FREITAG, DEN 11. JULI
449
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 24 2025
Tag I n h a l t Seite
24. 6. 2025 Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 49 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449
24. 6. 2025 Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . 452
24. 6. 2025 Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung über den Bebauungsplan Othmarschen 19/Ottensen 51 . . . . 454
24. 6. 2025 Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
24. 6. 2025 Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Blankenese 20 458
24. 6. 2025 Verordnung zur Ã?nderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Sülldorf 7/Iserbrook 19 . . . . . . . . . . . . 460
24. 6. 2025 Verordnung zur Ã?nderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Sülldorf 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
3. 7. 2025 Verordnung zur Ã?nderung der Studienakkreditierungsverordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
221-19-1
7. 7. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Tonndorf 35/Rahlstedt 139 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
8. 7. 2025 Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über die
elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und SteuerbuÃ?geldverfahren des Finanzamts für Prüfungs-
dienste und Strafsachen in Hamburg (Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung in
Steuerstraf- und SteuerbuÃ?geldverfahren) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
neu: 3120-21
8. 7. 2025 Zweite Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern
in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten . . 470
7133-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 49 vom
16. September 1997 (HmbGVBl. S. 477) wird wie folgt geän-
dert:
1. Die beigefügte â??Anlage zur Verordnung zur Ã?nderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 49â?? wird der
Verordnung hinzugefügt.
2. In §2 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
â??Weiterhin sind in den Kerngebieten Wettbüros sowie Bor-
delle und bordellartige Betriebe unzulässig.â??
§2
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Ottensen 49
Vom 24. Juni 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung
mit §3 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), und §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024
(HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
Freitag, den 11. Juli 2025
450 HmbGVBl. Nr. 24
1. Die Begründung der Ã?nderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann
niedergelegt. Die Begründung der Planänderung kann auch
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst-
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichÂ
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Â
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Â
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtÂ
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Ã?nderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Hamburg, den 24. Juni 2025.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 11. Juli 2025 451
HmbGVBl. Nr. 24
Anlage
zur
Verordnung
zur
Ã?nderung
der
Verordnung
über
den
Bebauungsplan
Ottensen
49
Geltungsbereich
des
Bebauungsplans
Ottensen
49
i
M
1:2000
im
Original
Freitag, den 11. Juli 2025
452 HmbGVBl. Nr. 24
§1
Die Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 35
vom 27. November 1990 (HmbGVBl. S. 232) wird wie folgt
geändert:
1. Die beigefügte â??Anlage zur Verordnung zur Ã?nderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 35â?? wird
der Verordnung hinzugefügt.
2. In §2 wird die folgende Nummer 6 angefügt:
â??6.â??
Im Kerngebiet sind Spielhallen, Wettbüros sowie Vor-
führ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellun-
gen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter aus-
gerichtet ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe
unzulässig.â??
§2
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Ã?nderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann
niedergelegt. Die Begründung der Planänderung kann auch
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst-
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichÂ
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Â
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Â
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtÂ
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Ã?nderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Bahrenfeld 35
Vom 24. Juni 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung
mit §3 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), und §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024
(HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
Hamburg, den 24. Juni 2025.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 11. Juli 2025 453
HmbGVBl. Nr. 24
Anlage
zur
Verordnung
zur
Ã?nderung
der
Verordnung
über
den
Bebauungsplan
Bahrenfeld
35
0
3711
(;!
2420
6
377
378
379
380
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381
3712
2421
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341
342
u
0
2483
â?¡
Geltungsbereich
des
Bebauungsplans
Bahrenfeld
35
(im
M
1:2000
im
Original
Freitag, den 11. Juli 2025
454 HmbGVBl. Nr. 24
§1
Die Verordnung über den Bebauungsplan Othmarschen 19/
Ottensen 51 vom 9. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 212) wird wie
folgt geändert:
1. Die beigefügte â??Anlage zur Verordnung zur Ã?nderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Othmarschen 19/
Ottensen 51â?? wird der Verordnung hinzugefügt.
2. In §2 Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:
â??Im südlichen Kerngebiet zwischen Jürgen-Töpfer-StraÃ?e
und BehringstraÃ?e unter Ausnahme des Flurstücks 2790
sind Spielhallen, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäfts-
räume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlun-
gen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.â??
§2
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Ã?nderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann
niedergelegt. Die Begründung der Planänderung kann auch
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst-
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichÂ
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Â
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Â
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtÂ
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Ã?nderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Othmarschen 19/Ottensen 51
Vom 24. Juni 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung
mit §3 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), und §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024
(HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
Hamburg, den 24. Juni 2025.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 11. Juli 2025 455
HmbGVBl. Nr. 24
Anlage
zur
Verordnung
zur
Ã?nderung
der
Verordnung
über
den
Bebauungsplan
Othmarschen
19/Ottensen
51
�
9
9
�
9
a]
/
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11
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p
Geltungsbereich
des
Bebauungsplans
Othmarschen
19/Ottensen
51
0
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0
0
M
1:3000
im
Original
Freitag, den 11. Juli 2025
456 HmbGVBl. Nr. 24
§1
Die Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 12 vom
14. Juli 1964 (HmbGVBl. S. 158) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte â??Anlage zur Verordnung zur Ã?nderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 12â?? wird der
Verordnung hinzugefügt.
2. In §2 wird die folgende Nummer 5 angefügt:
â??5.â??
Im Mischgebiet sind Spielhallen, Wettbüros sowie Vor-
führ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellun-
gen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter aus-
gerichtet ist, unzulässig.â??
§2
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Ã?nderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann
niedergelegt. Die Begründung der Planänderung kann auch
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst-
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichÂ
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Â
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Â
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtÂ
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Ã?nderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Ottensen 12
Vom 24. Juni 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung
mit §3 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), und §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024
(HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
Hamburg, den 24. Juni 2025.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 11. Juli 2025 457
HmbGVBl. Nr. 24
Anlage
zur
Verordnung
zur
Ã?nderung
der
Verordnung
über
den
Bebauungsplan
Ottensen
12
Geltungsbereich
des
Bebauungsplans
Ottensen
12
(im
M
1:2500
im
Original
Freitag, den 11. Juli 2025
458 HmbGVBl. Nr. 24
§1
Die Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan Blankenese 20 vom 19. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 259) wird
wie folgt geändert:
1. Die beigefügte â??Anlage zur Verordnung zur Ã?nderung der
Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Blankenese 20â?? wird der Verordnung hinzugefügt.
2. In §2 Nummer 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
â??Auf der mit â??(B)â?? bezeichneten Fläche des Kerngebiets
sind
a) Spielhallen, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäfts-
räume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Hand-
lungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie
Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig,
b) oberhalb von 54m über Normalnull (NN) nur
â?? das Wohnen und
â?? Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger
und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in
ähnlicher Art ausüben,
zulässig.â??
§2
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Ã?nderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann
niedergelegt. Die begründung der Planänderung kann auch
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst-
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichÂ
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Â
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Â
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtÂ
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Ã?nderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Blankenese 20
Vom 24. Juni 2025
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1,
28), in Verbindung mit §3 Absatz 1 des BauleitplanfestÂ
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am am 23. Mai 2025
(HmbGVBl. S. 351), und §1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird
verordnet:
Hamburg, den 24. Juni 2025.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 11. Juli 2025 459
HmbGVBl. Nr. 24
Anlage
zur
Verordnung
zur
Ã?nderung
der
Verordnung
über
den
vorhabenbezogenen
Bebauungsplan
Blankenese
20
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Legende
Geltungsbereich
des
vorhabenbezogenen
Bebauungsplans
Blankenese
20
M
1:2000
(im
Original)
Freitag, den 11. Juli 2025
460 HmbGVBl. Nr. 24
§1
Das Gesetz über den Bebauungsplan Sülldorf 7/Iserbrook
19 vom 9. Oktober 1985 (HmbGVBl. S. 285) wird wie folgt
geändert:
1. Die beigefügte â??Anlage zur Verordnung zur Ã?nderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Sülldorf 7/Iserbrook 19 â??
wird dem Gesetz hinzugefügt.
2. In §2 wird die folgende Nummer 3 angefügt:
â??3.â??
Im Gewerbegebiet sind Spielhallen, Wettbüros sowie
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Dar-
stellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charak-
ter ausgerichtet ist, unzulässig.â??
§2
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Ã?nderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann
niedergelegt. Die Begründung der Planänderung kann auch
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst-
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichÂ
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Â
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Â
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtÂ
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Ã?nderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
4. In der beigefügten â??Anlage zur Verordnung zur Ã?nderung
des Gesetzes über den Bebauungsplan Sülldorf 7/Iserbrook
19â?? sind die Flächen, deren Böden erheblich mit umweltÂ
gefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet.
Verordnung
zur Ã?nderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Sülldorf 7/Iserbrook 19
Vom 24. Juni 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung
mit §3 Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in
der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), und §1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024
(HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
Hamburg, den 24. Juni 2025.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 11. Juli 2025 461
HmbGVBl. Nr. 24
Anlage
zur
Verordnung
zur
Ã?nderung
des
Gesetzes
über
den
Bebauungsplan
Sülldorf
7
/
lserbrook
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Legende
Geltungsbereich
des
Bebauungsplans
Sülldorf
7
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lserbrook
19
Kennzeichnung:
c:=J
Umgrenzung
der
Flächen,
deren
Böden
erheblich
mit
umweltgefährdenden
Stoffen
belastet
sind
M
1:2.500
(im
Original)
Freitag, den 11. Juli 2025
462 HmbGVBl. Nr. 24
§1
Das Gesetz über den Bebauungsplan Sülldorf 9 vom 12. NoÂÂ
vember 1987 (HmbGVBl. S. 203) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte â??Anlage zur Verordnung zur Ã?nderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Sülldorf 9â?? wird dem
Gesetz hinzugefügt.
2. In §2 wird die folgende Nummer 4 angefügt:
â??4.â??
In den Kerngebieten sind Spielhallen, Wettbüros sowie
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Dar-
stellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charak-
ter ausgerichtet ist, unzulässig.â??
§2
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Ã?nderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann
niedergelegt. Die Begründung der Planänderung kann auch
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst-
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichÂ
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Â
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Â
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtÂ
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Ã?nderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
4. In der beigefügten â??Anlage zur Verordnung zur Ã?nderung
des Gesetzes über den Bebauungsplan Sülldorf 9â?? sind die
â??Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sindâ?? gekennzeichnet.
Verordnung
zur Ã?nderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Sülldorf 9
Vom 24. Juni 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung
mit §3 Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in
der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), und §1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024
(HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
Hamburg, den 24. Juni 2025.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 11. Juli 2025 463
HmbGVBl. Nr. 24
Anlage
zur
Verordnung
zur
Ã?nderung
des
Gesetzes
über
den
Bebauungsplan
Sülldorf
9
Legende
Geltungsbereich
des
Bebauungsplans
Sülldorf
9
Kennzeichnung:
�
Umgrenzung
der
Flächen,
deren
Böden
erheblich
mit
umweltgefährdenden
Stoffen
belastet
sind
31
311
317
316
M
1:2.500
im
Original
Freitag, den 11. Juli 2025
464 HmbGVBl. Nr. 24
§1
Ã?nderung der Studienakkreditierungsverordnung
Die Studienakkreditierungsverordnung vom 6. Dezember
2018 (HmbGVBl. S. 450) wird wie folgt geändert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Studienstruktur und Studiendauer, Anerkennung
und Anrechnungâ??.
1.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
â??(4) Die Hochschule setzt die nationalen und landes-
gesetzlichen Regelungen zur Anerkennung von Kom-
petenzen, Qualifikationen und Leistungen, die an
einer Hochschule erbracht wurden, sowie zur Anrech-
nung von Kompetenzen und Qualifikationen, die
auÃ?erhalb von Hochschulen erworben wurden, um.â??
2. §4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 1 wird die Textstelle â??in â??anwendungsorien-
tierteâ?? und â??forschungsorientierteâ??â?? durch die Text-
stelle â??nach â??anwendungsorientiertemâ?? und â??for-
schungsorientiertemâ?? Profilâ?? ersetzt.
2.2 In Satz 4 werden die Wörter â??Das jeweilige Profil istâ??
durch die Textstelle â??Legt die Hochschule ein Profil
fest, ist diesâ?? ersetzt.
3. §5 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
â??Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifi-
zierte berufspraktische Erfahrung von nicht unter
einem Jahr voraus; für einzelne Studierende sind in
begründeten Ausnahmefällen Abweichungen mög-
lich.â??
4. In §6 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle â??Multiple-
Degree-Abschlussâ?? durch die Textstelle â??Multiple
Degree-Abschlussâ?? ersetzt.
5. §7 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort â??vonâ?? die Wörter
â??angestrebten Lernergebnissen undâ?? eingefügt.
5.1.2 In Satz 2 wird das Wort â??Inhalteâ?? durch die Wörter
â??angestrebten Lernergebnisse und Studieninhalteâ??
ersetzt.
5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
â??1.â??
angestrebte Lernergebnisse und Studieninhalte
des Moduls,â??.
5.2.2 Nummer 4 wird gestrichen.
5.2.3 Nummern 5 bis 9 werden Nummern 4 bis 8.
5.3 In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
6. In §8 Absatz 5 wird die Textstelle â??Sonderpädagogi-
sche Lehrämter Iâ?? durch die Wörter â??Sonderpädago-
gische Lehrämterâ?? ersetzt.
7. §10 wird wie folgt geändert:
7.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Sonderregelungen für Joint Programmesâ??.
7.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.2.1 Die Textstelle â??Joint-Degree-Programmâ?? wird durch
die Wörter â??Joint Programmeâ?? ersetzt.
7.2.2 Hinter dem Wort â??Abschlussâ?? wird die Textstelle
â??(Joint Degree) oder einem Doppel- oder MehrfachÂ
abschluss (Double oder Multiple Degree)â?? eingefügt.
7.2.3 Es werden folgende Sätze angefügt:
â??Auf diese Studiengänge werden die §§10, 16 und 33
angewendet. Die Umsetzung der Kriterien von Satz 1
Nummern 1 bis 5 wird geprüft.â??
7.3 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
â??Im Ã?brigen finden die Regelungen dieses Teils keine
Anwendung.â??
7.4 In Absatz 3 wird die Textstelle â??Joint Degree-Pro-
grammâ?? durch die Wörter â??Joint Programmeâ?? ersetzt.
8. §11 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort â??formuliertâ??
die Textstelle â??, öffentlich zugänglichâ?? eingefügt.
8.2 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort â??wissen-
schaftlicheâ?? die Wörter â??oder künstlerischeâ?? einge-
fügt.
9. §12 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9.1.1 In Satz 3 wird die Textstelle â??Lehr- und Lernformenâ??
durch die Textstelle â??Lehr-, Lern- und PrüfungsÂ
formenâ?? ersetzt.
9.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:
â??Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderun-
gen, Modulbeschreibungen und Zugangsvorausset-
zungen einschlieÃ?lich der NachteilsausgleichsÂ
regelungen für Studierende mit Behinderung oder
chronischen Erkrankungen sind dokumentiert und
veröffentlicht.â??
9.2 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
â??4.â??
eine adäquate und belastungsangemessene Prü-
fungsdichte und -organisation, die in einem Prü-
fungskonzept stimmig begründet wird und deren
Belastungsangemessenheit regelmäÃ?ig unter Ein-
bezug von Studierenden im Rahmen der Weiter-
Verordnung
zur Ã?nderung der Studienakkreditierungsverordnung
Vom 3. Juli 2025
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Studien-
akkreditierungsstaatsvertrag vom 28. November 2017
(HmbGVBl. S. 365) in Verbindung mit Artikel 4 Absätze 1 bis
4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 1. Juni 2017
bis 20. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 366) sowie §1 Nummer 6
der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom
12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am
20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 434), wird verordnet:
Freitag, den 11. Juli 2025 465
HmbGVBl. Nr. 24
entwicklung des Studienganges im Sinne von §14
bewertet wird; Module sollen einen Umfang von
mindestens fünf ECTS-Leistungspunkten auf-
weisen.â??
9.3 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
â??(7) Ein Studiengang darf als â??dualâ?? bezeichnet und
beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens
Hochschule oder Berufsakademie und Betrieb) syste-
matisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch
und vertraglich miteinander verzahnt sind.â??
10. §13 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Ausnahmen von Satz 1 Nummern 1 und 2 sind beim
Lehramt für die beruflichen Schulen und bei QuerÂ
einstiegs-Masterstudiengängen zulässig.â??
11. §15 wird wie folgt geändert:
11.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Diversität, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteils-
ausgleichâ??.
11.2 Hinter dem Wort â??Konzepteâ?? wird die Textstelle â??zur
Berücksichtigung von Diversität,â?? eingefügt.
12. §16 wird wie folgt geändert:
12.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Sonderregelungen für Joint Programmesâ??.
12.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle â??Joint-Degree-Pro-
grammeâ?? durch die Textstelle â??Joint Programmesâ??
ersetzt.
12.2.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
â??Im Ã?brigen finden die Regelungen dieses Teils keine
Anwendung.â??
12.3 In Absatz 2 wird die Textstelle â??Joint-Degree-Pro-
grammâ?? durch die Textstelle â??Joint Programmeâ??
ersetzt.
13. §17 wird wie folgt geändert:
13.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Konzept des Qualitätsmanagementsystems von sys-
temakkreditierten Hochschulen (Ziele, Prozesse,
ÂInstrumente)â??.
13.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Die Hochschule verfügt über zentrale Bildungsziele
für die Lehre, die sich in einem Leitbild der Hoch-
schule und in den Curricula der Studiengänge wider-
spiegeln.â??
13.2.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
â??Die Hochschule trifft in entsprechender Anwendung
der §§26 und 27 Bestimmungen zu GeltungszeitÂ
räumen und Fristen. Die Hochschule kann dabei kür-
zere Geltungszeiträume und Fristen festlegen. Sieht
ein Qualitätsmanagementsystem die Bildung von
Bündeln vor, so ist §30 Absatz 1 in Bezug auf die
Â
BündelgröÃ?en sinngemäÃ? anzuwenden.â??
14. §18 wird wie folgt geändert:
14.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??MaÃ?nahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanage-
mentkonzepts von systemakkreditierten Hochschu-
lenâ??.
14.2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
14.2.1 Die Wörter â??interne und externeâ?? werden durch die
Wörter â??hochschulinterne und hochschulexterneâ??
ersetzt.
14.2.2 Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt
und folgende Textstelle angefügt:
â??; die Hochschule kann die Bewertung der formalen
Kriterien eigenständig vornehmen.â??
14.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
â??(4) Die Hochschule dokumentiert die Bewertung der
Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsma-
nagementsystems unter Einschluss der Voten der
externen Beteiligten sowie die ergriffenen MaÃ?nah-
men und informiert Hochschulmitglieder, Träger und
Sitzland hierüber. Zur Information der Ã?ffentlichkeit
stellt sie dem Akkreditierungsrat die Akkreditie-
rungsentscheidungen sowie eine Kurzzusammenfas-
sung der Qualitätsbewertung zur Veröffentlichung zur
Verfügung. §29 Satz 2 gilt entsprechend.â??
15. In §21 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle â??zuletzt
geändert am 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1241)â??
durch die Textstelle â??zuletzt geändert am 15. Novem-
ber 2019 (BGBl. I S. 1622)â?? ersetzt.
16. In §22 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort â??schriftlichenâ??
durch das Wort â??elektronischenâ?? ersetzt.
17. §24 wird wie folgt geändert:
17.1 In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden hinter dem
Wort â??Prüfberichtâ?? die Wörter â??vor der Weiterleitung
an den Akkreditierungsratâ?? eingefügt.
17.2 In Absatz 5 Satz 1 werden hinter dem Wort â??GutÂ
achtergremiumâ?? die Wörter â??in der Regel vor Ortâ??
eingefügt.
17.3 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
â??(6) Enthält das Gutachten Vorschläge zu Auflagen,
können Hochschule und Agentur einen zusätzlichen
Verfahrensschritt vereinbaren, um die Monita bereits
vor Antragstellung an den Akkreditierungsrat zu
beheben.â??
18. In §25 Absatz 5 Nummer 2 wird die Textstelle â??Joint-
Degree-Programmenâ?? durch die Wörter â??Joint Pro-
grammesâ?? ersetzt.
19. §26 wird wie folgt geändert:
19.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkredi-
tierung ist eine erneute Akkreditierung (Reakkredi-
tierung) zu beantragen, die sich im Erfolgsfall unmit-
telbar an die vorherige Akkreditierung anschlieÃ?t. Bei
in diesem Sinne rechtzeitiger Antragstellung verlän-
gert sich die Akkreditierung für die Dauer des Verwal-
tungsverfahrens. Die Reakkreditierung wird spätes-
tens mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der
Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters
oder Trimesters wirksam. Reakkreditierungen sind
für den Zeitraum von acht Jahren gültig.â??
19.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Der Geltungszeitraum der Akkreditierung kann
für einen Zeitraum von insgesamt bis zu zwei Jahren
verlängert werden, wenn
1.â??die Hochschule im Fall einer Programmakkreditie-
rung einen Antrag auf eine Bündel- oder SystemÂ
akkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Stu-
diengang einbezogen ist, oder
Freitag, den 11. Juli 2025
466 HmbGVBl. Nr. 24
2.â??â??
die Hochschule in begründeten Ausnahmefällen,
die ganz oder teilweise auÃ?erhalb des Einflussbe-
reiches der Hochschule liegen, eine Fristverlänge-
rung beantragt; die auÃ?erordentliche FristverÂ
längerung im Einzelfall wird auf den nächsten
Akkreditierungszeitraum angerechnet.
Ist ein Antrag auf eine Systemakkreditierung gestellt,
kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren
Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die
Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres verlän-
gert werden. Wird ein akkreditierter Studiengang
nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei
Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung
noch eingeschriebene Studierende verlängert wer-
den.â??
20. In §29 wird Satz 3 gestrichen.
21. §30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Bündel mit mehr als vier Studiengängen sind
durch den Akkreditierungsrat vor Einreichung des
Antrags zu genehmigen. Dies gilt für Kombinations-
studiengänge unabhängig von der GröÃ?e des Bün-
dels.â??
22. In §32 Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort â??Studier-
barkeitâ?? die Textstelle â??nach §12 Absatz 5â?? eingefügt.
23. §33 wird wie folgt geändert:
23.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Joint Programmesâ??.
23.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
23.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle â??Joint-Degree-Pro-
grammeâ?? durch die Wörter â??Joint Programmesâ??
ersetzt.
23.2.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
23.2.2.1 Der erste Halbsatz erhält folgende Fassung:
â??Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf
Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel,
wenn die Einhaltung der formalen und fachlich-
inhaltlichen Kriterien für Joint Programmes gemäÃ?
§§10 und 16 nachgewiesen ist und das Begutachtungs-
verfahren folgenden Anforderungen genügt:â??.
23.2.2.2 In Nummer 2 wird die Textstelle â??Joint-Degree-Pro-
grammsâ?? durch die Wörter â??Joint Programmesâ??
ersetzt.
23.2.2.3 In Nummer 4 wird die Textstelle â??Joint-Degree-Pro-
grammenâ?? durch die Wörter â??Joint Programmesâ??
ersetzt.
23.2.2.4 In Nummer 5 Buchstabe a wird die Textstelle â??Joint-
Degree-Programmâ?? durch die Wörter â??Joint Pro-
grammeâ?? ersetzt.
23.2.2.5 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
â??7.â??
die Agentur hat mindestens eine Zusammenfas-
sung des Gutachtens einschlieÃ?lich der Bewer-
tung und Begründung auf ihrer Homepage in eng-
lischer Sprache veröffentlicht.â??
23.2.3 Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
â??Wird die Akkreditierungsentscheidung nicht im
Sinne von Satz 1 in Abweichung von §22 getroffen,
finden die Regelungen der §§10 und 16 für Joint
Â
Programmes im Sinne von §10 Absatz 1 trotzdem
sinngemäÃ? Anwendung.â??
23.2.4 Im neuen Satz 5 wird die Textstelle â??Satz 2â?? durch die
Textstelle â??Satz 4â?? ersetzt.
23.2.5 Im neuen Satz 6 wird die Textstelle â??Joint-Degree-
Programmeâ?? durch die Wörter â??Joint Programmesâ??
ersetzt.
23.3 In Absatz 2 wird die Textstelle â??Joint-Degree-Pro-
grammâ?? durch die Wörter â??Joint Programmeâ?? ersetzt.
24. In §34 Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle â??Satz 3â??
durch die Textstelle â??Satz 2â?? ersetzt.
25. §36 erhält folgende Fassung:
â??§36
Evaluation
Die Verordnung wird regelmäÃ?ig und in angemesse-
ner Frist überprüft.â??
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
(2) Im Fall des §12 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4, in dem nach
der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung dieser Verordnung eine
Auflage im Sinne des §27 ausgesprochen werden soll, kann der
Akkreditierungsrat bei nicht ausreichender Informationslage
als Auflage die Darlegung der Belastungsangemessenheit im
Rahmen des Prüfungskonzeptes verlangen.
(3) Für Anträge, die bis zum Ablauf des 31. März 2026
gestellt werden, sind §11 Absatz 1 Satz 1, §15 und §30 Ab-
satz 2 der Verordnung in ihrer am 31. Juli 2025 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden; §12 Absatz 1 Satz 6 und §17 Ab-
satz 1 Sätze 5 bis 7 finden keine Anwendung. Für Anträge, die
ab dem 1. April 2026 gestellt werden, ist diese Verordnung in
der am 1. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
Hamburg, den 3. Juli 2025.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Freitag, den 11. Juli 2025 467
HmbGVBl. Nr. 24
§1
(1) Der Bebauungsplan Tonndorf 35/Rahlstedt 139 für den
Geltungsbereich östlich und südlich der StraÃ?e Ellerneck,
westlich der StraÃ?e Lohwisch und nördlich des Feldlerchen-
wegs (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 513) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Ellerneck im Norden
bis zur StraÃ?enmitte, Lohwisch im Osten, Feldlerchenweg im
Süden bis zur StraÃ?enmitte, Ellerneck im Westen bis zur Stra-
Ã?enmitte.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
Bezirksamt Wandsbek während der Dienststunden kosten-
frei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen KostenÂ
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichÂ
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Â
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Â
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtÂ
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214
Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwal-
tungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlos-
sen.
2. In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 ist je
Baugrundstück eine Grundfläche für bauliche Anlagen
von 150m² und in den allgemeinen Wohngebieten WA 3
und WA 4 ist je Baugrundstück eine Grundfläche für bau-
liche Anlagen von 100m² als HöchstmaÃ? zulässig.
3. In den allgemeinen Wohngebieten kann für Terrassen eine
Ã?berschreitung der festgesetzten Grundfläche um bis zu
10m² als HöchstmaÃ? zugelassen werden, wenn diese in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden.
4. In den allgemeinen Wohngebieten WA 3 und WA 4 wird
als abweichende Bauweise festgesetzt: Die Gebäude sind
mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäu-
ser oder Hausgruppen zu errichten. Die Länge der Haus-
gruppen darf höchstens 30 m betragen.
5. In den allgemeinen Wohngebieten sind auf den privaten
Grundstücksflächen Fahrwege sowie ebenerdige Stell-
plätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustel-
len. Für die erforderlichen Fahrwege sowie für ebenerdige
Verordnung
über den Bebauungsplan Tonndorf 35/Rahlstedt 139
Vom 7. Juli 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung
mit §3 Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungs-
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351),
§4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl.
I Nr. 323 S. 1, 22), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), in Verbindung
mit §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes
(HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl.
S. 93, 127), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl.
S. 490), wird verordnet:
Freitag, den 11. Juli 2025
468 HmbGVBl. Nr. 24
Stellplätze kann ausnahmsweise eine Ã?berschreitung der
maximal zulässigen Grundfläche zugelassen werden.
6. In den allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung
WA 3 und WA 4 sind Dächer von Hauptanlagen als Flach-
dach herzustellen.
7. Dächer von Garagen und überdachten Stellplätzen sind als
Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer zulässi-
gen Neigung von bis zu 15 Grad auszuführen.
8. In den allgemeinen Wohngebieten sind Flachdächer oder
flach geneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu
15 Grad mit einem mindestens 12 cm starken durchwur-
zelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv mit
standortgerechten, einheimischen Stauden und Gräsern
zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhal-
ten. Es sind mindestens 75 vom Hundert der Dachflächen
einer Anlage zu begrünen. Ausgenommen von der Dach-
begrünung sind funktionale Flächen für technische Dach-
aufbauten. Nicht ausgenommen sind Flächen in Bereichen
von Solaranlagen. Die Flachdächer von Hauptanlagen
sind als Retentionsgründächer zur Rückhaltung von Nie-
derschlagswasser auszuführen.
9. Sofern und soweit das auf den Grundstücken anfallende
Niederschlagswasser nicht gesammelt und genutzt wird,
ist es in dem durch (A) gekennzeichneten Bereich zu versi-
ckern. Sollte in diesem Bereich, ebenso wie auf den übri-
gen Grundstücken eine Versickerung nicht möglich sein,
ist das anfallende Niederschlagswasser mittels offener Ent-
wässerungssysteme wie zum Beispiel Mulden, Mulden-
Rigolen oder Retentionsgründächer zurückzuhalten und
in das nächstliegende Gewässer einzuleiten. Ist das nächst-
liegende Gewässer nicht erschlieÃ?bar, kann ausnahms-
weise eine Einleitung ins Siel zugelassen werden.
10. Bauliche oder technische MaÃ?nahmen, die zu einer dauer-
haften Absenkung von vegetationsverfügbarem Stau- oder
Schichtenwasser führen, sind nicht zulässig.
11. Einfriedungen sind nur als Hecke oder als Hecken in Ver-
bindung mit Zäunen zulässig. Von Einfriedungen ist zum
StraÃ?enraum ein AbstandsmaÃ? von mindestens 0,4 m ein-
zuhalten.
12. In den Baugebieten ist für je angefangene 150m² der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum
oder für je angefangene 300m² mindestens ein mittelkro-
niger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten und bei
Ausfall zu ersetzen. Vorhandene Bäume können angerech-
net werden.
13. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stam-
mumfang von mindestens 16 cm, mittelkronige Bäume
einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe
über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte Anpflan-
zungen von Bäumen und Hecken sind standortgerechte
heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahms-
weise sind standortbezogen auch solche Arten verwendbar,
die im Hinblick auf ihre Klimaresilienz ökologisch und
gestalterisch besser geeignet sind. Heckenpflanzungen
sind mit zweifach verpflanzten Heckensträuchern, Pflanz-
höhe 100 bis 125 cm, mit drei Pflanzen je Heckenmeter
vorzunehmen.
14. Zur Vermeidung von Störungen durch künstliche Licht-
quellen sind AuÃ?enleuchten zum Schutz von wildleben-
den Tierarten ausschlieÃ?lich mit Leuchtmitteln mit warm-
weiÃ?er Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig.
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insek-
ten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine
Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht über-
schreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen
sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grün-
flächen ist unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 7. Juli 2025.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 11. Juli 2025 469
HmbGVBl. Nr. 24
Verordnung
zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
über die elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und SteuerbuÃ?geldverfahren
des Finanzamts für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg
(Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung
in Steuerstraf- und SteuerbuÃ?geldverfahren)
Vom 8. Juli 2025
Auf Grund von
â?? §32 Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 4 sowie
Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung in der Fas-
sung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geän-
dert am 7. November 2024 (BGBl. I Nr. 351 S. 1, 4),
â?? §110a Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 4 sowie
Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 5),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach
1. §32 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der
Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung,
beschränkt auf
a) die Zulassung der Weiterführung von vor dem 1. Januar
2026 in Papierform angelegten Akten in Papierform,
b) die Zulassung der Weiterführung von in Papierform
angelegten Akten in elektronischer Form und
c) die Bestimmung der diesbezüglich geltenden organisa-
torischen und technischen Rahmenbedingungen
bei dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in
Hamburg,
2. §110a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils
Â
geltenden Fassung, beschränkt auf
a) die Zulassung der Weiterführung von vor dem 1. Januar
2026 in Papierform angelegten Akten in Papierform,
b) die Zulassung der Weiterführung von in Papierform
angelegten Akten in elektronischer Form und
c) die Bestimmung der diesbezüglich geltenden organisa-
torischen und technischen Rahmenbedingungen
bei dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in
Hamburg
werden auf die Behörde für Finanzen und Bezirke weiterüber-
tragen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Juli 2025.
Freitag, den 11. Juli 2025
470 HmbGVBl. Nr. 24
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
§1
Die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen
und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des
öffentlichen Personenverkehrs und weiteren Gebieten vom
10. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 647), geändert am 25. März
2025 (HmbGVBl. S. 302), wird wie folgt geändert:
1. §1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle â??der DB Regio AG, der
Metronom Eisenbahngesellschaft mbH, der NBE nord-
bahn Eisenbahngesellschaft mbH & Co. KG sowie der
Regionalverkehre Start Deutschland GmbH,â?? angefügt.
1.2 In Nummer 2 wird die Textstelle â??AKN Eisenbahn GmbHâ??
durch die Textstelle â??Bahnen der in Nummer 1 aufgeführ-
ten Gesellschaftenâ?? und die Textstelle â??Anlagen 1 und 1aâ??
durch die Textstelle â??Anlagen 1, 1a, 2 und 3â?? ersetzt.
1.3 In Nummer 3 werden die Wörter â??Haltestelle Jungfern-
stiegâ?? durch die Textstelle â??Haltestellen Jungfernstieg und
Stellingen (Arenen)â?? ersetzt.
1.4 In Nummer 4 wird hinter die Textstelle â??BusumsteigeÂ
anlagenâ?? die Textstelle â??und Bus-Haltestellen sowie anÂÂ
grenzenden öffentlichen StraÃ?en, Wegen und Plätzenâ??
angefügt.
2. Die Anlagen 1, 1a, 2, 3 und 4 werden neu gefasst. Die maÃ?-
geblichen Stücke der in den Anlagen enthaltenen Karten
sind beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht niederÂ
gelegt.
§2
Diese Verordnung tritt am 12. Juli 2025 in Kraft.
Zweite Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung
über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln
und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten
Vom 8. Juli 2025
Auf Grund von §42 Absatz 5 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5
des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I
S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 25. Oktober
2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1, 5), und §1 Absatz 1 des Gesetzes
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom
14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am
22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183, 190), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Juli 2025.
Download
Inhalt
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 49 |
Seite 449 |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 35 |
Seite 452 |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Othmarschen 19/Ottensen 51 |
Seite 454 |
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• |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 12 |
Seite 456 |
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• |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Blankenese 20 |
Seite 458 |
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Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Sülldorf 7/Iserbrook 19 |
Seite 460 |
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• |
Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Sülldorf 9 |
Seite 462 |
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• |
Verordnung zur Änderung der Studienakkreditierungsverordnung |
Seite 464 |
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• |
Verordnung über den Bebauungsplan Tonndorf 35/Rahlstedt 139 |
Seite 467 |
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• |
Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über die |
Seite 469 |
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• |
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern |
Seite 470 |
Über uns
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22525 Hamburg
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