FREITAG, DEN28. JULI
215
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 23 2017
Tag I n h a l t Seite
6. 7. 2017 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen mit Zulassungs-
beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
223-1-86
13. 7. 2017 Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2017/2018 . . 217
223-1-82
13. 7. 2017 Achtzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignis-
sen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
17. 7. 2017 Vierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
17. 7. 2017 Verordnung über den Bebauungsplan Marmstorf 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
18. 7. 2017 Zweites Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
63-1
18. 7. 2017 Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
703-2
18. 7. 2017 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und
Gewerbezentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
707-3
18.
7.
2017 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite
Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
2030-1-41
20. 7. 2017 Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
2191-3
25.
7.
2017 Verordnung über die Gewährung eines einmaligen Zusatzurlaubs für den Einsatz anlässlich des
G20-Gipfels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
neu: 2030-1-79
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§
2 der Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen
mit Zulassungsbeschränkungen vom 16. Dezember 1997
(HmbGVBl. S. 597), zuletzt geändert am 9. April 2016
(HmbGVBl. S. 187), erhält folgende Fassung:
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Zulassungszahlen für Schulen mit Zulassungsbeschränkungen
Vom 6. Juli 2017
Auf Grund von §
43 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt
geändert 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 441), in Verbin-
dung mit §1 Nummer 13 der Weiterübertragungsverordnung-
Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird ver-
ordnet:
Freitag, den 28. Juli 2017
216 HmbGVBl. Nr. 23
Beruf oder Berufsfeld Plätze Beruf oder Berufsfeld Plätze
Rechtsanwaltsfachangestellte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Anlagenmechaniker für Sanitär-,
Heizungs- und Klimatechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Fachinformatiker Fachrichtung Systemintegration 12
Kaufleute für Büromanagement . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Kaufleute für Informationstechnik, Büro,
Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Metallberufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Bäckerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Logistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Fahrzeugtechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Hamburg, den 6. Juli 2017.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Elektroberufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Gastronomische Berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Gesundheitstechnische Berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Mechatronik und Veranstaltungstechnik . . . . . . . . . 12
Bauberufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Groß- und Außenhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Einzelhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Kaufleute für Spedition und Logistikdienstleistung
24
Medizinische Berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Gesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449″
,,§2
Die Zulassungszahlen für die Zulassung zur Ausbildung an
der Berufsfachschule für Berufsqualifizierung nach der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der teilqualifizieren-
den Berufsfachschule Berufsqualifizierung vom 22. Juli
2011 (HmbGVBl. S. 346, 361), geändert am 22. Mai 2012
(HmbGVBl. S. 177, 179), werden wie folgt festgesetzt:
Freitag, den 28. Juli 2017 217
HmbGVBl. Nr. 23
Hamburg, den 13. Juli 2017.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Erster Abschnitt
Strukturelle Maßnahmen
(Auf Dauer wirkende Maßnahmen)
§1
Zusammenlegung von Schulformen
(1) Die Staatliche Gewerbeschule Werft und Hafen (G7)
wird mit der Beruflichen Schule Recycling- und Umwelttech-
nik (G8) zusammengelegt und zur Berufsbildenden Schule am
Standort Sorbenstraße (BS27), Sorbenstraße 15, 20537 Ham-
burg, umgewandelt.
(2) Die Berufliche Schule für Handel und Verwaltung
Anckelmannstraße (H1) wird mit der Beruflichen Schule an
der Alster (H11) zusammengelegt und zur Berufsbildenden
Schule am Standort Anckelmannstraße I (BS1), Anckelmann-
straße 10, 20537 Hamburg, umgewandelt.
(3) Die Staatliche Handelsschule Altona (H6) wird mit der
Beruflichen Schule Eppendorf (H13) zusammengelegt und zur
Berufsbildenden Schule am Standort Anckelmannstraße II
(BS2), Anckelmannstraße 10, 20537 Hamburg, umgewandelt.
Zweiter Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
(Auf drei Schuljahre beschränkte Maßnahme)
§2
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die
Schuljahre 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 bestimmt:
An der Grundschule Molkenbuhrstraße wird mindestens
eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule
eingerichtet.
Dritter Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
(Auf ein Schuljahr beschränkte Maßnahmen)
§3
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für das
Schuljahr 2017/2018 bestimmt:
1. An der Kurt-Tucholsky-Schule wird mindestens eine
Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule
eingerichtet.
2. An den Schulen
2.1 Ganztagsschule an der Elbe,
2.2 Grundschule Ohrnsweg
wird jeweils mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangs-
stufe 1 der Grundschule eingerichtet.
Verordnung
über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation
zum Schuljahresbeginn 2017/2018
Vom 13. Juli 2017
Auf Grund von §
87 Absatz 3 des Hamburgischen Schul
gesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 441),
und §
1 Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-
Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird ver-
ordnet:
Freitag, den 28. Juli 2017
218 HmbGVBl. Nr. 23
§1
Sonntagsöffnung am 1. Oktober 2017
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 1. Oktober
2017, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein, aus
Anlass der Veranstaltungen:
1. ,,1. Poetry Slam“,
2. ,,Wandsbeker Wiesn“,
3. ,,Bramfeld spielt auf“,
4.,,Harley-Davidson-Ausstellung“,
5.,,Harley-Treffen“,
6. ,,Sofa Slam“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
2. Nummer 2 auf das Einkaufscenter Quarree, die Wandsbeker
Marktstraße zwischen Brauhausstraße und Ring 2 sowie die
Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße bis zum Ring 2,
3. Nummer 3 auf die Marktplatzgalerie Bramfeld, Bramfelder
Chaussee 230,
4. Nummer 4 auf den Einkaufstreffpunkt Farmsen, Berner
Heerweg 175,
5. Nummer 5 auf den Duvenstedter Damm vom Trilluper
Weg bis Poppenbütteler Chaussee/Ecke Mesterbrooksweg,
Lohe ab Kreisel bis zum Grundstück Lohe 12,
6. Nummer 6 auf die Verkaufsstelle der Kabs PolsterWelt
Wandsbek GmbH, Walddörferstraße 140
beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 5. November 2017
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November
2017, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein, aus
Anlass der Veranstaltungen:
1. ,,Große Geburtstagsfeier 10 Jahre Kinder-Club/Größter
Laternenumzug & Spielmannzug“,
2. ,,Wandsbeker Winterzauber“,
3. ,,Black Music & Soul Festival“,
4. ,,Großer Kindertag in Farmsen“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
2. Nummer 2 auf das Einkaufscenter Quarree, die Wandsbeker
Marktstraße zwischen Brauhausstraße und Ring 2 sowie die
Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße bis zum Ring 2,
3. Nummer 3 auf die Marktplatzgalerie Bramfeld, Bramfelder
Chaussee 230,
4. Nummer 4 und auf den Einkaufstreffpunkt Farmsen, Ber-
ner Heerweg 175,
beschränkt.
§3
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Achtzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 13. Juli 2017
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 13. Juli 2017.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 28. Juli 2017 219
HmbGVBl. Nr. 23
§1
Sonntagsöffnung am 1. Oktober 2017
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 1. Oktober
2017, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Großer Motorradtreff bei Louis mit kostenlosem Motor-
radmarkt“,
2.,,Filmfest“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Verkaufsstelle Süderstraße 83,
2. Nummer 2 auf die Verkaufsstelle Nordkanalstraße 52,
beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 5. November 2017
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November
2017, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Vino. Degustazione. Cultura“,
2. ,,Kunst & Kultur“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Verkaufsstelle Halskestraße 48,
2. Nummer 2 auf die Verkaufsstelle Nordkanalstraße 52,
beschränkt.
§3
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Vierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 17. Juli 2017
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 17. Juli 2017.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 28. Juli 2017
220 HmbGVBl. Nr. 23
§1
(1) Der Bebauungsplan Marmstorf 29 für den Geltungs
bereich zwischen Langenbeker Weg, Marmstorfer Weg,
Nymphenweg und Harburger Stadtpark (Bezirk Harburg,
Ortsteil 709) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Marmstorfer Weg über das Flurstück 3341, Nordgrenze des
Flurstücks 460 (Elfenwiese), West- und Nordgrenze des Flur-
stücks 2747, Nord- und Westgrenze des Flurstücks 2746,
Nordgrenze des Flurstücks 2478, über das Flurstück 2478,
über die Flurstücke 443, 444 (Weg) und 446, Ostgrenzen der
Flurstücke 446, 453, 454, 456, 457, 458, 460 (Elfenwiese)
und 467, Nordwest-, Nordost- und Südostgrenze des Flur-
stücks 3521, Südostgrenze und Südgrenze des Flurstücks 3520,
Südgrenze des Flurstücks 2715, Ostgrenzen der Flurstücke
3718 und 3715, Nordostgrenze des Flurstücks 3714, über die
Flurstücke 478, 3376, 476, 475 und 474, Nordgrenze des Flur-
stücks 472 (Langenbeker Weg) der Gemarkung Marmstorf
Langenbeker Weg.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §
10 Absatz 3 Satz 2 BauGB werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungs
pflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai
2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), ausgeschlossen.
2. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche kann die festge-
setzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach §19 Absatz 4
Satz 1 der Baunutzungsverordnung um bis zu 100 vom
Hundert (v.H.) überschritten werden.
3. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhaus-
vorbauten, Erker, Loggien, Wintergärten, Balkone und
Sichtschutzwände bis zu 2m kann zugelassen werden.
Verordnung
über den Bebauungsplan Marmstorf 29
Vom 17. Juli 2017
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt
geändert am 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, 1302), in Verbin-
dung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl.
S. 63), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetz vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29. Mai
2017 (BGBl. I S. 1298, 1302), §9 Absatz 4 des Hamburgischen
Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 540, 542), sowie §
1, §
2 Absatz 1, §
3 und §
4
Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. Au
gust 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 28. Juli 2017 221
HmbGVBl. Nr. 23
4. Entlang der Straßen Marmstorfer Weg und Langenbeker
Weg sind durch Anordnung der Baukörper oder durch
geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Seiten der
Gebäude nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Wohn- und Schlafräume an den lärmzugewandten Gebäu-
deseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauli-
che Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
5. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abwei-
chungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelas-
sen werden.
6. Es gelten folgende gestalterische Festsetzungen:
6.1 Außenwände der Gebäude sind mit Mauerziegeln oder
Riemchen in beigen, roten oder braunen Farbtönen zu
verblenden. Für die Fassaden und Fensterrahmen sind je
Gebäude oder Gebäudegruppe einheitliche Farben zu
verwenden.
6.2 Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude
gestalterisch anzupassen.
6.3Es sind nur Flachdächer sowie Sattel- und Pultdächer
zulässig. Für die Dachdeckung mit Dachsteinen oder
Dachziegeln sind nur rote oder rotbraune Farbtöne zu ver-
wenden.
7. Je Einzelhaus sowie Doppelhaushälfte sind mindestens ein
kleinkroniger Laubbaum oder zwei Obstbäume zu pflan-
zen.
8. Für die festgesetzten An- und Ersatzpflanzungen gelten
folgende Vorschriften:
8.1 Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und
Sträucher zu verwenden.
8.2 Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16cm und kleinkronige Bäume einen Stamm
umfang von mindestens 12
cm, jeweils in 1
m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen.
8.3 Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen
und zu begrünen.
9. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind
Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu
erhalten.
10. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf Flächen
für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume, Baumreihen und Gehölzgruppen
unzulässig.
11. Auf den Flächen des Anpflanzungsgebotes sind 5 v.
H.
Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2m und
95 v.H. Sträucher zu pflanzen. Dabei ist je 2m² eine Pflanze
zu verwenden.
12. Dächer von Garagen und Carports sind mit einer Neigung
bis zu 6 Grad auszuführen und mit einem mindestens 8cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.
13. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.
14. Rad- und Fußwege sowie Stellplätze außerhalb von öffent-
lichen Straßenverkehrsflächen sind in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen.
15. Das auf den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen anfallende
Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu
versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.
16.Gräben und Mulden der offenen Oberflächenentwässe-
rung sind vegetationsfähig und mit abgeflachten Ufer
böschungen anzulegen.
17. Auf den mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen sind Außenleuch-
ten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln zum Beispiel
in Form von Natrium-Niederdruck-, Natrium-Hoch-
druck- oder LED-Lampen auszustatten. Die Leuchtanla-
gen sind staubdicht auszuführen und zu den Außen
bereichsflächen hin abzuschirmen oder so herzustellen,
dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermie-
den werden.
18. Auf den mit ,,(D)“ bezeichneten Flächen mit Ausschluss
von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen entlang der
öffentlichen Verkehrsflächen können bei der Errichtung
von Hausgruppen ausnahmsweise Stellplätze zugelassen
werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 17. Juli 2017.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 28. Juli 2017
222 HmbGVBl. Nr. 23
Die Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 92), wird wie folgt geändert:
1. §10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft nach Ablauf
des ersten Quartals über die Ausführung des Gesamtergeb-
nisplans und des doppischen Gesamtfinanzplans, über rele-
vante Abweichungen zum anteiligen Haushaltssoll sowie
über die Entwicklung der Hamburger Steuererträge und
Schulden und gibt einen Prognosebericht zum Gesamt-
haushalt und zu wichtigen Einflussfaktoren. Nach Ablauf
des zweiten Quartals berichtet der Senat über die Aus
führung der Teilpläne, der Einzelpläne und des Gesamt-
plans, über Art und Umfang der erbrachten Leistungen und
die Geschäftsentwicklung der Einrichtungen nach §
26
Absatz 1. Er unterrichtet die Bürgerschaft mit dem Bericht
zum zweiten Quartal auch über die nach §47 Absätze 2 und
3 übertragenen Ermächtigungen und Fehlbeträge sowie im
Rahmen der Erläuterung der Ermächtigungsüberträge in
den jeweiligen Produktgruppen beziehungsweise Aufga-
benbereichen über Umfang und Gründe für die Übertra-
gung von Ermächtigungen über mehr als ein Jahr hinaus.
Nach Ablauf des dritten Quartals berichtet der Senat über
die Ausführung der Ergebnispläne der Einzelpläne, des
Gesamtergebnisplans und des doppischen Gesamtfinanz-
plans, über relevante Abweichungen zum anteiligen Haus-
haltssoll sowie über den Stand der Ein- und Auszahlungen
der im Haushaltsplan veranschlagten Investitionen. Der
Senat weist in seinen Berichten auf erhebliche Abweichun-
gen der zum Ende des Haushaltsjahres zu erwartenden
Kennzahlenwerte von den Kennzahlenwerten des Haus-
haltsplans besonders hin und berichtet über etwaige Gegen-
maßnahmen. Nach Ablauf des vierten Quartals berichtet
der Senat über die vorläufige Gesamtergebnisrechnung und
die vorläufige Gesamtfinanzrechnung. Weicht ein Bericht
von den Berichten der Präsidentin oder des Präsidenten der
Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs
oder der oder des Hamburgischen Beauftragten für Daten-
schutz und Informationsfreiheit ab und ist der Änderung
nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein
Einvernehmen erzielt worden ist, dem Bericht des Senats
unverändert beizufügen.“
2. §58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und
Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine
beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder
besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teil-
nahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche
Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung
zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten
Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht
diskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von
Angeboten auffordert.“
Zweites Gesetz
zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
Vom 18. Juli 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Drittes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
Vom 18. Juli 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Juli 2017.
Der Senat
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
Das Hamburgische Vergabegesetz vom 13. Februar 2006
(HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. S. 361), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird die Bezeichnung ,,§
99″ durch die
Bezeichnung ,,§
103″ und die Textstelle ,,unabhängig
von den Schwellenwerten gemäß §100″ durch die Text-
stelle ,,ungeachtet des Erreichens der Schwellenwerte
gemäß §106″ ersetzt.
1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auf-
traggebern anderer Länder vergeben werden, ist mit
diesen zwecks Einhaltung der Bestimmungen dieses
Gesetzes eine Einigung anzustreben. Kommt diese
nicht zustande, kann von den Bestimmungen abge
wichen werden.“
Freitag, den 28. Juli 2017 223
HmbGVBl. Nr. 23
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,sonstigen“ und ,,zusätz-
lich“ sowie die Textstelle ,,(Auftraggeber)“ gestrichen.
2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts, an
denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar
oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist oder auf die sie
in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden
Einfluss nehmen kann, haben die zuständigen Behör-
den darauf hinzuwirken, dass unterhalb der Schwellen-
werte nach §106 GWB die vergaberechtlichen Bestim-
mungen nach Maßgabe von §
2a sowie die übrigen
Bestimmungen dieses Gesetzes angewendet werden.“
2.3 Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Perso-
nen des öffentlichen oder privaten Rechts im Sinne des
§
99 Nummer 2 GWB, die mit mindestens 80 vom
Hundert ihres Umsatzes im entwickelten Wettbewerb
zu anderen Unternehmen stehen, soweit sie Aufträge in
diesem Bereich vergeben.“
3. §2a wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Anwendung vergaberechtlicher Bestimmungen auf
Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte“.
3.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der
Schwellenwerte gemäß §106 GWB ist
1.
für Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrens
ordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und
Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwel-
lenwerte (Unterschwellenvergabeordnung UVgO)
in der Fassung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT
07.02.2017 B1, 08.02.2017 B1) in der jeweils gelten-
den Fassung und
2.
für Bauleistungen Abschnitt 1 der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) vom
7. Januar 2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B3, 01.04.2016
B1) der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
3.2.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Nur oberhalb der von der für Grundsatzangelegen
heiten des Vergaberechts zuständigen Behörde jeweils
festgelegten Wertgrenze sind §
38 Absätze 2 bis 5 und
§
39 Satz 1 UVgO auf Beschränkte Ausschreibungen
und Verhandlungsvergaben sowie §
39 Sätze 2 und 3
und §
40 UVgO auf Verhandlungsvergaben anzuwen-
den.“
3.2.3 Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)Die Bezeichnung ,,§98″ wird durch die Bezeichnung
,,§99″ und die Bezeichnung ,,§100″ wird durch die
Bezeichnung ,,§106″ ersetzt.
b)
Die Textstelle ,,vom 23. September 2009 (BGBl. I
S. 3110)“ wird durch die Textstelle ,,vom 12. April
2016 (BGBl. I S. 624, 657)“ ersetzt.
3.3 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein
gefügt:
,,(2) Bei der Vergabe von Konzessionen ist nur §
3
Absätze 1 bis 4 anzuwenden.“
3.4 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält fol-
gende Fassung:
,,(3) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergabe-
rechts zuständige Behörde kann in einer Verwaltungs-
vorschrift gemäß §
12 Grenzen für Auftragswerte fest
legen, unterhalb derer in Einschränkung zu Absatz 1
Auftraggeber nach §
2 Beschränkte Ausschreibungen,
Verhandlungsvergaben und Freihändige Vergaben
durchführen können. Das Vergabeverfahren richtet
sich in diesen Fällen im Übrigen nach den vergabe-
rechtlichen Regelungen nach Absatz 1.“
4. §3 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 Das Wort ,,Für“ wird durch die Wörter ,,Öffentliche
Aufträge über“ ersetzt.
4.1.2 Die Wörter ,,öffentliche Aufträge“ werden gestrichen.
4.1.3 Hinter dem Wort ,,schriftlich“ wird die Textstelle
,,, per Telefax oder in Textform mithilfe elektronischer
Mittel“ eingefügt.
4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Hinter dem Wort ,,Auftraggeber“ werden die Wörter
,,nach Festlegung durch diesen“ eingefügt.
4.2.2 Hinter dem Wort ,,schriftlich“ wird die Textstelle
,,, per Telefax oder in Textform mithilfe elektronischer
Mittel“ eingefügt.
4.2.3 Hinter dem Wort ,,zahlen“ wird die Textstelle
,,, soweit die Leistung im Hoheitsgebiet der Bundes
republik Deutschland erbracht wird“ eingefügt.
4.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4.3.1 Hinter dem Wort ,,Angebotsabgabe“ werden die Wörter
,,nach Festlegung durch diesen“ eingefügt.
4.3.2 Hinter dem Wort ,,schriftlich“ wird die Textstelle
,,, per Telefax oder in Textform mithilfe elektronischer
Mittel“ eingefügt.
4.4 Absatz 4 wird aufgehoben.
4.5 Absatz 5 wird Absatz 4 und die Textstelle ,,bis 4″ wird
durch die Textstelle ,,und 3″ ersetzt.
4.6 Absatz 6 wird aufgehoben.
4.7 Absatz 7 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
,,(5) Auf die Absätze 1 bis 4 findet §
2 Absatz 3 keine
Anwendung.“
5. §3a wird wie folgt geändert:
5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Sozialverträgliche Beschaffung“.
5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,in den Fällen nach Ab-
satz 3″ gestrichen.
5.2.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Nachweise“ die Text-
stelle ,,, Zertifizierungen“ eingefügt.
5.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5.3.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,und die von der für
Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständi-
gen Behörde in einer entsprechenden Liste aufgeführt
werden“ gestrichen.
5.3.2 Satz 2 wird gestrichen.
5.4 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Bei Aufträgen über Lieferleistungen sollen vorran-
gig Produkte beschafft werden, die fair gehandelt wur-
den, sofern hierfür ein entsprechender Markt vorhan-
den und dies wirtschaftlich vertretbar ist. Nachweise
Freitag, den 28. Juli 2017
224 HmbGVBl. Nr. 23
zum fairen Handel können insbesondere durch ein
entsprechendes Gütezeichen erbracht werden.“
6. §3b wird wie folgt geändert:
6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Umweltverträgliche Beschaffung von Liefer- und
Dienstleistungen“.
6.2 In Absatz 1 wird das Wort ,,Auftraggeber“ durch die
Textstelle ,,Die Auftraggeber nach §2″ ersetzt.
6.3 In Absatz 2 wird hinter dem Wort ,,Energieverbrauch“
die Textstelle ,,, die zugesagte Reparaturfähigkeit“ ein-
gefügt.
6.4 In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt und die Textstelle ,,gegebenenfalls durch die
Zusammenfassung gleichartiger Bedarfe in Rahmen-
vereinbarungen.“ angefügt.
6.5 In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Umweltzeichen“
durch das Wort ,,Umweltgütezeichen“ ersetzt.
6.6 In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort ,,Güte
zeichen“ durch das Wort ,,Umweltgütezeichen“ ersetzt
und hinter dem Wort ,,Informationen“ die Wörter ,,von
unabhängigen Dritten“ eingefügt.
6.7 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
6.7.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§
49 Absatz 2 der Vergabeverordnung (VgV) vom
12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden
Fassung ist entsprechend anzuwenden.“
6.7.2 Satz 3 wird gestrichen.
6.8 In Absatz 8 wird hinter dem Wort ,,Auftraggeber“ die
Textstelle ,,nach §2″ eingefügt.
7. §4 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Auftraggeber nach §2 sind verpflichtet, kleine
und mittlere Unternehmen bei Beschränkten Aus-
schreibungen und Verhandlungsvergaben und Frei-
händigen Vergaben in angemessenem Umfang zur
Angebotsabgabe aufzufordern.“
7.2 In Absatz 3 wird das Wort ,,Grundsatzfragen“ durch das
Wort ,,Grundsatzangelegenheiten“ ersetzt.
8. §5 erhält folgende Fassung:
,,§5
Nachunternehmereinsatz
(1) Der Auftragnehmer darf Bauleistungen nur auf
Nachunternehmer übertragen, wenn der Auftraggeber
im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Die Bieter
sind verpflichtet, schon bei Abgabe ihres Angebots
anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer
weiter vergeben werden sollen.
(2) Eine nachträgliche Einschaltung oder ein Wechsel
eines Nachunternehmers bedarf bei Bauleistungen
ebenfalls der Zustimmung des Auftraggebers. Die
Zustimmung zum Wechsel eines Nachunternehmers
darf nur wegen mangelnder Fachkunde, Leistungs
fähigkeit oder eines Ausschlusses gemäß §§
123, 124
GWB des Nachunternehmers sowie wegen Nichterfül-
lung der Nachweispflicht gemäß §
7 Absatz 2 versagt
werden.
(3) Bei Liefer- und Dienstleistungen sind §36 VgV und
§26 UVgO anzuwenden.
(4) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von
Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu ver-
pflichten,
1.
bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen als
Nachunternehmer zu beteiligen, soweit dies mit der
vertragsmäßigen Ausführung des Auftrages verein-
bar ist,
2.Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass
es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
3.
bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nach-
unternehmer die Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B
(VOB/B), bei der Weitergabe von Dienstleistungen
die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Vergabe-
und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B
(VOL/B), zum Vertragsbestandteil zu machen,
4.
den Nachunternehmern die für den Auftragnehmer
geltenden Pflichten der Absätze 1 und 2 sowie der
§§
3, 3a und 10 aufzuerlegen und die Beachtung
dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu
kontrollieren und
5.
den Nachunternehmern keine, insbesondere hin-
sichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedin-
gungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragneh-
mer und dem Auftraggeber nach §2 vereinbart sind.“
9. §6 wird wie folgt geändert:
9.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Auftraggeber“ die
Textstelle ,,nach §2″ eingefügt.
9.2 In Satz 3 wird hinter dem Wort ,,Auftraggeber“ die
Textstelle ,,nach §2″ eingefügt.
10. §7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
10.1 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,und 3a“ durch die
Textstelle ,,, 3a, 3b, 5 und 10″ ersetzt.
10.2 In Nummer 3 werden hinter dem Wort ,,sonstige“ die
Wörter ,,auf Grundlage dieses Gesetzes“ eingefügt.
11. §§8 und 9 werden aufgehoben.
12. §10 erhält folgende Fassung:
,,§10
Kontrollen
Der Auftraggeber nach §
2 ist berechtigt, Kontrollen
durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftrag-
nehmer auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Ver-
pflichtungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck müssen
der Auftragnehmer und der Nachunternehmer folgende
Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereit-
halten:
1.
Entgeltabrechnungen der Auftragnehmer und der
Nachunternehmer,
2.
Unterlagen über die Abführung von Steuern und
Beiträgen gemäß §7 Absatz 1,
3.
die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer
abgeschlossenen Verträge.
Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die
Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.“
13. §11 wird wie folgt geändert:
13.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
13.1.1 Die Textstelle ,,Absatz 2″ wird gestrichen.
13.1.2 Hinter dem Wort ,,Auftraggeber“ wird die Textstelle
,,nach §2″ eingefügt.
13.1.3 Hinter den Wörtern ,,Vertragsstrafe in Höhe von“ wer-
den die Wörter ,,bis zu“ eingefügt.
Freitag, den 28. Juli 2017 225
HmbGVBl. Nr. 23
13.1.4Das Wort ,,Auftragssumme“ wird durch das Wort
,,Abrechnungssumme“ ersetzt.
13.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
13.2.1 Hinter dem Wort ,,Auftraggeber“ wird jeweils die Text-
stelle ,,nach §2″ eingefügt.
13.2.2 Die Textstelle ,,Absatz 2″ wird gestrichen.
14. §12 erhält folgende Fassung:
,,§12
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts
zuständige Behörde kann Verwaltungsvorschriften
erlassen
1.
zur Anwendung des Vergaberechts insbesondere zu
den Einzelheiten der Verfahren und der Grenzen für
Auftragswerte gemäß §2a Absatz 3,
2.
zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der
Vergabe von Lieferungen und Leistungen,
3.
zur Festlegung der Warengruppen, in denen eine
Gewinnung oder Herstellung unter Missachtung der
ILO-Kernarbeitsnormen gemäß §
3a Absatz 3 im
Einzelfall in Betracht kommt; unbeschadet der
Erbringung anderer, gleichwertiger Nachweise,
kann die zuständige Behörde zusätzlich anerkannte
unabhängige Nachweise oder Zertifizierungen für
eine Herstellung unter bestmöglicher Beachtung der
ILO-Kernarbeitsnormen benennen, bei deren Vor-
lage die Erfüllung der Anforderungen nach §
3a
Absatz 1 vermutet wird,
4.
hinsichtlich zusätzlicher Anforderungen für den
Nachunternehmereinsatz gemäß §5.“
Artikel 2
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließen-
den Nachprüfungsverfahren sowie zu diesem Zeitpunkt
anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem Recht zu
Ende geführt, das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
galt.
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Juli 2017.
Der Senat
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren
Vom 18. Juli 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Stärkung
der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und
Gewerbezentren
Das Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleis-
tungs- und Gewerbezentren vom 28. Dezember 2004
(HmbGVBl. S. 525), zuletzt geändert am 1. Oktober 2013
(HmbGVBl. S. 424), wird wie folgt geändert:
1. §5 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Grünflächen“
folgende Textstelle eingefügt: ,,sowie solcher Flächen,
deren wirtschaftliche Nutzung nicht zulässig ist oder deren
Eigentümer offensichtlich von keiner der Maßnahmen
nach §2 Absatz 1 einen Vorteil haben können“.
1.2 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle ,,die voraussichtliche
Höhe des Hebesatzes nach §7 Absatz 3 und des Mittelwerts
nach §
7 Absatz 4 Satz 3″ durch die Textstelle ,,eine Auf-
stellung der betroffenen Grundstücke einschließlich ihrer
Flurstücksbezeichnungen, der Grundstücksflächen, der
Bodenrichtwerte nach §7 Absatz 2 sowie der Zahl der Voll-
geschosse und der öffentlich zugänglichen Kellergeschosse
nach §7 Absatz 4″ ersetzt.
1.3 In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle ,,die bekannten
Anschriften der Grundstückseigentümer sowie die voraus-
sichtliche Gesamthöhe der im vorgesehenen Bereich fest-
gestellten Einheitswerte, soweit sie für die Abgabenbe-
rechnung zu berücksichtigen sind, und der voraussicht
liche Mittelwert nach §7 Absatz 4 Satz 3″ durch die Wörter
,,die bekannten Grundstückseigentümer und deren
Anschriften“ ersetzt.
2. §7 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Das für die Ein-
heitswertfeststellung zuständige Finanzamt“ durch die
Wörter ,,Die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
2.2In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der
Gesamtaufwand darf zwölf vom Hundert des Bezugsbo-
denwerts nicht übersteigen. Der Bezugsbodenwert ist die
Summe der mit dem jeweiligen Bodenrichtwert für
Geschäftshäuser multiplizierten Flächen der betroffenen
Grundstücke in Quadratmetern. Abweichungen der indi-
viduellen wertrelevanten Geschossflächenzahl von der des
Bodenrichtwertgrundstücks bleiben unberücksichtigt.
Liegt ein Bodenrichtwert für Geschäftshäuser nicht vor, so
ist ein anderer geeigneter Bodenrichtwert zu verwenden;
soweit sich dieser auf eine wertrelevante Geschossflächen-
Freitag, den 28. Juli 2017
226 HmbGVBl. Nr. 23
zahl von mehr als 1,0 bezieht, ist er durch die wertrelevante
Geschossflächenzahl zu dividieren.“
2.3Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(3) Die Höhe der
Abgabe errechnet sich als Produkt aus der modifizierten
Fläche des betreffenden Grundstücks und dem Abgaben-
satz. Die modifizierte Fläche errechnet sich aus der Fläche
des Grundstücks in Quadratmetern, multipliziert mit dem
Geschossfaktor. Der Abgabensatz ergibt sich aus dem
Gesamtaufwand, geteilt durch die Summe der modifizier-
ten Flächen aller betroffenen Grundstücke.“
2.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung: ,,(4) Der Geschossfaktor
beträgt
1. bei unbebauten Grundstücken . . . . . . . . . . . . . . 1,0;
2. bei bebauten Grundstücken
a) mit einem Vollgeschoss . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0,
b) mit zwei Vollgeschossen . . . . . . . . . . . . . . . . 2,8,
c) mit drei Vollgeschossen . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,4,
d) mit vier Vollgeschossen . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,8,
e) mit fünf Vollgeschossen . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0.
Ab dem sechsten Vollgeschoss erhöht sich der Geschoss-
faktor jeweils um 0,1. Verfügt das Grundstück über Keller-
geschosse, in denen sich in nicht unerheblichem Umfang
vom Innovationsbereich aus öffentlich zugängliche Ver-
kaufsflächen, Gasträume von gastronomischen Betrieben
sowie vergleichbare Nutzungen oder öffentlich zugängli-
che Stellplätze befinden, so erhöht sich der Geschossfaktor
einmalig um 0,4. Haben Gebäude oder Gebäudeteile auf
einem Grundstück eine unterschiedliche Zahl von Vollge-
schossen oder Kellergeschossen, ist für die Bestimmung
des Geschossfaktors jeweils das Gebäude oder der Gebäu-
deteil mit der größten Zahl maßgebend. Maßgeblich für
die Berechnung der Abgabe sind die Verhältnisse am Tag
der Antragstellung.“
2.5 Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
2.6 In Absatz 6 werden hinter dem Wort ,,Grundstückseigen-
tümer“ die Wörter ,,ganz oder teilweise“ eingefügt und die
Textstelle ,,wenn eine bauliche Nutzung des Grundstücks
nicht oder nur zu Zwecken des Gemeinbedarfs möglich ist,
oder“ wird gestrichen.
Artikel 2
Schlussbestimmungen
(1) Für Innovationsbereiche, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingerichtet wurden, gilt das bisherige Recht mit
folgender Maßgabe fort:
Nicht bestandskräftige Abgabenbescheide, denen auf Grund
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfas-
sungsmäßigkeit des Einheitswerts die Berechnungsgrundlage
entzogen wird, werden auf der Grundlage des in Artikel 1 fest-
gelegten Berechnungsmaßstabs neu berechnet. Ergibt sich aus
der Neuberechnung eine andere Höhe, so ist die Durchsetzung
des Bescheides auf den niedrigeren Betrag begrenzt. §
9 Ab-
satz 2 des Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienst-
leistungs- und Gewerbezentren bleibt unberührt.
(2) Innovationsbereiche, für die die öffentliche Auslegung
nach §
5 Absatz 6 des Gesetzes zur Stärkung der Einzelhan-
dels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes begonnen hat, dürfen nach Inkrafttreten des
Gesetzes eingerichtet werden, wenn bereits bei der Auslegung
auf dieses Gesetz hingewiesen und die Berechnungsmethode
und die Summe der modifizierten Flächen aller betroffenen
Grundstücke mitgeteilt wurde. Andernfalls ist die Auslegung
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu wiederholen.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung
für Lehrämter an Hamburger Schulen
Vom 18. Juli 2017
Auf Grund von §
26 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99), wird verordnet:
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Juli 2017.
Der Senat
§1
Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst
und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger
Schulen
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die
Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen
vom 14. September 2010 (HmbGVBl. S. 535), geändert am
16. April 2013 (HmbGVBl. S. 165), wird wie folgt geändert:
1. In §1 wird die Textstelle ,,an der Oberstufe Berufliche
Schulen und an Sonderschulen“ durch die Wörter ,,an
Beruflichen Schulen und des Lehramtes für Sonder
pädagogik“ und die Textstelle ,,Hamburgischen
Lehrerlaufbahnverordnung vom 20. Januar 2004
(HmbGVBl. S. 18)“ durch die Textstelle ,,Verordnung
über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung vom
20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360), geändert am
21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 198),“ ersetzt.
Freitag, den 28. Juli 2017 227
HmbGVBl. Nr. 23
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,Hamburgi-
schen Lehrerlaufbahnverordnung“ durch die Wörter
,,Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bil-
dung“ ersetzt.
2.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorberei-
tungsdienst für den Religionsunterricht ist die Bevoll-
mächtigung durch die den Religionsunterricht verant-
wortende Religionsgemeinschaft.“
3. In §
12 Absatz 3 Nummer 2, §
17 Absatz 1 und §
18
Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Arbeit“ durch
das Wort ,,Prüfung“ ersetzt.
4. §13 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Nummer 4 werden die Wörter ,,an Sonderschulen“
durch die Wörter ,,für Sonderpädagogik“ und der Punkt
am Ende durch ein Komma ersetzt.
4.1.2 Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
,,5.
für die Prüfung im Fach Religion, soweit nicht
schon ein anderes Mitglied des Prüfungsausschus-
ses von der
eigenen Religionsgemeinschaft bevoll-
mächtigt ist, eine entsprechend bevollmächtigte
Fachseminarleitung, in Ausnahmefällen eine an
dere fachlich geeignete, bevollmächtigte Person.“
4.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4.2.1 In Nummer 3 werden die Wörter ,,an Sonderschulen“
durch die Wörter ,,für Sonderpädagogik“ ersetzt.
4.2.2 In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
,,5.
für die Prüfung im Fach Religion, soweit nicht
schon ein anderes Mitglied des Prüfungsausschus-
ses von der eigenen Religionsgemeinschaft bevoll-
mächtigt ist, eine entsprechend bevollmächtigte
Fachseminarleitung, in Ausnahmefällen eine an
dere fachlich geeignete, bevollmächtigte Person.“
5. §14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1 In Satz 2 werden das Wort ,,Arbeit“ durch das Wort
,,Prüfung“ und die Wörter ,,verfasst und als Prüfungs-
teil eingebracht“ durch die Wörter ,,als Prüfungsteil
absolviert“ ersetzt.
5.2 In Satz 3 werden die Wörter ,,an Sonderschulen“ durch
die Wörter ,,für Sonderpädagogik“ ersetzt.
6. §16 wird wie folgt geändert:
6.1 In der Überschrift wird das Wort ,,Arbeit“ durch das
Wort ,,Prüfung“ ersetzt.
6.2 Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Die schriftliche Prüfung besteht entweder in einer
schriftlichen Arbeit ohne thematische Vorgabe oder in
einer Qualifizierung mit einer abschließenden schrift
lichen Arbeit in Deutsch als Zweitsprache.
(2) Die schriftliche Arbeit ohne thematische Vorgabe
soll den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst Gelegen-
heit geben, einzelne Gegenstände aus ihrer Erziehungs-
und Unterrichtsarbeit selbstständig, methodisch ein-
wandfrei, klar und folgerichtig darzustellen und praxis-
reflektierend zu beurteilen. Sie umfasst ohne Titelblatt
zwischen 35.000 und 50.000 Zeichen einschließlich
Leerzeichen, Anmerkungen, Inhalts- und Literaturver-
zeichnis. Überschreitet die Arbeit den vorgeschriebe-
nen Umfang um mehr als 10 vom Hundert, soll die Note
herabgesetzt werden. Die Lehrkräfte im Vorbereitungs-
dienst wählen Gegenstand und Thema im Einverneh-
men mit den zuständigen Seminarleiterinnen und
Seminarleitern grundsätzlich aus ihrer laufenden Erzie-
hungs- und Unterrichtsarbeit aus. Die zuständige Semi-
narleiterin bzw. der zuständige Seminarleiter bestimmt
das Thema im Falle der Nichteinigung. Sie bzw. er setzt
spätestens drei Monate vor Ablauf des Vorbereitungs-
dienstes das Lehrerprüfungsamt über Thema und
Abgabezeitpunkt der Arbeit in Kenntnis.“
6.3 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Die schriftliche Prüfung in Form einer Qualifizie-
rung mit einer abschließenden schriftlichen Arbeit in
Deutsch als Zweitsprache soll den Lehrkräften im Vor-
bereitungsdienst Gelegenheit geben, sich auf die päda-
gogische Arbeit mit einer durch Zuwanderung verän-
derten Schülerschaft gezielt vorzubereiten sowie aus
dem Bereich der Qualifizierung in Deutsch als Zweit-
sprache einzelne Aspekte selbstständig, methodisch
einwandfrei, klar und folgerichtig darzustellen und pra-
xisreflektierend zu beurteilen. Die schriftliche Arbeit in
Deutsch als Zweitsprache umfasst ohne Titelblatt zwi-
schen 20.000 und 25.000 Zeichen einschließlich Leer-
zeichen, Anmerkungen, Inhalts- und Literaturver-
zeichnis. Überschreitet die Arbeit den vorgeschriebe-
nen Umfang um mehr als 10 vom Hundert, soll die Note
herabgesetzt werden. Die Lehrkräfte im Vorbereitungs-
dienst wählen im Einvernehmen mit den zuständigen
Seminarleiterinnen und Seminarleitern einzelne
Aspekte aus dem Bereich der durchlaufenen Qualifizie-
rung für die schriftliche Arbeit. Die zuständige Semi-
narleiterin bzw. der zuständige Seminarleiter bestimmt
das Thema im Falle der Nichteinigung. Sie bzw. er setzt
spätestens drei Monate vor Ablauf des Vorbereitungs-
dienstes das Lehrerprüfungsamt über Thema und
Abgabezeitpunkt der Arbeit in Kenntnis. Die Qualifi-
zierung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn eine
Teilnahme an allen Bausteinen nachgewiesen wird und
die schriftliche Arbeit in Deutsch als Zweitsprache
mindestens mit ,,ausreichend“ benotet wurde. Für die
Teilnahme an den Bausteinen wird keine Note erteilt.“
7. §20 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,bestanden sind“ durch
die Wörter ,,mindestens mit ,,ausreichend“ benotet
wurden“ ersetzt.
7.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Wenn der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet
wird, verlängern sich die Zeiten entsprechend.“
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
(2) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem
1. August 2017 eingestellt worden sind, gelten die bisherigen
Vorschriften fort, es sei denn, der Vorbereitungsdienst wurde
für mehr als vier Monate unterbrochen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Juli 2017.
Freitag, den 28. Juli 2017
228 HmbGVBl. Nr. 23
Das Hamburgische Rettungsdienstgesetz vom 9. Juni 1992
(HmbGVBl. S. 117), zuletzt geändert am 19. April 2011
(HmbGVBl. S. 123), wird wie folgt geändert:
1. §21 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 wird das Wort ,,Rettungsassistenten“ durch
das Wort ,,Notfallsanitäter“ ersetzt.
1.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Notfallsanitäter sind Personen, die die Berufsbezeich-
nung Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz
vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert am
4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 789) in der jeweils geltenden
Fassung führen.“
2. §27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Bis zum 31. Dezember 2020 dürfen bei der Besetzung
von Krankenkraftwagen in der Notfallrettung in Abwei-
chung von §
21 Absatz 2 Rettungsassistenten eingesetzt
werden, wenn sie eine Erlaubnis nach dem Rettungsassis-
tentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der am
31. Dezember 2014 geltenden Fassung besitzen und die
Berufsbezeichnung weiter führen dürfen.“
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Viertes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes
Vom 20. Juli 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Juli 2017.
Der Senat
Verordnung
über die Gewährung eines einmaligen Zusatzurlaubs
für den Einsatz anlässlich des G20-Gipfels
Vom 25. Juli 2017
Auf Grund von §68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Beamtinnen und Beamte der Polizei Hamburg, die in
der Zeit vom 22. Juni bis zum 9. Juli 2017 Dienst geleistet
haben, erhalten zum Ausgleich der besonderen Belastungen
im Zusammenhang mit der Durchführung des G20-Gipfels in
Hamburg im Urlaubsjahr 2017 einen Zusatzurlaub im Umfang
von drei Arbeitstagen.
(2) §
3 Satz 1 und §
8 Absatz 1 der Hamburgischen Erho-
lungsurlaubsverordnung (HmbEUrlVO) vom 7. Dezember
1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 18. Juli 2017
(HmbGVBl. S. 191, 195), finden auf diesen Zusatzurlaub keine
Anwendung.
(3) Abweichend von §
13 Absatz 2 HmbEUrlVO verfällt
dieser Zusatzurlaub, wenn er nicht bis zum Ende des Urlaubs-
jahres 2017 in Anspruch genommen wurde.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. Juli 2017.
