl. Nr. 21
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum entrichtet hat
oder von der Entrichtung der Steuer befreit ist.
(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder
mehrere Hunde, so gelten sie als Gesamtschuldnerinnen oder
Gesamtschuldner.
Abschnitt 2
Besteuerung
§3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt nach Ablauf des Monats, in
dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat. Sie
erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgegeben
wird oder entlaufen oder gestorben ist.
(2) Die Steuerpflicht für neu erworbene oder aus einem
anderen Ort eingeführte und über drei Monate alte Hunde
beginnt nach Ablauf des Monats des Erwerbs oder der Einführung.
(3) Für zugelaufene oder gefundene und über drei Monate
alte Hunde beginnt die Steuerpflicht nach Ablauf des Monats,
in dem der Hund zugelaufen ist oder die Finderin oder der
Finder den Hund an sich genommen hat. Wird der Hund
innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Steuerpflicht an
die oder den Empfangsberechtigten zurückgegeben oder an ein
Tierheim abgegeben, so wird die Steuer nicht erhoben.
§4
Erhebungszeitraum und Steuerfestsetzung
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Steuer entsteht jeweils zu
Beginn des Kalenderjahres. Die Steuer wird mit Bescheid für
den Erhebungszeitraum festgesetzt. Die Steuerfestsetzung gilt
für künftige Erhebungszeiträume fort, bis die Steuerpflicht
endet oder die Steuerfestsetzung geändert wird. Die Steuerfestsetzung wird geändert, wenn sich die Höhe der Steuer ändert
oder eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung zu gewähren ist oder wegfällt. §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d zweiter Halbsatz der Abgabenordnung findet keine
Anwendung. Änderungen der Steuerfestsetzung können mittels Allgemeinverfügung im Amtlichen Anzeiger und auf der
Internetseite der für die Finanzen zuständigen Behörde öffentlich bekannt gegeben werden.
§5
Steuersatz
Die Regelsteuer beträgt für jeden Hund 90 Euro im Kalenderjahr. Für das Halten von gefährlichen Hunden im Sinne des
§2 Absätze 1 bis 3 des Hundegesetzes vom 26. Januar 2006
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 24. Juni 2026
(HmbGVBl. S. 176), in der jeweils geltenden Fassung beträgt
der Steuersatz 600 Euro. Satz 2 gilt nicht für gefährliche
Hunde im Sinne des §2 Absatz 1 des Hundegesetzes, die aus
einem Tierheim im Sinne des §7 Absatz 2 Satz 2 erworben
werden, sofern es sich um auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gefundene Hunde oder um Hunde handelt,
die auf Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg im
Tierheim untergebracht worden sind.
§6
Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1. Hunde, die von Behörden für den öffentlichen Dienst
benötigt werden (zum Beispiel Polizeihunde),
2. Hunde, die von Verwaltungsangehörigen im Interesse des
Dienstes zu ihrem Schutz oder zu Wachzwecken benötigt
werden,
3. Hunde, die von anerkannten wissenschaftlichen Instituten
ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt
werden,
4. Führ-, Begleit- und Wachhunde von Personen mit einem
Grad der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert;
Voraussetzung ist, dass die Steuerbehörde das Halten des
Hundes als notwendig anerkennt; in Zweifelsfällen kann
sie ein amtsärztliches Gutachten anfordern,
5. von der zuständigen Behörde anerkannte Assistenzhunde
im Sinne des §3 Absatz 1 der Assistenzhundeverordnung
vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436), soweit sie nicht
bereits unter Nummer 4 fallen,
6. Hunde von Ausländerinnen oder Ausländern, denen nach
völkerrechtlichen Grundsätzen oder Staatsverträgen Steuerfreiheit zusteht,
7. Hunde, die an Bord von Schiffen gehalten werden und den
dem öffentlichen Verkehr dienenden Grund nicht betreten,
8. Hunde, die von Artistinnen oder Artisten oder Schaustellerinnen oder Schaustellern nachweisbar für die Berufsarbeit benötigt werden,
9. Hunde, die sich in einem anerkannten Institut zur Ausbildung für die unter den Nummern 4 und 5 genannten
Zwecke befinden,
10. Hunde, die eine Rettungshundeprüfung mit Erfolg
abgelegt haben und mit ihren Führerinnen oder Führern,
die in einer Einheit oder Einrichtung des Zivilschutzes
oder Katastrophenschutzes mitwirken, jederzeit für Einsätze zur Verfügung stehen.
(2) Für gefährliche Hunde im Sinne von §5 Satz 2 wird
keine Steuerbefreiung gewährt.
§7
Zwingersteuer; Tierheimhunde
(1) Werden mehr als zwei Zuchthunde gehalten, die in das
Zucht- oder Stammbuch eines von der Steuerbehörde
anerkannten Verbandes oder Vereins eingetragen sind, so sind
der dritte und die weiteren Zuchthunde auf Antrag steuerfrei,
wenn mindestens eine Hündin zu Zuchtzwecken gehalten
wird. Dies gilt nicht für das Züchten von gefährlichen Hunden
im Sinne von §5 Satz 2.
(2) Die Steuer für einen Hund, der aus einem Hamburger
Tierheim erworben wird, ist auf Antrag für die ersten zwölf
Monate nach Beginn der Steuerpflicht auf 48 Euro zu ermäßigen, wenn mit der Anmeldung des Hundes eine Bescheinigung
des Tierheimes vorgelegt wird, dass es sich bei dem abgegebenen Hund nach den im Abgabezeitpunkt dort vorhandenen
Kenntnissen nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von
§5 Satz 2 handelt. Tierheime in diesem Sinne sind Einrichtungen, die auch oder ausschließlich die Aufgabe wahrnehmen,
von Amts wegen unterzubringende Tiere aufzunehmen.
§8
Steuerermäßigung für Hundehändler
und Hundehändlerinnen
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben von den für gewerbliche
Zwecke gehaltenen Hunden auf Antrag nur zwei Hunde nach
dem Steuersatz des §5 zu versteuern; weitere Hunde, die sie
weniger als sechs Monate im Besitz haben, sind steuerfrei. Dies
Dienstag, den 30. Juni 2026 175
HmbGVBl. Nr. 21
gilt nicht für den Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne
von §5 Satz 2.
§9
Beginn und Ende der Steuervergünstigungen
(1) Die Vergünstigungen werden vom Beginn des auf die
Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Sie erlöschen
mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hierfür
fortfallen. Der Fortfall der Voraussetzungen ist der Steuerbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(2) Werden die im §6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 für Schiffshunde vorgeschriebenen Beschränkungen nicht eingehalten,
erlöschen die Vergünstigungen nicht, wenn durch Vorlage
eines tierärztlichen Zeugnisses die Notwendigkeit ihrer vorübergehenden anderweitigen Unterbringung nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht wird, dass die Halterin oder der Halter
oder die von ihnen mit der Beaufsichtigung betrauten Personen die im Verkehr übliche Sorgfalt zur Einhaltung der Vorschriften angewandt haben.
§10
Steuererlass aus Billigkeitsgründen
(1) Die Steuerbehörde kann die Steuer im Einzelfall bei
Vorliegen unbilliger Härten ganz oder teilweise erlassen, wenn
in einem Haushalt oder Betrieb nicht mehr als ein Hund
gehalten wird.
(2) Die Steuer ist auf Antrag für einen Hund ganz zu erlassen, wenn und solange den Hundehalterinnen oder den Hundehaltern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geändert am
16. April 2026 (BGBl. I Nr. 107 S. 1, 10), in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Gleiches gilt, wenn Hilfe zum
Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt
geändert am 16. April 2026 (BGBl. I Nr. 107 S. 1, 15), in der
jeweils geltenden Fassung gewährt wird. Den Nachweis
hierüber haben die Hundehalterinnen oder Hundehalter zu
erbringen.
(3) Die Steuer ist auf Antrag für einen Hund auf 24 Euro
jährlich zu ermäßigen, wenn und solange das nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermittelte
Einkommen der Hundehalterinnen oder der Hundehalter und
den mit ihnen in einem Haushalt lebenden Personen insgesamt die jeweils geltenden Regelsätze für die Hilfe zum
Lebensunterhalt zuzüglich eines etwaigen Mehrbedarfs um
nicht mehr als 25 vom Hundert übersteigt. Den Nachweis hierüber haben die Hundehalterinnen oder Hundehalter zu
erbringen.
(4) Die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne von §5
Satz 2 ist vom Steuererlass nach Absatz 2 und von der Steuerermäßigung nach Absatz 3 ausgenommen.
Abschnitt 3
Entrichtung der Steuer
§11
Fälligkeit
(1) Die Steuer wird am 15. Februar und am 15. August mit
je der Hälfte ihres Jahresbetrages fällig und ist ohne besondere
Aufforderung zu entrichten.
(2) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderhalbjahres, so wird der erste Teilbetrag am 15. des Monats fällig,
mit dem die Steuerpflicht begonnen hat.
§12
Anrechnung
Wer einen Hund erwirbt oder einführt, für den im Inland
eine Steuer entrichtet ist, oder anstelle eines abgeschafften
Hundes einen anderen erwirbt, kann gegen Vorlage des
Zahlungsnachweises die anteilige Anrechnung der bereits
entrichteten Steuer verlangen.
§13
Vorübergehend gehaltene Hunde
(1) Die Steuer für von auswärts mitgebrachte Hunde ist auf
Antrag zu erstatten, wenn die Hundehalterinnen oder Hundehalter ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg haben und der Hund nur vorübergehend bis
zu zwei Monate im Kalenderjahr im Gebiet der Freien und
Hansestadt Hamburg gehalten wird.
(2) Das Gleiche gilt für einen zur Ausfuhr in das Ausland
aus einem anderen Ort eingeführten Hund, wenn der Nachweis erbracht wird, dass dieser innerhalb von zwei Monaten
nach der Einfuhr in das Ausland ausgeführt worden ist.
(3) Hunde, für die im Inland bereits eine Steuer entrichtet
worden ist und die sich vorübergehend – bis zu vier Monate –
nachweisbar zu Ausbildungszwecken in Hamburg befinden,
sind auf Antrag steuerfrei.
Abschnitt 4
Sicherung und Überwachung der Steuer
§14
An- und Abmeldung
(1) Jeder Hund ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem er
erworben oder eingeführt ist, bei der Steuerbehörde anzumelden. Junghunde gelten mit Ablauf des dritten Lebensmonats
als erworben. Zugelaufene oder gefundene Hunde gelten als
erworben, wenn sie nicht binnen einer Woche der Eigentümerin, dem Eigentümer oder einem Tierheim übergeben werden.
Bei der Anmeldung sind Angaben über die Rassezugehörigkeit
des Hundes und die Gefährlichkeit im Sinne von §5 Satz 2 zu
machen.
(2) Abgegebene, entlaufene oder gestorbene Hunde sind
innerhalb von zwei Wochen abzumelden.
(3) Bei der Abmeldung sollen Name und Anschrift der
Erwerbenden des Hundes angegeben werden.
Abschnitt 5
Sonstige Bestimmungen
§15
Auskunfts- und Mitteilungspflicht
(1) Alle Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer
oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter sowie jedes Haushaltsmitglied oder jeder Betriebsvorstand sind verpflichtet, der
Steuerbehörde auf Befragen wahrheitsgemäß mündliche oder
schriftliche Auskunft über die auf dem betreffenden Grundstück, in dem Haushalt oder in dem Betrieb gehaltenen Hunde
Dienstag, den 30. Juni 2026
176 HmbGVBl. Nr. 21
zu geben. Die Führenden eines Hundes haben auf Befragen
der Steuerbehörde Auskunft über die Hundehalterinnen oder
Hundehalter zu geben.
(2) Die zuständige Behörde hat der Steuerbehörde die für
Besteuerungszwecke erforderlichen Daten mitzuteilen. Die
Steuerbehörde ist berechtigt, dieser Behörde Erkenntnisse
über das Halten von Hunden mitzuteilen, sofern dies zur
Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich ist.
§16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen §9 Absatz 1
Satz 3 den Fortfall der Voraussetzungen für Steuervergünstigungen nicht fristgemäß anzeigt,
2. als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen §14 Absatz 1
Satz 1 einen Hund nicht fristgemäß anmeldet,
3. als Auskunftspflichtige entgegen §15 Absatz 1 nicht oder
nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
Artikel 3
Änderung des Hundesteuergesetzes
Das Hundesteuergesetz vom 24. Juni 2026 (HmbGVBl.
S. 173) wird wie folgt geändert:
1. In §5 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:
„Die Regelsteuer beträgt für jeden Hund 120 Euro im
Kalenderjahr. Für das Halten von gefährlichen Hunden im
Sinne des §2 Absätze 1 bis 3 des Hundegesetzes vom
26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 176), in der jeweils geltenden
Fassung beträgt der Steuersatz 900 Euro.“
2. §7 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Steuer ist für einen Hund, der aus einem Tierheim auf
dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erworben
wird, auf Antrag für die ersten drei Jahre nach Beginn der
Steuerpflicht von dieser zu befreien, wenn der Hund erstmalig in den Haushalt aufgenommen wird und mit der
Anmeldung des Hundes eine Bescheinigung des Tierheims
vorgelegt wird, dass es sich bei dem abgegebenen Hund
nach den im Abgabezeitpunkt dort vorhandenen Kenntnissen nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von §5
Satz 2 handelt.“
Artikel 4
Änderung des Hundegesetzes
§24 Absatz 2 des Hundegesetzes vom 26. Januar 2006
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510, 519), erhält folgende Fassung:
„(2) Das zentrale Register dient der Durchführung dieses
Gesetzes einschließlich der Erstellung der für die Berichterstattung nach §26 erforderlichen Statistiken, der Ermittlung
der letzten Halterin oder des letzten Halters von Fundhunden
und der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters herrenloser Hunde, der Erfüllung von Datenübermittlungspflichten nach dem Hundesteuergesetz vom 24. Juni 2026
(HmbGVBl. S. 173), geändert am 24. Juni 2026 (HmbGVBl.
S. 176), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Durchführung des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998
(BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert am 17. August 2023
(BGBl. I Nr. 219 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 5
Änderung der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz
§9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz vom 21. März 2006 (HmbGVBl. S. 115,
116), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523,
529), erhält folgende Fassung:
„3. der Weiterleitung der entsprechenden Daten an die für die
Durchführung des Hundesteuergesetzes vom 24. Juni 2026
(HmbGVBl. S. 173), geändert am 24. Juni 2026 (HmbGVBl.
S. 176), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen
Behörde,“.
Artikel 6
Schlussbestimmungen
(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Artikel 2, 4 und 5 treten am 1. September 2026 in Kraft.
Artikel 3 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Zum in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt tritt das
Hundesteuergesetz vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5) in
der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Ein nach den bisherigen Vorschriften ergangener Steuerbescheid nach dem Hundesteuergesetz bleibt bis zu einer
Änderung der Steuerfestsetzung nach Artikel 2 §4 wirksam.
(4) Antragsbefugt im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 sind
auch Personen, die im Jahr 2026 einen Hund aus einem Tierheim auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
erworben haben. In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung für
drei Jahre beginnend mit dem 1. Januar 2027 zu gewähren. Der
Beginn der Steuerpflicht bleibt dabei unbeachtlich.
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Juni 2026.
Der Senat
Dienstag, den 30. Juni 2026 177
HmbGVBl. Nr. 21
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsund Geheimschutzgesetzes
Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt
geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 207), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §34
folgender Eintrag eingefügt:
„§34a Regelanfrage“.
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das
Verfahren zur Überprüfung von Personen, die von der
zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit betraut werden sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Wiederholungsüberprüfung), die Regelanfrage und den Schutz von Verschlusssachen.“
2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
2.2.2 Hinter Nummer 1 Buchstabe b wird folgende neue
Nummer 2 eingefügt:
„2. 
durch eine Regelanfrage den öffentlichen Dienst vor
verfassungsfeindlichen Einflüssen zu schützen
und“.
2.2.3 Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
3. §2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. die Mitglieder der Bürgerschaft,
2. die Präsidentin oder den Präsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts,
3. die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister, die Senatorinnen oder Senatoren und Staatsrätinnen oder Staatsräte,
4. die Bezirksamtsleiterinnen oder Bezirksamtsleiter,
5. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der
Rechtsprechung oder der unabhängigen Kontrolle
nach §9 HmbVerfSchG wahrnehmen,
6. die Mitglieder des Rechnungshofes, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen,
7. die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die
Personen nach Satz 1 erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.“
4. §34 Absatz 1a wird aufgehoben.
5. Hinter §34 wird folgender §34a eingefügt:
„§34a
Regelanfrage
(1) Die Regelungen nach den Absätzen 2 bis 5 gelten
auch für
1 die Staatsrätinnen und Staatsräte,
2. die Bezirksamtsleiterinnen und Bezirksamtsleiter,
3. die Mitglieder des Rechnungshofes, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen.
Für Richterinnen und Richter gilt ausschließlich §8a
des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 24. Juni 2026
(HmbGVBl. S. 179), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Vor der Einstellung einer Person in den öffentlichen
Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg fragt die
jeweilige für die Durchführung des Einstellungsverfahrens zuständige Stelle Erkenntnisse des Landesamtes
für Verfassungsschutz an, die für die Einstellung bedeutsam sein können (Regelanfrage). Die Regelanfrage
entfällt bei der Einstellung von Personen gemäß §4
Absatz 4 Nummer 1 oder Nummern 3 bis 6 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 13. Juni 2025
(HmbGVBl. S. 430), in der jeweils geltenden Fassung
oder gemäß §36 Absatz 1 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl.
S. 156), zuletzt geändert am 27. März 2026 (HmbGVBl.
S. 109), in der jeweils geltenden Fassung. Eine Regelanfrage erfolgt auch vor einer Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber
in den öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt
Hamburg. Eine Regelanfrage ist bei bereits im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg
beschäftigten Personen auch durchzuführen vor der
Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Probe
oder auf Lebenszeit, vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages nach dem Ende einer Ausbildung sowie beim
Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages oder vor
der befristeten Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages. Darüber hinaus ist eine Regelanfrage durchzuführen im Falle eines Beschäftigungswechsels in
einen Bereich, in dem aufgrund der Eingriffsbefugnisse
oder aufgrund von institutionellen Eingliederungsverhältnissen in besonderem Maße die Möglichkeit besteht,
verfassungsfeindliche Ziele zu verwirklichen (besonders
schützenswerter öffentlicher Bereich). Besonders schützenswerte öffentliche Bereiche sind ausschließlich solche, in denen Bedienstete
1. sicherheitsrelevante Aufgaben der Gefahrenabwehr,
der Strafverfolgung, des Justizvollzugs oder der
­Justiz ausüben,
2. Minderjährige oder Heranwachsende beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden,
Gesetz
zum Schutz des öffentlichen Dienstes vor verfassungsfeindlichen Einflüssen
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 24. Juni 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 30. Juni 2026
178 HmbGVBl. Nr. 21
3. Einflussmöglichkeiten auf Bereiche der sicherheitsoder versorgungsrelevanten Infrastruktur haben,
4. mit der Bearbeitung von ausländerrechtlichen
Angelegenheiten befasst sind.
Eine Regelanfrage nach Satz 5 ist nicht durchzuführen,
sofern der Beschäftigungswechsel unmittelbar aus einem
anderen besonders schützenswerten öffentlichen Be­reich erfolgt. Die Regelanfrage unterbleibt, sofern die
betroffene Person gemäß §§8 bis 10 sicherheitsüberprüft
wird. Von einer Regelanfrage kann abgesehen werden,
wenn bereits eine Regelanfrage durchgeführt worden ist
und diese weniger als drei Jahre zurückliegt. Sie soll vor
einer Verbeamtung auf Lebenszeit, vor Abschluss eines
unbefristeten Arbeitsvertrags und bei einem Beschäftigungswechsel in einen besonders schützenswerten
öffentlichen Bereich erfolgen.
(3) Eine Regelanfrage erfolgt erst, wenn eine Person für
die jeweilige Personalmaßnahme konkret vorgesehen
ist. Für die Zwecke der Regelanfrage übermittelt die
zuständige Stelle dem Landesamt für Verfassungsschutz
den Namen, die Vornamen, Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit der
Person. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt eine
Abfrage im gemeinsamen nachrichtendienstlichen
Informationssystem nach §6 Absatz 2 BVerfSchG durch.
Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt der zuständigen Stelle mit, ob und welche Erkenntnisse vorliegen,
die für die zu treffende Entscheidung über die Personalmaßnahme bedeutsam sein können. Liegen Erkenntnisse vor, so trifft die Entscheidung über die Personalmaßnahme die zuständige Stelle nach Beteiligung der
obersten Dienstbehörde; die oberste Dienstbehörde
kann die Entscheidung über die Eignung jederzeit an
sich ziehen. Für Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse
gilt dies entsprechend. Bei Personalmaßnahmen im
Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften unterrichtet die zuständige Stelle auch die für Justiz zuständige Behörde, sofern Erkenntnisse vorliegen. Vor einer
ablehnenden Entscheidung ist die für die Personalmaßnahme vorgesehene Person anzuhören. Anderenfalls
erhält sie von der für die Durchführung der Personalmaßnahme zuständigen Stelle die Mitteilung, dass
Erkenntnisse beim Landesamt für Verfassungsschutz
vorliegen. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf
die nach Satz 2 übermittelten Daten nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten. Das Landesamt für
Verfassungsschutz löscht die übermittelten Daten,
sobald die Abfrage abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die das Landesamt für Verfassungsschutz auf Grund der für seine
Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen erheben
dürfte. Die für die Durchführung der Personalmaßnahme zuständige Stelle, die für Justiz zuständige
Behörde und die oberste Dienstbehörde verarbeiten die
vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten
Erkenntnisse nur für die Entscheidung über die Personalmaßnahme. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken
ist unzulässig. Die für die Durchführung der Personalmaßnahme zuständige Stelle, die für Justiz zuständige
Behörde und die oberste Dienstbehörde löschen die vom
Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten
Erkenntnisse, sobald sie im Zusammenhang mit der
Entscheidung über die Personalmaßnahme oder zur
Wahrnehmung von Rechten der betroffenen Person
nicht mehr benötigt werden. In der Personalakte wird
vermerkt, dass das Landesamt für Verfassungsschutz
Erkenntnisse mitgeteilt hat; §90 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes findet Anwendung.
(4) Die für die Regelanfrage erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen nach Einrichtung eines technischen Verfahrens im Wege eines automatisierten
Abrufverfahrens abgefragt und übermittelt werden. Die
Einrichtung des technischen Verfahrens bedarf der
Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Vor der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens sind die
in Absatz 2 genannten Stellen zur Regelanfrage nur
befugt, wenn eine Einstellung in eine Laufbahn der
Fachrichtung Polizei oder als Angestellte oder Angestellter im Polizeidienst erfolgen soll oder wenn auf
Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der erforderlichen Verfassungstreue der betreffenden Person
bestehen.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
besonders schützenswerte öffentliche Bereiche im Sinne
von Absatz 2 Satz 6 zu konkretisieren.“
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März
1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 22. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 192), wird wie folgt geändert:
1. §11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Landesamt für Verfassungsschutz darf insbesondere
die oberste Dienstbehörde um Auskunft ersuchen, ob eine
Person, zu der tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bestrebung vorliegen, Angehörige des Hamburgischen öffentlichen Dienstes ist und, falls dies der Fall ist, welches ihre
Beschäftigungsdienststelle ist.“
1.2 Im neuen Satz 4 wird die Textstelle „Die Sätze 1 und 2“
durch die Textstelle „Die Sätze 1 und 3“ ersetzt.
2. In §37 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle des §11 Absatz 2 Satz 2 erteilt die oberste Dienstbehörde die Auskunft.“
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
§89 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 21. Januar
2026 (HmbGVBl. S. 28), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten derselben
Behörde, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder
Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist,
für Organisationseinheiten anderer Behörden desselben
oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken, sowie für das Landesamt für
Verfassungsschutz in den Fällen von §34a des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes
vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am
24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 177), in der jeweils geltenden
Fassung und §8a des Hamburgischen Richtergesetzes in der
jeweils geltenden Fassung.“
2. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Information unterbleibt, wenn es sich um eine Auskunft an eine andere öffentliche Stelle handelt und durch
die Information Ermittlungen oder andere Tätigkeiten der
anderen öffentlichen Stelle gefährdet würden; die Informa Dienstag, den 30. Juni 2026 179
HmbGVBl. Nr. 21
tion ist unverzüglich nachzuholen, wenn die Gefährdung
entfallen ist.“
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes
Hinter §8 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai
1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 264), wird folgender §8a eingefügt:
„§8a
Regelanfrage
(1) Die für Justiz zuständige Behörde führt bei Personen,
welche dem Richterwahlausschuss gemäß §25 Absatz 3 zur
Ernennung zum Richter auf Zeit, kraft Auftrags, auf Probe
oder auf Lebenszeit vorgeschlagen werden sollen, eine
Regelanfrage entsprechend §34a Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes (HmbSÜGG) vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82),
zuletzt geändert am 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 177), in der
jeweils geltenden Fassung durch. Satz 1 gilt auch vor Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn in
den öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Wirkt der Richterwahlausschuss an der Entscheidung
über eine Abordnung nicht mit, erfolgt die Regelanfrage vor
Beginn der Abordnung. Die für die Justiz zuständige
Behörde kann Aufgaben im Rahmen der Durchführung der
Regelanfrage ganz oder teilweise auf eine von ihr bestimmte
Stelle übertragen. §34a Absatz 3 Sätze 13 bis 16 HmbSÜGG
gilt in diesem Fall auch für diese Stelle entsprechend.
(2) Von einer Regelanfrage kann abgesehen werden, wenn
bereits eine Regelanfrage durchgeführt worden ist und diese
weniger als drei Jahre zurückliegt. Sie soll bei der Ernennung auf Lebenszeit erfolgen. Die Regelanfrage unterbleibt,
sofern die betroffene Person gemäß §§8 bis 10 HmbSÜGG
sicherheitsüberprüft wird.
(3) §34a Absätze 3 und 4 HmbSÜGG gilt entsprechend.
Liegen Erkenntnisse vor, so unterrichtet die für Justiz
zuständige Behörde die oberste Dienstbehörde und gibt ihr
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die für Justiz zuständige
Behörde kann die §34a Absatz 3 Sätze 8 und 9 HmbSÜGG
entsprechenden Aufgaben auf eine von ihr bestimmte Stelle
übertragen. §34a Absatz 3 Sätze 13 bis 16 HmbSÜGG gilt in
diesem Fall auch für diese Stelle entsprechend.
(4) In Fällen, in denen der Präsident eines Gerichts oder der
Generalstaatsanwalt einen Vorschlag an die für Justiz
zuständige Behörde gemacht hat und die für Justiz zuständige Behörde sich diesen Vorschlag gegenüber dem Richterwahlausschuss aufgrund vorliegender Erkenntnisse nicht
zu eigen machen möchte, übermittelt diese die Erkenntnisse und die Stellungnahme der obersten Dienstbehörde
dem Präsidenten des Gerichts oder dem Generalstaatsanwalt mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In Fällen,
in denen ein Vorschlag an den Richterwahlausschuss durch
Mitglieder des Richterwahlausschusses oder ihrer Stellvertreter erfolgen soll und nach Durchführung einer Regelanfrage Erkenntnisse vorliegen, gibt die für Justiz zuständige Behörde die Erkenntnisse und die Stellungnahme der
obersten Dienstbehörde dem jeweiligen Mitglied des Richterwahlausschusses oder dem jeweiligen Stellvertreter zur
Kenntnis. Erfolgt trotz vorliegender Erkenntnisse ein Vorschlag zur Ernennung an den Richterwahlausschuss, so gibt
die für Justiz zuständige Behörde die Erkenntnisse und die
Stellungnahme der obersten Dienstbehörde dem Richterwahlausschuss zur Kenntnis. §34a Absatz 3 Sätze 13 bis 16
HmbSÜGG gelten auch für die Mitglieder des Richterwahlausschusses, ihre Stellvertreter, die Präsidenten der Gerichte
und den Generalstaatsanwalt entsprechend.“
Artikel 5
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft und mit
Ablauf des 31. Juli 2031 außer Kraft.
(2) Die Regelungen dieses Gesetzes werden nach dem
Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch den
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg evaluiert. Der
Senat berichtet der Hamburgischen Bürgerschaft über die
Ergebnisse der Evaluation.
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Juni 2026.
Der Senat
Dienstag, den 30. Juni 2026
180 HmbGVBl. Nr. 21
Artikel 1
Zweiunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
In §2 Absatz 3 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 134), zuletzt geändert am 23. Mai 2025
(HmbGVBl. S. 350), wird die Zahl „61.087“ durch die Zahl
„62 904“, die Zahl „2.191“ durch die Zahl „2 257“ und die Zahl
„751“ durch die Zahl „774“ ersetzt.
Artikel 2
Neunzehntes Gesetz
zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
In §5 Absatz 2 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom
1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 31. März
2026 (HmbGVBl. S. 114), wird die Zahl „4204,71“ durch die
Zahl „4330“ und die Zahl „739,94“ durch die Zahl „762“
ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Juni 2026.
Der Senat
Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes und des Entschädigungsleistungsgesetzes
Vom 24. Juni 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von §9 Absätze 1 bis 5, §15 Absatz 8, §17 Absatz 2,
§18 Absatz 2 und §19 Absatz 3 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes
Vom 23. Juni 2026
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts vom 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192) wird
bekannt gemacht, dass §9 Absätze 1 bis 5, §15 Absatz 8, §17
Absatz 2, §18 Absatz 2 und §19 Absatz 3 des Hamburgischen
Verfassungsschutzgesetzes am 18. September 2025 in Kraft
getreten sind.
Hamburg, den 23. Juni 2026.
Die Senatskanzlei
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
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