FREITAG, DEN8. APRIL
245
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 22 2022
Tag I n h a l t Seite
29. 3. 2022 Verordnung über den Bebauungsplan Othmarschen 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
29. 3. 2022 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
2126-1-1
13.
3.
2022 Bekanntmachung der Niederlegung von amtlich nicht veröffentlichten Bekanntmachungen sachver
ständiger Stellen im Staatsarchiv . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248
neu: 2130-1-1a
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Othmarschen 42
Vom 29. März 2022
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151), in Verbindung mit
§3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), sowie §
81 Absatz 2a der
Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Othmarschen 42 für den Geltungs-
bereich südlich des Othmarscher Kirchenwegs sowie westlich
des Othmarscher Mühlenweges (Bezirk Altona, Ortsteil 219)
wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 3241, über die Flurstücke 3255 und
3277 (Othmarscher Kirchenweg), Nordgrenze des Flurstücks
3277 (Othmarscher Kirchenweg), über die Flurstücke 3277
(Othmarscher Kirchenweg) und 1094, über das Flurstück 994
(Othmarscher Mühlenweg), Ostgrenze des Flurstücks 994,
über das Flurstück 994 (Othmarscher Mühlenweg), Nordost-,
Südost- und Südgrenze des Flurstücks 3242, Südgrenze des
Flurstücks 3241 der Gemarkung Othmarschen.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann eine Ent-
schädigungsberechtigte oder ein Entschädigungsberechtig-
Freitag, den 8. April 2022
246 HmbGVBl. Nr. 22
ter Entschädigung verlangen. Es kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeigeführt werden, indem die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei der oder dem Ent-
schädigungspflichtigen beantragt wird. Ein Entschädi-
gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah-
ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
2. Im allgemeinen Wohngebiet ,,WA 1″ darf die festgesetzte
Grundflächenzahl von 0,4 für Grundstücke, auf denen
Gebäude beidseitig ohne seitlichen Grenzabstand (soge-
nannte Reihenmittelhäuser) errichtet werden, bis 0,6 über-
schritten werden.
3. In den allgemeinen Wohngebieten sind oberhalb von vier
festgesetzten Vollgeschossen keine weiteren Geschosse
zulässig.
4.In den allgemeinen Wohngebieten müssen Dach- und
Technikaufbauten mindestens 1,5
m hinter den Fassaden
zurückbleiben. Eine Überschreitung der festgesetzten
Vollgeschosse durch Dach- und Technikaufbauten ist um
höchstens 1,5m zulässig.
5. In den allgemeinen Wohngebieten können Überschreitun-
gen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und Log-
gien um bis zu 1,5m zugelassen werden, wenn die Balkone
insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweili-
gen Außenwand einnehmen und mehr als 2,5
m von der
nächst liegenden Grundstücksgrenze entfernt sind. Für
die mit ,,(A)“ bezeichneten überbaubaren Flächen und
Gebäudeseiten können Überschreitungen der Baugrenzen
durch ebenerdige, zum Hauptgebäude zugehörige Terras-
sen um bis zu 2m zugelassen werden, im Übrigen können
Überschreitungen durch ebenerdige, zum Hauptgebäude
zugehörige Terrassen um bis zu 3m ausnahmsweise zuge-
lassen werden.
6. In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze mit
Ausnahme von Stellplätzen, die als E-Ladestationen aus-
geführt werden, ausschließlich in Tiefgaragen zulässig.
7. In den allgemeinen Wohngebieten darf die festgesetzte
Grundflächenzahl von 0,4 durch die Grundfläche für
Tiefgaragen und ihre Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne
von §14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni
2021 (BGBI. I S. 1802, 1807), und für bauliche Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund-
stück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächen-
zahl von 0,8 überschritten werden.
8. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängliche
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können
zugelassen werden.
9. Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, dürfen
einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natür
liche Geländeoberfläche herausragen. Ausgenommen hier-
von sind die Tiefgarageneinfahrten, die Tiefgaragen
entlüftungen sowie erforderliche Treppenaufgänge.
10. Entlang der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche ist für die Ener-
gieversorgung des Gebietes ein Energiezaun aus zweiteili-
gen Kollektorelementen mit einer Höhe von maximal
1,4m über Geländeoberfläche zulässig. Die Energiekollek-
toren sind beidseitig durch Hecken aus Laubgehölzen ein-
zugrünen. Das erforderliche Betriebsgebäude mit einer
maximalen Grundfläche von 35
m² kann außerhalb der
Baugrenzen zugelassen werden und ist dauerhaft zu begrü-
nen.
11. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen und für die Erhal-
tung von Bäumen und Sträuchern in den allgemeinen
Wohngebieten darf ein 2,5
m breiter Übergang für Fuß-
wege errichtet werden.
12. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen im Kronen
bereich zu erhaltender Bäume, Baumreihen und Gehölz-
gruppen unzulässig.
13. Für die festgesetzten Baum- und Gehölzpflanzungen sind
standortgerechte und heimische Laubgehölze zu verwen-
den, zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen min-
destens 14cm und bei großkronigen Bäumen mindestens
18cm, jeweils gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden
betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu
begrünen.
14. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete ist für je angefan-
gene 150m² der zu begrünenden Grundstücksfläche min-
destens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene
300m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens
ein großkroniger Baum zu pflanzen.
15. In den allgemeinen Wohngebieten sind entlang der Stra-
ßenverkehrsflächen und der öffentlichen Grünflächen nur
Einfriedungen in Verbindung mit Hecken aus Laubgehöl-
zen, in die gartenseitig durchbrochene Holzzäune oder
Drahtzäune integriert sein können, zulässig.
16. Standplätze für Abfall- und Sammelplätze sind zu mindes-
tens zwei Seiten mit Gehölzen in einer Mindestbreite von
70cm einzugrünen.
17. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen
des obersten Geschosses als Flachdach oder als flach
geneigte Dächer bis 10 Grad Neigung zu errichten und zu
mindestens 80 vom Hundert (v.H.) mit einem mindestens
15
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv
mit standortgerechten einheimischen Stauden und Grä-
sern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu
erhalten. Die nicht überbauten Dächer von Tiefgaragen
sind zu mindestens 50 v.H. zu begrünen. Sie sind in den zu
begrünenden Bereichen mit einem mindestens 60cm star-
ken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für
Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen muss auf einer Flä-
che von 16
m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 80
cm betragen. Die Dächer
sind als Retentionsdächer auszuführen.
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HmbGVBl. Nr. 22
18. In den allgemeinen Wohngebieten sind Außenleuchten
mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln, zum Beispiel in
Form von Natrium-Niederdruck-, Natrium-Hochdruck-
oder LED-Lampen, auszustatten. Die Leuchtanlagen sind
staubdicht auszuführen und nach oben und zu den äuße-
ren Grünflächen und Baumbeständen hin abzuschirmen
oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf
diese Flächen vermieden werden. Die Beleuchtung ist zeit-
lich und in der Anzahl der Leuchtkörper auf das für die
Beleuchtung der Flächen notwendige Mindestmaß zu
beschränken.
19.In dem allgemeinen Wohngebiet ,,WA
1″ sind in die
Außenfassaden der Wohngebäude jeweils zwei Fleder
mausspaltkästen mit Quartierseignung sowie zwei Nist-
steine für Halbhöhlenbrüter an fachlich geeigneter Stelle
baulich zu integrieren und dauerhaft zu erhalten. In dem
zu erhaltenden Baumbestand innerhalb der privaten
Grünfläche sind mindestens vier Fledermausspaltkästen
mit Quartierseignung sowie vier Nischenbrüterhöhlen in
unmittelbarer Nähe der Fledermausspaltkästen an fach-
lich geeigneter Stelle anzubringen und dauerhaft zu unter-
halten.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 29. März 2022.
§1
Die Pauschalförderungsverordnung vom 17. April 2007
(HmbGVBl. S. 141, 202), zuletzt geändert am 9. März 2021
(HmbGVBl. S. 144), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort
,,und“ ersetzt.
1.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
die Bemessung der Fördermittel bei wesentlich abwei-
chendem Bedarf im Ausnahmefall.“
1.3 Nummer 5 wird gestrichen.
2. §5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die im Rahmen der besonderen Versorgung gemäß §140a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert am 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), erbrachten Fälle
werden nicht berücksichtigt.“
3. §6 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Entsprechend Absatz 1 werden für das Jahr 2022 folgende
Pauschalbeträge festgelegt:
1. für die Fälle nach §5 Satz 1 Nummern 1 und 2: 58,80
Euro je effektiver Bewertungsrelation,
2. für die Fälle nach §5 Satz 1 Nummer 3: 68,50 Euro je
Fall.“
3.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Der Anpassung der Pauschalbeträge nach Absatz 3
werden die Krankenhausleistungen gemäß §
5 zugrunde
gelegt. Wenn die Leistungszahlen des dem Vorjahr des
Anpassungszeitraums vorangegangenen Jahres nicht vor-
liegen, werden die Leistungszahlen des zuletzt verfügba-
ren Jahres herangezogen. Aufgrund der Coronavirus-Pan-
demie und damit einhergehenden gesunkenen Kranken-
hausleistungen wird im Jahr 2022 erneut auf die Datenbasis
des Jahres 2019 abgestellt.“
4. §8 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Fördermittel werden jährlich auf Antrag des
Krankenhauses bewilligt. Im Antrag sind die vergüteten
Krankenhausleistungen (ohne die im Rahmen des §
140a
SGB V vergüteten Leistungen der besonderen Versor-
gung) anzugeben. Die im Antrag angegebenen Kranken-
hausleistungen sind durch eine Wirtschaftsprüferin bzw.
einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.“
4.2 In Absatz 2 wird die Zahl ,,2021″ durch die Zahl ,,2022″
ersetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in
Kraft.
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung
Vom 29. März 2022
Auf Grund von §22 Absatz 4 des Hamburgischen Kranken-
hausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 8), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 29. März 2022.
Freitag, den 8. April 2022
248 HmbGVBl. Nr. 22
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
der Niederlegung von amtlich nicht veröffentlichten Bekanntmachungen
sachverständiger Stellen im Staatsarchiv
Vom 13. März 2022
Gemäß §
3 Absatz 5 Sätze 4 und 5 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 103, 104), wird bekannt gemacht, dass folgende
amtlich nicht veröffentlichte Bekanntmachungen sachverstän-
diger Stellen im Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht durch
jedermann niedergelegt sind:
1. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) bestehend aus:
DIN 4109-1, Ausgabe 2018-01;
DIN 4109-2, Ausgabe 2018-01;
DIN 4109-31, Ausgabe 2016-07;
DIN 4109-32, Ausgabe 2016-07;
DIN 4109-33, Ausgabe 2016-07;
DIN 4109-34, Ausgabe 2016-07;
DIN 4109-35, Ausgabe 2016-07;
DIN 4109-36, Ausgabe 2016-07;
DIN 4109-4, Ausgabe 2016-07,
2. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), Ausgabe 1989-11,
3. DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2: Ein-
wirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe 1999-06,
4. DIN 45691 (Geräuschkontingentierung), Ausgabe 2006-12.
Hamburg, den 13. März 2022.
Der Senat
