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GVBL_HH_2025-22.pdf

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Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen aus Anlass der Neustrukturierung der Behörden
2025
2126-16, 2126-17, 2170-5-1, 221-1-1, 223-1-1, 223-6-2, 3011-1-3, 411-11, 600-1-3, 800-22-1, 8050-20-2, 806-23-1, 860-15-2, 860-18

Seite 433

Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona

Seite 436

Achtundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg

Seite 437

Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
2129-7-1

Seite 438

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zehnten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher
Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Zehnter Medienänderungsstaatsvertrag HSH –
10. MÄStV HSH)
2251-4

Seite 440

FREITAG, DEN 27. JUNI
433
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 22 2025
Tag I n h a l t Seite
20. 5. 2025 Verordnung zur Ã?nderung von Rechtsverordnungen aus Anlass der Neustrukturierung der Behörden
2025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433
2126-16, 2126-17, 2170-5-1, 221-1-1, 223-1-1, 223-6-2, 3011-1-3, 411-11, 600-1-3, 800-22-1, 8050-20-2, 806-23-1, 860-15-2, 860-18
16. 6. 2025 Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
21. 6. 2025 Achtundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
24. 6. 2025 Verordnung zur Ã?nderung der Schiffsabfallabgabenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438
2129-7-1
24. 6. 2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zehnten Staatsvertrages zur Ã?nderung medienrechtlicher
Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Zehnter Medienänderungsstaatsvertrag HSH â??
10. MÃ?StV HSH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440
2251-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Ã?nderung der Weiterübertragungsverordnung-
Infektionsschutzgesetz
Auf Grund von §32 Sätze 1 und 2 sowie §36 Absatz 6
Sätze 1 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 359 S. 1, 58), wird verordnet:
In Satz 1 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertra-
gungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 9) wird die Bezeichnung â??Behörde für Arbeit,
Gesundheit, Soziales, Familie und Integrationâ?? durch die
Bezeichnung â??Behörde für Gesundheit, Soziales und Integra-
tionâ?? ersetzt.
Artikel 2
Ã?nderung der Zweiten Weiterübertragungsverordnung-
Infektionsschutzgesetz
Auf Grund von §28b Absatz 1 Sätze 9 und 10 des Infek­
tionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt
geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 58), wird
verordnet:
In Satz 1 des Einzigen Paragraphen der Zweiten Weiter­
übertragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 27. Sep-
tember 2022 (HmbGVBl. S. 491) wird die Bezeichnung
â??Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Inte­
grationâ?? durch die Bezeichnung â??Behörde für Gesundheit,
Soziales und Integrationâ?? ersetzt.
Verordnung
zur Ã?nderung von Rechtsverordnungen
aus Anlass der Neustrukturierung der Behörden 2025
Vom 20. Mai 2025
Freitag, den 27. Juni 2025
434 HmbGVBl. Nr. 22
Artikel 3
Ã?nderung der Weiterübertragungsverordnungâ??
Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz
Auf Grund von §40 Absatz 1 Nummern 3, 5 und 6 und
Absatz 2 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitäts-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt
geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), wird verord-
net:
Im Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 14. Februar
2012 (HmbGVBl. S. 65), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 526), wird die Bezeichnung â??Behörde für
Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integrationâ?? durch
die Bezeichnung â??Behörde für Gesundheit, Soziales und Inte-
grationâ?? ersetzt.
Artikel 4
Ã?nderung der Weiterübertragungsverordnung-
Hochschulwesen
Auf Grund von §130 in Verbindung mit §34 Absatz 1, §37
Absatz 6, §48 und §70 Absatz 8 Satz 7 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 241), Arti-
kel 7 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu
dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Okto-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezem-
ber 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), §5 Absatz 4 in Verbin-
dung mit §5 Absätze 2 und 3 des Ausbildungskapazitätsgeset-
zes vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99), zuletzt geändert am
22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 174, 180), und Artikel 4 Satz 2
in Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Stu-
dienakkreditierungsstaatsvertrag vom 28. November 2017
(HmbGVBl. S. 365) wird verordnet:
Die Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom
12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am
17. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 707, 709), wird wie folgt
geändert:
1. In §1 wird die Bezeichnung â??Behörde für Wissenschaft,
Forschung, Gleichstellung und Bezirkeâ?? durch die Bezeich-
nung â??Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleich-
stellungâ?? ersetzt.
2. In §2 wird die Bezeichnung â??Behörde für Schule und
Berufsbildungâ?? durch die Bezeichnung â??Behörde für
Schule, Familie und Berufsbildungâ?? ersetzt.
Artikel 5
Ã?nderung der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht
Auf Grund von §4 Absatz 4 Satz 1, §8 Absatz 4, §12 Ab-
satz 4 Satz 7, §20 Absatz 2 Satz 2, §21 Absätze 2 und 4, §24
Absatz 2, §25 Absatz 4, §30 Absatz 2, §31 Absatz 4 Satz 6, §42
Absatz 6, §43 Absatz 3, §44 Absatz 4 Sätze 1 und 3, §45 Ab-
satz 4, §46 Absatz 2, §47 Absatz 2, §87 Absatz 3, sowie §§101,
107 und 116 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April
1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024
(HmbGVBl. S. 124), wird verordnet:
In §1 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom
20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 13. Au­­
gust 2024 (HmbGVBl. S. 192), wird die Bezeichnung â??Behörde
für Schule und Berufsbildungâ?? durch die Bezeichnung
â??Behörde für Schule, Familie und Berufsbildungâ?? ersetzt.
Artikel 6
Ã?nderung der Weiterübertragungsverordnung-
Berufsqualifikationsfeststellung-Lehramt
Auf Grund von §4 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Umset-
zung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungs­
gesetzes für Lehramtsbefähigungen vom 19. Juni 2012
(HmbGVBl. S. 254, 259), geändert am 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. S. 362, 364), wird verordnet:
Im Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Berufsqualifikationsfeststellung-Lehramt vom 4. Juni
2013 (HmbGVBl. S. 258) wird die Bezeichnung â??Behörde für
Schule und Berufsbildungâ?? durch die Bezeichnung â??Behörde
für Schule, Familie und Berufsbildungâ?? ersetzt.
Artikel 7
Ã?nderung der Weiterübertragungsverordnung-
Juristenausbildung
Auf Grund von §37 Absatz 2 Sätze 4 und 5 des Ham­
burgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003
(HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 6. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 129), wird verordnet:
In Absatz 2 der Weiterübertragungsverordnung-Juristen-
ausbildung vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1, 4),
zuletzt geändert am 4. April 2023 (HmbGVBl. S. 156), wird die
Bezeichnung â??Finanzbehördeâ?? durch die Bezeichnung â??Be­­
hörde für Finanzen und Bezirkeâ?? ersetzt.
Artikel 8
Ã?nderung der Weiterübertragungsverordnung-Börsenrecht
Auf Grund von §4 Absatz 6 Sätze 1 und 2, §6 Absatz 7 Sätze
1 und 2, §13 Absatz 4 Sätze 1 und 2 sowie §22 Absatz 1 Sätze 1
und 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438
S. 1, 61), wird verordnet:
In §1 der Weiterübertragungsverordnungâ??Börsenrecht
vom 5. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 62) wird die Bezeichnung
â??Behörde für Wirtschaft und Arbeitâ?? durch die Bezeichnung
â??Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovationâ?? ersetzt.
Artikel 9
Ã?nderung der Weiterübertragungsverordnung-Finanzwesen
Auf Grund von §17 Absatz 2 Sätze 3 und 4 des Finanz­
verwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I
S. 848, 1202), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I
Nr. 387 S. 1, 39), und von §387 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1
und 4 sowie §409 in Verbindung mit §387 Absatz 2 Satz 4 der
Abgabenordnung in der Fassung vom 23. Januar 2025 (BGBl. I
Nr. 24 S. 5) sowie von §36 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl.
I Nr. 234 S. 1, 5), in Verbindung mit §21 des Hundesteuer­
gesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5),
zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 720),
wird verordnet:
Die Weiterübertragungsverordnung-Finanzwesen vom 18.
Januar 2005 (HmbGVBl. S. 16) wird wie folgt geändert:
1. In §§1 und 3 wird jeweils die Bezeichnung â??Finanz­behördeâ??
durchdieBezeichnungâ??BehördefürFinanzenundBezirkeâ??
ersetzt.
2. In §2 werden die Wörter â??auf die Finanzbehörde weiter
übertragenâ?? durch die Wörter â??auf die Behörde für Finan-
zen und Bezirke weiter übertragenâ?? ersetzt.
Freitag, den 27. Juni 2025 435
HmbGVBl. Nr. 22
Artikel 10
Ã?nderung der Weiterübertragungsverordnung-
Gesundheits- und Pflegeassistenz
Auf Grund von §4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 erster Halb-
satz des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der
Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21. November 2006
(HmbGVBl. S. 554), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. S. 362, 369), wird verordnet:
Im Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 17. April 2007
(HmbGVBl. S. 143), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird die Bezeichnung â??Behörde für
Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integrationâ?? durch
die Bezeichnung â??Behörde für Gesundheit, Soziales und Inte-
grationâ?? ersetzt.
Artikel 11
Ã?nderung der Weiterübertragungsverordnung-
Verkaufszeiten
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), wird verordnet:
In §1 der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten
vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober
2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird die Bezeichnung â??Behörde
für Wirtschaft und Innovationâ?? durch die Bezeichnung
â??Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovationâ?? ersetzt.
Artikel 12
Ã?nderung der Weiterübertragungsverordnung-
Berufsqualifikationsfeststellung
Auf Grund von §11 Absatz 2 Sätze 3 und 4 des Hamburgi-
schen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 19. Juni
2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am 25. Mai 2021
(HmbGVBl. S. 381), wird verordnet:
Der Einzige Paragraph der Weiterübertragungsverord-
nung-Berufsqualifikationsfeststellung vom 4. September 2012
(HmbGVBl. S. 415), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl.
S. 523, 531), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Bezeichnung â??Behörde für Schule
und Berufsbildungâ?? durch die Bezeichnung â??Behörde für
Schule, Familie und Berufsbildungâ?? ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Bezeichnung â??Behörde für Arbeit,
Gesundheit, Soziales, Familie und Integrationâ?? durch die
Bezeichnung â??Behörde für Gesundheit, Soziales und Inte­
grationâ?? ersetzt.
Artikel 13
Ã?nderung der Seniorenbeiräte-Wahlverordnung
Auf Grund von §5 Absatz 2 Sätze 3 und 4 des Hamburgi-
schen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012
(HmbGVBl. S. 449), zuletzt geändert am 3. November 2020
(HmbGVBl. S. 559, 560), wird verordnet:
In §12 der Seniorenbeiräte-Wahlverordnung vom 13. April
2021 (HmbGVBl. S. 191) wird die Bezeichnung â??Behörde für
Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirkeâ?? durch
die Bezeichnung â??Behörde für Gesundheit, Soziales und Inte-
grationâ?? ersetzt.
Artikel 14
Ã?nderung der Weiterübertragungsverordnung â?? SGB XII
Auf Grund von §28 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch â?? Sozialhilfe â?? vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 23. Dezember
2024 (BGBl. I Nr. 449 S. 1, 4), wird verordnet:
In §1 der Weiterübertragungsverordnung â?? SGB XII vom
26. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 184) wird die Bezeichnung
â??Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucher-
schutzâ?? durch die Bezeichnung â??Behörde für Gesundheit,
Soziales und Integrationâ?? ersetzt.
Artikel 15
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 14
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. Mai 2025.
Freitag, den 27. Juni 2025
436 HmbGVBl. Nr. 22
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. Juli 2025, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. â??Integration und Inklusionâ??,
2. â??altonaleâ??.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Ã?ffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Osdorfer LandstraÃ?e 131 bis 135,
2. Nummer 2 auf GroÃ?e BergstraÃ?e 146 bis 247, Neue GroÃ?e
BergstraÃ?e 1 bis 44, Paul-Nevermann-Platz 1 bis 15, Hah-
nenkamp 1 bis 8, Ottenser HauptstraÃ?e 1 bis 65, GroÃ?e
RainstraÃ?e 16 und Bahrenfelder StraÃ?e 71 bis 157
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Zweiundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 16. Juni 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 16. Juni 2025.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 27. Juni 2025 437
HmbGVBl. Nr. 22
§1
Sonntagsöffnung am 6. Juli 2025
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. Juli 2025, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung
â??Harburg hat Platz für Vielfaltâ?? geöffnet sein.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Ã?ffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstellen AmalienstraÃ?e 7, Am Wall 1, Harburger Ring 8
bis 10, Hölertwiete 5 und 6, KnoopstraÃ?e 5, Lüneburger StraÃ?e
9, 16, 23, 34, 39, 45 und 48, RieckhoffstraÃ?e 8 bis 10, Sand 27
bis 31 und 35 sowie Buxtehuder StraÃ?e 62, GroÃ?moorbogen 6,
9, 13a, 17 bis 19 und Hannoversche StraÃ?e 86 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Achtundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 21. Juni 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 21. Juni 2025.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 27. Juni 2025
438 HmbGVBl. Nr. 22
§1
Ã?nderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
Die Schiffsabfallabgabenverordnung vom 19. September
2023 (HmbGVBl. S. 304) wird wie folgt geändert:
1. §3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
â??(4) Die Gesamtabgabe für Schiffe, die im Kurzstrecken-
Seehandel eingesetzt werden und einen Hafen auf dem
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anlaufen, wird
auf Antrag um 90 v.H. reduziert.â??
2. Es wird folgender §8 angefügt:
â??§8
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/883.â??
3. Die Anlagen 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
â??Anlage 2
Tabelle 1
Passagierschiffe
Abgabe für Faktor Abgabenberechnung
MARPOL I 0,0135 Euro je BRZ
Die Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors
mit der BRZ des Schiffes
MARPOL IV 1
Euro je
Anlauf
Die Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor
MARPOL V A, B, C 0,0810 Euro je BRZ
Die Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors
mit der BRZ des Schiffes
MARPOL V D, E, F, I 326,75
Euro je
Anlauf
Die Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor
Tabelle 2
Schifffahrt mit Ausnahme von Passagierschiffen
Abgabe für Faktor Abgabenberechnung
MARPOL I 0,0135 Euro je BRZ
Die Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors
mit der BRZ des Schiffes
MARPOL IV 1
Euro je
Anlauf
Die Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor
MARPOL V A, B, C 0,0121 Euro je BRZ
Die Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors
mit der BRZ des Schiffes bis zu maximal 45000 BRZ. Schiffe
über 45000 BRZ zahlen 544,50 Euro.
MARPOL V D, E, F, I 47,30
Euro je
Anlauf
Die Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor
Anlage 3
Auszahlung an Hafenauffangeinrichtungen
Leistungsart Leistungsbeschreibung
Preis in
Euro Einheit
MARPOL I
An-, Abfahrt (unabhängig vom Transportfahrzeug),
­
insbesondere Rüstzeit, Wartezeit, Ausstellung der Papiere 270 je Abholung
MARPOL IV
An-, Abfahrt (unabhängig vom Transportfahrzeug),
­
insbesondere Rüstzeit, Wartezeit, Ausstellung der Papiere 254 je Abholung
Verordnung
zur Ã?nderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
Vom 24. Juni 2025
Auf Grund von §13 Nummern 1 und 3 des Hamburgischen
Schiffsentsorgungsgesetzes vom 26. Januar 2022 (HmbGVBl.
S. 71), geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird
verordnet:
Freitag, den 27. Juni 2025 439
HmbGVBl. Nr. 22
MARPOL V A-C
An-, Abfahrt per Barge, insbesondere Rüstzeit, Wartezeit,
­
Ausstellung der Papiere 270 je Abholung
MARPOL V A-C
An-, Abfahrt per Lastkraftwagen, insbesondere Rüstzeit,
­
Wartezeit, Ausstellung der Papiere 254 je Abholung
MARPOL V A-C
Zusätzliche An-, Abfahrt nach Erschöpfung der Transport­
kapazität 254 je Abholung
MARPOL V D-I
An-, Abfahrt per Barge, insbesondere Rüstzeit, Wartezeit,
­
Ausstellung der Papiere 270 je Abholung
MARPOL V D-I
An-, Abfahrt per Lastkraftwagen, insbesondere Rüstzeit,
­
Wartezeit, Ausstellung der Papiere 254 je Abholung
Entsorgung MARPOL I Ã?lhaltige Rückstände (Sludge und Bilgenwasser) 47 m³
Pumpzeit MARPOL I Sludge und Bilgenwasser Pumpstunden 100
je angefangene
30 Minuten,
höchstens zwei
Stunden
Entsorgung MARPOL IV Häusliches Abwasser geklärt 20 m³
Pumpzeit MARPOL IV Abwasser Pumpstunden 62,5
je angefangene
30 Minuten,
höchstens zwei
Stunden
Entsorgung MARPOL V
Kategorie A zur energetischen Verwertung 105 m³
Entsorgung MARPOL V
Kategorie B zur energetischen Verwertung 130 m³
Entsorgung MARPOL V
Kategorie C zur energetischen Verwertung 110 m³
Entsorgung MARPOL V
Kategorie D gefährlich Speiseöle 50 m³
Entsorgung MARPOL V
Kategorie E gefährlich Asche aus Verbrennungsanlagen zu entsorgen als 190111*1) 550 m³
Entsorgung MARPOL V
Kategorie F gefährlich Lithiumbatterien 65 je 0,03 m³
Entsorgung MARPOL V
Kategorie F gefährlich Spraydosen 330 m³
Entsorgung MARPOL V
Kategorie F gefährlich Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen 330 m³
Entsorgung MARPOL V
Kategorie F gefährlich
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze,
die gefährliche Stoffe enthalten 450 m³
Entsorgung MARPOL V
Kategorie F gefährlich
Ladungsträger
(Paletten, unverpackt) 10 Stück
Entsorgung MARPOL V
Kategorie F gefährlich Kleinbatterien (keine Lithiumbatterien) 55 m³
Entsorgung MARPOL V
Kategorie F gefährlich GroÃ?batterien 35 Stück
Entsorgung MARPOL V
Kategorie F gefährlich Betriebsabfälle â?? ölhaltige Putzlappen 465 m³
1)
â??
Abfallschlüssel 190111* nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV) = Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefähr­
liche
Stoffe enthalten.
Freitag, den 27. Juni 2025
440 HmbGVBl. Nr. 22
Entsorgung MARPOL V
Kategorie I gefährlich Wärmeübertrager (Anlage 1 Nummer 1 ElektroG) 70 Stück
Entsorgung MARPOL V
Kategorie I gefährlich Bildschirme (Anlage 1 Nummer 2 ElektroG) 35 Stück
Entsorgung MARPOL V
Kategorie I gefährlich Lampen (Anlage 1 Nummer 3 ElektroG) 0,8 Stück
Entsorgung MARPOL V
Kategorie I gefährlich
GroÃ?geräte
über 50cm Kantenlänge
(Anlage 1 Nummer 4 ElektroG) 87 Stück
Entsorgung MARPOL V
Kategorie I gefährlich
Kleingeräte bis 50cm Kantenlänge
(Anlage 1 Nummer 5 ElektroG)
dürfen keine Batterien enthalten 59 Stückâ??.
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Soweit eine Abgaben- oder Gebührenpflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bis­
herige Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. Juni 2025.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zehnten Staatsvertrages
zur Ã?nderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein
(Zehnter Medienänderungsstaatsvertrag HSH â?? 10. MÃ?StV HSH)
Vom 24. Juni 2025
GemäÃ? Artikel 3 des Gesetzes zum Zehnten Medienände-
rungsstaatsvertrag HSH vom 13. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 339)
wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 2 am 24. Juni 2025 in Kraft tritt.
Hamburg, den 24. Juni 2025.
Die Senatskanzlei