Download

GVBL_HH_2020-22.pdf

Inhalt

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 40

Seite 235

Gesetz über den Beitritt der Freien und Hansestadt Hamburg zum Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
neu: 26-2

Seite 238

Vierte Verordnung zur Änderung der Teilnahmebeitragsverordnung
860-9-5

Seite 241

DONNERSTAG, DEN30. APRIL
235
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 22 2020
Tag I n h a l t Seite
24. 4. 2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 40 . . . . . . . . . . . . . 235
28. 4. 2020 Gesetz über den Beitritt der Freien und Hansestadt Hamburg zum Staatsvertrag über die erweiterte
Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in
den Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
neu: 26-2
28. 4. 2020 Vierte Verordnung zur Änderung der Teilnahmebeitragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
860-9-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt
40 vom 2. Oktober 1990 (HmbGVBl. S. 217) für den Geltungs-
bereich Max-Brauer-Allee ­ Lamp´lweg ­ Große Bergstraße ­
Goethestraße ­ über die Flurstücke 1129 und 351 (Willebrand-
straße) ­ über die Flurstücke 1084 und 1438, Nordgrenzen der
Flurstücke 378 und 379 ­ über die Flurstücke 393 (Lornsen-
straße), 1156 und 446 (Schumacherstraße), Nord- und Ost-
grenze des Flurstücks 454 ­ Nordgrenzen der Flurstücke 1215,
1181, 1211, 1213, 1257, 462, 463 und 1150 der Gemarkung
Altona-Nordwest ­ Hospitalstraße ­ Große Bergstraße ­ Vir-
chowstraße ­ Kleine Bergstraße ­ über die Flurstücke 910
(Thedestraße), 1508 und 1512, Nordgrenze des Flurstücks
1026, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1027 der Gemar-
kung Altona-Nordwest ­ Unzerstraße ­ Louise-Schroeder-
Straße ­ Große Bergstraße ­ Blücherstraße ­ Südgrenze des
Flurstücks 265, über das Flurstück 1361 (Virchowstraße) der
Gemarkung Altona-Südwest ­ Grotjahnstraße ­ Eschelsweg ­
Jessenstraße ­ Lawaetzweg ­ Altonaer Poststraße ­ Südgrenze
des Flurstücks 1447, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks
65, Südgrenze des Flurstücks 1447, über das Flurstück 2292
der Gemarkung Altona-Südwest ­ Bugdahnstraße ­ Südost-
grenze des Flurstücks 1426, Ostgrenze des Flurstücks 25 der
Gemarkung Altona Südwest ­ Ehrenbergstraße ­ Max-Brauer-
Allee ­ Neue Große Bergstraße ­ Goetheplatz ­ Große Berg-
straße der Gemarkung Altona-Altstadt (Bezirk Altona, Orts-
teile 201, 203, 204 und 205) ( siehe ,,Anlage zur Verordnung zur
Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Altona-
Altstadt 40″) wird wie folgt geändert:
In §2 Nummer 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Weiterhin
sind in den Kerngebieten Wettbüros sowie Bordelle und bor-
dellartige Betriebe unzulässig.“
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 40
Vom 24. April 2020
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), geändert am 27. März
2020 (BGBl. I S. 587, 591), in Verbindung mit §
3 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. No
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), und §
1 der
Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
Donnerstag den 30. April 2020
236 HmbGVBl. Nr. 22
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann
niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans kann
auch beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der
Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit
zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind,
können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Hamburg, den 24. April 2020.
Das Bezirksamt Altona
Donnerstag den 30. April 2020 237
HmbGVBl. Nr. 22
Donnerstag den 30. April 2020
238 HmbGVBl. Nr. 22
Artikel 1
Dem am 13. Februar 2020 erfolgten Beitritt der Freien und
Hansestadt Hamburg zum Staatsvertrag über die erweiterte
Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeenden-
der Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern vom
29. August bis 21. Oktober 2019 wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7
Absatz 4 für die Freie und Hansestadt Hamburg in Kraft tritt,
ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt
zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 28. April 2020.
Der Senat
Gesetz
über den Beitritt der Freien und Hansestadt Hamburg
zum Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten
in den Ländern
Vom 28. April 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Donnerstag den 30. April 2020 239
HmbGVBl. Nr. 22
Präambel
Es entspricht dem Willen der Vertragspartner, den Bediens-
teten der für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behör-
den der Vertragspartner die notwendigen Befugnisse einzuräu-
men, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem Auf-
enthaltsgesetz beziehungsweise nach der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 in der jeweils geltenden Fassung über die Lan-
desgrenzen des eigenen Landes hinaus effektiv durchführen zu
können.
Artikel 1
Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen gelten für Amtshandlun-
gen im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, die von
Bediensteten der Vertragspartner, die keine Polizeivollzugsbe-
amtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sind, auf dem Hoheits-
gebiet anderer Vertragspartner durchgeführt werden.
Artikel 2
Wahrnehmung von Amtshandlungen
von den mit der Begleitung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen
betrauten Bediensteten in den Ländern
(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Aufent-
haltsbeendigung betrauten Bediensteten der für die Durchfüh-
rung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständigen
Behörden jedes Vertragspartners dürfen nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen die bei der Vorbereitung und
Ausführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erforder-
lich werdenden Amtshandlungen auch auf dem Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartner vornehmen.
(2) Sollte die Aufenthaltsbeendigung nicht vollzogen wer-
den können, so sind die in Absatz 1 genannten Bediensteten
auch befugt, die Rückbegleitung der betroffenen Personen
durchzuführen.
(3) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht
ergeben sich für die in Absatz 1 genannten Bediensteten nach
den Bestimmungen ihres eigenen Landes.
(4) Die in Absatz 1 genannten Bediensteten üben ihre
Befugnisse nach Satz 2 im Rahmen des geltenden Rechts des
Landes aus, in dem die Amtshandlung vollzogen werden soll.
Es handelt sich dabei um die allgemeinen Befugnisse der Ver-
waltungsbehörden. Soweit nach dem Recht des Landes, in dem
die Amtshandlung vollzogen wird, den Verwaltungsvollzugs-
beamten auch die Befugnisse der Polizei zur Abwehr von
Gefahren (Generalklauseln), die Befugnisse zur Durchsuchung
von Personen und Sachen, zur Sicherstellung und zur Anwen-
dung von unmittelbarem Zwang eingeräumt/übertragen wer-
den, gelten auch diese. Die in Absatz 1 genannten Bediensteten
müssen jederzeit identifizierbar sein. Die jeweilige Amtshand-
lung ist dabei dem Rechtsträger der für die Aufenthaltsbeendi-
gung zuständigen Behörde zuzurechnen, in deren Auftrag
gehandelt wird.
(5) Das Führen einer Waffe ist ausgeschlossen. Dies gilt
nicht für die in Absatz 1 genannten Bediensteten, denen nach
den Bestimmungen ihres eigenen Landes die Anwendung
unmittelbaren Zwangs durch Waffen gestattet ist. Eine Waffe
darf auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartner nur
Staatsvertrag
über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten
in den Ländern
Zwischen
dem Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration,
dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch die Ministerin für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz,
dem Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
dem Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration,
­ im Folgenden Vertragspartner genannt ­
wird vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe,
soweit diese durch ihre Verfassung vorgeschrieben ist, nachfolgender Staatsvertrag geschlossen:
Donnerstag den 30. April 2020
240 HmbGVBl. Nr. 22
zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf
Leib oder Leben einer Person gebraucht werden, wenn der
Gebrauch das einzige Mittel zur Abwehr des Angriffs darstellt.
(6) Eine Unterrichtung der zuständigen Behörden des
anderen Landes über Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 erfolgt
nicht. Auf dem Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bran-
denburg, Berlin und Saarland erfolgt abweichend von Satz 1
eine Unterrichtung über Maßnahmen nach Absatz 1 und 2.
Artikel 3
Haftung
Das jeweilige Land haftet gegenüber den anderen Vertrags-
partnern für durch seine in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Bediensteten verursachten Schäden nur, soweit sie diese vor-
sätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Im Übrigen ist die
Haftung ausgeschlossen. Die Haftung gegenüber Dritten
bleibt unberührt.
Artikel 4
Kosten
Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land
trägt jedes Land selbst.
Artikel 5
Geltungsdauer
Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Artikel 6
Kündigung
(1) Der Staatsvertrag kann von jedem Vertragspartner
gekündigt werden. Eine Kündigung ist erstmals zum 31. De
zember des übernächsten, auf den Vertragsschluss folgenden
Jahres zulässig. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von
einem Jahr zum 31. Dezember des folgenden Jahres gekündigt
werden.
(2) Die Kündigung ist allen anderen Vertragspartnern
gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein
Land lässt die Gültigkeit des Vertrages zwischen den anderen
Ländern unberührt.
Artikel 7
Inkrafttreten, Ratifikation, Beitritt
(1) Der Staatsvertrag tritt am 1. September 2019 in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation durch die Län-
derparlamente. Die Ratifikationsurkunden werden bei dem
Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen
hinterlegt. Dieser teilt den Ländern den Zeitpunkt der Hinter-
legung der Ratifikationsurkunden mit. Sind ihm bis zum
31. August 2019 nicht alle von den beteiligten Ländern ausge-
fertigten Ratifikationsurkunden zugegangen, so tritt dieser
Staatsvertrag zwischen den beteiligten Ländern in Kraft, deren
Urkunden bereits zugegangen sind.
(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Ratifikationsurkunde
zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt dem Minister
für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen nicht zuge-
gangen ist, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag in dem
Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.
(4) Ein Land, das den Staatsvertrag nicht unterzeichnet hat,
kann dem Staatsvertrag durch Unterzeichnung später beitre-
ten. Dazu erklärt es gegenüber den Senats- bzw. Staatskanz-
leien der Vertragspartner durch eine von der Regierungschefin
oder dem Regierungschef bzw. von einer beauftragten Ministe-
rin oder einem beauftragten Minister bzw. Senatorin oder
Senator unterzeichneten Erklärung, dass das Land dem Staats-
vertrag in der dann geltenden Fassung beitreten wolle. Der
Beitritt ist vollzogen, sobald die Ratifikationsurkunde des bei-
tretenden Landes dem Minister für Inneres und Sport des
Landes Niedersachsen zugegangen ist.
Für das Land Hessen
der Minister des Innern und für Sport
Wiesbaden, 21. Oktober 2019
Peter Beuth
Für das Land Niedersachsen
der Minister für Inneres und Sport
Hannover, 29. August 2019
Boris Pistorius
Für das Land Nordrhein-Westfalen
der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und
Integration
Düsseldorf, 18. September 2019
Dr. Joachim Stamp
Für das Land Rheinland-Pfalz,
die Ministerin für Familie, Frauen, Jugend,
Integration und Verbraucherschutz
Mainz, 18. Oktober 2019
Anne Spiegel
Für das Land Sachsen-Anhalt
der Minister für Inneres und für Sport
Magdeburg, 1. Oktober 2019
Holger Stahlknecht
Für das Land Schleswig-Holstein
der Minister für Inneres, ländliche Räume und
Integration
Kiel, 8. Oktober 2019
Hans-Joachim Grote
Donnerstag den 30. April 2020 241
HmbGVBl. Nr. 22
§1
In §5 der Teilnahmebeitragsverordnung vom 17. Mai 2011
(HmbGVBl. S. 221), zuletzt geändert am 14. April 2020
(HmbGVBl. S. 213), wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Kein Teilnahmebeitrag nach §29 KibeG wird im Zeit-
raum vom 20. April 2020 bis 6. Mai 2020 erhoben, wenn die
Betreuung in einer Kindertagespflege nicht in Anspruch
genommen wurde. Für Kinder, die in diesem Zeitraum
ganz oder teilweise die Betreuung in einer Kindertages-
pflege in Anspruch genommen haben, wird der nach §
29
KibeG zu entrichtende Teilnahmebeitrag ausgesetzt.“
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. April 2020 in
Kraft.
Protokollerklärung
der Freien und Hansestadt Hamburg
zum Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit
der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
betrauten Bediensteten in den Ländern
,,Die Freie und Hansestadt Hamburg geht davon aus, dass
der beamtenrechtliche Funktionsvorbehalt von Artikel 33
Absatz 4 GG bei der länderübergreifenden Durchführung auf-
enthaltsbeendender Maßnahmen von den Vertragspartnern
beachtet wird.“
Vierte Verordnung
zur Änderung der Teilnahmebeitragsverordnung
Vom 28. April 2020
Auf Grund von §
30 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Ham-
burger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004
(HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 27. November 2019
(HmbGVBl. S. 404), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. April 2020.
Donnerstag den 30. April 2020
242 HmbGVBl. Nr. 22
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).