FREITAG, DEN17. JUNI
227
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 23 2016
Tag I n h a l t Seite
2.
6.
2016 Einhundertsiebenunddreißigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
2. 6. 2016 Einhundertfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg . . . 228
2.
6.
2016 Einhundertachtunddreißigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
2.
6.
2016 Einhunderteinundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
2.
6.
2016 Einhundertneununddreißigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
7. 6. 2016 Verordnung über den Bebauungsplan Schnelsen 79 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
791-1-35
7. 6. 2016 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf Eppendorf I . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
2130-1-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
die Geltungsbereiche der Schallschutztunnel der Bundesauto-
bahn A7 in den Stadt
teilen Schnelsen und Stellingen (L04/14
Bezirk Eimsbüttel, Ortsteile 319 und 321) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht können
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kos-
tenfrei zur Verfügung gestellt.
Einhundertsiebenunddreißigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 2. Juni 2016
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Juni 2016.
Der Senat
Freitag, den 17. Juni 2016
228 HmbGVBl. Nr. 23
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
nördlich Königskinderweg, nördlich Klaus-Nanne-Straße und
westlich Bönningstedter Weg in Schnelsen (F01/15 Bezirk
Eimsbüttel, Ortsteil 319) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6 Absatz 5 Satz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722, 1731), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien
Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver-
fügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Einhundertfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 2. Juni 2016
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Einhundertachtunddreißigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 2. Juni 2016
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Juni 2016.
Der Senat
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich zwischen der Landesgrenze im Norden,
dem Bönningstedter Weg im Osten, der Siedlung an der
Klaus-Nanne-Straße im Süden und der Straße Grothwisch im
Westen im Stadtteil Schnelsen (L01/15 Bezirk Eimsbüttel,
Ortsteil 319) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §
14l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95),
zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490, 2491),
werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei ein-
gesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirks
amt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung
gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Juni 2016.
Der Senat
Freitag, den 17. Juni 2016 229
HmbGVBl. Nr. 23
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
nördlich der Neuländer Straße und westlich der Bundesauto-
bahn A1 (F04/14 Bezirk Harburg, Ortsteil 703) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6 Absatz 5 Satz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722, 1731), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien
Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung der Änderung des Flächennutzungsplans schrift-
lich gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennut-
zungsplans zuständigen Behörde unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
Einhunderteinundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 2. Juni 2016
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Juni 2016.
Der Senat
Einhundertneununddreißigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 2. Juni 2016
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird im
Geltungsbereich nördlich der Neuländer Straße und westlich
der Bundesautobahn A
1 (L05/14 Bezirk Harburg, Ortsteil
703) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §
14l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits
prüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95),
zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490, 2491),
werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Juni 2016.
Der Senat
Freitag, den 17. Juni 2016
230 HmbGVBl. Nr. 23
§1
(1) Der Bebauungsplan Schnelsen 79 für den Geltungs
bereich östlich Grothwisch, nördlich Königskinderweg und
Klaus-Nanne-Straße sowie westlich Bönningstedter Weg
(Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordwestgrenze des Flurstücks 8442 (Grothwisch) Landes-
grenze Bönningstedter Weg Südgrenze des Flurstücks
6986, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5953 Klaus-Nanne-
Straße über das Flurstück 7351 (Königskinder Weg), Süd-
westgrenze des Flurstücks 7351 der Gemarkung Schnelsen.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, können
Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Die
Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt wer-
den, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei
den Entschädigungspflichtigen beantragt wird. Ein Ent-
schädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von
drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in
Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind,
die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §
3 Ab-
satz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.
2. Bei allen mit zwei Vollgeschossen festgesetzten Gebäuden
sind weitere Voll- und Staffelgeschosse unzulässig.
3. In den reinen Wohngebieten und in dem Sondergebiet
sind mindestens 80 vom Hundert der Dachflächen mit
einem mindestens 15
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und zu begrünen. Der mit ,,(B)“
bezeichnete Bereich im Sondergebiet ist davon ausgenom-
men.
4. Die Dächer der Gebäude sind als Flachdach oder als flach
geneigtes Dach mit einer Neigung von 5 Grad bis 20 Grad
zu errichten. Der mit ,,(B)“ bezeichnete Bereich im Son-
dergebiet ist davon ausgenommen.
5.In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie
nicht überdachte ebenerdige Stellplatzflächen in wasser-
und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehr
umfahrten und Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünen-
Verordnung
über den Bebauungsplan Schnelsen 79
Vom 7. Juni 2016
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), §
10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur
gesetzes in Verbindung mit §26 des Bundesnaturschutzgeset-
zes, §81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung
vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geän-
dert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), sowie §
9 Ab-
satz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung
vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), wird verordnet:
Freitag, den 17. Juni 2016 231
HmbGVBl. Nr. 23
den Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzu
stellen.
6.Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 4931,
5953, und 6986 der Gemarkung Schnelsen umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlan-
gen, dass die bezeichneten Verkehrsflächen dem allgemei-
nen Geh- und Radverkehr zur Verfügung gestellt werden.
Das festgesetzte Fahrrecht auf dem Flurstück 5953 umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg eine
Zufahrt zur Maßnahmenfläche (naturnaher Wald) anzu
legen und zu unterhalten.
7. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohn-
gebiets sind einseitig nach Westen ausgerichtete Wohnun-
gen unzulässig. An diesen Gebäudeseiten sind entweder
vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum Bei-
spiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Lauben-
gänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen oder Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht
zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende
Belüftung sicherzustellen oder in den Aufenthaltsräumen
durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, beson-
dere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung ver-
gleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldiffe-
renz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthalts-
räumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffne-
ten Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten
wird.
8. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohn-
gebiets sind die nach Westen orientierten Gebäudefas
saden durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste
Laubengänge), besondere Fensterkonstruktionen oder
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel-
differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem
Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr
bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Wohn- und Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
9. Auf der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche im Sondergebiet ist
ausschließlich die Errichtung einer Sporthalle oder offene
Sportfläche zulässig.
10. Im Sondergebiet ,,Sport und Freizeitzentrum“ sind nur
Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie
ein Hotel mit Schank- und Speisewirtschaft zulässig. Eine
Überschreitung der im Sondergebiet festgesetzten Grund-
flächenzahl um 0,3 für offene Tennisplätze ist möglich.
11. Das auf den öffentlichen Straßenflächen anfallende Nie-
derschlagswasser ist über offene Gräben und Mulden
abzuleiten und zu versickern.
12. Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Nie-
derschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken über
die vegetationsbedeckte Bodenzone und Mulden oder über
Mulden-Rigolen-Systeme zurückzuhalten, einer Mulde
zuzuführen und zu versickern.
13. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer-
haften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.
14. Im reinen Wohngebiet sind mindestens 15 vom Hundert
der Grundstücksfläche mit Stauden und Sträuchern zu
bepflanzen. Weitere festgesetzte Anpflanzungen sind hier-
auf anrechenbar.
15. Je Wohneinheit ist ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.
16. Auf den Privatgrundstücken sind entlang der öffentlichen
Verkehrsflächen und der Fläche zum Schutz, zur Pflege
und zur Enthüllung von der Bodennatur und Landschaft
für Einfriedigungen ausschließlich Hecken aus Laub
gehölzen, in die gartenseitig transparente Holz- oder
Drahtzäune integriert sein können, zulässig.
17. Notwendige Grundstückszufahrten auf einer Breite von
maximal 3
m je Grundstück im Bereich der Fläche mit
Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen
in den reinen Wohngebieten am Bönningstedter Weg sind
zulässig.
18.Für die festgesetzten Erhaltungs- und Anpflanzungs
gebote sind standortgerechte, einheimische Laubbäume,
Sträucher und Heckenpflanzen zu verwenden. Im Kronen-
bereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu
begrünen.
19. Für die zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume und
Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzu-
nehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter der
Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen sind im Kronenbereich zu erhaltender
und zu pflanzender Bäume unzulässig.
20.Für Ausgleichsmaßnahmen werden den reinen Wohn
gebieten und den neuen Straßenverkehrsflächen Teile der
im Plangebiet liegenden Flurstücke 6986 und 5953 in der
Gemarkung Schnelsen zugeordnet.
21. Der mit ,,¿
EG
“ bezeichnete Bereich der Fläche zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ist als extensives und artenreiches Grünland
(Wiese, Mähweide) zu entwickeln und zu erhalten. Eine
zweimalige Mahd ist erforderlich, wobei der erste Mahd-
termin kein Regelungsgehalt nach dem 30. Juni, der zweite
Mahdtermin im September/Oktober liegen muss. Das
Mähgut ist jeweils abzufahren. Ein Pflegeumbruch ist
nicht erlaubt.
22. Der mit ,,¿
W
“ bezeichnete Bereich der Fläche zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ist als ,,Naturnaher Wald“ zu entwickeln und
zu erhalten.
23.Für festgesetzte Knicks (Wallhecken) sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen,
dass der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten
bleibt.
24. In den reinen Wohngebieten und im Sondergebiet sind
Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln
in Form von Natriumdampf-Niederdrucklampen oder
Natriumdampf-Hochdrucklampen oder vergleichbaren
Leuchtmitteln auszustatten. Die Leuchtanlagen sind so zu
erstellen, dass sie geringstmöglich in die Fläche zum
Schutz, zur Pflege und zur Enthüllung von Boden, Natur
und Landschaft einwirken und einen geschlossenen Glas-
körper aufweisen.
§3
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Ver-
ordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkun-
gen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen
vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hambur-
gischen Landesrechts I 791-r), zuletzt geändert am 19. April
2016 (HmbGVBl. S. 184), für die neuen Wohnbauflächen
Freitag, den 17. Juni 2016
232 HmbGVBl. Nr. 23
nördlich des Königskinderwegs und westlich des Bönning
stedter Weges sowie für das Sondergebiet nördlich des Königs-
kinderwegs und östlich Grothwisch und die neuen Straßenver-
kehrsflächen aufgehoben.
§4
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Juni 2016.
Freitag, den 17. Juni 2016 233
HmbGVBl. Nr. 23
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Eppendorf,
Ortsteile 403, 404 und 405 wird wie folgt begrenzt:
Südgrenzen der Flurstücke 424, 476, 475, 362, 3032, 3031,
3030, 477, 568, 370 und 371 nördlich der Geschwister-Scholl-
Straße, Westgrenzen der Flurstücke 371, 97, 1845 und 1846
östlich der Tarpenbekstraße, über die Straßenflurstücke 4021
(Tarpenbekstraße) und 96 (Lokstedter Weg), Westgrenzen der
Flurstücke 2362, 2361, 2159 (Edgar-Roß-Straße), 2220, 2221,
3093, 2223, 2029 (Nissenstraße), 2134, 2133, 1711, 1710, 1642
(Siemssenstraße), 1754, 1755, 1756, 1437, 1464, 1465, 1466,
1467, 1468, 1099, 1500, 1469, 1470, 1472, 1484, 1485, 1473,
1474, 1744, 1476, 1477, 1658, 1657, 481, 482, 2116 und 2178
östlich der Tarpenbekstraße, Nordgrenzen der Flurstücke
2178 und 794, Ostgrenzen der Flurstücke 794, 1857, 1858,
1859, 407, 1713, 1714, 1515, 1259, 1519, 1488, 1498, 1495 und
1494 westlich der Erikastraße, über das Flurstück 29 (Erika
straße), Nordgrenze des Flurstücks 1596, Ostgrenzen der Flur-
stücke 1596, 1656, 1944, 1943, 1501, 1518, 3229, 1475, 1064,
1483, 1063, 1482, 1553, 1987, 1988, 30, 2226, 2363, 2365, 2366
und 2364 östlich der Erikastraße, über das Flurstück 3277
(Parkanlage), Ostgrenzen der Flurstücke 2407, 2438, 2439,
2440, 2394, 2581, 2585, 2584 und 55 östlich der Erikastraße,
über das Flurstück 181 (Eppendorfer Landstraße), Nordwest-,
Nordost- und Ostgrenze des Flurstücks 3977 (Haynspark),
über das Flurstück 3687 (Alster), Nordostgrenzen der Flur
stücke 3478 (Parkanlage), Flurstück 3323 (Tewessteg) und
2414 (Wanderweg), Südostgrenzen der Flurstücke 3283 und
3299 nordwestlich der Ludolfstraße, Südwestgrenzen der Flur-
stücke 3316, 1056, 3323 (Flurstück Tewessteg), 659 und 658
nordöstlich der Ludolfstraße, Nordwestgrenze des Flurstücks
658, Südwestgrenzen der Flurstücke 3467 und 3475 nordöst-
lich der Ludolfstraße, über das Flurstück 466 (Ludolfstraße),
Ostgrenze des Flurstücks 179 nördlich der Heinickestraße,
Südgrenzen der Flurstücke 179, 781, 47, 178 und 48 nördlich
der Heinickestraße, über die Flurstücke 464 (Eppendorfer
Marktplatz) und 181 (Eppendorfer Landstraße/Friedens
eiche),
Südgrenzen der Flurstücke 85 und 203 nördlich der Martini
straße, Westgrenzen der Flurstücke 203, 3499, 1390, 2238, 376,
90, 2721, 92, 93, 60, 1671, 1513 und 1514, über die Flurstücke
114 (Erikastraße) und 349 (Geschwister-Scholl-Straße) der
Gemarkung Eppendorf.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bau-
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ände-
rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins-
besondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf
Eppendorf I
Vom 7. Juni 2016
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §4 und §6 Absatz 1 des Bau-
leitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. Novem-
ber 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar
2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie §
1 Satz 1 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Hamburg, den 7. Juni 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 17. Juni 2016
234 HmbGVBl. Nr. 23
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf
Grenzen des Verordnungsgebietes N Lageplan M 1:5000
Eppendorf ( )
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf
Eppendorf I
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Grenzen des Verordnungsgebietes N Lageplan M 1:5000
