FREITAG, DEN12. JUlI
209
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 24 2019
Tag I n h a l t Seite
25. 6. 2019 Verordnung über die Aufhebung und Änderung umweltrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
753-1-20, 753-1-21, 753-1-25, 753-1-26, 753-1-27, 753-1-28, 753-1-29
2. 7. 2019 Verordnung über das Wasserschutzgebiet Eidelstedt/Stellingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
neu: 753-1-30
2. 7. 2019 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
221-6-2
3.
7.
2019 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
Fakultät für Medizin für das Wintersemester 2019/2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217
221-6-16
9. 7. 2019 Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen . . . . . . . 219
202-1-20
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Aufhebung der Anlagenverordnung
und der JGS-Anlagenverordnung
Auf Grund von §19a Absatz 2 und §28 Absatz 4 des Ham-
burgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510, 519), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Anlagenverordnung vom 19. Mai 1998 (HmbGVBl.
S. 71) in der geltenden Fassung und die JGS-Anlagenverord-
nung vom 8. Juni 1999 (HmbGVBl. S. 107) in der geltenden
Fassung werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung von Verordnungen über Wasserschutzgebiete
Auf Grund von §
51 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushalts
gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert
am 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254, 2255), wird verordnet:
§1
Die Verordnung über das Wasserschutzgebiet Baursberg
vom 13. Februar 1990 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), wird wie folgt
geändert:
1. In §2 Absatz 3 wird die Textstelle ,,§19g Absatz 5 WHG“
durch die Textstelle ,,§62 Absatz 3 WHG in der jeweils gel-
tenden Fassung“ ersetzt.
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung : ,,2. das Ablagern, Auf-
halden oder Einbringen in den Untergrund sowie das
Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen
und Verwenden radioaktiver oder wassergefährdender
Stoffe; Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend; aus-
schließlich in der weiteren Schutzzone zulässig sind das
Lagern, Abfüllen, Behandeln, Umschlagen und Verwen-
den von wassergefährdenden Stoffen in haushaltsüblichen
Mengen sowie Anlagen zum Beheizen von Gebäuden und
baulichen Anlagen mit Heizöl (Heizölverbraucheranla-
gen) sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Diesel-
Verordnung
über die Aufhebung und Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Juni 2019
Freitag, den 12. Juli 2019
210 HmbGVBl. Nr. 24
kraftstoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärt-
nerischen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheits-
maßnahmen für Errichtung und Betrieb, insbesondere
nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit was-
sergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I
S. 905) in der jeweils geltenden Fassung getroffen und ein-
gehalten werden;“.
2.2 Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) Rohr-
leitungen, die Zubehör von Heizölverbraucheranlagen
sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dieselkraft-
stoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtneri-
schen Betrieb sind und den erforderlichen Sicherheits-
maßnahmen für Errichtung und Betrieb, insbesondere
nach den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, entsprechen
und“.
3. In §7 wird die Textstelle ,,§41 Absatz 1 Nummer 2 WHG“
durch die Textstelle ,,§103 Absatz 1 Nummer 7a WHG in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
4. §8 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird einziger Absatz.
4.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
§2
Die Verordnung über das Wasserschutzgebiet Süder
elbmarsch/Harburger Berge vom 17. August 1993 (HmbGVBl.
S. 228), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl.
S. 250, 255), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 4 wird die Textstelle ,,§19g Absatz 5 WHG“
durch die Textstelle ,,§62 Absatz 3 WHG in der jeweils gel-
tenden Fassung“ ersetzt.
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung : ,,2. das Ablagern, Auf-
halden oder Einbringen in den Untergrund sowie das
Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen
und Verwenden radioaktiver oder wassergefährdender
Stoffe; Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend; aus-
schließlich in der weiteren Schutzzone zulässig sind das
Lagern, Abfüllen, Behandeln, Umschlagen und Verwen-
den von wassergefährdenden Stoffen in haushaltsüblichen
Mengen sowie Anlagen zum Beheizen von Gebäuden und
baulichen Anlagen mit Heizöl (Heizölverbraucheranla-
gen) sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Diesel-
kraftstoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärt-
nerischen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheits-
maßnahmen für Errichtung und Betrieb, insbesondere
nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit was-
sergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I
S. 905) in der jeweils geltenden Fassung getroffen und ein-
gehalten werden;“.
2.2 Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) Rohr-
leitungen, die Zubehör von Heizölverbraucheranlagen
sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dieselkraft-
stoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtneri-
schen Betrieb sind und den erforderlichen Sicherheits-
maßnahmen für Errichtung und Betrieb, insbesondere
nach den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, entsprechen
und“.
3. In §7 wird die Textstelle ,,§41 Absatz 1 Nummer 2 WHG“
durch die Textstelle ,,§103 Absatz 1 Nummer 7a WHG in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§3
Die Verordnung über das Wasserschutzgebiet Curslack/
Altengamme vom 10. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 236), zuletzt
geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 275), wird wie folgt
geändert:
1. In §2 Absatz 4 wird die Textstelle ,,§19g Absatz 5 WHG“
durch die Textstelle ,,§62 Absatz 3 WHG in der jeweils gel-
tenden Fassung“ ersetzt.
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung : ,,2. das Ablagern, Auf-
halden oder Einbringen in den Untergrund sowie das
Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen
und Verwenden radioaktiver oder wassergefährdender
Stoffe; Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend; aus-
schließlich in der weiteren Schutzzone zulässig sind das
Lagern, Abfüllen, Behandeln, Umschlagen und Verwen-
den von wassergefährdenden Stoffen in haushaltsüblichen
Mengen sowie Anlagen zum Beheizen von Gebäuden und
baulichen Anlagen mit Heizöl (Heizölverbraucheranla-
gen) sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Diesel-
kraftstoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärt-
nerischen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheits-
maßnahmen für Errichtung und Betrieb, insbesondere
nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit was-
sergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I
S. 905) in der jeweils geltenden Fassung getroffen und ein-
gehalten werden;“.
2.2 Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) Rohr-
leitungen, die Zubehör von Heizölverbraucheranlagen
sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dieselkraft-
stoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtneri-
schen Betrieb sind und den erforderlichen Sicherheits-
maßnahmen für Errichtung und Betrieb, insbesondere
nach den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, entsprechen
und“.
3. In §7 wird die Textstelle ,,§41 Absatz 1 Nummer 2 WHG“
durch die Textstelle ,,§103 Absatz 1 Nummer 7a WHG in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§4
Die Verordnung über das Wasserschutzgebiet Langenhorn/
Glashütte vom 18. Januar 2000 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt
geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), wird
wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 4 wird die Textstelle ,,§19g Absatz 5 WHG“
durch die Textstelle ,,§62 Absatz 3 WHG in der jeweils gel-
tenden Fassung“ ersetzt.
2. §4 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung: ,,2. das Ablagern, Auf-
halden oder Einbringen in den Untergrund sowie das
Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen
und Verwenden von radioaktiven oder wassergefährden-
den Stoffen, Hochofenschlacken und Gießereisanden
sowie von Rückständen aus Wärmekraftwerken und
Abfallverbrennungsanlagen; Nummer 1 zweiter Halbsatz
gilt entsprechend; ausschließlich in der weiteren Schutz-
zone zulässig sind das Lagern, Abfüllen, Behandeln,
Umschlagen und Verwenden wassergefährdender Stoffe in
haushaltsüblichen Mengen sowie Anlagen zum Beheizen
von Gebäuden und baulichen Anlagen mit Heizöl (Heizöl-
verbraucheranlagen) sowie Anlagen zum Lagern und
Abfüllen von Dieselkraftstoff für den landwirtschaftlichen
oder erwerbsgärtnerischen Betrieb, wenn die erforder
lichen Sicherheitsmaßnahmen für Errichtung und Betrieb,
Freitag, den 12. Juli 2019 211
HmbGVBl. Nr. 24
insbesondere nach der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April
2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung
getroffen und eingehalten werden;“.
2.2 Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) Rohr-
leitungen, die Zubehör von Heizölverbraucheranlagen
sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dieselkraft-
stoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtneri-
schen Betrieb sind und den erforderlichen Sicherheits-
maßnahmen für Errichtung und Betrieb, insbesondere
nach den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, entsprechen
und“.
3. In §6 wird die Textstelle ,,§41 Absatz 1 Nummer 2 WHG“
durch die Textstelle ,,§103 Absatz 1 Nummer 7a WHG in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§5
Die Verordnung über das Wasserschutzgebiet Billstedt vom
19. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 419), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), wird wie folgt
geändert:
1. In §2 Absatz 4 wird die Textstelle ,,§19g Absatz 5 WHG“
durch die Textstelle ,,§62 Absatz 3 WHG in der jeweils gel-
tenden Fassung“ ersetzt.
2. §4 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung: ,,2. das Ablagern, Auf-
halden oder Einbringen in den Untergrund sowie das
Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen
und Verwenden von radioaktiven oder wassergefährden-
den Stoffen, Hochofenschlacken und Gießereisanden
sowie von Rückständen aus Wärmekraftwerken und
Abfallverbrennungsanlagen; Nummer 1 zweiter Halbsatz
gilt entsprechend; ausschließlich in der weiteren Schutz-
zone zulässig sind das Lagern, Abfüllen, Behandeln,
Umschlagen und Verwenden wassergefährdender Stoffe in
haushaltsüblichen Mengen sowie Anlagen zum Beheizen
von Gebäuden und baulichen Anlagen mit Heizöl (Heizöl-
verbraucheranlagen) sowie Anlagen zum Lagern und
Abfüllen von Dieselkraftstoff für den landwirtschaftlichen
oder erwerbsgärtnerischen Betrieb, wenn die erforder
lichen Sicherheitsmaßnahmen für Errichtung und Betrieb,
insbesondere nach der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April
2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung
getroffen und eingehalten werden;“.
2.2 Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) Rohr-
leitungen, die Zubehör von Heizölverbraucheranlagen
sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dieselkraft-
stoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtneri-
schen Betrieb sind und den erforderlichen Sicherheits-
maßnahmen für Errichtung und Betrieb, insbesondere
nach den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, entsprechen
und“.
3. In §6 wird die Textstelle ,,§41 Absatz 1 Nummer 2 WHG“
durch die Textstelle ,,§103 Absatz 1 Nummer 7a WHG in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. Juni 2019.
Freitag, den 12. Juli 2019
212 HmbGVBl. Nr. 24
Verordnung
über das Wasserschutzgebiet Eidelstedt/Stellingen
Vom 2. Juli 2019
Auf Grund von §
51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2
und §
52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2254, 2255), wird verordnet:
§1
(1) Zum Schutz der Brunnengruppen Nord und Mitte des
Wasserwerks Stellingen der Hamburger Wasserwerke GmbH
wird in den Gemarkungen Eidelstedt, Schnelsen und Lurup
ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Fassungs
bereiche (Zone I), die Engeren Schutzzonen (Zone II) und die
Weitere Schutzzone (Zone III).
(3) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der Schutz-
zonen sowie die Lage der Brunnen ergeben sich aus einem
Lageplan im Maßstab 1:6000 sowie sechs Detailplänen im
Maßstab 1:1000. Der Lageplan einschließlich der Detailpläne
ist Bestandteil dieser Verordnung. Die maßgeblichen Stücke
sind beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausfertigung bei der
Behörde für Umwelt und Energie, beim Bezirksamt Eimsbüt-
tel und beim Bezirksamt Altona zur kostenfreien Einsicht für
jedermann niedergelegt. Eine Übersicht über das Wasser-
schutzgebiet gibt der Plan, der dieser Verordnung als Anlage
beigefügt ist.
(4) Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes erfolgt zu
gunsten der Hamburger Wasserwerke GmbH mit Sitz in der
Freien und Hansestadt Hamburg.
§2
(1) Für die Schutzzonen gelten die in den §§
3 bis 6 auf
geführten Verbote, Beschränkungen sowie Duldungs- und
Handlungspflichten. Alle Verbote, Beschränkungen sowie
Duldungs- und Handlungspflichten für die Weitere Schutz-
zone gelten auch für die Engeren Schutzzonen und für die
Fassungsbereiche. Für die Fassungsbereiche gelten auch die
Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflich-
ten für die Engere Schutzzone. Sämtliche Verbote, Beschrän-
kungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten gelten nicht
für Maßnahmen der Hamburger Wasserwerke GmbH, die der
Trinkwassergewinnung oder Trinkwasserversorgung dienen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag
von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und
Handlungspflichten eine Befreiung gemäß §52 Absatz 1 Satz 2
WHG in der jeweils geltenden Fassung erteilen. Sie hat eine
Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumut
barer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und
hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird (§52 Absatz 1
Satz 3 WHG).
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung
sind solche nach §62 Absatz 3 WHG.
§3
Im Fassungsbereich (Zone I) sind alle Handlungen verbo-
ten, die geeignet sind, sich nachteilig auf die Gewässer auszu-
wirken. Verboten ist insbesondere:
1. das Verletzen der belebten Bodenschicht;
2. das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln;
3. das Verwenden von Teer und seinen Derivaten einschließ-
lich löslicher Farbmittel und Holzimprägnierstoffe bei der
Herstellung und Unterhaltung der Brunnenanlagen oder
dem Ausbau und der Unterhaltung von Wegen, Plätzen,
Mauern und Zäunen;
4. die mineralische und organische Düngung;
5. der öffentliche Fahr- und Fußgängerverkehr;
6. die landwirtschaftliche Nutzung außer der Mähnutzung
mit Mähern ohne Verbrennungsmotoren;
7. alle sonstigen Anlagen oder Handlungen, die nicht dem
Errichten, Betreiben oder Unterhalten der Wassergewin-
nungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen;
8. die in den §§4 und 5 genannten Handlungen vorzunehmen.
§4
In der Engeren Schutzzone (Zone II) sind verboten:
1. das Errichten und Erweitern von baulichen Anlagen sowie
Baustelleneinrichtungen, Baustofflager und Wohnunter-
künfte für Baustellenbeschäftigte;
2.
der Transport radioaktiver oder wassergefährdender
Stoffe; dies gilt nicht für den Transport auf der Bundes
autobahn 23 sowie für die Belieferung der Anlieger mit
Heizöl;
3. der Bau und die wesentliche Änderung von öffentlichen
Wegen, Bahnanlagen und sonstigen öffentlichen Verkehrs-
einrichtungen sowie von Parkplätzen; das Errichten,
Erweitern und Betreiben von Bade- und Campingplätzen,
das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen, Zelt
lagern und das Errichten, Erweitern und Betreiben von
Sport- und Freizeitanlagen;
4. das Waschen von Kraftfahrzeugen und das Durchführen
von Ölwechseln an Kraftfahrzeugen und Maschinen;
5. das Ausbringen von organischen und organisch-minerali-
schen Düngemitteln sowie von Sekundärrohstoffdüngern;
das offene Lagern oder unsachgemäße Anwenden von
mineralischen Düngemitteln; das Errichten, Erweitern
und Betreiben von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterberei-
tung sowie das Anlegen von Gärfuttermieten;
6. das Betreiben von Kleingartenanlagen sowie das Errich-
ten, Erweitern und Betreiben von Gartenbaubetrieben und
Baumschulen;
7. der Bau und der Betrieb von Leitungen zum Transport von
Abwasser mit Ausnahme von nicht nachteilig verändertem
Niederschlagswasser, einschließlich ihrer Nebeneinrich-
tungen sowie Pump- und Hebewerken; dies gilt nicht für
bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen, soweit
ihre Dichtheit gemäß §17b des Hamburgischen Abwasser-
gesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19, 27), nachgewiesen wird; ein erster Dichtheitsnach-
Freitag, den 12. Juli 2019 213
HmbGVBl. Nr. 24
weis ist bis zum 31. Dezember 2020 der zuständigen
Behörde vorzulegen;
8. Tiergehege und Dauerbeweidung, Freiland-, Koppel- und
Pferchtierhaltung, Wildgehege und Wildfutterplätze;
9. Bodeneingriffe, die über die land- und forstwirtschaftlich
notwendige Bearbeitung hinausgehen;
10. jede Veränderung der land- und forstwirtschaftlichen Nut-
zung, bei der nachteilige Auswirkungen für das Grund
wasser zu besorgen sind, insbesondere die Dränung, das
Tiefpflügen und die Umwandlung von Grünland in Acker-
land;
11.das Beregnen von landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Flächen;
12. das Durchführen von Sprengungen; zulässig sind Spren-
gungen zur Beseitigung von nicht transportfähigen
Kampfmitteln, die nicht vor Ort entschärft werden kön-
nen;
13. die in §5 genannten Handlungen vorzunehmen.
§5
In der Weiteren Schutzzone (Zone III) sind verboten:
1. das Ausbringen und Versickern von Schmutzwasser und
Niederschlagswasser von Verkehrsflächen sowie das Ein-
leiten von Schmutzwasser und Niederschlagswasser von
Verkehrsflächen in oberirdische Gewässer; gesammeltes
Niederschlagswasser von Dachflächen, das weder vom
Grundstück in das Regen- oder Mischwassersiel oder in
ein Oberflächengewässer eingeleitet noch auf dem Grund-
stück verwendet wird, ohne dass sich dadurch Missstände
ergeben, soll über die belebte Bodenzone versickert wer-
den; dies gilt nicht für Wohngrundstücke, sofern das anfal-
lende Niederschlagswasser gemäß der Niederschlags
wasserversickerungsverordnung vom 23. Dezember 2003
(HmbGVBl. 2004 S. 6) schadlos versickert wird oder falls
die Versickerung oder Verrieselung des Niederschlags
wassers mit Hilfe von Anlagen erfolgt, für die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung eine wasserrechtliche
Erlaubnis erteilt worden ist;
2.das Ausbringen, Versickern, Ablagern, Aufhalden oder
Einbringen in den Untergrund sowie das Lagern, Abfül-
len, Herstellen, Behandeln, Umschlagen und Verwenden
von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen; dieses
Verbot gilt nicht für das Verwenden von Pflanzenschutz-
mitteln, soweit dies gemäß §3 Absatz 2 der Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I
S. 1887), zuletzt geändert am 25. November 2013 (BGBl. I
S. 4020), in Wasserschutzgebieten zulässig ist, sowie für
den Einsatz von Streusalz im Rahmen des Winterdienstes
auf den Bundesautobahnen und den Bundes- und Haupt-
verkehrsstraßen; ausschließlich in der Weiteren Schutz-
zone (Zone III) zulässig sind das Lagern, Abfüllen, Behan-
deln, Umschlagen und Verwenden von wassergefährden-
den Stoffen in haushaltsüblichen Mengen, Anlagen zum
Beheizen von Gebäuden und baulichen Anlagen mit
Heizöl (Heizölverbraucheranlagen) sowie Anlagen zum
Lagern und Abfüllen von Dieselkraftstoff für den land-
wirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb, wenn
die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Errichtung
und Betrieb, insbesondere nach der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) getroffen und eingehal-
ten werden, sowie der Umgang mit radioaktiven Stoffen
für medizinische Anwendungen sowie für die Mess-, Prüf-
und Regeltechnik;
3. das Betreiben, Errichten und Erweitern von Rohrleitungs-
anlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe; dies
gilt nicht für
a) Rohrleitungen, die Zubehör von Anlagen zum Behei-
zen von Gebäuden und baulichen Anlagen mit Heizöl
(Heizölverbraucheranlagen) sowie zum Lagern und
Abfüllen von Dieselkraftstoff für den landwirtschaft
lichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb sind und den
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Errichtung
und Betrieb, insbesondere nach den Vorschriften der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser
gefährdenden Stoffen entsprechen,
und
b) Rohrleitungen, die gemäß §3 der Pflanzenschutz-Gerä-
teverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962),
geändert am 18. April 2019 (BGBl. I S. 507), einer regel-
mäßigen Überprüfungspflicht unterliegen;
4.das Errichten, Erweitern und wesentliche Ändern von
Betrieben der gewerblichen Wirtschaft mit Anlagen zum
Umgang mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stof-
fen; zulässig sind solche wesentlichen Änderungen, die
ausschließlich der Erhöhung der Sicherheit der Anlagen
und der Reduzierung der Emissionen dienen;
5. die Tierhaltung, wenn bei dem Ausbringen des anfallen-
den Dungs auf den zur Verfügung stehenden Flächen die
Menge von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr
überschritten würde;
6. a)
das Aufbringen von organischen und organisch-mine-
ralischen Düngemitteln sowie von Sekundärrohstoff-
düngern, sofern dies nicht fachgerecht zur Nährstoff-
versorgung oder zur Bodenverbesserung auf forst-
und landwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Flächen
erfolgt;
b) das Aufbringen, Einarbeiten und Ablagern von organi-
schen und organisch-mineralischen Düngemitteln
sowie von Sekundärrohstoffdüngern in der Zeit vom
15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres;
bei Winterraps und Wintergerste sowie bei Frühsaaten
(Sätermin bis 15. September) von Winterweizen, Win-
tertriticale und Winterroggen ist das Ausbringen der
genannten Düngemittel noch bis zum 1. Oktober zuläs-
sig; Festmist, ausgenommen Geflügelmist, darf bereits
ab dem 1. Dezember ausgebracht werden;
c) die Lagerung von Festmist und Silage auf unbefestig-
ten Flächen; zulässig ist die Lagerung in Silagewickel-
ballen;
d) landwirtschaftliche Nutzungen, die zu einem Eintrag
hoher Stickstofffrachten in das Grundwasser führen,
wie der Leguminosenanbau und der Umbruch von
Dauergrünland; zulässig ist der Anbau von Legumino-
sen im Gemenge, wenn der Umbruch im Frühjahr
durchgeführt und anschließend eine Stickstoff zeh-
rende Kultur angebaut wird;
7. das Errichten, Erweitern und Betreiben von Abwassersam-
melgruben und Abwasserbehandlungsanlagen einschließ-
lich Kleinkläranlagen; ausgenommen sind Fett-, Leicht-
flüssigkeits- und Amalgamabscheider;
8. das Errichten und Erweitern von Wohnhäusern, Kranken-
häusern, Heilstätten und Gewerbebetrieben, wenn das
Schmutzwasser nicht vollständig und sicher aus dem
Schutzgebiet hinausgebracht wird;
9. das Anlegen und Betreiben von Start-, Lande- und Sicher-
heitsflächen des Luftverkehrs sowie Notabwurfplätzen;
zulässig sind Flächen für Einsätze der Polizei, des Ret-
Freitag, den 12. Juli 2019
214 HmbGVBl. Nr. 24
tungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie zur
Patientenversorgung durch Krankenanstalten;
10. das Anlegen, Erweitern und Betreiben von Standort- und
Truppenübungsplätzen; Übungen außerhalb von Stand-
ort- und militärischen Truppenübungsplätzen sowie
Übungen des Zivilschutzes; zulässig sind Übungen des
Zivil- und Katastrophenschutzes, bei denen eine Verunrei-
nigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige
Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist;
11. das Lagern, Ablagern und Behandeln von Abfällen sowie
die Verwertung von Abfällen, die die Anforderungen einer
schadlosen Verwertung nicht erfüllen; zulässig ist die
schadlose Verwertung von Bioabfall aus privaten Haus
halten und Kleingärten durch Eigenkompostierung mit
Ausnahme der Inhalte von Trockentoiletten;
12. das Gewinnen von Rohstoffen sowie das Vornehmen von
Abgrabungen und Eingriffen in den Untergrund, wenn
dadurch die schützenden Deckschichten wesentlich ver-
mindert werden, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass
das Grundwasser ständig aufgedeckt und keine aus
reichende und dauerhafte Sicherung zu seinem Schutz
vorgenommen werden kann; das Neu- und Ausbauen von
Gewässern sowie die bauliche Herrichtung von Hochwas-
serretentionsflächen; zulässig sind solche Tätigkeiten, die
für Baugrunduntersuchungen, aus Gründen der öffent
lichen Wasserversorgung oder für die Unterhaltung von
Gewässern erforderlich sind, wenn sie unter Beachtung der
Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Ham-
burgischen Wassergesetzes durchgeführt werden;
13. das Errichten und Erweitern von Friedhöfen;
14. das Verwenden von Materialien bei Baumaßnahmen, ins-
besondere im Straßen-, Wege- und Tiefbau, die den wasser-
wirtschaftlichen Anforderungen an ihre Schadlosigkeit
nicht genügen;
15. Bohrungen zum Aufsuchen und Gewinnen von Boden-
schätzen, Erdgas oder Mineralwasser;
16. Bohrungen und Brunnen zum Aufsuchen und Nutzen von
Grundwasser, sofern nicht eine wasserrechtliche Erlaubnis
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden
ist; zulässig sind Maßnahmen zum Erfassen und Überwa-
chen des Grundwasserhaushaltes und der öffentlichen
Wasserversorgung;
17. das Errichten, Erweitern und Betreiben von Anlagen zur
Nutzung von Erdwärme, sofern nicht vor dem Inkraft
treten dieser Verordnung eine wasserrechtliche Erlaubnis
erteilt worden ist;
18. das Errichten und Erweitern von Kleingartenanlagen; das
Errichten und Erweitern von Baumschulen und Garten-
baubetrieben, sofern sie nicht grundwasserschonend unter
Vorsorgegesichtspunkten betrieben werden;
19.das Errichten und Erweitern von Sport- und Freizeit
anlagen; das Errichten, Erweitern und Betreiben von Golf-
plätzen und Schießplätzen; zulässig sind Schießstände
und andere Sport- und Freizeitanlagen in geschlossenen
Räumen;
20. das Errichten, Erweitern und Betreiben von Motorsport-
anlagen sowie das Abhalten von Motorsportveranstaltun-
gen;
21. das Errichten, Erweitern und Betreiben von Fischteichen;
22. das Errichten, Erweitern und Betreiben von Tunnel- und
Stollenbauten;
23. die Waldrodung;
24. die Nassholzkonservierung sowie das Errichten, Erweitern
und Betreiben von Wertholzlagerplätzen.
§6
Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberech-
tigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes
sind im Einzelfall verpflichtet zu dulden, dass Bedienstete und
Beauftragte der Hamburger Wasserwerke GmbH oder der
zuständigen Behörde die Grundstücke und Anlagen zur Beob-
achtung des Wassers und des Bodens betreten, Beobachtungs-
stellen einrichten, Hinweisschilder zur Kennzeichnung des
Wasserschutzgebietes aufstellen oder den Fassungsbereich
umzäunen, wenn hierfür geeignete Flächen der Freien und
Hansestadt Hamburg oder der Hamburger Wasserwerke
GmbH nicht zur Verfügung stehen.
§7
Ordnungswidrig im Sinne von §103 Absatz 1 Nummer 7a
WHG handelt, wer den §§3 bis 6 dieser Verordnung zuwider-
handelt.
§8
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des vierten auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Juli 2019.
Freitag, den 12. Juli 2019 215
HmbGVBl. Nr. 24
1
Freitag, den 12. Juli 2019
216 HmbGVBl. Nr. 24
§1
Anlage 2 der Kapazitätsverordnung vom 14. Februar 1994
(HmbGVBl. S. 35), zuletzt geändert am 25. April 2014
(HmbGVBl. S. 149), erhält folgende Fassung:
,,Anlage 2
Curricularnormwerte (§13 Absatz 1)
laufende Curricular-
NummerStudiengang normwert
1.Medizin (auslaufender Regel-
studiengang und Modell-
studiengang iMED) . . . . . . . . . 8,20
1.1 Medizin I . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,42
1.2 Medizin II . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,78
2.Zahnmedizin
2.1auslaufender Regelstudiengang 7,80
2.2Modellstudiengang
iMED DENT . . . . . . . . . . . . . . 8,70
3.Pharmazie . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50″
§2
Diese Verordnung ist erstmals für die Zulassungen zum
Wintersemester 2019/2020 anzuwenden.
Hamburg, den 2. Juli 2019.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung
und Gleichstellung
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Kapazitätsverordnung
Vom 2. Juli 2019
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsver-
trag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 7 des Staatsver-
trages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008
(HmbGVBl. 2009 S. 37) und §1 Nummer 3 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Hochschulwesen vom 17. August 2004
(HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am 6. Februar 2018
(HmbGVBl. S. 38), wird verordnet:
Freitag, den 12. Juli 2019 217
HmbGVBl. Nr. 24
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg Fakultät für Medizin
für das Wintersemester 2019/2020
Vom 3. Juli 2019
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsver-
trag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsver-
trages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008
(HmbGVBl. 2009 S. 37) sowie §
1 Nummer 3 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Hochschulwesen vom 17. August 2004
(HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am 6. Februar 2018
(HmbGVBl. S. 38), wird verordnet:
§1
(1) An der Universität Hamburg Fakultät für Medizin
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Wintersemester 2019/2020 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Wintersemester 2019/2020 die in
der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester
festgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2019 in Kraft.
Hamburg, den 3. Juli 2019.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung
und Gleichstellung
Freitag, den 12. Juli 2019
218 HmbGVBl. Nr. 24
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Wintersemester 2019/2020
Studienfach Studienabschluss
Wintersemester
2019/2020
Zulassungszahl
Zulassungen
für
höhere
Semester/
Wintersemester
2019/2020
Medizin 1. Abschnitt
1. 4. Fachsemester1)
Staatsprüfung 359 0
Medizin 2. Abschnitt
5.10. Fachsemester1),2),3)
Staatsprüfung 0 0
Zahnmedizin¹) Staatsprüfung 67 0
1) Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahn-
medizin werden als Modellstudiengänge iMed beziehungsweise iMed dent durchgeführt; eine
Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen wer-
den Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2) Eine Auffüllung im 5. Fachsemester erfolgt im Wintersemester 2019/2020 und Sommersemes-
ter 2020 ausschließlich zum Sommersemester. Die Auffüllgrenze für das Sommersemester
2020 wird auf 368 festgelegt werden.
3) Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende
des Praktischen Jahres zur Verfügung.
Freitag, den 12. Juli 2019 219
HmbGVBl. Nr. 24
§1
Die Anlage der Gebührenordnung für das öffentliche
Gesundheitswesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465),
zuletzt geändert am 12. März 2019 (HmbGVBl. S. 70), wird wie
folgt geändert:
1. In Teil I wird hinter der Nummer 1.1.7 die folgende Num-
mer 1.1.7.1 eingefügt:
,,1.1.7.1 Durchführung einer Kenntnis-
prüfung zur Überprüfung des
gleichwertigen Kenntnisstandes
einer ausländischen Berufsquali-
fikation für Apothekerinnen oder
Apotheker . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
200
bis 280″.
2. Teil II wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 2.2.20 wird der Gebührensatz ,,26″ durch den
Gebührensatz ,,29″ ersetzt.
2.2 Hinter Nummer 5.3.3 werden folgende Nummern 5.4 bis
5.4.5 eingefügt:
,,5.4 Amtshandlungen nach dem
Hamburgischen Gesetz zum
Schutz vor gesundheitlichen Ge
fahren durch Kohlenstoffmon-
oxid in Shisha-Einrichtungen
(HmbShKG) vom 28. Mai 2019
(HmbGVBl. S. 153)
5.4.1 Bearbeitung von Anzeigen gemäß
§3 HmbShKG . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.4.2 Anordnungen und Maßnahmen
zur Feststellung von Verstößen
nach §
10 Absatz 1 HmbShKG,
soweit daraus Gebühren nach
Nummer 5.4.3 erwachsen. . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.4.3 Anordnungen und Maßnahmen
zur Beseitigung festgestellter
Verstöße nach §
10 Absatz 1
HmbShKG . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.4.4 Kontrollen zur Überprüfung der
Beseitigung von nach §
10 Ab-
satz 1 festgestellter Verstöße . . . . .
Gebühr
nach §6
5.4.5 Wegepauschale für die Kontroll-
tätigkeit nach Nummer 5.4.4 . . . .
28″.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für das öffentliche Gesundheitswesen
Vom 9. Juli 2019
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. Juli 2019.
Freitag, den 12. Juli 2019
220 HmbGVBl. Nr. 24
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
