FREITAG, DEN16. JUNI
209
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 23 2023
Tag I n h a l t Seite
30. 5. 2023 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
221-1-19
1. 6. 2023 Achtunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
13. 6. 2023 Hamburgisches Stiftungsgesetz (HmbStiftG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
400-20
13. 6. 2023 Neunundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studien
kollegs Hamburg vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 319),
zuletzt geändert am 5. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 601),
wird wie folgt geändert:
1. In Teil B Abschnitt 1 der Inhaltsübersicht wird hinter dem
Eintrag zu §35 folgender Eintrag eingefügt:
,,§35a
Sonderkontingent für Flüchtlinge“.
2. In §
5 Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 5
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 ange-
fügt:
,,6.
als Bewerberin oder Bewerber mit einem Flüchtlings-
status im Sinne des §
35a eine amtlich beglaubigte
Kopie eines der in §
35a Absatz 1 Satz 2 Nummern 1
und 2 genannten Aufenthaltsdokumente.“
3. Hinter §35 wird folgender §35a eingefügt:
,,§35a
Sonderkontingent für Flüchtlinge
(1) Die sich aus der Anlage 1 ergebende Gesamtzahl der
Zulassungszahlen wird bis einschließlich Wintersemester
2023 um 23 Plätze je Semester erhöht. Diese Plätze werden
zur Ermöglichung der Aufnahme von Personen eingerich-
tet, die nach dem 1. Januar 2014 in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind und
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach §
22, §
23 Absatz 1, 2
oder 4, §25 Absatz 1, 2, 3 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl.
I S. 163), zuletzt geändert am 20. April 2023 (BGBl. I
Nr. 106 S. 1, 5), oder
2. eine Aufenthaltsgestattung nach §63 des Asylgesetzes in
der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1799),
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg
Vom 30. Mai 2023
Auf Grund von §
37 Absatz 6 Satz 4 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468), in Ver-
bindung mit §
2 der Weiterübertragungsverordnung-Hoch-
schulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624),
wird verordnet:
Freitag, den 16. Juni 2023
210 HmbGVBl. Nr. 23
zuletzt geändert am 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817),
oder eine Duldung nach §60a AufenthG, die jeweils für
mindestens sechs Monate ausgestellt wurde,
besitzen. Nach Entscheidung des Studienkollegs unter
Zugrundelegung des Bedarfs der nach Satz 2 berechtigten
Bewerberinnen und Bewerber wird ein zusätzlicher Fach-
kurs nach Anlage 1 Nummer 1 eingerichtet.
(2) Übersteigt die Zahl der berechtigten Bewerberinnen
und Bewerber die nach Absatz 1 Satz 1 festgelegte Zahl,
erfolgt die Auswahl innerhalb dieses Personenkreises
gemäß §7 Absatz 4. Die ausgewählten Bewerberinnen und
Bewerber werden sodann vorrangig vor den regulären Stu-
dienbewerberinnen und Studienbewerbern in die von ihnen
gewählten Fachkurse aufgenommen. Für die Bewerberin-
nen und Bewerber, die nicht im Rahmen des Sonderkontin-
gents von 23 Plätzen vorrangig aufgenommen wurden, gel-
ten die Kriterien des regulären Vergabeverfahrens nach §7.
(3) Die in §5 Absatz 2 Nummern 1 und 2 genannten Doku-
mente können nach dem Beschluss der Kultusministerkon-
ferenz vom 3. Dezember 2015 über den Hochschulzugang
und die Hochschulzulassung für Studienbewerberinnen
bzw. Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der
im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechti-
gung nicht erbringen können, ersetzt werden.“
Hamburg, den 30. Mai 2023.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Achtunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 1. Juni 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 2. Juli 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juli 2023, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung
,,Harburg ist bunt“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstellen Amalienstraße 7, Am Wall 1, Bremer Straße
14, Harburger Ring 8 bis 10, Hölertwiete 5, 6 und 8, Julius-
Ludowieg-Straße 9, Krummholzberg 10, Lüneburger Straße 9,
16, 23, 34, 39, 43, 45 und 48, Lüneburger Tor 7, Rieckhoff-
straße 8 bis 10, Sand 25, 27 bis 31 und 35, Schloßmühlen-
damm 4, Seeveplatz 1 sowie Buxtehuder Straße 62, Großmoor-
bogen 6, 9, 17 bis 19 und Hannoversche Straße 86 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 1. Juni 2023.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 16. Juni 2023 211
HmbGVBl. Nr. 23
Hamburgisches Stiftungsgesetz
(HmbStiftG)
Vom 13. Juni 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bür-
gerlichen Rechts, die ihren Sitz in der Freien und Hansestadt
Hamburg haben.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Private Stiftungen sind Stiftungen, die nach ihrer Sat-
zung überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere
Familienstiftungen.
(2) Öffentliche Stiftungen sind Stiftungen, die nach ihrer
Satzung überwiegend der Allgemeinheit dienen, insbesondere
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung verfolgen.
(3) Kirchliche Stiftungen sind öffentliche Stiftungen, die
als kirchliche Stiftungen von der zuständigen Kirchenbehörde
anerkannt worden sind. Den kirchlichen Stiftungen gleichge-
stellt sind Stiftungen, die Aufgaben einer als Körperschaft des
öffentlichen Rechts anerkannten Religions- oder Weltan-
schauungsgemeinschaft wahrnehmen und als dieser zugeord-
nete Stiftungen von der zuständigen Stelle der Körperschaft
anerkannt worden sind.
§3
Stiftungsverzeichnis
(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der
öffentlichen Stiftungen (Stiftungsverzeichnis). Eintragungen
im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer
Richtigkeit.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
1. der Name der Stiftung,
2. der Zweck der Stiftung,
3. das Jahr der Anerkennung oder Genehmigung der Stiftung,
4. die Anschrift der Stiftung,
5. gegebenenfalls die Eigenschaft als kirchliche Stiftung.
(3) Die Stiftung hat der zuständigen Behörde die in Absatz 2
genannten Angaben sowie spätere Änderungen unverzüglich
mitzuteilen.
(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedermann
gestattet. Das Stiftungsverzeichnis wird in das Internetangebot
der zuständigen Behörde eingestellt. Soweit berechtigte Inter-
essen betroffener Personen entgegenstehen, ist auf ihren
Antrag von der Einstellung der Anschrift in das Internet abzu-
sehen. Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürli-
cher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr.
L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35)
in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§4
Verwaltung des Stiftungsvermögens
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens richtet sich nach
den §§83b und 83c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die
zuständige Behörde kann auf Antrag einer auf unbestimmte
Zeit errichteten Stiftung eine zeitlich begrenzte Ausnahme
von der Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung des Grund-
stockvermögens (§
83c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 BGB)
zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfül-
lung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird. In dem
Antrag sind die Notwendigkeit und die Dauer der Inanspruch-
nahme sowie das in Anspruch genommene Grundstockvermö-
gen darzulegen. Der Antrag muss auch Angaben darüber ent-
halten, auf welche Weise und in welchem Zeitraum der in
Anspruch genommene Teil des Grundstockvermögens wieder
zurückgeführt werden soll.
§5
Stiftungsaufsicht
(1) Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht der zuständi-
gen Behörde; die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung
der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften. Private Stif-
tungen (§2 Absatz 1) unterliegen der Aufsicht nur insoweit, als
sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
(2) Staatskirchenverträge, die die Übertragung von Aufga-
ben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen (§2 Absatz 3
Satz 1) auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts aner-
kannte Kirche vorsehen, bleiben unberührt. Bei kirchlichen
Stiftungen bedürfen Genehmigungen und Entscheidungen
gemäß §
81 Absatz 4 sowie §§
84c, 85a, 86b, 87, 87a BGB der
Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde, soweit nicht
Abweichendes durch Staatskirchenvertrag bestimmt ist.
(3) Die Stiftung hat der zuständigen Behörde eine Jahres-
rechnung, erstellt unter entsprechender Anwendung der
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, mit einer Vermö-
gensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stif-
tungszwecks vorzulegen. Statt einer Jahresrechnung kann
auch der Prüfungsbericht einer öffentlich bestellten Wirt-
schaftsprüferin bzw. eines öffentlich bestellten Wirtschafts-
prüfers, einer vereidigten Buchprüferin bzw. eines vereidigten
Buchprüfers, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft, eines Prüfungsverbandes oder einer fachlich geeigneten
Behörde vorgelegt werden. Sofern eine Jahresrechnung vorge-
legt wird, hat die Vorlage innerhalb von sechs Monaten, im
Übrigen innerhalb von neun Monaten nach Schluss des
Geschäftsjahres zu erfolgen. Auf Antrag kann die zuständige
Behörde die Vorlagefrist verlängern oder im Einzelfall zulas-
sen, dass die Jahresrechnungen mehrerer Jahre zusammen
vorgelegt werden. Im Falle der Vorlage eines Prüfungsberich-
tes bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die
zuständige Behörde. Die Behörde kann in geeigneten Fällen
die Prüfung mehrerer Abrechnungen zusammenfassen.
(4) Wurde die Stiftung durch eine natürliche Person errich-
tet, so findet Absatz 3 zu ihren Lebzeiten nur dann Anwen-
dung, wenn sie es ausdrücklich wünscht. Die Stifterin bzw. der
Freitag, den 16. Juni 2023
212 HmbGVBl. Nr. 23
Stifter kann in der Satzung die Geltung des Absatzes 3 generell
abbedingen; dies gilt auch für durch juristische Personen
errichtete Stiftungen. Die Stiftung hat die zuständige Behörde
unverzüglich über den Tod einer Stifterin bzw. eines Stifters
zu informieren.
(5) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag eine Beschei-
nigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der
von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der
Stiftung berechtigt ist. Ist die Vertretungsmacht durch die
Satzung gegenüber den gesetzlichen Vorschriften erweitert
oder beschränkt worden, so ist dies in der Bescheinigung zu
vermerken.
(6) Die Stiftung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde
jede Änderung der Zusammensetzung ihrer Organe unverzüg-
lich anzuzeigen.
§6
Maßnahmen der Stiftungsaufsicht
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich
ist, kann sich die zuständige Behörde in jeder geeigneten
Weise über Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, die
Verwaltung der Stiftung prüfen oder auf Kosten der Stiftung
Prüfungen vornehmen lassen. §5 Absatz 1 Satz 2 bleibt unbe-
rührt.
(2) Soweit Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Stif-
tungsorgane gegen die Satzung oder gesetzliche Vorschriften
verstoßen, kann die zuständige Behörde sie beanstanden und
verlangen, dass sie innerhalb einer zu bestimmenden Frist
aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. §5 Absatz 1 Satz
2 bleibt unberührt. Die beanstandeten Beschlüsse und Maß-
nahmen dürfen nicht vollzogen werden. Kommt die Stiftung
einem Verlangen nach Satz 1 nicht fristgemäß nach, kann die
zuständige Behörde einen beanstandeten Beschluss aufheben
und die Rückgängigmachung sonstiger Maßnahmen auf Kos-
ten der Stiftung veranlassen. Die Sätze 1 und 4 gelten entspre-
chend, wenn Stiftungsorgane eine rechtlich gebotene Maß-
nahme unterlassen.
(3) Die zuständige Behörde kann Mitglieder eines Stif-
tungsorgans aus wichtigem Grund abberufen oder ihnen die
Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. Ein wichti-
ger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder die
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(4) Reichen Maßnahmen der zuständigen Behörde nach
§84c BGB oder nach den Absätzen 1 bis 3 nicht aus, um eine
ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten
oder wiederherzustellen, kann die zuständige Behörde die
Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen auf Kosten
der Stiftung einer von der Behörde zu bestellenden Person
oder Stelle übertragen.
§7
Vermögensanfall im Fall der Auflösung kirchlicher Stiftungen
Ist bei einer kirchlichen Stiftung der Vermögensanfall
nicht geregelt, so fällt das Stiftungsvermögen im Falle ihrer
Auflösung an die jeweilige Kirche; Entsprechendes gilt für
Stiftungen nach §2 Absatz 3 Satz 2.
§8
Anhörung der lebenden Stifterin bzw. des lebenden Stifters
Ist die Stifterin bzw. der Stifter am Leben, so soll sie bzw. er
vor der Änderung der Satzung, der Zulegung, der Zusammen-
legung und der Auflösung der Stiftung gehört werden.
§9
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Zum selben
Zeitpunkt tritt das Hamburgische Stiftungsgesetz vom
23. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 521, 2007 S. 202) außer
Kraft.
(2) Dieses Gesetz ist auch auf Stiftungen anzuwenden, die
bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden
haben. Wenn eine solche Stiftung keine Satzung hat, so kann
die zuständige Behörde eine Satzung erlassen, falls dies nach
ihrem Ermessen erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße
Verwaltung der Stiftung sicherzustellen.
(3) Die Beschränkung der Aufsicht nach §5 Absatz 1 Satz 2
über bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Stif-
tungen tritt nur ein, sofern der erkennbare Wille der Stifterin
bzw. des Stifters dem nicht entgegensteht.
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Juni 2023.
Der Senat
Freitag, den 16. Juni 2023 213
HmbGVBl. Nr. 23
Neunundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 13. Juni 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 2. Juli 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juli 2023, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Inklusion und Integration“,
2. ,,Like Ice and sunshine – Piratennest für kleine Seeräuber“,
3. ,,Inklusion und Integration“,
4. ,,Fest der Länder und Sinne“,
5. ,,Musikalischer Sommerzauber“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf den Duvenstedter Damm vom Trilluper
Weg bis Poppenbütteler Chaussee/Ecke Mesterbrooksweg,
Lohe ab Kreisel bis Hausnummer 12,
2. Nummer 2 auf das Einkaufszentrum Wandsbek QUARREE
sowie die Straßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brau-
hausstraße und Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker
Marktstraße bis zum Ring 2 (BID-Bereich),
3. Nummer 3 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
4. Nummer 4 auf den Einkaufstreffpunkt Farmsen, Berner
Heerweg 175,
5. Nummer 5 auf die auf die Verkaufsstelle Walddörferstraße
140
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 13. Juni 2023.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 16. Juni 2023
214 HmbGVBl. Nr. 23
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg |
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Hamburgisches Stiftungsgesetz (HmbStiftG) |
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