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Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 63

Seite 159

Verordnung über den Bebauungsplan Gut Moor 1

Seite 162

159
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 24 DIENSTAG, DEN 13. MAI 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Lurup 63 für den Geltungsbereich
zwischen Lüttkamp, Luruper Hauptstraße und Elbgaustraße
(Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Lüttkamp ­ Ost- und Südgrenze des Flurstücks 816, Nordost-
grenze des Flurstücks 2915, Nordostgrenze des Flurstücks
2918 der Gemarkung Lurup ­ Elbgaustraße ­ Luruper Haupt-
straße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
5. 5. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 63 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
6. 5. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Gut Moor 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Lurup 63
Vom 5. Mai 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit §3 Absätze 1
und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zu-
letzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 4 Ab-
satz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (Hmb-
GVBl. S. 484), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154, 3159, 3185), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwas-
sergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (Hmb-
GVBl. S. 540, 542), § 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur-
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 33), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3 der Wei-
terübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (Hmb-
GVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl.
S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 13. Mai 2014
160 HmbGVBl. Nr. 24
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be-
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214
Absatz 2a beachtlich sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
2. Im Kerngebiet werden Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Num-
mern 5, 6 und 7 und Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Bau-
nutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479), sowie Vergnügungsstätten insbesondere Spiel-
hallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne
von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), die der Auf-
stellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglich-
keiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuel-
lem Charakter ausgerichtet ist, ausgeschlossen.
3. In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnü-
gungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros und
ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des
Hamburgischen Spielhallengesetzes, die der Aufstellung
von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten die-
nen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Dar-
stellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, sowie Einzelhandelsbetriebe ausgeschlos-
sen.
4. In der mit ,,WA 1″ bezeichneten Fläche kann die festge-
setzte Grundflächenzahl von 0,4 durch die in § 19 Absatz 4
Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
5. In der mit ,,WA 1″ bezeichneten Fläche sind Stellplätze
nur in Tiefgaragen zulässig.
6. Durchfahrten und Durchgänge werden als Vollgeschoss
angerechnet. Bei Überbauung einer Straßenverkehrsfläche
zählt dabei die Geschosszahl für die Überbauung oberhalb
der festgesetzten lichten Höhe.
7. Die mit ,,(A)“ bezeichneten Gehrechte umfassen die Be-
fugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein
zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Abwei-
chungen von den festgesetzten Gehrechten können zuge-
lassen werden.
8. Das mit ,,(B)“ bezeichnete Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
einen allgemein zugänglichen Weg und eine allgemein
befahrbare Zuwegung, sowie die Befugnis der Ver- und
Entsorgungsträger, unterirdische Leitungen herzustellen
und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung
und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
9. Die mit ,,(C)“ bezeichneten Leitungsrechte umfassen die
Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger, unterirdische
Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Abweichun-
gen von den festgesetzten Leitungsrechten können zuge-
lassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und
Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
10. In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebie-
ten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tisch-
lereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien,
Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer
olfaktorischen Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnah-
men sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine
immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nach-
barschaft nachgewiesen werden kann.
11. In den Gewerbegebieten sind Vorhaben (Betriebe und An-
lagen) zulässig, deren Geräusche die in den folgenden
Tabellen angegebenen Emissionskontingente LEK nach
DIN 45691 (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin, Auslegestelle: Technische Universität Hamburg-
Harburg, Universitätsbibliothek sowie Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek
Technik Wirtschaft Information) weder tags (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) über-
schreiten:
Gewerbegebiet LEK tags [dB] LEK nachts [dB]
GE 1 55 43
GE 2 60 52
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente
erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5. Für die folgende
angegebene Richtung erhöht sich das Emissionskontin-
gent LEK für die mit ,,GE 2″ bezeichnete Fläche im Nacht-
zeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) um folgendes Zusatz-
kontingent:
Richtungssektor Zusatzkontingent [dB(A)]
(Bezugspunkt: Nacht
RW 3558148, HW 5940325)
50 Grad bis 290 Grad 4
(0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des
Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5,
wobei in den Gleichungen (6) und (7) der Norm für die
Immissionsorte innerhalb der in der Tabelle genannten
Richtungssektoren LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu
ersetzen ist. Dabei sind die von den kontingentierten
Flächen unter Anwendung der Emissionskontingente ver-
ursachten Immissionen ausschließlich mit geometrischer
Ausbreitungsberechnung zu bestimmen.
12. In den allgemeinen Wohngebieten innerhalb der mit ,,(D)“
gekennzeichneten Bereiche sind Schlafräume in Gebäu-
den zwingend zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu
orientieren. Kombinierte Wohn- und Schlafräume in Ein-
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen. Wohnräume sind durch eine geeig-
nete Grundrissgestaltung so zu gestalten, dass diese Räume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet werden.
Sofern eine Anordnung der Wohnräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind zwingend bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten (bebaute Außen-
Dienstag, den 13. Mai 2014 161
HmbGVBl. Nr. 24
wohnbereiche) oder vergleichbare Maßnahmen vorzuse-
hen. In den allgemeinen Wohngebieten sind alle Gebäude
in den mit ,,(D)“ gekennzeichneten Bereichen an der
Luruper Hauptstraße und am Lüttkamp zeitlich vor
dahinterliegenden Gebäuden zu errichten.
13. In den allgemeinen Wohngebieten ist für einen Außen-
bereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vor-
bauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tag-
pegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
14. In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bau-
liche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppel-
fassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkons-
truktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass dadurch insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in Schlafräumen ein Innenpegel bei teilgeöffnetem Fenster
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Dabei sind kombinierte Wohn- und Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer wie Schlaf-
räume zu beurteilen (HafenCity-Klausel).
15. In den Baugebieten mit Ausnahme der mit ,,WA 2″ be-
zeichneten Fläche sind Aufenthaltsräume von gewerb-
lichen Nutzungen im Plangebiet ­ hier insbesondere die
Pausen- und Ruheräume ­ durch geeignete Grundrissge-
staltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuord-
nen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außen-
türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
16. Für festgesetzte Gehölzanpflanzungen sowie für Ersatz-
pflanzungen sind standortgerechte einheimische Laub-
gehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m
Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich
der festgesetzten Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
17. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbe-
reich festgesetzter Bäume unzulässig.
18. Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Er-
satzpflanzungen mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.
19. Auf den mit einem Erhaltungsgebot für Bäume und Sträu-
cher festgesetzten Flächen sind bei Abgang von Gehölzen
Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen und hoch-
wachsenden Sträuchern so vorzunehmen, dass der Charak-
ter einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.
20. Auf den mit ,,(E)“ bezeichneten Flächen mit einem An-
pflanzungsgebot für Bäume und Sträucher sind Pflanzun-
gen so vorzunehmen, dass eine geschlossene Gehölzpflan-
zung aus mindestens zwei Bäumen je 50 m² und mindes-
tens einem Strauch je 1 m² entsteht. Das Anpflanzungs-
gebot an der Elbgaustraße darf für die Errichtung einer
Grundstückszufahrt in einer Breite von 3 m unterbrochen
werden.
21. Auf den mit ,,(F)“ bezeichneten Flächen mit einem An-
pflanzungsgebot für Bäume und Sträucher sind Pflanzun-
gen so vorzunehmen, dass eine Baumreihe mit einem
Pflanzabstand von höchstens 8 m mit einer geschlossenen
Strauchunterpflanzung entsteht.
22. In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der
nichtüberbauten Grundstücksfläche mindestens ein klein-
kroniger Baum oder für je angefangene 300 m² der nicht-
überbauten Grundstücksfläche mindestens ein großkroni-
ger Baum anzupflanzen.
23. In den Baugebieten sind als Einfriedigungen zur öffent-
lichen Grünfläche nur Hecken oder durchbrochene Zäune
in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zu-
lässig.
24. In den Gewerbegebieten ist je vier Stellplätze ein groß-
kroniger Baum anzupflanzen. Stellplatzanlagen sind mit
Hecken oder freiwachsenden Sträuchern einzufassen.
25. In den Gewerbegebieten sind mindestens 60 vom Hundert
(v. H.) der Dachflächen auf dem jeweiligen Grundstück
mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und flächendeckend zu begrü-
nen. In der mit ,,WA 1″ bezeichneten Fläche sind mindes-
tens 60 v. H. der Dachflächen auf dem jeweiligen Grund-
stück mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelba-
ren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend zu
begrünen.
26. In den Gewerbegebieten sind Außenwände von Gebäuden,
die nicht dem Denkmalschutz unterliegen und deren
Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fas-
saden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je
2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
27. Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens
50 cm starken Substrataufbau zu versehen und zu begrü-
nen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf
einer Fläche von 12 m² die Schichtstärke des durchwurzel-
baren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
28. In den Baugebieten sind befestigte Gehwege und ebener-
dige Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstell-
flächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetations-
fähigem Aufbau (Schotterrasen) herzustellen.
29. Das in den Baugebieten von den Grundstücks- und Dach-
flächen anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jewei-
ligen Grundstück über vegetationsbedeckte belebte Bo-
denzonen oder Rigolen zu versickern. Sollte im Einzelfall
eine Versickerung unmöglich sein, kann ausnahmsweise
eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlags-
wassers in die öffentlichen Abwasseranlagen nach Maß-
gabe der zuständigen Stelle zugelassen werden. Die Regen-
wasserrückhaltung kann ober- oder unterirdisch erfolgen.
30. In der mit ,,WA 1″ bezeichneten Fläche sind an den nach
Osten zu der öffentlichen Grünfläche ausgerichteten Wän-
den mindestens sechs künstliche Nisthilfen für Sperlinge
und drei künstliche Nisthilfen für Bachstelzen jeweils an
geeigneter Stelle baulich in die Wand zu integrieren und
dauerhaft zu unterhalten.
31. In der mit ,,WA 1″ bezeichneten Fläche sind auf mindes-
tens 33 v. H. der Gesamtwohnfläche nur Wohnungen zu
errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförde-
rung gefördert werden könnten.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 5. Mai 2014.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 13. Mai 2014
162 HmbGVBl. Nr. 24
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
§1
(1) Der Bebauungsplan Gut Moor 1 für den Geltungsbe-
reich zwischen dem Großmoordamm, der Landesgrenze zu
Niedersachsen, dem Seevedeich, der Hörstener Straße und der
Westgrenze des Kleingartenvereins 732 (Bezirk Harburg, Orts-
teil 704) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Großmoordamm ­ Ostgrenze des Flurstücks 289 ­ Landes-
grenze zu Niedersachsen ­ Seevedeich ­ Westgrenzen der Flur-
stücke 330, 273, 275, 276 und 129 ­ Gemarkungsgrenze der
Gemarkung Gut Moor ­ über den Kanzlershofer Weg ­ Süd-
westgrenzen der Flurstücke 289, 75 und 74 ­ Hörstener Straße
­ Gemarkungsgrenze der Gemarkung Gut Moor ­ über die
Flurstücke 177 und 183, Westgrenzen der Flurstücke 17 und
294 der Gemarkung Gut Moor.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans, die ihm bei-
gegebene Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung
nach § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim Staats-
archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans, die Begründung und die zusam-
menfassende Erklärung können auch beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei ein-
gesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirks-
amt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung
erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann
die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er
die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent-
schädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsan-
spruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Auf der Fläche für die Landwirtschaft sind innerhalb des
durch die Baugrenze bezeichneten Bereiches nur Gebäude
zulässig, die im Zusammenhang mit der landwirtschaft-
lichen Nutzung stehen. Zulässig sind ein Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohneinheiten, Lagerhäuser für land-
wirtschaftliche Erzeugnisse, Geräte und Fahrzeuge sowie
Stallgebäude.
2. Die als extensives Feuchtgrünland festgesetzte Fläche zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft ist als zweischürige Wiese oder als
Mähweide mit maximal zwei Tieren je Hektar zu ent-
wickeln und zu erhalten. Bodenbearbeitungen und Mahd
sind außerhalb der Zeiten von Vogelbrut und Jungenauf-
zucht durchzuführen. Eine ausreichende Nachmahd ist zu
gewährleisten.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Verordnung
über den Bebauungsplan Gut Moor 1
Vom 6. Mai 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit §3 Absätze 1
und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 4 Ab-
satz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 484), und § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185),
sowie § 1 und § 2 Absatz 1 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 6. Mai 2014.
Das Bezirksamt Harburg