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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Brünschenwiesen
neu: 791-1-26, 791-1-20

Seite 181

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Verwaltungsabkommens über die Wahrnehmung
bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz
752-2

Seite 188

DIENSTAG, DEN 7. JULI
181
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 22 2026
Tag I n h a l t Seite
23. 6. 2026 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Brünschenwiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
neu: 791-1-26, 791-1-20
26. 6. 2026 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Verwaltungsabkommens über die Wahrnehmung
bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
752-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Landschaftsschutzgebiet
(1) Die in der Landschaftsschutzkarte grün eingezeichneten, in der Gemarkung Rissen belegenen Flächen werden
zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Landschaftsschutzkarte ist Teil dieser Verordnung.
Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Abteilung Naturschutz) und beim Bezirksamt
Altona zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.
§2
Schutzzweck
Zweck der Unterschutzstellung ist es,
1. die kleinflächig strukturierten Grünländer und Nasswiesen
mit wertgebenden Beetgräben als prägende Grünlandflächen für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie als Lebensraum für Wiesenvögel, Insekten
und Amphibien,
2. die vielfältig vorhandenen historischen Knickstrukturen
angelegt in einfacher Form oder als Redder einschließlich
der alten, als Überhälter erhalten gebliebenen Stieleichen,
3. die landschaftsprägenden Feldgehölze, Feldhecken, Baumreihen, Bruchwälder, Waldlebensräume, alten Einzelbäume
und andere Gehölzstrukturen aufgrund ihrer besonderen
Bedeutung als unzersiedelte, kleinstrukturierte, landwirtschaftlich genutzte Flächen für den Biotopverbund,
4. den Rissener Dorfgraben und den Schulauer Moorgraben
mit Ufervegetation sowie weitere Gewässer und Feuchtlebensräume als Flächen des Biotopverbundes,
5. die teils über einen Meter mächtigen, oberflächennahen
Moorböden als Lebensraum für seltene moortypische Arten
und aufgrund ihrer bedeutenden KohlenstoffdioxidSpeicherfähigkeit,
Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet Brünschenwiesen
Vom 23. Juni 2026
Auf Grund von §10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 92), in Verbindung mit §26 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
29. März 2026 (BGBl. I Nr. 87 S. 1, 4), sowie §27 Nummer 3 des
Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl.
S. 162), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268,
269), wird verordnet:
Dienstag, den 7. Juli 2026
182 HmbGVBl. Nr. 22
6. die unversiegelten, freien Flächen, die durch ihr kühles
Mikroklima als bedeutende Erholungsräume für die Stadtbevölkerung dienen und durch ihre ausgleichende Wirkung
das Stadtklima positiv beeinflussen,
7. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der landwirtschaftlich
genutzten und kulturhistorisch bedeutenden Landschaft
mit ihrer hohen Wertigkeit für die naturnahe Erholung und
das städtische Freiraumsystem
zu erhalten und zu entwickeln.
§3
Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde sind zum
Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege von den
Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu
dulden:
1. die Durchführung eines Wassermanagements, das zum
temporären Aufstau des Wassers in den Gräben und zur
Vernässung des Grünlandes führen soll,
2. die Freihaltung nicht bewirtschafteter Grünland- und
Brachflächen von Gehölzentwicklung zum Ziele der Grünlanderhaltung.
§4
Verbote
(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem
Schutzzweck nach §2 zuwiderlaufen. Insbesondere ist es verboten:
1. natürliche Gewässer und Feuchtgebiete aller Art wie
Tümpel, Teiche, Nassstellen sowie Gräben, Röhrichte und
Rieder zu beschädigen, zu verändern, auszutrocknen oder
zu beseitigen,
2. Dauergrünland umzubrechen, auch zum Zwecke der Neuansaat,
3. die Entwässerung von Flächen durchzuführen, durch die
die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen oder der
Wasserhaushalt des Gebietes nachhaltig beeinträchtigt
werden können,
4. Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulpflanzungen oder
Kurzumtriebsplantagen anzulegen,
5. Bäume, Hecken, Sträucher und wild wachsende Pflanzen
oder Teile von ihnen zu beseitigen, zu zerstören, abzuschneiden, zu beschädigen oder sonst in ihrem Aufwuchs,
ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen,
6. Bodenbestandteile abzubauen, Abgrabungen oder Auffüllungen, Bodenabdeckungen oder sonstige Veränderungen
der Bodengestalt vorzunehmen,
7. bauliche ortsfeste Anlagen zu errichten, anzulegen oder zu
erweitern sowie Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen zu bauen oder zu verändern, auch wenn die Maßnahme
keiner baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung
bedarf,
8. das Gelände durch Abfälle oder auf sonstige Weise zu verunreinigen oder stillgelegte Kraftfahrzeuge, Anhänger
oder Teile derselben außerhalb der Hausgrundstücke abzustellen,
9. Stoffe oder Gegenstände zu lagern, soweit dies nicht zur
zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich ist,
10. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Fahrwege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren
oder Kraftfahrzeuge oder Anhänger dort abzustellen,
11. Hunde in der Zeit vom 1. März bis zum Ablauf des 30. Juni
auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen oder im
Gebiet laufen zu lassen,
12. die Ruhe oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf
sonstige Weise zu stören,
13. zu zelten, zu campen, zu grillen, Feuer zu machen oder
brennende oder glimmende Gegenstände, die geeignet
sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen,
14. Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht als
behördliche Wege- oder Ortshinweise oder als Wohnungsbezeichnungen an Wohnhäusern dienen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht
1. die Nummern 1, 2, 5, 6, 10 und 14 für Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie Vorhaben
der Umweltbildung durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
2. die Nummer 5 für
a) die pflegliche Entnahme wild lebender Blumen, Gräser,
Farne, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie
Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen,
die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen
Mengen für den persönlichen Bedarf,
b) Maßnahmen im Rahmen der Gartenpflege an krautigen
Pflanzen und Sträuchern,
c) Maßnahmen an Einzelbäumen mit einen Stammumfang
weniger als 80cm, in einer Höhe von 130cm über dem
Boden gemessen,
d) Maßnahmen an Baumgruppen oder -reihen von mindestens drei Bäumen, deren Kronenbereiche sich berühren
oder ineinander übergehen und keiner von ihnen einen
Stammumfang von mindestens 50cm aufweist, wobei
nur die Bäume nicht geschützt sind, die einen Stammumfang weniger als 30cm haben, in einer Höhe von
130cm über dem Boden gemessen,
e) Maßnahmen an mehrstämmigen Bäumen, wenn der
Stammumfang eines jeden Stamms weniger als 50cm
beträgt, in einer Höhe von 130cm über dem Boden
gemessen,
f) Maßnahmen an Hecken unter 80cm Höhe,
g) fachgerechte Schnittmaßnahmen im Rahmen der Obstbaumpflege,
h) das regelmäßige fachgerechte Beschneiden zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Formbäumen und
Hecken sowie zur Beseitigung des Zuwachses von Kopfbäumen,
i) die Beseitigung von abgestorbenen Bäumen, Ästen und
Hecken sowie von umgestürzten Bäumen,
j) das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen mit
einem Umfang von bis zu 15cm und in einem Abstand
von bis zu 1,5m von der Gebäudewand, von Dachüberständen oder von Vorbauten wie beispielsweise Balkone
oder Wintergärten,
3. die Nummern 5, 7, 10 und 12 für Maßnahmen durch den
zuständigen Wegebaulastträger zur ordnungsgemäßen
Unterhaltung und zur Sicherung bestehender Straßenverkehrsanlagen und Wege,
4. die Nummern 5, 6, 7, 10 und 12 für Vorhaben, die nach der
Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 11 vom
28. August 2014 (HmbGVBl. S. 411) genehmigungsfähig
sind,
5. die Nummern 1, 5, 6 und 10 für die ordnungsgemäße
Unterhaltung von Gewässern und deren Ufer, soweit sie
Dienstag, den 7. Juli 2026 183
HmbGVBl. Nr. 22
die Belange des Naturhaushaltes und der Landschaft
berücksichtigen,
6. die Nummer 9 für die ordnungsgemäße Zwischenlagerung
von Produkten der Landwirtschaft auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen,
7. die Nummern 5 und 10 für die landwirtschaftliche Bodennutzung entsprechend der guten fachlichen Praxis,
8. die Nummern 5, 10 und 14 für die forstwirtschaftliche
Bodennutzung entsprechend der guten fachlichen Praxis,
9. die Nummer 6, soweit keine Eingriffe innerhalb von
Kronentraufbereichen zuzüglich 1,5m erfolgen, sowie die
Nummern 5 und 10 für die Sicherung des Betriebs, die
Instandhaltung und die ordnungsgemäße Unterhaltung
von bestehenden Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen,
10. die Nummern 7, 10 und 11 für die rechtmäßige Ausübung
der Jagd,
11. die Nummern 7 und 10 für die Errichtung von Weidezäunen mit Holzspaltpfählen in offener Bauweise mit
Drahtbespannung oder von Elektrozäunen, jeweils nicht
höher als 1,50m und für Weidezäune höher als 1,50m,
soweit es fachlich notwendig ist, für Zwecke der Landwirtschaft.
§5
Ausnahmen
(1) Von den Verboten des §4 Absatz 1 kann die zuständige
Behörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Dies gilt insbesondere für
1. die Errichtung baulicher Anlagen,
a) die gemäß §35 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in der jeweils geltenden
Fassung, als privilegierte Vorhaben gelten und im
Zusammenhang mit einer Hofstelle stehen, einschließlich Erweiterungen, die aus betrieblichen oder immissionsschutzrechtlichen Gründen notwendig sind,
b) die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen, im Rahmen einer baurechtlichen Ausnahmegenehmigung gemäß §31 Absatz 1 BauGB zulässig sind
oder sich gemäß §34 BauGB in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen.
c) die aus tierschutzfachlichen Gründen notwendig sind
und die Beweidung der jeweiligen Fläche sicherstellen,
2. das Bauen von Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen
sowie Maßnahmen an bestehenden Versorgungsleitungen
und Abwasserablagen, die im Kronentraufbereich von Bäumen zuzüglich 1,50m ausgeführt werden,
3. typischerweise im Außenbereich nach §35 BauGB stattfindende, insbesondere traditionelle oder kulturelle Veranstaltungen,
4. die Neueinsaat von Grünland zur weitergehenden landwirtschaftlichen Nutzung, soweit ein Verzicht darauf die
Aufgabe der Grünlandnutzung zur Folge hätte,
wenn die beabsichtigte Maßnahme oder Handlung den
Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändert und
dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
(2) Eine Ausnahme kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt werden, soweit die Wirkungen der Handlungen
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
§6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach §29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten
des §4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§7
Außerkrafttreten
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen,
Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und
Rissen vom 18. Dezember 1962 (HmbGVBl. S. 203), zuletzt
geändert am 23. September 2025 (HmbGVBl. S. 525), tritt für
1. Flächen, die durch diese Verordnung unter Schutz gestellt
werden und
2. die in den anliegenden Karten rot eingezeichneten Flächen
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. Juni 2026.
Dienstag, den 7. Juli 2026
184 HmbGVBl. Nr. 22
01800
01803
01804
01801
03141
01799
05658
01701
03869
03868
01702
01661
01698
04944
01699
02856
01697
03870
01696
01691
06229
01693
01692
01690
01689
01687
01688
01685
01686
01684
03319
03410
01700
01802
06702
03420
03463
03431
03441
03414
05095
03419
03415
03413
03412
03411
03417
03425
03418
03416
03433
03432
03455
03424
03448
02596
03423
03422
03442
03444
03443
03436
03435
03454
03434
03445
03447
03446
03421
03429
03438
03427
03428
03426
03437
02557
04943
06670 06497
03456
03453
06158
06701
03316
03578
¯
0 50 100
Meter
Maßstab: 1:1500
Anlage zu § 7 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Brünschenwiesen
Quelle: Hintergrundkarte: FHH. Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Legende
Fläche, für die der Landschaftsschutz der Verordnung zum Schutz von
Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen,
Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen
aufgehoben wird
Dienstag, den 7. Juli 2026 185
HmbGVBl. Nr. 22
01781
02408
03857
01799
01782
01800
06670
02370
03764
05699
06458
05058
03990
01236
03553
¯
0 50 100 150
Meter
Maßstab: 1:2500
Quelle: Hintergrundkarte: FHH. Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Legende
Fläche, für die der Landschaftsschutz der Verordnung zum Schutz von
Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen,
Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen
aufgehoben wird
Dienstag, den 7. Juli 2026
186 HmbGVBl. Nr. 22
01237
01129
06491
01042
02431
05087
05088
01252
06086
05801
05800
05823
05452
05822
06087
01253
01254
06456
03011
06455
¯
0 25 50
Meter
Maßstab: 1:1000
Legende
Fläche, für die der Landschaftsschutz der Verordnung zum Schutz von
Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen,
Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen
aufgehoben wird
Quelle: Hintergrundkarte: FHH. Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Dienstag, den 7. Juli 2026 187
HmbGVBl. Nr. 22
05699
05490
03857
01781
06670
05697
03078
05698
05696
01777
03089
03088
01776
05856
03856
06247
06250
06249
06252
06251
02818
06248
06243
04606
06491
02816
05855
06244
01242
04325
02817
06669
04324
¯
0 25 50
Meter
Maßstab: 1:1000
Quelle: Hintergrundkarte: FHH. Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Legende
Fläche, für die der Landschaftsschutz der Verordnung zum Schutz von
Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen,
Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen
aufgehoben wird
Dienstag, den 7. Juli 2026
188 HmbGVBl. Nr. 22
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Verwaltungsabkommens
über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
nach dem Energiewirtschaftsgesetz
Vom 26. Juni 2026
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Verwaltungsabkommen
über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 9. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 167) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 5
Absatz 1 am 27. Juni 2026 in Kraft tritt.
Hamburg, den 26. Juni 2026.
Die Senatskanzlei