FREITAG, DEN10. JUNI
223
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 22 2016
Tag I n h a l t Seite
23. 5. 2016 Fünfundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
31. 5. 2016 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen 224
800-1-1
7.
6.
2016 Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für
Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
neu: 202-1-40, 202-1-39
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
Alle Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich Hamburg-
Nord dürfen am Sonntag, dem 3. Juli 2016, aus Anlass der
Veranstaltungen ,,Sommermeile“ im Shopping-Center Ham-
burger Meile, ,,Sommer in der Mundsburg“ im Mundsburg
Center, ,,Geschichte Winterhudes“ in teilnehmenden Winter-
huder Geschäften und ,,Sommer- und Kinderfest“ im famila-
Handelsmarkt, dem 25. September 2016, aus Anlass der Ver
anstaltungen ,,Herbstmeile“ im Shopping-Center Hamburger
Meile, ,,Hamburger Film und Kino“ im Mundsburg Center,
,,Geschichte Winterhudes“ in teilnehmenden Winterhuder
Geschäften und ,,Herbstfest“ im famila-Handelsmarkt, dem
6. November 2016, aus Anlass der Veranstaltungen ,,Winter-
meile“ im Shopping-Center Hamburger Meile, ,,Kunst, Kultur
und Fotografie“ im Mundsburg Center, ,,Geschichte Winter-
hudes“ in teilnehmenden Winterhuder Geschäften und ,,Lich-
terfest“ im famila-Handelsmarkt jeweils in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Fünfundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 23. Mai 2016
Auf Grund von §
8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungs
gesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert
am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbin-
dung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten
vom 11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am
20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 23. Mai 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 10. Juni 2016
224 HmbGVBl. Nr. 22
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
Vom 31. Mai 2016
Auf Grund von §1 Absatz 4 des Hamburgischen Bildungs-
urlaubsgesetzes vom 21. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt
geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 448), wird
verordnet:
§
1 Absatz 3 der Verordnung über die Anerkennung
von Bildungsveranstaltungen vom 9. April 1974 (HmbGVBl.
S. 113), zuletzt geändert am 26. März 2013 (HmbGVBl. S. 139),
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 werden die Wörter ,,Deutschen Sportbund“
durch die Wörter ,,Deutschen Olympischen Sportbund“
ersetzt.
2. Der Punkt am Ende der Nummer 6 wird durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. die ehrenamt-
liche Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 31. Mai 2016.
Freitag, den 10. Juni 2016 225
HmbGVBl. Nr. 22
Artikel 1
Gebührenordnung
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Hochschulwesens
durch die zuständige Behörde
Auf Grund der §§
2 und 15 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
Für Amtshandlungen der für das Hochschulwesen zustän-
digen Behörde werden Verwaltungsgebühren nach der Anlage
erhoben.
§2
Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Beendigung der Amts-
handlung oder mit der Zurücknahme eines Antrages oder
Widerspruchs.
Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1 Führung ausländischer Grade
1.1 Genehmigung zur Führung der Berufs-
bezeichnung »Ingenieurin« oder »Inge-
nieur«
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
140,–
bis250,–
1.2 Entscheidungen und Maßnahmen hin-
sichtlich der staatlichen Anerkennung
von im Ausland erworbenen Ausbil-
dungsabschlüssen auf dem Gebiet der
Sozialarbeit und Sozialpädagogik
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70,–
bis335,–
2 Staatliche Anerkennung von nicht
staatlichen Hochschulen
2.1 Erteilung eines Anerkennungsbeschei-
des gemäß §
115 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18.
Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt
ge
ändert am 19. Juni 2015 (HmbGVBl.
S. 121), in der jeweils geltenden Fassung
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.000,–
bis20.000,–
2.2 Änderung eines Anerkennungsbeschei-
des oder Erteilung von ergänzenden
Auflagen
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.500,–
bis
7.000,–
2.3 Genehmigung oder Gestattung nach
§
112 Absatz 3 oder §
113 Absatz 2 oder
§116 Absatz 3 oder 4 HmbHG
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
bis2.000,–
2.4 Widerruf einer Genehmigung oder
Gestattung nach §
112 Absatz 3 oder
Zweite Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Vom 7. Juni 2016
§113 Absatz 2 oder §116 Absatz 3 oder 4
HmbHG
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
150,–
bis2.000,–
2.5 Widerruf der Genehmigung der Evan-
gelischen Hochschule für Soziale Arbeit
& Diakonie nach §
113 Absatz 3
HmbHG
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.500,–
bis10.000,–
2.6 Rücknahme oder Widerruf der Aner-
kennung einer nicht staatlichen Hoch-
schule nach §
117 Absatz 2 oder 3
HmbHG
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.500,–
bis10.000,–
2.7 Genehmigung von Grundordnungen
beziehungsweise Statuten und weiteren
Hochschulsatzungen und deren Ände-
rungen
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
bis5.000,–
2.8 Anzeige der Aufhebung einer Hoch-
schule durch ihren Träger gemäß §
117
Absatz 5 HmbHG
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.500,–
bis
7.000,–
3 Staatliche Anerkennung von nicht
staatlichen Berufsakademien
3.1 Erteilung eines Anerkennungsbeschei-
des gemäß §12 des Hamburgischen Be
rufsakademiegesetzes (HmbBAG) vom
29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 253), geän-
dert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 444, 447), in der jeweils geltenden
Fassung
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.000,–
bis20.000,–
3.2 Änderung eines Anerkennungsbeschei-
des oder Erteilung von ergänzenden
Auflagen
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.500,–
bis7.000,–
3.3 Genehmigung gemäß §
12 Absatz 4
HmbBAG
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
bis5.000,–
3.4 Genehmigung nach §
13 Absatz 3
HmbBAG
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
150,–
bis2.000,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 10. Juni 2016
226 HmbGVBl. Nr. 22
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
3.5 Widerruf einer Genehmigung nach §12
Absatz 4 HmbBAG
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500,–
bis5.000,–
3.6 Widerruf einer Genehmigung nach §13
Absatz 3 HmbBAG
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
150,–
bis2.000,–
3.7 Rücknahme oder Widerruf der Aner-
kennung einer nicht staatlichen Berufs-
akademie nach §
14 Absatz 2 oder 3
HmbBAG
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.500,–
bis10.000,–
3.8 Genehmigung gemäß §4 Absatz 2 Hmb-
BAG
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
150,–
bis2.000,–
3.9 Rücknahme oder Widerruf der staat
lichen Anerkennung einer nicht staat
lichen Berufsakademie nach §14 Absatz
4 HmbBAG
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.500,–
bis7.000,–
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für das Hochschulwesen
Auf Grund der §§2, 5, 10, 12 und 15 des Gebührengesetzes
vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
Die Gebührenordnung für das Hochschulwesen vom
22. März 2016 (HmbGVBl. S. 144) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung: ,,Gebührenordnung für
Amtshandlungen auf dem Gebiet des Hochschulwesens
durch die Hochschulen“.
2. §1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1 wird gestrichen.
2.2 Nummern 2 bis 8 werden Nummern 1 bis 7.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
3.1 Im Einleitungssatz wird die Textstelle ,,das Hochschul
wesen zuständigen Behörde,“ durch das Wort ,,die“
ersetzt.
3.2 Nummer 5 wird gestrichen.
Artikel 3
Schlussbestimmung
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschrift wird ferner verordnet:
Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verord-
nung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwen-
den. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die
nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig
werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Juni 2016.
