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Verordnung über den Bebauungsplan Lohbrügge 92

Seite 209

Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg

Seite 212

Gesetz über den Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
221-6

Seite 212

Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts
3100-8

Seite 220

DIENSTAG, DEN31. MAI
209
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 21 2016
Tag I n h a l t Seite
15. 3. 2016 Verordnung über den Bebauungsplan Lohbrügge 92 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
6. 5. 2016 Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus
Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
23. 5. 2016 Gesetz über den Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung . . . . . . . . 212
221-6
23. 5. 2016 Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen
Mahngerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
3100-8
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Lohbrügge 92 für den Geltungs
bereich nördlich des Reinbeker Redders zwischen der Klein-
gartenanlage Haempten e.V. im Westen, der Hamburger

Landesgrenze im Norden und dem Wohngebiet Tienrade im
Osten (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 4498 und 4499, Nordwestgrenzen
der Flurstücke 4667 und 4361, Ostgrenze des Flurstücks 4361,
Reinbeker Redder, Westgrenze des Flurstücks 4498 der
Gemarkung Lohbrügge.
Verordnung
über den Bebauungsplan Lohbrügge 92
Vom 15. März 2016
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§
3 Absatz 1 und §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungs
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 39), §15 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April
2013 (HmbGVBl. S. 142), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl.
S. 63), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl.
I S. 1474, 1536), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 2
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 31. Mai 2016
210 HmbGVBl. Nr. 21
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1.In den mit ,,(A)“ bezeichneten überbaubaren Grund-
stücksflächen der allgemeinen Wohngebiete WA
10,
WA
11 und WA
12 muss die Geschossfläche des obersten
Geschosses jeweils weniger als 80 vom Hundert (v.H.) der
Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses betra-
gen.
2. In den allgemeinen Wohngebieten kann die festgesetzte
Grundflächenzahl für Tiefgaragen bis zu einer Grundflä-
chenzahl von 0,8 überschritten werden. Dies gilt nicht für
die allgemeinen Wohngebiete WA
1, WA
2, WA
8 und
WA9.
3.In den allgemeinen Wohngebieten WA
3, WA
4, WA
5,
WA6 und WA7 mit abweichender Bauweise sowie in den
allgemeinen Wohngebieten mit der Bauweise Reihenhäu-
ser sind Gebäude mit einer Länge von höchstens 35
m
zulässig. In den allgemeinen Wohngebieten WA
10 und
WA12 mit abweichender Bauweise sind Gebäude von min-
destens 50
m und höchstens 85
m Länge zulässig. Die
Abstandsflächen gemäß der Hamburgischen Bauordnung
sind jeweils einzuhalten.
4.In den allgemeinen Wohngebieten WA
3, WA
4, WA
5,
WA6 und WA7 müssen die Fassaden zur geplanten Straße
nach einer maximalen Länge von 22m um mindestens 2m
in der Tiefe vor- oder zurücktreten. In den allgemeinen
Wohngebieten WA10, WA11 und WA12 müssen die Fas-
saden zur geplanten Straße und zum Reinbeker Redder
nach einer maximalen Länge von 30m um mindestens 2m
in der Tiefe vor- oder zurücktreten.
5.In den allgemeinen Wohngebieten WA
3, WA
4, WA
5,
WA
6 und WA
7 sowie WA
10, WA
11 und WA
12 dürfen
die Fassaden der obersten Geschosse an keiner Seite durch-
gängig auf den Fassaden der darunterliegenden Geschosse
liegen. Die Breite und die Tiefe der Rücksprünge müssen
mindestens 2m betragen.
6. Die festgesetzte Gebäudehöhe darf für technische Aufbau-
ten (zum Beispiel Fahrstuhlschächte) auf einer Fläche von
höchstens 30 v.
H. der jeweiligen Dachflächen um bis zu
1m überschritten werden.
7. In den allgemeinen Wohngebieten WA
8 und WA
9 sind
Stellplätze nur auf den festgesetzten Flächen für Gemein-
schaftsstellplätze zulässig. Diese Flächen können bis zu
2m nach Norden oder nach Süden verschoben werden.
8.In den allgemeinen Wohngebieten WA
3, WA
4, WA
5,
WA
6, WA
7, WA
10, WA
11 und WA
12 sind Stellplätze
nur in Tiefgaragen zulässig.
9. Tiefgaragen und Fluchttreppen sind auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig.
10. Tiefgaragen sowie Nebenanlagen sind in einem Abstand
von 3
m zu den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen
beziehungsweise für die Erhaltung von Bäumen und Sträu-
chern sowie in den Kronentraufbereichen der gemäß
Nummer 23 festgesetzten Bäume und Knicks unzulässig.
11. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Log-
gien, Sichtschutzwände, Zugangstreppen zu den Erd
geschosswohnungen sowie durch zum Hauptgebäude
zugehörige Terrassen kann bis zu 2,5m zugelassen werden.
12.Auf den festgesetzten Kinderspiel- und Freizeitflächen
sind nur bauliche Anlagen zulässig, die dem Spiel und der
Freizeit von Kindern dienen.
13. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünen-
den Grundstücksflächen und festgesetzten Grünflächen
sind in vegetationsfähigem Aufbau (Pflaster mit hohem
Fugenanteil oder Rasengittersteine) herzustellen.
14.Auf der mit ,,(C)“ bezeichneten Fläche sind Gebäude
unzulässig.
15.In den allgemeinen Wohngebieten WA
10, WA
11 und
WA12 ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnah-
men wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbau-
ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel-
differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf-
räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
16.In den allgemeinen Wohngebieten WA
10, WA
11 und
WA
12 ist für einen Außenwohnbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäu-
deseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
(wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminde-
Dienstag, den 31. Mai 2016 211
HmbGVBl. Nr. 21
rung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenwohnbereich ein Tages
pegel von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.
17. Grundstückseinfriedungen entlang von Wegen, festgesetz-
ten Grünflächen und Feuerwehrzufahrten sind als Hecken
oder mit Sträuchern auszuführen. Die Anpflanzungen
können für Zuwegungen im notwendigen Umfang unter-
brochen werden. Zäune sind zulässig, wenn sie abgepflanzt
werden.
18.Die Dachflächen von Gebäuden sind zu mindestens
60 v.H. mit einem mindestens 8cm starken durchwurzel-
baren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrü-
nen. Ausgenommen sind Wintergärten und Gewächs
häuser.
19. In den allgemeinen Wohngebieten sind nicht überbaute
Garagen- und Tiefgaragenflächen mit einem mindestens
50cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse-
hen und zu begrünen. Hiervon können erforderliche Flä-
chen für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspiel-
flächen sowie an Hauptgebäude unmittelbar anschlie-
ßende Flächen in einer Tiefe von 50
cm, gemessen
senkrecht von der Außenwand des Gebäudes, ausgenom-
men werden. Im Bereich zu pflanzender Bäume muss der
Substrataufbau mindestens 1m betragen.
20. Tiefgaragenrampen sind mit Rankgerüsten oder Pergolen
zu überstellen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen.
21. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträu-
chern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
heimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu
erhalten. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäu-
men mindestens 14
cm und bei großkronigen Bäumen
mindestens 18cm, jeweils gemessen in 1m Höhe über dem
Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzu-
legen und dauerhaft zu begrünen.
22. Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern ist am Südrand der allgemeinen Wohngebiete
WA
10, WA
11 und WA
12 sowie am Nordrand der allge-
meinen Wohngebiete WA
1, WA
4, WA
6 und WA
8 ein
knickartiger Baum- und Gehölzbestand sowie am Ostrand
der allgemeinen Wohngebiete WA8, WA9 und WA12 ein
heckenartiger Gehölzbestand zu entwickeln und zu erhal-
ten. Auf der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche ist zusätzlich je
20m² ein kleinkroniger Baum anzupflanzen.
23. Bei Abgang der zu erhaltenden Bäume sind Ersatzpflan-
zungen mit großkronigen Bäumen vorzunehmen. Bei
Abgang der zu erhaltenden Knicks sind Ersatzpflanzun-
gen mit hochwachsenden Sträuchern vorzunehmen, so
dass der Charakter erhalten bleibt. Außerhalb der öffent
lichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Gehölze
unzulässig.
24. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche
Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.
25. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vege-
tationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise
zu Staunässe führen, sind unzulässig.
26. In der öffentlichen Grünfläche und in den Straßenver-
kehrsflächen sind Außenleuchten nur in Form von mono-
chromatisch abstrahlenden Leuchten mit einem geschlos-
senen Glaskörper zulässig.
27.Ein Anteil von mindestens 60 v.
H. der Fassaden von
Wohngebäuden sind mit rotem oder rotbuntem Verblend-
mauerwerk herzustellen. Ergänzend ist Putz in weiß oder
grau zulässig. Für untergeordnete Bauteile (zum Beispiel
Eingangsbereiche, feststehende Fassadenpaneele und
Faschen) darf außerdem Holz verwendet werden. Bei der
Berechnung nach Satz 1 sind Fensterflächen nicht mitzu-
rechnen.
§3
Der in der Planzeichnung umgrenzte Bereich der Flur
stücke 4498 und 4499 wird als Grabungsschutzgebiet nach §15
Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieser Ver-
ordnung unterstellt.
§4
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 15. März 2016.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 31. Mai 2016
212 HmbGVBl. Nr. 21
Artikel 1
Zustimmung zum Staatsvertrag
(1) Dem in der Zeit vom 17. März 2016 bis 21. März 2016
unterzeichneten Staatsvertrag über die gemeinsame Einrich-
tung für Hochschulzulassung wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Arti-
kel 19 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen
Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Artikel 2
Teilnahme am Serviceverfahren
(1) Die Hochschulen können sich bei ihren Auswahl- und
Zulassungsverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulas-
sung nach Artikel 4 des Staatsvertrages (Serviceverfahren)
unterstützen lassen. Dabei können sie auch Befugnisse bei der
Auswahl und Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern
auf die Stiftung übertragen.
(2) Hochschulen, die die Unterstützung der Stiftung nach
Absatz 1 in Anspruch nehmen, können der Stiftung die hierfür
erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Zu die-
sem Zweck können die Hochschulen mit der Stiftung und den
anderen am Serviceverfahren beteiligten Hochschulen gemein-
same oder verbundene Dateien einrichten. Eine Nutzung der
Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig und auszuschließen.
(3) Durch Rechtsverordnung können die in das Servicever-
fahren einzubeziehenden Studiengänge bestimmt, nach Ab-
satz 1 Satz 2 Befugnisse auf die Stiftung übertragen sowie die
nach Absatz 2 zu übermittelnden Daten festgelegt werden.
Ebenso können durch Rechtsverordnung sonstige nähere
Regelungen zum Serviceverfahren erlassen werden, insbeson-
dere zum Ablauf des Verfahrens sowie zu Form und Frist der
Antrag
stellung, sofern Rechtsverordnungen nach Artikel 12
Absatz 1 Nummer 10 des Staatsvertrags hierzu keine Regelun-
gen enthalten. In den Rechtsverordnungen ist unbeschadet des
Absatzes 4 zu regeln, welche Daten nach Absatz 2 übermittelt
werden dürfen; soweit eine gemeinsame oder verbundene
Datei eingerichtet wird, ist unbeschadet des Absatzes 4 auch zu
regeln, welche Aufgaben im Rahmen des Serviceverfahrens
verantwortlich von der Stiftung und welche von den Hoch-
Verordnung
zur Änderung der Dreizehnten Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 6. Mai 2016
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
In §
1 Absatz 2 der Dreizehnten Verordnung über die
Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg vom 19. November 2015
(HmbGVBl. S. 316) wird die Textstelle ,,Festival der Straßen-
künstler“ durch die Textstelle ,,HARBURG ­ PLASTIKFREI
­ SEI DABEI!“ ersetzt.
Hamburg, den 6. Mai 2016.
Das Bezirksamt Harburg
Gesetz
über den Staatsvertrag
über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
Vom 23. Mai 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 31. Mai 2016 213
HmbGVBl. Nr. 21
schulen wahrzunehmen sind, welche Daten von welcher Stelle
unter welchen Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen,
welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zum
Datenschutz von welcher Stelle zu treffen sind und an welche
Stelle sich Betroffene zur Durchsetzung ihrer datenschutz-
rechtlichen Rechte wenden können. Im Übrigen gelten §
11
Absatz 2 Sätze 2 und 5 sowie §
11a Absatz 1 Satz 5 des Ham
burgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl.
S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 14. Juni 2011 (HmbGVBl.
S. 255), entsprechend. Die Befugnis der Hochschulen, die Art
des Auswahlverfahrens und die Auswahlkriterien nach den
§§
5, 8 und 9 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom
28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am
8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269, 281), in der jeweils geltenden
Fassung, gemäß §
10 Absatz 1 HZG durch Satzung zu regeln,
bleibt unberührt.
(4) Soweit die in Absatz 3 Sätze 1 bis 3 genannten Gegen-
stände nicht durch Rechtsverordnung geregelt sind, treffen die
Hochschulen die erforderlichen Regelungen in ihren Satzun-
gen nach §10 Absatz 2 HZG.
Artikel 3
Auswahlverfahren der Hochschule
(1) Die Entscheidung im Auswahlverfahren nach Artikel 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages wird von der
Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation der
Bewerberin oder des Bewerbers für den gewählten Studien-
gang und den angestrebten Beruf getroffen. Für die Feststel-
lung des Grades der Eignung und Motivation gilt §5 Absätze 2
und 3 HZG entsprechend.
(2) Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer am Auswahlverfahren begrenzen.
(3) Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung, die
von den für den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen
zuständigen Selbstverwaltungsgremien zu beschließen und
vom Präsidium der Hochschule zu genehmigen ist.
Artikel 4
Kapazitätsneutrale Mittel
Die personelle und sächliche Ausstattung, die aus Haus-
haltsmitteln finanziert wird, die ausdrücklich für die Verbesse-
rung der Qualität in Studium und Lehre gewidmet sind, bleibt
bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach Artikel 6 des
Staatsvertrages unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für die per-
sonelle und sächliche Ausstattung, die aus Mitteln finanziert
wird, die den Hochschulen durch Dritte oder auf Grund einer
Vereinbarung nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes
aus dem Bundes- oder Landeshaushalt zugewendet werden;
dies gilt nicht, soweit die Mittel mit der ausdrücklichen Maß-
gabe zugewendet werden, die Aufnahmekapazität zu steigern.
Artikel 5
Verordnungsermächtigungen
Die in Artikel 2 Absatz 3 und die in dem Staatsvertrag vor-
gesehenen Rechtsverordnungen erlässt der Senat. Er kann die
Ermächtigung zum Erlass dieser Rechtsverordnungen auf die
zuständige Behörde weiter übertragen.
Artikel 6
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Gesetz zum
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Ein
richtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009
(HmbGVBl. S. 36) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Mai 2016.
Der Senat
Dienstag, den 31. Mai 2016
214 HmbGVBl. Nr. 21
Abschnitt 1
Aufgaben der Stiftung
Artikel 1
Gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
(1) Die Länder betreiben im Zusammenwirken mit der
Hochschulrektorenkonferenz eine gemeinsame Einrichtung
für Hochschulzulassung. Die gemeinsame Einrichtung ist
nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen als Stiftung
des öffentlichen Rechts durch das Gesetz zur Errichtung einer
Stiftung ,,Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. Novem-
ber 2008 (GV. NRW. S. 710, im Folgenden: Errichtungsgesetz)
mit Sitz in Dortmund errichtet.
(2) Die Stiftung trägt die Bezeichnung ,,Stiftung für Hoch-
schulzulassung“ (im Folgenden: Stiftung).
Artikel 2
Aufgaben der Stiftung;
Dialogorientiertes Serviceverfahren
(1) Die Stiftung hat die Aufgabe,
1. nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 2 die Hoch-
schulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungs
verfahren und der Durchführung von Anmeldeverfahren in
zulassungsfreien Studiengängen zu unterstützen,
2. nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 3 das Zentrale
Vergabeverfahren durchzuführen.
(2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Artikel 12
führt die Stiftung die in den Verfahren nach Absatz 1 abgege-
benen Zulassungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber in
ihrem Webportal zusammen und führt den Abgleich von
Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmöglichkeiten für
die Verfahren nach Absatz 1 in einem gemeinsamen Verfahren
durch (Dialogorientiertes Serviceverfahren). Das Dialogorien-
tierte Serviceverfahren beinhaltet Regelungen
1.zur Beschränkung der Anzahl der Zulassungsanträge je
Bewerberin oder Bewerber, wobei unbeschadet der Rege-
lung des Artikels 8 Absatz 1 Satz 2 die Zahl von bundesweit
zwölf Zulassungsanträgen nicht unterschritten werden darf,
2. zur Festlegung einer verbindlichen Reihenfolge der Zulas-
sungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber unter
Berücksichtigung ihrer Präferenzen,
3. zum Ausschluss der Bewerberinnen und Bewerber, die ein
Zulassungsangebot angenommen oder eine Zulassung
erhalten haben, von der weiteren Teilnahme am Dialog
orientierten Serviceverfahren.
(3) Zulassungsanträge und Zulassungsangebote im Sinne
dieses Staatsvertrages schließen die entsprechenden Anträge
und Angebote in Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Stu
diengänge ein.
Artikel 3
Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Auf
gaben und Verfahren regelt das Errichtungsgesetz. Dabei muss
gewährleistet sein, dass
1. dem Entscheidungsorgan alle Länder angehören und die
Hochschulen mit derselben Anzahl von Mitgliedern vertre-
ten sind,
2. in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1
Beschlüsse, mit Ausnahme solcher nach Artikel 13 Absatz 1
Nummer 1, nicht gegen die Mehrheit der Hochschulen
zustande kommen,
3. in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2
allein die Länder stimmberechtigt sind.
Staatsvertrag
über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: ,,die Länder“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Dienstag, den 31. Mai 2016 215
HmbGVBl. Nr. 21
Abschnitt 2
Serviceverfahren
(Abschnitt 1, Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1)
Artikel 4
Dienstleistungsaufgabe
Nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts unterstützt die
Stiftung die sie beauftragenden Hochschulen bei der Durch-
führung der örtlichen Zulassungs- und Anmeldeverfahren
insbesondere durch den Betrieb eines Bewerbungsportals mit
Information und Beratung der Studienbewerberinnen und
-bewerber, Aufbereitung der Bewerberdaten, Abgleich der
Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmöglichkeiten
sowie Vermittlung von nichtbesetzten Studienplätzen.
Abschnitt 3
Zentrales Vergabeverfahren
(Abschnitt 1, Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2)
Artikel 5
Aufgaben im Zentralen Vergabeverfahren
(1) Im Zentralen Vergabeverfahren hat die Stiftung die
Aufgabe
1.Studienplätze für das erste Fachsemester an staatlichen
Hochschulen in Auswahlverfahren zu vergeben,
2. die Hochschulen bei der Durchführung des Auswahlverfah-
rens nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und, soweit
die Hochschulen zuständig sind, nach Artikel 9 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 zu unterstützen,
3. für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungs-
zahlen zu sorgen.
(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche
sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die
Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäi-
schen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige
und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechti-
gung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer
Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Ver-
einbarungen sind zu berücksichtigen.
Artikel 6
Kapazitätsermittlung und Festsetzung
von Zulassungszahlen
(1) Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen,
die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, sind
Zulassungszahlen nach Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 und
nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen. Zulassungszahl
ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens

aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Stu-
diengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnah-
mekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen
bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres,
festgesetzt werden.
(2) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach
Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter
Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gege-
benheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazi-
tät erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die
geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, ins-
besondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der
Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Bei der Erprobung
neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von
Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Auf-
bau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend
von Satz 1 festgesetzt werden.
(3) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grund-
lage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer
kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrange-
bot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaft-
liche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die
Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen
zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen,
insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversor-
gung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand
ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die
den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbil-
dung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studien-
gang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten
sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbil-
dungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studien-
gängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige
und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleis-
ten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestal-
tung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden
durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbe-
stimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und
sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund
der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der
Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaft-
lichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden
(Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizi-
nischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl
von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.
(4) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die
Hochschule der zuständigen Landesbehörde einen Bericht mit
ihren Kapazitätsberechnungen vor.
(5) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität gemäß
Absatz 3 bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher
Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Stu
dienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberück-
sichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.
Artikel 7
Einbeziehung von Studiengängen
(1) In das Zentrale Vergabeverfahren ist ein Studiengang
zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn
für alle staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt
sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamt-
zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt,
soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder
der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung
vorbehalten wird. Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen
eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist.
(2) Bei der Einbeziehung eines Studiengangs in das Zentrale
Vergabeverfahren ist insbesondere festzulegen,
1. für welchen Bewerberkreis die Einbeziehung gilt,
2. für welche Fälle den Hochschulen die Entscheidung vor
behalten bleibt.
(3) In den einbezogenen Studiengängen findet ein Aus-
wahlverfahren nach den Artikeln 8 bis 10 statt.
(4) Die Einbeziehung eines Studiengangs in das Zentrale
Vergabeverfahren kann befristet werden. Die Einbeziehung ist
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind
oder ein Bedürfnis für eine zentrale Vergabe der Studienplätze
nicht mehr besteht.
Dienstag, den 31. Mai 2016
216 HmbGVBl. Nr. 21
Artikel 8
Auswahlverfahren
(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet
sich nach den Artikeln 9 und 10 sowie nach den Bestimmun-
gen dieses Artikels. Bei Bewerbungen um die Teilnahme am
Auswahlverfahren der Hochschulen (Artikel 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3) kann die Stiftung die Anzahl der Zulassungs
anträge nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 je Bewerbe-
rin oder Bewerber weiter beschränken, wobei die Zahl von
sechs Zulassungsanträgen nicht unterschritten werden darf.
Die in den Fällen des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
ermittelten Bewerberinnen und Bewerber werden an den ein-
zelnen Hochschulen vor allem nach dem Grad der nachgewie-
senen Qualifikation für das gewählte Studium ausgewählt. In
den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4
sowie des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden sie an
den einzelnen Hochschulen vor allem nach den für die Orts-
wahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und
wirtschaftlichen Gründen ausgewählt.
(2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nach-
teile entstehen
1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des
Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten
und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer
von drei Jahren,
2.aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als
besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten in der Fassung
vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils geltenden
Fassung,
3. aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach
dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28.
April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung,
4. aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshel-
fer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils
geltenden Fassung,
5.aus der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im
Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligen-
diensten vom 16. Mai 2008 (BGBI. I S. 842) in der jeweils
geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundes-
regierung geförderten Modellprojektes,
6. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren
oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der
sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
(3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr voll-
endet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt,
wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung
der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche
oder berufliche Gründe sprechen.
(4) Studienplätze nach Artikel 11 Absatz 3, bei denen die
Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist,
weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht
gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben wer-
den.
Artikel 9
Vorabquoten
(1) In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der
zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:
1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des
Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten
würde,
2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entspre-
chender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in
Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,
3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie
nicht Deutschen gleichgestellt sind,
4. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in
einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewer-
berinnen und Bewerber für ein Zweitstudium),
5. in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine
sonstige Studienberechtigung verfügen.
Die Quote nach Satz 1 Nummer 5 soll nur gebildet werden,
wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden
Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl
mindestens eins vom Hundert beträgt; wird die Quote nicht
gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach Arti-
kel 10.
(2) Die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 können für die Stu
dienplätze je Studienort oder für die Gesamtzahl aller Studien-
plätze gebildet werden. Der Anteil der Studienplätze für die
Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 und 5 an
der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe darf
nicht größer sein als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe
an der Bewerbergesamtzahl. Nicht in Anspruch genommene
Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
werden nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vergeben.
Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten
nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 werden nach

Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vergeben.
(3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn beson-
dere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der
Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des
Studiums zwingend erfordern. Wer geltend macht, aus nicht
selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu
sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach
Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 besseren Wert zu
erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe
der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.
(4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erst
studiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres
Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 werden in erster Linie unter Qualifikations
gesichtspunkten ausgewählt.
(6) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 5
unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Artikel 10 zugelassen
werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
Artikel 10
Hauptquoten
(1) Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Stu
dienplätze nach Artikel 9 verbleibenden Studienplätze nach
folgenden Grundsätzen vergeben:
1. zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder Hochschule
durch die Stiftung nach dem Grad der Qualifikation für das
gewählte Studium; Qualifikationsgrade, die nur geringfü-
gig voneinander abweichen, können als ranggleich behan-
delt werden; die Länder tragen dafür Sorge, dass die Nach-
weise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder
untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen
und Bewertungen vergleichbar sind; für die Ermittlung der
Studienbewerberinnen und -bewerber werden Landes
quoten gebildet; die Quote eines Landes bemisst sich zu
Dienstag, den 31. Mai 2016 217
HmbGVBl. Nr. 21
einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der
Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Stu
diengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach sei-
nem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter

Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Län-
der Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach
ergebenden Quoten um drei Zehntel erhöht; bei der Berech-
nung des Bewerberanteils werden nur Personen berück
sichtigt, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen,
die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist;
2.zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Zahl der
Semester, für die sich die Bewerberin oder der Bewerber im
jeweiligen Studiengang beworben hat (Bewerbungssemes-
ter); Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule
werden nicht als Bewerbungssemester berücksichtigt;
3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines
Auswahlverfahrens; die jeweilige Hochschule vergibt die
Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jewei-
ligen Landesrechts insbesondere
a) nach dem Grad der Qualifikation,
b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für
das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eig-
nung Auskunft geben,
c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähig-
keitstests,
d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätig-
keit,
e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durch
zuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und
Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der
Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifika-
tion mit dem gewählten Studium und dem angestrebten
Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellun-
gen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,
f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den
Buchstaben a bis e.
Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifi-
kation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Zahl
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfah-
ren kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die
Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 1
Nummer 3 Buchstaben a bis d genannten Maßstäbe, nach
dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung
dieser Maßstäbe. Bewerberinnen und Bewerber, die nach
Satz 1 Nummern 1 oder 2 eine Zulassung oder ein Zulas-
sungsangebot erhalten haben, nehmen für den entsprechen-
den Zulassungsantrag am Auswahlverfahren nach Satz 1
Nummer 3 nicht teil.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Maßstäbe nach
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 vorgesehen werden.
(3) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 nach Anwendung der Absätze 1 und 2 Ranggleichheit,
wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Arti-
kel 8 Absatz 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit,
kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.
(4) Aus den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vergeben.
Artikel 11
Verfahrensvorschriften
(1) In den Fällen des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
werden Zulassungen, Zulassungsangebote und Bescheide von
der Hochschule erlassen. Ein Widerspruchsverfahren gegen
Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.
(2) Die Stiftung ermittelt in den Quoten nach Artikel 9
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4, Artikel 10 Absatz 1
Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie Artikel 8 Absatz 4 auf Grund
der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungs
bestimmungen, für welchen Zulassungsantrag eine Zulassung
oder ein Zulassungsangebot erfolgen kann und erlässt den
Zulassungsbescheid.
(3) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines
Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere
Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den
ersten Teil des Studiengangs beschränkt.
(4) Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Stiftung
Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreib
voraussetzungen vorliegen.
(5) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Stif-
tung findet nicht statt.
(6) Beruht die Zulassung durch die Hochschule oder die
Stiftung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie
zurückgenommen; ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann sie
zurückgenommen werden. Nach Ablauf eines Jahres ist die
Rücknahme der Zulassung durch die Stiftung ausgeschlossen.
(7) Die Stiftung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen
nach Artikel 12 berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu
verlangen und abzunehmen.
Abschnitt 4
Verordnungsermächtigung, Beschlussfassung,
Staatlich anerkannte Hochschulen
Artikel 12
Verordnungsermächtigung
(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die
Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden
inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
1. die Auswahlkriterien (Artikel 8 und 9 sowie 10 Absatz 1
Satz 1 Nummern 1 und 2),
2. die Quoten nach Artikel 9 Absatz 1, insbesondere auch in
Bezug auf den Erlass von Zulassungen, Zulassungsangebo-
ten und Bescheiden in der Quote nach Artikel 9 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5,
3. im Fall des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 den Ablauf des
Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen
Bewerbungen an die Stiftung zu richten sind, einschließ-
lich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektro-
nischen Antragstellung und ein elektronischer Bescheid-
versand vorgesehen werden,
4. im Fall des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 den Ablauf des
Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch
genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener
Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die

Fristen versäumt haben,
5. die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 8 Absatz 4,
6. die Einbeziehung und die Aufhebung der Einbeziehung
von Studiengängen nach Artikel 7,
Dienstag, den 31. Mai 2016
218 HmbGVBl. Nr. 21

7.die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung nach
Artikel 6,
8.die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Artikel 6,
soweit das Landesrecht dafür keine andere Rechtsform
vorsieht,
9. die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Artikel 5
Absatz 2 Satz 3,
10. die Einzelheiten zur Durchführung des Dialogorientierten
Serviceverfahrens nach Artikel 2 Absatz 2.
(2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1
müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe
der Studienplätze und für den Abgleich von Mehrfachzulas-
sungsmöglichkeiten und -studienmöglichkeiten im Dialog
orientierten Serviceverfahren notwendig ist.
Artikel 13
Beschlussfassung
(1) Die Stiftung beschließt über
1. Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechts-
verordnungen (Artikel 12),
2. die Einbeziehung von Studiengängen in das Zentrale Ver-
gabeverfahren (Artikel 7 Absatz 1),
3. die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 7 Absatz 4).
(2) In diesen Angelegenheiten ist das Entscheidungsorgan
der Stiftung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vertreterinnen und Vertreter der Länder anwesend ist. Ein
Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen
Landes zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen.
(3) In Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Ländervertrete-
rinnen und Ländervertreter erforderlich. Im Falle des Absat-
zes 1 Nummer 3 genügt die Mehrheit der Stimmen der Län-
dervertreterinnen und Ländervertreter.
Artikel 14
Staatlich anerkannte Hochschulen
Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des
Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabe-
verfahren einbezogen werden. Die Entscheidung trifft die
Stiftung. Öffentliche nichtstaatliche Fachhochschulen gelten
als staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Staats-
vertrages.
Abschnitt 5
Finanzierung, Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 15
Finanzierung
(1) Zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1
Nummer 1 einschließlich der insoweit anteiligen Finanzie-
rung für die Durchführung des Dialogorientierten Servicever-
fahrens erhebt die Stiftung von allen Hochschulen Beiträge;
ausgenommen sind Hochschulen, die ausschließlich künstleri-
sche Studiengänge, duale Studiengänge oder Fernstudien-
gänge anbieten, soweit diese Hochschulen nicht die Teilnahme
am Verfahren erklären. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge
legt die Stiftung in einer Beitragsordnung fest.
(2) Zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 2 Ab-
satz 1 Nummer 2 verpflichten sich die Länder, der Stiftung die
erforderlichen Mittel einschließlich der insoweit anteiligen
Finanzierung für die Durchführung des Dialogorientierten
Serviceverfahrens als Zuschuss zur Verfügung zu stellen. Der
Betrag wird von den Ländern nach dem Königsteiner Schlüs-
sel in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht. Der Wirt-
schaftsplan der Stiftung bedarf der Zustimmung der Finanz-
ministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die
Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haus-
haltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli
nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans fällig. Über- und
Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahres
rechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten
Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
Artikel 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung
gegenüber der Stiftung vorsätzlich oder fahrlässig falsche
Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeb
lichen Daten macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Stiftung.
Artikel 17
Auflösung der Zentralstelle
(1) Mit der Errichtung der Stiftung ist die gemäß Artikel 1
Absatz 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studien
plätzen vom 20. Oktober 1972 errichtete Zentralstelle für die
Vergabe von Studienplätzen (im Folgenden: Zentralstelle)
aufgelöst worden. Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten
der Zentralstelle sind auf die Stiftung übergegangen. Die Plan-
stellen der Zentralstelle verbleiben bis zu ihrem Freiwerden
als Planstellen ohne Besoldungsaufwand im Haushalt des Sitz-
landes, das die darauf geführten Beamtinnen und Beamten zur
Tätigkeit bei der Stiftung zuweist. Die Einzelheiten regelt das
Errichtungsgesetz.
(2) Die Stiftung erstattet im Rahmen des jährlichen Wirt-
schaftsplans die Kosten für bereits vorhandene und zukünftige
Versorgungsempfänger.
Artikel 18
Übergangsvorschrift
Wartezeiten, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsa-
men Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bis
zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erworben wurden,
werden als Bewerbungssemester im Sinne des Artikels 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 angerechnet. Sie verfallen, wenn
nicht innerhalb der ersten zwei Jahre nach erstmaliger Anwen-
dung dieses Staatsvertrages für den jeweiligen Studiengang
eine Bewerbung bei der Stiftung erfolgt ist.
Artikel 19
Schlussvorschriften
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Tag des Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikations
urkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung

hinterlegt ist. Er findet erstmals auf das nach seinem Inkraft-
treten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens
jedoch auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2018/
2019, Anwendung. Der Staatsvertrag über die Errichtung
einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
Dienstag, den 31. Mai 2016 219
HmbGVBl. Nr. 21
5. Juni 2008 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer
Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.
(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch
schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschlie-
ßenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer
Frist von einem Jahr gekündigt werden.
(3) Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die
Stiftung aufzulösen. Bedienstete, die nach Auflösung der Zen-
tralstelle der Stiftung zugewiesen oder von dieser übernom-
men wurden und die nicht durch Kündigung entlassen werden
können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete
Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des
Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung
von Behörden bleiben unberührt. Die Länder sind verpflich-
tet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages
entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über
das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben,

anteilig nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels zu erstat-
ten. Über die Verwendung des von der Stiftung von der

Zentralstelle übernommenen Vermögens beschließen die
Kultus
ministerkonferenz und die Finanzministerkonferenz
der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der
Stimmen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 17. März 2016
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 17. März 2016
Horst Seehofer
Für das Land Berlin:
Berlin, den 17. März 2016
Michael Müller
Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 17. März 2016
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 17. März 2016
Carsten Sieling
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 17. März 2016
Olaf Scholz
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 21. März 2016
Volker Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 17. März 2016
Erwin Sellering
Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 17. März 2016
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 17. März 2016
Hannelore Kraft
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 18. März 2016
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Berlin, den 17. März 2016
Annegret Kramp-Karrenbauer
Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 17. März 2016
Stanislaw Tillich
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 17. März 2016
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 17. März 2016
Torsten Albig
Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 17. März 2016
Bodo Ramelow
Dienstag, den 31. Mai 2016
220 HmbGVBl. Nr. 21
Gesetz
zum Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrags
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Land Mecklenburg-Vorpommern
über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts
Vom 23. Mai 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem in der Zeit vom 11. November 2015 bis 17. November
2015 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staats-
vertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und
dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung
eines gemeinsamen Mahngerichts wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Mai 2016.
Der Senat
Dienstag, den 31. Mai 2016 221
HmbGVBl. Nr. 21
Artikel 1
Artikel 1 und 2 des Staatsvertrags zwischen der Freien und
Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpom-
mern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts
vom 17. August 2005 erhalten folgende Fassung:
,,Artikel 1
Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für
die Gebiete der Freien und Hansestadt Hamburg und des
Landes Mecklenburg-Vorpommern werden dem Amts
gericht Hamburg-Altona übertragen. Das Gericht führt als
Mahngericht die Bezeichnung ,,Amtsgericht Hamburg-
Altona ­ Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg
und Mecklenburg-Vorpommern ­“.
Artikel 2
Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Hamburg-
Altona maschinell bearbeitet.“
Artikel 2
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt mit
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrags
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Land Mecklenburg-Vorpommern
über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch den Präses der Justizbehörde,
und
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
vertreten durch die Justizministerin,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe
nachstehenden Staatsvertrag:
Hamburg, den 11. November 2015
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Der Präses der Justizbehörde
Dr. Till Steffen
Schwerin, den 17. November 2015
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
Die Justizministerin
Uta-Maria Kuder
Dienstag, den 31. Mai 2016
222 HmbGVBl. Nr. 21
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).