FREITAG, DEN22. APRIL
257
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 24 2022
Tag I n h a l t Seite
12. 4. 2022 Siebte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257
2130-1-4
12. 4. 2022 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Taxenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
9240-1
19. 4. 2022 Verordnung zur Änderung der Hafenlotsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
9503-1-1
19. 4. 2022 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen sowie die Ausbildung und
Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
2030-1-32
19.
4.
2022 Dritte Verordnung zur Änderung der schulischen Prüfungs- und Zeugnisregelungen infolge der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
neu: 223-1-19a, neu: 223-1-15a, neu: 223-1-20a
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
Die Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. August 2021
(HmbGVBl. S. 564), wird wie folgt geändert:
1. In §5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Die Befugnis zur Feststellung von Bebauungsplänen
im Bereich des Vorbehaltsgebietes ,,Grasbrook und nörd
liche Veddel“ nach Anlage 5 wird bis zum 31. Dezember
2041 auf den Senat zurück übertragen.“
2. Es wird folgende Anlage 5 angefügt:
,,Anlage 5
(zu §5 Absatz 6)
Abgrenzung Vorbehaltsgebiet Grasbrook
und nördliche Veddel
Der Geltungsbereich für das Vorbehaltsgebiet ,,Grasbrook
und nördliche Veddel“ umfasst im Stadtteil Kleiner Gras-
brook die gesamte Landzunge zwischen Norderelbe und
Moldauhafen von der Spitze am Veddelhöft im Westen bis
zur Straße Am Moldauhafen im Osten und zudem die Was-
serflächen des Moldauhafens und des Saalehafens, mit Aus-
nahme der Wasserflächen im Südwesten des Saalehafens
zwischen östlichem Auflager der Niedernfelder Brücke und
Siebte Verordnung
zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau
Vom 12. April 2022
Auf Grund von §7 Absatz 1 in Verbindung mit §6 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), wird verordnet:
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258 HmbGVBl. Nr. 24
nördlichem Auflager der Hansabrücke und von Wasserflä-
chen im Osten des Moldauhafens um die Spitze des Mel
niker Ufers. Im Stadtteil Veddel umfasst der Geltungsbe-
reich des Vorbehaltsgebiets die Flächen zwischen dem Süd-
ufer der Norder
elbe im Norden, der Bundesstraße 4/75
(Neue Elbbrücke/Veddeler Brückenstraße) im Osten, der
Straßen Sieldeich und Passierzettel im Süden und der
Straße Am Moldauhafen im Westen (Stadtteil Kleiner Gras-
brook).
Das Vorbehaltsgebiet Grasbrook und nördliche Veddel
wird wie folgt begrenzt:
Über das Flurstück 865 (Saalehafen), Nord- und Westgrenze
des Flurstücks 865 (Saalehafen, Dessauer Ufer), Südwest-
grenze des Flurstücks 590 (Moldauhafen), über das Flur-
stück 590, Südgrenze des Flurstücks 590 (Moldauhafen,
Melniker Ufer), über das Flurstück 590 und Südgrenze des
Flurstücks 590, Nordgrenzen der Flurstücke 589, 578, 487
und 575, über das Flurstück 492 (Norderelbe) der Gemar-
kung Kleiner Grasbrook. Über das Flurstück 1479 (Norder
elbe), Nordgrenzen der Flurstücke 1486 und 1487, über das
Flurstück 1479 (Norder
elbe), Ostgrenzen der Flurstücke
1487, 1676, 1142 und 1242, über das Flurstück 1088 (Vedde-
ler Brückenstraße), Ostgrenzen der Flurstücke 1165 und
1067, über das Flurstück und Ostgrenze des Flurstücks 1088
(Veddeler Brückenstraße), Ostgrenze des Flurstücks und
über das Flurstück 1475, Westgrenzen der Flurstücke 1475
und 67 (Sieldeich), Süd- und Westgrenze des Flurstücks 614
(Passierzettel), über das Flurstück 1034 der Gemarkung
Veddel. Über die Flurstücke 619, 861 (Rampenstraße, Am
Moldauhafen), 545, 527, 544, 606 und 773, Südostgrenze des
Flurstücks 590 (Moldauhafen, Dresdener Ufer), über das
Flurstück 773, Nordgrenzen der Flurstücke 604 und 540
(Sachsenbrücke), über das Flurstück 527, Nord-, Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 542, über das Flurstück 527, Süd-
grenzen der Flurstücke 540 und 604 (Sachsenbrücke), über
das Flurstück 602, Südostgrenze des Flurstücks 865 (Saale-
hafen, Hallesches Ufer), über die Flurstücke 602, 603, 531,
525 und 521 (Hochwasserschutzmauer), Südwestgrenze des
Flurstücks 603, Südostgrenzen der Flurstücke 602 und 865
(Saalehafen) der Gemarkung Kleiner Grasbrook.
Freitag, den 22. April 2022 259
HmbGVBl. Nr. 24
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. April 2022.
Freitag, den 22. April 2022
260 HmbGVBl. Nr. 24
§1
Die Taxenordnung vom 18. Januar 2000 (HmbGVBl. S. 28),
zuletzt geändert am 9. Mai 2017 (HmbGVBl. S. 139), wird wie
folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 2 wird die Textstelle ,,4,20 Euro“ durch die
Textstelle ,,5 Euro“ ersetzt.
1.1.2 In Satz 3 wird die Textstelle ,,3,50 Euro“ durch die
Textstelle ,,3,90 Euro“ ersetzt.
1.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) In den Hauptverkehrszeiten beträgt der Kilome-
terpreis
a) für jede durchfahrene Wegstrecke
bis zu vier Kilometer . . . . . . . . . 2,70 Euro,
b) für jede weitere durchfahrene Weg-
strecke über vier Kilometer bis zu
neun Kilometer . . . . . . . . . . . . . 2,50 Euro,
c) für jede weitere durchfahrene Weg-
strecke über neun Kilometer . . 1,80 Euro.
In den übrigen Zeiten beträgt der Kilometerpreis
a) für jede durchfahrene Wegstrecke
bis zu vier Kilometer . . . . . . . . . 2,60 Euro,
b) für jede weitere durchfahrene Weg-
strecke über vier Kilometer bis zu
neun Kilometer . . . . . . . . . . . . . . 2,40 Euro,
c) für jede weitere durchfahrene Weg-
strecke über neun Kilometer . . . 1,70 Euro.“
1.3 In Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle ,,30 Euro“ durch
die Textstelle ,,36 Euro“ ersetzt.
1.4 Absatz 5a erhält folgende Fassung:
,,(5a) Auf Wunsch des Fahrgastes, der bei einer Bestell-
fahrt mit der Bestellung, und im Übrigen vor der
Abfahrt geäußert werden muss, treten folgende Fest-
preise an die Stelle der Berechnung des Beförderungs-
entgelts nach den Absätzen 2 bis 5:
1. 33 Euro für eine Wegstrecke von bis zu 12 Kilo
metern,
2. 50 Euro für eine Wegstrecke von mehr als 12, aber
nicht mehr als 22 Kilometern.
Jede Fahrt zu einem Festpreis nach Satz 1 ist im Taxa-
meter zu erfassen. Wird bei einer Fahrt zu einem Fest-
preis nach Satz 1 die dort jeweils festgelegte Wegstre-
cke überschritten, werden für den nachfolgenden Weg
der Kilometerpreis und das Wartegeld nach Maßgabe
der Absätze 3 bis 5 zusätzlich zum Festpreis berech-
net; der Grundpreis wird nicht zusätzlich berechnet.
Wird eine Fahrt zu einem Festpreis nach Satz 1 auf
Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen der dort jeweils
festgelegten Wegstrecke unterbrochen, ist für die bis-
her zurückgelegte Wegstrecke der jeweils vereinbarte
Festpreis nach Satz 1, im Falle einer Unterbrechung
nach einer Wegstrecke von nicht mehr als 12 Kilome-
tern jedoch stets nur der Festpreis nach Satz 1 Num-
mer 1 zu zahlen; wünscht der Fahrgast die Fortset-
zung der Fahrt nach der Unterbrechung, so gilt die
Fortsetzung als eine neue Fahrt. Zuschläge und Son-
derkosten sind zusätzlich zum jeweils vereinbarten
Festpreis nach Satz 1, jedoch bei Überschreitung der
Wegstrecke nach Satz 3 oder bei Fortsetzung unter-
brochener Fahrten nach Satz 4 nicht erneut zu berech-
nen.“
1.5 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Wird eine Großraumtaxe bestellt oder werden ohne
vorherige Bestellung mehr als vier Fahrgäste gleich-
zeitig in einer Großraumtaxe befördert, ist ein
Zuschlag in Höhe von 8 Euro zu entrichten.“
1.6 Hinter Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt:
,,(6a) Für die Beförderung von Fahrrädern mit einer
Taxe mittels einer dafür erforderlichen Tragevorrich-
tung ist unabhängig von der Anzahl der beförderten
Fahrräder ein Zuschlag von 8 Euro zu entrichten.“
1.7 In Absatz 9 wird hinter dem Wort ,,befördern“ die
Textstelle ,,, soweit nicht in Absatz 6 etwas anderes
bestimmt ist“ eingefügt.
1.8 Absatz 12 Satz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
,,d)
Angaben zur Höhe des Zuschlags für die Beförde-
rung von mehr als vier Fahrgästen gleichzeitig in
einer Großraumtaxe, der Bestellung einer Groß-
raumtaxe und für den Transport von Fahrrä-
dern,“.
2. §3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Fällt während der Beförderung des Fahrgastes für
die Benutzung einer Straße oder eines sonstigen Ver-
kehrsbauwerks ein besonderes Entgelt an, so ist dieses
Entgelt vom Fahrgast zu erstatten, wenn die Taxen-
fahrerin oder der Taxenfahrer den Fahrgast vor der
Benutzung auf die Erstattungspflicht hingewiesen
und der Fahrgast in die Benutzung eingewilligt hat.“
3. §6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxen-
ständen bereitgehalten werden. Die Taxenfahrerin
oder der Taxenfahrer ist berechtigt, sich mit unbesetz-
ter Taxe auf jedem Taxenstand bereitzuhalten, sofern
die vorgesehene Fahrzeugzahl noch nicht erreicht ist
und keine die Zufahrt beschränkende straßenver-
kehrsbehördliche Anordnung entgegensteht; das
Recht der Grundstückeigentümerin oder des Grund-
stückseigentümers oder der oder des sonst Verfü-
gungsberechtigten, die Nutzung eines außerhalb der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege gelege-
nen Taxenstandes zu beschränken, bleibt unberührt.
Ein Bereithalten von Taxen außerhalb der gekenn-
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Taxenordnung
Vom 12. April 2022
Auf Grund von §
47 Absatz 3 Satz 1 und §
51 Absatz 1
Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom
8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 16. April
2021 (BGBl. I S. 822), wird verordnet:
Freitag, den 22. April 2022 261
HmbGVBl. Nr. 24
zeichneten Taxenstände kann von der zuständigen
Behörde gestattet werden, wenn aus Anlass besonde-
rer Veranstaltungen ein bedeutender Taxenbedarf zu
erwarten ist. Der Taxenfahrerin oder dem Taxenfah-
rer einer elektrisch angetriebenen Taxe ist während
des Ladevorgangs an einer außerhalb eines Taxen-
stands gelegenen Ladesäule die Entgegennahme von
Fahraufträgen über Funk oder Telekommunikations-
mittel gestattet.“
4. §7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer hat
einen Abdruck dieser Taxenordnung sowie den
Bekannt
machungstext von gegebenenfalls aufgrund
von §2 Absatz 11 eingeführten Probetarifen mitzufüh-
ren und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.“
5. §9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1 Hinter Nummer 3a wird folgende Nummer 3b einge-
fügt:
,,3b.
entgegen §
4 Absatz 1 Satz 3 die Annahme des
Beförderungsentgelts durch unbare Zahlungs-
mittel verweigert, obwohl die hierfür erforderli-
chen Einrichtungen in der Taxe zur Verfügung
stehen,“.
5.2. Nummer 6 wird gestrichen.
5.3 Die Nummern 7 bis 17 werden Nummern 6 bis 16.
5.4 Die neue Nummer 15 erhält folgende Fassung:
,,15.
entgegen §7 Absatz 3 den vorgeschriebenen Ab
druck dieser Taxenordnung oder den Bekannt-
machungstext des Probetarifs nicht mitführt
oder nicht dem Fahrgast auf Verlangen vorlegt,“.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. April 2022.
Verordnung
zur Änderung der Hafenlotsordnung
Vom 19. April 2022
Auf Grund von §3 Nummer 1 und §6 des Hafenlotsgesetzes
vom 19. Januar 1981 (HmbGVBl. S. 9), zuletzt geändert am
18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird nach Anhörung der
Hafenlotsenbrüderschaft verordnet:
Die Hafenlotsordnung vom 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193,
196) wird wie folgt geändert:
1. In §1 werden hinter dem Wort ,,zusammengeschlosse-
nen“ die Wörter ,,Hafenlotsinnen und“ eingefügt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle
See- und Binnentankschiffe nach §
30 Absatz 1 der
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom
22. Oktober 1998 (BGBl. 1998 I S. 3210, 1999 I S. 193),
zuletzt geändert 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398,
1554), in der jeweils geltenden Fassung, die in einem
See- oder Binnenschiffsregister oder einem vergleich-
baren ausländischen Register eingetragen sind und
mit denen überwiegend See- oder Binnenschifffahrt
betrieben wird.“
2.2 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
fügt:
,,(4) Außergewöhnlich große Fahrzeuge im Sinne die-
ser Verordnung sind Fahrzeuge, die die nach §
1
Absatz 1 Nummer 1 der Hafenverkehrsordnung vom
12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am
6. August 2019 (HmbGVBl. S. 253), in der jeweils gel-
tenden Fassung, in Verbindung mit §60 Absatz 1 der
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bekannt gemachten
Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang über-
schreiten.“
2.3 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält fol-
gende Fassung:
,,(5) Ein Schubverband im Sinne dieser Verordnung
ist eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen
sich mindestens eines vor dem Fahrzeug oder den
Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder
die den Verband fortbewegen und als ,,schiebendes
Fahrzeug“ oder ,,schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet
werden.“
2.4 Hinter dem neuen Absatz 5 wird folgender neuer Ab-
satz 6 eingefügt:
,,(6) Ein Schleppverband im Sinne dieser Verordnung
ist die Zusammenstellung von einem oder mehreren
schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und
einem oder mehreren dahinter oder daneben
geschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebs-
bereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manö
vrierfähigkeit eingeschränkt sind.“
2.5 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Text-
stelle ,,18. März 2009 (BGBl. I S. 647)“ wird durch die
Textstelle ,,7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188), in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.6 Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
Freitag, den 22. April 2022
262 HmbGVBl. Nr. 24
2.7 Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt
geändert:
2.7.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,durch Hafenlotsen“
durch die Wörter ,,durch Hafenlotsinnen oder Hafen-
lotsen“ ersetzt.
2.7.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,Bordlotse ist ein Hafen-
lotse, der“ durch die Textstelle ,,Bordlotsin ist eine
Hafenlotsin, die bzw. Bordlotse ist ein Hafenlotse,
der“ ersetzt.
2.8 Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 Nummer 1 wird die Textstelle ,,Europa-
Nummer (ENI-Nummer)“ durch die Textstelle ,,ENI-
Nummer“ ersetzt.
3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Hafenlotsdienst ist anzufordern
1. bei abgehenden und verholenden Schiffen mindes-
tens zwei Stunden vor Abfahrt des Schiffes und bei
aufkommenden Schiffen beim Passieren von
Brunsbüttel,
2. bei abgehenden und verholenden außergewöhn-
lich großen Fahrzeugen mindestens vier Stunden
vor Abfahrt des Schiffes und bei aufkommenden
außergewöhnlich großen Fahrzeugen beim Passie-
ren von Brunsbüttel.“
3.3 In Absatz 4 wird hinter dem Wort ,,abzubestellen“ die
Textstelle ,,; bei außergewöhnlich großen Fahrzeugen
ist der Hafenlotsdienst bis spätestens zwei Stunden
vor der vereinbarten Zeit abzubestellen“ eingefügt.
4. §4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wird eine Person des Hafenlotsdienstes während
der Fahrt versetzt oder ausgeholt, so muss die Schiffs-
oder Geräteführerin oder der Schiffs- oder Gerätefüh-
rer das Anbordkommen oder Vonbordgehen durch
ausreichende Verminderung der Fahrt und andere
geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die
Schiffs- oder Geräteführerin oder der Schiffs- oder
Geräteführer von Seeschiffen hat ein einwandfreies
und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel
23 des Internationales Übereinkommen von 1974 zum
Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Über-
einkommen) (BGBl. 1979 II S. 141, 142), zuletzt geän-
dert am 21. November 2019 (BGBl. II S. 910), auszu-
bringen. Hierbei soll den Empfehlungen der IMO-
Entschließung A.1045(27) vom 30. November 2011
(Verkehrsblatt 2014 S. 93) gefolgt werden. Es ist für
eine ausreichende Bewachung des Lotsengeschirrs,
für Hilfestellung beim Anbordkommen und Von-
bordgehen und für die Sicherheit der Person des
Hafenlotsdienstes auf dem Weg zwischen Lotsenge-
schirr und Brücke zu sorgen. Die Fürsorgepflicht
gegenüber der Person des Hafenlotsdienstes gilt auch
für das Anbordkommen oder Vonbordgehen bei den
Binnenschiffen gemäß Kapitel 14 (Sicherheit am
Arbeitsplatz) Artikel 14.01 des Europäischen Stan-
dards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe
(ES-TRIN) in Verbindung mit den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik. Die üblichen Regeln
guter Seemannschaft sind zu beachten.“
5. §6 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1.1 In Nummern 2 und 3 wird jeweils hinter der Text-
stelle ,,130 Metern“ die Textstelle ,,oder eine größte
Breite von 15 Metern“ eingefügt.
5.1.1.2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
Seetankschiffen nach §5 Absatz 1 Nummer 2, die
weder eine Länge über alles von 90 Metern bezie-
hungsweise eine Breite von 13 Metern überschrei-
ten, welche die Voraussetzungen nach Regel 19
der Anlage I des Internationalen Übereinkom-
mens von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe (MARPOL-Überein-
kommen) in der Fassung vom 12. März 1996
(BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung,
erfüllen (Doppelhülle),“.
5.1.2 In Satz 2 wird die Bezeichnung ,,§2 Absatz 6″ durch
die Bezeichnung ,,§2 Absatz 8″ ersetzt.
5.2 In Absatz 4 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Auf-
sichtsbehörde“ die Wörter ,,mindestens zwei Wochen
vor Ablauf der Befreiung“ eingefügt.
5.3 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Befreiung nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5
kann zusätzlich auf nur ein Schiff gleicher Bauart
unter Ausstellung einer neuen Bescheinigung für die
Restlaufzeit der bestehenden Befreiung übertragen
werden.“
6. §7 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Von der Pflicht zur Annahme des Hafenlotsdiens-
tes im Hafen kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag
Schiffsführerinnen und Schiffsführer von
1. Seeschiffen mit einer Länge über alles von mehr
als 130 Metern oder einer größten Breite von mehr
als 21 Metern befreien, wenn die Schiffsführerin
oder der Schiffsführer eine bestimmte Fahrtstre-
cke mit dem Schiff innerhalb der letzten zwölf
Monate bereits achtzehnmal unter Lotsberatung
befahren, anschließend sechs Bewährungsfahrten
nach §12 absolviert und eine Prüfung vor der Auf-
sichtsbehörde nach §
13 mit Erfolg abgelegt hat;
die Nachweise über die Fahrten sind durch Erklä-
rungen nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 zu
erbringen,
2.Schiffen und schwimmenden Geräten, die im
Hafenlotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder
der Unterhaltung der Verkehrsflächen beschäftigt
sind, befreien, wenn sie oder er mit dem Schiff oder
Gerät in Frischwasser
a)
bei weniger als 8 Meter Tiefgang nach Beginn
des Auftrages die Fahrtstrecke viermal unter
Lotsberatung befahren und anschließend zwei
Bewährungsfahrten nach §12 absolviert hat,
b)
bei mehr als 8 Meter Tiefgang nach Beginn des
Auftrages die Fahrtstrecke zehnmal unter Lots-
beratung befahren und anschließend zwei
Bewährungsfahrten nach §12 absolviert hat,
und eine Prüfung vor der Aufsichtsbehörde nach §13
mit Erfolg abgelegt hat; ein Nachweis über die Fahr-
ten ist durch Erklärung nach dem Muster der Anlagen
1 und 2 zu erbringen; die Aufsichtsbehörde kann für
Bagger und schwimmende Geräte eine höhere Anzahl
nachzuweisender Fahrtstrecken festlegen, wenn die
Sicherheit des Schiffsverkehrs es erfordert. Zudem
müssen die Voraussetzungen nach §6 Absatz 1 Satz 1
zweiter Halbsatz Buchstaben b und c erfüllt sein.“
Freitag, den 22. April 2022 263
HmbGVBl. Nr. 24
6.2 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Befreiung kann zusätzlich auf nur ein bauglei-
ches Schiff oder schwimmendes Gerät unter Ausstel-
lung einer neuen Bescheinigung für die Restlaufzeit
der bestehenden Befreiung übertragen werden.“
6.3 In Absatz 7 wird hinter dem Wort ,,mehr“ die Text-
stelle ,,Lotsinnen bzw. “ eingefügt.
7. In §10 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Annahme“ die
Wörter ,,einer Hafenlotsin oder“ eingefügt.
8. §11 wird wie folgt geändert:
8.1 In der Überschrift werden hinter dem Wort ,,An
nahme“ die Wörter ,,einer Hafenlotsin oder“ einge-
fügt.
8.2 Die Textstelle ,,, insbesondere bei starkem Eisgang,“
wird gestrichen.
9. §12 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Bewährungsfahrten werden von Hafenlotsinnen
und Hafenlotsen begleitet, die mindestens seit drei
Jahren bestallte Hafenlotsinnen und Hafenlotsen
sind.“
10. §13 wird wie folgt geändert:
10.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
Meldepflichten, Verkehrsvorschriften und Ver-
kehrssicherungssysteme im Hamburger Hafen,“.
10.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Revierkunde und Fahrtstrecken zwischen
namentlich genannten Liegeplätzen oder der Lot-
senstation und Liegeplatz im Hamburger Hafen,
deren Betonnung und Befeuerung, Durchfahrts-
höhen der zu passierenden Brücken und Sperr-
werke sowie Abmessungen der zu passierenden
Schleusen,“.
11. §14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Ausschuss besteht aus der Leitung und zwei
weiteren Beschäftigten des Oberhafenamtes.“
12. §16 erhält folgende Fassung:
,,§16
Durchführung der Hafenlotstätigkeit
(1) Die nach der Börtordnung bestimmten Personen
haben jede Lotsung durchzuführen, für die sie
bestimmt sind.
(2) Die für die Lotsung zum vereinbarten Zeitpunkt
an Bord gekommene oder am vereinbarten Ort bereit-
stehende Person braucht nicht länger als eine Stunde
zu warten, wenn sich der Antritt oder die Fortsetzung
der Fahrt aus nicht revierbedingten Gründen verzö-
gert.
(3) Bei aufkommenden und verholenden Schiffen ist
ein Abgleich der Liegeplatzorder mir der Nautischen
Zentrale durchzuführen.
(4) Die nach der Börtordnung bestimmten Personen
dürfen die Lotstätigkeit nicht ausüben, wenn sie
infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berau-
schender Mittel in der sicheren Ausübung der Bera-
tung beeinträchtigt sind. Die Person des Hafenlots-
dienstes darf während der Beratung keine alkoholi-
schen Getränke oder andere berauschende Mittel zu
sich nehmen und nicht unter der Wirkung solcher
Getränke oder Mittel stehen.
(5) Eine Lotsung kann wegen Unzumutbarkeit abge-
lehnt werden, wenn das Schiff oder dessen Ausrüstung
schwerwiegende Mängel aufweist oder die Besatzung
nicht ausreicht oder nicht ausreichend qualifiziert ist
und dadurch die Sicherheit der Schifffahrt oder die
Umwelt erheblich gefährdet wird. Ein Fall der Unzu-
mutbarkeit kann insbesondere gegeben sein, wenn
1. die Schiffs- oder Geräteführerin bzw. der Schiffs-
oder Geräteführer oder die jeweilige Vertretung
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist,
das Schiff sicher zu führen,
2.die sichere Schiffsführung infolge körperlicher
oder geistiger Mängel der Schiffs- oder Gerätefüh-
rerin bzw. des Schiffs- oder Geräteführers oder die
jeweilige Vertretung nicht mehr gewährleistet ist,
3. schwerwiegende Mängel der Antriebsanlage, der
Ruderanlage oder der Kommandoelemente vor-
handen sind,
4.
die Vorgaben für Lotsenversetzeinrichtungen
gemäß Kapitel V Regel 23 des SOLAS-Überein-
kommens nicht eingehalten werden,
oder
5. auf einem Tankschiff kein funktionsfähiges Radar-
gerät und kein UKW-Sprechfunkgerät mit den für
das Revier erforderlichen Sprechwegen vorhanden
sind.“
13. §17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wer erstmals für den Hafenlotsdienst bestallt
worden ist, darf während einer Übergangszeit nur
Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
1. im ersten halben Jahr Schiffe mit einer Länge über
alles von bis zu 130 Metern oder einer größten
Breite von bis zu 20 Metern, Containerschiffe zu
und von den Containerterminals bis zu einer
Länge über alles von bis zu 150 Metern oder einer
größten Breite von bis zu 25 Metern,
2. im zweiten halben Jahr Schiffe mit einer Länge
über alles von bis zu 130 Metern oder einer größten
Breite von bis zu 20 Metern, Containerschiffe zu
und von den Containerterminals bis zu einer
Länge über alles von bis zu 160 Metern oder einer
größten Breite von bis zu 25 Metern,
3. im zweiten Jahr Schiffe mit einer Länge über alles
von bis zu 160 Metern oder einer größten Breite
von bis zu 25 Metern, Containerschiffe zu und von
den Containerterminals bis zu einer Länge über
alles von bis zu 175 Metern oder einer größten
Breite von bis zu 30 Metern,
4. im dritten Jahr Schiffe mit einer Länge über alles
von bis zu 200 Metern oder einer größten Breite
von bis zu 35 Metern,
5. im vierten Jahr Schiffe mit einer Länge über alles
von bis zu 250 Metern oder einer größten Breite
von bis zu 40 Metern,
6. im fünften Jahr Schiffe mit einer Länge über alles
von bis zu 300 Metern oder einer größten Breite
von bis zu 45 Metern,
7. im sechsten Jahr Schiffe mit einer Länge über alles
von bis zu 350 Metern oder einer größten Breite
von bis zu 50 Metern.“
Freitag, den 22. April 2022
264 HmbGVBl. Nr. 24
14. §20 wird wie folgt geändert:
14.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Sobald die Hafenlotsin bzw. der Hafenlotse an
Bord gekommen ist, hat die Schiffs- oder Geräteführe-
rin oder der Schiffs- oder Geräteführer sie oder ihn
unverzüglich über alle Mängel und besonderen Eigen-
schaften des Fahrzeugs, die für die Lotsberatung von
Bedeutung sind, umfassend zu unterrichten. Die
Hafenlotsin hat sich vor ihrer Tätigkeit bzw. der
Hafenlotse hat sich vor seiner Tätigkeit in geeigneter
Weise von dem ordnungsgemäßen Zustand des Schif-
fes und seiner Ausrüstung zu überzeugen.“
14.2 In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,und“ die
Wörter ,,die Hafenlotsin oder“ eingefügt.
14.3 In Absatz 3 wird hinter dem Wort ,,Wird“ die Text-
stelle ,,die Hafenlotsin, bevor sie bzw.“ eingefügt und
das Wort ,,er“ durch die Textstelle ,,sie bzw. er“ ersetzt.
15. §21 Absatz 1wird wie folgt geändert:
15.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Erhält die Hafenlotsin bei Erfüllung ihrer üblichen
Pflichten bzw. der Hafenlotse bei Erfüllung seiner
üblichen Pflichten Kenntnis von offensichtlichen
Auffälligkeiten, welche die Sicherheit der Schifffahrt
betreffen, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden
oder eine Gefährdung der Meeresumwelt darstellen
können oder Kenntnis über einen folgenschweren
Unfall, unterrichtet sie oder er unverzüglich, vorzugs-
weise elektronisch, von Bord des gelotsten Schiffes,
oder im Falle einer Landradarberatung von der
Radarzentrale aus, die Aufsichtsbehörde.“
15.2 In Satz 2 Nummer 1 wird hinter der Textstelle ,,IMO-
Kennnummer“ die Textstelle ,,oder ENI-Nummer“
eingefügt.
16. §22 wird wie folgt geändert:
16.1 In Nummer 7 wird hinter der Bezeichnung ,,§16″ die
Textstelle ,,Absatz 1″ eingefügt.
16.2 Hinter Nummer 7 werden folgende neue Nummern 8
und 9 eingefügt:
,,8.
entgegen §16 Absatz 4 Satz 1 infolge körperlicher
oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholi-
scher Getränke oder anderer berauschender Mit-
tel in der sicheren Ausübung der Beratung beein-
trächtigt ist und dennoch eine Lotsung durch-
führt,
9.
entgegen §
16 Absatz 4 Satz 2 während der Bera-
tung alkoholische Getränke oder andere berau-
schende Mittel zu sich nimmt oder unter der Wir-
kung solcher Getränke bzw. Mittel steht,“.
16.3 Die bisherigen Nummern 8 bis 13 werden Nummern
10 bis 15.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. April 2022.
Freitag, den 22. April 2022 265
HmbGVBl. Nr. 24
§1
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
sowie die Ausbildung
und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr
Die Verordnung über die Laufbahnen sowie die Ausbil-
dung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr
(HmbLAPO-Fw) vom 8. November 2011 (HmbGVBl. S. 479),
zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 390,
392), wird wie folgt geändert:
1. §5 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Das Nähere zum Auswahlverfahren regelt die zuständige
Behörde durch Verwaltungsvorschrift.“
1.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Zusatzausbildung nach Absatz 3 wird vom Insti-
tut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Beamtinnen und Beamte, die für die Zusatzausbildung
zugelassen worden sind, erwerben die Befähigung für das
zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 durch die
erfolgreiche Teilnahme an der Einführungszeit und Able-
gung der damit verbundenen Prüfungen nach Teil 3 der
Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahn-
gruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 730). Die dies-
bezüglichen Regelungen der Ausbildungsverordnung
Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 gelten entspre-
chend.“
2 In §7 Absatz 3 Satz 4 wird die Textstelle ,,Anlage 2″ durch
die Textstelle ,,Anlage 1″ ersetzt.
3. In §11 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,Anlage 3″ durch
die Textstelle ,,Anlage 2″ ersetzt.
4. In §14 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,Anlage 4″ durch
die Textstelle ,,Anlage 3″ ersetzt.
5. In §30 Absatz 2 Satz 4 wird die Textstelle ,,Anlage 5″ durch
die Textstelle ,,Anlage 4″ ersetzt.
6. §37 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfasst
aufbauend auf dem für die Einstellung zugrunde gelegten
Hochschulstudium fachtheoretische und berufspraktische
Ausbildungsteile. Ablauf und Inhalte der Ausbildung rich-
ten sich nach den in der Ausbildungsverordnung Feuer-
wehr für die Laufbahngruppe 2.2 getroffenen Festlegun-
gen. Beamtinnen und Beamte können im Rahmen der
Ausbildung geeigneten Einrichtungen innerhalb oder
außerhalb des öffentlichen Dienstes zugewiesen werden.“
6.2 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die zum Ende der Ausbildung abzulegende Laufbahn-
prüfung richtet sich nach den in der Ausbildungsverord-
nung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 getroffenen
Festlegungen.“
7. Anlage 1 wird aufgehoben.
8. Die bisherigen Anlagen 2 bis 5 werden Anlagen 1 bis 4.
§2
Schlussbestimmungen
(1) Beamtinnen und Beamte, die am 31. März 2022 nach §5
Absätze 3 und 4 HmbLAPO-Fw in der bisherigen Fassung in
der Zusatzausbildung oder nach Abschnitt 4 HmbLAPO-Fw
in der bisherigen Fassung im Vorbereitungsdienst stehen, set-
zen die Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften
fort.
(2) Beamtinnen und Beamte, die zum 1. April 2022 oder zu
einem späteren Zeitpunkt die Zusatzausbildung oder den Vor-
bereitungsdienst mit dem Ziel des Erwerbs der Befähigung für
das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fach-
richtung Feuerwehr aufgenommen haben oder aufnehmen
werden, setzen ihre Ausbildung ab dem Inkrafttreten dieser
Verordnung nach den dann geltenden Vorschriften fort. Die
bis zu diesem Zeitpunkt absolvierten Ausbildungsbestandteile
gelten als nach diesen Vorschriften ordnungsgemäß erbracht.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahnen sowie die Ausbildung und Prüfung
in der Fachrichtung Feuerwehr
Vom 19. April 2022
Auf Grund der §§25 und 26 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird ver-
ordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. April 2022.
Freitag, den 22. April 2022
266 HmbGVBl. Nr. 24
Artikel 1
Verordnung
über abweichende Ausbildungs- und Prüfungsregelungen
zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) vom 25. März 2008
(HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 25. Juni 2021
(HmbGVBl. S. 518, 964), gilt für die Schülerinnen und Schü-
ler, die im Schuljahr 2021/2022 die gymnasiale Oberstufe der
Stadtteilschule oder des Gymnasiums besuchen, infolge der
Einschränkungen durch die Ausbreitung des Coronavirus
SARS-CoV-2 mit folgenden Maßgaben:
§1
Verweildauer
Ein im Schuljahr 2021/2022 erfolgter Rücktritt um ein
Schuljahr gemäß §4 Absatz 2 APO-AH wird nicht auf die Ver-
weildauer angerechnet.
§2
Wahl der Prüfungsfächer
§20 Absatz 4 Satz 1 APO-AH gilt mit der Maßgabe, dass die
dort genannte Wahl der Prüfungsfächer am Ende des dritten
Semesters erfolgt.
§3
Abiturprüfung im Fach Sport
Abweichend von §
24 Absatz 1 Satz 4 und §
26 Absatz 1
Satz 3 APO-AH beziehen sich die praktischen Anteile der Auf-
gaben im Fach Sport auf die Inhalte mindestens eines Bewe-
gungsfeldes und höchstens zweier Bewegungsfelder. Die Prüf-
linge müssen das Bewegungsfeld oder die Bewegungsfelder in
der Studienstufe belegt haben.
§4
Bearbeitungszeit für die schriftlichen Abiturprüfungen
Soweit die zuständige Behörde die Arbeitszeit sowie etwa-
ige zusätzliche Auswahl-, Einlese- oder sonstige Vorberei-
tungszeiten nicht festlegt oder die Prüfungsaufgaben nicht
zentral gestellt werden, stehen den Prüflingen abweichend von
§24 Absatz 2 Satz 2 APO-AH für die Arbeiten in den Fächern
mit erhöhtem Anforderungsniveau jeweils 330 Minuten und
für die Arbeiten in den übrigen Fächern jeweils 270 Minuten
zur Verfügung.
§5
Korrekturverfahren
Abweichend von §24 Absätze 3 und 4 APO-AH werden die
schriftlichen Abitur-Prüfungsarbeiten nur dann von der zwei-
ten Fachlehrkraft durchgesehen, wenn die Bewertung durch
die für das Fach zuständige Lehrkraft um mindestens 3,0
Punkte von der in den ersten drei Semestern der Studienstufe
durchschnittlich in diesem Fach erreichten Punktzahl
abweicht. Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsaus-
schusses legt die endgültige Punktzahl unter Berücksichtigung
des oder der erstellten Gutachten fest.
§6
Präsentationsprüfung
§
26 APO-AH findet mit folgender Maßgabe Anwendung:
Prüflinge, deren mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach
als Präsentationsprüfung durchgeführt werden soll, können
die Prüfung durch eine Prüfung gemäß §26 Absatz 2 APO-AH
ersetzen. Die Entscheidung für eine solche Prüfung muss der
Prüfungskommission spätestens am zweiten Tag nach dem
letzten regulären schriftlichen Prüfungstermin zugehen. Prüf-
linge, die an der Präsentationsprüfung festhalten, erhalten die
Aufgabenstellung bereits vor dem Ende ihrer schriftlichen
Prüfungen, wenn dies zur Einhaltung der in §26 Absatz 3 Satz
8 APO-AH genannten Frist erforderlich ist. Die Pflicht, eine
Woche vor dem Prüfungstermin eine schriftliche Dokumenta-
tion über den geplanten Ablauf sowie die geplanten Inhalte der
Präsentation bei dem Fachprüfungsausschuss abzugeben,
bleibt unberührt; die Frist kann nicht verlängert werden.
Artikel 2
Verordnung
über abweichende Prüfungsregelungen
für die Jahrgangsstufen 9 und 10 der Stadtteilschule
und des Gymnasiums
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grund-
schule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule
und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) vom 22. Juli 2011
(HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am 23. September 2021
(HmbGVBl. S. 685), gilt für Schülerinnen und Schüler, die im
Schuljahr 2021/2022 die Jahrgangsstufen 9 und 10 der Stadt-
teilschule oder des Gymnasiums besuchen, mit folgender Maß-
gabe:
§1
Verzicht auf Abschlussprüfungen zum Erwerb
des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses
(1) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des ersten allge-
meinbilden Schulabschlusses am Ende der Jahrgangsstufen 9
und 10 der Stadtteilschule (§§17 und 18 Absatz 2 Sätze 1 und 2
und Absatz 3 APO-GrundStGy) entfällt. Abweichend von §24
Absatz 3 Satz 2 APO-GrundStGy bezieht sich die abschlie-
ßende Note in den Prüfungsfächern ausschließlich auf die im
Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte Leistung.
Dritte Verordnung
zur Änderung der schulischen Prüfungs- und Zeugnisregelungen
infolge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 19. April 2022
Auf Grund von §
45 Absatz 4, §
46 Absatz 2 und §
47 Ab-
satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Mai 2021
(HmbGVBl. S. 322), und §
1 Nummern 15, 16 und 17 der
Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April
2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Freitag, den 22. April 2022 267
HmbGVBl. Nr. 24
(2) §
23 APO-GrundStGy findet mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass die Sprachfeststellungsprüfung grundsätzlich nur
schriftlich stattfindet, es sei denn, der Prüfling kann den ersten
allgemeinbildenden Schulabschluss nur noch durch eine
mündliche Prüfung erreichen. Hat der Prüfling am Herkunfts-
sprachenunterricht teilgenommen, der in der Verantwortung
der für Schule zuständigen Behörde durchgeführt wurde, und
sowohl eine schriftliche als auch die mündliche Prüfung abge-
legt, findet für die Bildung der Prüfungsnote und der Zeugnis-
note §
24 Absätze 1 und 3 APO-GrundStGy Anwendung. Hat
nur eine schriftliche Prüfung stattgefunden, wird die in dieser
Prüfung erreichte Note bei der Bildung der Zeugnisnote mit
20 vom Hundert und die im Unterricht des laufenden Schul-
jahres erbrachte Leistung mit 80 vom Hundert gewichtet. Hat
der Prüfling nicht an Herkunftssprachenunterricht teilgenom-
men, der in der Verantwortung der für Schule zuständigen
Behörde durchgeführt wurde, wird die in der Prüfung erreichte
Note, gegebenenfalls die gemäß §24 Absatz 1 APO-GrundStGy
gebildete Note, in das Zeugnis übernommen.
§2
Abschlussprüfung zum Erwerb
des mittleren Schulabschlusses
(1) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren
Abschlusses am Ende der Jahrgangsstufe 10 (§
18 Absatz 1
APO-GrundStGy) wird mit der Maßgabe durchgeführt, dass
die Schülerinnen und Schüler in jedem der drei Prüfungs
fächer nur eine Prüfung abzulegen haben, davon zwei schrift
liche Prüfungen und eine mündliche Prüfung. Die Schülerin-
nen und Schüler entscheiden, in welchem der Prüfungsfächer
die mündliche Prüfung durchgeführt wird. Abweichend von
§24 Absatz 3 Satz 2 APO-GrundStGy wird bei der Bildung der
abschließenden Note die in der Prüfung erbrachte Leistung
mit 20 vom Hundert und die im Unterricht des laufenden
Schuljahres erbrachte Leistung mit 80 vom Hundert gewich-
tet.
(2) §
23 APO-GrundStGy findet mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass das Wahlrecht nach Absatz 1 auch für die Sprach-
feststellungsprüfung gilt. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende
Anwendung, wenn der Prüfling an Herkunftssprachenunter-
richt teilgenommen hat, der in der Verantwortung der für
Schule zuständigen Behörde durchgeführt wurde.
§3
Versetzung in die gymnasiale Oberstufe
(1) Die schriftlichen Überprüfungen (§32 Absätze 1 und 2
APO-GrundStGy) entfallen und werden durch von den Fach-
lehrkräften erstellte Klassenarbeiten ersetzt. Die Zeugnisnote
in dem Prüfungsfach ohne mündliche Überprüfung beruht auf
der im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachten Leis-
tung. Bei der Bildung der Zeugnisnote in den Prüfungsfächern
mit mündlicher Überprüfung wird deren Ergebnis mit 15 vom
Hundert und die im Unterricht des laufenden Schuljahres
erbrachte Leistung mit 85 vom Hundert gewichtet.
(2) §
23 APO-GrundStGy findet mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass die Prüfung nur mündlich erfolgt. Absatz 1 Satz 2
findet entsprechende Anwendung, wenn der Prüfling an Her-
kunftssprachenunterricht teilgenommen hat, der in der Ver-
antwortung der für Schule zuständigen Behörde durchgeführt
wurde.
Artikel 3
Verordnung
über abweichende Prüfungsregelungen
zum Erwerb von Abschlüssen der allgemeinbildenden
Schulen durch Externe
Die Externenprüfungsordnung (ExPO) vom 25. April 2012
(HmbGVBl. 2012, S. 159, 2020 S. 158), zuletzt geändert am
27. März 2014 (HmbGVBl. S. 121, 123), gilt mit folgender
Maßgabe:
§1
Fachprüfungsausschüsse
§8 Absatz 5 Sätze 2 und 5 ExPO finden keine Anwendung.
§
8 Absatz 5 Satz 4 ExPO gilt mit der Maßgabe, dass §
8 Ab-
satz 5 Sätze 1 und 3 ExPO für die Mitglieder der Prüfungskom-
mission in den Abiturprüfungen entsprechend gilt.
§2
Bearbeitungszeit für schriftliche Abschlussprüfungen
Für die Bearbeitung der Prüfungsarbeiten zum Erwerb des
mittleren Schulabschlusses stehen den Prüflingen abweichend
von §22 Absatz 2 Satz 2 ExPO je drei bis fünf Zeitstunden zur
Verfügung. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben zum
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife stehen den Prüflingen
abweichend von §
29 Absatz 1 ExPO in den Fächern mit
erhöhtem Anforderungsniveau jeweils vier bis sechs und in
den anderen Fächern jeweils drei bis fünf Zeitstunden zur
Verfügung. Die Bearbeitungszeit nach Satz 2 kann bei beson-
deren Aufgabenstellungen um bis zu eine Stunde verlängert
werden.
§3
Korrekturverfahren
Abweichend von §
29 Absatz 2 Satz 1 ExPO werden die
Prüfungsarbeiten zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
von einem beisitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschus-
ses begutachtet und von dem anderen beisitzenden Mitglied
durchgesehen. Das andere beisitzende Mitglied schließt sich
entweder der Bewertung des zuerst genannten beisitzenden
Mitgliedes an oder fertigt ein ergänzendes Gutachten mit
Bewertung an. Abweichend von §
29 Absatz 2 Sätze 6 bis 10
ExPO gilt: Beträgt die Differenz der in den beiden Gutachten
erteilten Punktzahlen mehr als drei Punkte, legt das vorsit-
zende Mitglied des Fachprüfungsausschusses die endgültige
Punktzahl unter Berücksichtigung des oder der erstellten Gut-
achten fest. Ein Drittgutachten entfällt.
Artikel 4
Außerkrafttreten
Artikel 1 §1 tritt am 31. Juli 2022 außer Kraft. Im Übrigen
tritt diese Verordnung am 31. Januar 2023 außer Kraft.
Hamburg, den 19. April 2022.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Freitag, den 22. April 2022
268 HmbGVBl. Nr. 24
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
