FREITAG, DEN26. JUNI
119
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 24 2015
Tag I n h a l t Seite
16. 6. 2015 Verordnung zur Änderung der Internetversteigerungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
3100-9
16. 6. 2015 Siebente Verordnung zur Änderung der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
224-9-2
19. 6. 2015 Gesetz zur Modernisierung des Studienkollegs Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
221-1, 223-1
23. 6. 2015 Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung nach §556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Mietpreisbegrenzungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
neu: 400-7
Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
202-1-20, 202-1-55
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Änderung der Internetversteigerungsverordnung
Vom 16. Juni 2015
Auf Grund von §
814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozess
ordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I
S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am
8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), und Nr. 4a der Weiterüber
tragungsverordnung-Prozessrecht vom 20. August 2002
(HmbGVBl. S. 233, 234), zuletzt geändert am 20. September
2011 (HmbGVBl. S. 413, 415), wird verordnet:
§
4 Absatz 1 Satz 5 der Internetversteigerungsverordnung
vom 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 254) wird wie folgt geändert:
1. Die Textstelle ,,Widerrufs- und Rückgaberecht“ wird durch
das Wort ,,Widerrufsrecht“ ersetzt.
2. Die Bezeichnung ,,§
312d“ wird durch die Bezeichnung
,,§312g“ ersetzt.
Hamburg, den 16. Juni 2015.
Die Behörde für Justiz und Gleichstellung
Freitag, den 26. Juni 2015
120 HmbGVBl. Nr. 24
§1
In Abschnitt I Nummer 76 der Anlage der Justizschrift
gutaufbewahrungsverordnung vom 12. April 2011 (HmbGVBl.
S. 131), zuletzt geändert am 23. April 2015 (HmbGVBl. S. 75),
wird folgender Buchstabe d angefügt:
Siebente Verordnung
zur Änderung der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung
Vom 16. Juni 2015
Auf Grund von §
3 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen
Justizschriftgutaufbewahrungsgesetzes vom 8. Juni 2010
(HmbGVBl. S. 430) in Verbindung mit der Weiterübertra-
gungsverordnung-Justizschriftgutaufbewahrung vom 3. Au
–
gust 2010 (HmbGVBl. S. 504), geändert am 20. September 2011
(HmbGVBl. S. 413, 414), wird verordnet:
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Hamburg, den 16. Juni 2015.
Die Behörde für Justiz und Gleichstellung
1 2 3 4 5 6
Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
,,d) Eingangs- und Ausgangsdateien
im elektronischen Datenaus-
tausch“
6 Monate Die Frist beginnt am
Ende des Monats, in
dem die Dateien
empfangen
beziehungsweise
abgesandt wurden.“
Freitag, den 26. Juni 2015 121
HmbGVBl. Nr. 24
Artikel 1
In §
37 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG)
vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am
2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495, 500), wird folgender
Absatz 6 angefügt:
,,(6) Bewerberinnen und Bewerber mit einer ausländischen
Hochschulzugangsberechtigung, die nach den vorstehenden
Bestimmungen keine Berechtigung zum Studium verleiht,
können die Berechtigung zum Studium durch die Feststel-
lungsprüfung am Studienkolleg erlangen. Das Studienkolleg
bereitet solche Bewerberinnen und Bewerber in einem in der
Regel einjährigen Bildungsgang auf die Feststellungsprüfung
vor. Der Besuch des Studienkollegs ist gebührenfrei. Der Senat
wird ermächtigt, das Nähere zum Betrieb des Studienkollegs,
zur Zulassung zum Studienkolleg und zur Ausgestaltung des
Studienkollegs sowie zu den Prüfungsanforderungen und -ver-
fahren durch Rechtsverordnung zu regeln.“
Artikel 2
Das Hamburgische Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April
1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 6. Juni 2014
(HmbGVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu §27 gestrichen.
2. §27 wird aufgehoben.
3. §43 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,der Fachoberschule,
der Fachschule und des Studienkollegs“ durch die Wörter
,,der Fachoberschule und der Fachschule“ ersetzt.
3.2 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 3
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studien-
kollegs Hamburg (APO-SH) vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl.
S. 319), zuletzt geändert am 19. Dezember 2012 (HmbGVBl.
2013 S. 2), gilt als nach diesem Gesetz erlassen fort.
(2) §1 der Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen
mit Zulassungsbeschränkungen vom 16. Dezember 1997
(HmbGVBl. S. 597), zuletzt geändert am 17. März 2015
(HmbGVBl. S. 55), gilt als nach diesem Gesetz erlassen fort.
Gesetz
zur Modernisierung des Studienkollegs Hamburg
Vom 19. Juni 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Juni 2015.
Der Senat
Freitag, den 26. Juni 2015
122 HmbGVBl. Nr. 24
1. In Artikel 1 §
3 Nummer 2.2.29 der Zweiunddreißigsten
Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrecht
licher Vorschriften vom 9. Dezember 2014 (HmbGVBl.
S. 509) muss es statt ,,2.2.32.1″, ,,2.2.32.2″ und ,,2.2.32.3″
richtig heißen ,,2.2.33.1″, ,,2.2.33.2″ und ,,2.2.33.3″.
2. In Artikel 7 Nummer 4.3 des Einzigen Paragraphen der
Zweiunddreißigsten Verordnung zur Änderung gebühren-
und kostenrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 2014
(HmbGVBl. S. 509) muss es statt ,,1. Dezember 2015″ rich-
tig ,,1. Januar 2015″ heißen.
Hamburg, den 15. Juni 2015.
Der Senat
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Berichtigung
Verordnung
über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung
nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Mietpreisbegrenzungsverordnung)
Vom 23. Juni 2015
Auf Grund von §
556
d Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I
S. 45, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert am 21. April 2015
(BGBl. I S. 610), wird verordnet:
§1
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Gebiet mit
einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des §
556
d
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft und mit
Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. Juni 2015.
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Gesetz zur Modernisierung des Studienkollegs Hamburg |
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Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung nach § 556 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietpreisbegrenzungsverordnung) |
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