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Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
4100-2

Seite 211

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg – Fakultät für Medizin – für das Wintersemester 2018/2019
221-6-16

Seite 212

Verordnung zur Änderung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften in Laufbahnen der Fachrichtungen Allgemeine Dienste, Technische Dienste und Justiz
2030-1-6, 2030-1-16, 2030-1-75

Seite 213

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (AG SGB IX)
neu: 860-9a

Seite 214

DIENSTAG, DEN26. JUNI
211
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 24 2018
Tag I n h a l t Seite
13. 6. 2018 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Ham-
burg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
4100-2
19.
6.
2018 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
­ Fakultät für Medizin ­ für das Wintersemester 2018/2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
221-6-16
19. 6. 2018 Verordnung zur Änderung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften in Laufbahnen der Fach-
richtungen Allgemeine Dienste, Technische Dienste und Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
2030-1-6, 2030-1-16, 2030-1-75
21. 6. 2018 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ­ (AG SGB IX) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
neu: 860-9a
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
In der Anlage der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 (HmbGVBl.
S. 51), zuletzt geändert am 7. Dezember 2017 (HmbGVBl.
S. 430), wird folgender Buchstabe c angefügt:
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Vom 13. Juni 2018
Auf Grund von §
94 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3
und 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai
1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert am 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2208, 2226), sowie §73i Satz 1 der Verordnung zur Durch-
führung der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 30. No
vember 1994 (BGBl. 1994 I S. 3632, 1995 I S. 249), zuletzt ge
ändert am 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208, 2227), in Verbindung
mit Nummern 6 und 8 des Einzigen Paragraphen der Weiter
übertragungsverordnung-Schiffsregister vom 22. Mai 2018
(Hmb
GVBl. S. 194) wird verordnet:
Dienstag, den 26. Juni 2018
212 HmbGVBl. Nr. 24
Hamburg, den 13. Juni 2018.
Die Justizbehörde
Verfahrensbereich
mit der
Datenverarbeitung
beauftragte Stelle
Datum
,,c) Schiffsregister- und
Schiffsbauregistersachen
(mit Ausnahme der
Beschwerdeverfahren,
die nicht im gesetzlichen
Anwendungsbereich die-
ser Verordnung liegen)
Dataport 1. Juli 2018″
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg ­ Fakultät für Medizin ­ für das Wintersemester 2018/2019
Vom 19. Juni 2018
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsver-
trag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsver-
trages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008
(HmbGVBl. 2009 S. 37) sowie §1 Nummer 3 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Hochschulwesen vom 17. August 2004
(HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am 6. Februar 2018
(HmbGVBl. S. 38), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg ­ Fakultät für Medizin ­
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Wintersemester 2018 /2019 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Wintersemester 2018/2019 die in
der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester
festgesetzt.
Hamburg, den 19. Juni 2018.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge im Wintersemester 2018/2019
Studienfach
Studien-
abschluss
Wintersemester
2018/2019
Zulassungszahl
Zulassungen für das
höhere Semester/
Wintersemester 2018/2019
Medizin 1. Abschnitt 1. – 4. Fachsemester 1)
Staatsprüfung 359 0
Medizin 2. Abschnitt 5. ­ 10. Fachsemester 1) 2) 3)
Staatsprüfung 0 0
Zahnmedizin Staatsprüfung 62 0
1)
Festsetzung nach §1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Der Studiengang Medizin wird als Modellstudiengang durchgeführt;
eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den
Schwundausgleich kompensiert.
2)
Eine Auffüllung im 5. Fachsemester erfolgt im Wintersemester 2018/2019 und Sommersemester 2019 ausschließlich zum Som-
mersemester. Die Auffüllgrenze für das Sommersemester 2019 wird auf 383 festgelegt werden.
3)
Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung.
Dienstag, den 26. Juni 2018 213
HmbGVBl. Nr. 24
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Archivdienst
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst vom
25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425, 442), geändert am
5. April 2016 (HmbGVBl. S. 161, 163), wird wie folgt geändert:
1. In §10 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in
Hessen (APOgDArch) vom 30. November 2011 (Staatsan-
zeiger für das Land Hessen S. 1622)“ durch die Textstelle
,,Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahn-
zweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwal-
tungsdienst in Hessen (APOgDArch) vom 24. November
2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619)“ ersetzt.
2. In §10 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und §19 Absatz 2
Satz 1 wird jeweils die Textstelle ,,HAPOgDArch“ durch
die Textstelle ,,APOgDArch“ ersetzt.
3. §24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,§10 Absatz 1 Sätze 2 und 3,
Absätze 2 und 3, Absatz 4 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 6 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren
Archivdienst in Hessen (APOhDArchiv) vom 14. Dezem-
ber 2012 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2013 S. 26),
zuletzt geändert am 5. Dezember 2013 (Staatsanzeiger für
das Land Hessen S. 1591),“ durch die Textstelle ,,§
11
Absatz 1 Sätze 2 bis 5, Absätze 2 und 3, Absatz 4 Sätze 2 und
3 sowie Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allge-
meinen Verwaltungsdienst in Hessen (APOhDArchiv)
vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hes-
sen S. 1614)“ ersetzt.
3.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,§
11, §§
14 bis 16, §
18 Ab-
satz 2 Satz 1, Absätze 3 bis 5 und §§
21 bis 23″ durch die
Textstelle ,,§12, §14 Absatz 4, §§15 bis 17, §19 Absätze 2
bis 5 und §§22 bis 24″ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Technische Dienste
Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2
§
17 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 vom
26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 315), zuletzt geändert am
25. April 2017 (HmbGVBl. S. 133), wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Gerichtsvollzieherdienst
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gerichtsvollzie-
herdienst vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279, 287), geändert
am 20. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 169), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§11 Absatz 2 HmbLVO ist auf die Zusatzausbildung ent-
sprechend anzuwenden.“
2. §6 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Ausbildung dauert ein Jahr und acht Monate. Sie
besteht aus folgenden Ausbildungsabschnitten:
1. Abschnitt 1 ­ fachtheoretische Ausbildung in einem
Lehrgang (I): zwei Monate,
2. Abschnitt 2 ­ berufspraktische Ausbildung (I) bei zwei
unterschiedlichen Gerichtsvollzieherinnen oder Ge
richtsvollziehern, begleitende Lehrveranstaltungen
und Hospitationen bei einem Amtsgericht: sechs
Monate,
3. Abschnitt 3 ­ fachtheoretische Ausbildung in einem
Lehrgang (II): vier Monate,
4. Abschnitt 4 ­ berufspraktische Ausbildung (II) bei
einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzie-
her einschließlich der Vorbereitung von und der Teil-
nahme an Vollstreckungshandlungen: fünf Monate,
5. Abschnitt 5 ­ fachtheoretische Ausbildung in einem
Lehrgang (III): drei Monate.“
2.2 In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl ,,3″ durch die Zahl ,,4″ und
die Zahl ,,1″ durch die Zahl ,,2″ ersetzt.
3. §7 erhält folgende Fassung:
,,§7
Beurteilungen und Zeugnisse, Ausbildungsgesamtnote
(1) Am Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 3 und 5 (fach-
theoretische Ausbildung, Lehrgänge I bis III) werden die
erzielten Leistungen durch die Leiterin oder den Leiter
des Lehrgangs jeweils in einem zusammenfassenden Zeug-
nis mit einer Gesamtnote bewertet.
(2) Am Ende der Ausbildungsabschnitte 2 und 4 (berufs-
praktische Ausbildung I und II) haben die jeweils ausbil-
denden Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher
die Auszubildenden zu beurteilen und eine Note festzuset-
zen. In der Beurteilung ist auf Art und Dauer der berufs-
praktischen Ausbildung, auf die Führung der Auszubil-
denden sowie auf ihre Fähigkeiten, Kenntnisse und prak-
tischen Leistungen einzugehen.
(3) Nach Abschluss des Ausbildungsabschnitts 4 (berufs-
praktische Ausbildung II) bewertet die Ausbildungsleite-
rin oder der Ausbildungsleiter die in den Ausbildungsab-
schnitten 2 und 4 (berufspraktische Ausbildung I und II)
erzielten Leistungen der Auszubildenden in einem zusam-
menfassenden Zeugnis mit einer Gesamtnote und übersen-
det dieses unter Mitteilung der Gesamtnote der Ausbil-
dungsabschnitte 1 und 3 (fachtheoretische Ausbildung,
Lehrgänge I und II) der zuständigen Behörde.“
4. In §9 Absatz 2 Satz 3 wird die Zahl ,,4″ durch die Textstelle
,,5 (fachtheoretische Ausbildung, Lehrgang III)“ ersetzt.
Verordnung
zur Änderung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften
in Laufbahnen der Fachrichtungen Allgemeine Dienste, Technische Dienste und Justiz
Vom 19. Juni 2018
Auf Grund von §
26 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179), wird verordnet:
Dienstag, den 26. Juni 2018
214 HmbGVBl. Nr. 24
§1
Träger der Eingliederungshilfe
Träger der Eingliederungshilfe im Sinne von §94 Absatz 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. De
zember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2541, 2557), in der jeweils geltenden Fassung
ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
§2
Prüfungsrecht
Abweichend von §
128 Absatz 1 Satz 1 SGB IX kann eine
Prüfung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit der ver-
einbarten Leistungen auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte
für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten
durchgeführt werden.
§3
Ermächtigung des Senats
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Voraussetzungen für die Zulassung weiterer Einrichtungen
der Frühförderung nach §
46 Absatz 2 Satz 1 SGB IX zu
bestimmen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, die maßgeblichen Interes-
senvertretungen, die bei der Erarbeitung und Beschlussfas-
sung der Rahmenverträge nach §131 Absatz 2 SGB IX mitwir-
ken können, zu bestimmen.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Hamburgisches Gesetz
zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
­ Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ­
(AG SGB IX)
Vom 21. Juni 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Juni 2018.
Der Senat
5. §11 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Zur schriftlichen Prüfung ist zugelassen, wer in den
Ausbildungsabschnitten 1 und 3 (fachtheoretische Ausbil-
dung, Lehrgänge I und II) sowie in der gemäß §7 Absatz 3
zusammengefassten Bewertung der berufspraktischen
Ausbildung jeweils mindestens die Gesamtnote ausrei-
chend erzielt hat.“
5.2 In Absatz 2 erster Halbsatz wird das Wort ,,Arbeiten“
durch das Wort ,,Klausurarbeiten“ ersetzt.
6. In §13 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,schriftli-
chen Prüfungsarbeiten“ durch das Wort ,,Klausurarbei-
ten“ ersetzt.
7. §14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,1 und 3″ durch die Text-
stelle ,,2 und 4 (berufspraktische Ausbildung I und II)“
ersetzt.
7.2 In Nummer 2 Buchstabe a wird die Textstelle ,,2 und 4″
durch die Textstelle ,,1,3 und 5 (fachtheoretische Ausbil-
dung, Lehrgänge I bis III)“ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. Juni 2018.