DONNERSTAG, DEN1. APRIL
171
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 23 2021
Tag I n h a l t Seite
22. 3. 2021 Verordnung über die Veränderungssperre Niendorf 93 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
1.
4.
2021 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abge-
grenzte Fläche des Bebauungsplanentwurfs Niendorf 93
(Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) für zwei Jahre beschlossen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht inner-
halb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verord-
nung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen
Bezirks
amt unter Darlegung des die Verletzung begründen-
den Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Niendorf 93
Vom 22. März 2021
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), sowie §1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
Hamburg, den 22. März 2021.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Donnerstag, den 1. April 2021
172 HmbGVBl. Nr. 23
Wendlohstraße
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Anlage
zur
Verordnung
über
die
Veränderungssperre
Niendorf
93
Umgrenzung
des
Geltungsbereichs
Maßstab
1:2500
Donnerstag, den 1. April 2021 173
HmbGVBl. Nr. 23
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 26. März 2021 (HmbGVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §3 wird folgender Eintrag einge-
fügt:
,,§3aNächtliche Ausgangsbeschränkung“.
1.2 In Teil 3 wird hinter dem Eintrag zu §10i folgender Ein-
trag eingefügt:
,,§
10j
Testangebote durch Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber“.
1.3 Der Eintrag zu §14 erhält folgende Fassung:
,,§
14
Dienstleistungen der Körperpflege und Kör-
perhygiene“.
1.4 Der Eintrag zu §24 erhält folgende Fassung:
,,§24
Erweiterte Notbetreuung in Kindertagesstätten“.
2. Hinter §3 wird folgender §3a eingefügt:
,,§3a
Nächtliche Ausgangsbeschränkung
(1) Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Woh-
nung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehö-
rigen befriedeten Besitztum ist von 21 Uhr bis 5 Uhr des
Folgetags untersagt. Satz 1 gilt nicht für Aufenthalte,
die folgenden Zwecken dienen:
1. der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder
Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder
veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medi-
zinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
2. der Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz
1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert
eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder
des Mandats im Sinne von §4 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, einschließlich der Berichterstattung durch
Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk,
Film und anderer Medien,
3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbe-
dürftiger Personen und Minderjähriger,
5. der Begleitung Sterbender,
6. der Versorgung von Tieren oder
7. ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf sich eine Person
allein auch in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folge-
tags zur körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sport-
anlagen, oder zum Ausführen von Tieren außerhalb
einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils
dazugehörigen befriedeten Besitztum aufhalten.“
3. §4b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und Jahr-
märkte,“.
3.2 Nummer 25 erhält folgende Fassung:
,,25.
Saunen, Dampfbäder und Sonnenstudios,“.
4. §4c wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Abholung nach Satz 1 ist in der Zeit zwischen
21 Uhr und 5 Uhr des Folgetags untersagt.“
4.2 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Abweichend von §3 Absatz 1 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geän-
dert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449),
müssen Verkaufsstellen zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des
Folgetags für den Publikumsverkehr schließen; dies
gilt nicht für Verkaufsstellen nach §§
4, 5 und §
6 Ab-
satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes sowie für Notfall-
Dienstleistungen der in Satz 1 Nummern 18 und 19
genannten Betriebe.“
5. In §4d Absatz 1 Nummer 9 wird die Zahl ,,69″ durch die
Zahl ,,121″ ersetzt.
6. §10a wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Maske darf abgelegt werden, wenn es sich um
einen geschlossenen Raum handelt, in dem lediglich
eine Person anwesend ist, oder wenn eine geeignete
technische Vorrichtung vorhanden ist, durch die die
Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder
Sprechen gleichwirksam vermindert wird.“
6.2 In Absatz 2a Satz 3 wird die Textstelle ,,Satz 4″ durch die
Textstelle ,,Satz 5″ ersetzt.
7. §10i Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die der Bescheinigung zugrunde liegende Testung
muss unter Aufsicht einer oder eines betrieblichen
Testbeauftragten durchgeführt worden sein,“.
8. In Teil 3 wird hinter §10i folgender §10j eingefügt:
,,§10j
Testangebote durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen ihren Mitar-
beiterinnen und Mitarbeitern, die an ihrem Arbeits-
platz anwesend sind, zweimal pro Woche ein Angebot
über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infek-
tion mit dem Coronavirus mittels eines Schnelltests
Achtunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 1. April 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
29. März 2021 (BGBl. I S. 370, 377, 378), in Verbindung mit
dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl.
S. 9) wird verordnet:
Donnerstag, den 1. April 2021
174 HmbGVBl. Nr. 23
nach §10d unterbreiten und diese Testungen organisie-
ren.“
9. In §13 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,, auf Spezial-
märkten im Sinne der Gewerbeordnung, auf Jahrmärk-
ten im Sinne der Gewerbeordnung“ gestrichen.
10. §14 erhält folgende Fassung:
,,§14
Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Kosme-
tikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche
Betriebe) sind untersagt; dies gilt nicht für Dienstleis-
tungen des Friseurhandwerks und der Fußpflege; für
diese gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach
§7,
4. die Dienstleistungen dürfen nur nach Anmeldung
mit Terminvereinbarung erbracht werden,
5. für anwesende Personen in geschlossenen Räumen
gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8,
6. es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe
von §
10e in das Schutzkonzept nach §
6 aufzuneh-
men,
7. Dienstleistungen, zu deren Durchführung das Able-
gen der Maske durch die Dienstleistungsempfänge-
rin oder den Dienstleistungsempfänger erforderlich
ist, dürfen nur nach Vorlage eines negativen Corona-
virus-Testnachweises nach §10h erbracht werden.“
11. In §15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 21 Uhr
und 5 Uhr des Folgetags untersagt; die Auslieferung
von Speisen und Getränken bleibt zulässig.“
12. §19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der theoretische Fahrunterricht ist nur in digitaler
Form zulässig. Der praktische Fahrunterricht ist nur
für berufsbezogene Ausbildungen sowie für bereits
begonnene Fahrausbildungen, die unmittelbar vor dem
Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung
stehen, zulässig. Bei der Durchführung des praktischen
Fahrunterrichts zum Erwerb von Fahrerlaubnissen gel-
ten die allgemeinen Hygienevorgaben des §5 sowie eine
Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach §7. Die Betrei-
berin oder der Betreiber hat ein Schutzkonzept nach
Maßgabe von §
6 zu erstellen. Im praktischen Fahr
unterricht gilt die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §8 in geschlossenen Fahrzeugen. Die
Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für Verkehrsschulun-
gen auf Verkehrsübungsplätzen; in geschlossenen Fahr-
zeugen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §10a Absatz 2a. Die Sätze 1 bis 4 gelten ent-
sprechend für Flugschulen und Luftfahrtschulen.“
13. §23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für den Betrieb von Schulen gelten die allgemei-
nen Hygieneanforderungen nach §
5. Die für Schule
zuständige Behörde hat einen Musterhygieneplan für
Schulen zu veröffentlichen, in dessen Rahmen für jede
einzelne Schule ein Hygieneplan nach dem Infektions-
schutzgesetz aufzustellen ist. In dem Musterhygie-
neplan kann insbesondere
1. die Präsenzpflicht vorübergehend aufgehoben und
durch andere schulische Angebote ersetzt,
2.eine Maskenpflicht oder die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske angeordnet,
3. eine Pflicht zur Durchführung von Coronavirus-
Tests nach §
10d vorgesehen und die Teilnahme an
schulischen Veranstaltungen und das Recht zum
Betreten des Schulgeländes von einem Coronavirus-
Test mit negativem Ergebnis abhängig gemacht
werden.
Personen, die gegen Vorschriften des Musterhygiene-
planes verstoßen, sollen von der Schulleitung vom
Schulgelände verwiesen und von schulischen Veranstal-
tungen außerhalb des Schulgeländes ausgeschlossen
werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die Einhal-
tung des Musterhygieneplanes eine besondere persön
liche Härte bedeutet. Die Umstände eines solchen Här-
tefalles sind glaubhaft zu machen. Beim Aufenthalt von
Schülerinnen und Schülern auf dem Schulgelände,
während des Unterrichtes und bei der Betreuung von
Schülerinnen und Schülern sowie bei schulischen Ver-
anstaltungen mit Schülerinnen und Schülern an ande-
ren Orten soll auf die Wahrung des Abstandsgebots hin-
gewirkt werden, soweit dies mit der Erfüllung der erzie-
herischen und didaktischen Aufgabe vereinbar ist und
die räumlichen Verhältnisse dies zulassen.“
14. §24 erhält folgende Fassung:
,,§24
Erweiterte Notbetreuung in Kindertagesstätten
(1) Es wird eine erweiterte Notbetreuung in jeder Kin-
dertagesstätte sichergestellt. Für Kinder, für die ein
dringender Betreuungsbedarf besteht, bleiben die Kin-
dertageseinrichtungen geöffnet. Die Betreuung wird
Kindern gewährt,
1. deren Personensorgeberechtigte oder Personensor-
geberechtigter eine Tätigkeit ausübt, die für die
Daseinsvorsorge bedeutsam oder für die Aufrecht
erhaltung der wichtigen Infrastrukturen oder der
Sicherheit (zum Beispiel bei Polizei, Feuerwehr, in
Krankenhäusern, in der Pflege, der Eingliederungs-
hilfe, in Versorgungsbetrieben) notwendig ist,
2. die aus familiären Gründen oder aufgrund beson-
ders gelagerter individueller Notfälle auf eine
Betreuung angewiesen sind,
3.deren Personensorgeberechtigte beziehungsweise
Personensorgeberechtigter alleinerziehend ist.
Die Betreuung nach Satz 2 Nummern 2 und 3 ist min-
destens 20 Stunden in der Woche zu gewähren.
(2) Die Kindertagespflegestellen bleiben für Kinder
geöffnet, für die ein dringender Betreuungsbedarf
besteht. Über den Bedarf entscheiden die Personen
sorgeberechtigten.
(3) Kinder mit einer Körpertemperatur von 37,5 Grad
Celsius und höher oder anderen für ihr Alter typischen
Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus dür-
fen in Kindertagesstätten nicht betreut werden.
(4) Sonstige hygienerechtliche Bestimmungen bleiben
unberührt.
(5) Ausflüge mit Übernachtung sind untersagt.
(6) Die Trägerinnen und Träger der Kindertagesein-
richtungen sowie die Tagespflegepersonen in Groß
tagespflegestellen sind verpflichtet, den in den Kinder-
tageseinrichtungen und in den Großtagespflegestellen
Donnerstag, den 1. April 2021 175
HmbGVBl. Nr. 23
tätigen Personen wöchentlich zwei Angebote für Coro-
navirus-Testungen nach §
10d kostenfrei zu unterbrei-
ten.“
15. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
15.1 Hinter Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
,,1a.
sich entgegen §3a Absatz 1 Satz 1 zwischen 21 Uhr
und 5 Uhr des Folgetags außerhalb einer Wohnung
oder einer Unterkunft oder dem jeweils dazugehö-
rigen befriedeten Besitztum aufhält, ohne dass
dies nach §
3a Absatz 1 Satz 2 oder §
3a Absatz 2
gestattet ist,“.
15.2 Hinter Nummer 9a wird folgende neue Nummer 9b ein-
gefügt:
,,9b.
entgegen §4c Absatz 2 Satz 3 in der Zeit zwischen
21 Uhr und 5 Uhr des Folgetags Güter zur Abho-
lung übergibt,“.
15.3 Hinter der neuen Nummer 9b wird folgende Nummer
9c eingefügt:
,,9c.
entgegen §
4c Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz die
Verkaufsstelle zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Fol-
getags für den Publikumsverkehr öffnet, ohne dass
dies nach §
4c Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz
gestattet ist,“.
15.4 Die bisherige Nummer 9b wird neue Nummer 9d.
15.5 In Nummer 28 wird die Textstelle ,,, auf Spezialmärkten
im Sinne der Gewerbeordnung, auf Jahrmärkten im
Sinne der Gewerbeordnung“ gestrichen.
15.6 Hinter Nummer 32 wird folgende Nummer 33 einge-
fügt:
,,33.
entgegen §14 erster Halbsatz eine Dienstleistung
im Bereich der Körperpflege anbietet, die nicht
gemäß §14 zweiter Halbsatz erlaubt ist,“.
15.7 In Nummer 34a wird die Textstelle ,,, zu deren Durch-
führung das Ablegen der Maske durch die Dienstleis-
tungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger
erforderlich ist,“ gestrichen.
15.8 Hinter Nummer 35b wird folgende Nummer 35c einge-
fügt:
,,35c.
entgegen §
15 Absatz 3 Satz 4 zwischen 21 Uhr
und 5 Uhr des Folgetags Speisen oder Getränke
zum Mitnehmen abverkauft,“.
15.9 In Nummer 51 wird die Textstelle ,,3 oder 4″ durch die
Textstelle ,,5 oder 6″ ersetzt.
15.10 In Nummer 77 wird die Textstelle ,,§19 Absatz 3 Satz 1″
durch die Textstelle ,,§19 Absatz 3 Satz 3″ ersetzt.
15.11 In Nummer 78 wird die Textstelle ,,§19 Absatz 3 Satz 2″
durch die Textstelle ,,§19 Absatz 3 Satz 4″ ersetzt.
15.12 In Nummer 79 wird die Textstelle ,,§19 Absatz 3 Satz 1″
durch die Textstelle ,,§19 Absatz 3 Satz 3″ ersetzt.
15.13 In Nummer 80 wird die Textstelle ,,§19 Absatz 3 Satz 1″
durch die Textstelle ,,§19 Absatz 3 Satz 3″ ersetzt.
§2
Weitere Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung
§14 Nummer 7 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365),
zuletzt geändert durch §
1 dieser Verordnung, erhält folgende
Fassung:
,,7.
Dienstleistungen dürfen nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §10h erbracht werden.“
§3
Inkrafttreten
§1 Nummer 15.7 und §2 treten am 6. April 2021 in Kraft.
Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Hamburg, den 1. April 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Donnerstag, den 1. April 2021
176 HmbGVBl. Nr. 23
A.
Anlass
Mit der Achtunddreißigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage dringend erforderliche Schutzmaßnahmen vorgenom-
men, um der akuten Ausweitung des Infektionsgeschehens
und dem exponentiellen Wachstum der Neuinfektionszahlen
in der Freien und Hansestadt Hamburg wirksam entgegenzu-
wirken und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu ver-
hindern.
Trotz der vollständigen und unverzüglichen Umsetzung
der Vorgaben des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
3. März 2021 für den Fall, dass in einem Bundesland oder einer
Region die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und
Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100
steigt (sogenannte ,,Notbremse“), durch die Sechsunddrei-
ßigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 19. März 2021 sowie
weiteren ergänzenden Schutzmaßnahmen im Rahmen der
Siebenunddreißigsten Verordnung zur Änderung der Ham-
burgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
26. März 2021 steigen die Neuinfektionszahlen in der Freien
und Hansestadt Hamburg weiterhin ungebremst und expo-
nentiell an. Aus diesem Grund ist es dringend erforderlich,
weitere Maßnahmen insbesondere zur Reduktion der Kon-
takte im öffentlichen Raum zu ergreifen, um die ansonsten
drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichungen
der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/
coronavirus/) verwiesen.
Zuletzt war ein kontinuierlicher und exponentieller Anstieg
von Neuinfektionszahlen im wöchentlichen Vergleich zu ver-
zeichnen. Der im Beschluss der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
3. März 2021 festgelegte Grenzwert der 7-Tage-Inzidenz von
100 wurde seit dem 17. März kontinuierlich überschritten. Er
steigt seitdem ungebremst mit einem exponentiellen Wachs-
tum. Am 29.03.2021 hat der 7-Tage-Inzidenzwert den Wert 150
überschritten (152,07) und liegt mit Stand vom 31.03.2021
bereits bei 163,70.
Die Zahl der täglichen Neuinfektionen in der Freien und
Hansestadt Hamburg liegt aufgrund der hohen Zahl an infi-
zierten Personen und eines 7-Tage-R-Wertes, der bereits seit
dem 13. März 2021 den Wert 1 übersteigt (Werte: 1,02 am 13.
März; 1,12 am 14. März; 1,14 am 15. März; 1,13 am 16. März;
1,12 am 17. März; 1,07 am 18. März; 0,90 am 19. März; 1,13 am
20. März; 1,21 am 21. März; 1,25 am 22. März; 1,15 am 23.
März; 1,11 am 24. März, 1,04 am 25. März; 1,03 am 26. März;
1,12 am 27. März; 1,19 am 28. März; 1,19 am 29. März; 1,13 am
30. März; 1,08 am 31. März) auf hohem Niveau. Der 7-Tage-R-
Wert bildet das Infektionsgeschehen vor etwa einer Woche bis
etwas mehr als zwei Wochen ab und ist daher für die Einschät-
zung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei einem
R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl von Neuinfektionen.
In Hamburg lag der 7-Tage-R-Wert am 16. und 17. März 2021
sowie am 22. März 2021 sogar über dem bundesweiten Durch-
schnitt. Der kontinuierliche Anstieg der Neuinfektionszahlen
spiegelt sich auch in dem kontinuierlichen Anstieg der 7-Tage-
Inzidenz (Neuinfektion pro 100.000 Einwohner in den letzten
7 Tagen) wider: Die Werte der 7-Tage-Inzidenz betrugen
100,89 am 17. März, 105,42 am 18. März, 108,63 am 19. März,
115,26 am 20. März, 114,00 am 21. März, 115,16 am 22. März,
119,79 am 23. März, 120,16 am 24. März, 128,58 am 25. März,
136,11 am 26. März, 144,06 am 27. März, 148,38 am 28. März,
152,07 am 29. März, 153,70 am 30. März sowie 163,70 am
31. März. Zudem ist der Anteil an positiven Testungen im
Vergleich zur Vorwoche (KW 11) um 5,7% gestiegen.
Vor diesem Hintergrund ist abzusehen, dass die Zahl der
täglichen Neuinfektion in der Freien und Hansestadt Ham-
burg weiter erheblich steigen wird. Ohne eine wirksame Ein-
dämmung des Infektionsgeschehens drohen damit alsbald
Entwicklungen wie in anderen europäischen Ländern, in
denen es infolge der ungebremsten Ausbreitung, insbesondere
der Mutationsvarianten des Coronavirus, zu einer Überlastung
des Gesundheitswesens und einer Vielzahl von Todesfällen
gekommen ist.
Besonders in den Altersgruppen unter 60 Jahren, Kinder
eingeschlossen, steigen die Infektionszahlen deutlich. So stie-
gen bei Kindern und Jugendlichen die Fallzahlen von KW 11
zu KW 12 bei den 0 bis 9-Jährigen um 72% und bei den 10 bis
19-Jährigen um 26,7
% an (Stand 29.03.2021). Aber auch bei
der Altersgruppe der 20-29 und 30-39 Jährigen ist ein starkes
Wachstum zu verzeichnen. So sind die Zahlen an Neuinfektio-
nen von KW 11 zu KW 12 jeweils um etwas mehr als 35
%
gestiegen. Allgemein sind die Infektionszahlen in den Alters-
gruppen der 20-39 Jährigen auf einem sehr hohen Niveau (KW
12, Stand 29.03.2021).
Es handelt sich insgesamt um diffuse Geschehen mit Häu-
fungen in privaten Haushalten, Kitas, Schulen und im beruf
lichen Umfeld.
Die aktuelle epidemiologische Gefahrenlage wird zudem
durch Verbreitung von Mutationen (VOC = Variants of Con-
cern) des Coronavirus (B.1.1.7, B.1.351 und P1), insbesondere
die Dominanz der Mutationsvariante B.1.1.7 in der Freien und
Hansestadt Hamburg, erheblich gesteigert. Die hohe Dynamik
der Verbreitung der VOC von SARS-CoV-2 erhöht die Gefah-
renlage erheblich.
Die zuerst in Großbritannien nachgewiesene Variante der
Abstammungslinie B.1.1.7 (auch als VOC-202012/01 oder
501Y.V1 bezeichnet) ist mittlerweile auch in Hamburg domi-
nierend. Der Anteil der B.1.1.7-positiven Fälle unter vom
UKE und HPI untersuchten Neuinfektionen in Hamburg ist
seit Beginn des Jahres kontinuierlich angestiegen und lag zu
Ende der Kalenderwoche 8 (d.h. zu Ende Februar) bereits bei
rund 60
%. Insgesamt wurde die VOC B.1.1.7 bereits in 4026
Fällen in der Freien und Hansestadt Hamburg nachgewiesen
(Datenstand 1. April 2021, laborbestätigter Verdacht oder
durch Sequenzierung bestätigt). B.1.351 wurde siebzehn Mal
nachgewiesen und auch für die sogenannte brasilianische Vari-
ante B.1.1.28 gibt es zwei bestätigte Fälle. Laut Bericht des
Begründung
zur Achtunddreißigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Donnerstag, den 1. April 2021 177
HmbGVBl. Nr. 23
Robert Koch-Institutes betrug der durchschnittliche Anteil
der Variante B.1.1.7 über alle Bundesländer hinweg 88
%
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coro-
navirus/DESH/Bericht_VOC_2021-03-31.pdf?__blob=
publicationFile; Stand 31. März 2021). Das Robert Koch-Insti-
tut geht aufgrund der bisher vorliegenden Daten und Analysen
von einer weiteren Erhöhung des Anteils der VOC B.1.1.7 aus.
In der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Alter der Perso-
nen, bei denen eine VOC bestätigt wurde, im Median signifi-
kant niedriger, dies betrifft ebenso die hospitalisierten Fälle
(Wochenbericht der Landesstelle vom 29.03.2021). Auch gibt
es Hinweise, dass diese Variante mit einer erhöhten Fallsterb-
lichkeit in allen Altersgruppen einhergeht (vgl. Robert Koch-
Institut, Übersicht und Empfehlungen zu besorgniserregen-
den SARS-CoV-2-Virusvarianten, https://www.rki.de/DE/
Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html
;jsessionid=AADC5FD6304A9AA271122B6E1BEE5236.
internet061?nn=13490888).
Die dominierende Verbreitung der Variante B.1.1.7 in der
Freien und Hansestadt Hamburg hat die epidemiologische
Gesamtgefahrenlage erheblich intensiviert, weil die Variante
B.1.1.7 nach klinisch-diagnostischen und epidemiologischen
Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und schwerere
Krankheitsverläufe verursacht als andere Varianten. Nach den
Angaben des Robert Koch-Instituts ist diese Entwicklung
besonders kritisch.
Diese Entwicklung wird in der Freien und Hansestadt
Hamburg und im übrigen Bundesgebiet dadurch belegt, dass
trotz weitreichender Maßnahmen zur Eindämmung des Coro-
navirus die Neuinfektionszahlen weiter steigen, und der Anteil
der intensivmedizinischen Behandlungen mit Beatmungs-
pflicht gerade auch in jüngeren Altersgruppen kontinuier-
lich zunimmt:
In Hamburg ist der Anteil der intensivmedizinisch versorg-
ten Patientinnen und Patienten an den stationär versorgten
Patientinnen und Patienten seit Ende Februar 2021 deutlich
angestiegen von ca. 20% zuvor auf 40%. Die Verteilung der
stationären Patientinnen und Patienten über die verschiede-
nen Altersgruppen hat sich seit Anfang 2021 erheblich verän-
dert. Während der Anteil der über 80-Jährigen abnimmt, ist
seit Anfang Januar der Anteil der 21 bis 50-Jährigen von zuvor
5,1% auf nunmehr 20% gestiegen. Der Anteil der stationären
Patientinnen und Patienten in der Altersgruppe 51 bis 80 Jahre
ist in diesem Zeitraum von zuvor knapp 50
% auf nunmehr
62
% angestiegen. Die Auslastung der Intensivstationen ist in
diesem Zeitraum deutlich angestiegen. Mit Stand vom
01.04.2021, 7:19 Uhr (www.intensivregister.de), betrug die
freie Bettenkapazität nur noch 12,09
%. Üblicherweise wird
eine freie Bettenkapazität von 15% angestrebt, um für größere
Notfallgeschehen handlungsfähig zu sein.
Wegen der aktuellen Verbreitung der Virusvarianten von
SARS-CoV-2 in Deutschland wird im Übrigen auf den Bericht
zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbeson-
dere zur VOC B.1.1.7 des Robert Koch-Instituts vom 31. März
2021 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_
Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-03-31.pdf?__blob=
publicationFile) verwiesen.
Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöh-
ten Übertragbarkeit der Virusvarianten und schwererer Krank-
heitsverläufe besteht die Gefahr der Fortsetzung und Steige-
rung der exponentiellen Zunahme der Fallzahlen und einer
damit einhergehenden erheblichen Verschlechterung der
Lage. Kann der exponentielle Anstieg der Infektionszahlen
nicht gestoppt werden, kann das Gesundheitswesen, trotz ers-
ter Fortschritte bei den Impfungen der Risikogruppen, dann
auch aufgrund einer Vielzahl an jüngeren Patientinnen und
Patienten schnell wieder an seine Belastungsgrenzen stoßen,
und die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist gefähr-
det. Zahlreiche Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen
(,,long COVID“) mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Hinzu kommt
schließlich, dass derzeit noch nicht sicher beurteilt werden
kann, ob und wie die neuen Varianten die Wirksamkeit der
verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, insbesondere da eine
hohe Verbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung die Ent-
wicklung neuartiger Mutationsvarianten erheblich begünstigt,
wie es etwa die Entwicklungen im Vereinigten Königreich, in
Brasilien oder in Südafrika zeigen.
Insgesamt schätzt das Robert Koch-Institut aufgrund der
anhaltend hohen Fallzahlen die Gefährdung für die Gesund-
heit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als sehr hoch
ein (RKI-Bericht 31.03.2021). Die anhaltende Viruszirkulation
in der Bevölkerung (Community Transmission) mit zahlrei-
chen Ausbrüchen vor allem in Krankenhäusern, Kitas und
Schulen, Pflegeheimen aber auch in privaten Haushalten, dem
beruflichen Umfeld und anderen Lebensbereichen erfordert
die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnah-
men und Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen
zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies
ist vor dem Hintergrund des vermehrten Auftretens leichter
übertragbarer, besorgniserregender Varianten von entschei-
dender Bedeutung, um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu
senken, damit auch Risikogruppen zuverlässig geschützt wer-
den können. Nur dadurch kann eine Überlastung des Gesund-
heitswesens vermieden werden. Ferner kann hierdurch mehr
Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die Durchführung
von Impfungen sowie die Entwicklung von antiviralen Medi-
kamenten gewonnen werden (https://www.rki.de/DE/Content/
InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/
Maerz_2021/2021-03-10-de.pdf?__blob=publicationFile).
Nach alledem ist es dringend erforderlich, weitere Schutz-
maßnahmen zu ergreifen, um der akuten Ausweitung des
Infektionsgeschehens und dem ungebremsten exponentiellen
Wachstum der Neuinfektionszahlen in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg konsequent entgegenzuwirken und eine Über-
lastung des Gesundheitssystems abzuwenden.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §3a: Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsge-
schehens und im Einklang mit dem Beschluss der Bundes-
kanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder vom 22. März 2021 (Stand 24. März 2021) wird mit
dem neuen §3a eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der
Freien und Hansestadt Hamburg eingeführt, wie sie nach §28a
Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 IfSG vorgese-
hen ist.
Diese nächtliche Ausgangsbeschränkung dient der weite-
ren, dringend erforderlichen Reduktion von Kontakten ins-
besondere im Hinblick auf die nach den bisherigen Erfahrun-
gen besonders infektionsgefährdenden privaten Zusammen-
künfte. Durch die Maßnahme wird die Anzahl privater Zusam-
menkünfte in der Freizeit stark reduziert, wodurch die infekti-
onsträchtigen Kontakte in der Bevölkerung insgesamt erheb-
lich reduziert werden. Diese vorübergehende Schutzmaß-
nahme trägt deshalb mit besonders hoher Wirksamkeit zu der
derzeit dringend erforderlichen Eindämmung des Coronavirus
in der Freien und Hansestadt Hamburg bei (vgl. §28a Absatz 3
Satz 5 IfSG, sog. Wellenbrechmaßnahmen, vgl. die Begrün-
Donnerstag, den 1. April 2021
178 HmbGVBl. Nr. 23
dung zur Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
27. November 2020, HmbGVBl. S. 595, 604). Die nächtliche
Ausgangsbeschränkung dient damit dem Schutz von Leben
und Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger und der Funkti-
onsfähigkeit des Gesundheitssystems (vgl. §
1). Wissenschaft
liche Untersuchungen zu der Wirksamkeit von regulatori-
schen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus belegen,
dass unter diesen die Ausgangsbeschränkungen, die Schlie-
ßungen von Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie die
Beschränkungen von großen Personenansammlungen und
Personenansammlungen in kleinen Räumen zu den wirksams-
ten Maßnahmen zählen (vgl. Haug, Geyrhofer, Londei, Dervic,
Desvars-Larrive, Loreto, Thurner und Klimek, in: Nature
Human Behaviour, 2020, IV, S. 1303 ff., abrufbar unter: https://
www.nature.com/articles/s41562-020-01009-0). Durch die Aus-
gangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Fol-
getags werden insbesondere auch private Treffen mehrerer
Personen im öffentlichen Raum in diesem Zeitraum verhin-
dert. Solche Treffen werden nach den Erkenntnissen des Ver-
ordnungsgebers in den kommenden Wochen wegen der sich
jahreszeitbedingt bessernden Wetterlage und der Verlängerung
der Tageslichtzeit weiter zunehmen. Diese Treffen sind nach
den Erkenntnissen der Polizei oftmals durch enthemmenden
Alkoholkonsum gekennzeichnet, infolgedessen das erforder
liche Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen nicht
mehr eingehalten werden. Nach den Erkenntnissen der Polizei
ereignen sich zudem zwei Drittel der Verstöße gegen die Vor-
gaben dieser Verordnung im privaten Bereich in der Zeit zwi-
schen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetags. Durch die Ausgangs
beschränkung soll insbesondere auch dieser Problemlage wirk-
sam entgegengewirkt werden.
Die in §3a geregelte nächtliche Ausgangsbeschränkung ist
vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten kritischen
epidemiologischen Lage dringend erforderlich, um der akuten
Ausweitung des Infektionsgeschehens und dem exponentiel-
len Wachstum der Neuinfektionszahlen in der Freien und
Hansestadt Hamburg wirksam entgegenzuwirken und die dro-
hende Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Da
auch die mit der sogenannten Notbremse (36. Sechsunddrei-
ßigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 19. März 2021,
HmbGVBl. S. 145 ff.) eingeführten verschärften Kontaktbe-
schränkungen und weiterführenden Maßnahmen das Ziel der
Eindämmung des aktuellen ungebremsten Anstiegs des Infek-
tionsgeschehens bisher nicht erreicht haben, ist auch die Vor-
aussetzung nach §28a Absatz 2 IfSG, dass auch bei Berücksich-
tigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen
eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus
erheblich gefährdet wäre, erfüllt. Denn die aktuelle epidemio-
logische Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg zeigt,
dass die bisherigen und bereits umfassenden Schutzmaßnah-
men nach der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung nicht ausgereicht haben, um die Infektionszahlen
in der Freien und Hansestadt Hamburg zu reduzieren und das
derzeitige exponentielle Wachstum zu stoppen.
Angeordnet wird daher in §3a Absatz 1, dass das Verlassen
der Wohnung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetags nur
bei Vorliegen der in §3a Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 7 auf-
geführten Aufenthaltszwecke zulässig ist. Zu diesen Aufent-
haltszwecken zählen die Abwendung einer Gefahr für Leib,
Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder
veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch
unaufschiebbarer Behandlungen (Nummer 1), die Berufsaus-
übung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes,
soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, die Ausübung
des Dienstes oder des Mandats im Sinne von §
4 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, einschließlich der Berichterstattung durch
Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und
anderer Medien (Nummer 2), die Wahrnehmung des Sorge-
und Umgangsrechts (Nummer 3), die unaufschiebbare Betreu-
ung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
(Nummer 4), die Begleitung Sterbender (Nummer 5) sowie
ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke (Nummer 7).
Nummer 7 ist ein eng gefasster Auffangtatbestand für gewich-
tige und unabweisbare Zwecke, die der Verordnungsgeber
nicht vorhersehen kann, wobei diese in ihrer Bedeutung den in
Nummern 1 bis 6 genannten Aufenthaltszwecken vergleichbar
sein müssen. Da mit der Ausgangsbeschränkung in §
3a eine
besonders wirksame Kontaktreduktion in der Bevölkerung
erreicht werden soll, zugleich jedoch nicht die Bewegungsfrei-
heit der Einzelnen oder des Einzelnen über das hierfür erfor-
derliche Maß hinaus eingeschränkt werden soll, sieht §
3a
Absatz 2 eine weitere Ausnahme von der nächtlichen Aus-
gangsbeschränkung vor: Abweichend von Absatz 1 darf sich
eine Person allein auch in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des
Folgetags zur körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sport-
anlagen, oder zum Ausführen von Tieren außerhalb einer
Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehöri-
gen befriedeten Besitztum aufhalten. Auf diese Weise ist
sichergestellt, dass sich eine Person allein also unbegleitet
auch in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetags
jederzeit an der frischen Luft bewegen oder ein Tier ausführen
kann. Nicht von diesem Aufenthaltszweck der körperlichen
Bewegung oder des Ausführens von Tieren sind darüber hin-
ausgehende Zwecke erfasst, wie insbesondere das Aufsuchen
anderer Haushalte und Örtlichkeiten, soweit diese nicht unter
die Aufenthaltszwecke nach §
3a Absatz 1 Satz 2 Nummern 1
bis 7 fallen. Diesen Ausnahmetatbestand können Personen nur
unbegleitet wahrnehmen. Denn andernfalls wäre der Zweck
der Ausgangsbeschränkung gefährdet, da Personenmehrheiten
zur gemeinsamen Bewegung im öffentlichen Raum zulässig
wären, die von nicht intendierten Personenmehrheiten im
öffentlichen Raum, die mit der Ausgangsbeschränkung mit
dem Ziel der allgemeinen Kontaktreduktion verhindert wer-
den sollen, nicht unterschieden werden können. Der Ausnah-
metatbestand nach Absatz 2 dient insofern allein der Wahrneh-
mung der individuellen Bewegungsfreiheit und dem Tierwohl.
Unter Berücksichtigung der in §3a Absatz 1 Satz 2 Nummern
1 bis 7 und Absatz 2 aufgeführten Ausnahmen stehen in der
derzeitigen kritischen epidemiologischen Lage die mit §
3a
einhergehende Beschränkungen in einem angemessenen Ver-
hältnis zu den mit ihr verfolgten Zielen der dringend erforder-
lichen Eindämmung des Infektionsgeschehens und des Stopps
des exponentiellen Wachstums der Neuinfektionszahlen sowie
der Bewahrung des Gesundheitssystems vor einer Überlas-
tung.
Zu §4b: Vor dem Hintergrund der aktuellen kritischen
epidemiologischen Lage und des aktuellen Infektionsgesche-
hens in der Freien und Hansestadt Hamburg (hierzu zuvor
unter A.), ist es dringend erforderlich weitere Schutzmaßnah-
men umzusetzen, durch die die Gesamtzahl persönlicher Kon-
takte innerhalb der Bevölkerung reduziert wird, um eine
effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken
(vgl. §28a Absatz 3 Satz 5 IfSG, sog. Wellenbrechmaßnahmen,
vgl. die Begründung zur Dreiundzwanzigste Verordnung zur
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 27. November 2020, HmbGVBl. S. 595, 604).
Mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Kontaktreduk-
tion sind auch weitere Betriebsuntersagungen dringend erfor-
derlich. Hiervon sind neben bestimmten Dienstleistungen im
Donnerstag, den 1. April 2021 179
HmbGVBl. Nr. 23
Bereich der Körperpflege, die wieder untersagt sind (siehe
§14), auch die Sonnenstudios betroffen. Zudem wird klarstel-
lend geregelt, dass auch Jahrmärkte und Spezialmärkte unter-
sagt sind.
Zu §4c: Die Regelung dient der kohärenten Umsetzung der
Regelung der Ausgangsbeschränkung in §
3a. Durch die
Schließung der hier genannten Einrichtungen in der Zeit von
21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags soll vermieden werden, dass
Personen innerhalb des Zeitraums der Ausgangsbeschränkun-
gen noch geöffnete Verkaufsstellen besuchen.
Zu §4d: Die Regelung in §
4d dient der redaktionellen
Klarstellung.
Zu §10a: Die Verhinderung der weiteren Ausbreitung des
Coronavirus erfordert auch mit Blick auf stetig vorkommende
Infektionsausbrüche in Betrieben als weitere Schutzmaß-
nahme zur Reduzierung der Infektionswahrscheinlichkeit die
in §
10a Absatz 2 Satz 2 geregelte Einschränkung der Gestat-
tung des Ablegens einer Maske am Arbeitsplatz. Diese darf in
einem geschlossenen Raum nur noch abgelegt werden, wenn
lediglich eine Person anwesend ist oder geeignete technische
Vorrichtungen zur Verminderung der Ausbreitung von Tröpf-
chen durch Husten, Niesen oder Sprechen vorhanden sind.
Das Coronavirus wird vor allem respiratorisch durch Tröpf-
chen und Aerosole übertragen. Eine besonders hohe Infekti-
onsgefahr besteht in geschlossenen Räumen bei gleichzeitigem
Aufenthalt mehrerer Personen. Sofern keine technischen
Schutzmaßnahmen möglich sind, kann ein Schutz vor eventu-
ell virenbelasteten Aerosolen nur durch das Tragen einer
Maske erreicht werden.
Zu §10j: Mit der Einfügung des §10j sollen Arbeitgeberin-
nen und Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
tern, die an ihrem Arbeitsplatz anwesend sind, zweimal pro
Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf
eine Infektion mit dem Coronavirus mittels eines Schnelltests
nach §10d unterbreiten und diese Testungen organisieren.
Zu §14: Vor dem Hintergrund der aktuellen kritischen
epidemiologischen Lage und des aktuellen Infektionsgesche-
hens in der Freien und Hansestadt Hamburg (hierzu zuvor
unter A.), ist es dringend erforderlich weitere Schutzmaßnah-
men umzusetzen, durch die die Gesamtzahl persönlicher Kon-
takte innerhalb der Bevölkerung reduziert wird, um eine
effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken
(vgl. §28a Absatz 3 Satz 5 IfSG, sog. Wellenbrechmaßnahmen,
vgl. die Begründung zur Dreiundzwanzigste Verordnung zur
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 27. November 2020, HmbGVBl. S. 595, 604).
Mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Kontaktreduk-
tion sind weitere Betriebsuntersagungen erforderlich. Aus
diesem Grund werden Dienstleistungen im Bereich der Kör-
perpflege, die nicht für die körperliche Hygiene zwingend
erforderlich sind, geschlossen. Demgegenüber dürfen Dienst-
leistungen des Friseurhandwerks und der Fußpflege, die für
die persönliche körperliche Hygiene und den körperlichen
Allgemeinzustand unerlässlich sind, unter den in Nummern 1
bis 7 normierten äußerst strikten Hygiene- und Schutzvorkeh-
rungen weiter angeboten werden. Im Vergleich zu den nun-
mehr untersagten Dienstleistungen der Körperpflege handelt
es sich bei Dienstleistungen des Friseurhandwerks und der
Fußpflege zudem um Dienstleistungen der Körperhygiene, die
zumeist nicht selbst vorgenommen werden können. Das Recht
zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen der Körper
hygiene ist dabei ab dem 6. April 2021 ausnahmslos von einem
negativen Testergebnis nach den Vorgaben des §10h abhängig.
Sollte die Entwicklung des Infektionsgeschehens es erfor-
derlich machen, dass über die in der Verordnung geregelten
Maßnahmen hinaus weitere Schutzmaßnahmen umgesetzt
werden müssen, durch die die Gesamtzahl persönlicher Kon-
takte innerhalb der Bevölkerung reduziert wird, um eine effek-
tive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken (vgl.
§28a Absatz 3 Satz 5 IfSG, sog. Wellenbrechmaßnahmen, vgl.
die Begründung zur Dreiundzwanzigste Verordnung zur
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 27.November 2020, HmbGVBl. S. 595, 604),
können auch erneut Betriebsuntersagungen der noch verblei-
benden Betriebe nach §14 erforderlich werden.
Zu §15: Die Regelung dient der kohärenten Umsetzung der
Regelung der Ausgangsbeschränkung in §3a.
Zu §19: Vor dem Hintergrund der aktuellen kritischen
epidemiologischen Lage und des aktuellen Infektionsgesche-
hens in der Freien und Hansestadt Hamburg (hierzu zuvor
unter A.), ist es dringend erforderlich, weitere Schutzmaßnah-
men umzusetzen, durch die die Gesamtzahl persönlicher Kon-
takte innerhalb der Bevölkerung reduziert wird, um eine
effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken
(vgl. §28a Absatz 3 Satz 5 IfSG, sog. Wellenbrechmaßnahmen,
vgl. die Begründung zur Dreiundzwanzigste Verordnung zur
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 27. November 2020, HmbGVBl. S. 595, 604).
Mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Kontaktreduk-
tion sind weitere Betriebsuntersagungen erforderlich. Danach
ist der Theorieunterricht in Fahrschulen nur noch in digitaler
Form zulässig, und die Praxisausbildung nur, wenn sie für die
Berufsausübung erforderlich ist.
Zu §23: Die Änderungen in Absatz 1 dienen der redaktio-
nellen Klarstellung.
Zu §24: Vor dem Hintergrund der aktuellen kritischen
epidemiologischen Lage und des aktuellen Infektionsgesche-
hens in der Freien und Hansestadt Hamburg (hierzu zuvor
unter A.), ist es dringend erforderlich, weitere Schutzmaßnah-
men umzusetzen, durch die die Gesamtzahl persönlicher Kon-
takte innerhalb der Bevölkerung reduziert wird, um eine
effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken
(vgl. §28a Absatz 3 Satz 5 IfSG, sog. Wellenbrechmaßnahmen,
vgl. die Begründung zur Dreiundzwanzigste Verordnung zur
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 27. November 2020, HmbGVBl. S. 595, 604).
Mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Kontakt
reduktion sowie im Einklang mit den Beschlüssen der Bundes-
kanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder vom 3. März 2021 sowie vom 22. März 2021 (Stand
24. März 2021) muss angesichts des exponentiellen Wachstums
mit zusätzlichen Maßnahmen dafür Sorge getragen werden,
dass die Infektionszahlen bei einer Inzidenz von über 100 wie-
der verlässlich sinken.
Aus diesem Grund wird in Kindertagesstätten statt der
eingeschränkten Regelbetreuung nur noch die erweiterte Not-
betreuung angeboten. Für Kinder mit einem sozialpädagogi-
schen Förderbedarf sowie für Kinder von Personensorgebe-
rechtigten, die bedeutsame Tätigkeiten für die Daseinsvor-
sorge, für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen
oder der Sicherheit ausüben, besteht weiterhin ein umfängli-
cher Betreuungsanspruch. Um den Eintrag und die Verbrei-
tung des Coronavirus in Kindertagesstätten möglichst zu ver-
hindern, dürfen Kinder mit einer Körpertemperatur von 37,5
Grad Celsius und höher oder anderen für ihr Alter typischen
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180 HmbGVBl. Nr. 23
Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus nicht in
Kindertagesstätten betreut werden.
Zu §39: Durch die Änderung von §39 Absatz 1 werden die
Ordnungswidrigkeitstatbestände der durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Siebenunddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021 und 26. März 2021 (HmbGVBl.
S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145 und 161) verwie-
sen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29
77.
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