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Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 43

Seite 181

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Enteignungsverfahrens und des Bodenordnungsverfahrens
nach dem Baugesetzbuch
2130-3

Seite 182

Zehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
3011-1

Seite 183

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1101-2

Seite 183

Zweite Verordnung zur Änderung der schulischen Prüfungs- und Zeugnisregelungen infolge der Ausbreitung
des Coronavirus SARS-CoV-2
neu: 223-1-19a, neu: 223-1-15a, neu: 223-1-20a

Seite 184

Dritte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung
210-4-2

Seite 186

FREITAG, DEN9. APRIL
181
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 24 2021
Tag I n h a l t Seite
22. 3. 2021 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
31. 3. 2021 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Enteignungsverfahrens und des Boden
ordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
2130-3
31. 3. 2021 Zehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
3011-1
31. 3. 2021 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
1101-2
1. 4. 2021 Zweite Verordnung zur Änderung der schulischen Prüfungs- und Zeugnisregelungen infolge der Aus-
breitung des Coronavirus SARS-CoV-2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
neu: 223-1-19a, neu: 223-1-15a, neu: 223-1-20a
6. 4. 2021 Dritte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung . . . . . . . . . 186
210-4-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
In §
2 der Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen
43 vom 27. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 409) wird folgende Num-
mer 20 angefügt:
,,20.
In den Kerngebieten, den besonderen Wohngebieten
sowie im Mischgebiet sind Wettbüros, Spielhallen und
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstel-
lungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausge-
richtet ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe
unzulässig.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann
niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans kann
auch beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der
Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Ottensen 43
Vom 22. März 2021
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in Verbindung mit §3
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), und §1 der Weiter-
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
Freitag, den 9. April 2021
182 HmbGVBl. Nr. 24
zusätzliche Ausdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind,
können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber
dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des
die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
Hamburg, den 22. März 2021.
Das Bezirksamt Altona
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Durchführung des Enteignungsverfahrens
und des Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch
Vom 31. März 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Gesetz zur Durchführung des Enteignungsverfahrens
und des Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch
vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107) wird wie folgt geän-
dert:
1. Im Titel des Gesetzes wird folgende Textstelle angefügt:
,,(BauGBEnteigDG)“.
2. In §1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die bzw. der Vorsitzende muss die Befähigung zum Rich-
teramt oder die Befähigung für die Laufbahn Allgemeine
Dienste in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten
Einstiegsamt besitzen.“
3. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer wer-
den vom Senat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Vor
ihrer Bestellung sollen Organisationen des Grundstücks
wesens und des Bauwesens gehört werden.
(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen zur Bürger-
schaft wählbar sein. Abgeordnete der Bürgerschaft, ehren-
amtliche Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter
sowie Personen, die im Dienst der Freien und Hansestadt
Hamburg stehen, dürfen nicht zu Beisitzerinnen und Bei-
sitzern berufen werden.
(3) Die Behördenleitung hat eine Beisitzerin bzw. einen Bei-
sitzer abzuberufen, die bzw. der nach Absatz 2 nicht oder
nicht mehr berufen werden darf.
(4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer können ihr Amt jeder-
zeit niederlegen, jedoch nicht zur Unzeit. Sie bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung neuer Beisitzerin-
nen und Beisitzer im Amt. Die erneute Bestellung ist zuläs-
sig.“
4. §6 wird durch die folgenden §§6 bis 6c ersetzt:
,,§6
Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer sind an
Aufträge und Einzelanweisungen nicht gebunden.
§6a
(1) Ein nach §1 Absatz 2 zur Entscheidung berufenes Mit-
glied der Enteignungsbehörde kann von Beteiligten wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das Mit-
glied kann nicht mehr abgelehnt werden, wenn sich die
Beteiligten, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund
geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen haben.
(2) Über die Ablehnung einer ehrenamtlichen
Beisitzerin
oder eines ehrenamtlichen Beisitzers entscheidet die bzw.
der Vorsitzende. Über die Ablehnung der bzw. des Vorsit-
zenden oder sämtlicher zur Entscheidung berufenen Mit-
glieder der Enteignungsbehörde entscheidet eine andere
Bedienstete oder ein anderer Bediensteter, die oder der die
Voraussetzungen des §1 Absatz 2 erfüllt.
(3) Eine Entscheidung nach Absatz 2 ist auch erforderlich,
wenn ein zur Entscheidung berufenes Mitglied der Enteig-
nungsbehörde einen Sachverhalt anzeigt, der seine Ableh-
nung rechtfertigen könnte.
§6b
(1) Die Sitzungen der Enteignungsbehörde werden von der
bzw. dem Vorsitzenden vorbereitet. Sie sind nicht öffent-
lich.
Freitag, den 9. April 2021 183
HmbGVBl. Nr. 24
(2) Die bzw. der Vorsitzende kann Personen, die nicht Betei-
ligte sind, die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
Sie bzw. er kann Bediensteten der Behörde sowie der
Behörde zur Ausbildung zugeteilten Personen die Anwe-
senheit auch bei der Beratung gestatten.
(3) Referendarinnen und Referendaren kann die Leitung
der mündlichen Verhandlung unter Aufsicht der bzw. des
Vorsitzenden übertragen werden.
(4) Die bzw. der Vorsitzende kann Personen, die nicht nach
§1 Absatz 2 zur Entscheidung berufene Mitglieder der Ent-
eignungsbehörde sind, von der Teilnahme an der Sitzung
ausschließen, wenn sie einer Anordnung nicht folgen.
§6c
Im Übrigen gilt §2 Absatz 1 des Entschädigungsleistungs-
gesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geän-
dert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend.“
Ausgefertigt Hamburg, den 31. März 2021.
Der Senat
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
Vom 31. März 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§
40 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom
11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 17. Feb-
ruar 2021 (HmbGVBl. S. 70), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:
,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Erkrankung des
eigenen Kindes der Referendarin oder des Referendars,
wenn keine andere Person das Kind betreuen kann und das
Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
behindert ist; insoweit findet Absatz 4 keine Anwendung.“
2. Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3a) Absatz 3 Satz 3 ist auch anzuwenden, wenn von der
zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung
von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund
des Infektionsschutzgesetzes
1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, insbeson-
dere Schulen und Kindertagesstätten, vorübergehend
geschlossen werden,
2. die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,
3.
der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot einge-
schränkt wird oder
4. das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung oder
Anordnung die Einrichtungen nach Nummern 1 bis 3
nicht besuchen kann.“
Ausgefertigt Hamburg, den 31. März 2021.
Der Senat
Fünfundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Vom 31. März 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134),
zuletzt geändert am 2. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 626),
wird wie folgt geändert:
1. In §
2 Absatz 3 Satz 1 werden die Beträge ,,52.062 Euro“,
,,1.670 Euro“ und ,,509 Euro“ durch die Beträge ,,52.527
Euro“, ,,1.685 Euro“ und ,,514 Euro“ ersetzt.
2. In §2 Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag ,,300 Euro“ durch den
Betrag ,,303 Euro“ ersetzt.
§2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 31. März 2021.
Der Senat
Freitag, den 9. April 2021
184 HmbGVBl. Nr. 24
Artikel 1
Verordnung
über abweichende Prüfungsregelungen
zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) vom 25. März 2008
(HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 27. Mai 2019
(HmbGVBl. S. 152), gilt für die Schülerinnen und Schüler, die
im Schuljahr 2020/2021 die gymnasiale Oberstufe der Stadt-
teilschule oder des Gymnasiums besuchen, infolge der Ein-
schränkungen durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-
CoV-2 mit folgenden Maßgaben:
§1
Verweildauer
Ein im Schuljahr 2020/2021 erfolgter Rücktritt um ein
Schuljahr gemäß §4 Absatz 2 APO-AH wird nicht auf die Ver-
weildauer angerechnet.
§2
Fachprüfungsausschüsse
Abweichend von §
22 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 4 APO-AH
gilt: Ein Beitritt zum Fachprüfungsausschuss findet nicht
statt. Sofern das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommis-
sion oder eine dem Schulaufsichts- oder Schulverwaltungs-
dienst angehörende Person von dem Anwesenheitsrecht gemäß
§22 Absatz 4 Satz 3 APO-AH Gebrauch macht, kann sie weder
in die Prüfung eingreifen noch selbst Fragen stellen.
§3
Abiturprüfung im Fach Sport
Abweichend von §
24 Absatz 1 Satz 4 und §
26 Absatz 1
Satz 3 APO-AH beziehen sich die praktischen Anteile der Auf-
gaben im Fach Sport auf die Inhalte mindestens eines Bewe-
gungsfeldes und höchstens zweier Bewegungsfelder.
§4
Bearbeitungszeit für die schriftlichen Abiturprüfungen
Soweit die zuständige Behörde die Arbeitszeit sowie etwa-
ige zusätzliche Auswahl-, Einlese- oder sonstige Vorberei-
tungszeiten nicht festlegt oder die Prüfungsaufgaben nicht
zentral gestellt werden, stehen den Prüflingen abweichend von
§24 Absatz 2 Satz 2 APO-AH für die Arbeiten in den Fächern
mit erhöhtem Anforderungsniveau jeweils 330 Minuten und
für die Arbeiten in den übrigen Fächern jeweils 270 Minuten
zur Verfügung.
§5
Korrekturverfahren
Abweichend von §24 Absätze 3 und 4 APO-AH werden die
schriftlichen Abitur-Prüfungsarbeiten nur dann von der zweiten
Fachlehrkraft durchgesehen, wenn die Bewertung durch die
für das Fach zuständige Lehrkraft um mindestens 3,0 Punkte
von der in den ersten drei Semestern der Studienstufe durch-
schnittlich in diesem Fach erreichten Punktzahl abweicht. Das
vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses legt die
endgültige Punktzahl unter Berücksichtigung des oder der
erstellten Gutachten fest. Ein Drittgutachten entfällt.
§6
Präsentationsprüfung
§
26 APO-AH findet mit folgender Maßgabe Anwendung:
Prüflinge, deren mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach
als Präsentationsprüfung durchgeführt werden soll, können
die Prüfung durch eine Prüfung gemäß §26 Absatz 2 APO-AH
ersetzen. Die Entscheidung für eine solche Prüfung muss der
Prüfungskommission spätestens am zweiten Tag nach dem
letzten regulären schriftlichen Prüfungstermin zugehen. Prüf-
linge, die an der Präsentationsprüfung festhalten, erhalten die
Aufgabenstellung bereits vor dem Ende ihrer schriftlichen
Prüfungen, wenn dies zur Einhaltung der in §
26 Absatz 3
Satz 8 APO-AH genannten Frist erforderlich ist. Die Pflicht,
eine Woche vor dem Prüfungstermin eine schriftliche Doku-
mentation über den geplanten Ablauf sowie die geplanten
Inhalte der Präsentation bei dem Fachprüfungsausschuss
abzugeben, bleibt unberührt; die Frist kann nicht verlängert
werden.
Artikel 2
Verordnung
über abweichende Prüfungsregelungen
für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10
der Stadtteilschule und des Gymnasiums
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grund-
schule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule
und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) vom 22. Juli 2011
(HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am 29. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 389), gilt im Schuljahr 2020/2021 mit folgenden
Maßgaben:
§1
Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 4 bis 8
§
9 Absätze 1 und 2 APO-GrundStGy gilt mit der Maß-
gabe, dass Beurteilungsgrundlage für die Zeugnisse am Ende
der Jahrgangsstufen 4 bis 8 durchgängig das gesamte Schuljahr
ist.
Zweite Verordnung
zur Änderung der schulischen Prüfungs- und Zeugnisregelungen
infolge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 1. April 2021
Auf Grund von §
45 Absatz 4, §
46 Absatz 2, §
47 Absatz 2
des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 45), und §1 Nummern 15, 16 und 17 der Weiter
übertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010
(HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Freitag, den 9. April 2021 185
HmbGVBl. Nr. 24
§2
Verzicht auf Abschlussprüfungen
zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses
(1) Die mündliche und schriftliche Abschlussprüfung so
wie die praxisorientierte Prüfung zum Erwerb des ersten allge-
meinbildenden Schulabschlusses entfallen. Abweichend von
§24 Absatz 3 Satz 2 APO-GrundStGy bezieht sich die abschlie-
ßende Note in den Prüfungsfächern ausschließlich auf die im
Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte Leistung.
(2) § 23 APO-GrundStGy findet mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Note im Fach
Englisch durch die in der Sprachfeststellungsprüfung erreichte
Note ersetzen können. In diesem Fall findet die Sprachfeststel-
lungsprüfung nur schriftlich statt. Eine mündliche Prüfung
erfolgt zusätzlich, wenn der Prüfling den ersten allgemeinbil-
denden Schulabschluss nur noch durch eine mündliche Prü-
fung erreichen kann. Hat der Prüfling am Herkunftssprachen-
unterricht teilgenommen, der in der Verantwortung der für
Schule zuständigen Behörde durchgeführt wurde, und sowohl
eine schriftliche als auch die mündliche Prüfung abgelegt, fin-
det für die Bildung der Prüfungsnote und der Zeugnisnote §24
Absätze 1 und 3 APO-GrundStGy Anwendung. Hat nur eine
schriftliche Prüfung stattgefunden, wird die in dieser Prüfung
erreichte Note bei der Bildung der Zeugnisnote mit 20 vom
Hundert und die im Unterricht des laufenden Schuljahres
erbrachte Leistung mit 80 vom Hundert gewichtet. Hat der
Prüfling nicht an Herkunftssprachenunterricht teilgenom-
men, der in der Verantwortung der für Schule zuständigen
Behörde durchgeführt wurde, wird die in der Prüfung erreichte
Note, gegebenenfalls die gemäß §24 Absatz 1 APO-GrundStGy
gebildete Note, in das Zeugnis übernommen.
§3
Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses
(1) Die Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10
zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses wird mit der Maß-
gabe durchgeführt, dass die Schülerinnen und Schüler insge-
samt drei Prüfungen abzulegen haben, davon zwei in schrift
licher und eine in mündlicher Form. Die Schülerinnen und
Schüler entscheiden, in welchem der Prüfungsfächer münd-
lich geprüft wird. Bei der Bildung der abschließenden Note
gemäß §24 Absatz 3 APO-GrundStGy wird die in der Prüfung
erbrachte Leistung mit 20 vom Hundert und die im Unterricht
des laufenden Schuljahres erbrachte Leistung mit 80 vom
Hundert gewichtet.
(2) §
23 APO-GrundStGy findet mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass das Wahlrecht nach Absatz 1 auch für die Sprach-
feststellungsprüfung gilt. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende
Anwendung, wenn der Prüfling an Herkunftssprachenunter-
richt teilgenommen hat, der in der Verantwortung der für
Schule zuständigen Behörde durchgeführt wurde.
§4
Versetzung in die gymnasiale Oberstufe
(1) Die schriftlichen Überprüfungen (§32 Absätze 1 und 2
APO-GrundStGy) entfallen und werden durch von den Fach-
lehrkräften erstellte Klassenarbeiten ersetzt. Die Zeugnisnote
in dem Prüfungsfach ohne mündliche Überprüfung beruht auf
der im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachten Leis-
tung. Bei der Bildung der Zeugnisnote in den Prüfungsfächern
mit mündlicher Überprüfung wird deren Ergebnis mit 15 vom
Hundert und die im Unterricht des laufenden Schuljahres
erbrachte Leistung mit 85 vom Hundert gewichtet.
(2) §
23 APO-GrundStGy findet mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass die Prüfung nur mündlich erfolgt. Absatz 1 Satz 2
findet entsprechende Anwendung, wenn der Prüfling an Her-
kunftssprachenunterricht teilgenommen hat, der in der Ver-
antwortung der für Schule zuständigen Behörde durchgeführt
wurde.
Artikel 3
Verordnung
über abweichende Prüfungsregelungen zum Erwerb von
Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen durch Externe
Die Externenprüfungsordnung (ExPO) vom 25. April 2012
(HmbGVBl. 2012 S. 159, 2020 S. 158), geändert am 27. März
2014 (HmbGVBl. S. 121, 123), gilt mit folgenden Maßgaben:
§1
Fachprüfungsausschüsse
§8 Absatz 5 Sätze 2 und 5 ExPO finden keine Anwendung.
§
8 Absatz 5 Satz 4 ExPO gilt mit der Maßgabe, dass §
8 Ab-
satz 5 Sätze 1 und 3 ExPO für die Mitglieder der Prüfungskom-
mission in den Abiturprüfungen entsprechend gelten.
§2
Bearbeitungszeit für schriftliche Abschlussprüfungen
Für die Bearbeitung der Prüfungsarbeiten zum Erwerb des
mittleren Schulabschlusses stehen den Prüflingen abweichend
von §22 Absatz 2 Satz 2 ExPO je drei bis fünf Zeitstunden zur
Verfügung. Für die Bearbeitung der Prüfungsarbeiten zum
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife stehen den Prüflingen
abweichend von §
29 Absatz 1 ExPO in den Fächern mit
erhöhtem Anforderungsniveau jeweils vier bis sechs und in
den anderen Fächern jeweils drei bis fünf Zeitstunden zur
Verfügung. Die Bearbeitungszeit nach Satz 2 kann bei beson-
deren Aufgabenstellungen um bis zu eine Stunde verlängert
werden.
§3
Korrekturverfahren
Abweichend von §
29 Absatz 2 Satz 1 ExPO werden die
Prüfungsarbeiten zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
von einem beisitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschus-
ses begutachtet und von dem anderen beisitzenden Mitglied
durchgesehen. Das andere beisitzende Mitglied schließt sich
entweder der Bewertung des zuerst genannten beisitzenden
Mitgliedes an oder fertigt ein ergänzendes Gutachten mit
Bewertung an. Abweichend von §
29 Absatz 2 Sätze 6 bis 10
ExPO gilt: Beträgt die Differenz der in den beiden Gutachten
erteilten Punktzahlen mehr als drei Punkte, legt das vorsit-
zende Mitglied des Fachprüfungsausschusses die endgültige
Punktzahl unter Berücksichtigung mit dem oder den erstellten
Gutachten fest. Ein Drittgutachten entfällt.
Artikel 4
Außerkrafttreten
Artikel 1 §1 und Artikel 3 §§2 und 3 treten am 31. Juli 2021
außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 31. Januar
2022 außer Kraft.
Hamburg, den 1. April 2021.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Freitag, den 9. April 2021
186 HmbGVBl. Nr. 24
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, – Telefon: 23
51
29-0 – Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Dritte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung
Vom 6. April 2021
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Ham-
burgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom
15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193), geändert am 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 145, 154), wird verordnet:
§1
Die Hamburgische Meldedatenübermittlungsverordnung
vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 260), zuletzt geändert am
6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 524), wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Eintrag zu §
39 die Text-
stelle ,,Einwohner-Zentralamt“ durch die Wörter ,,Amt für
Migration“ ersetzt.
2. In §
39 wird in der Überschrift und im ersten Halbsatz
jeweils die Textstelle ,,Einwohner-Zentralamt“ durch die
Wörter ,,Amt für Migration“ ersetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. April 2021.