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Zweites Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes und des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht
100-2, 1104-1

Seite 105

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden und anderer Gesetze
2000-1, 2035-1, 3120-8

Seite 108

DIENSTAG, DEN9. JUNI
105
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 22 2015
Tag I n h a l t Seite
3. 6. 2015 Zweites Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes und des Gesetzes über das Ham
burgische Verfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
100-2, 1104-1
3. 6. 2015 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden und anderer Gesetze . . . . . . . 108
2000-1, 2035-1, 3120-8
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Zehntes Gesetz zur Änderung
des Volksabstimmungsgesetzes
Das Volksabstimmungsgesetz vom 20. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 9. Oktober 2012
(HmbGVBl. S. 440), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §
25 g werden folgende Einträge
eingefügt:
,,Sechster Abschnitt
Bürgerschaftsreferendum
§25 hBürgerschaftsreferendum
§25 i Tag der Abstimmung
§25 j Gegenvorlage
§25 k Abstimmungsbenachrichtigung
§
25 l
Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten
Abschnitts
§25m
Sperrfrist und Ruhen von Volksabstimmungsver-
fahren“.
1.2 Im bisherigen Eintrag zum Sechsten Abschnitt wird das
Wort ,,Sechster“ durch das Wort ,,Siebenter“ ersetzt.
1.3 Im bisherigen Eintrag zum Siebenten Abschnitt wird das
Wort ,,Siebenter“ durch das Wort ,,Achter“ ersetzt.
2. Hinter §
25 g wird folgender neuer Sechster Abschnitt
eingefügt:
,,Sechster Abschnitt
Bürgerschaftsreferendum
§25 h
Bürgerschaftsreferendum
(1) Hat die Bürgerschaft auf Vorschlag des Senats oder
mit dessen Zustimmung nach Artikel 50 Absatz 4
b
Satz 1 der Verfassung beschlossen, einen Gesetzentwurf
oder eine andere Vorlage zum Volksentscheid zu stellen
(Bürgerschaftsreferendum), sind die Vorschriften dieses
Abschnitts anzuwenden.
(2) Senat beziehungsweise Bürgerschaft haben bereits
frühzeitig, mindestens sechs Monate vor einem Beschluss
nach Absatz 1, in geeigneter Weise die Öffentlichkeit
über ihre Absicht zu informieren, ein Bürgerschaftsrefe-
rendum zu initiieren beziehungsweise durchzuführen,
Zweites Gesetz
zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes und des Gesetzes
über das Hamburgische Verfassungsgericht
Vom 3. Juni 2015
Der Senat verkündet das nachfolgende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 9. Juni 2015
106 HmbGVBl. Nr. 22
um eine Meinungsbildung über den Abstimmungsge-
genstand und über die Beifügung einer Gegenvorlage zu
fördern. Senat und Bürgerschaft gewährleisten eine neu-
trale Fragestellung und eine faire Verfahrensgestaltung
beim Bürgerschaftsreferendum; Fristverkürzungen im
parlamentarischen Verfahren haben zu unterbleiben.
§25 i
Tag der Abstimmung
Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den
Tag der Abstimmung. Der Beschluss bedarf einer Mehr-
heit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder-
zahl und muss zeitlich mit dem Beschluss nach §25 h Ab-
satz 1 zusammenfallen. Bei der Bestimmung des Abstim-
mungstags ist zugrunde zu legen, dass unter Berücksich-
tigung der Briefabstimmung eine möglichst hohe
Abstimmungsbeteiligung zu erwarten ist und dass ein
angemessener Zeitraum zur Meinungsbildung über den
Abstimmungsgegenstand und über die Beifügung einer
Gegenvorlage gewährleistet ist. Dieser Zeitraum darf vier
Monate ab dem Beschluss nach §
25
h Absatz 1 nicht
unterschreiten.
§25 j
Gegenvorlage
(1) Dem von der Bürgerschaft zur Abstimmung gestell-
ten Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage (Bürger-
schaftsvorlage) wird auf Antrag der Initiatoren einer
nach §5 Absatz 2 zustande gekommenen Volksinitiative
oder eines Volksbegehrens der Gesetzentwurf oder die
andere Vorlage des von ihnen initiierten Volksabstim-
mungsverfahrens als Gegenvorlage beigefügt, wenn die-
ser Gesetzentwurf oder diese andere Vorlage denselben
Gegenstand betrifft sowie von mindestens einem Zwan-
zigstel der zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unter-
stützt wird. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten aus
der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zugrunde zu
legen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist schriftlich bis zum
14. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach
§25 h Absatz 1 beim Senat zu stellen.
(3) Ist ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 fristgerecht gestellt,
können die Initiatoren einer zustande gekommenen
Volksinitiative innerhalb von 21 Tagen die nach Absatz 1
Satz 1 erforderliche Anzahl von Unterschriften zur
Unterstützung ihrer Gegenvorlage sammeln; §4 ist ent-
sprechend anzuwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt am
14. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach
§
25 h Absatz 1. Fällt ein Tag der Sammlungsfrist nach
Satz 1 in die sitzungsfreie Zeit der Bürgerschaft wegen
allgemeiner Schulferien, beginnt die Frist an dem auf den
letzten Tag der sitzungsfreien Zeit der Bürgerschaft fol-
genden Werktag. Die Unterstützungsunterschriften sind
an dem auf den Ablauf der Sammlungsfrist folgenden Tag
bis 12 Uhr bei der Landesabstimmungsleitung einzu
reichen.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Volksbegehren,
deren Zustandekommen festgestellt worden ist (§
16
Absatz 1) oder deren Eintragungsfrist (§
6 Absatz 2) in
der Zeit zwischen dem 7. Tag vor und dem 35. Tag nach
Beschlussfassung der Bürgerschaft nach §25 h Absatz 1
endet.
(5) Der Senat stellt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf
der Sammlungsfrist nach Absatz 3 Satz 1 fest, ob die
beantragte Gegenvorlage beizufügen ist. Die Feststellung
ist unverzüglich einer Vertrauensperson der Volksinitia-
tive zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.
§25 k
Abstimmungsbenachrichtigung
(1) Die Abstimmungsberechtigten sollen bis zum 21. Tag
vor der Abstimmung schriftlich über die Durchführung
des Bürgerschaftsreferendums benachrichtigt werden.
(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung umfasst
1.die Information über den Abstimmungstag, die
Abstimmungszeit und die Abstimmungshandlung,
2. den Wortlaut der Bürgerschaftsvorlage,
3. ein Informationsheft.
In dem Informationsheft nach Satz 1 Nummer 3 dürfen
Bürgerschaft und Senat zu dem Gegenstand des Bürger-
schaftsreferendums Stellung nehmen. Eine weitere Stel-
lungnahme ist aufzunehmen, wenn sie innerhalb der
Frist nach §
25
j Absatz 3 von mindestens 10.000 zur

Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wird; §
3
Absätze 1 und 2 sowie §
4 und §
5 Absätze 1 bis 3 sind
entsprechend anzuwenden. Eine weitere Stellungnahme
ist aufzunehmen, wenn die Bürgerschaft es zur Sicher-
stellung der Meinungsvielfalt im Informationsheft mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mit-
gliederzahl bis zum Ablauf der Frist in §
25
j Absatz 3
beschließt.
(3) Stellungnahmen nach Absatz 2 Sätze 2, 3 und 4 dürfen
jeweils acht Seiten nicht überschreiten. Äußerungen der
Bürgerschaft können nach Fraktionen getrennt abgege-
ben werden. Der Anteil von Äußerungen der Fraktionen
an der gesamten Äußerung der Bürgerschaft entspricht
in diesem Fall der Sitzverteilung der Fraktionen in der
Bürgerschaft; Fraktionen können auch eine gemeinsame
Stellungnahme abgeben. Die Bürgerschaft und der Senat
sind jeweils für den Inhalt ihrer Stellungnahme verant-
wortlich, Initiatoren einer Stellungnahme nach Absatz 2
Sätze 3 und 4 für diese. Das Hamburgische Pressegesetz
vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15), zuletzt geändert
am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), in der
jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.
(4) Auf eine Gegenvorlage finden Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 und Satz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 3 bis 5 ent-
sprechende Anwendung.
§25 l
Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts
(1) §20, §21 Absätze 1, 3 und 4, §§22, 23 a und 24 sind
entsprechend anzuwenden.
(2) §21 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
eine Gegenvorlage auf dem Stimmzettel nach dem
Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage aufgeführt wird;
bei mehreren Gegenvorlagen richtet sich deren Reihen-
folge nach dem Zeitpunkt der Antragstellung nach §25 j
Absatz 2.
(3) §
23 ist entsprechend anzuwenden, soweit nachfol-
gend nichts anderes bestimmt ist. Findet ein Bürger-
schaftsreferendum nicht am Tag einer Wahl zum Deut-
schen Bundestag oder zur Bürgerschaft statt, ist die Bür-
gerschaftsvorlage oder eine Gegenvorlage angenommen,
wenn bei einem die Verfassung ändernden Gesetz eine
Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und min-
destens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen.
Dienstag, den 9. Juni 2015 107
HmbGVBl. Nr. 22
§25 m
Sperrfrist und Ruhen von Volksabstimmungsverfahren
(1) Innerhalb der laufenden Wahlperiode der Bürger-
schaft, mindestens aber für einen Zeitraum von drei Jah-
ren nach der Feststellung des Senats gemäß §25 l in Ver-
bindung mit §23 Absatz 6, ist die Anzeige der Sammlung
von Unterschriften für eine Volksinitiative (§3 Absatz 1)
zum selben Gegenstand eines durch Bürgerschafts
referendum beschlossenen Gesetzes oder einer durch
Bürgerschaftsreferendum beschlossenen anderen Vor-
lage unwirksam (Artikel 50 Absatz 4 b Satz 9 der Verfas-
sung).
(2) Volksabstimmungsverfahren zum selben Gegenstand
eines Bürgerschaftsreferendums, die dem Bürgerschafts-
referendum nicht als Gegenvorlage beigefügt wurden,
ruhen während der Sperrfrist nach Absatz 1. Das Ruhen
eines Volksabstimmungsverfahrens stellt der Senat fest;
die Feststellung stellt der Senat einer Vertrauensperson
des Volksabstimmungsverfahrens zu und teilt sie der
Bürgerschaft mit.“
3. In der Überschrift des bisherigen Sechsten Abschnitts
wird das Wort ,,Sechster“ durch das Wort ,,Siebenter“
ersetzt.
4. §26 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
,,5.
über die Durchführung eines Bürgerschaftsreferen-
dums, insbesondere ob eine als Gegenvorlage beizu-
fügende Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50
Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonsti-
gem höherrangigem Recht vereinbar ist.“
4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.2.1 In Satz 1 wird hinter dem Klammerzusatz ,,(§
25 c Ab-
satz 2, §25 g Absatz 5 in Verbindung mit §25 c Absatz 2)“
die Textstelle ,,, die Anträge nach Absatz 1 Nummer 5
sind binnen eines Monats nach Beschlussfassung der
Bürgerschaft (§25 h Absatz 1)“ eingefügt.
4.2.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Das Bürgerschaftsreferendum ruht während des Ver
fahrens nach Absatz 1 Nummer 5.“
5. §27 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 In Satz 1 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
,,3.
dem Bürgerschaftsreferendum ein Gesetzentwurf
oder eine andere Vorlage nach §
25
j Absatz 1 als
Gegenvorlage beizufügen ist oder ein Volksabstim-
mungsverfahren nach §25m Absatz 2 ruht.“
5.1.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die Anträge nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie Satz 2
sind binnen eines Monats nach Zustellung der Fest
stellungen des Senats (§5 Absatz 3, §16 Absatz 2 Satz 2,
§25 c Absatz 3, §25 g Absatz 5 in Verbindung mit §25 c
Absatz 3, §
25
j Absatz 5, §
25
m Absatz 2 Satz 2), die
Anträge nach Satz 1 Nummer 2 binnen eines Monats
nach dem Gesetzesbeschluss oder dem Beschluss der
Bürgerschaft über die andere Vorlage zu stellen.“
5.2 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Klammerzusatz ,,(§23
Absätze 1 bis 5)“ die Textstelle ,,, des Bürgerschaftsrefe-
rendums (§25 l Absatz 3 in Verbindung mit §23 Absätze
1 bis 5)“ eingefügt.
6. In der Überschrift des bisherigen Siebenten Abschnitts
wird das Wort ,,Siebenter“ durch das Wort ,,Achter“
ersetzt.
7. §30 wird wie folgt geändert:
7.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Die Initiatoren einer Gegenvorlage in einem Bürger-
schaftsreferendum haben innerhalb von drei Monaten
nach dem Abstimmungstag gegenüber der Landes
abstimmungsleitung Rechenschaft über die Herkunft
und Verwendung der Mittel zu legen, die ihnen zum
Zweck der Durchführung der Gegenvorlage zugeflossen
sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
den.“
7.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
8. In §30 a wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Absätze 1 bis 3 sind auf Gegenvorlagen in einem
Bürgerschaftsreferendum entsprechend anzuwenden.“
9. §31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Initiatoren sind bei der Inanspruchnahme
öffentlichen Grundes zum Zwecke der Information der
Öffentlichkeit über das Anliegen der Volksinitiative, des
Volksbegehrens, des Volksentscheids, des Referendums-
begehrens und des Referendums sowie der Gegenvorlage
in einem Bürgerschaftsreferendum gegenüber Parteien
wegerechtlich gleich zu behandeln.“
10. In §31 a Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Sechsten“ durch
das Wort ,,Siebenten“ ersetzt.
Artikel 2
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das
Hamburgische Verfassungsgericht
In §
43 b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Hambur
gische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982
(HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 14. Oktober 2014
(HmbGVBl. S. 446), wird die Textstelle ,,Nummer 1″ durch die
Textstelle ,,Nummern 1 und 3″ ersetzt.
Artikel 3
Übergangsvorschrift
Die Verpflichtungen von Senat und Bürgerschaft aus §25 h
Absatz 2 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes in der Fassung
von Artikel 1 dieses Gesetzes gelten im Hinblick auf ein von
der Bürgerschaft vor dem 1. August 2015 beschlossenes

Bürgerschaftsreferendum über die Bewerbung Hamburgs für
olympische und paralympische Spiele als erfüllt.
Ausgefertigt Hamburg, den 3. Juni 2015.
Der Senat
Dienstag, den 9. Juni 2015
108 HmbGVBl. Nr. 22
Artikel 1
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über Verwaltungsbehörden
Das Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom
30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-
desrechts I 2000­a), zuletzt geändert am 19. April 2011
(HmbGVBl. S. 123), wird wie folgt geändert:
1. §4 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Fachbehörden sind:
1. die Justizbehörde,
2. die Behörde für Schule und Berufsbildung,
3. die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleich-
stellung,
4. die Kulturbehörde,
5. die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Inte
gration,
6. die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz,
7. die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
8. die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation,
9. die Behörde für Inneres und Sport,
10. die Behörde für Umwelt und Energie,
11. die Finanzbehörde.“
2. In §
9 Absatz 4 wird die Bezeichnung ,,Behörde für Justiz
und Gleichstellung“ durch das Wort ,,Justizbehörde“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
In §
11 Absatz 5 des Hamburgischen Personalvertretungs-
gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) wird die Bezeich-
nung ,,Behörde für Justiz und Gleichstellung“ durch das Wort
,,Justizbehörde“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes
In §41 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen Maßregelvoll-
zugsgesetzes vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301),
zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 425), wird
die Bezeichnung ,,Behörde für Justiz und Gleichstellung“
durch die Wörter ,,für Justiz zuständigen Behörde“ ersetzt.
Artikel 4
Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. ist die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt aufgelöst,
2.sind
a) das Amt für Bauordnung und Hochbau, mit Ausnahme
des Referats Energiewirtschaft der Abteilung Landes-
bau,
b) das Amt für Landes- und Landschaftsplanung, mit Aus-
nahme der Abteilung für Landschaftsplanung und
Stadtgrün,
c) das Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenord-
nung,
d)das Amt für Rechtsangelegenheiten und Beteiligungs-
verwaltung,
e) die Innenrevision, der Oberbaudirektor und die Woh-
nungsbaukoordination und
f) der Landesbetrieb für Geoinformation und Vermessung
der bisherigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
und
g) das Amt für Umweltschutz,
h) das Amt für Natur- und Ressourcenschutz,
i) das Amt für Immissionsschutz und Betriebe,
j) das Amt für zentrale Dienste,
k) die Abteilung Landschaftsplanung und Stadtgrün,
l) das Referat Energiewirtschaft der Abteilung Landesbau
und
m)der Präsidialbereich
der bisherigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
der Behörde für Umwelt und Energie zugeordnet,
3. ist die Abteilung Gleichstellung der bisherigen Behörde für
Justiz und Gleichstellung in die Behörde für Wissenschaft,
Forschung und Gleichstellung verlagert.
(3) Zum selben Zeitpunkt mit der Neuorganisation nach
Absatz 2 sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
1. des Amtes für Bauordnung und Hochbau, mit Ausnahme
des Referats Energiewirtschaft der Abteilung Landesbau,
des Amtes für Landes- und Landschaftsplanung, mit

Ausnahme der Abteilung für Landschaftsplanung und
Stadtgrün, des Amtes für Wohnen, Stadterneuerung und
Bodenordnung, des Amtes für Rechtsangelegenheiten und
Beteiligungsverwaltung, der Innenrevision sowie der Ober-
baudirektor und die Wohnungsbaukoordination (ein-
schließlich der diesen Bereichen zugeordneten Angehöri-
gen des öffentlichen Dienstes) der bisherigen Behörde für
Stadtentwicklung und Umwelt Angehörige des öffentlichen
Dienstes der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
2. des Amtes für Umweltschutz, des Amtes für Natur- und
Ressourcenschutz, des Amtes für Immissionsschutz und
Betriebe, des Amtes für zentrale Dienste, der Abteilung
Landschaftsplanung und Stadtgrün, des Referats Energie-
wirtschaft der Abteilung Landesbau sowie des Präsidialbe-
reichs der bisherigen Behörde für Stadtentwicklung und
Umwelt Angehörige des öffentlichen Dienstes der Behörde
für Umwelt und Energie,
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Verwaltungsbehörden und anderer Gesetze
Vom 3. Juni 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 9. Juni 2015 109
HmbGVBl. Nr. 22
3. der Abteilung Gleichstellung der bisherigen Behörde für
Justiz und Gleichstellung in die Behörde für Wissenschaft,
Forschung und Gleichstellung versetzt.
(4) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisheri-
gen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt geltenden
Dienstvereinbarungen nach dem Hamburgischen Personalver-
tretungsgesetz gelten in der Behörde für Stadtentwicklung und
Wohnen und in der Behörde für Umwelt und Energie jeweils
bis zum Abschluss sie ersetzender Dienstvereinbarungen in
der neuen Dienststelle fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf,
Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten,
längstens jedoch bis zum 30. Dezember 2016.
(5) Für die in der bisherigen Behörde für Stadtentwicklung
und Umwelt amtierende Gleichstellungbeauftragte einschließ-
lich der Stellvertretung gilt §
28 Absatz 5 Sätze 1 und 3 des
Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
Ausgefertigt Hamburg, den 3. Juni 2015.
Der Senat
Dienstag, den 9. Juni 2015
110 HmbGVBl. Nr. 22
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, – Telefon: 23
51
29-0 – Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
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