147
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 23 DIENSTAG, DEN 6. MAI 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 23 für den Gel-
tungsbereich zwischen Bramfelder Straße, Habichtstraße,
Dieselstraße und Bahn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 426)
wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bramfelder Straße Habichtstraße Dieselstraße über das
Flurstück 2334, Nord- und Westgrenze des Flurstücks 6564
der Gemarkung Barmbek Bahnanlagen.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
24. 4. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
25. 4. 2014 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
221-6-2
29. 4. 2014 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Reeperbahn+“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
707-3-1
29. 4. 2014 Siebte Verordnung zur Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
210-4-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 23
Vom 24. April 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 3 Absatz 1
sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 81 Absatz 1
Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezem-
ber 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Ja-
nuar 2014 (HmbGVBl. S. 33), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), in Verbindung mit
§ 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), sowie § 1, § 2
Absatz 1 und § 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 6. Mai 2014
148 HmbGVBl. Nr. 23
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. In den Kerngebieten sind die Aufenthaltsräume hier ins-
besondere die Pausen- und Ruheräume durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrs-
lärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss
für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen gesichert werden.
2. In den Kerngebieten sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2
Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Aus-
nahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsver-
ordnung werden ausgeschlossen.
3. In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und groß-
flächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung soweit sie nicht mit
Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonsti-
gen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich
Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten
und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese
Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig.
4. In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unter-
nehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl.
S. 505), Wettbüros, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie
Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Ge-
schäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln,
auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
5. Für die Erschließung des Flurstücks 1069 ist eine Grund-
stückszufahrt über das Flurstück 1068 und für die
Erschließung der Flurstücke 4617 und 6721 ist eine
Grundstückszufahrt über das Flurstück 6722 der Gemar-
kung Barmbek anzulegen.
6. Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie
werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs her-
gestellt.
7. Im Kerngebiet und auf der Fläche für Sport- und Spiel-
anlagen sind ebenerdige Stellplätze sowie Fahr- und
Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzu-
stellen.
8. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindes-
tens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
9. Im Kerngebiet und auf der Fläche für Sport- und Spiel-
anlagen sind nur Flachdächer oder flach geneigte Dächer
mit einer Dachneigung bis zu 20 Grad zulässig. 80 vom
Hundert (v. H.) der Dachflächen sind mit einem mindes-
tens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und extensiv zu begrünen.
10. Für die zu erhaltenden Bäume, Sträucher und Hecken sind
bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb
der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeauf-
höhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser
Gehölze unzulässig.
11. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu ver-
wenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 cm und kleinkro-
nige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm in
1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Für
Strauch- und Heckenpflanzungen sind Sträucher von min-
destens 125 cm Höhe zu verwenden. Je 2 m² Pflanzfläche
ist ein Strauch und je Meter Hecke sind mindestens drei
Sträucher zu pflanzen. Für Baumpflanzungen sind je
150 m² Pflanzfläche mindestens ein großkroniger oder
zwei kleinkronige Bäume zu verwenden. Bei der Anpflan-
zung von festgesetzten Einzelbäumen nach Planbild sind
großkronige, bei der nördlichen Baumreihe in der Fläche
für Sport- und Spielflächen sind kleinkronige Bäume zu
setzen.
12. Im Kerngebiet sind mindestens 15 v. H. der Grundstücks-
flächen dicht mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
13. Auf der als Sport- und Spielanlage festgesetzten Fläche
(Flurstücke 6564, 5240, 6567, 6566 und einer Teilfläche
von Flurstück 6565 der Gemarkung Barmbek) sind inner-
halb der überbaubaren Fläche nur Gebäude mit den für die
Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen (zum Bei-
spiel Vereinshaus, Vereinslokal, Tribüne, Sozialräume)
zulässig.
14. Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit
einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Sub-
strataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Bäume
angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
15. Im Kerngebiet und in der Fläche für Sport- und Spielanla-
gen sind die Außenwände von Gebäuden deren Fenster-
abstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden
und die Lärmschutzwand mit Schling- oder Kletterpflan-
zen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine
Pflanze zu verwenden.
Dienstag, den 6. Mai 2014 149
HmbGVBl. Nr. 23
16. Die Fläche zum Anpflanzen und für die Erhaltung von
Bäumen und Sträuchern an der Bramfelder Straße kann
für eine Zu- und Abfahrt in erforderlicher Breite unterbro-
chen werden.
17. Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind an den
nach Süden und Osten ausgerichteten Fassaden von
Gebäuden künstliche Nisthilfen für Vögel anzubringen
und dauerhaft zu unterhalten. Es sind insgesamt 3 Stück
Sperlingsmehrfachquartiere und 4 Stück Nischenbrüter-
höhlen vorzusehen.
18. Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind an den
nach Süden und Osten ausgerichteten Fassaden von
Gebäuden künstliche Fledermauskästen anzubringen und
dauerhaft zu unterhalten. Es sind insgesamt zehn Fleder-
maushöhlen oder drei Fledermausgroßraumhöhlen vorzu-
sehen.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
§ 1
Anlage 2 der Kapazitätsverordnung vom 14. Februar 1994
(HmbGVBl. S. 35), zuletzt geändert am 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99, 101), erhält folgende Fassung:
,,Anlage 2
Curricularnormwerte (§ 13 Absatz 1)
laufende Curricular-
Nummer Studiengang normwert
1. Medizin*) 8,20
1.1 Medizin I 2,42
1.2 Medizin II 5,78
2. Zahnmedizin 7,80
3. Pharmazie 4,50
*) Betrifft sowohl den auslaufenden Regelstudiengang als auch
den Modellstudiengang iMED.“
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2014 in
Kraft. Sie ist erstmals für die Zulassungen zum Wintersemes-
ter 2014/2015 anzuwenden.
Hamburg, den 25. April 2014.
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Kapazitätsverordnung
Vom 25. April 2014
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsver-
trag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 7 des Staatsver-
trages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008
(HmbGVBl. 2009 S. 37) und § 1 Nummer 3 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Hochschulwesen vom 17. August 2004
(HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99, 101), wird verordnet:
Hamburg, den 24. April 2014.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 6. Mai 2014
150 HmbGVBl. Nr. 23
§ 1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§ 2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, die Rolle des Standorts als Vergnügungsviertel
mit seinem besonderen Flair im bereits begonnenen Wand-
lungsprozess zu erhalten beziehungsweise zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere vorge-
sehen:
a) Quartiersmanagement für den Innovationsbereich
Beratung der Grundeigentümerinnen und Grund-
eigentümer und Gewerbetreibenden bei Neuvermietun-
gen,
Leerstandsmanagement,
Pressearbeit,
Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen;
b) Marketing
Erstellung und Umsetzung eines umfassenden Marke-
tingkonzepts,
Weiterentwicklung des Internetauftritts für die Ange-
bote im Innovationsbereich;
c) Service-Maßnahmen
Einsatz einer Kümmerin beziehungsweise eines Küm-
merers im Bereich der Abfallbeseitigung,
zusätzliche Reinigung über den derzeitigen Standard
hinaus.
§ 3
Aufgabenträger
Aufgabenträgerin ist die ASK Hassenstein+Pfadt GmbH.
§ 4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach § 7 Absatz 2 GSED, der die Ober-
grenze des dem Aufgabenträger zu erstattenden Aufwands dar-
stellt, beträgt einschließlich einer Verwaltungspauschale nach
§ 5 1.909.470 Euro.
§ 5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 19.094,70 Euro festgesetzt.
§ 6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Reeperbahn+“
Vom 29. April 2014
Auf Grund von § 3 und § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Stär-
kung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezen-
tren (GSED) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525),
zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 424), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 29. April 2014.
Dienstag, den 6. Mai 2014 151
HmbGVBl. Nr. 23
Anhang
1
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich
,,Reeperbahn+“
Anhang 1
Dienstag, den 6. Mai 2014
152 HmbGVBl. Nr. 23
Anhang 2
Der Innovationsbereich ,,Reeperbahn+“ umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen)
Lfd.
Nr.
Straße und Hausnummer
Flurstücks-
nummer
1 Reeperbahn 36 19
2 Reeperbahn 38 20
3 Reeperbahn 40 21
4 Reeperbahn 42 22
5 Reeperbahn ohne Nummer, Detlef-Bremer-Straße ohne Nummer 25
Reeperbahn 46 26
Reeperbahn 48, 52 28
6 Reeperbahn 54 31
7 Reeperbahn 56, 57 32
8 Reeperbahn 58 33
9 Reeperbahn 59 34
10 Reeperbahn 61 35
11 Reeperbahn 63, 65 37
12 Reeperbahn 66 38
13 Reeperbahn 68 39
14 Reeperbahn 76, Hein-Hoyer-Straße 1 45
15 Reeperbahn 78 46
16 Reeperbahn 82 47
17 Reeperbahn 88 48
18 Reeperbahn 90 49
19 Reeperbahn 96, Hamburger Berg 39 50
20 Reeperbahn 5, Seilerstraße 52
21 Reeperbahn 6 53
22 Reeperbahn 7, Seilerstraße 54
23 Reeperbahn 9, Seilerstraße 7 55
24 Reeperbahn 11 56
25 Reeperbahn 15, Seilerstraße 57
26 Reeperbahn 16, Seilerstraße 15 58
27 Reeperbahn 17 59
28 Reeperbahn 19 60
Reeperbahn 21 61
29 Reeperbahn 22 62
30 Reeperbahn 25 63
31 Reeperbahn 29 65
32 Reeperbahn 152, 154 67
33 Reeperbahn 150 68
34 Davidstraße ohne Nummer, Kastanienallee ohne Nummer 94
Spielbudenplatz 31, Davidstraße 680
Davidstraße ohne Nummer, Kastanienallee ohne Nummer 1375
35 Reeperbahn 83, 83 a, 83 b 145
36 Reeperbahn 140, 140 a, 140 c, 142 147
Reeperbahn neben Nummer 142 989
37 Herbertstraße 6, 7 a, 7 b, 8 153
Anhang 2
Dienstag, den 6. Mai 2014 153
HmbGVBl. Nr. 23
Lfd.
Nr.
Straße und Hausnummer
Flurstücks-
nummer
38 Friedrichstraße 1, Davidstraße 16, 17 159
39 Hans-Albers-Platz 2 160
40 Hans-Albers-Platz 3 162
41 Hans-Albers-Platz 5, 6, Querstraße 1 163
42 Hans-Albers-Platz 8, Querstraße 6 164
43 Hans-Albers-Platz 14, 15, 15 a und b, 16 167
44 Hans-Albers-Platz 17, 18 168
45 Friedrichstraße 22 1
46 Hans-Albers-Platz 20, Friedrichstraße 24, 26 169
47 Reeperbahn 77 177
48 Friedrichstraße 28, 30, Hans-Albers-Platz 1 220
49 Friedrichstraße 14, 16, 18 222
50 Friedrichstraße 8, 12 223
51 Davidstraße 19, Friedrichstraße 2, 4, 6 224
52 Reeperbahn 89 225
53 Reeperbahn 95 226
54 Reeperbahn 101 227
55 Reeperbahn 103, Hans-Albers-Platz 13 228
56 Reeperbahn 115, Hans-Albers-Platz 9 229
57 Silbersackstraße 1, 3, Reeperbahn 117, 119, 121 230
58 Reeperbahn 141, 143 234
59 Reeperbahn 145 235
60 Reeperbahn 35, Seilerstraße 27 239
61 Friedrichstraße 13, 17 254
62 Friedrichstraße 29 265
63 Friedrichstraße 19, 21, 23 266
64 Friedrichstraße 3, 5 312
65 Silbersackstraße 2, 8, Reeperbahn 125, 127, 129 313
66 Hein-Hoyer-Straße 4, Reeperbahn 74 332
Reeperbahn 70 1008
67 Friedrichstraße 7 397
68 Reeperbahn 170 421
69 Reeperbahn 160 423
70 Reeperbahn 158 424
71 Reeperbahn 156 425
72 Reeperbahn 148 426
73 Reeperbahn 144 427
Reeperbahn 140, 140 a bis 140 c, 142, 144 988
74 Reeperbahn 136 428
75 Talstraße 3, Reeperbahn 118, 122, 124, 126, 128, 130, 132 429
76 Davidstraße 21 459
77 Davidstraße 13, 14, 15, Herbertstraße 30 462
78 Davidstraße 23, 24, Reeperbahn 75 476
79 Herbertstraße 3 565
80 Beim Trichter ohne Nummer, Zirkusweg 20, Reeperbahn 1 1473
81 Kastanienallee ohne Nummer, Zirkusweg ohne Nummer,
Beim Trichter 1, 1a
1474
Dienstag, den 6. Mai 2014
154 HmbGVBl. Nr. 23
Lfd.
Nr.
Straße und Hausnummer
Flurstücks-
nummer
82 Spielbudenplatz 3 647
83 Spielbudenplatz 18, Kastanienallee 18, Taubenstraße 23,
Taubenstraße 21
652
84 Spielbudenplatz 19, 20, Kastanienallee 22 653
85 Kastanienallee ohne Nummer, Spielbudenplatz ohne Nummer 657
86 Spielbudenplatz 27, 28, Kastanienallee 32 658
87 Reeperbahn 97, 99 682
88 Reeperbahn 131 717
89 Talstraße 2, Reeperbahn 116 726
90 Reeperbahn 108, 110, 114 727
91 Herbertstraße 10, 12 776
92 Davidstraße 10 b, 11, 12, Herbertstraße 1 780
93 Friedrichstraße 9 800
94 Friedrichstraße 11, Gerhardstraße 12 801
95 Gerhardstraße 14, 16, Herbertstraße 16 802
96 Herbertstraße 20, 21, 22 803
97 Herbertstraße 24, 25 804
98 Reeperbahn 147, Lincolnstraße ohne Nummer 834
99 Spielbudenplatz 21, 22 837
100 Nobistor 8 883
nördlich Nobistor 8 985
101 Nobistor 4 884
102 Große Freiheit 1, Nobistor ohne Nummer 885
Große Freiheit 3, Große Freiheit südlich Nummer 5 886
103 Große Freiheit 9 889
104 Große Freiheit 11 890
Große Freiheit 23, 25 894
Große Freiheit westlich Nummern 23, 25 895
westlich Große Freiheit 11 983
105 Große Freiheit 13, 15 892
106 Große Freiheit 17 893
107 Große Freiheit 27, 29 896
108 Große Freiheit 35 897
109 Große Freiheit 39 898
110 Große Freiheit 36, Schmuckstraße 13, 15 924
111 Große Freiheit 32, 34 925
112 Große Freiheit 30 927
Große Freiheit 14, 28, Reeperbahn 170 a bis 170 f 928
113 Große Freiheit 18 930
114 Große Freiheit 10, 12 933
115 Große Freiheit 6 934
116 Reeperbahn 172 936
117 Spielbudenplatz 5, 7, 9, 11, 13, 16, Taubenstraße (teilweise) 974
118 Spielbudenplatz 1, Kastanienallee ohne Nummer, Beim Trichter ohne
Nummer
1002
119 Nobistor 10, 10 a 1063
östlich Nobistor 10 a 1289
Dienstag, den 6. Mai 2014 155
HmbGVBl. Nr. 23
Lfd.
Nr.
Straße und Hausnummer
Flurstücks-
nummer
120 Reeperbahn 166 1083
121 Herbertstraße 27 1122
122 Herbertstraße 28 1123
123 Herbertstraße 29 1124
124 Herbertstraße 14, Gerhardstraße 17 1155
125 Gerhardstraße 18, 18 a 1156
126 Große Freiheit 4 1286
127 Große Freiheit 2, Reeperbahn 174 1287
128 Große Freiheit 5 1290
129 Lincolnstraße 2, Reeperbahn 151, 153, 155 1293
130 Millerntorplatz 1, Kleine Seilerstraße, Reeperbahn, Seilerstraße,
Budapester Straße, Simon-von-Utrecht-Straße
1300
131 Spielbudenplatz 29, 30 1306
132 Reeperbahn 100, 102, 104, Hamburger Berg 3 a und 3 b (teilweise) 1333
133 Spielbudenplatz 24, 25 1387
134 Davidstraße 29, Kastanienallee 37 525
135 Davidstraße 30 368
136 Davidstraße 31, 32, 33 341
137 Davidstraße 34, 35, 36, Hopfenstraße 36 342
138 Nobistor 14 (teilweise) 881
139 Nobistor 16 1511
140 Querstraße 4, 5, Silbersackstraße 5, 7 174
141 Silbersackstraße 9, Querstraße 609
142 Querstraße 2 157
Gemarkung St. Pauli Süd Bezirk Hamburg-Mitte
Dienstag, den 6. Mai 2014
156 HmbGVBl. Nr. 23
Die Meldedatenübermittlungsverordnung vom 9. Septem-
ber 1997 (HmbGVBl. S. 453), zuletzt geändert am 22. April
2014 (HmbGVBl. S. 139, 140), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Im Eintrag zu § 6 werden die Wörter ,,Volksbegehren
und“ gestrichen.
1.2 Der Eintrag zu § 6 a wird gestrichen.
1.3 Der Eintrag zu § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7 Datenübermittlung zur Durchführung von Bürger-
begehren und Bürgerentscheiden“.
1.4 Im Eintrag zu § 20 wird das Wort ,,Polizeivollzugsdienst-
stellen“ durch die Wörter ,,die Polizei“ ersetzt.
1.5 Der Eintrag zu § 26 erhält folgende Fassung:
,,§ 26 aufgehoben“.
1.6 Hinter dem Eintrag zu § 29 d werden folgende Einträge
eingefügt:
,,§ 29 e Abruf von Daten durch das Familieninterven-
tionsteam der Behörde für Arbeit, Soziales,
Familie und Integration
§ 29 f Abruf von Daten durch den Kinder- und
Jugendnotdienst des Landesbetriebs Erziehung
und Beratung“.
1.7 Im Eintrag zu § 32 werden die Wörter ,,Stadtentwick-
lung und Umwelt“ durch die Textstelle ,,Wirtschaft, Ver-
kehr und Innovation“ ersetzt.
1.8 Hinter dem Eintrag zu § 32 wird der Eintrag ,,§ 32a
Abruf von Daten durch das Amt für Arbeitsschutz der
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz“ einge-
fügt.
2. § 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 6
Datenübermittlung zur Durchführung
von Volksentscheiden
Die örtlichen Meldebehörden übermitteln den für die
Aufstellung und Fortschreibung der Abstimmungsver-
zeichnisse zuständigen Stellen zum Zweck der Aufstel-
lung und Führung der Abstimmungsverzeichnisse bis
zum Abstimmungstag bei Einzug von zur Bürgerschaft
wahlberechtigten Einwohnern die folgenden personen-
bezogenen Daten:
1. Familiennamen,
2. Doktorgrad,
3. Vornamen,
4. Tag der Geburt,
5. gegenwärtige und bisherige Anschrift,
6. Tag des Einzugs,
7. Auskunftssperren.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.“
3. § 7 wird aufgehoben. Der bisherige § 6 a wird § 7.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 Hinter dem Wort ,,Strukturen“ werden die Wörter ,,und
Veränderungen“ eingefügt.
4.1.2 Hinter dem Wort ,,Haushalte“ werden die Wörter ,,min-
destens einmal jährlich“ eingefügt.
4.1.3 Nummern 1 bis 8 werden durch folgende Nummern 1
bis 12 ersetzt:
,,1. Tag, Ort und Staat der Geburt,
2. Geschlecht,
3. gesetzlicher Vertreter (Tag, Ort und Staat der Geburt
der Eltern sowie deren Staatsangehörigkeit, Fami-
lienstand und Wohnort),
4. Staatsangehörigkeiten,
5. Alleinige-, Haupt- oder Nebenwohnung,
6. gegenwärtige und frühere Anschriften,
7. bei Zuzug: bisheriger Wohnort,
8. Tag des Ein- und Auszugs,
9. bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Weg-
zugs ins Ausland,
10. bei Fortzug in das Ausland: Staat, in den der Ein-
wohner verzieht und Tag des letzten Zuzugs aus dem
Ausland,
11. Familienstand,
12. Sterbetag.“
4.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
4.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende
Fassung:
,,(2) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 bezieht sich
abweichend von § 1 Absatz 1 auch auf Einwohner, die in
Hamburg mit einer Nebenwohnung gemeldet sind.“
5. § 15 erhält folgende Fassung:
,,§ 15
Datenabgleich für Zwecke der Versorgungsverwaltung
Die Meldebehörden übermitteln dem Versorgungsamt
zur Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von Ver-
sorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz in
der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt
geändert am 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227), in der
jeweils geltenden Fassung oder nach Gesetzen, die das
Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zur
Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von besonde-
ren Zuwendungen für Haftopfer nach dem Strafrecht-
lichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2665), zuletzt geändert
am 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202, 1212), in der jeweils
geltenden Fassung, sowie zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
Siebte Verordnung
zur Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung
Vom 29. April 2014
Auf Grund von § 31 Absätze 4 und 6 des Hamburgischen
Meldegesetzes in der Fassung vom 3. September 1996
(HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 25. Januar 2011
(HmbGVBl. S. 42), wird verordnet:
Dienstag, den 6. Mai 2014 157
HmbGVBl. Nr. 23
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geän-
dert am 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606), in
der jeweils geltenden Fassung unverzüglich nach Spei-
cherung eines Sterbefalles, eines Wohnsitzwechsels
innerhalb Hamburgs oder einer Abmeldung folgende
Daten in der Form des automatisierten Datenabgleichs:
1. Familiennamen,
2. Geburtsnamen,
3. Vornamen,
4. Tag der Geburt,
5. gegenwärtige und frühere Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Sterbetag.“
6. § 19 Satz 1 wird wie folgt geändert:
6.1 In Nummer 3 wird die Textstelle ,,einschließlich der
Verwaltungsdienststellen der Polizei,“ gestrichen.
6.2 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
6.2.1 Nummer 6.5 erhält folgende Fassung:
,,6.5 Fachämter Verbraucherschutz, Gewerbe und
Umwelt sowie Zentren für Wirtschaft, Bauen,
Umwelt,“.
6.2.2 Es wird folgende Nummer 6.9 angefügt:
,,6.9 Sozialhilferechtlicher Fachdienst des Fachamtes
Eingliederungshilfe,“.
6.3 In Nummer 16 wird die Textstelle ,,Soziales, Familie,“
gestrichen.
6.4 In Nummer 18 wird die Textstelle ,,Soziales, Familie,
Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Text-
stelle ,,Arbeit, Soziales, Familie und Integration“ ersetzt.
6.5 In Nummer 19 werden die Wörter ,,Stadtentwicklung
und Umwelt“ durch die Textstelle ,,Wirtschaft, Verkehr
und Innovation“ ersetzt.
6.6 In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 23 angefügt:
,,23. Familieninterventionsteam der Behörde für
Arbeit, Soziales, Familie und Integration.“
7. § 20 wird wie folgt geändert:
7.1 In der Überschrift wird das Wort ,,Polizeivollzugsdienst-
stellen“ durch die Wörter ,,die Polizei“ ersetzt.
7.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.2.1 Das Wort ,,Polizeivollzugsdienststellen“ wird durch die
Wörter ,,der Polizei zur Erfüllung der in ihrer Zustän-
digkeit liegenden Aufgaben“ ersetzt.
7.2.2 In Nummer 6 werden hinter dem Wort ,,Gültigkeits-
dauer“ die Wörter ,,und Seriennummer“ eingefügt.
8. § 26 wird aufgehoben.
9. In § 29 b Absatz 1 werden hinter dem Wort ,,Bürger-
begehren“ die Wörter ,,sowie zur Prüfung der Eintra-
gungsberechtigung bei Volksbegehren“ eingefügt.
10. Hinter § 29 d werden folgende §§ 29 e und 29 f eingefügt:
,,§ 29 e
Abruf von Daten durch das Familieninterventionsteam
der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie
und Integration
Durch automatisierten Abruf aus dem Melderegister
dürfen dem Familieninterventionsteam der Behörde für
Arbeit, Soziales, Familie und Integration zur Erfüllung
der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die
Daten nach § 18 Absatz 1 hinaus folgende Daten über-
mittelt werden:
1. Staatsangehörigkeiten,
2. gesetzlicher Vertreter.
§ 17 Absatz 3 und § 20 Absatz 5 Sätze 1 bis 6 gelten
entsprechend.
§ 29 f
Abruf von Daten durch den Kinder- und
Jugendnotdienst des Landesbetriebs Erziehung
und Beratung
Durch automatisierten Abruf aus dem Melderegister
dürfen dem Kinder- und Jugendnotdienst des Landes-
betriebs Erziehung und Beratung zur Erfüllung der in
seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten
nach § 17 Absatz 1 hinaus folgende Daten übermittelt
werden:
1. frühere Namen,
2. gesetzlicher Vertreter.
§ 17 Absatz 3 und § 20 Absatz 5 Sätze 1 bis 6 gelten ent-
sprechend.“
11. In § 32 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils
die Wörter ,,Stadtentwicklung und Umwelt“ durch die
Textstelle ,,Wirtschaft, Verkehr und Innovation“ ersetzt.
12. Hinter § 32 wird folgender § 32 a angefügt:
,,§ 32 a
Abruf von Daten durch das Amt für Arbeitsschutz
der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Durch automatisierten Abruf von Daten aus dem Melde-
register dürfen dem Amt für Arbeitsschutz der Behörde
für Gesundheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung
seiner Aufgaben, insbesondere für Mitteilungen an
das Gewerbezentralregister, über die Daten nach § 18
Absatz 1 hinaus die Daten Geburtsnamen und Staats-
angehörigkeiten übermittelt werden. § 17 Absatz 3 und
§ 20 Absatz 5 Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 29. April 2014.
Dienstag, den 6. Mai 2014
158 HmbGVBl. Nr. 23
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
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• |
Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 23 |
Seite 147 |
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• |
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung |
Seite 149 |
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• |
Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs „Reeperbahn+“ |
Seite 150 |
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• |
Siebte Verordnung zur Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung |
Seite 156 |
Über uns
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22525 Hamburg
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