DIENSTAG, DEN19. APRIL
249
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 23 2022
Tag I n h a l t Seite
5. 4. 2022 Gesetz zur Ermöglichung von Doppelspitzen in den Fraktionen der Bezirksversammlungen . . . . . . 249
2001-1, 2010-5
5. 4. 2022 Gesetz zur Regelung des Vollzugs von Strafarrest und zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschrif
ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
204-3, 3120-3, 3120-4, 3120-9, 3120-16, 450-4
5. 4. 2022 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 . . . . . 254
29-37
5. 4. 2022 Gesetz zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich des Löschplatzes/Billhafen . . . . . . 255
9504-1
5. 4. 2022 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektions
schützender Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256
2126-9
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zur Ermöglichung von Doppelspitzen in den Fraktionen der Bezirksversammlungen
Vom 5. April 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
§
10 Absatz 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 25. Mai
2021 (HmbGVBl. S. 347), wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Jede Fraktion wählt eine Fraktionsvorsitzende beziehungs-
weise einen Fraktionsvorsitzenden oder davon abweichend
zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende. Eine Fraktion
mit einer beziehungsweise einem Fraktionsvorsitzenden wählt
1. eine Stellvertretung, wenn sie aus neun oder weniger Mit-
gliedern besteht,
2. bis zu zwei Stellvertretungen, wenn sie aus zehn oder mehr
Mitgliedern besteht.
Eine Fraktion mit zwei gleichberechtigten Fraktionsvorsitzen-
den wählt
1. keine Stellvertretung, wenn sie aus neun oder weniger Mit-
gliedern besteht,
2.höchstens eine Stellvertretung, wenn sie aus zehn oder
mehr Mitgliedern
besteht.“
Artikel 2
Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
In §2 Absatz 3 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1.
Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 26. Juni
2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), wird hinter Satz 2 folgender
Satz eingefügt:
,,Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsit-
zende, so erhalten diese jeweils eine Aufwandsentschädigung
in Höhe des 2,5-fachen Satzes der Aufwandsentschädigung für
Mitglieder der Bezirksversammlung.“
Ausgefertigt Hamburg, den 5. April 2022.
Der Senat
Dienstag, den 19. April 2022
250 HmbGVBl. Nr. 23
Gesetz
zur Regelung des Vollzugs von Strafarrest
und zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften
Vom 5. April 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen
Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
Das Hamburgische Justizvollzugsdatenschutzgesetz vom
18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158) wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 werden hinter dem Wort ,,Justizvollzugsbe-
hörden“ die Wörter ,,im Vollzug von Freiheitsentzie-
hungen nach den Vollzugsgesetzen“ eingefügt.
1.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2) Vollzugsgesetze sind das Hamburgische Strafvoll-
zugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt
geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 251), das
Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli
2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am
5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 252), das Hamburgi-
sche Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 15. Dezem-
ber 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 5.
April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 253), und das Hamburgi-
sche Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21.
Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am
5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 253), und das Ham-
burgische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 29. Dezem-
ber 2014 (HmbGVBl. S. 542), zuletzt geändert am
27. April 2021 (HmbGVBl. S. 285, 286), in der jeweils
geltenden Fassung.“
1.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
1.4 Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.4.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörden
nach den Vollzugsgesetzen und die Erreichung des
jeweiligen Vollzugsziels,“.
1.4.2 In Nummer 2 wird das Wort ,,des“ durch das Wort
,,der“ ersetzt.
1.4.3 In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
,,6.
die Erstellung von Statistiken, insbesondere zur
Evaluierung der vollzuglichen Maßnahmen in
Bezug auf die Vollzugsziele der Gefangenen.“
2. §2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Buchstabe b wird die Textstelle ,,vom 15. Dezember
2009 (HmbGVBl. S. 437), zuletzt geändert am 18. Mai
2018 (HmbGVBl. S. 158, 174), in der jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen und das Semikolon am Ende durch
ein Komma ersetzt.
2.2 Es wird folgender Buchstabe c angefügt:
,,c)
Personen, an denen Strafarrest in einer Justizvoll-
zugsanstalt nach §§97a und 97b des Hamburgischen
Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird;“.
3. §6 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die einzelnen Bediensteten dürfen sich von personen-
bezogenen Daten Kenntnis verschaffen, soweit dies zur
Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die
Zusammenarbeit nach §
105 Absatz 2 Satz 2 und §
107
des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes, §101 Absatz
2 Satz 2 und §103 des Hamburgischen Jugendstrafvoll-
zugsgesetzes, §3 Absatz 1 Satz 2 und §6 des Hamburgi-
schen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes oder §
6
Absatz 1 und §93 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes erforderlich
ist.“
4. In §
10 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl ,,121″ durch die
Textstelle ,,121b“ ersetzt.
5. §13 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird jeweils das Wort
,,empfangenden“ durch das Wort ,,ersuchenden“
ersetzt.
5.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Erfolgt die Übermittlung oder der Abruf von perso-
nenbezogenen Daten im automatisierten Verfahren
oder im automatisierten Verbundverfahren, so trägt die
ersuchende Stelle die Verantwortung für die Rechtmä-
ßigkeit des Abrufs.“
6. §15 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird hinter der Textstelle
,,Nummer 1″ die Textstelle ,,und §
61 Absatz 1 Num-
mer 1″ eingefügt.
6.2 In Absatz 7 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Person“ die
Textstelle ,,sowie im Einzelfall weitere personenbezo-
gene Daten, die geeignet sind, deren Identität festzu-
stellen“ eingefügt.
7. §16 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Person“ die
Textstelle ,,sowie im Einzelfall weitere personenbezo-
gene Daten, die geeignet sind, deren Identität festzu-
stellen“ eingefügt.
7.2 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Von der Belehrung kann unter den Voraussetzungen
von §31 Absatz 3 abgesehen werden.“
8. In §
21 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,vom 29.
Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 542) in der jeweils gel-
tenden Fassung“ gestrichen.
9. In §22 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
,,Bei kommunikationsfähigen elektronischen Geräten
mit Datenspeicher bestehen in der Regel konkrete
Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1.“
10. In §
23 Absätze 2 und 4 wird jeweils hinter der Text-
stelle ,,Absatz 1″ die Textstelle ,,Nummer 2″ eingefügt.
Dienstag, den 19. April 2022 251
HmbGVBl. Nr. 23
11. §24 wird wie folgt geändert:
11.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2) Der Ausweis darf mit Einrichtungen versehen wer-
den, die die Auslesung mittels Funk- oder Digitaltech-
nik ermöglichen. Alternativ können Gefangene ver-
pflichtet werden, zusätzlich zu ihrem Ausweis techni-
sche Vorrichtungen, insbesondere Transponder, mit
sich zu führen, die mittels Funk- oder Digitaltechnik
ein Abrufen von Identitätsdaten und Lichtbildern
durch das von der Justizvollzugsbehörde verwendete
System der Informations- und Kommunikationstech-
nologie mit Kenntnis der Gefangenen ermöglichen. Die
Erstellung von Bewegungsprofilen ist unzulässig.“
11.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält fol-
gende Fassung:
,,(3) Der Ausweis und die technische Vorrichtung nach
Absatz 2 sind bei der Entlassung oder bei der Verlegung
in eine andere Anstalt einzuziehen. Der Ausweis ist
unverzüglich zu vernichten und die auf der technischen
Vorrichtung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu
löschen.“
12. §28 wird wie folgt geändert:
12.1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
12.2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das
die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener
Daten aus der zentralen Datei nach §10 Absatz 2 Satz 1
und Absatz 3 Satz 1 sowie §16 Absatz 2 ermöglicht, ist
zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung
unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange
der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks
der Übermittlung angemessen ist.“
12.3 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Die Vereinbarung eines Datenverbundes, der eine
automatisierte Datenübermittlung ermöglicht, oder die
Einrichtung automatisierter Abruf- oder Übermitt-
lungsverfahren mit anderen Ländern und dem Bund ist
zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung
unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange
der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks
der Übermittlung angemessen ist.“
12.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter
Übermittlungs-, Abruf- und Verbundverfahren zu
regeln. Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu
hören. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat die
Datenempfängerinnen und Datenempfänger, die
Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Der
Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-
verordnung auf die zuständige Behörde weiter übertra-
gen.“
12.5 Absatz 4 wird aufgehoben.
13. §29 wird wie folgt geändert:
13.1 In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Bearbeitung“ durch
das Wort ,,Verarbeitung“ ersetzt.
13.2 In Absatz 8 Satz 1 wird die Textstelle ,,löschen, sind sie
in der Bearbeitung“ durch die Textstelle ,,löschen oder
zu berichtigen, sind sie in der Verarbeitung“ ersetzt.
14. In §31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,unter Angabe
dieser Daten“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009
(HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 27. April 2021
(HmbGVBl. S. 285), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §
97 werden folgende Einträge
eingefügt:
,,Teil 4
Besondere Vorschriften bei Vollzug des Strafarrests
§97a Grundsatz
§97b Besondere Bestimmungen“.
1.2 Die bisherigen Einträge zu den Teilen 4 und 5 werden
Einträge zu den Teilen 5 und 6.
1.3 Der Eintrag zu §98 erhält die folgende Fassung:
,,§98 Anstalten, Trennungsgrundsätze“.
2. In §1 wird hinter dem Wort ,,Freiheitsstrafe“ die Text-
stelle ,,und den Vollzug des Strafarrests in Justizvoll-
zugsanstalten (Anstalten)“ eingefügt.
3. In §
7 Absatz 1 wird das Wort ,,Sachverhalten“ ersetzt
durch das Wort ,,Sachverhalte“.
4. In §11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,zu Straftaten
missbrauchen werden“ durch die Wörter ,,zur Bege-
hung von Straftaten oder auf andere Weise missbrau-
chen“ ersetzt.
5. In §12 Absatz 1 Satz 4 wird die Textstelle ,,und des Sat-
zes 3″ gestrichen.
6. §17 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
6.1 In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort ,,endet“ durch die
Wörter ,,vollständig vollstreckt sein würde“ ersetzt.
6.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Fällt der in den Sätzen 1 und 3 genannte Werktag auf
einen Samstag, ist der vorhergehende Freitag maßgeb-
lich.“
7. In §40 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Soweit die Gefangenen durch Betriebsschließungen,
die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus
anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in
der Anstalt vorgenommen werden, an der Ausübung
einer Tätigkeit nach §
34 Absatz 2 oder 3 oder einer
Hilfstätigkeit nach §38 Absatz 1 Satz 2 gehindert sind,
kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbe-
hörde auch bei Nichtausübung der Tätigkeit eine Ent-
schädigung in Höhe von höchstens 50 vom Hundert der
Eckvergütung gewähren. Diese Entschädigung kann
auch rückwirkend für Zeiträume ab dem 1. Januar 2022
gewährt werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieser
Entschädigung ist nicht übertragbar.“
8. In §41 Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Aus-
bildungsbeihilfe“ die Wörter ,,und für die Gewährung
einer Entschädigung“ eingefügt.
9. §71 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
10. In §84 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:
,,(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Gefangenen
und deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder deren
Bevollmächtigten im Sinne des §
1896 Absatz 2 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich
bekannt zu geben. Soweit eine Betreuerin bzw. ein
Betreuer oder eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevoll-
mächtigter im Sinne des §
1896 Absatz 2 Satz 2 BGB
Dienstag, den 19. April 2022
252 HmbGVBl. Nr. 23
nicht bekannt ist, regt die Anstaltsleitung unverzüglich
die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers bei
dem zuständigen Gericht an. Die Entscheidung des
Gerichts ist abzuwarten. Die Gefangenen und deren
Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmäch-
tigte sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anord-
nung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersu-
chen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung
stellen können. Die Anordnung darf erst vollzogen wer-
den, wenn die Gefangenen oder deren Betreuerinnen
bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte Gelegenheit
hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechts-
schutz herbeizuführen.
(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1
und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann
abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.“
11. Hinter §97 wird folgender neuer Teil 4 eingefügt:
,,Teil 4
Besondere Vorschriften bei Vollzug des Strafarrests
§97a
Grundsatz
(1) Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten
die Bestimmungen der §§2 bis 92 entsprechend, soweit
§97b nicht Abweichendes bestimmt.
(2) §97b Absätze 1 bis 3 gilt nicht, wenn Strafarrest in
Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden
Maßnahme vollzogen wird.
§97b
Besondere Bestimmungen
(1) Strafarrestanten sollen im offenen Vollzug unterge-
bracht werden.
(2) Eine gemeinsame Unterbringung mit Gefangenen
ist nur mit Einwilligung der Strafarrestanten zulässig.
(3) Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel dür-
fen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus
Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt
notwendig ist.
(4) Den Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal
wöchentlich Besuch zu empfangen.
(5) Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen und
eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicher-
heit in der Anstalt nicht entgegenstehen und sie für Rei-
nigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf
eigene Kosten sorgen.
(6) Sie dürfen Nahrungs-, Genuss- und Körperpflege-
mittel in angemessenem Umfang durch Vermittlung
der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
(7) Zur Vereitelung einer Entweichung und zur Wie-
derergreifung dürfen Schusswaffen nicht gebraucht
werden.“
12. Die bisherigen Teile 4 und 5 werden Teile 5 und 6.
13. §98 wird wie folgt geändert:
13.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Anstalten, Trennungsgrundsätze“.
13.2 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,Justizvollzugsanstalten
(Anstalten)“ durch das Wort ,,Anstalten“ ersetzt.
14. §130 wird wie folgt geändert:
14.1 Die Textstelle ,,5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425,
2428)“ wird durch die Textstelle ,,5. Oktober 2021
(BGBl. I S. 4607, 4617)“ ersetzt.
14.2 In Nummer 2 wird die Zahl ,,121″ durch die Textstelle
,,121b“ ersetzt.
14.3 Nummer 4 wird gestrichen.
14.4 Die Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5.
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli
2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 27. April
2021 (HmbGVBl. S. 285, 286), wird wie folgt geändert:
1. In §
7 Absatz 1 wird das Wort ,,Sachverhalten“ ersetzt
durch das Wort ,,Sachverhalte“.
2. In §
11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,missbrau-
chen werden“ durch die Wörter ,, oder auf andere Weise
missbrauchen“ ersetzt.
3. §17 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
3.1 In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort ,,endet“ durch die
Wörter ,,vollständig vollstreckt sein würde“ ersetzt.
3.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Fällt der Werktag nach den Sätzen 1 und 3 auf einen
Samstag, ist der vorhergehende Freitag maßgeblich.“
4. In §40 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Soweit die Gefangenen durch Betriebsschließungen,
die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus
anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in
der Anstalt vorgenommen werden, an der Teilnahme an
einer Maßnahme nach §
34 Absatz 2 Nummer 1, der
Ausübung einer Tätigkeit nach §34 Absatz 2 Nummer 2
oder der Teilnahme an einem Deutschkurs nach §
35
Absatz 2 gehindert sind, kann die Anstalt mit Zustim-
mung der Aufsichtsbehörde auch bei fehlender Teil-
nahme oder Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschä-
digung in Höhe von höchstens 50 vom Hundert der
Eckvergütung gewähren. Diese Entschädigung kann
auch rückwirkend für Zeiträume ab dem 1. Januar 2022
gewährt werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieser
Entschädigung ist nicht übertragbar.“
5. §71 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
6. In §84 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:
,,(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Gefangenen
und deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder deren
Bevollmächtigten im Sinne des §1896 Absatz 2 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich
bekannt zu geben. Soweit eine Betreuerin bzw. ein
Betreuer oder eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevoll-
mächtigter im Sinne des §
1896 Absatz 2 Satz 2 BGB
nicht bekannt ist, regt die Anstaltsleitung unverzüglich
die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers bei
dem zuständigen Gericht an. Die Entscheidung des
Gerichts ist abzuwarten. Die Gefangenen und deren
Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmäch-
tigte bzw. deren Bevollmächtigter sind darüber zu
belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um
einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag
auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Die
Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die Gefan-
genen oder deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder
deren Bevollmächtigte Gelegenheit hatten, eine Ent-
scheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizufüh-
ren.
Dienstag, den 19. April 2022 253
HmbGVBl. Nr. 23
(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1
und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann
abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.“
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Untersuchungs
haftvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am
27. April 2021 (HmbGVBl. S. 285, 286), wird wie folgt geän-
dert:
1. In §31 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Soweit die Untersuchungsgefangenen durch Betriebs-
schließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschut-
zes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden
Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der
Ausübung einer Arbeit oder einer sonstigen Beschäfti-
gung gehindert sind, kann die Anstalt mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde auch bei Nichtausübung der
Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens
50 vom Hundert der Eckvergütung gewähren. Diese
Entschädigung kann auch rückwirkend für Zeiträume
ab dem 1. Januar 2022 gewährt werden. Der Anspruch
auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht über-
tragbar.“
2. In §32 Absatz 2 werden hinter dem Wort ,,Ausbildungs-
beihilfe“ die Wörter ,,und für die Gewährung einer Ent-
schädigung“ eingefügt.
3. §51 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
4. In §63 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:
,,(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Untersu-
chungsgefangenen und deren Betreuerinnen bzw.
Betreuern oder deren Bevollmächtigten im Sinne des
§
1896 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) unverzüglich bekannt zu geben. Soweit eine
Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Bevollmächtigte
bzw. ein Bevollmächtigter im Sinne des §1896 Absatz 2
Satz 2 BGB nicht bekannt ist, regt die Anstaltsleitung
unverzüglich die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines
Betreuers bei dem zuständigen Gericht an. Die Ent-
scheidung des Gerichts ist abzuwarten. Die Untersu-
chungsgefangenen und deren Betreuerinnen bzw.
Betreuer oder Bevollmächtigte sind darüber zu beleh-
ren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einst-
weiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf
gerichtliche Entscheidung stellen können. Die Anord-
nung darf erst vollzogen werden, wenn die Untersu-
chungsgefangenen oder deren Betreuerinnen bzw.
Betreuer oder Bevollmächtigte Gelegenheit hatten, eine
Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizu-
führen.
(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1
und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann
abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.“
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Resozialisierungs-
und Opferhilfegesetzes
Das Hamburgische Resozialisierungs- und Opferhilfege-
setz vom 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 265) wird wie folgt
geändert:
1. §8 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Satz 3 wird hinter dem Wort ,,Ersatzfrei-
heitsstrafen“ die Textstelle ,,, Jugendstrafen“ eingefügt.
1.2 In Absatz 5 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Freiheits-
strafe“ die Wörter ,,oder Jugendstrafe“ eingefügt.
2. §11 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Untersu-
chungsgefangene“.
2.2 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Untersuchungshaft-
gefangene“ durch das Wort ,,Untersuchungsgefangene“
ersetzt.
3. In §41 Absatz 3 wird hinter dem Wort ,,Freiheitsstrafe“
die Textstelle ,,, Jugendstrafe“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Hamburgischen
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 27.
April 2021 (HmbGVBl. S. 285, 286), wird wie folgt geändert:
1. In §13 Absatz 2 werden die Wörter ,,missbrauchen wer-
den“ durch die Wörter ,,oder auf andere Weise miss-
brauchen“ ersetzt.
2. In §15 Absatz 4 wird das Wort ,,namentlich“ durch das
Wort ,,insbesondere“ und werden die Wörter ,,zu Straf-
taten missbrauchen werden“ durch die Wörter ,,zur
Begehung von Straftaten oder auf andere Weise miss-
brauchen“ ersetzt.
3. In §36 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Soweit die Untergebrachten durch Betriebsschlie-
ßungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder
anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in
der Einrichtung vorgenommen werden, an der Aus-
übung einer angebotenen Arbeit oder arbeitstherapeu-
tischen Beschäftigung gehindert sind, kann die Ein-
richtung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch
bei Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung in
Höhe von höchstens 60 vom Hundert der Eckvergütung
gewähren. Diese Entschädigung kann auch rückwir-
kend für Zeiträume ab dem 1. Januar 2022 gewährt wer-
den. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädi-
gung ist nicht übertragbar.“
4. In §37 Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Aus-
bildungsbeihilfe“ die Wörter ,,und für die Gewährung
einer Entschädigung“ eingefügt.
5. §66 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
6. In §79 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:
,,(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Unterge-
brachten und deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder
Bevollmächtigten im Sinne des §
1896 Absatz 2 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich
bekannt zu geben. Soweit eine Betreuerin bzw. ein
Betreuer oder eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevoll-
mächtigter im Sinne des §
1896 Absatz 2 Satz 2 BGB
nicht bekannt ist, regt die Anstaltsleitung unverzüglich
die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers bei
dem zuständigen Gericht an. Die Entscheidung des
Gerichts ist abzuwarten. Die Untergebrachten und
deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevoll-
mächtigte sind darüber zu belehren, dass sie gegen die
Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz
ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung stellen können. Die Anordnung darf erst vollzo-
gen werden, wenn die Untergebrachten oder deren
Dienstag, den 19. April 2022
254 HmbGVBl. Nr. 23
Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmäch-
tigte Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einst-
weiligen Rechtsschutz herbeizuführen.
(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1
und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann
abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.“
Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2
Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Frei-
heit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. April 2022.
Der Senat
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021
Vom 5. April 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
In der Überschrift und in §§
1 und 2 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 vom 22.
September 2020 (HmbGVBl. S. 487) wird jeweils die Zahl
,,2021″ durch die Zahl ,,2022″ ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. April 2022.
Der Senat
Dienstag, den 19. April 2022 255
HmbGVBl. Nr. 23
Gesetz
zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich des Löschplatzes/Billhafen
Vom 5. April 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
Das Hafenentwicklungsgesetz vom 25. Januar 1982
(HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 4. Mai 2021 (HmbGVBl.
S. 293), wird wie folgt geändert:
1. Hinter der Anlage 1.31 zu §
2 Absatz 2 des Hafenentwick-
lungsgesetzes wird die aus dem anliegenden Übersichtsplan
ersichtliche Anlage 1.32 angefügt.
2. In Nummer 1.1 Absatz 2 der Grenzbeschreibung (Anlage 2
zu §
2 Absatz 2) werden die Wörter ,,und des Oberhafen
kanals“ ersetzt durch die Textstelle ,,bis zur Koordinate
(Lagestatus 310) Rechts 568192,0; Hoch 5932471,4. Von
dort weiter in wechselnder Richtung der Uferkante des Bill-
hafens und der nördlichen Begrenzung des Oberhafen
kanals folgend bis zur Westkante der Billhorner Brücke
(Lagestatus 310) Rechts 568154,1; Hoch 5932250,7, danach
in nördlicher Richtung entlang der Westkante der Billhor-
ner Brückenstraße bis zur Koordinate (Lagestatus 310)
Rechts 568176,9; Hoch 5932294,9, weiter in Richtung Osten
bis (Lagestatus 310) Rechts 568295,2; Hoch 5932210,0″.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. April 2022.
Der Senat
Anlage 1.32
zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes
Anlage zum Gesetz zur Änderung
der Grenzen des Hafengebiets im
Bereich des Löschplatzes/Billhafen
Anlage 1.32
zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes
Anlage zum Gesetz zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich des Löschplatzes/Billhafen
Dienstag, den 19. April 2022
256 HmbGVBl. Nr. 23
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Parlamentsbeteiligung
beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen
Vom 5. April 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Auf Grund von §
32 in Verbindung mit §
28 Absatz 1
Sätze 1 und 2 und §31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 18. März
2022 (BGBl. I S. 473), in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4
des Grundgesetzes wird das folgende Gesetz erlassen:
§
3 Absatz 5 des Gesetzes über die Parlamentsbeteiligung
beim Erlass Infektionsschützender Maßnahmen vom
18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 701), geändert am
21. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 947), erhält folgende Fas-
sung:
,,(5) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundes-
tag nach §5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen
Lage von nationaler Tragweite berichtet der Senat der Bür-
gerschaft, ob im Gebiet der Freien und Hansestadt Ham-
burg durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-
Krankheit-2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr einer
sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage im Sinne von
§28a Absatz 8 Satz 2 IfSG besteht, damit die Bürgerschaft
gemäß §
28a Absatz 8 IfSG das Vorliegen der konkreten
Gefahr und die Anwendbarkeit konkreter in §28a Absatz 8
Satz 1 IfSG genannter Maßnahmen feststellen kann.“
Ausgefertigt Hamburg, den 5. April 2022.
Der Senat
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
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• |
Gesetz zur Ermöglichung von Doppelspitzen in den Fraktionen der Bezirksversammlungen |
Seite 249 |
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• |
Gesetz zur Regelung des Vollzugs von Strafarrest und zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften |
Seite 250 |
|
• |
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 |
Seite 254 |
|
• |
Gesetz zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich des Löschplatzes/Billhafen |
Seite 255 |
|
• |
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender |
Seite 256 |
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