Download

GVBL_HH_2025-23.pdf

Inhalt

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
– Fakultät für Medizin – für das Wintersemester 2025/2026
221-6-16

Seite 441

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hafenlotstarifordnung
9503-1-2

Seite 443

Hamburgische Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen
(
Hamburgische Drug-Checking-Verordnung – HmbDrCheckVO)
neu: 2121-6-25

Seite 445

DIENSTAG, DEN 8. JULI
441
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 23 2025
Tag I n h a l t Seite
23. 6. 2025 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
â?? Fakultät für Medizin â?? für das Wintersemester 2025/2026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
221-6-16
24. 6. 2025 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Ã?nderung der Hafenlotstarifordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443
9503-1-2
1. 7. 2025 Hamburgische Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen
­
(Hamburgische Drug-Checking-Verordnung â?? HmbDrCheckVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
neu: 2121-6-25
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
â?? Fakultät für Medizin â?? für das Wintersemester 2025/2026
Vom 23. Juni 2025
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in Verbindung mit Artikel 12
Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrags über die Hochschul­
zulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354)
sowie §1 Nummer 4 der Weiterübertragungsverordnung-
Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 707,
709), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg â?? Fakultät für Medizin â??
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Wintersemester 2025/2026 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Wintersemester 2025/2026 die in
der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester
festgesetzt.
Hamburg, den 23. Juni 2025.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Dienstag, den 8. Juli 2025
442 HmbGVBl. Nr. 23
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Wintersemester 2025/2026
Studienfach Studienabschluss
Wintersemester
2025/2026
Zulassungszahl
Zulassungen für höhere
Semester/
Wintersemester
2025/2026
Medizin 1. Abschnitt
1. â?? 4. Fachsemester1) Staatsprüfung 364 0
Medizin 2. Abschnitt
5. â?? 10. Fachsemester1), 2), 3) Staatsprüfung 0 0
Zahnmedizin1) Staatsprüfung 63 0
1)â??
Festsetzung nach §1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modell­
studiengänge iMED beziehungsweise iMED DENT durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschlieÃ?-
lich zum 5. Fachsemester; im Ã?brigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2)
â??
Eine Auffüllung im 5. Fachsemester erfolgt im Wintersemester 2025/2026 und Sommersemester 2026 ausschlieÃ?lich zum
­
Sommersemester. Die Auffüllgrenze für das Sommersemester 2026 wird auf 381 festgelegt.
3)
â??
Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur
­Verfügung.
Dienstag, den 8. Juli 2025 443
HmbGVBl. Nr. 23
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Ã?nderung der Hafenlotstarifordnung
Vom 24. Juni 2025
Auf Grund von §3 Nummer 2 des Hafenlotsgesetzes vom
19. Januar 1981 (HmbGVBl. S. 9), zuletzt geändert am 18. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird nach Anhörung der Hafen-
lotsenbrüderschaft verordnet:
§1
Ã?nderung der Hafenlotstarifordnung
Die Anlage zu §1 Absatz 1 der Hafenlotstarifordnung vom
7. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 192), zuletzt geändert am 5. Septem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 294), erhält folgende Fassung:
â??Anlage
zu §1 Absatz 1
Verzeichnis der Hafenlotsgelder
1. Beratungsgeld
1.1 Tabelle der Beratungsgelder
Bruttoraumzahl
über bis Euro
300 102
300 â?? 400 107
400 â?? 500 109
500 â?? 600 112
600 â?? 700 115
700 â?? 800 121
800 â?? 900 127
900 â?? 1 000 133
1 000 â?? 1 100 136
1 100 â?? 1 200 143
1 200 â?? 1 300 146
1 300 â?? 1 400 149
1 400 â?? 1 500 157
1 500 â?? 1 600 163
1 600 â?? 1 700 165
1 700 â?? 1 800 169
1 800 â?? 1 900 171
1 900 â?? 2 000 176
2 000 â?? 2 100 181
2 100 â?? 2 200 185
2 200 â?? 2 300 188
2 300 â?? 2 400 192
2 400 â?? 2 500 196
2 500 â?? 2 600 199
2 600 â?? 2 700 201
2 700 â?? 2 800 208
2 800 â?? 2 900 213
2 900 â?? 3 000 219
3 000 â?? 3 200 223
3 200 â?? 3 400 231
3 400 â?? 3 600 237
3 600 â?? 3 800 244
3 800 â?? 4 000 249
4 000 â?? 4 200 256
4 200 â?? 4 400 266
4 400 â?? 4 600 271
4 600 â?? 4 800 282
4 800 â?? 5 000 295
5 000 â?? 5 500 303
5 500 â?? 6 000 314
6 000 â?? 6 500 329
6 500 â?? 7 000 342
7 000 â?? 7 500 355
7 500 â?? 8 000 368
8 000 â?? 8 500 381
8 500 â?? 9 000 396
9 000 â?? 9 500 408
9 500 â?? 10 000 419
10 000 â?? 10 500 432
10 500 â?? 11 000 443
11 000 â?? 11 500 452
11 500 â?? 12 000 459
12 000 â?? 12 500 468
12 500 â?? 13 000 476
13 000 â?? 13 500 487
13 500 â?? 14 000 495
14 000 â?? 14 500 504
14 500 â?? 15 000 517
15 000 â?? 15 500 525
15 500 â?? 16 000 537
16 000 â?? 16 500 548
16 500 â?? 17 000 560
17 000 â?? 17 500 569
17 500 â?? 18 000 581
18 000 â?? 18 500 591
18 500 â?? 19 000 602
19 000 â?? 19 500 614
19 500 â?? 20 000 625
20 000 â?? 20 500 637
20 500 â?? 21 000 647
Dienstag, den 8. Juli 2025
444 HmbGVBl. Nr. 23
21 000 â?? 21 500 657
21 500 â?? 22 000 667
22 000 â?? 22 500 680
22 500 â?? 23 000 690
23 000 â?? 23 500 701
23 500 â?? 24 000 714
24 000 â?? 24 500 723
24 500 â?? 25 000 735
25 000 â?? 25 500 746
25 500 â?? 26 000 757
26 000 â?? 26 500 768
26 500 â?? 27 000 780
27 000 â?? 27 500 795
27 500 â?? 28 000 802
28 000 â?? 28 500 817
28 500 â?? 29 000 826
29 000 â?? 29 500 840
29 500 â?? 30 000 851
30 000 â?? 31 000 863
31 000 â?? 32 000 875
32 000 â?? 33 000 887
33 000 â?? 34 000 897
34 000 â?? 35 000 909
35 000 â?? 36 000 920
36 000 â?? 37 000 931
37 000 â?? 38 000 945
38 000 â?? 39 000 956
39 000 â?? 40 000 965
40 000 â?? 44 000 1008
44 000 â?? 48 000 1050
48 000 â?? 52 000 1092
52 000 â?? 56 000 1134
56 000 â?? 60 000 1177
60 000 â?? 64 000 1219
64 000 â?? 68 000 1262
68 000 â?? 72 000 1303
72 000 â?? 76 000 1345
76 000 â?? 80 000 1388
80 000 â?? 84 000 1430
84 000 â?? 88 000 1473
88 000 â?? 92 000 1514
92 000 â?? 96 000 1557
96 000 â?? 100 000 1599
100 000 â?? 104 000 1641
104 000 â?? 108 000 1684
108 000 â?? 112 000 1725
112 000 â?? 116 000 1768
116 000 â?? 120 000 1810
120 000 â?? 124 000 1853
124 000 â?? 128 000 1895
128 000 â?? 132 000 1936
132 000 â?? 136 000 1979
136 000 â?? 140 000 2022
140 000 â?? 144 000 2065
144 000 â?? 148 000 2108
148 000 â?? 152 000 2151
Das Beratungsgeld für Schiffe mit einer Bruttoraum-
zahl gröÃ?er als 152 000 beträgt 2194 Euro.
1.2 Werden während einer Lotsung Tätigkeiten des
Hafenlotsen für Kompensieren, Ein- oder Ausdocken,
Stapelläufe, Aufstoppen aus nicht revierbedingten
Gründen notwendig, oder werden Fahrzeuge ohne
Einsatz der Schiffsmaschinen gelotst, so ist ein zusätz-
liches Beratungsgeld zu entrichten:
Bruttoraumzahl
über bis Euro
2 000 45
2 000 â?? 5 000 79
5 000 â?? 10 000 127
10 000 â?? 20 000 223
20 000 â?? 30 000 287
30 000 352
2. Wartegeld
2.1 Ein Wartegeld wird erhoben, wenn
2.1.1 der angeforderte Hafenlotse nicht an
Bord genommen oder wieder entlassen
wird oder nach Ablauf einer Wartezeit
von einer Stunde gemäÃ? §16 Absatz 2
der Hafenlotsordnung vom 7. Mai 2013
(HmbGVBl. S. 193, 196), geändert am 19.
April 2022 (HmbGVBl. S. 261), in der
jeweils geltenden Fassung, von Bord
geht, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu
haben, für jede angefangene Stunde sei-
ner Abwesenheit von der Einsatzstation 179 Euro
2.1.2 der Hafenlotse nach Beendigung seiner
Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsfüh-
rung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt
werden kann und er die Beratung nicht
gegen Entgelt fortsetzt, bis zu seiner
Rückkehr zur Einsatzstation für jede
angefangene Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 Euro
2.1.3 der Hafenlotse nach Ablauf einer Warte-
zeit von einer Stunde an Bord bleibt und
dann seine Lotstätigkeit ausübt, für jede
angefangene Stunde gerechnet ab Bord-
zeit bis zum Beginn seiner Lotstätigkeit 179 Euro
2.1.4 sich die Anwesenheit des Hafenlots-
dienstes an Bord eines Fahrzeugs
dadurch verlängert, dass das Fahrzeug
während der Lotsung baggert, je ange-
fangene Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 Euro
2.2 Zusätzlich zu zahlen sind im Falle der
Nummer 2.1.1 für den vergeblichen
Weg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 Euro
Dienstag, den 8. Juli 2025 445
HmbGVBl. Nr. 23
3. Auslagen
3.1 Tabelle der Wegegelder
Je Hafenlotsenrechnung ist als pauschale
Abgeltung für die Wegekosten der
Hafenlotsen zwischen der Einsatzstation
und dem Fahrzeug oder zwischen zwei
Fahrzeugen ein Wegegeld zu zahlen.
Das Wegegeld beträgt für Fahrzeuge mit
einer Bruttoraumzahl
über bis Euro
1 000 7
1 000 â?? 5 000 11
5 000 â?? 10 000 20
10 000 â?? 20 000 31
20 000 â?? 40 000 45
40 000 55
3.2 Dem Hafenlotsen sind im Falle der Nummer 2.1.2 die
notwendigen Fahrtkosten für den Weg zwischen der
Einsatzstation und dem Fahrzeug zu erstatten. Werden
öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind die Fahrt-
kosten der 1. Klasse und bei Flugkosten der niedrigs-
ten Klasse erstattungsfähig.â??
§2
Schlussbestimmung
Zahlungsverpflichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem
Recht abgewickelt.
Hamburgische Verordnung
über die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen
(Hamburgische Drug-Checking-Verordnung â?? HmbDrCheckVO)
Vom 1. Juli 2025
Auf Grund von §10b Absatz 2 des Betäubungsmittelgeset-
zes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt
geändert am 29. November 2024 (BGBl. I Nr. 379 S. 1), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. Juni 2025.
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und
Anforderungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Durch-
führung von Drug-Checking-Modellvorhaben gemäÃ? §10b
Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes.
(2) Diese kann auf Antrag nur erteilt werden, wenn die
unter §4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
§2
Zweck und Zielsetzung
Drug-Checking-Modellvorhaben dienen der Substanzana-
lyse, der Risikobewertung und gesundheitlichen Aufklärung
über die Folgen des Konsums von Betäubungsmitteln für die
die Betäubungsmittel besitzende Person. Durch Analysen und
damit verbundene Beratung und Vermittlung in weiterfüh-
rende Angebote der Suchthilfe und Suchtprävention soll die
Gesundheit der die Betäubungsmittel besitzenden Person
geschützt und der Konsum von Betäubungsmitteln risikomi-
nimiert werden. Die im Rahmen der Dokumentation zu erhe-
benden Daten dienen der gesundheitlichen Aufklärung, der
Information der die Betäubungsmittel besitzenden Person, der
wissenschaftlichen Begleitung des Modellvorhabens sowie der
Unterstützung des Monitorings des Konsums von Betäu-
bungsmitteln durch die für die Gesundheit zuständige Be­­
hörde.
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. stationäre Drug-Checking-Modellvorhaben: die Analyse
von Substanzproben in spezialisierten Einrichtungen mit-
tels Labortests; die Ergebnisse dienen der Beratung und
Aufklärung der Nutzenden und werden anonym dokumen-
tiert und substanzbezogen veröffentlicht, wenn gesundheit-
liche Gefahren durch einen Konsum bestehen; Beratungs-
gespräche sind obligatorisch,
2. Drug-Checking-Modellvorhaben in Drogenkonsumräu-
men: die niedrigschwellige Schnelltest-Analyse von Sub­
stanzproben in Drogenkonsumräumen, speziell für Nut-
zende; es umfasst ein obligatorisches Beratungsgespräch
zur Aufklärung über gesundheitliche Risiken; die Ergeb-
nisse werden anonym dokumentiert und bei gesundheit­
lichen Gefahren substanzbezogen veröffentlicht.
Dienstag, den 8. Juli 2025
446 HmbGVBl. Nr. 23
(2) Modellvorhaben, die nicht unter Absatz 1 fallen, kön-
nen in Ausnahmefällen auf Antrag durch die für die Gesund-
heit zuständige Behörde geprüft und genehmigt werden.
§4
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung richten
sich nach §10b des Betäubungsmittelgesetzes. Die näheren
Anforderungen ergeben sich aus den nachfolgenden Vorschrif-
ten.
(2) Die Anbieter der Drug-Checking-Modellvorhaben müs-
sen ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.
(3) Für Drug-Checking-Modellvorhaben in Drogenkon-
sumräumen gilt zusätzlich §10a des Betäubungsmittelgesetzes
sowie die Verordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für
den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 25. April 2000
(HmbGVBl. S. 83).
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen
müssen vor Erteilung der Erlaubnis nach §5 erfüllt sein.
§5
Verfahren zur Erlaubniserteilung
(1) Die Erlaubnis zur Durchführung von Drug-Checking-
Modellvorhaben ist bei der für die Gesundheit zuständigen
Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragssteller hat in dem
Antrag insbesondere folgende Angaben und Nachweise zu
erbringen:
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten der Antragstellerin
oder des Antragstellers,
2. Name und Anschrift der sachkundigen Person im Sinne
des §10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittel-
gesetzes,
3. Beschreibung des geplanten Drug-Checking-Modellvor-
habens, einschlieÃ?lich Standort, geplanter Dauer des Vor-
habens, die zu erwartende Anzahl der zu untersuchenden
Proben sowie die Art der Dokumentation der zur Unter­
suchung eingereichten Substanzen mit Untersuchungs­
ergebnis einschlieÃ?lich der angewandten Methodik,
4. Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit des Perso-
nals gemäÃ? §6 Absatz 1, durch Führungszeugnisse zur
Vorlage bei einer Behörde nach §30 Absatz 5 des Bundes-
zentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September
1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert
am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 13),
5. Angaben und Nachweise der zweckdienlichen fachlichen
Qualifikation des Personals gemäÃ? §6 Absatz 2, das für die
Durchführung der Substanzanalysen und Beratung
zuständig sein wird,
6. Beschreibung der vorhandenen zweckdienlichen sach­
lichen Ausstattung gemäÃ? §7,
7. Konzept zur Aufklärung über die Risiken des Konsums
von Betäubungsmitteln und zur Vermittlung in weiterfüh-
rende Angebote der Suchthilfe einschlieÃ?lich einer Bera-
tung zum Zweck der gesundheitlichen Risikominderung
beim Konsum,
8. Vorlage eines Konzepts zur Sicherheit und Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs bei Verwahrung und Transport
von zu untersuchenden Proben und zur Vernichtung der
zu untersuchenden Proben nach der Substanzanalyse,
9. Vorlage eines standortbezogenen Konzepts für das Drug-
Checking-Modellvorhaben zur Zusammenarbeit mit den
zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden und
10. Angaben zu etwaigen sonstigen Kooperationen oder zur
Zusammenarbeit mit Institutionen oder Organisationen
im Bereich der Suchthilfe und Suchtprävention.
Zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach Satz 1 kann
die für die Gesundheit zuständige Behörde weitere Informa­
tionen und Unterlagen anfordern, um eine Entscheidung über
die Erteilung der Erlaubnis treffen zu können.
(3) Bei Anträgen auf Drug-Checking-Modellvorhaben in
Drogenkonsumräumen gemäÃ? §3 Absatz 1 Nummer 2 entfal-
len die Angaben zu Absatz 2 Satz 1 Nummern 4 bis 6.
(4) Die Erlaubnis ist mit einem allgemeinen Vorbehalt des
Widerrufs zu versehen. Sie kann darüber hinaus bei ihrem
Erlass oder nachträglich mit weiteren Nebenbestimmungen
gemäÃ? §36 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt
geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), insbesondere mit
Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
§6
Persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation
(1) Als persönlich zuverlässig gelten Personen, die nicht
wegen VerstöÃ?en gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016
(BGBl. I S. 2615), zuletzt geändert am 21. Juni 2024 (BGBl. I
Nr. 210 S. 1), oder das Arzneimittelgesetz in der Fassung vom
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert am
23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324 S. 1, 6), oder vergleichbarer
Vorschriften in anderen Staaten oder gegen die in §100a
Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben d bis v, Nummern 2, 3 und 11
der Strafprozessordnung genannten schweren Straftaten vor-
bestraft sind.
(2) Das für die Durchführung der Substanzanalysen sowie
für die Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäu-
bungsmitteln und zur Beratung und Vermittlung in weiterfüh-
rende Angebote der Suchthilfe eingesetzte Personal muss über
eine zweckdienliche und angemessene fachliche Ausbildung
oder entsprechende nachgewiesene Vorerfahrungen in diesem
Bereich verfügen und in ausreichender Anzahl während der
Geschäftszeiten des Modellvorhabens anwesend sein.
§7
Zweckdienliche sachliche Ausstattung
(1) Die zweckdienliche sachliche Ausstattung setzt voraus:
1. die Einhaltung von Qualitätskontrollstandards zur Gewähr-
leistung reproduzierbarer Ergebnisse,
2. die Verwendung von validierten Analysemethoden und Ver-
fahren,
3. SicherheitsmaÃ?nahmen zum Schutz des Personals und der
analysierten Substanzen,
4. geeignete analytische Geräte und Instrumente zur qualita­
tiven und quantitativen Analyse von Betäubungsmitteln
sowie
5. eine angemessene Laborinfrastruktur, einschlieÃ?lich aus-
reichender Arbeitsflächen, Lagermöglichkeiten und Ent-
sorgungseinrichtungen.
(2) Soweit analytische Geräte und Instrumente nach Ab-
satz 1 Nummer 4 verwendet werden, sind diese regelmäÃ?ig zu
warten, zu kalibrieren und zu überprüfen, um die Qualität und
Zuverlässigkeit der Substanzanalysen sicherzustellen.
(3) Die Ausstattung muss dem jeweiligen aktuellen Stand
der Wissenschaft und Technik entsprechen.
(4) Bei Anträgen auf Drug-Checking-Modellvorhaben in
Drogenkonsumräumen gemäÃ? §3 Absatz 1 Nummer 2 entfal-
Dienstag, den 8. Juli 2025 447
HmbGVBl. Nr. 23
len die in Absatz 1 Nummern 4 und 5 genannten Anforderun-
gen an die Ausstattung.
§8
Ã?berwachung und Kontrolle
(1) Die für die Gesundheit zuständige Behörde führt anlass-
bezogene Kontrollen durch, um die Einhaltung der Vorausset-
zungen für die Erteilung der Erlaubnis sowie der gegebenen-
falls damit verbundenen Nebenbestimmungen sicherzustellen.
Sie kann hierzu insbesondere die erforderlichen Unterlagen
einsehen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie die
Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und
Beförderungsmittel, in denen das Drug-Checking-Modellvor-
haben durchgeführt wird, betreten. Die Erlaubnisinhaberin
oder der Erlaubnisinhaber hat die entsprechenden Ã?berwa-
chungsmaÃ?nahmen zu dulden. Für die anlassbezogenen Kon­
trollen können Gebühren nach MaÃ?gabe einer Gebühren­
ordnung erhoben werden.
(2) Bei festgestellten VerstöÃ?en gegen die Voraussetzungen
für die Erteilung der Erlaubnis sowie der gegebenenfalls damit
verbundenen Nebenbestimmungen trifft die für die Gesund-
heit zuständige Behörde die erforderlichen MaÃ?nahmen.
§9
Datenerfassung und Ã?bermittlung
(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber
erfasst die nach Absatz 2 zu dokumentierenden Daten elektro-
nisch in anonymisierter Form und unter Beachtung daten-
schutzrechtlicher Bestimmungen in einem Erhebungsbogen.
(2) Folgende Informationen sind zu dokumentieren:
1. Zuordnungscode der zu untersuchenden Probe,
2. Alter und Geschlecht der die Betäubungsmittel besitzenden
Person,
3. Datum und Uhrzeit der Untersuchung,
4. Beratungsinhalte einschlieÃ?lich der Risikoaufklärung,
gesundheitlichen Empfehlungen und gegebenenfalls vorge-
nommene Weitervermittlung.
Zusätzlich ist bei stationären Drug-Checking-Modellvorhaben
Folgendes zu dokumentieren:
1. Art und Herkunft der eingereichten Substanz, einschlieÃ?-
lich ihrer deklarierten Wirksubstanz sowie ihrer Bezeich-
nung,
2. die galenische Form der eingereichten Substanz einschlieÃ?-
lich ihrer Dimensionen, ihres Gewichts, ihrer Farbe sowie
sonstiger physikalischer Besonderheiten (zum Beispiel
Logo, Bruchrillen),
3. sofern analysiert auch Angaben zur Zusammensetzung,
Reinheit, Stärke und gegebenenfalls zu identifizierten Bei-
mischungen der eingereichten Substanz,
4. Angaben zur angewandten Analysemethode und deren
­Validierung.
AuÃ?erdem ist bei stationären Drug-Checking-Modellvorhaben
die eingereichte Substanz fotografisch zu dokumentieren; das
Foto ist dem Erhebungsbogen beizufügen.
(3) Der Erhebungsbogen, mit Ausnahme der nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 erhobenen Information, ist nach Aufforde-
rung an den zuständigen Träger der wissenschaftlichen Beglei-
tung und Auswertung des Modellvorhabens zu übermitteln.
(4) Besteht beim stationären Drug-Checking nach einer
Substanzanalyse aufgrund der Zusammensetzung oder der
Reinheit oder der Stärke oder der Beimischungen die Gefahr
von schweren Gesundheitsschäden, so hat die Erlaubnisinha-
berin oder der Erlaubnisinhaber hierüber unverzüglich die für
die Gesundheit zuständige Behörde zu informieren. Der Infor-
mation sind die nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 und
Sätze 2 und 3 erhobenen Angaben beizufügen. Zugleich hat die
Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber am Standort
des stationären Drug-Checking-Modellvorhabens eine öffent-
liche substanzbezogene Warnung bekanntzugeben. Darüber
hinaus gibt auch die für die Gesundheit zuständige Behörde
unverzüglich eine öffentliche substanzbezogene Warnung
­heraus.
(5) Soweit es sich um ein Drug-Checking-Modellvorhaben
in Drogenkonsumräumen handelt, muss die Erlaubnisinhabe-
rin oder der Erlaubnisinhaber, falls gesundheitsgefährdende
Ergebnisse festgestellt werden, eine tagesaktuelle, substanz­
bezogene Warnung am Standort der Substanzanalyse öffent-
lich bekanntgeben. Für dieses Modellvorhaben gibt die für die
Gesundheit zuständige Behörde quartalsweise einen öffent­
lichen substanzbezogenen Hinweis heraus.
(6) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat
bis zum 31. März des auf die Datenerhebung folgenden Jahres
der für die Gesundheit zuständigen Behörde zusammenfas-
sende Angaben zu den erhobenen Informationen zu übermit-
teln.
§10
Gesundheitliche Aufklärung
(1) Im Rahmen des Drug-Checking-Modellvorhabens ist
eine gesundheitliche Aufklärung durchzuführen.
(2) Die gesundheitliche Aufklärung erfolgt in einem ver-
traulichen und respektvollen Rahmen, der die Autonomie und
Entscheidungsfreiheit der die Betäubungsmittel besitzenden
Person respektiert.
(3) Das Personal soll darüber hinaus jeweils bei Bedarf und
in der im konkreten Einzelfall angemessenen Weise über wei-
tergehende und ausstiegsorientierte Beratungs-, Behandlungs-
und Therapieangebote informieren.
§11
Information der die Betäubungsmittel besitzenden Person
(1) Die die Betäubungsmittel besitzende Person ist vor der
Substanzanalyse über die Dokumentation zu informieren.
Dabei ist insbesondere das Verfahren der anonymisierten
Datenerhebung und -übermittlung zu erläutern.
(2) Das Untersuchungsergebnis ist der die Betäubungs­
mittel besitzenden Person mitzuteilen und mit dieser zu erör-
tern. Mit der Erörterung ist die gesundheitliche Aufklärung
nach §10 zu verbinden.
§12
AuÃ?erkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028
auÃ?er Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Juli 2025.
Dienstag, den 8. Juli 2025
448 HmbGVBl. Nr. 23
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).