Download

GVBL_HH_2026-23.pdf

Inhalt

Zweites Gesetz zur Änderung abwasserrechtlicher Vorschriften
2135-2, 2135-1

Seite 189

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Bahrenfeld
791-1-21

Seite 192

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2026/2027
223-1-82

Seite 194

Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Alsterdorf 7

Seite 195

Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Alsterdorf 8

Seite 197

DIENSTAG, DEN 21. JULI
189
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 23 2026
Tag I n h a l t Seite
8. 7. 2026 Zweites Gesetz zur Änderung abwasserrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
2135-2, 2135-1
14. 7. 2026 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung
Bahrenfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
791-1-21
15. 7. 2026 Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2026/2027 . . 194
223-1-82
15. 7. 2026 Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Alsterdorf 7 . . . . . . . . . . . . . . . 195
15. 7. 2026 Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Alsterdorf 8 . . . . . . . . . . . . . . . 197
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung des Sielabgabengesetzes
Das Sielabgabengesetz in der Fassung vom 12. Juli 2005
(HmbGVBl. S. 292), zuletzt geändert am 19. November 2024
(HmbGVBl. S. 582, 588), wird wie folgt geändert:
1. §13 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Schmutzwasser im Sinne dieses Gesetzes
1. ist Abwasser im Sinne von §54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am
29. März 2026 (BGBl. I Nr. 84 S. 1, 9),
2. ist Grundwasser und sonst nicht nachteilig verändertes Wasser und
3. sind sonstige Wassermengen, soweit diese in Absatz 2
benannt werden.“
1.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten für Einleitungen in die öffentlichen Sielanlagen vom öffentlichen Grund entsprechend.“
1.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Wassermengen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 hat der Gebührenpflichtige der Stadtentwässerung binnen Monatsfrist für das abgelaufene
Kalenderjahr, bei zeitlich begrenzten Einleitungen
innerhalb eines Monats nach Beendigung der Einleitung anzugeben. Die Wassermengen nach Satz 1 sind
durch Wasserzähler nachzuweisen, die den allgemein
anerkannten Regeln der Technik und soweit Messgeräte
und sonstige Messgeräte im Sinne der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010,
2011), zuletzt geändert am 11. Dezember 2024 (BGBl. I
Nr. 411 S. 1, 10), in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden, den eichrechtlichen Vorschriften
entsprechen müssen. Der Wasserzähler ist bei der Stadtentwässerung anzumelden. Für die Installation, Änderung, Erneuerung und Entfernung des Wasserzählers
und eine ordnungsgemäße Messung hat der Gebührenpflichtige auf seine Kosten Sorge zu tragen. Installation,
Änderung, Erneuerung und Entfernung des Wasserzählers in der Trinkwasserkundenanlage im Sinne von §12
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980
(BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert am 11. Dezember
Zweites Gesetz
zur Änderung abwasserrechtlicher Vorschriften
Vom 8. Juli 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 21. Juli 2026
190 HmbGVBl. Nr. 23
2014 (BGBl. I S. 2010, 2073), dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens
eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Ist
die Verwendung von Wasserzählern technisch nicht
möglich oder würde für den Gebührenpflichtigen eine
unbillige Härte darstellen, sind die Wassermengen nach
Satz 1 vom Gebührenpflichtigen durch prüfungsfähige
Unterlagen nachzuweisen. Die Stadtentwässerung kann
für die Nachweise nach den Sätzen 2 bis 5 Vorgaben
machen, zusätzliche Anforderungen stellen und insbesondere eine Verplombung des Wasserzählers verlangen.
Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend
erbracht, so ist die Stadtentwässerung berechtigt, die
Wassermengen zu schätzen.“
1.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Wassermengen, die nicht in die öffentlichen Sielanlagen gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der
Antrag ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem
Jahr für das abgelaufene Kalenderjahr zulässig. Absatz 3
Sätze 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend. Bei unvorhergesehenen Ereignissen gilt auch Absatz 3 Satz 6 entsprechend.“
2. §13a Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der
Größe der in das Regen- oder Mischwassersiel direkt
oder indirekt einleitenden bebauten, überbauten und
befestigten (voll- und teilversiegelten) Grundstücksfläche in Quadratmetern, soweit die Niederschlagswasserbeseitigung nicht bereits in §13 Absatz 2 erfasst wird.
Grundstück im Sinne von Satz 1 ist das Grundstück im
Sinne des Grundbuchrechts.“
3. §13b Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie darf sich dabei Dritter im Sinne von Artikel 28 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72,
2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) bedienen.“
4. §15 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Satz 1 wird das Wort „Abwasser“ durch das Wort
„Schmutzwasser“ ersetzt.
4.1.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort „Sielnetz“ die Textstelle
„nach Maßgabe von §13a Absatz 1“ eingefügt.
4.2 In Absatz 3 Satz 1 wird hinter dem Wort „Grundwasser“
die Textstelle „, das gemäß §9 Absatz 1 Satz 5 und §11
Absatz 2 Nummer 8 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258,
280), zuletzt geändert am 8. Juli 2026 (HmbGVBl.
S. 189, 191), in der jeweils geltenden Fassung dem
Niederschlagswasser zuzuordnen ist“ eingefügt.
4.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Niederschlagswassergebühr kann auch dann
erhoben werden, wenn der Bescheid nach Absatz 4 über
die Festsetzung der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche noch nicht ergangen ist oder wenn ein solcher
noch nicht bestandskräftig ist. Eine nach Satz 1 festgesetzte Niederschlagswassergebühr ist anzupassen, sobald
ein Bescheid nach Absatz 4 mit einer abweichenden
Fläche bestandskräftig wird.“
5. §16 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Soweit die Schmutz- beziehungsweise Niederschlagswassergebühren durch die Hamburger Wasserwerke
GmbH berechnet werden (§17 Absatz 2) und der Erhebungszeitraum der Hamburger Wasserwerke GmbH
nicht mit dem Berechnungszeitraum (Kalenderjahr)
übereinstimmt, wird die Wassermenge beziehungsweise
Grundstücksfläche dem Zeitanteil entsprechend dem
Berechnungszeitraum (Kalenderjahr) zugeordnet.“
5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.2.1 Satz 2 wird gestrichen.
5.2.2 Im neuen Satz 2 wird die Textstelle „Die Sätze 1 und 2
gelten“ durch die Textstelle „Satz 1 gilt“ ersetzt.
5.3 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Auf Antrag kann die Stadtentwässerung die abzusetzende Wassermenge vorläufig festsetzen und bei der
Berechnung der Gebühr außer Acht lassen.“
6. §17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Stadtentwässerung kann die Schmutz- oder
Niederschlagswassergebühr einschließlich Mahnkosten
und Säumniszuschläge durch die Hamburger Wasserwerke GmbH berechnen und einziehen lassen. Die
Gebühren können in diesem Falle mit dem Wassergeld
fällig gestellt werden. Die Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens obliegt der zuständigen
Behörde.“
7. §18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Soweit die Gebühr für das Kalenderjahr festgesetzt
wird (§16 Absatz 1 Satz 1) kann die Stadtentwässerung
Teilzahlungen verlangen und festsetzen. Sie betragen
jeweils den Anteil der im letzten Bescheid festgesetzten
Gebühr. Gilt für den Berechnungszeitraum ein neuer
Gebührensatz, so können die Teilzahlungen auf der
Grundlage dieses Gebührensatzes anteilig festgesetzt
werden. Ist für den Berechnungszeitraum mit einer
Zunahme der gebührenpflichtigen Abwassermenge um
mindestens 20 vom Hundert zu rechnen, so können die
Teilzahlungen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderung festgesetzt werden. Entsprechendes
gilt bei einem zu erwartenden Rückgang der gebührenpflichtigen Abwassermenge, sobald die Herabsetzung
des Teilzahlungsbetrages beantragt und nachgewiesen
wird.“
8. §19 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
8.1 In Nummer 2 Buchstabe b werden hinter dem Wort
„Abwässer“ die Wörter „sowie der mit diesen Einrichtungen verbundenen Schaltkästen“ eingefügt.
8.2 In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch folgende
Textstelle ersetzt:
„; hierzu zählt auch die Wiederherstellung der Begehbarkeit dieser Anlagen, um Reparaturen, Instandhaltungen oder Wartungsdienste durchführen zu können,“.
9. §20 Absatz 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2.  
im Übrigen neben dem Eigentümer der Erbbauberechtigte, der zur Nutzung eines Grundstücks
Berechtigte sowie bei Einleitungen nach §15 Absatz 3 Satz 1 der Einleiter.“
10. In §22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Nachfolge
im Besitz“ durch die Wörter „der nachfolgende zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte“ ersetzt.
Dienstag, den 21. Juli 2026 191
HmbGVBl. Nr. 23
11. §23a wird wie folgt geändert:
11.1 In der Überschrift wird das Wort „Sielbenutzungsgebühr“ durch das Wort „Schmutzwassergebühr“
ersetzt.
11.2 Satz 2 wird gestrichen.
12. In §26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die zuständige Behörde kann die zur Durchsetzung
der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen
Anordnungen treffen.“
13. §29 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Festgesetzte Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren
in fünf Jahren.“
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes
Das Hamburgische Abwassergesetz in der Fassung 24. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), wird wie folgt geändert:
1. In §1 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.“
2. In §4 Absatz 5 wird hinter dem Wort „weder“ die Textstelle
„verunreinigt,“ eingefügt.
3. §6 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
4. §20 erhält folgende Fassung:
„§20
Beseitigung von Schäden
an öffentlichen Abwasseranlagen
Werden die in öffentlichen Wegen liegenden öffentlichen
Abwasseranlagen verunreinigt, beschädigt oder in ihrer
Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, sind die nach §§8 und 9
des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt
geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183, 190), Verantwortlichen verpflichtet, die Folgen zu beseitigen und
den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. An
ihrer Stelle und auf ihre Kosten handelt die Stadtentwässerung, wenn mit entsprechenden Gerätschaften in die öffentlichen Abwasseranlagen eingegriffen werden muss, diese
instandgesetzt werden müssen oder Gefahr im Verzug
besteht. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.“
5. In §22 werden folgende Sätze angefügt:
„Werden festgesetzte Kosten innerhalb einer gesetzten Frist
nicht entrichtet, so werden Säumniszinsen erhoben. Für die
Berechnung der Säumniszinsen gilt §19 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt
geändert am 2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 775), in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
folgenden Monats in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juli 2026.
Der Senat
Dienstag, den 21. Juli 2026
192 HmbGVBl. Nr. 23
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Bahrenfeld
Vom 14. Juli 2026
Auf Grund von §10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung
mit §26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I
Nr. 87 S. 1, 4), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemarkung Bahrenfeld vom 13. April 1971 (HmbGVBl. S. 75,
84), zuletzt geändert am 17. Dezember 2024 (HmbGVBl.
S. 715), tritt für die in der anliegenden Karte rot eingezeichnete Fläche außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Juli 2026.
Dienstag, den 21. Juli 2026 193
HmbGVBl. Nr. 23
Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung
zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Bahrenfeld
Dienstag, den 21. Juli 2026
194 HmbGVBl. Nr. 23
Erster Abschnitt
Strukturelle Maßnahmen
(Auf Dauer wirkende Maßnahmen)
§1
Neuerrichtung von Schulen
(1) Die Grundschule am Schilfufer wird am Standort
Weidenbaumsweg 87, 21035 Hamburg, neu errichtet.
(2) Die Stadtteilschule Ottensen wird am Standort Bahrenfelder Straße 260, 22765 Hamburg, neu errichtet.
§2
Zusammenlegung von Schulen
Die Grundschule Bahrenfelder Straße, Gaußstraße 171,
22765 Hamburg, wird der Stadtteilschule Ottensen, die gemäß
§1 Absatz 2 neu errichtet wird, angegliedert und als Stadtteilschule Ottensen, Grund- und Stadtteilschule, fortgeführt.
Zweiter Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
(Auf fünf Schuljahre beschränkte Maßnahme)
§3
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die
Schuljahre 2026/2027 bis 2030/2031 bestimmt:
(1) An der Stadtteilschule Kirchwerder, Grund- und Stadtteilschule, wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 eingerichtet.
(2) An der Ganztagsschule an der Elbe wird mindestens
eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 eingerichtet.
(3) An der Schule An der Burgweide wird mindestens eine
Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet.
(4) An der Schule Rellinger Straße wird mindestens eine
Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet.
(5) Am Louise-Weiss-Gymnasium wird mindestens eine
Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet.
Dritter Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
(Auf zwei Schuljahre beschränkte Maßnahme)
§4
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die
Schuljahre 2026/2027 und 2027/2028 bestimmt:
An der Schule Vizelinstraße wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet.
Verordnung
über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation
zum Schuljahresbeginn 2026/2027
Vom 15. Juli 2026
Auf Grund von §87 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und §1
Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht
vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am
20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet:
Hamburg, den 15. Juli 2026.
Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung
Dienstag, den 21. Juli 2026 195
HmbGVBl. Nr. 23
§1
Das Gesetz über den Bebauungsplan Alsterdorf 7 vom
7. Oktober 1968 (HmbGVBl. S. 220), zuletzt geändert am
22. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 67), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Alsterdorf 7“
wird dem Gesetz hinzugefügt.
2. In §2 werden folgende Nummern 5 bis 5.2 angefügt:
„5. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Zweiten
Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den
Bebauungsplan Alsterdorf 7, für das die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), maßgebend ist, gilt:
5.1. Im Gewerbegebiet sind Beherbergungsstätten nach §2
der Beherbergungsstättenverordnung vom 5. August
2003 (HmbGVBl. S. 448), geändert am 3. Juni 2025
(HmbGVBl. S. 354, 388), unzulässig.
5.2. Im Gewerbegebiet sind Lagerhäuser und Lagerplätze
nur zulässig, wenn sie in einem räumlichen oder
betrieblichen Zusammenhang mit produzierenden
Gewerbebetrieben oder Handwerksbetrieben stehen.“
§2
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung dieser Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann
niedergelegt. Die Begründung und die Anlage können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann eine entschädigungsberechtigte Person Entschädigung verlangen. Sie kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei der entschädigungspflichtigen Person beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend
gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler
nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Zweite Verordnung
zur Änderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Alsterdorf 7
Vom 15. Juli 2026
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl.
S. 679, sowie §1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet:
Hamburg, den 15. Juli 2026.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 21. Juli 2026
196 HmbGVBl. Nr. 23
Festsetzungen
Grenze�des�rumlichen�Geltungsbereichs�des�Bebauungsplans
Kennzeichnungen
Vorhandene�Gebude
Änderungsgebiet
Der�Kartenausschnitt�der�ALKIS®�(Automatische�Liegenschaftskarte)
entspricht�f4r�den�Geltungsbereich�des�Bebauungsplanes�dem�Stand
vom�Februar�2026.
Bebauungsplan�Alsterdorf�7�(2.�Änderung)
FREIE�UND�HANSESTADT�HAMBURG
Bezirk�Hamburg-Nord
Ortsteil�407
Übersichtsplan
M���1:�20�000
100�m
0
50
10
Anlage�zur�=ZHLWHQVerordnung�]XU�
Änderungdes�Gesetzes�ber�den�
BebauungsplanAlsterdorf�7
Ma3stab�1:1000�(im�Original)
Dienstag, den 21. Juli 2026 197
HmbGVBl. Nr. 23
§1
Das Gesetz über den Bebauungsplan Alsterdorf 8 vom
1. Dezember 1969 (HmbGVBl. S. 229), zuletzt geändert am
22. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 70), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Alsterdorf 8“
wird dem Gesetz hinzugefügt.
2. In §2 werden folgende Nummern 6 bis 6.2 angefügt:
„6. Für die in der Anlage dargestellten Gebiete der Zweiten
Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den
Bebauungsplan Alsterdorf 8, für die die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), maßgebend ist, gilt:
6.1. In den Gewerbegebieten sind Beherbergungsstätten
nach §2 der Beherbergungsstättenverordnung vom 5.
August 2003 (HmbGVBl. S. 448), geändert am 3. Juni
2025 (HmbGVBl. S. 354, 388), unzulässig.
6.2 In den Gewerbegebieten sind Lagerhäuser und Lagerplätze nur zulässig, wenn sie in einem räumlichen oder
betrieblichen Zusammenhang mit produzierenden
Gewerbebetrieben oder Handwerksbetrieben stehen.“
§2
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung dieser Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann
niedergelegt. Die Begründung und die Anlage können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann eine entschädigungsberechtigte Person Entschädigung verlangen. Sie kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei der entschädigungspflichtigen Person beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend
gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler
nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Zweite Verordnung
zur Änderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Alsterdorf 8
Vom 15. Juli 2026
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl.
S. 679), sowie §1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet:
Hamburg, den 15. Juli 2026.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 21. Juli 2026
198 HmbGVBl. Nr. 23
Festsetzungen
Grenze�des�rumlichen�Geltungsbereichs�des�Bebauungsplans
Kennzeichnungen
Vorhandene�Gebude
Änderungsgebiete
Der�Kartenausschnitt�der�ALKIS®�(Automatische�Liegenschaftskarte)
entspricht�f4r�den�Geltungsbereich�des�Bebauungsplanes�dem�Stand
vom�Februar�2026.
Bebauungsplan�Alsterdorf�8�(2.�Änderung)
FREIE�UND�HANSESTADT�HAMBURG
Bezirk�Hamburg-Nord
Ortsteil�407
Übersichtsplan
M���1:�20�000
100�m
0
50
10
Anlage�zur=ZHLWHQ9erordnung�]XU�
ÄnderungdesGesetzes�ber�den�
BebauungsplanAlsterdorf8
Ma3stab1:2000(imOriginal)
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).