DIENSTAG, DEN8. AUGUST
229
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 24 2017
Tag I n h a l t Seite
24. 7. 2017 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg 229
4100-2
25. 7. 2017 Neunte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der
Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
202-1-46
27. 7. 2017 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Lohbrügge 87 . . . . . . . . . . 231
1. 8. 2017 Verordnung über das Naturschutzgebiet Neuländer Moorwiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
neu: 791-1-122, 791-1-118
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Vom 24. Juli 2017
Auf Grund von §
130a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozess
ordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I
S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am
12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1147), §14 Absatz 4 Satz 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert
am 1. März 2017 (BGBl. I S. 386), in Verbindung mit §1 Num-
mern 1 und 2 der Weiterübertragungsverordnung-elektroni-
scher Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft
vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 252), wird verordnet:
Einziger Paragraph
In der Anlage der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 (HmbGVBl.
S. 51), zuletzt geändert am 30. März 2017 (HmbGVBl. S. 90),
werden folgende Nummern 17 bis 19 angefügt:
Dienstag, den 8. August 2017
230 HmbGVBl. Nr. 24
Hamburg, den 24. Juli 2017.
Die Justizbehörde
Nr. Gericht Verfahrensbereich
mit der
Datenver-
arbeitung
beauftragte
Stelle
Datum
,,17.
Amtsgericht
Hamburg-Harburg
Verfahren, auf die die
Zivilprozessordnung
oder das Gesetz über
das Verfahren in Fa-
miliensachen und in
den Angelegenheiten
der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit Anwen-
dung findet, mit Aus-
nahme von Grund-
buchsachen
Dataport 13. September 2017
18.
Amtsgericht
Hamburg-St.
Georg
Verfahren, auf die die
Zivilprozessordnung
oder das Gesetz über
das Verfahren in Fa-
miliensachen und in
den Angelegenheiten
der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit Anwen-
dung findet, mit Aus-
nahme von Grund-
buchsachen
Dataport 13. September 2017
19.
Amtsgericht
Hamburg-
Wandsbek
Verfahren, auf die die
Zivilprozessordnung
oder das Gesetz über
das Verfahren in Fa-
miliensachen und in
den Angelegenheiten
der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit Anwen-
dung findet, mit Aus-
nahme von Grund-
buchsachen
Dataport 13. September 2017″
Dienstag, den 8. August 2017 231
HmbGVBl. Nr. 24
§1
§
2 Nummern 2 und 3 der Verordnung über den Bebau-
ungsplan Lohbrügge 87 vom 17. August 1999 (HmbGVBl.
S. 215), geändert am 15. Januar 2001 (HmbGVBl. S. 4), erhält
folgende Fassung:
,,2.
Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten (insbesondere
Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im
Sinne von §1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallen-
gesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505),
geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323), die der
Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglich
keiten dienen), Bordelle, bordellartige Betriebe sowie
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf
Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
3.
In den Gewerbegebieten sind ausschließlich das Woh-
nen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zuläs-
sig. Lagerplätze, Lagerhäuser, Tankstellen, Bordelle
und bordellartige Betriebe sind unzulässig. Ausnahmen
für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.“
Neunte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung
und der allgemeinen Fortbildung
Vom 25. Juli 2017
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April
2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), in Verbindung mit §13 Absatz 3
des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 15. September 2016
(HmbGVBl. S. 441), wird verordnet:
In Anlage C der Gebührenordnung für das Schulwesen
sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen
Fortbildung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 349),
zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 556),
wird in Nummer 2.1 folgender Satz angefügt:
,,Für alle nach dem Bildungs- und Teilhabepaket an
spruchsberechtigten Kinder ist die Betreuung an Ferien
tagen bis zu sechs Wochen gebührenfrei.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. Juli 2017.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Lohbrügge 87
Vom 27. Juli 2017
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193, 2197), in Verbindung mit §
3
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie §1 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Dienstag, den 8. August 2017
232 HmbGVBl. Nr. 24
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Eine Begründung der Planänderung kann auch beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
Hamburg, den 27. Juli 2017.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 8. August 2017 233
HmbGVBl. Nr. 24
§1
Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den
Gemarkungen Neuland und Gut Moor gelegenen Flächen
werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
§2
Schutzzweck
Schutzzweck ist es, die von einer Grünlandnutzung ge
prägte, weiträumige und offene Kulturlandschaft der Neulän-
der Moorwiesen mit ihrem engmaschigen Netz wertvoller
Moorböden, Gräben und ihren feuchten und nassen Wiesen
und Weiden mit Stillgewässern als Lebensstätten für die dort
beheimateten seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tier
arten zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen;
hierzu gehören insbesondere am Boden brütende Wiesenvögel
wie Kiebitz, Rotschenkel und Bekassine, Amphibien wie
Moorfrosch, Libellen wie Grüne Mosaikjungfer, Keilfleck
libelle und Gefleckte Smaragdlibelle sowie Sumpfdotterblume,
Laichkräuter und Wasserfeder.
§3
Gebote
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1. den Wasserhaushalt so zu regulieren, dass die Erhaltung
und Entwicklung von artenreichem Feuchtgrünland
gewährleistet ist,
2.standortfremde Pflanzenarten wie Japanischen Stauden-
knöterich zu entfernen,
3. für die Instandhaltung von nicht asphaltierten Wegen aus-
schließlich natürliche, nicht zu Nährstoffeintrag führende
Baumaterialien zu verwenden.
§4
Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der
zuständigen Behörde zum Zweck des Naturschutzes sind von
Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu
dulden:
1. das Entfernen standortfremder Pflanzenarten,
2. die Pflege und Offenhaltung von Grünland und Gräben.
§5
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1. Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzu-
schneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszu
graben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2. wild lebenden Tieren nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu
stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zer-
stören oder zu beschädigen,
3. Tiere, Pflanzen oder andere Organismen anzusiedeln oder
auszusetzen,
4. zu angeln oder sonst Fische zu fangen, sowie Fische oder
Fischlaich in die Gewässer einzusetzen, Fischfutter oder
andere Mittel mit düngender Wirkung in die Gewässer
einzubringen oder die Gewässer auf andere Art und Weise
zu verunreinigen oder zu beeinträchtigen,
5. die Jagd auszuüben, ausgenommen auf Fuchs, Marder-
hund, Waschbär, Schwarzwild, Rehwild sowie Grau-, Nil-
und Kanadagans in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar
des Folgejahres,
6. das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
7.das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu
befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder
Anhänger abzustellen,
8.außerhalb dafür zugelassener Wege zu reiten oder mit
Kutschen zu fahren,
9. Hunde oder andere Haustiere auf andere Weise als an
kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,
10. Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher
oder bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, auf
zunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
11. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
in den Gewässern zu baden oder zu tauchen, zugefrorene
Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu
laufen,
12. mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten
oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen
oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle
auf den Gewässern fahren zu lassen,
13. Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegen-
stände oder Glas wegzuwerfen oder zurück zu lassen,
Verordnung
über das Naturschutzgebiet Neuländer Moorwiesen
Vom 1. August 2017
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes
naturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §§23 und 26 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2542), zuletzt geändert am 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298,
1302), sowie §27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes
vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am
18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:
Dienstag, den 8. August 2017
234 HmbGVBl. Nr. 24
14. zu zelten oder zu lagern,
15. die Ruhe der Natur durch Lärmen, Musizieren oder auf
andere Weise zu stören,
16. das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige
Weise zu verunreinigen,
17. bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen,
Kabeltrassen, Masten, Einfriedungen sowie Wege, Trep-
pen, Brücken, Stege, Beleuchtungen oder Brunnen zu
errichten, anzulegen oder zu verändern,
18. Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
19. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
20.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die
Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer
durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von
Bodenbestandteilen oder von Astwerk oder auf sonstige
Weise zu verändern,
21. den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben
zuzuschütten oder Drainagen anzulegen, sowie die Gewäs-
ser vollständig abzulassen,
22. Beetgräben in der Zeit vom 1. April bis 31. August zu
unterhalten,
23. mineralischen Stickstoffdünger oder Gülle auszubringen
oder Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
24.die Kulturart zu verändern, insbesondere Grünland in
Ackerflächen umzuwandeln,
25. die Grasnarbe des Grünlandes umzubrechen oder durch
Überweidung zu zerstören,
26. die Grünlandflächen in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai
maschinell zu bearbeiten,
27. Stallmist, Heu oder in Kunststoff eingeschweißte Silage
länger als einen Monat zu lagern und für das Einwickeln
von Heu oder Silage anderes als grün eingefärbtes Material
zu verwenden,
28. im Fall der Mahd von außen nach innen zu mähen,
29.Verkaufsstände oder sonstige Stände zu errichten oder
Waren anzubieten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1. die Nummern 1 bis 7, 10 bis 13, 15, 17, 19 bis 25 für Maß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der
zuständigen Behörde,
2. die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und 20 für erforderliche Maß-
nahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit
hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst
werden, die den Schutzzweck nach §
2 erheblich beein-
trächtigen könnten,
3. die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und, soweit gentechnisch nicht
veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt wer-
den, die Nummer 3 sowie, soweit bestehende Einfriedun-
gen oder Tränken unterhalten werden, die Nummer 17 für
die landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der guten
fachlichen Praxis,
4. die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 9 und 15 im Rahmen der zuge-
lassenen Ausübung der Jagd, für die ordnungsgemäße Aus-
übung des Tierschutzes nach §
22a Absatz 1 des Bundes-
jagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976
(BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 23. Mai 2017 (BGBl.
I S. 1226, 1227), in der jeweils geltenden Fassung, zur
Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungs-
berechtigten,
5. die Nummer 19 für das Anbringen von Schildern, die als
Orts- oder Verkehrshinweise dienen, im Einvernehmen
mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,
6. die Nummern 1, 2, 6, 7 und 15 für Verkehrssicherungs-
maßnahmen, die mit der für Naturschutz zuständigen
Behörde abgestimmt sind,
7. die Nummer 25 im Rahmen der Nutzung als Hausweide
auf den Flurstücken 1277, 1279, 119 und 128 der Gemar-
kung Neuland,
8. die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und 20 für den Betrieb und die
Unterhaltung von der Elektrizitätsversorgung dienenden
Leitungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Ein-
richtungen und Anlagen, soweit hierdurch keine Verände-
rungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutz-
zweck nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Von den Verboten des Absatzes 1 kann die zuständige
Behörde in folgenden Fällen eine Ausnahmegenehmigung
erteilen:
1. von der Nummer 23 für die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzen-
behandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio
oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende
Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vor-
kommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung
nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist,
2. von den Nummern 23 und 26 für die Anwendung von
Düngemitteln oder für eine maschinelle Bearbeitung wäh-
rend der Sperrfrist im Rahmen der ordnungsgemäßen
landwirtschaftlichen Nutzung, soweit erhebliche Ertrags-
einbußen zu befürchten sind und die Erteilung einer Aus-
nahme naturschutzfachlich vertretbar ist,
3. von der Nummer 8 für das Reiten mit Zustimmung des
Flächeneigentümers, soweit die Erteilung einer Ausnahme
naturschutzfachlich vertretbar ist.
§6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach §
69 BNatSchG in Verbindung mit
§
29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des §5 Absatz 1 zuwi-
derhandelt.
§7
Außerkrafttreten
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemarkung Neuland vom 22. Oktober 1957 (Sammlung des
bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-q), zuletzt
geändert am 22. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2016 S. 11), tritt
außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter
Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. August 2017.
Dienstag, den 8. August 2017 235
HmbGVBl. Nr. 24
Dienstag, den 8. August 2017
236 HmbGVBl. Nr. 24
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
