FREITAG, DEN28. JUNI
201
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 22 2019
Tag I n h a l t Seite
18. 6. 2019 Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
20. 6. 2019 Hamburgisches Kohleausstiegsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
754-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan HafenCity 7 für das Gebiet der
Landzunge zwischen Grasbrookhafen und Norderelbe sowie
östlich der Landzunge bis zur Chicagostraße (Bezirk Ham-
burg-Mitte, Ortsteil 103) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
West- und Nordgrenze des Flurstücks 2523 (alt: 2377, 1963
Strandhöft und Hübenerkai), über das Flurstück 6596 (alt:
2021 Marco-Polo-Terrassen), Ostgrenzen der Flurstücke 6596
und 2523, Nordgrenze des Flurstücks 2068, Westgrenzen der
Flurstücke 2522 (alt: 2371 Hübenerstraße) und 2370, über
die Flurstücke 2370 und 2522, Ostgrenze des Flurstücks 2486
(alt: 2375), über das Flurstück 2522 (Vancouverstraße), Ost-
grenzen der Flurstücke 2374 (alt: 1963) und 2508, Südgrenzen
der Flurstücke 2508 und 2507, über das Flurstück 2495 (alt:
2376 Chicagokai), Südgrenzen der Flurstücke 2495 und 2523
der Gemarkung Altstadt-Süd.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht hinterlegt.
Verordnung
über den Bebauungsplan HafenCity 7
Vom 18. Juni 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), sowie §4 Absatz 1 des Hamburgischen Kli-
maschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503,
531), wird verordnet:
Freitag, den 28. Juni 2019
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(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche sind Wohngebäude
unzulässig.
2. In den Erdgeschossen sind Wohnungen unzulässig. Auf
der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche sind Wohnungen in den
Erdgeschossen ausnahmsweise zulässig.
3. Auf der mit ,,(C)“ bezeichneten Fläche sind ab dem zwei-
ten Obergeschoss nur Wohnungen zulässig. Auf der mit
,,(C)“ bezeichneten Fläche dürfen maximal 11.500
m²
Geschossfläche errichtet werden. Auf den mit ,,(D)“
bezeichneten Flächen sind ab dem ersten Obergeschoss
nur Wohnungen zulässig.
4. Auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck ,,Ser-
vicegebäude Marina“ sind innerhalb der überbaubaren
Fläche nur eine Schank- und Speisewirtschaft sowie Ser-
viceeinrichtungen für die Marina zulässig.
5. Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und
Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Vergnü-
gungsstätten werden ausgeschlossen.
6.Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese bau-
lichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den.
7. Auf der mit ,,(E)“ bezeichneten Fläche sind bauliche oder
technische Vorkehrungen zur passiven Belüftung an den
Gebäuden erforderlich, um gesunde Arbeitsverhältnisse
aufgrund der während der Liegezeit von Kreuzfahrtschif-
fen entstehenden Luftverunreinigungen zu gewährleisten.
8.Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig.
9. Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses
muss auf mindestens 5
m und höchsten 6
m über der
angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise
kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn
das Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom
Hundert (v.
H.) der Grundfläche des Erdgeschosses ein-
nimmt. Die Galerieebene muss einen Abstand von min-
destens 4,5
m von der Innenseite der zu den öffentlichen
Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten
Flächen gerichteten Außenfassade einhalten. Das Erd
geschoss einschließlich einem eventuell eingezogenen
Galeriegeschoss wird als ein Vollgeschoss gewertet.
10. Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse und der Gebäu-
dehöhen (einschließlich einem möglichen Galeriegeschoss
im Erdgeschoss) sind weitere Geschosse unzulässig. Tech-
nikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbau-
ten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise auch ober-
halb der festgesetzten Vollgeschosse und Gebäudehöhen
zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und
das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine
wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der
Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und
Technikgeschosse sind mindestens 2,5
m von der Außen-
fassade zurückzusetzen.
11. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeord-
nete Bauteile, zum Beispiel durch Balkone, Erker, Loggien
und Sichtschutzwände, kann bis zu einer Tiefe von 1,8m
zugelassen werden. Überschreitungen der Baugrenzen
dürfen keine wesentliche Verschattung der benachbarten
Nutzungen und der Umgebung bewirken. Auf der mit
,,(C)“ bezeichneten Fläche sind Überschreitungen der
Baugrenze durch untergeordnete Bauteile nur ausnahms-
weise zulässig. An den zur Norderelbe orientierten Fassa-
den ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch unter-
geordnete Bauteile unzulässig. Auf der mit ,,(F)“ bezeich-
neten Fläche sind Überschreitungen der Baugrenzen an
der Nord- und Ostfassade ab dem zweiten Obergeschoss
bis zu einer Tiefe von 1m allgemein zulässig. Eine Über-
bauung der Straßenverkehrsfläche ist oberhalb einer lich-
ten Höhe von 4,3m zulässig.
12. Im Mischgebiet sind notwendige Stellplätze nur in Tief
garagen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von
8m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige
Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende
Straßenanschlusshöhen von über 8m über NHN begrün-
det sind.
13. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte
Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und
Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugängigen Geh-
weg anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnis der
für die Unterhaltung der Kaianlagen sowie der Fußgänger-
und Radfahrerbereiche zuständigen Stellen und die Befug-
nis der Nutzer der Marina im Grasbrookhafen, diese Flä-
chen zu befahren. Geringfügige Abweichungen von den
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HmbGVBl. Nr. 22
festgesetzten Gehrechten und dem festgesetzten Geh- und
Fahrrecht sind zulässig.
14.Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind
Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die
Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.
15. Im Mischgebiet sind für Einfriedigungen nur Hecken oder
durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken bis zu
einer Höhe von 1,2m zulässig.
16. Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch
Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die 30 v.H.
oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahreswarmwas-
serbedarfs decken. Im begründeten Einzelfall können
geringe Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen
oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische
Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit Strom aus
erneuerbaren Energien betrieben werden. Dezentrale
Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche
Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius weniger als 1 Liter
jem² Nutzfläche beträgt. Diese Anforderung nach den Sät-
zen 1 und 2 kann ausnahmsweise auch durch den Abschluss
eines langjährigen Vertrages über die Lieferung von
Brauchwarmwasser mit dem von der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ausgewählten Wärmelieferanten erfüllt
werden; für die Vertragsdauer gelten die Anforderungen
der Sätze 1 bis 3 dann als erfüllt. Für die Beheizung und die
Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die
Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopp-
lung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur aus-
schließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung einge-
setzt werden. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach
den Sätzen 1 bis 6 kann auf Antrag befreit werden, wenn
die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen
besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen
würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.
17. An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind
zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich
zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.
18. Werbeanlagen größer als 2m² und Werbeanlagen oberhalb
der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der
Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht
durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen
sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der
Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen
nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild
nicht beeinträchtigt wird.
19. Auf den mit ,,(G)“ bezeichneten Flächen sind für je 150m²
dieser Flächen ein kleinkroniger Baum oder für je 300m²
dieser Flächen ein großkroniger Baum zu pflanzen. Sofern
Bäume auf Tiefgaragen angepflanzt werden, muss auf einer
Fläche von mindestens 16
m² je Baum die Stärke des
durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80
cm
betragen. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortge-
rechte Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 18cm, klein-
kronige Bäume einen Stammumfang von mindestens
14cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei-
sen.
20. Die mit ,,(H)“ bezeichneten Dachflächen sind mit einem
Anteil von mindestens 40 v.
H. mit einem mindestens
50cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu begrü-
nen. Die mit ,,(I)“ bezeichneten Dachflächen sind mit Aus-
nahme der gemäß Nummer 10 zulässigen Anlagen und
technischen Aufbauten zu mindestens 30 v.
H. mit einem
mindestens 15cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau extensiv mit standortangepassten Stauden und Grä-
sern zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens
20 v.H. mit einem mindestens 25cm starken Substratauf-
bau intensiv mit Stauden und Sträuchern begrünt werden.
Alle Dachbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten.
21. Die zu den Straßenverkehrsflächen, den Gehrechten und
den mit ,,(G)“ bezeichneten Flächen gerichteten Fassaden
sind in hellen Materialien oder Glas auszuführen. Für Fas-
saden der Gebäude mit einer Gebäudehöhe oder Höhe bau-
licher Anlagen von 68m über NHN als Höchstmaß sowie
von 60m bis 63m über NHN als Mindest- und Höchstmaß
gilt das auf allen Seiten. Untergeordnete Fassadenanteile
können in anderen Materialien ausgeführt werden.
22. Auf der mit ,,(K)“ bezeichneten Fläche ist oberhalb von
34,5m über NHN nur eine Dachkonstruktion bis zur Höhe
von 41m über NHN zulässig.
23. Auf der mit ,,(L)“ bezeichneten Fläche ist die Überschrei-
tung der festgesetzten Gebäudehöhe von 34,5m über NHN
durch die Fassade bis zu 1,2
m zulässig, sofern die Über-
schreitung in transparentem Material (Folie/Glas) aus
geführt wird. Die Materialvorgabe bezieht sich nicht auf
die notwendige Tragkonstruktion.
24. Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen
vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den bau-
lichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch
Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.
25. Auf den mit ,,(M)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets
ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche
oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden,
Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die
Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bau
wesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden),
Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach Baunutzungsverord-
nung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I
S. 3787)) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die bau-
lichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503),
geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Num-
mer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN
4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt
und Energie, Amt für Immissionsschutz und Abfallwirt-
schaft, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH,
Berlin.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Juni 2019.
Freitag, den 28. Juni 2019
204 HmbGVBl. Nr. 22
Einziger Paragraph
Zweites Gesetz zur Änderung
des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 25. Juni 1997
(HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 531), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zum Zweiten Teil erhält folgende Fassung:
,,Maßnahmen zur klimaverträglichen und sparsamen
Verwendung von Energie“.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §
4 wird der Eintrag ,,§
4a Wärme
aus Kohleverbrennung in Wärmenetzen“ eingefügt.
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Klima zu schützen und
einen Beitrag zur Sicherung der Erreichung der Ziele des
Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 zu
leisten. Dies soll im Rahmen der Möglichkeiten und
Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg
erreicht werden, unter anderem durch eine möglichst spar-
same, rationelle und ressourcenschonende sowie eine
umwelt- und gesundheitsverträgliche Erzeugung, Vertei-
lung und Verwendung von Energie im Rahmen des wirt-
schaftlich Vertretbaren. Der Senat soll den auf Bundes-
ebene umzusetzenden Kohleausstieg unterstützen und
darauf hinwirken, ihn zu beschleunigen. Er soll darauf
hinwirken, dass in der Freien und Hansestadt Hamburg
bis zum 31. Dezember 2030 die Beendigung der Energie
erzeugung aus Stein- und Braunkohle (Kohleausstieg)
möglich gemacht wird. Dabei soll aus Stein- oder Braun-
kohle produzierte Wärme von der Nutzung städtischer
Wärmenetze ausgeschlossen werden.“
2.2 In Absatz 2 Nummer 4 wird hinter dem Wort ,,Kraft-
Wärme-Kopplung“ die Textstelle ,,ohne Einsatz von Stein-
oder Braunkohle“ eingefügt.
3. In §2 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Wärmenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrich-
tungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme,
die eine horizontale Ausdehnung über die Grenze eines
Grundstücks hinaus haben. Einrichtungen, die ausschließ-
lich und direkt Industriestandorte mit Wärme versorgen,
gelten nicht als Wärmenetz im Sinne dieses Gesetzes.“
4. Die Überschrift zum Zweiten Teil erhält folgende Fassung:
,,Maßnahmen zur klimaverträglichen und sparsamen Ver-
wendung von Energie“.
5. Hinter §4 wird folgender §4a eingefügt:
,,§4a
Wärme aus Kohleverbrennung in Wärmenetzen
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die in ihrem
Eigentum stehenden Wärmeversorgungsunternehmen
werden spätestens nach dem 31. Dezember 2019 keine von
Dritten unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produ-
zierte Wärme beziehen oder vertreiben.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die in ihrem
Eigentum stehenden Wärmeversorgungsunternehmen
werden spätestens nach dem 31. Dezember 2030 keine
Wärme selbst erzeugen oder vertreiben, die unmittelbar
auf der Erzeugung aus Stein- oder Braunkohle basiert. Sie
sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der in §
1 Ab-
satz 1 genannten Ziele, den Einsatz von unmittelbar aus
Stein- oder Braunkohle produzierter Wärme bereits vor
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist möglichst weitgehend
zu vermeiden. Spätestens zum 31. Dezember 2025 prüft die
zuständige Behörde unter Berücksichtigung der in §
1
Absatz 1 genannten Ziele, ob ein vollständiger Verzicht auf
unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierter
Wärme vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist möglich
ist.
(3) Im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg
oder ihrer juristischen Personen einschließlich deren
Tochterunternehmen stehende Flächen, für die das Ham-
burgische Wegegesetz nicht gilt, werden für die Verlegung
von neuen Wärmenetzen nicht zur Verfügung gestellt,
wenn diese Wärmenetze für Wärme aus Erzeugungsanla-
gen verwendet werden sollen, in denen unmittelbar Stein-
oder Braunkohle eingesetzt wird. Dies gilt nicht für die
Erweiterung bestehender Wärmenetze, die ausschließlich
dem Anschluss neuer, bisher nicht an das Wärmenetz
angeschlossener Wärmekunden oder Anschlussnehmer
dient.“
Hamburgisches Kohleausstiegsgesetz
Vom 20. Juni 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Juni 2019.
Der Senat
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
