DIENSTAG, DEN 27. AUGUST
193
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 24 2024
Tag I n h a l t Seite
19. 8. 2024 Verordnung über die Gewährung von Notenschutz in allgemeinbildenden Schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
neu: 223-1-5
21. 8. 2024 NeununddreiÃ?igste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Ziel
Der Notenschutz gemäÃ? §44 Absatz 1a HmbSG bietet
Schülerinnen und Schülern mit besonderen und lang anhal-
tenden Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im
Lesen und Rechtschreiben die Möglichkeit, ihren Leistungs-
stand weniger beeinflusst von den genannten Schwierigkeiten
nachzuweisen. Er wird im Zuge der bewerteten LeistungsÂ
erbringung gemäÃ? §44 Absatz 1a Satz 4 HmbSG nach MaÃ?-
gabe dieser Verordnung gewährt.
§2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler
mit besonderen und lang anhaltenden Schwierigkeiten im
Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben
an allgemeinbildenden Schulen, die gemäÃ? den Anforderun-
gen der Bildungspläne der von ihnen besuchten Schulform
und Klassenstufe unterrichtet werden. Regelungen in Bezug
auf Sorgeberechtigte gelten entsprechend für volljährige Schü-
lerinnen und Schüler.
§3
Nachweis besonderer Schwierigkeiten
(1) Besondere Schwierigkeiten im Lesen liegen vor, wenn
die Testergebnisse der Schülerin oder des Schülers in einem
von der Behörde für die jeweilige Jahrgangsstufe festgelegten
standardisierten Testverfahren unterhalb des ProzentrangÂ
wertes 5 liegen. Bei der Festlegung eines Testverfahrens durch
die Behörde sollen die Eignung und der wissenschaftlich aner-
kannte Standard des Testverfahrens beachtet und die Testzeit-
räume benannt werden.
(2) Besondere Schwierigkeiten im Rechtschreiben liegen
vor, wenn die Testergebnisse der Schülerin oder des Schülers
in einem von der Behörde für die jeweilige Jahrgangsstufe fest-
gelegten standardisierten Testverfahren unterhalb des ProzentÂ
rangwertes 10 liegen. Bei der Festlegung eines Testverfahrens
durch die Behörde sollen die Eignung und der wissenschaft-
lich anerkannte Standard des Testverfahrens beachtet und die
Testzeiträume benannt werden.
(3) Besondere Schwierigkeiten im Lesen und im Recht-
schreiben liegen vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler
Verordnung
über die Gewährung von Notenschutz in allgemeinbildenden Schulen
Vom 19. August 2024
Auf Grund von §12 Absatz 4 Satz 7, §44 Absatz 4 Sätze 1
und 3 sowie §45 Absatz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes
(HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geän-
dert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und §1 Nummern 4,
14 und 15 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom
20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 13. AuÂÂ
gust 2024 (HmbGVBl. S. 192), wird verordnet:
Dienstag, den 27. August 2024
194 HmbGVBl. Nr. 24
sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch des Absat-
zes 2 erfüllt.
(4) Für die Entscheidung, ob besondere Schwierigkeiten im
Sinne dieser Verordnung vorliegen, ist jeweils auf die Ergeb-
nisse des beziehungsweise der zuletzt von der Schülerin bzw.
dem Schüler abgelegten Tests im Sinne der Absätze 1 bis 3
abzustellen.
(5) Zum Nachweis der mindestens zwölfmonatigen Förde-
rung gemäÃ? §44 Absatz 1a Satz 3 HmbSG ist eine Unterbre-
chung der Förderung während der Schulferien unschädlich.
(6) Besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschrei-
ben oder im Lesen und Rechtschreiben erschweren den
Â
Nachweis des Leistungsstandes wesentlich im Sinne des §44
Absatz 1a Satz 1, wenn die Leistungen im Lesen, im Recht-
schreiben oder im Lesen und Rechtschreiben deutlich von den
Leistungen in allen anderen Kompetenzbereichen abweichen
und die festgestellten besonderen Schwierigkeiten in diesen
Bereichen ursächlich für den erschwerten Leistungsnachweis
sind.
(7) Die Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leis-
tungsanforderungen ausgerichteten BewertungsmaÃ?stabs ist
zum Nachweis des jeweiligen Lernstands nicht erforderlich,
wenn sich der nachzuweisende Lernstand zumindest in Teilen
auch auf Inhalte und Kompetenzen auÃ?erhalb der Anforde-
rungen im Lesen oder Rechtschreiben erstreckt.
(8) Schülerinnen und Schüler, deren Testergebnisse bei
einem Test nach Absatz 1 den Prozentrangwert 10 erreichen
oder darunter liegen beziehungsweise bei einem Test nach
Absatz 2 den Prozentrang 15 erreichen oder darunter liegen,
haben Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder
im Lesen und Rechtschreiben, wenn diese im Sinne des Absat-
zes 6 den Nachweis des Leistungsstandes wesentlich erschwe-
ren und die Schülerinnen und Schüler nicht im Sinne von §44
Absatz 1b HmbSG zieldifferent zu beschulen sind.
§4
Voraussetzungen für die Durchführung der Test- und
Diagnoseverfahren
(1) GemäÃ? §3 Absatz 3 Satz 1 HmbSG sind Unterricht und
Erziehung auf den Ausgleich von Benachteiligungen und auf
die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten.
Daraus folgt für Schulen unter anderem die Aufgabe, Schwie-
rigkeiten und besondere Schwierigkeiten von Schülerinnen
und Schülern im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und
Rechtschreiben frühzeitig festzustellen.
(2) Ergeben sich bei der Lernbeobachtung Hinweise dafür,
dass bei einer Schülerin und einem Schüler Schwierigkeiten
oder besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben
oder im Lesen und Rechtschreiben vorliegen könnten, infor-
miert und berät die Schule die Sorgeberechtigten über die
Lernbeobachtungen, die Testverfahren und möglichen MaÃ?-
nahmen der Förderung.
(3) Zur Feststellung der Schwierigkeiten beziehungsweise
der besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben
oder im Lesen und Rechtschreiben führen die Lehrkräfte, die
die jeweilige Schülerin bzw. den jeweiligen Schüler im Fach
Deutsch unterrichten, in Absprache mit der Klassenlehrkraft
und der Sprachlernberatung den beziehungsweise die standar-
disierten Tests gemäÃ? §3 Absätze 1 und 2 durch.
(4) Ergänzend werden die erforderlichen Test- und Diagno-
severfahren zur Feststellung eines möglichen sonderpädagogi-
schen Förderbedarfs mit dem Erfordernis einer zieldifferenten
Beschulung durchgeführt, um die Voraussetzungen des §44
Absatz 1b HmbSG zu klären.
§5
Individuelle Förderung
(1) Schülerinnen und Schüler, mit besonderen Schwierig-
keiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Recht-
schreiben im Sinne von §3 Absätze 1 bis 3 oder Absatz 8,
erhalten gezielte Förderung, um Basiskompetenzen im Lesen,
im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben zu
erreichen und so erfolgreich am Unterricht teilnehmen zu
können. Diese Förderung erfolgt durchgängig auch während
der Gewährung von Nachteilsausgleich beziehungsweise
Notenschutz.
(2) Die Schule erstellt für diese Schülerinnen und Schüler
anhand der in Lernbeobachtungen und Tests nach §4 gewon-
nenen Erkenntnisse diagnosegestützte, individuelle pädagogi-
sche Förderpläne beziehungsweise integriert diese Inhalte in
die sonderpädagogischen Förderpläne gemäÃ? der Verordnung
über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit son-
derpädagogischem Förderbedarf vom 31. Oktober 2012
(HmbGVBl. S. 467) in der jeweils geltenden Fassung. Diese
werden laufend fortgeschrieben und mit den Sorgeberechtig-
ten erörtert. Dabei sind die Sorgeberechtigten insbesondere
darüber zu informieren, dass bei der Leistungserbringung die
Gewährung von
1. Nachteilsausgleich die mindestens sechsmonatige,
2. Notenschutz die mindestens zwölfmonatige
Teilnahme an den im Förderplan festgeschriebenen Förder-
maÃ?nahmen voraussetzt.
(3) Die Schülerinnen und Schüler erhalten gestufte Förder-
und UnterstützungsmaÃ?nahmen. Die Förderung innerhalb
des Unterrichts erfolgt im Rahmen eines individualisierten
und lernförderlichen Unterrichts in jedem Fach. Die Förde-
rung auÃ?erhalb des Unterrichts erfolgt in Form von zusätzÂ
licher Lernzeit, Sprachförderung nach §28a Absatz 1 HmbSG
sowie Lernförderung gemäÃ? §45 HmbSG in Verbindung mit
der Verordnung über die besondere Förderung von Schülerin-
nen und Schüler gemäÃ? §45 des Hamburgischen Schulgesetzes
vom 22. September 2011 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 26. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 561, 576), in der jeweils
geltenden Fassung.
(4) Die Schülerin oder der Schüler hat die jeweiligen För-
dermaÃ?nahme im Sinne des §44 Absatz 1a HmbSG wahrÂ
genommen, wenn sie oder er an mindestens der Hälfte der
angebotenen FördermaÃ?nahmen teilgenommen hat und sie
oder er Versäumnisse nicht zu vertreten hatte.
§6
Nachteilsausgleich
(1) Lang anhaltende Schwierigkeiten, die gemäÃ? §44
Absatz 1a Satz 1 eine Voraussetzung für die Gewährung von
Notenschutz sind, liegen nur vor, wenn die Schülerin bzw. der
Schüler NachteilsausgleichsmaÃ?nahmen gemäÃ? §44 Absatz 1a
Satz 3 HmbSG erhalten hat. Schülerinnen und Schüler, die
gemäÃ? §3 Absatz 8 Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschrei-
ben oder im Lesen und Rechtschreiben aufweisen und deren
Schwierigkeiten den Nachweis des Leistungsstands wesentlich
erschweren, erhalten für den Bereich der bewerteten Leis-
tungserbringung Nachteilsausgleich gemäÃ? §6 der Ausbil-
dungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die
Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasi-
ums vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am
8. April 2024 (HmbGVBl. S. 92), beziehungsweise gemäÃ? §13
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allÂ
gemeinen Hochschulreife (APO-AH) vom 25. März 2008
(HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 26. Oktober 2022
Dienstag, den 27. August 2024 195
HmbGVBl. Nr. 24
(HmbGVBl. S. 561, 575), in der jeweils geltenden Fassung,
wenn ihre Schwierigkeiten trotz mindestens sechsmonatiger
Förderung gemäÃ? §5 Absatz 3 anhalten.
(2) Vor Gewährung von Nachteilsausgleich sind die Sorge-
berechtigten zu beraten. Ã?ber die Gewährung von Nachteils-
ausgleich entscheidet die Zeugniskonferenz und legt dabei Art
und Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleichs fest. Die
Entscheidung wird den Sorgeberechtigten schriftlich mitÂ
geteilt.
§7
Antrag
(1) Notenschutz wird nur auf Antrag der Sorgeberechtigten
gewährt.
(2) Vor der Antragstellung sind die Sorgeberechtigten zu
beraten. Sie sind zu informieren,
1. wenn die Bedingungen für einen Notenschutz erfüllt sind,
2. dass der Notenschutz gemäÃ? §11 im Zeugnis vermerkt
wird.
(3) Der Antrag auf Gewährung von Notenschutz kann
jederzeit gestellt oder zurückgenommen werden. §10 Absatz 1
bleibt unberührt.
§8
Art und Umfang des Notenschutzes
(1) Notenschutz erstreckt sich auf die Bewertung von ein-
zelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeug-
nissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen
und die Festsetzung der Gesamtnote.
(2) Bis einschlieÃ?lich Jahrgangsstufe 4 kann der Noten-
schutz in der Form gewährt werden, dass von den Anforderun-
gen im Lesen, in der Rechtschreibung oder im Lesen und der
Rechtschreibung abgewichen wird.
(3) Notenschutz wird durch eine zurückhaltende Gewich-
tung der Anforderung im Lesen, im Rechtschreiben oder im
Lesen und Rechtschreiben gewährt, die bis zur Nichtbewer-
tung gehen kann.
§9
Entscheidung über den Notenschutz
(1) Ã?ber den Antrag auf Gewährung von Notenschutz ent-
scheidet die Zeugniskonferenz; sie legt dabei Art und Umfang
des zu gewährenden Notenschutzes fest. Insbesondere ist fest-
zulegen, in welchem MaÃ? die zurückhaltende Gewichtung der
Anforderungen erfolgt. Nur im Ausnahmefall soll eine Nicht-
bewertung von Leistungen als Notenschutz gewährt werden.
(2) Der Notenschutz wird bei Vorliegen der Voraussetzun-
gen an der Grundschule in allen Jahrgangsstufen, am Gymna-
sium bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 und an der Stadtteil-
schule bis zum Ende der Vorstufe stets für den Zeitraum vom
Beginn des auf den Antrag folgenden Schulhalbjahres bis zum
Ende des Schuljahres gewährt. Entfallen die Voraussetzungen
für die Gewährung des Notenschutzes während des Gewäh-
rungszeitraums oder wird der Antrag auf Notenschutz in die-
sem Zeitraum zurückgenommen, so endet der Notenschutz
jeweils zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Gewäh-
rungsvoraussetzungen entfielen oder der Antrag auf Noten-
schutz zurückgenommen wurde.
(3) Die Entscheidung über den Notenschutz wird den
Â
Sorgeberechtigten schriftlich mitgeteilt.
§10
Notenschutz in der Studienstufe
(1) Ein Antrag auf Gewährung von Notenschutz in der Stu-
dienstufe kann nur vor Beginn des ersten Halbjahres der Stu-
dienstufe für die gesamte Studienstufe gestellt werden. Ã?ber
die Gewährung von Notenschutz wird für die gesamte Studien-
stufe entschieden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 kann nur innerhalb der
ersten Kalenderwoche nach Unterrichtsbeginn des ersten
Halbjahres der Studienstufe zurückgenommen werden; hierü-
ber sind die Sorgeberechtigten vor Antragstellung zu informie-
ren.
(3) Im Falle eines Rücktritts in das erste Halbjahr der Stu-
dienstufe beziehungsweise einer Wiederholung des ersten
Halbjahrs der Studienstufe ist erneut über den Antrag auf
Gewährung von Notenschutz zu entscheiden.
(4) Schülerinnen und Schüler, die gemäÃ? §3 Absatz 2 APO-
AH unter Anrechnung der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes
in die Studienstufe ihrer Schule aufgerückt sind, haben dann
lang anhaltende Schwierigkeiten im Sinne des §44 Absatz 1a
Satz 3 HmbSG, wenn sie die mindestens zwölfmonatige Förde-
rung und den Nachteilsausgleich im Schuljahr vor dem Aus-
landsaufenthalt erhalten haben.
§11
Vermerk im Zeugnis
(1) Bei einem im Beurteilungszeitraum gewährten Noten-
schutz ist im Zeugnis ein Hinweis hierauf in die Angaben zur
individuellen Lernentwicklung, ab Jahrgang 9 in die Bemer-
kungen aufzunehmen, der die nicht erbrachte oder nicht oder
abweichend bewertete Leistung ausdrücklich benennt. Beginnt
oder entfällt der Notenschutz innerhalb eines Beurteilungs-
zeitraums gemäÃ? §9 Absatz 2 Satz 2, ist der Zeitraum, in dem
der Notenschutz gewährt worden ist, zu benennen und darauf
hinzuweisen.
(2) In den Vermerk ist kein Hinweis auf die vorliegenden
besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben
oder im Lesen und Rechtschreiben, oder auf medizinische
Diagnosen aufzunehmen.
§12
Ã?bergangsbestimmung
Abweichend von §10 Absätze 1 und 2 können Sorgeberech-
tigte von Schülerinnen und Schülern, die mit Beginn des
Schuljahres 2024/2025 in das erste Halbjahr der Studienstufe
eintreten, die Gewährung von Notenschutz bis zum 15. Sep-
tember 2024 beantragen beziehungsweise den Antrag zurück-
nehmen. Ã?ber die Gewährung von Notenschutz wird in die-
sem Fall bis zum 30. September 2024 für die gesamte Studien-
stufe entschieden.
§13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2024 in
Kraft.
Hamburg, den 19. August 2024.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 27. August 2024
196 HmbGVBl. Nr. 24
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. September
2024, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. â??Kinder, Jugend und Familieâ??,
2. â??Fest für Kinder, Jugend und Familieâ??.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Ã?ffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Osdorfer LandstraÃ?e 131 bis 135,
2. Nummer 2 auf GroÃ?e BergstraÃ?e 146 bis 247, Neue GroÃ?e
BergstraÃ?e 1 bis 44, Paul-Nevermann-Platz 1 bis 15, Otten-
ser HauptstraÃ?e 1 bis 48, GroÃ?e RainstraÃ?e 16, Hahnen-
kamp 1 bis 8 und Bahrenfelder StraÃ?e 71 bis 113
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
NeununddreiÃ?igste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 21. August 2024
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 21. August 2024.
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