Download

GVBL_HH_2018-22.pdf

Inhalt

Verordnung über die erneute Veränderungssperre Blankenese 42

Seite 201

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (HmbAGTPG)
neu: 2120-7

Seite 203

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
311-13

Seite 205

Siebtes Gesetz zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes
860-9

Seite 207

DIENSTAG, DEN12. JUNI
201
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 22 2018
Tag I n h a l t Seite
1. 6. 2018 Verordnung über die erneute Veränderungssperre Blankenese 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
5. 6. 2018 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (HmbAGTPG) . . . . . . . . . . . . 203
neu: 2120-7
5. 6. 2018 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung . . . . . . . . . . . 205
311-13
5. 6. 2018 Siebtes Gesetz zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
860-9
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine erneute Verände-
rungssperre für die in der Anlage durch eine schwarze
Um
randung gekennzeichnete Fläche des sich im ergänzenden
Verfahren befindlichen Bebauungsplans Blankenese 42 (Bezirk
Altona, Ortsteil 223) für ein Jahr festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann eine Entschädigung
verlangen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetz-
buchs bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht inner-
halb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verord-
nung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen
Bezirks
amt unter Darlegung des die Verletzung begründen-
den Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die erneute Veränderungssperre Blankenese 42
Vom 1. Juni 2018
Auf Grund von §
14, §
16 Absatz 1 und §
17 Absatz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635) in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfeststellungs-
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), und §
1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Hamburg, den 1. Juni 2018.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 12. Juni 2018
202 HmbGVBl. Nr. 22
Dienstag, den 12. Juni 2018 203
HmbGVBl. Nr. 22
Hamburgisches Gesetz
zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
(HmbAGTPG)
Vom 5. Juni 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Transplantationszentren
Transplantationszentren nach §10 Absatz 1 des Transplan-
tationsgesetzes (TPG) in der Fassung vom 4. September 2007
(BGBl. I S. 2207), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2757, 2761), werden von der zuständigen Behörde benannt
und durch Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den
Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg zuge-
lassen.
§2
Entnahmekrankenhäuser
(1) Die auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Ham-
burg ansässigen und nach gesetzlichen Bestimmungen oder
auf vertraglicher Grundlage mit den Kostenträgern zugelasse-
nen Krankenhäuser sind Entnahmekrankenhäuser, sofern sie
die in §
9a Absatz 1 Satz 1 TPG genannten Anforderungen
erfüllen.
(2) Jedes Entnahmekrankenhaus ist verpflichtet, mindes-
tens eine im Sinne des §
4 Absatz 1 qualifizierte Person zur
Transplantationsbeauftragten oder zum Transplantationsbe-
auftragten zu bestellen. In Krankenhäusern mit mehr als
700 Betten in den somatischen Fachgebieten sind mindestens
zwei Transplantationsbeauftragte zu bestellen. Sind in einem
Krankenhaus mehrere fachbezogene Intensivstationen vor-
handen, kann für jede Intensivstation eine Transplantations
beauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter bestellt wer-
den. In diesen Fällen ist eine oder einer von ihnen als
hauptverantwort
liche Transplantationsbeauftragte oder als
hauptverantwort
licher Transplantationsbeauftragter zu benen-
nen.
(3) Die Bestellung der Transplantationsbeauftragten erfolgt
durch die ärztliche Leitung des Krankenhauses. Der Name
und die berufliche Qualifikation der oder des Transplanta
tionsbeauftragten sowie jede personelle Änderung in Bezug auf
die bestellte Person sind der zuständigen Behörde und des für
Hamburg zuständigen Organisationsschwerpunkts der Koor-
dinierungsstelle nach §
11 Absatz 1 Satz 2 TPG (Koordinie-
rungsstelle) unverzüglich mitzuteilen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann von der Bestel-
lung einer oder eines Transplantationsbeauftragten abgesehen
werden, wenn auf Grund des medizinischen Leistungsange-
bots des Krankenhauses davon auszugehen ist, dass in der
Einrichtung keine Patientinnen oder Patienten aufgenommen
werden, bei denen eine Organspende in Betracht kommt. Meh-
rere Krankenhäuser können durch schriftliche Kooperations-
vereinbarung gemeinsam eine Transplantationsbeauftragte
oder einen Transplantationsbeauftragten bestellen, wenn die
Krankenhäuser denselben Träger haben oder über weniger als
20 Intensivbetten verfügen. Die Nichtbestellung und die
gemeinsame Bestellung einer Transplantationsbeauftragten
oder eines Transplantationsbeauftragten für mehrere Kran-
kenhäuser bedürfen der Genehmigung der zuständigen Be
hörde.
§3
Aufgaben der Transplantationsbeauftragten
Zusätzlich zu den in §
9b Absatz 2 TPG genannten Auf
gaben sind Transplantationsbeauftragte insbesondere auch
verantwortlich für
1. die organisatorische Sicherstellung der Feststellung und
Dokumentation des Spenderwillens,
2.
die organisatorische Sicherstellung eines qualifizierten
Angehörigengesprächs im Hinblick auf die nach §
4 Ab-
satz 1 TPG im Einzelfall erforderliche Zustimmung zur
Organentnahme, gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer
Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Koordinierungs-
stelle,
3.
die organisatorische Sicherstellung der vollständigen
Dokumentation des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls
der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des
Hirnstamms gemäß der Richtlinie der Bundesärztekammer,
4. die organisatorische Sicherstellung einer ohne Personen
bezug erfolgenden quartalsweisen Dokumentation und
Weiterleitung der Todesfälle mit primärer oder sekundärer
Hirnschädigung an die Koordinierungsstelle unter Ver
wendung des hierfür zur Verfügung gestellten Erhebungs
bogens zur Einzelfallanalyse, auf dem insbesondere die
Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik, die
Gründe einer nicht erfolgten Meldung an die Koordinie-
rungsstelle und andere der Organentnahme entgegenste-
hende Gründe erfasst werden, sofern die relevanten Daten
der Koordinierungsstelle nicht bereits auf anderem Wege
zur Verfügung gestellt wurden,
5. die Bereitstellung von schriftlichen Handlungsempfehlun-
gen für das Personal der Intensiv- und Beatmungsstationen,
insbesondere zum Ablauf einer Organspende, zu den Maß-
nahmen der Hirntoddiagnostik und zur intensivmedizini-
schen Vorbereitung einer Organentnahme,
6. die kontinuierliche Information des ärztlichen und pflege-
rischen Personals über die rechtlichen Grundlagen und die
Bedeutung der Organspende im Rahmen von Fortbildungs-
veranstaltungen, die themenbezogen auf Anforderung der
oder des Transplantationsbeauftragten unter Beteiligung
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Koordinie-
rungsstelle erfolgt,
7. die Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Koordinierungsstelle bei ihrer Tätigkeit im Kranken-
haus,
8. die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den Transplan-
tationszentren und der Koordinierungsstelle,
9. die Information der ärztlichen Leitung des Entnahmekran-
kenhauses mindestens halbjährlich über die hausinternen
Strukturen für die Organspende und die erfolgten Organ-
entnahmen.
Darüber hinaus ist die ärztliche Leitung in allen Angelegen-
heiten der Organspende zu beraten und über die Ergebnisse
der Erhebung nach Satz 1 Nummer 4 zu informieren.
Dienstag, den 12. Juni 2018
204 HmbGVBl. Nr. 22
§4
Fachliche Qualifikation
der Transplantationsbeauftragten
(1) Zur oder zum Transplantationsbeauftragten können
Ärztinnen und Ärzte bestellt werden, die über eine Facharzt-
qualifikation und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung
in der Intensivmedizin oder die Zusatzweiterbildung Intensiv-
medizin verfügen und darüber hinaus an einer Fortbildung im
Umfang von mindestens 40 Stunden gemäß dem Curriculum
,,Transplantationsbeauftragter Arzt“ der Bundesärztekammer
teilgenommen haben.
(2) In Entnahmekrankenhäusern mit mindestens einer
oder einem ärztlichen Transplantationsbeauftragten im Sinne
des Absatzes 1 können zusätzlich auch Gesundheits- und
Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger
sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger zur oder zum Trans-
plantationsbeauftragten bestellt werden, sofern sie über eine
mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Intensivmedi-
zin mit Leitungsfunktion oder über die Fachweiterbildung
Intensivpflege verfügen und an einer Fortbildung im Umfang
von mindestens 40 Stunden gemäß dem Curriculum ,,Trans-
plantationsbeauftragter Arzt“ der Bundesärztekammer teilge-
nommen haben.
(3) Transplantationsbeauftragte sind verpflichtet, sich min-
destens jährlich im zeitlichen Umfang einer ganztägigen Ver-
anstaltung zu den in §3 genannten Aufgaben fortzubilden.
§5
Organisatorische und rechtliche Stellung
der Transplantationsbeauftragten
(1) Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, die in
§
9b Absatz 1 TPG enthaltenen Vorgaben zur organisatori-
schen Einbindung und zur rechtliche Stellung der Transplan-
tationsbeauftragten, unabhängig davon, ob es sich um Perso-
nen im Sinne des §4 Absatz 1 oder Absatz 2 handelt, zu beach-
ten.
(2) Die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses
gewährleistet, dass den Transplantationsbeauftragten jederzeit
der uneingeschränkte Zugang zu den Intensivstationen und
Beatmungsbetten möglich ist und ihnen ein vollständiger Ein-
blick in die gesamte Behandlungsdokumentation und die
Patientenakte gewährt wird.
(3) Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, die
Transplantationsbeauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben
sowie zur Teilnahme an den erforderlichen Aus- und Fortbil-
dungen von ihren sonstigen Tätigkeiten im notwendigen
Umfang freizustellen und haben dafür Sorge zu tragen, dass
Transplantationsbeauftragte während dieser Zeit von anderen
fachlich geeigneten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ver-
treten werden. Der Umfang der Freistellung bemisst sich an
der Anzahl der vorhandenen Intensivbetten. Für jeweils zehn
zu betreuende Intensivbetten hat eine Freistellung in Höhe
eines Stellenanteils von 10 vom Hundert bezogen auf eine Voll-
zeitstelle zu erfolgen. Sind mehrere Transplantationsbeauf-
tragte bestellt, nimmt das Entnahmekrankenhaus eine antei-
lige Zuordnung des Anspruchs auf Freistellung vor.
§6
Informations- und Auskunftspflichten
(1) Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, die
Namen und Kontaktdaten der von ihnen bestellten Transplan-
tationsbeauftragten auf allgemein zugängliche Weise zu ver
öffentlichen.
(2) Auf Verlangen hat die ärztliche Leitung eines Ent
nahmekrankenhauses der zuständigen Behörde Auskunft zu
erteilen über
1. die Anzahl der im Krankenhaus auf Intensivstationen ver-
storbenen Patientinnen und Patienten mit primärer oder
sekundärer Hirnschädigung, die als potentielle Organspen-
der oder Organspenderinnen in Frage gekommen wären,
2. die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Feststellungen
des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamt-
funktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirn-
stamms bei Patientinnen und Patienten nach Nummer 1,
3. die Gründe für die nicht erfolgte Feststellung des endgülti-
gen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des
Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei Patien-
tinnen und Patienten nach Nummer 1,
4. durchgeführte Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen
Verpflichtungen nach §
11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
TPG,
5. die fachliche Qualifikation der Transplantationsbeauftrag-
ten nach §4 und zum Umfang sowie zur arbeitsrechtlichen
Ausgestaltung der Freistellung von den sonstigen Aufgaben
nach §5 Absatz 3.
(3) Auf Verlangen hat die oder der Transplantationsbeauf-
tragte eines Entnahmekrankenhauses der zuständigen Behörde
Auskunft über die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach
§
3 und zum Stand der fachlichen Qualifikation nach §
4 zu
erteilen.
(4) Auf Verlangen haben Transplantationszentren der
zuständigen Behörde Auskunft über
1. die Anzahl der bei der Vermittlungsstelle gelisteten Patien-
tinnen und Patienten,
2. die Anzahl der in der Nachsorge befindlichen Patientinnen
und Patienten
zu erteilen.
§7
Aufsichtsbefugnisse
(1) Die Transplantationszentren sind verpflichtet, den

Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde die
Teilnahme an Transplantationskonferenzen zu ermöglichen.
Sie teilen hierzu auf Verlangen den Ort und Zeitpunkt der
Konferenzen sowie die Anzahl der zur Beratung vorgesehenen
Einzelfälle mit und übersenden vorab in anonymisierter Form
die beratungsrelevanten medizinischen Parameter.
(2) Die an den Transplantationskonferenzen teilnehmen-
den Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörde
sind verpflichtet, über die ihnen während der Teilnahme an
den Sitzungen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten
Verschwiegenheit zu wahren.
§8
Berichtspflicht der Koordinierungsstelle
(1) Die Koordinierungsstelle berichtet der zuständigen
Behörde jährlich, jeweils bis zum 30. September des Folge
jahres, bezogen auf die einzelnen Entnahmekrankenhäuser
über die Ergebnisse der Erhebung nach §3 Satz 1 Nummer 4.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf der Grund-
lage der Berichte nach Absatz 1 jährlich die Anzahl der in den
einzelnen Entnahmekrankenhäusern mit primärer oder sekun-
därer Hirnschädigung verstorbenen Patientinnen und Patien-
Dienstag, den 12. Juni 2018 205
HmbGVBl. Nr. 22
ten und stellt diesen Angaben die jeweilige Anzahl der Organ-
spender gegenüber.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §2 Absatz 2 keine, eine nicht ausreichende Anzahl
oder eine im Sinne der Anforderungen dieses Gesetzes nicht
ausreichend qualifizierte Person zur oder zum Transplan
tationsbeauftragen bestellt,
2. entgegen §2 Absatz 3 Satz 2 die Angaben zu den Transplan-
tationsbeauftragten den zuständigen Stellen nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
3. entgegen §
5 Absatz 3 Transplantationsbeauftragte nicht
oder nicht im notwendigen Umfang freistellt,
4. entgegen §
6 Informationen nicht veröffentlicht oder Aus-
künfte nicht oder nicht vollständig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 20000 Euro geahndet werden.
§10
Übergangsregelung
Abweichend von §
4 Absätze 1 und 2 können Ärztinnen
und Ärzte und Pflegekräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens dieses Gesetzes bereits länger als ein Jahr gegenüber der
Koordinierungsstelle als Transplantationsbeauftragte benannt
waren, aber nicht über die geforderte intensivmedizinische
Erfahrung verfügen, als Transplantationsbeauftragte bestellt
bleiben. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffenden Perso-
nen an einer Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Stun-
den gemäß dem Curriculum ,,Transplantationsbeauftragter
Arzt“ der Bundesärztekammer teilgenommen haben oder
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes teil-
nehmen werden.
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung
Vom 5. Juni 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 5. Juni 2018.
Der Senat
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen
Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Das Hamburgische Ausführungsgesetz zur Insolvenzord-
nung vom 8. Juli 1998 (HmbGVBl. S. 105), geändert am
1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), wird wie folgt
geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In der Überschrift werden hinter dem Wort ,,Stellen“ die
Wörter ,,und geeignete Personen“ eingefügt.
1.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Geeignete Personen im Sinne von §
305 Absatz 1 Num-
mer 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert am 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693,
1817), sind Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater;
geeignete Stellen sind die Schuldnerberatungsstellen der
Freien und Hansestadt Hamburg.“
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Aufgabe der geeigneten Stelle oder Person ist die
Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuld-
nern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der
außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und
Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach dem
neunten Teil der Insolvenzordnung.“
2.2 In Absatz 2 wird das Wort ,,Stelle“ durch die Wörter
,,geeignete Stelle oder Person“ ersetzt.
2.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die geeignete Stelle oder Person unterstützt die
Schuldnerinnen und Schuldner auf Verlangen bei der

Ausfüllung des Antragsvordrucks sowie der Zusammen-
stellung aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. Die geeig-
nete Person oder ein Angehöriger einer geeigneten Stelle
können die Schuldnerinnen und Schuldner gemäß §
305
Absatz 4 Satz 1 der Insolvenzordnung vor dem Insolvenz-
gericht vertreten und während des insolvenzrechtlichen
Verfahrens beraten.“
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn
1.
sie ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung oder eine
selbstständige Zweigniederlassung oder -stelle in der
Freien und Hansestadt Hamburg hat,
2. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die
auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter gewährleistet,
Dienstag, den 12. Juni 2018
206 HmbGVBl. Nr. 22
3. sie auf Dauer angelegt ist,
4. in ihr mindestens drei Personen tätig sind, von denen
eine über ausreichende praktische Erfahrungen in der
Schuldnerberatung verfügen muss,
5. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
6.
sie über ausreichende technische, organisatorische
und räumliche Voraussetzungen für ordnungsgemäße
Schuldnerberatung verfügt.“
3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Sämtliche in der Stelle tätigen Beratungskräfte sollen
über eine geeignete abgeschlossene Ausbildung
1. in den Studiengängen Soziale Arbeit oder Sozialpäda-
gogik,
2. als Bankkauffrau oder Bankkaufmann,
3. als Betriebswirtin oder Betriebswirt,
4. im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst,
oder eine vergleichbare Ausbildung oder gemäß §
4 der
Bundesrechtsanwaltsordnung über die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft verfügen. Sofern in der Stelle keine
Person tätig ist, die über die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft verfügt, muss die nach Absatz 1 Nummer 5 erforder-
liche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein,
etwa durch die Justitiarin oder den Justitiar des Trägers der
geeigneten Stellen oder eine Rechtsanwältin beziehungs-
weise einen Rechtsanwalt.“
3.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die von einer in einem anderen Land der Bundesrepu-
blik Deutschland anerkannten Stelle ausgestellte Beschei-
nigung über den erfolglosen Einigungsversuch steht der
Bescheinigung einer nach §
1 anerkannten Stelle gleich.
Ein Tätigwerden jener Stelle in der Freien und Hansestadt
Hamburg setzt eine Anerkennung nach §1 voraus.“
3.4 Es werden folgende Absätze 4 bis 8 angefügt:
,,(4) Die nach Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Zuverläs-
sigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf
Jahren vor Stellung des Antrages zur Anerkennung wegen
eines Verbrechens oder insbesondere wegen Diebstahls,
Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkun-
denfälschung, Hehlerei, Wuchers, Vorteilsnahme, Bestech-
lichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung oder einer Insol-
venzstraftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als
90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten verurteilt worden ist oder in ungeordneten Ver-
mögensverhältnissen lebt; Letzteres ist in der Regel der
Fall, wenn über das Vermögen der Betreffenden das Insol-
venzverfahren eröffnet worden ist oder sie auf Anordnung
des Insolvenzgerichts gemäß §26 Absatz 2 der Insolvenz-
ordnung in das vom zentralen Vollstreckungsgericht
geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen sind. Satz 1 gilt
entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen
einer Tat, die mit den in Satz 1 genannten Taten vergleich-
bar ist.
(5) Ausreichende praktische Erfahrungen nach Absatz 1
Nummer 4 liegen in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit in
einer anerkannten Stelle vor.
(6) Eine Anerkennung als geeignete Stelle kommt nicht
in Betracht, wenn neben der Schuldnerberatung auch

Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche
Dienste gewerblich betrieben werden.
(7) Die als geeignet anerkannte Stelle ist verpflichtet, der
nach §
4 Absatz 1 zuständigen Behörde jährlich einen
Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die geeignete Stelle hat eine
Statistik über Art und Umfang ihrer Tätigkeit in der
Schuldnerberatung nach diesem Gesetz zu führen. Das
Nähere bestimmt die nach §4 Absatz 1 zuständige Behörde.
(8) Eine Anerkennung begründet keinen Anspruch des
Trägers auf Förderung durch die Freie und Hansestadt
Hamburg.“
4. §4 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach §
3 Absatz 1
Nummer 2 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage
von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnis-
sen über die die Stelle leitende Person verlangen.“
4.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Anerkennung ist widerruflich und kann befristet
und unter Auflagen erteilt werden. Die Stelle ist verpflich-
tet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall
von Anerkennungsvoraussetzungen nach §3 zu unterrich-
ten. Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des
Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt
wird.“
5. Hinter §4 wird folgender neuer §5 eingefügt:
,,§5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. die Durchführung der außergerichtlichen Einigung
mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die
Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Planes zur
Erlangung der Bescheinigung nach §
305 Absatz 1
Nummer 1 der Insolvenzordnung anbietet, ohne zu den
geeigneten Stellen oder geeigneten Personen nach §
1
Satz 1 zu gehören oder
2. als anerkannte Stelle die Aufgaben nach §2 neben dem
gewerblichen Betreiben eines Kredit-, Finanz- oder
Finanzvermittlungsdienstes wahrnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 5000 Euro geahndet werden.“
6. Der bisherige §5 wird §5a.
7. §5a wird aufgehoben.
Artikel 2
Schlussbestimmungen
(1) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 25. Mai
2018 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Verkündigung in Kraft.
(2) Eine bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
zes gemäß Absatz 1 Satz 2 nach dem Hamburgischen Ausfüh-
rungsgesetz zur Insolvenzordnung in seiner bis dahin gelten-
den Fassung erteilte Anerkennung erlischt nach Ablauf von
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bis zu diesem
Zeitpunkt haben die bislang als geeignet anerkannten Stellen
eine neue Anerkennung in der nach Inkrafttreten dieses Geset-
zes gültigen Fassung einzuholen.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. Juni 2018.
Der Senat
Dienstag, den 12. Juni 2018 207
HmbGVBl. Nr. 22
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes
Vom 5. Juni 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
In §30 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburger Kinderbetreu-
ungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt
geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), werden
hinter dem Wort ,,Höhe“ die Wörter ,,sowie das Verfahren zur
Berechnung“ eingefügt.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. Juni 2018.
Der Senat
Dienstag, den 12. Juni 2018
208 HmbGVBl. Nr. 22
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).