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Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 161

FREITAG, DEN26. MÄRZ
161
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 22 2021
Tag I n h a l t Seite
26. 3. 2021 Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am
19. März 2021 (HmbGVBl. S. 145), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §4d erhält folgende Fassung:
,,§
4d Alkoholkonsumverbot an bestimmten öffentlichen
Orten“.
1.2 Der Eintrag zu §10a erhält folgende Fassung:
,,§
10a Allgemeine Maskenpflichten in öffentlich zu
gänglichen Gebäuden, in Arbeits- und Betriebsstätten
sowie Kraftfahrzeugen“.
1.3 In Teil 3 wird hinter dem Eintrag zu §10h folgender Ein-
trag eingefügt:
,,§10i Betriebliche Testbescheinigungen“.
1.4 Hinter Teil 8 werden folgende Einträge eingefügt:
,,Teil 9
Modellversuche zur Erprobung
alternativer Schutzmaßnahmen und -konzepte
§
37 Modellversuche zur Erprobung alternativer Schutz-
maßnahmen und -konzepte“.
1.5 Die Einträge zum bisherigen Teil 9 mit den §§
37 bis 40
werden durch folgende Einträge ersetzt:
,,Teil 10
Einschränkung von Grundrechten,
Ordnungswidrigkeiten, Außerkrafttreten
§38 Einschränkung von Grundrechten
Siebenunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 26. März 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
21. De
zember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137), in Verbindung mit
dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl.
S. 9) wird verordnet:
Freitag, den 26. März 2021
162 HmbGVBl. Nr. 22
§39 Ordnungswidrigkeiten
§40 Außerkrafttreten“.
2. §4d erhält folgende Fassung:
,,§4d
Alkoholkonsumverbot
an bestimmten öffentlichen Orten
(1) Der Verzehr alkoholischer Getränke ist montags bis
donnerstags in der Zeit von 14 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag,
freitags ab 14 Uhr, sonnabends ganztätig sowie sonntags
und an Feiertagen ganztägig bis 6 Uhr am Folgetag auf fol-
genden öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sowie in
den folgenden Grün- und Erholungsanlagen untersagt:
1.in der Straße Reeperbahn einschließlich Nobistor,
Beatles-Platz und Spielbudenplatz, abgegrenzt durch
den Millerntorplatz, den Zirkusweg, die Holstenstraße
und den Finkenpark sowie auf dem Spielbudenplatz
im räumlichen Bereich der Hausnummern 1 bis 31,
2.in der Straße Große Freiheit im räumlichen Bereich
der Hausnummern 1 bis 47,
3. in der Talstraße im räumlichen Bereich der Hausnum-
mern 1 bis 36, in der Straße Hamburger Berg im räum-
lichen Bereich der Hausnummern 1 bis 39,
4. auf dem Hans-Albers-Platz,
5.in der Parkanlage Antonipark (Park Fiction) ein-
schließlich der Kehre (Bernhard-Nocht-Straße Haus-
nummern 1 bis 3) sowie dem Schauermanns
park (St.
Pauli Hafenstraße Hausnummern 140 bis 126 und
gegenüber),
6.in der Straße Schulterblatt beidseitig im räumlichen
Bereich der Hausnummern 85 (Bahndamm) bis 1,
7. in der Susannenstraße beidseitig,
8. in der Bartelsstraße beidseitig im räumlichen Bereich
der Hausnummern 63 (Bahndamm) bis 1,

9.
in der Schanzenstraße beidseitig im räumlichen
Bereich der Hausnummern 1 bis 69,
10.
in der Straße Neuer Kamp Hausnummer 30 (soge-
nannter Lattenplatz),
11. in der Grünanlage Neuer Pferdemarkt,
12. in der Straße Beim Grünen Jäger beidseitig im räumli-
chen Bereich der Hausnummern 1 bis 16,
13.
in der Wohlwillstraße beidseitig im räumlichen
Bereich der Hausnummern 29 bis 55,
14. auf dem Paulinenplatz und in der Paulinenstraße beid-
seitig im räumlichen Bereich der Hausnummern 8 bis
18,
15. in der Paul-Roosen-Straße beidseitig im räumlichen
Bereich der Hausnummern 4 bis 49,
16. in der Clemens-Schultz-Straße beidseitig im räumli-
chen Bereich der Hausnummern 1 bis 56,
17. in der Wohlers Allee Hausnummer 78 im räumlichen
Bereich der Kehre,
18. im Schanzenpark,
19. im Wohlers Park,
20. im Emil-Wendt-Park,
21. auf dem Hansaplatz sowie in folgenden angrenzenden
Bereichen:
a)
in der Rostocker Straße im räumlichen Bereich von
Hausnummer 12 bis Hansaplatz,
b)
in der Brennerstraße im räumlichen Bereich von
Hausnummer 5 bis Hansaplatz,
c)
in der Stralsunder Straße im räumlichen Bereich
von Hausnummer 4 bis Hansaplatz,
d)
in der Bremer Reihe im räumlichen Bereich von
Hausnummer 21 bis Hansaplatz,
e)
in der Ellmenreichstraße im räumlichen Bereich
von Hausnummer 22a bis Hansaplatz,
f)
in der Baumeisterstraße im räumlichen Bereich von
Hausnummer 17 bis Hansaplatz,
g)
in der Straße Zimmerpforte im räumlichen Bereich
von Hausnummer 3 bis Hansaplatz,
22. in der Straße Steindamm im räumlichen Bereich von
Hausnummer 33 bis zum Steintorplatz,
23.
in der Straße Harvestehuder Weg bis zu und ein-
schließlich Hausnummern 1a bis 78b, wasserseitig,
dortige öffentliche Grünflächen ,,Alstervorland“ und
,,Eichenpark“ einschließlich der wasserseitigen Geh-
wege, in der Straße Krugkoppelbrücke zwischen Ein-
mündung Harvestehuder Weg und Einmündung
Leinpfad, in der Straße Alsterufer bis zu und ein-
schließlich Hausnummer 1 bis zur Einmündung Alte
Rabenstraße, jeweils einschließlich der öffentlichen
Grünanlagen bis zum Uferrand, in der Straße Kenne-
dybrücke zwischen der Einmündung Alsterufer bis
Einmündung Ferdinandstor, jeweils die wasserseiti-
gen Gehwege einschließlich der öffentlichen Grünan-
lagen bis zum Uferrand,
24.
im Bereich der Geh- und Wanderwege um die

Binnenalster an den Straßen Neuer Jungfernstieg,
Lombardsbrücke, Ballindamm jeweils wasser
seitig,
25. in der Straße Jungfernstieg im räumlichen Bereich der
Hausnummern 1 bis 32 einschließlich dem
Alsteranleger,
26. in der Straße Ballindamm im räumlichen Bereich vor
dem Gebäude Hausnummer 40, abgegrenzt durch die
Straßen Ballindamm und Bergstraße,
27.
auf den Pontonanlagen der Landungsbrücken Brü-
cken 1 bis 10 sowie der Überseebrücke,
28. auf dem Bornsteinplatz,
29.
auf dem Alma-Wartenberg-Platz einschließlich der
Bahrenfelder Straße im räumlichen Bereich und ein-
schließlich der Hausnummern 135 bis 146 und der
Hausnummern 183 bis 188, in der Kleinen Rainstraße
im räumlichen Bereich und einschließlich der Haus-
nummern 3 bis 6, in der Nöltingstraße im räumlichen
Bereich und einschließlich der Hausnummern 5 bis
12, in der Friedensallee im räumlichen Bereich und
einschließlich der Hausnummern 7 bis 14 sowie in der
Bergiusstraße im räumlichen Bereich bis zu der Haus-
nummer 7,
30. im Jenischpark.
(2) Die Polizei kann den Verzehr alkoholischer Ge
tränke
an weiteren Orten untersagen, wenn es an diesen Orten
oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von
gemeinschaftlichem Alkoholkonsum im öffent
lichen
Raum zu Verstößen gegen diese Verordnung kommt. Das
Verbot ist angemessen zu befristen.“
Freitag, den 26. März 2021 163
HmbGVBl. Nr. 22
3. §10a wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Allgemeine Maskenpflichten in öffentlich zugänglichen
Gebäuden, in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Kraft-
fahrzeugen“.
3.2 Hinter Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) In Kraftfahrzeugen, die nicht dem öffentlichen Per-
sonenverkehr (§2 Absatz 3) dienen, gilt für anwesende Per-
sonen mit Ausnahme der Fahrzeugführerin oder des Fahr-
zeugführers eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach Maßgabe von §8. Diese Pflicht gilt nicht,
1.
wenn sich in dem Kraftfahrzeug ausschließlich Ange-
hörige eines gemeinsamen Haushalts (§
2 Ab
satz 2)
befinden oder
2.
wenn zwischen den Personen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
Die Vorschriften des §12 (öffentlicher Personenverkehr),
§19 Absatz 3 Satz 4 (praktischer Fahrunterricht) und §32
Absatz 4 (Tagespflegeeinrichtungen) bleiben unberührt.“
4. Hinter §10h wird folgender §10i eingefügt:
,,§10i
Betriebliche Testbescheinigungen
(1) Sofern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren
Beschäftigten Angebote für Coronavirus-Testungen nach
§
10d unterbreiten, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitge-
ber, die eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicher-
heitsbeauftragten nach §
22 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt
geändert am 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274, 297), bestel-
len müssen, berechtigt, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Testnachweise über Schnelltests nach
§10d Satz 1 auszustellen, die als Testnachweise nach §10h
Satz 1 Nummer 1 gelten:
1.
die Bescheinigung darf nur durch betriebliche Testbe-
auftragte ausgestellt werden, die in der Durchführung
von Schnelltests qualifiziert geschult und der für
Gesundheit zuständigen Behörde als solche angezeigt
worden sind,
2.die der Bescheinigung zugrunde liegende Testung muss
unter Aufsicht der oder des betrieblichen Testbeauf-
tragten durchgeführt worden sein,
3.
die Testungen sind unter Angabe der Personendaten
schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren (Test-
logbuch), das Testlogbuch ist der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen,
4.
die Testbescheinigung muss mindestens die folgenden
Angaben enthalten:

a)
den Namen und das Geburtsdatum der getesteten
Person,
b)
das Datum und die Uhrzeit der Testung,

c)
die herstellende Firma und die Bezeichnung des
Tests,

d)
das Testergebnis,
e)
den Namen und die Anschrift des Betriebs,

f)
den Namen der oder des betrieblichen Testbeauf-
tragten und
g)
die Bestätigung, dass die zugrundeliegende Testung
nach Maßgabe von Nummer 2 durchgeführt worden
ist,
5.
die oder der Testbeauftragte hat eine Abschrift oder
einen elektronischen Datensatz der Testbescheinigung
aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen
Behörde auf Verlangen herauszugeben,
6.
für die Bescheinigung ist das von der für Gesundheit
zuständigen Behörde herausgegebene Formular zu ver-
wenden,
7.
die Arbeitgeberin oder der Arbeitsgeber sowie die oder
der Testbeauftragte verpflichten sich in einer schriftli-
chen Erklärung zur Einhaltung der vorstehenden Vor-
gaben (Selbstverpflichtungserklärung), die zu verwah-
ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen heraus-
zugeben ist.
(2) Die Verwendung der Aufzeichnungen im Testlogbuch
nach Absatz 1 Nummer 3 sowie der Abschriften oder der
elektronischen Datensätze nach Absatz 1 Nummer 5 zu
anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken
sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte sind unter-
sagt. Die Aufzeichnungen im Testlogbuch sind nach
Ablauf von vier Wochen zu löschen oder zu vernichten.“
5. §19 Absatz 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verkehrsschu-
lungen auf Verkehrsübungsplätzen.“
6. §31 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrich-
tungen gilt §5 entsprechend. Darüber hinaus gilt für die in
Absatz 1 genannten Einrichtungen §
30 Absatz 1 Satz 1
Nummern 1a und 10, Absatz 4 Nummern 2, 3, 5 und 8,
Absätze 5 bis 8 sowie Absätze 10 und 11 entsprechend
sowie §7 mit der Maßgabe, dass die Trägerinnen oder Trä-
ger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen die
besuchende Person, die besuchte Person und den Besuchs-
zeitraum dokumentieren müssen. Für die in Absatz 2
genannten Einrichtungen sowie für Anbieterinnen und
Anbieter ambulanter Leistungen gilt §30 Absatz 4 Num-
mer 8 entsprechend.“
7. Hinter Teil 8 wird folgender neuer Teil 9 eingefügt:
,,Teil 9
Modellversuche zur Erprobung
alternativer Schutzmaßnahmen und -konzepte
§37
Modellversuche zur Erprobung
alternativer Schutzmaßnahmen und -konzepte
(1) Zur Erprobung alternativer Schutzmaßnahmen und
Schutzkonzepte, insbesondere zur Erprobung von Test-
konzepten, können die Fachbehörden und Bezirksämter
mit Zustimmung der für Gesundheit zuständigen Behörde
und der Senatskanzlei auf längstens vier Wochen zu befris-
tende Modellversuche durchführen und sich hierbei auch
geeigneter Anbieterinnen und Anbieter bedienen. Im Rah-
men dieser Modellversuche können diesen Anbieterinnen
und Anbietern für einzelne Veranstaltungen oder sonstige
Angebote mit Publikumsverkehr Befreiungen von den
Vorgaben dieser Verordnung erteilt werden, wenn dies
unter Infektionsschutzgesichtspunkten vertretbar ist und
die Anbieterinnen und Anbieter bei der Durchführung des
Modellversuchs die folgenden Vorgaben einhalten:
1.
es ist ein modellversuchsspezifisches Schutzkonzept zu
erstellen,
2.die bei der Durchführung des Modellversuchs anwesen-
den Personen müssen über ein negatives Testergebnis
in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coro-
navirus nach §10h verfügen,
3.
es sind die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden,
Benutzerinnen und Benutzer oder Besucherinnen und
Freitag, den 26. März 2021
164 HmbGVBl. Nr. 22
Besucher der Veranstaltung oder des Angebots nach §7
zu erheben; in der Regel soll dies durch elektronische
Datenverarbeitung erfolgen,
4.
die Durchführung des Modellversuchs ist nach den
Vorgaben der durchführenden Behörde zu dokumen-
tieren; die Dokumentation ist der Behörde vorzulegen.
(2) Die im Rahmen des Modellversuchs erteilten Befreiun-
gen können mit Auflagen versehen werden.
(3) Der Modellversuch kann jederzeit abgebrochen und die
erteilten Befreiungen können jederzeit aufgehoben wer-
den. Der Modellversuch ist abzubrechen und die erteilten
Befreiungen sind aufzuheben, wenn sich
1.
die epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung derart verschlechtert, dass die
Durchführung der Veranstaltung unter Infektions-
schutzgesichtspunkten nicht mehr vertretbar ist,
2.
im Zusammenhang mit der Durchführung des Modell-
versuchs ein Ausbruchsgeschehen festgestellt worden
ist oder
3.
die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 4
nicht eingehalten werden.
(4) Ein Anspruch auf Teilnahme an Modellversuchen
besteht nicht.“
8. Der bisherige Teil 9 wird Teil 10 und in der Überschrift
wird die Textstelle ,,, Weiterübertragung der Ermächti-
gung“ gestrichen.
9. Der bisherige §37 wird §38.
10. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10.1Nummer 9b erhält folgende Fassung:
,,9b.
entgegen §4d Absatz 1 auf den in §4d Absatz 1 Num-
mern 1 bis 30 genannten öffentlichen Wegen, Stra-
ßen und Plätzen oder in den Grün- und Erholungsan-
lagen in dem jeweils maßgeblichen Zeitraum alkoho-
lische Getränke verzehrt,“.
10.2Hinter Nummer 22a wird folgende Nummer 22b einge-
fügt:
,,22b.
entgegen §
10a Absatz 2a in Verbindung mit §
8 in
Kraftfahrzeugen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nicht befolgt,“.
10.3Hinter Nummer 24f werden folgende Nummern 24g bis
24j eingefügt:
,,24g.
entgegen §
10i Absatz 1 als betriebliche Testbeauf-
tragte oder betrieblicher Testbeauftragter oder unter
Vorgabe einer solchen Funktion eine unrichtige
betriebliche Testbescheinigung ausstellt,
24h.
entgegen §10i Absatz 1 Nummer 3 das Testlogbuch
nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder auf Ver-
langen der zuständigen Behörde nicht herausgibt,
24i.
entgegen §
10i Absatz 1 Nummer 5 eine Abschrift
oder einen elektronischen Datensatz der betriebli-
chen Testbescheinigung nicht aufbewahrt oder nicht
speichert oder auf Verlangen der zuständigen Behörde
nicht herausgibt,
24j.
entgegen §10i Absatz 2 Satz 1 die Aufzeichnung, die
Abschrift oder den elektronischen Datensatz der
betrieblichen Testbescheinigung zu anderen als den
in §
10i genannten Zwecken nutzt oder unbefugten
Dritten überlässt,“.
11. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021
außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 29. März 2021 in Kraft.
Hamburg, den 26. März 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 26. März 2021 165
HmbGVBl. Nr. 22
A.
Anlass
Mit der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
werden unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologi-
schen Lage die weiterhin dringend erforderlichen bestehenden
Schutzmaßnahmen verlängert und ergänzt, um der akuten
Ausweitung des Infektionsgeschehens und dem exponentiel-
len Wachstum der Neuinfektionszahlen in der Freien und
Hansestadt Hamburg wirksam und unverzüglich entgegen
zuwirken. Hierdurch werden zugleich die Vorgaben des
Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefin-
nen und Regierungschefs der Länder vom 22. März 2021
(Stand 24. März 2021) umgesetzt.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichun-
gen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.ham-
burg.de/coronavirus/) verwiesen.
Zuletzt war ein kontinuierlicher und exponentieller Anstieg
von Neuinfektionszahlen im wöchentlichen Vergleich zu ver-
zeichnen. Der im Beschluss der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
3. März 2021 festgelegte Grenzwert der 7-Tage-Inzidenz von
100 wurde seit dem 17. März kontinuierlich überschritten. Er
steigt seitdem ungebremst mit einem exponentiellen Wachstum.
Die Zahl der täglichen Neuinfektionen in der Freien und
Hansestadt Hamburg liegt aufgrund der hohen Zahl an infi-
zierten Personen und eines 7-Tage-R-Wertes, der bereits seit
dem 13. März 2021 den Wert 1 übersteigt (Werte: 1,02 am
13. März; 1,12 am 14. März; 1,14 am 15. März; 1,13 am
16. März; 1,12 am 17. März; 1,07 am 18. März; 0,90 am
19. März; 1,13 am 20. März; 1,21 am 21. März; 1,25 am
22. März; 1,15 am 23. März; 1,11 am 24. März; 1,04 am
25. März) auf hohem Niveau. Der 7-Tage-R-Wert bildet das
Infektionsgeschehen vor etwa einer Woche bis etwas mehr als
zwei Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epide-
miologischen Lage bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt
die tägliche Anzahl von Neuinfektionen. In Hamburg lag der
7-Tage-R-Wert am 16. und 17. März 2021 sowie am 22. März
2021 sogar über dem bundesweiten Durchschnitt. Der konti-
nuierliche Anstieg der Neuinfektionszahlen spiegelt sich auch
in dem kontinuierlichen Anstieg der 7-Tage-Inzidenz (Neuin-
fektion pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen) wider:
Die Werte der 7-Tage-Inzidenz betrugen 100,89 am 17. März,
105,42 am 18. März, 108,63 am 19. März, 115,26 am 20. März,
114,00 am 21. März, 115,16 am 22. März, 119,79 am 23. März,
120,16 am 24. März und 128,58 am 25. März. Vor diesem Hin-
tergrund ist abzusehen, dass die Zahl der täglichen Neuinfek-
tionen in der Freien und Hansestadt Hamburg weiter erheb-
lich steigen wird. Ohne eine wirksame Eindämmung des
Infek
tionsgeschehens drohen damit alsbald Entwicklungen
wie in anderen europäischen Ländern, in denen es infolge der
ungebremsten Ausbreitung, insbesondere der Mutationsvari-
anten des Coronavirus, zu einer Überlastung des Gesundheits-
wesens und einer Vielzahl von Todesfällen gekommen ist.
Besonders in den Altersgruppen unter 60 Jahren, Kinder
eingeschlossen, steigen die Infektionszahlen deutlich. So stie-
gen bei Kindern und Jugendlichen die Fallzahlen von KW 10
zu KW 11 bei den 0 bis 9-Jährigen und 10 bis 19-Jährigen
jeweils um ca. 35% an (Stand 22.03.2021). Es handelt sich um
diffuse Geschehen mit Häufungen in privaten Haushalten,
Kitas, Schulen und im beruflichen Umfeld.
Die aktuelle epidemiologische Gefahrenlage wird zudem
durch Verbreitung von Mutationen (VOC = Variants of Con-
cern) des Coronavirus (B.1.1.7, B.1.351 und P1), insbesondere
die Dominanz der Mutationsvariante B.1.1.7 in der Freien und
Hansestadt Hamburg, erheblich gesteigert. Die hohe Dynamik
der Verbreitung der VOC von SARS-CoV-2 erhöht die Gefah-
renlage erheblich.
Die zuerst in Großbritannien nachgewiesene Variante der
Abstammungslinie B.1.1.7 (auch als VOC-202012/01 oder
501Y.V1 bezeichnet) ist mittlerweile auch in Hamburg domi-
nierend. Der Anteil der B.1.1.7-positiven Fälle unter vom
UKE und HPI untersuchten Neuinfektionen in Hamburg ist
seit Beginn des Jahres kontinuierlich angestiegen und lag zu
Ende der Kalenderwoche 8 (d.h. zu Ende Februar) bereits bei
rund 60
%. Insgesamt wurde die VOC B.1.1.7 bereits in 2683
Fällen in der Freien und Hansestadt Hamburg nachgewiesen
(Datenstand 23. März 2021, laborbestätigter Verdacht oder
durch Sequenzierung bestätigt). B.1.351 wurde siebzehn Mal
nachgewiesen und auch für die sogenannte brasilianische Vari-
ante B.1.1.28 gibt es zwei bestätigte Fälle. Laut Bericht des
Robert Koch-Institutes (Stand 23. März 2021) betrug der
durchschnittliche Anteil der Variante B.1.1.7 über alle Bun-
desländer hinweg mehr als 50
%. Das Robert Koch-Institut
geht aufgrund der bisher vorliegenden Daten und Analysen
von einer weiteren Erhöhung des Anteils der VOC B.1.1.7 aus.
In der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Alter der Perso-
nen, bei denen eine VOC bestätigt wurde, im Median niedri-
ger, dies betrifft ebenso die hospitalisierten Fälle (Wochenbe-
richt der Landesstelle vom 22.03.2021). Auch gibt es Hinweise,
dass diese Variante mit einer erhöhten Fallsterblichkeit in
allen Altersgruppen einhergeht (vgl. Robert Koch-Institut,
Übersicht und Empfehlungen zu besorgniserregenden SARS-
CoV-2-Virusvarianten, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/
N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html;jsessionid=
AADC5FD6304A9AA271122B6E1BEE5236.internet061?nn=
13490888).
Die dominierende Verbreitung der Variante B.1.1.7 in der
Freien und Hansestadt Hamburg hat die epidemiologische
Gesamtgefahrenlage erheblich intensiviert, weil die Variante
B.1.1.7 nach klinisch-diagnostischen und epidemiologischen
Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und schwerere
Krankheitsverläufe verursacht als andere Varianten. Nach den
Angaben des Robert Koch-Instituts ist diese Entwicklung
besonders kritisch.
Diese Entwicklung wird in der Freien und Hansestadt
Hamburg und im übrigen Bundesgebiet dadurch belegt, dass
trotz weitreichender Maßnahmen zur Eindämmung des Coro-
navirus die Neuinfektionszahlen weiter steigen und der Anteil
der intensivmedizinischen Behandlungen mit Beatmungs-
pflicht ­ gerade auch in jüngeren Altersgruppen ­ kontinuier-
lich zunimmt.
In Hamburg ist der Anteil der intensivmedizinisch versorg-
ten Patientinnen und Patienten an den stationär versorgten
Patientinnen und Patienten seit Ende Februar 2021 deutlich
angestiegen ­ von ca. 20% zuvor auf 40%. Die Verteilung der
stationären Patientinnen und Patienten über die verschiede-
Begründung
zur Siebenunddreißigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Freitag, den 26. März 2021
166 HmbGVBl. Nr. 22
nen Altersgruppen hat sich seit Anfang 2021 erheblich verän-
dert. Während der Anteil der über 80-Jährigen abnimmt, ist
seit Anfang Januar der Anteil der 21 bis 50-Jährigen von zuvor
5,1% auf nunmehr 20% gestiegen. Der Anteil der stationären
Patientinnen und Patienten in der Altersgruppe 51 bis 80 Jahre
ist in diesem Zeitraum von zuvor knapp 50
% auf nunmehr
62
% angestiegen. Die Auslastung der Intensivstationen ist in
diesem Zeitraum deutlich angestiegen. Am 24.03.2021, 10:19
Uhr (www.intensivregister.de), betrug die freie Bettenkapazi-
tät nur noch 12,74
%. Üblicherweise wird eine freie Bettenka-
pazität von 15
% angestrebt, um für größere Notfallgeschehen
handlungsfähig zu sein.
Wegen der aktuellen Verbreitung der Virusvarianten von
SARS-CoV-2 in Deutschland wird im Übrigen auf den Bericht
zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbe
sondere zur VOC B.1.1.7, des Robert Koch-Instituts vom
24. März 2021 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-
artiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-03-24.pdf?__
blob=publicationFile) verwiesen.
Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöh-
ten Übertragbarkeit der Virusvarianten und schwererer
Krankheitsverläufe besteht die Gefahr der Fortsetzung und
Steigerung der exponentiellen Zunahme der Fallzahlen und
einer damit einhergehenden erheblichen Verschlechterung
der Lage. Kann der exponentielle Anstieg der Infektionszah-
len nicht gestoppt werden, kann das Gesundheitswesen, trotz
erster Fortschritte bei den Impfungen der Risikogruppen,
dann auch aufgrund einer Vielzahl an jüngeren Patientinnen
und Patienten schnell wieder an seine Belastungsgrenzen sto-
ßen, und die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist
gefährdet. Zahlreiche Berichte über COVID-19-Langzeitfol-
gen (,,long COVID“) mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Hinzu
kommt schließlich, dass derzeit noch nicht sicher beurteilt
werden kann, ob und wie die neuen Varianten die Wirksam-
keit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, insbesondere
da eine hohe Verbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung
die Entwicklung neuartiger Mutationsvarianten erheblich
begünstigt, wie es etwa die Entwicklungen im Vereinigten
Königreich, in Brasilien oder in Südafrika zeigen.
Insgesamt schätzt das Robert Koch-Institut aufgrund der
anhaltend hohen Fallzahlen die Gefährdung für die Gesund-
heit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als sehr hoch
ein (RKI-Bericht 23.03.2021). Die anhaltende Viruszirkulation
in der Bevölkerung (Community Transmission) mit zahlrei-
chen Ausbrüchen vor allem in Krankenhäusern, Kitas und
Schulen, aber auch in privaten Haushalten, dem beruflichen
Umfeld und anderen Lebensbereichen erfordert die konse-
quente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und
Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen zur Ein-
dämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor
dem Hintergrund des vermehrten Auftretens leichter über-
tragbarer, besorgniserregender Varianten von entscheidender
Bedeutung, um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu sen-
ken, damit auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden
können. Nur dadurch kann eine Überlastung des Gesundheits-
wesens vermieden werden. Ferner kann hierdurch mehr Zeit
für die Produktion von Impfstoffen, die Durchführung von
Impfungen sowie die Entwicklung von antiviralen Medikamen-
ten gewonnen werden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/
N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/
2021-03-10-de.pdf?__blob=publicationFile).
Nach alledem ist es dringend erforderlich, die bisherigen
MaßnahmenderHamburgischenSARS-CoV-2-Eindämmungs
verordnung fortzusetzen und die Vorgaben des Beschlusses der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder vom 22. März 2021 (Stand 24. März
2021) vollständig und unverzüglich umzusetzen.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §4d: Zur Umsetzung der Rechtsprechung des Hambur-
gischen Oberverwaltungsgerichts wird das in §
4d geregelte
Alkoholkonsumverbot auf bestimmte öffentliche Orte räum-
lich bezogen und zeitlich eingegrenzt.
Dieses Verbot ist Teil des Gesamtkonzepts zur Eindäm-
mung des Coronavirus nach dieser Verordnung. Es hat zum
Zweck, dem gemeinschaftlichen Konsum von Alkohol in
Menschenansammlungen an solchen Orten des Stadtgebiets
entgegenzuwirken, in denen es nach den Erkenntnissen und
Erfahrungen der Polizei ­ insbesondere unter Berücksichti-
gung der Erkenntnisse des letzten Jahres ­ regelmäßig zu sol-
chen Menschenansammlungen mit gemeinschaftlichem Alko-
holkonsum kommt und infolgedessen die zur Eindämmung
der Ausbreitung des Coronavirus dringend erforderlichen
Vorgaben dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
Grundlage dieses Alkoholkonsumverbotes ist, dass die polizei-
lichen Erfahrungen zeigen, dass die Möglichkeit, Alkohol im
öffentlichen Raum konsumieren zu können, für die Wirksam-
keit der Infektionsbekämpfung erhebliche nachteilige Wir-
kungen hat. So ist festzustellen, dass der Konsum von Alkohol
im öffentlichen Raum dazu beiträgt, Ansammlungen von Per-
sonen vor Verkaufsstellen zu fördern, aus denen heraus Alko-
hol abverkauft wird. Trotz entsprechender Gebote, nach dem
Kauf von Alkohol den unmittelbaren Raum vor den Geschäf-
ten unmittelbar zu verlassen und Alkohol allenfalls abgesetzt
zu konsumieren, war in der Vergangenheit durch die Polizei
an vielen Stellen ein Verweilen zum unmittelbaren Konsum
festzustellen, der auch unter Inkaufnahme von Ansammlun-
gen unter Verletzung von Abstandsgeboten erfolgte. Auch an
anderen Orten war festzustellen, dass die Möglichkeit des
Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum eine fördernde
Wirkung auf das Aufsuchen und einen verfestigten Aufenthalt
an diesen Örtlichkeiten hatte. Mit dem Konsum alkoholischer
Getränke während des Aufenthaltes im öffentlichen Raum war
dabei festzustellen, dass es den beteiligten Personen erheblich
schwerer fiel, die geltenden Kontaktbeschränkungen und
Abstandsregelungen zu beachten. Maßgeblich war hierbei
offensichtlich die enthemmende Wirkung des Alkohols. Ent-
sprechend war an vielen Orten der Stadt die Bildung von
Ansammlungen vor allem jüngerer Menschen unter Nichtein-
haltung von Kontaktbeschränkungen und Abstandsgeboten
zu beobachten. Auch die Beachtung bestehender Masken-
pflichten fiel den Personen, die im öffentlichen Raum Alkohol
konsumierten, nach den polizeilichen Beobachtungen mit
zunehmender Alkoholisierung zunehmend schwerer. Zugleich
war festzustellen, dass die Fähigkeit, sich nach polizeilichen
Ansprachen und Hinweisen regelkonform im Sinne der Infek-
tionsvermeidung zu verhalten, durch den Konsum von Alko-
hol erkennbar eingeschränkt war und dieser Effekt das polizei-
liche Tätigwerden zur Gefahrenabwehr im Sinne des Infek
tionsschutzes erschwerte. Vor diesem Hintergrund war auf der
Grundlage von §28 Absatz 1 Satz 1 IfSG in §4d ein stadtweites
Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum eingeführt wor-
den, das nach den polizeilichen Erfahrungen im Zusammen-
wirken mit anderen Maßnahmen erheblich dazu beitrug, dass
sich im Sinne des Infektionsschutzes problematische Personen
ansammlungen im öffentlichen Raum wesentlich reduzierten.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Hambur-
gischen Oberverwaltungsgerichts wird das Alkoholkonsum-
verbot nunmehr auf die in §
4d Absatz 1 Nummern 1 bis 30
aufgeführten Orte räumlich begrenzt und auf die Zeiträume
montags bis freitags in der Zeit von 14 Uhr bis 6 Uhr am Fol-
getag sowie sonnabends, sonntags und an Feiertagen ganztägig
bis 6 Uhr am Folgetag begrenzt. Dem mit dem Alkoholkon-
sum im öffentlichen Raum verbundenen Risiko von Verstößen
Freitag, den 26. März 2021 167
HmbGVBl. Nr. 22
vor allem gegen Abstandsregeln und Kontaktbeschränkungen
wird nunmehr jedenfalls an den in §4d Absatz 1 Nummern 1
bis 30 festgelegten Orten entgegengewirkt.
Durch die komplementäre Regelung in Absatz 2 wird der
Polizei ermöglicht, den Verzehr alkoholischer Getränke an
weiteren Orten zu untersagen, wenn es an diesen Orten oder in
ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftli-
chem Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu Verstößen
gegen diese Verordnung kommt. Auf diese Weise sollen insbe-
sondere Menschenansammlungen mit gemeinschaftlichem
Alkoholkonsum und den zuvor dargestellten hieraus resultie-
renden Infektionsgefahren an solchen bestimmten Orten ent-
gegengewirkt werden, die durch den Verordnungsgeber auf
der Grundlage bisheriger polizeilicher Erkenntnisse nicht
antizipiert werden konnten.
Bei den in §
4d Absatz 1 Nummern 1 bis 30 bestimmten
Orten handelt es sich um solche Orte, an denen es nach den
polizeilichen Erfahrungen in der Vergangenheit regelmäßig zu
Menschenansammlungen mit gemeinschaftlichem Alkohol-
konsum und Verstößen gegen die Vorgaben dieser Verord-
nung gekommen ist, insbesondere Unterschreitungen der
Abstandsregelungen und Nichteinhaltung der Kontaktbe-
schränkungen sowie Verstöße gegen ggf. dort bestehende Mas-
kenpflichten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichti-
gen, dass die Anziehungswirkung diese Orte bereits bei nicht
ganz günstigen Witterungsbedingungen vorhanden ist, mit
besseren Wetterbedingungen aber zunehmend steigt. Nicht
zwingend erforderlich ist es, dass eine Kombination mit einem
Abverkauf von Alkoholika vor Ort gegeben ist, da die polizei-
lichen Erfahrungen zeigen, dass auch das Mitbringen von
Alkohol eine regelmäßig festzustellende Versorgungsform ist.
Für die in §4d Absatz 1 definierte Orte sind im Einzelnen die
folgenden Feststellungen der Polizei ausschlaggebend:
Nummern 1 bis 5 (Vergnügungsviertel St. Pauli): Das Rot-
licht- und Vergnügungsviertel ist seit Jahrzehnten hinlänglich
als Treffpunkt insbesondere für jüngere Leute bekannt und
beliebt. Nach den polizeilichen Erfahrungen wird die Attrakti-
vität eines Besuches dieser Örtlichkeiten durch die Möglich-
keit zum Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum erheb-
lich gesteigert. Das haben auch die Feststellungen im Verlauf
der Pandemie gezeigt, bei denen die Möglichkeit zum öffentli-
chen Alkoholkonsum trotz aller Beschränkungen weiter ein
erhebliches Besucheraufkommen zur Folge hatte, welches
jedoch mit der Verfügung des Alkoholverkaufsverbotes ab
22 Uhr und folgend dem Alkoholkonsumverbot massiv
zurückging. Bei einer milderen Wetterlage ist mit einem zeit-
nah gesteigerten Personenaufkommen in diesem Bereich zu
rechnen. Dies wird die Einhaltungen der Abstandsgebote und
Kontaktbeschränkungen erschweren. Mit zunehmendem
Alkoholkonsum fällt zudem erfahrungsgemäß der Wille, sich
an diese zu halten. In Frage kommende Gebiete für Alkohol-
konsumverbote orientieren sich aktuell an den Gebieten, in
denen derzeit eine Maskentragepflicht existiert und die bereits
in der Vergangenheit zu den Allgemeinverfügungen zum
Außerhaus-Verkaufs-Verbot alkoholischer Getränke führte.
Nummern 6 bis 20 (St. Pauli-Nord und Sternschanze): Die
in den Nummern 6 bis 20 aufgeführten Bereiche sind immer
wieder als beliebte Szenetreffpunkte im Sinne des sogenannten
,,Cornerns“ festgestellt worden, in denen sich auch eine Viel-
zahl an Erwerbsmöglichkeiten von alkoholischen Getränken
(Kioske und Lokalitäten) befinden. Erfahrungsgemäß kommt
es hier bei der Möglichkeit des Alkoholkonsums im öffentli-
chen Raum insbesondere bei guten Witterungsverhältnissen
zu großen Personenansammlungen. Die Einhaltung von Kon-
taktbeschränkungen und Abstandsgeboten ist dann zumindest
teilweise nicht mehr möglich. Mit steigendem Alkoholkonsum
sinkt dann erfahrungsgemäß die Akzeptanz gegenüber den
Regelungen dieser Verordnung weiter.
Nummern 21 und 22 (St. Georg): Die in den Nummern 21
und 22 aufgeführten Orte werden überwiegend durch ortsan-
sässige Bürger als regelmäßiger Treffpunkt zum sogenannten
,,Cornern“ verwendet. Aufgrund der Lage mit guten Versor-
gungsmöglichkeiten in der unmittelbaren Umgebung versor-
gen sich die betreffenden Personen mit alkoholhaltigen Ge
tränken und verweilen dann in dem Bereich und den umlie-
genden Straßenzügen. Die Möglichkeit des Konsums von Alko

hol fördert hierbei deutlich die Attraktivität zum Besuch und
Verweilen und führt mit steigendem Alkoholpegel dazu, dass
die Vorgaben der Eindämmungsverordnung nicht mehr
beachtet werden und auch deren Durchsetzung erheblich
erschwert wird.
Nummern 23 bis 26 (Alstervorland und Binnenalster): Der
Bereich Jungfernstieg einschließlich des Bereiches am Ballin-
damm vor dem Eingang zur Europapassage hat sich in den
vergangenen Jahren zu einem beliebten Treffpunkt insbeson-
dere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen entwickelt.
Die überwiegend jungen Besucher treffen sich an diesem Ort
und verweilen dann aufgrund der zentralen Lage mit Alster-
blick dort. Aus der Beobachtungen der Vergangenheit kommt
es hierbei insbesondere bei guten Witterungsverhältnis regel-
mäßig zu erheblichen Personenansammlungen in diesem
Bereich. Die Möglichkeit des Alkoholkonsums fördert hierbei
neben der Attraktivität vor Ort zu verweilen auch die Missach-
tung der Kontaktbeschränkungen und des Abstandsgebotes
sowie die Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit den einge-
setzten Polizeikräften bei der Durchsetzung der Vorgaben der
Eindämmungsverordnung. Der Bereich Alstervorland ist seit
jeher ein beliebtes Ausflugsziel in der Bevölkerung und wird
regelmäßig bei milder Wetterlage erheblich frequentiert. So
hat sich bereits an dem ersten Wochenende in diesem Jahr mit
frühlingshaften Temperaturen ein erhebliches Personenauf-
kommen gezeigt, bei dem die Einhaltung der Abstandsgebote
und Kontaktbeschränkungen teilweise nicht mehr möglich
war. Aus den Erfahrungen zeigt sich, dass die Möglichkeit des
Alkoholkonsums zu einer deutlichen Motivation führt, zusätz-
lich vor Ort zu verweilen. Dies wird gefördert durch die park-
ähnlichen Anlagen mit Alsterblick und vielfachen guten Sitz-
gelegenheiten (Wiesen/Bänke/Bootsanleger/Ufer) und führt
dazu, dass das Personenaufkommen sehr schnell anwächst und
die Einhaltung der Abstandsgebote und Kontaktbeschränkun-
gen deutlich beeinträchtigt.
Nummern 27 und 28 (Landungsbrücken, Bornsteinplatz):
Die Pontonanlagen im Bereich Landungsbrücken und der
gegenüber liegende Bornsteinplatz stellen einen Anziehungs-
punkt für Personen aus dem gesamten Stadtgebiet und überre-
gionale Besucher dar, die vor Ort das Hafenflair genießen. Auf
der Pontonanlage kommt es insbesondere bei milderen Wet-
terlagen sehr schnell zu erheblichen Personenaufkommen.
Aufgrund der attraktiven Lage mit Blick auf die Elbe und die
Schifffahrt lädt der Bereich zum Verweilen ein, was zu deutli-
chen Personenansammlungen führt. Die engen baulichen
Begebenheiten erschweren hierbei die Einhaltung der
Abstandsgebote und Kontaktbeschränkungen. Die Möglich-
keit des Alkoholkonsums steigert hierbei gemäß den Erfah-
rungen der Polizei die Bereitschaft vor Ort zu verweilen und
verringert die Bereitschaft, sich unter den ohnehin erschwer-
ten räumlichen Bedingungen an die Abstandsgebote und Kon-
taktbeschränkungen zu halten.
Nummer 29 (Ottensen): Der Alma-Wartenberg-Platz ist
ein Hotspot der überwiegend ortsansässigen Bürger, der dem
gesamten Quartier aufgrund einer Vielzahl von Schankwirt-
schaften, Kiosken und Lebensmittelläden als regelmäßiger
Freitag, den 26. März 2021
168 HmbGVBl. Nr. 22
Treffpunkt und zum ,,Cornern“ dient. Das Phänomen ,,Cor-
nern“ ist insbesondere bei guten Witterungsbedingungen zu
beobachten. Ein überproportionaler Anstieg ist in den Näch-
ten zu Freitag, zu Samstag und zu Sonntag zu verzeichnen. Die
Anzahl der Personen am Alma-Wartenberg-Platz lag in der
Spitze bei gut 600 Personen. Die betreffenden Personen ver-
sorgten sich in der Regel mit alkoholhaltigen Getränken in den
angrenzenden Lokalitäten und Geschäften. Anschließend
hielt man sich sowohl auf dem Platz selbst, als auch in den
angrenzenden Straßen (z.
B. Bergiusstraße, Bahrenfelder
Straße, Friedensallee) auf. Die Möglichkeit des Konsums von
Alkohol fördert hierbei deutlich die Attraktivität zum Besuch
und Verweilen an den Örtlichkeiten. In 2020 war unter Berück-
sichtigung der Corona-Pandemie zudem festzustellen, dass bei
entsprechendem Andrang die gebotenen Abstands- und Kon-
taktbeschränkungen nicht eingehalten wurden. Seit Bestehen
der beschränkenden Regelungen dieser Verordnung kommt es
bereits frühzeitig am Abend zu deutlichen Unmutsbekundun-
gen gegen die Maßnahmen der Polizei zur Durchsetzung die-
ser Verordnung. In Einzelfällen kam es zu Solidarisierungen
der Anwesenden bei polizeilichem Einschreiten. Eine große
Rolle spielt hier der Alkoholisierungsgrad der jeweiligen Per-
sonen. Eine Neigung zum Widerstand gegen im Einzelfall vor
Ort durchzusetzende Maßnahmen ist festzustellen. Auch der
öffentliche Personennahverkehr (Buslinie) wurde aufgrund
der Vielzahl an Personen, die teilweise in Gruppen auf der
Straße standen bzw. den Bordstein als Sitzgelegenheit nutzten,
behindert. Bei den feiernden Personen handelt es sich über-
wiegend um junge Erwachsene. Bei steigenden Temperaturen
ist zu erwarten, dass sich ebendiese wieder mit der beschriebe-
nen Intensität zeigen. Ein Alkoholkonsumverbot würde die
Attraktivität der Plätze insgesamt verringern, was wiederum
zu einer Reduzierung der Personenzahl führen dürfte. Die
Allgemeinverfügungen zum Außerhaus-Verkaufs-Verbot alko-
holischer Getränke führten bereits im letzten Jahr dazu, dass
sich mehr Personen den Alkohol selbst mitbrachten. Ein Alko-
holkonsumverbot ggf. in Verbindung mit §13 Absatz 4 dürfte
die Entstehung von Ansammlungen verringern.
Nummer 30 (Jenischpark): Für den Bereich des Jenisch-
parks gab es in der Vergangenheit Anwohnerbeschwerden
sowie Beschwerden vom Verein ,,Freunde des Jenischparks
e.V.“ zu ,,cornernden“ Gruppen. Die Beschwerden bezogen
sich auf Ansammlungen von Jugendlichen und die damit ein-
hergehenden Verstöße gegen diese Verordnung. Erfahrungsge-
mäß kommt es insbesondere bei guten Wetterlagen zu der
beschriebenen Problematik. Seit 2020 hat sich diese durch die
Beschränkungen dieser Verordnung verstärkt. Der Jenisch-
park wurde an warmen Tagen von diversen, überwiegend jun-
gen, Personen als Ersatz für geschlossene Lokale, Clubs und
Diskotheken aufgesucht. Dies geht einher mit dem Konsum
von Alkohol durch die Ansammlungen von Jugendlichen. Die
Möglichkeit des Alkoholkonsums hat hierbei gemäß den Be
obachtungen den Anreiz zum Aufsuchen und Verweilen vor
Ort erheblich gefördert. Ein Alkoholkonsumverbot mindert
die Attraktivität des Jenischparks für die oben skizzierten
Gruppen und trägt zu einer Reduzierung von Ansammlungen
bei. Dabei ist zu beobachten, dass die beschriebenen Personen
dazu neigen, die Bestimmungen der Eindämmungsverord-
nung auszureizen bzw. zu missachten.
Zu §10a: In Absatz 2 wird eine Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §8 in Kraftfahrzeugen eingeführt,
um das Infektionsrisiko bei gemeinschaftlichen Fahrten in
Kraftfahrzeugen von Personen, die in unterschiedlichen Haus-
halten leben, zu reduzieren. Die Vorschrift dient der Umset-
zung der Vorgaben des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit
den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
vom 22. März 2021 (Stand 24. März 2021). Die Pflicht gilt
nicht, wenn sich in dem Kraftfahrzeug ausschließlich Angehö-
rige eines gemeinsamen Haushalts (§2 Absatz 2) befinden oder
wenn zwischen den Personen ein familienrechtliches Sorge-
oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Die Vorschriften für
den öffentlichen Personenverkehr in §12, für den praktischen
Fahrunterricht in §19 Absatz 3 Satz 4 und für Kraftfahrzeuge
von Tagespflegeeinrichtungen in §
32 Absatz 4 gehen diesen
Vorgaben als speziellere Regelungen vor.
Zu §10i: Durch §
10i wird die Möglichkeit eröffnet, dass
bestimmte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter den Vor-
aussetzungen der Regelung ihren Mitarbeiterinnen und Mitar-
beitern Testnachweise nach §10h Satz 1 Nummer 1 ausstellen
können. Hierdurch sollen die Möglichkeiten der Bürgerinnen
und Bürger zur Erlangung eines Testnachweises erweitert wer-
den. Grundvoraussetzung der Ausstellung ist, dass es sich um
einen Betrieb handelt, der über eine Sicherheitsbeauftragte
oder eine Sicherheitsbeauftragten nach §22 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt
geändert am 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274, 297), verfügen
muss, wodurch sichergestellt werden soll, dass der Betrieb
nach seiner Größe und seinem Organisationsgrad strukturell
die Gewähr dafür bietet, dass die Vorgaben nach §10i eingehal-
ten werden. Die Ausstellung von Testnachweisen steht unter
den kumulativen Bedingungen des Absatzes 1 Nummern 1 bis
7, die die Qualität und Authentizität der Testnachweise durch
ordnungsmittelbewehrte Vorgaben sicherstellen sollen. Die
Bescheinigung darf nur durch betriebliche Testbeauftragte
ausgestellt werden, die in der Durchführung von Schnelltests
qualifiziert geschult und der für Gesundheit zuständigen
Behörde als solche angezeigt worden sind (Nummer 1). Die der
Bescheinigung zugrunde liegende Testung muss unter Auf-
sicht der oder des betrieblichen Testbeauftragten durchgeführt
worden sein (Nummer 2). Die Testungen sind unter Angabe
der Personendaten schriftlich oder elektronisch zu dokumen-
tieren (Testlogbuch), das Testlogbuch ist der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen (Nummer 3). Die Testbe-
scheinigung muss mindestens die folgenden Angaben enthal-
ten: den Namen und das Geburtsdatum der getesteten Person,
das Datum und die Uhrzeit der Testung, die herstellende
Firma und die Bezeichnung des Tests, das Testergebnis, den
Namen und die Anschrift des Betriebs, den Namen der oder
des betrieblichen Testbeauftragten und die Bestätigung, dass
die zugrundeliegende Testung nach Maßgabe von Nummer 2
durchgeführt worden ist. Diese Vorgaben dienen der Nach-
vollziehbarkeit der Bescheinigung im Rechtsverkehr sowie der
Sicherung der Authentizität des Testnachweises. Nach Num-
mer 5 muss ferner der oder die Testbeauftragte eine Abschrift
oder einen elektronischen Datensatz der Testbescheinigung
aufbewahren oder speichern und der zuständigen Behörde auf
Verlangen herausgeben. Zur Qualitätssicherung der Beschei-
nigung und zur Vereinheitlichung des Testnachweises im
Rechtsverkehr ist für die Bescheinigung das von der für
Gesundheit zuständigen Behörde herausgegebene Formular zu
verwenden (Nummer 6). Schließlich muss nach Nummer 7 die
Arbeitgeberin oder der Arbeitsgeber sowie die oder der Testbe-
auftragte sich in einer schriftlichen Erklärung zur Einhaltung
der vorstehenden Vorgaben verpflichten (Selbstverpflich-
tungserklärung), die zu verwahren und der zuständigen Be-
hörde auf Ve
rlagen herauszugeben ist. Dies dient der Beleh-
rung der am Verfahren beteiligten Personen. Die ordnungs-
mittelbewehrten Vorgaben in Absatz 2 dienen dem Schutz der
im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 anfallenden perso-
nenbezogenen Daten.
Zu §19: Die Anpassung dient der Angleichung an die nun-
mehr in §10a Absatz 2a allgemein geregelte Maskenpflicht in
Kraftfahrzeugen im Fall von Verkehrsübungsplätzen.
Freitag, den 26. März 2021 169
HmbGVBl. Nr. 22
Zu §31: Die Änderung von §31 dient der Verbesserung des
Schutzes von Personen in Einrichtungen der Eingliederungs-
hilfe, indem eine Dokumentationspflicht für Besuche einge-
führt wird, die der Kontaktnachverfolgung dient.
Zu 37: Durch §37 wird den Fachbehörden und Bezirksäm-
tern die Möglichkeit eröffnet, zur Erprobung alternativer
Schutzmaßnahmen und Schutzkonzepte, insbesondere zur
Erprobung von Testkonzepten, Modellversuche durchführen
und sich hierbei Anbieterinnen und Anbieter zu bedienen,
denen im Rahmen der Modellversuche für einzelne Veranstal-
tungen oder sonstige Angebote mit Publikumsverkehr Befrei-
ungen von den Vorgaben dieser Verordnung erteilt werden.
Durch die Vorschrift soll zugleich der Beschluss der Bundes-
kanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder vom 22. März 2021 (Stand 24. März 2021) umge-
setzt werden.
Mit den Modellprojekten soll insbesondere die Umsetzbar-
keit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten
Testregimes untersucht werden. Denn nach derzeitigem
Erkenntnisstand kann noch nicht mit der erforderlichen
Sicherheit festgestellt werden, dass Öffnungsschritte unter
Verwendung von Schnelltests gleich geeignete Schutzmaßnah-
men wie die Reduktion von persönlichen Kontakten in der
Öffentlichkeit durch die vorübergehenden Schließungsanord-
nungen für Angebote und Betriebe mit Publikumsverkehr
nach dieser Verordnung sind. Antigentests (Schnelltests) kön-
nen unter bestimmten Voraussetzungen den Nachweis einer
Coronavirus-Infektion erbringen. Sie können daher bei seriel-
ler/regelmäßig wiederholter Anwendung Hygienekonzepte in
bestimmten Einrichtungen und Settings ergänzen. Die Rich-
tigkeit der Ergebnisse hängt von der Verbreitung der Infektion
in der Bevölkerung mit dem Coronavirus zum Zeitpunkt des
Antigentests ab: Eine niedrige Vortestwahrscheinlichkeit in
der Allgemeinbevölkerung (niedrige 7-Tage-Inzidenz) geht je
nach Spezifität und Sensitivität des Tests in der praktischen
Anwendung mit einer höheren Anzahl falsch positiver Tester-
gebnisse einher. Das bedeutet, dass die Frage, wie wahrschein-
lich eine Person mit einem positiven (oder negativen) Tester-
gebnis tatsächlich (nicht) infiziert ist, aus der Sensitivität und
Spezifität nur unter Berücksichtigung des Anteils der tatsäch-
lich Infizierten unter den Getesteten berechnen (Vortestwahr-
scheinlichkeit).
Generell gilt, dass die Aussagekraft von Antigentesten im
Vergleich zu der Goldstandardmethode PCR weniger belastbar
ist. Das betrifft besonders die Aussagekraft eines negativen
Ergebnisses. Denn ein negatives Testergebnis schließt eine
Coronavirus-Infektion nicht mit absoluter Sicherheit aus.
Auch bei korrekter Testdurchführung ist es lediglich weniger
wahrscheinlich, zum Zeitpunkt der Testung kontagiös, d.
h.
für andere ansteckend zu sein. Außerdem ist die Aussagekraft
eines solchen Testergebnisses zeitlich begrenzt. Es ist also
durchaus möglich, dass eine infizierte Person, die ein negatives
Antigentestergebnis erhält, bereits am darauffolgenden Tag
(bei gestiegener Viruslast im Nasen-Rachenraum) oder sogar
bei einer Zweittestung ein positives Ergebnis bekommt.
(Falsch) negative Testergebnisse dürfen daher nicht als Sicher-
heit verstanden werden. Sie sind immer nur eine Momentauf-
nahme. Antigentests zur Anwendung vor Ort oder zur Eigen-
anwendung erkennen nur eine sehr hohe Viruslast in den
oberen Atemwegen. Bei unsachgerechter Abstrichentnahme
kann die Aussagekraft des Testes zusätzlich limitiert sein. Die
Qualität der Probennahme ist jedoch für die Testung entschei-
dend. Ein fälschlicherweise negatives Testergebnis, welches
durch nicht sachgerechte Abstrichentnahme oder Testdurch-
führung entstanden ist, birgt beispielsweise die Gefahr, dass
eine nichterkannte akut infizierte Person das Coronavirus
weiter verbreitet, mit möglicherweise schwerwiegenden Kon-
sequenzen.
Ausgewertete Erfahrungen mit entsprechend geeigneten
Antigentests in der Alltagsanwendungen liegen in Deutsch-
land noch nicht hinreichend vor. Antigenteste sind vor diesem
Hintergrund nur ein Baustein der Pandemiebewältigung. Die
Anwendung von Antigentesten darf nicht zu falscher Sicher-
heit und der Vernachlässigung von Schutzmaßnahmen führen.
Antigen-Schnelltests müssen zudem von geschulten Personen
angewendet werden bzw. deren Anwendung muss durch sol-
che Personen überwacht werden. Ferner müssen Arbeits-
schutzmaßnahmen dabei berücksichtigt werden. Bei der
Durchführung von Schnelltests als Zugangsbedingung für
bestimmte Lebensbereiche mit Publikumsverkehr stellen sich
zudem zahlreiche Fragen zu der praktischen Durchführung
sowie zur Gewährleistung einer hinreichenden Validität und
Authentizität der in dem Testverfahren gewonnenen Ergeb-
nisse. Praktikabilität und die Verhinderung von Täuschungs-
möglichkeiten sind somit zu erproben. Durch die Modellver-
suche nach §10i sollen die insofern notwendigen Erkenntnisse
gewonnen werden, um in der Zukunft Testungen als ergänzen-
des Mittel der Eindämmung des Coronavirus im Alltag einset-
zen zu können.
Die Durchführung der Modellversuche steht unter der
Bedingung, dass dies unter Infektionsschutzgesichtspunkten
vertretbar ist und die Anbieterinnen und Anbieter bei der
Durchführung des Modellversuchs die in Absatz 1 Satz 2
Nummern 1 bis 4 genannten Vorgaben einhalten. Für die
Durchführung ist ein modellversuchsspezifisches Schutz
konzept zu erstellen (Nummer 1). Die bei der Durchführung
des Modellversuchs anwesenden Personen müssen über ein
negatives Testergebnis in Bezug auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 nach §
10h verfügen
(Nummer 2). Es sind die Kontaktdaten der Kundinnen und
Kunden, Benutzerinnen und Benutzer oder Besucherinnen
und Besucher der Veranstaltung oder des Angebots nach §7 zu
erheben; in der Regel soll dies durch elektronische Datenver-
arbeitung erfolgen (Nummer 3). Die Durchführung des
Modellversuchs ist nach den Vorgaben der Behörde zu doku-
mentieren; die Dokumentation ist der Behörde vorzulegen
(Nummer 4). Nach Absatz 2 können die im Rahmen des
Modellversuchs erteilten Befreiungen mit Auflagen zum
Infektionsschutz versehen werden, was der infektionsschutz-
rechtlichen Absicherung des Modellversuchs dient. Zur
Gewährleistung der infektionsschutzrechtlichen Vertretbar-
keit der Modellversuchsdurchführung stellt Absatz 3 Satz 1
klar, dass der Modellversuch jederzeit abgebrochen werden
kann und die erteilten Befreiungen jederzeit aufgehoben wer-
den können. Nach Absatz 3 Satz 2 sind der Modellversuch
abzubrechen und die erteilten Befreiungen aufzuheben, wenn
sich die epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung derart verschlechtert, dass die Durch-
führung der Veranstaltung unter Infektionsschutzgesichts-
punkten nicht mehr vertretbar ist, im Zusammenhang mit der
Durchführung des Modellversuchs ein Ausbruchsgeschehen
festgestellt worden ist oder die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 2
Nummern 1 bis 4 nicht eingehalten werden. Absatz 4 stellt
klar, dass ein Anspruch auf Teilnahme an den von den Behör-
den oder Bezirksämtern durchgeführten Modellversuchen
nicht besteht. §
10i soll keine Rechte von Anbieterinnen und
Anbietern zur Ermöglichung ihrer Angebote trotz der zurzeit
dringend erforderlichen Untersagungen für Angebote mit
Publikumsverkehr begründen, sondern ausschließlich die
Durchführung der Modellprojekte durch Fachbehörden und
Bezirksämter zur Erkundung und Erprobung von alternativen
Schutzmaßnahmen und Schutzkonzepten in der derzeitigen
Pandemie ermöglichen.
Zu §39: Durch die Änderung von §39 Absatz 1 werden die
Ordnungswidrigkeitstatbestände der durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologi-
schen Lage und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse über
Mutationen des SARS-CoV-2-Virus sowie im Einklang mit
dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungsche-
finnen und Regierungschefs der Länder vom 22. März 2021
(Stand 24. März 2021) ist es dringend erforderlich, die Ein-
dämmungsmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung bis 18. April 2021 zu verlängern.
Die Maßnahmen werden auch weiterhin fortlaufend auf ihre
Wirksamkeit und Erforderlichkeit überprüft und gegebenen-
falls angepasst beziehungsweise aufgehoben.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Sechsunddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021 und 19. März 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25,
55, 70, 71, 107, 121, 137 und 145) verwiesen.
Freitag, den 26. März 2021
170 HmbGVBl. Nr. 22
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
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51
29
77.
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