DIENSTAG, DEN5. MAI
243
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 23 2020
Tag I n h a l t Seite
5. 5. 2020 Vierte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . . . . 243
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 2. April 2020 (HmbGVBl. S. 181), zuletzt geändert
am 24. April 2020 (HmbGVBl. S. 232), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Abweichend von §§
1 und 2 sind religiöse Veran-
staltungen oder Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen
oder Synagogen sowie religiöse Veranstaltungen oder
Zusammenkünfte in den Kulträumen anderer Glau-
bensgemeinschaften oder Weltanschauungsgemein-
schaften zulässig, wenn die Veranstalter die Einhaltung
eines von ihnen erstellten und dokumentierten Kon-
zepts zum Infektionsschutz (Schutzkonzept) gewährleis-
ten. Das Schutzkonzept nach Satz 1 soll insbesondere
Vorgaben enthalten
1. zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht in der-
selben Wohnung leben, durch geeignete technische
oder organisatorische Vorkehrungen,
2. zu einer den räumlichen Verhältnissen angemesse-
nen Begrenzung der Anzahl der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer, die die Einhaltung des Mindestab-
stands nach Nummer 1 ermöglicht,
3. zum Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilneh-
mern mit Symptomen einer akuten Atemwegserkran-
kung sowie
4. zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und
zu allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzie-
rung des Infektionsrisikos.
Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann wei-
tergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.“
2.2 In Absatz 4 Sätze 4 und 6 wird jeweils das Wort ,,Fahr-
gäste“ durch die Wörter ,,Nutzerinnen und Nutzer“
ersetzt.
2.3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Abweichend von §§
1 und 2 sind Kontakte und
Ansammlungen von Personen für die Teilnahme an
Bestattungen und Trauerfeiern im engen familiären
oder persönlichen Kreis an privaten und öffentlichen
Orten, insbesondere im Freien, in Kirchen, Kapellen
oder entsprechenden Räumen anderer Religionsgemein-
schaften sowie in entsprechenden Räumen von Bestat-
tern, zulässig, soweit das Abstandsgebot nach §1 Absätze
1 und 2 und die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur
Reduzierung des Infektionsrisikos eingehalten werden
und die Bestattungen und Trauerfeiern nicht aus ande-
ren Gründen gesondert eingeschränkt sind.“
2.4 In Absatz 8 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Personen“
die Wörter ,,zu Zwecken der beruflichen Qualifizierung
und“ eingefügt.
Vierte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 5. Mai 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
27. März 2020 (BGBl. I S. 587), wird verordnet:
Dienstag, den 5. Mai 2020
244 HmbGVBl. Nr. 23
3. §5 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Filmtheater (Kinos), ausgenommen Autokinos nach
Maßgabe von Absatz 5,“.
3.1.2 Nummern 5, 6, 11 und 13 werden aufgehoben.
3.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Bibliotheken, Archive, Museen, Ausstellungshäu-
ser, Galerien, Gedenkstätten sowie die Außenbereiche
zoologischer Gärten, botanischer Gärten und Tierparks
können für den Publikumsverkehr nach Maßgabe des
Abstandsgebots nach §
1 Absätze 1 und 2 geöffnet wer-
den. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber der
Einrichtung müssen das Infektionsrisiko der anwesen-
den Personen durch geeignete technische oder organisa-
torische Vorkehrungen reduzieren; sie sind insbeson-
dere verpflichtet,
1. die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch
schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern,
einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhal-
ten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht
zu betreten,
2. den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete tech-
nische oder organisatorische Maßnahmen so zu über-
wachen,dassdieanwesendenPersoneneinenAbstand
von 1,5 Metern zueinander einhalten können und
hiervon abweichende Ansammlungen von Personen
in der Einrichtung nicht entstehen und
3. die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer
oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals
täglich zu reinigen.
Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen
und Gaststätten gelten §§8 und 13.“
3.3 Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
,,(5) Die öffentliche Veranstaltung von Autokinovorfüh-
rungen unter freiem Himmel kann von der zuständigen
Behörde genehmigt werden, soweit die hierzu im Übri-
gen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigun-
gen erteilt worden sind und soweit sichergestellt ist, dass
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Filmvorfüh-
rung nur in mitgebrachten, geschlossenen Personen-
kraftwagen teilnehmen; dabei dürfen sich in einem
Fahrzeug nur die in §
1 Absatz 2 genannten Personen,
für die das Abstandsgebot nach §
1 Absatz 1 nicht gilt,
aufhalten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dür-
fen das Fahrzeug während des Aufenthalts auf dem Ver-
anstaltungsgelände nur zur Nutzung von Sanitäranlagen
verlassen und müssen dabei einen Mindestabstand von
1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Der Ticket-
verkauf darf ausschließlich im Fernabsatz kontaktlos
erfolgen. Die Audioübertragung darf lediglich über
Radiofrequenzen erfolgen. Der Veranstalter hat sicher-
zustellen, dass ausreichend Sanitäranlagen zur Verfü-
gung stehen und bei deren Nutzung die Einhaltung des
Mindestabstandsgebots zu gewährleisten. Die Genehmi-
gung kann mit Auflagen versehen werden, die insbeson-
dere die Sanitäranlagen und die besonderen Gegeben-
heiten vor Ort betreffen können.
(6) Staatliche und private Bildungseinrichtungen kön-
nen abweichend von Absatz 3 Kurse zu Zwecken beruf-
licher Qualifizierung unter den Bedingungen des Sat-
zes 2 durchführen. Der Anbieter muss sicherstellen, dass
1. keine Lerngruppe mehr als 15 Personen umfasst,
2. zu keinem Zeitpunkt sich mehr als 25 vom Hundert
der Gesamtzahl der Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer der Einrichtung in dieser aufhält,
3. die Lerngruppen nicht durchmischt werden und alle
lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen;
dies gilt nicht für Prüfungshandlungen, bei denen die
Vorgaben nach §3 Absatz 8 eingehalten werden,
4. die Pausenregelung so erfolgt, dass Lerngruppen zeit-
versetzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflä-
chen betreten,
5. Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Symptomen
einer akuten Atemwegserkrankung und solchen, für
die behördlich Quarantäne angeordnet ist, die Ein-
richtung nicht betreten,
6. im Rahmen des Hausrechtes ein Mindestabstand von
1,5 Metern für alle Beteiligten verbindlich gemacht
wird.
Eine berufliche Qualifizierung im Sinne von Satz 1 ist
auch die Grund- und Weiterqualifizierung für aner-
kannte Ausbildungsberufe in überbetrieblichen Ausbil-
dungsstätten der Kammern und der von ihnen mit der
Durchführung beauftragten Träger und Innungen in
Produktionsschulen sowie in Maßnahmen nach dem
Zweiten, Dritten und Neunten Buch Sozialgesetzbuch
und auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestim-
mungen über den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohä-
sionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für
die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europä-
ischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemei-
nen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds,
den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres-
und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 17. Dezember 2013
(ABl. EU 2013 Nr. L 347 S. 320, 2016 Nr. L 200 S. 140),
zuletzt geändert am 30. März 2020 (ABl. EU Nr. L 99
S. 5). Sprach- und Integrationskurse sowie Berufssprach-
kurse nach dem Aufenthaltsgesetz und vergleichbare
Förderungen der Freien und Hansestadt Hamburg sind
im Sinne des Satzes 1 berufsqualifizierend.
(7) Absatz 6 gilt auch für Kurse staatlicher und privater
Bildungseinrichtungen, die Bildungs- und Qualifizie-
rungsangebote für Pflegepersonen im Sinne von §33 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch oder für Personen, die
bereits als zukünftige Pflegepersonen vorgesehen sind,
anbieten. Der Anbieter muss die in Absatz 6 Satz 2 Num-
mern 1 bis 6 genannten Schutzmaßnahmen sicherstel-
len.“
4. §6 erhält folgende Fassung:
,,§6
Einstellung des Sportbetriebs
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und
privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für
Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räu-
men (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schieß-
stände) sowie für sogenannte Indoor-Spielplätze.
(2) Ausnahmen hiervon, insbesondere für die Kaderath-
letinnen und -athleten, können in besonders begründe-
ten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des
Dienstag, den 5. Mai 2020 245
HmbGVBl. Nr. 23
Landessportamts der Behörde für Inneres und Sport
zugelassen werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung von Sportanla-
gen bei der Ausübung von Individualsportarten im
Freien, bei der die Sportausübenden stets einen Abstand
von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten. Die
Benutzung von Umkleide- und Clubräumen sowie von
sanitären Anlagen in Sportanlagen ist untersagt. Der
Wettkampfbetrieb bleibt untersagt.
(4) Der Anbieter des Sportangebots muss das Infektions-
risiko der anwesenden Personen durch geeignete techni-
sche oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; er
ist insbesondere verpflichtet,
1. die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung bezie-
hungsweise des Sportangebots durch schriftliche,
bildliche oder mündliche Hinweise aufzufordern,
einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhal-
ten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht
zu betreten,
2. den Zugang zur Sportanlage durch geeignete techni-
sche oder organisatorische Maßnahmen so zu über-
wachen,dassdieanwesendenPersoneneinenAbstand
von 1,5 Metern zueinander einhalten können und
hiervon abweichende Ansammlungen von Personen
in der Einrichtung nicht entstehen und
3.
die Oberflächen der Sportgeräte, Türen, Türgriffe
oder anderer Gegenstände, die durch die Nutzerin-
nen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden,
mehrmals täglich zu reinigen.
Es wird dringend empfohlen, die sportartenspezifischen
Konzepte der jeweiligen Sportfachverbände einzuhal-
ten.“
5. §10 erhält folgende Fassung:
,,§10
Spielplätze
(1) Öffentliche und private Spielplätze dürfen nach
Maßgabe der Absätze 2 und 3 in der Zeit von 7 Uhr bis
20 Uhr bestimmungsgemäß genutzt werden.
(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen öffentliche und
private Spielplätze nur unter der Aufsicht einer sorgebe-
rechtigten oder zur Aufsicht berechtigten Person nut-
zen.
(3) Für sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte
Personen sowie für Kinder ab vierzehn Jahren gilt das
Abstandsgebot nach §1 Absätze 1 und 2; die Einhaltung
dieses Abstandsgebots durch Kinder unter vierzehn Jah-
ren wird empfohlen.“
6. §15 wird wie folgt geändert:
6.1 In der Überschrift werden hinter dem Wort ,,Wohnein-
richtungen“ die Wörter ,,der Pflege“ eingefügt und die
Wörter ,,und Einrichtungen des Kinderschutzes der
Jugendhilfe“ gestrichen.
6.2 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,sowie besondere For-
men von Kinderschutzeinrichtungen nach §
42 SGB
VIII, in denen Leistungen der Eingliederungs- und
Jugendhilfe in besonderen Wohnformen erbracht wer-
den,“ gestrichen.
6.3 In Absatz 2 werden hinter den Wörtern ,,Träger von
Wohneinrichtungen“ die Wörter ,,und Kurzzeitpflege-
einrichtungen“ eingefügt.
6.4 Die Absätze 3 und 3a werden aufgehoben.
6.5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
6.5.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Aufsuchenden haben ab Betreten der Einrichtung
bis zum Verlassen der Einrichtung einen Mund-Nasen-
Schutz zu tragen.“
6.5.2 Im neuen Satz 3 werden hinter den Wörtern ,,Träger von
Wohneinrichtungen“ die Wörter ,,und Kurzzeitpflege-
einrichtungen“ eingefügt.
6.6 In Absatz 5 Nummer 7 wird das Komma am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
,,die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
gilt für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung oder einer Behinderung einen Mund-
Nasen-Schutz nicht dauerhaft tragen können, nur in
direkten Kontakten nach Nummern 1 und 3,“.
6.7 In Absatz 7 Satz 2 wird die Textstelle ,,, mit Ausnahme
von aus einer Krankenhausbehandlung zurückkehrende
Personen, deren COVID-19-Erkrankung schon vor der
Krankenhausbehandlung bestand“ gestrichen.
6.8 Hinter Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
,,(7a) Pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige Perso-
nen, deren COVID-19-Erkrankung schon vor einer
Krankhausbehandlung bestand, müssen von der Wohn-
einrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung, in der sie
vor dem Krankenhausaufenthalt gewohnt oder sich auf-
gehalten haben, wieder aufgenommen werden, wenn
keine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit mehr
besteht.“
7. §15a wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) §15 Absätze 2 und 4, Absatz 5 Nummern 1 bis 3, 5
und 6 sowie Absätze 6 bis 9 gilt entsprechend. Darüber
hinaus gilt für Einrichtungen der Eingliederungshilfe
nach §134 SGB IX §14 Absatz 2 entsprechend.“
7.2 Absatz 7 wird aufgehoben.
8. In §20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Der Betrieb des Studienkollegs Hamburg ist nach
Maßgabe des §21 Absatz 3 eingeschränkt.“
9. §21 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
sind die Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg
geschlossen. Dies schließt die Vorschulklassen und die
Sprachförderangebote nach §28a Absatz 2 des Hambur-
gisches Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 280), ein.“
9.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bildungsgänge nach dem
Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz und dem
Krankenpflegegesetz sowie für die bundes- und landes-
rechtlich geregelten Bildungsgänge der nichtakademi-
schen Gesundheitsfachberufe einschließlich der für die
Berufsausübung zwingend vorgeschriebenen Fortbil-
dungen. Der Schulbetrieb erfolgt nach den Vorgaben
der zuständigen Behörde.“
10. §26 erhält folgende Fassung:
,,§26
Vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten
(1) Die Kindertagesstätten in der Freien und Hansestadt
Hamburg sind geschlossen.
Dienstag, den 5. Mai 2020
246 HmbGVBl. Nr. 23
(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder
mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbe-
darf.“
11. §27 erhält folgende Fassung:
,,§27
Erweiterte Notbetreuung
(1) Es wird eine Notbetreuung in jeder Kindertagesstätte
sichergestellt. Für Eltern, die zwingend auf eine Betreu-
ung ihrer Kinder angewiesen sind, bleiben die Kinder-
tageseinrichtungen geöffnet. Die Betreuung steht Eltern
zur Verfügung, deren Tätigkeit für die Daseinsvorsorge
bedeutsam oder für die Aufrechterhaltung der wichtigen
Infrastrukturen oder der Sicherheit (zum Beispiel Poli-
zei, Feuerwehr, Krankenhaus, Pflege, Eingliederungs-
hilfe, Versorgungsbetriebe) notwendig ist, sowie Eltern,
die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewie-
sen sind und Alleinerziehenden.
(2) In begründeten Einzelfällen kann die Betreuung
auch infolge von besonders gelagerten individuellen
Notfällen erfolgen.
(3) Die Kindertagespflegestellen bleiben geöffnet für
Eltern, die dringend auf eine Betreuung ihrer Kinder
angewiesen sind. Über den Bedarf entscheiden die
Eltern. Die Kindertagespflegestellen sollen bei Inan-
spruchnahme der erweiterten Notbetreuung die Betreu-
ungszeiten reduzieren, soweit dem nicht ein dringender
Bedarf entgegensteht.
(4) Kinder mit Symptomen einer akuten Atemwegser-
krankung sowie Kinder, für die behördlich Quarantäne
angeordnet ist, dürfen an der Notbetreuung nach Absatz 1
nicht teilnehmen. §19 bleibt unberührt.“
12. Teil 9 wird aufgehoben.
13. §
30 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erhält folgende Fas-
sung:
,,5.
die sich weniger als fünf Tage im Ausland aufgehal-
ten haben oder die einen sonstigen triftigen Reise-
grund haben; hierzu zählen insbesondere soziale
Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch
des nicht in derselben Wohnung lebenden
Lebenspartners, dringende medizinische Behand-
lungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger
Personen, oder“.
14. §33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14.1 Hinter Nummer 11 werden folgende Nummern 11a bis
11c eingefügt:
,,11a.
es entgegen §
5 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer der
in §
5 Absatz 4 genannten Einrichtungen unter-
lässt, die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung
durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzu-
fordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander
einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symp-
tomen einer akuten Atemwegserkrankung die Ein-
richtung nicht zu betreten,
11b.
es entgegen §
5 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer der
in §5 Absatz 4 genannten Einrichtungen unterlässt,
den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete
technische oder organisatorische Maßnahmen so zu
überwachen, dass die anwesenden Personen einen
Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten kön-
nen und hiervon abweichende Ansammlungen von
Personen in der Einrichtung nicht entstehen,
11c.
es entgegen §
5 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer der in
§
5 Absatz 4 genannten Einrichtungen unterlässt,
die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder ande-
ren Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nut-
zer oder das Personal häufig berührt werden, mehr-
mals täglich zu reinigen,“.
14.2 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
,,12.
entgegen §
6 Absatz 1 einen Sportbetrieb auf einer
öffentlichen oder privaten Sportanlage veranstaltet
oder an einem solchen teilnimmt, ohne dass dies
nach §6 Absatz 2 oder Absatz 3 erlaubt ist,“.
14.3 Hinter Nummer 12 werden folgende Nummern 12a bis
12 c eingefügt:
,,12a.
es entgegen §
6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 als
Anbieter des Sportangebotes einer der in §6 Absatz
3 genannten Sportanlage unterlässt, die Nutzerin-
nen und Nutzer der Sportanlage durch schriftliche
oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen
Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten
und im Fall des Auftretens von Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung die Sportanlage
nicht zu betreten,
12b. es entgegen §6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 als Anbie-
ter des Sportangebots einer der in §
6 Absatz 3
genannten Sportanlage unterlässt, den Zugang zu
der Sportanlage durch geeignete technische oder
organisatorische Maßnahmen so zu überwachen,
dass die anwesenden Personen einen Abstand von
1,5 Metern zueinander einhalten können und hier-
von abweichende Ansammlungen von Personen in
der Sportanlage nicht entstehen,
12c.
es entgegen §6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als Anbie-
ter des Sportangebotes einer der in §
6 Absatz 3
genannten Sportanlage unterlässt, die Oberflächen
von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen,
die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Perso-
nal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu rei-
nigen,“.
14.4 Nummer 21 wird aufgehoben.
14.5 Nummer 22 erhält folgende Fassung:
,,22.
es entgegen §10 Absatz 2 als sorgeberechtigte oder
zur Betreuung berechtigte Person zulässt, dass ein
Kind unter sieben Jahren ohne Aufsicht einer sor-
geberechtigten oder zur Betreuung berechtigten
Person öffentliche oder private Spielplätze nutzt,“.
14.6 Nummer 31 erhält folgende Fassung:
,,31.
entgegen §
15 Absatz 1 eine der in §
15 Absatz 1
genannten Einrichtungen betritt, ohne dass dies
nach §15 Absatz 4 zugelassen ist,“.
14.7 Nummer 36 wird aufgehoben.
15. §34 erhält folgende Fassung:
,,§34
Außerkrafttreten
§5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummern 1, 2 und
4 sowie §§14 bis 18 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020
außer Kraft. §24 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer
Kraft. §2 Absatz 1a tritt mit Ablauf des 31. August 2020
außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit
Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.“
Dienstag, den 5. Mai 2020 247
HmbGVBl. Nr. 23
16. Abschnitt I der Anlage wird wie folgt geändert:
16.1 Der Eintrag zu §2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 2 Absatz 1 Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltun-
gen und Versammlungen sind untersagt, soweit
sie nachstehend nicht gestattet sind.
Nichtbeachtung
des Verbotes
Veranstalterin,
Veranstalter
Teilnehmerin,
Teilnehmer
1000
150″
16.2 Im Eintrag zu §5 Absatz 3 erhält in der Spalte ,,Gebot oder Verbot“ Nummer 3 folgende Fassung: ,,3. Filmtheater (Kinos),
ausgenommen Autokinos nach Maßgabe von Absatz 5,“ und die Nummern 5, 6, 11 und 13 werden gestrichen.
16.3 Hinter dem Eintrag zu §5 Absatz 3 werden folgende Einträge eingefügt:
,,§ 5 Absatz 4
Satz 4
Nummer 1
Sie sind insbesondere verpflichtet, die Nutzerin-
nen und Nutzer der Einrichtung durch schriftli-
che oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen
Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten
und im Fall des Auftretens von Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung
nicht zu betreten.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
500 bis 1000
je nach
Betriebsgröße
§ 5 Absatz 4
Satz 4
Nummer 2
Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang
zu der Einrichtung durch geeignete technische
oder organisatorische Maßnahmen so zu überwa-
chen, dass die anwesenden Personen einen
Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten
können und hiervon abweichende Ansammlun-
gen von Personen in der Einrichtung nicht ent-
stehen.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
500 bis 1000
je nach
Betriebsgröße
§ 5 Absatz 4
Satz 4
Nummer 3
Sie sind insbesondere verpflichtet, die Oberflä-
chen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegen-
ständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder
das Personal häufig berührt werden, mehrmals
täglich zu reinigen.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
500 bis 1000
je nach
Betriebsgröße“
16.4 Hinter dem Eintrag zu §6 Absatz 1 werden folgende Einträge eingefügt:
„§ 6 Absatz 4
Satz 1
Nummer 1
Der Anbieter des Sportangebots muss das Infek-
tionsrisiko der anwesenden Personen durch
geeignete technische oder organisatorische Vor-
kehrungen reduzieren; er ist insbesondere ver-
pflichtet die Nutzerinnen und Nutzer der Ein-
richtung bzw. des Sportangebots durch schriftli-
che, bildliche oder mündliche Hinweise aufzufor-
dern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander
einzuhalten und im Fall des Auftretens von Sym-
ptomen einer akuten Atemwegserkrankung die
Einrichtung nicht zu betreten.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Anbieter des
Sportangebotes
500 bis 1000
je nach Umfang
des Angebotes
§ 6 Absatz 4
Satz 1
Nummer 2
Der Anbieter des Sportangebots muss das Infek-
tionsrisiko der anwesenden Personen durch
geeignete technische oder organisatorische Vor-
kehrungen reduzieren; er ist insbesondere ver-
pflichtet den Zugang zur Sportanlage durch
geeignete technische oder organisatorische Maß-
nahmen so zu überwachen, dass die anwesenden
Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinan-
der einhalten können und hiervon abweichende
Ansammlungen von Personen in der Einrichtung
nicht entstehen.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Anbieter des
Sportangebotes
500 bis 1000
je nach Umfang
des Sportange-
botes
§ 6 Absatz 4
Satz 1
Nummer 3
Der Anbieter des Sportangebots muss das Infek-
tionsrisiko der anwesenden Personen durch
geeignete technische oder organisatorische Vor-
kehrungen reduzieren; er ist insbesondere ver-
pflichtet die Oberflächen der Sportgeräte, Türen,
Türgriffe oder anderer Gegenstände, die durch
die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig
berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Anbieter des
Sportangebotes
500 bis 1000
je nach Umfang
des Sportange-
botes“
16.5 Der Eintrag zu §10 Absatz 1 wird gestrichen.
16.6 Der Eintrag zu §10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,§10 Absatz 2 Kinder unter sieben Jahren dürfen öffentliche
und private Spielplätze nur unter der Aufsicht
einer sorgeberechtigten oder zur Betreuung
berechtigten Person nutzen.
Nichtbeachtung
des Gebotes
Sorgeberechtigte
oder zur Betreu-
ung berechtigte
Person
150″
16.7 Der Eintrag zu §15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,§15 Absatz 1 Wohneinrichtungen gemäß § 2 Absatz 4 und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen gemäß § 2 Absatz 5
des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqua-
litätsgesetzes (HmbWBG) dürfen zu Besuchszwe-
cken nicht betreten werden.
Betreten der
benannten
Institution
Jede oder jeder
Beteiligte
150″
16.8 Der Eintrag zu §28 wird gestrichen.
§2
Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-
setzes) eingeschränkt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Mai 2020.
Dienstag, den 5. Mai 2020
248 HmbGVBl. Nr. 23
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
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