DIENSTAG, DEN12. MAI
253
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 25 2020
Tag I n h a l t Seite
12. 5. 2020 Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie . . . . 253
2001-1, 2010-5
12. 5. 2020 Gesetz zur Stärkung der direkten Demokratie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
100-2, 2001-1, 2001-10, 2001-10-1
12. 5. 2020 Fünfte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . . . . 256
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
In §
13 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006
(HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 12. Dezember
2019 (HmbGVBl. S. 479), werden folgende Absätze 3 bis 5
angefügt:
,,(3) In Fällen, in denen die Sitzungen eines Ausschusses an
einem Ort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer
Umstände erheblich erschwert sind, kann das vorsitzende
Mitglied der Bezirksversammlung auf Antrag der Mehrheit
der Bezirksversammlung und im Benehmen mit den stell-
vertretenden vorsitzenden Mitgliedern zulassen, dass Sit-
zungen mittels einer Telefon- oder Videokonferenz durch-
geführt werden. Der Antrag nach Satz 1 ist mindestens zwei
Werktage vor der geschäftsordnungsmäßigen Einladungs-
frist zu stellen. Bei der technischen Umsetzung der Sitzun-
gen ist zu gewährleisten, dass eine Teilnahme mittels Tele-
fon grundsätzlich möglich ist. Diese Sitzungen sind nicht
öffentlich. Die Regelungen zur Öffentlichkeit der Unterla-
gen und Beschlüsse bleiben unberührt. Die Beschlüsse und
Unterlagen werden auf dem üblichen Wege der Öffentlich-
keit zugänglich gemacht. Abstimmungen erfolgen in
namentlicher Abstimmung. Die oder der jeweilige Vorsit-
zende des Ausschusses ist von einem Antrag nach Satz 1
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung kann
auf Antrag der Mehrheit der Bezirksversammlung in den in
Absatz 3 Satz 1 genannten Fällen und im Benehmen mit
den stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern zulassen,
dass Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen
Beschlussverfahren behandelt werden. Den Mitgliedern des
Ausschusses ist die jeweilige entsprechende Vorlage ein-
schließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen schrift-
lich oder elektronisch zu übermitteln. Die Frist beträgt
mindestens zwei Werktage. Rückäußerungen haben schrift-
lich oder elektronisch zu erfolgen. Im Falle einer nicht frist-
gemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung der Vor-
lage. Beantragt ein Mitglied des Ausschusses Änderungen
zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung als nicht erteilt und
die Entscheidung über die Änderungen und die Vorlage ins-
gesamt sind in der nächsten Sitzung des Ausschusses aufzu-
rufen. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses informiert
die Mitglieder über das Ergebnis des schriftlichen oder
elektronischen Umlaufverfahrens in der nächsten Sitzung.
Die oder der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses ist von
Gesetz
zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit
anlässlich der COVID-19-Pandemie
Vom 12. Mai 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 12. Mai 2020
254 HmbGVBl. Nr. 25
einem Antrag nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu set-
zen.
(5) Wahlen sind nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4
unzulässig.“
Artikel 2
Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
In §
2 Absatz 2 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom
1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 27. Au
gust 2019 (HmbGVBl. S. 262), wird hinter Satz 4 folgender
Satz eingefügt:
,,In Fällen des §15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Bezirks-
verwaltungsgesetzes gilt eine Sitzung des Hauptausschusses
als Sitzung der Bezirksversammlung im Sinne des Satzes 4.“
Artikel 3
Außerkrafttreten und Evaluation
(1) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(2) Der Senat berichtet der Bürgerschaft bis zum
31. Dezember 2020 über die Anwendung des §13 Absätze 3 bis
5 des Bezirksverwaltungsgesetzes und die damit gemachten
Erfahrungen.
Ausgefertigt Hamburg, den 12. Mai 2020.
Der Senat
Dienstag, den 12. Mai 2020 255
HmbGVBl. Nr. 25
Ausgefertigt Hamburg, den 12. Mai 2020.
Der Senat
Artikel 1
Das Volksabstimmungsgesetz vom 20. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 8. Oktober 2015
(HmbGVBl. S. 282), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §
31b
folgender Eintrag eingefügt:
,,§31c Ausnahmevorschrift“.
2. Hinter §31b wird folgender §31c eingefügt:
,,§31c
Ausnahmevorschrift
(1) Wird nach dem Beginn der Anzeige nach §3 Absatz 1 für
das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ein
grundsätzliches Verbot von Veranstaltungen und Versamm-
lungen wirksam, läuft die in §
5 Absatz 1 Satz 1 genannte
Frist ab dem 30. Tag bis zum Ablauf des Verbotes, höchstens
jedoch für sechs Monate, nicht.
(2) Die Durchführung eines Volksbegehrens nach §
6 Ab-
satz 2 oder eines außerhalb eines Wahltags durchzuführen-
den Volksentscheids nach §
18 Absatz 2 ruht während des
Zeitraums, in dem für das gesamte Gebiet der Freien und
Hansestadt Hamburg die Durchführung von Veranstaltun-
gen und Versammlungen grundsätzlich verboten ist.
(3) Die in §
6 Absatz 1 Satz 1 genannte Frist läuft für die
Dauer eines für das gesamte Gebiet der Freien und Hanse-
stadt Hamburg angeordneten grundsätzlichen Verbotes von
Veranstaltungen und Versammlungen nicht, wenn die Bür-
gerschaft dies auf Vorschlag der Initiatorinnen und Initiato-
ren beschließt. Der Vorschlag ist schriftlich an die Präsiden-
tin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten. §
6
Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Absatz 3 ist auf die in §18 Absatz 1 Satz 1 genannte Frist
entsprechend anzuwenden.“
Artikel 2
In §32 Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli
2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 12. Mai
2020 (HmbGVBl. S. 253), wird folgender Satz angefügt:
,,Wird nach Eingang der Anzeige eines Bürgerbegehrens für
das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ein
grundsätzliches Verbot von Veranstaltungen und Versamm-
lungen wirksam, läuft die in Satz 1 genannte Frist ab dem
30. Tag bis zum Ablauf des Verbotes, höchstens jedoch für
sechs Monate, nicht.“
Artikel 3
Hinter §
11 des Bezirksabstimmungsdurchführungsgeset-
zes vom 27. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 28) wird folgender
§11a eingefügt:
,,§11a
Ausnahmevorschrift
Wird nach Eingang der Anzeige eines Bürgerbegehrens für
das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ein
grundsätzliches Verbot von Veranstaltungen und Versamm-
lungen wirksam, läuft die in §3 Absatz 1 genannte Frist ab
dem 30. Tag bis zum Ablauf des Verbotes, höchstens jedoch
für sechs Monate, nicht.“
Artikel 4
In §14 der Bezirksabstimmungsdurchführungsverordnung
vom 26. August 2014 (HmbGVBl. S. 393), geändert am 15. Juli
2015 (HmbGVBl. S. 193, 195), wird folgender Absatz 9 ange-
fügt:
,,(9) Wird nach Eingang der Anzeige eines Bürgerbegehrens
für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
ein grundsätzliches Verbot von Veranstaltungen und Ver-
sammlungen wirksam, läuft die in Absatz 1 genannte Frist
ab dem 30. Tag bis zum Ablauf des Verbotes, höchstens
jedoch für sechs Monate, nicht.“
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer
Kraft.
Gesetz
zur Stärkung der direkten Demokratie
Vom 12. Mai 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 12. Mai 2020
256 HmbGVBl. Nr. 25
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 2. April 2020 (HmbGVBl. S. 181), zuletzt geändert
am 5. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 243), wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Kontaktbeschränkungen
(1) Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätz-
lich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander
einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumli-
chen Verhältnisse dies nicht zulassen oder nachfolgend
etwas anderes gestattet ist.
(2) Der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum
ist gestattet:
1.alleine,
2. in Begleitung von Personen, die in derselben Woh-
nung leben,
3. in Begleitung von einer Person, die in einer anderen
Wohnung lebt,
4. in Begleitung von Personen, die gemeinsam in einer
anderen Wohnung leben oder
5. in Begleitung von Personen, die in derselben Woh-
nung leben und Personen die gemeinsam in einer
anderen Wohnung leben.
Die Anzahl der sich zusammen aufhaltenden Personen
darf zehn nicht übersteigen. Für die in den Sätzen 1 und
2 genannten Personenzusammensetzungen gilt das
Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht. Ferner gilt das
Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht für Personen zwi-
schen denen ein familienrechtliches Sorge- oder
Umgangsrechtsverhältnis besteht. Obdach- und Woh-
nungslose, die sich zu einer Schutz- und Unterstüt-
zungsgemeinschaft zusammengeschlossen haben und
gemeinsam in einem Zelt- oder Schlaflager leben und
schlafen, gelten als Personen, die in derselben Wohnung
leben.
(3) Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Men-
schen an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit es
nachstehend nicht gesondert gestattet ist.“
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
,,(1b) Über das bis zum 31. Mai 2020 für Veranstaltungen
nach Absatz 1 geltende Verbot hinaus sind Veranstaltun-
gen mit einer Teilnehmerzahl von 50 oder mehr Perso-
nen zunächst bis zum 30. Juni 2020 untersagt, soweit sie
nicht nachstehend gestattet sind.“
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht in der-
selben Wohnung leben oder zwischen denen kein
familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsver-
hältnis besteht, durch geeignete technische oder
organisatorische Vorkehrungen,“.
3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Abweichend von §§
1 und 2 sind Kontakte und
Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten
zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Nut-
zung einer für den Publikumsverkehr geöffneten Ver-
kaufsstelle, eines Betriebes oder einer Einrichtung nach
§
8 stehen. Die hierbei anwesenden Personen müssen
einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander ein-
halten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben
Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrecht-
liches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. In
Betrieben des Friseurhandwerks und der Dienstleistun-
gen der Körperpflege sind Kontakte und Ansammlun-
gen von Personen nach Maßgabe von §12 zulässig.“
3.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Abweichend von §§
1 und 2 sind Kontakte und
Ansammlungen zulässig, wenn diese bei der Benutzung
des öffentlichen Personennahverkehrs, des Verkehrs mit
Taxen oder Mietwagen entstehen. Soweit die räumlichen
Verhältnisse es zulassen, müssen Personen einen Min-
destabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies
gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben
oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder
Umgangsrechtsverhältnis besteht. Bei der Benutzung
von Verkehrsanlagen und Fahrzeugen des öffentlichen
Personennahverkehrs sowie von Taxen und Mietwagen
mit Fahrpersonal müssen Nutzerinnen und Nutzer eine
Mund-Nasen-Bedeckung tragen; dies gilt nicht für Kin-
der unter sieben Jahren und Personen, die aufgrund
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer
Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
können. Im Verkehr mit Taxen und Mietwagen mit
Fahrpersonal gilt die Pflicht nach Satz 4 auch für das
Fahrpersonal, soweit im Fahrzeug keine anderen Vor-
richtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertra-
gungsfähiger Tröpfchenpartikel vorhanden sind. Die
Betreiber von Verkehrsanlagen und Fahrzeugen des
öffentlichen Personennahverkehrs haben deren Nutze-
rinnen und Nutzer durch schriftliche oder bildliche
Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei
Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorge-
nannten Pflichten aufzufordern. Sie sind im Übrigen
berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung die Beförderung
abzulehnen.“
3.4 Es werden folgende Absätze 9 bis 12 angefügt:
,,(9) Abweichend von §§
1 und 2 sind Kontakte und
Ansammlungen von Personen auf öffentlichen und pri-
vaten Sportanlagen zulässig, wenn diese im Zusammen-
hang mit der Nutzung einer nach §
6 für den Sportbe-
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 12. Mai 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
27. März 2020 (BGBl. I S. 587), wird verordnet:
Dienstag, den 12. Mai 2020 257
HmbGVBl. Nr. 25
trieb zulässig geöffneten öffentlichen oder privaten
Sportanlage stehen. Die hierbei anwesenden Personen
müssen mit Ausnahme der Personen gemäß §6 Absatz 2
und der Personen, die in derselben Wohnung leben oder
zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder
Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindest
abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
(10) Abweichend von §§
1 und 2 sind Kontakte und
Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten
zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit kontaktfrei
durchgeführten Bewegungsaktivitäten stehen. Die hier-
bei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand
von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für
Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwi-
schen denen ein familienrechtliches Sorge- oder
Umgangsrechtsverhältnis besteht.
(11) Abweichend von §§
1 und 2 ist die Durchführung
von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch die
Träger der Jugendhilfe zulässig. Eine betreute Klein-
gruppe darf höchstens 15 Kinder und Jugendliche
umfassen und nicht mit Kindern und Jugendlichen
anderer Kleingruppen durchmischt werden. Bei der
Durchführung der Angebote hat der jeweilige Träger der
Jugendhilfe die Einhaltung eines von ihm erstellten und
dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleisten, wel-
ches den Anforderungen des Absatzes 2a Satz 2 ent-
spricht.
(12) Abweichend von §§
1 und 2 sind Kontakte und
Ansammlungen zur Durchführung von Versammlun-
gen, die gesetzlich vorgeschrieben sind und die aus
rechtlichen Gründen nicht als virtuelle Versammlungen
mittels Fernkommunikationsmitteln durchgeführt wer-
den können, sowie von Versammlungen gemäß §
9 des
Parteiengesetzes unter den Bedingungen der Sätze 2 bis
4 zulässig. Die anwesenden Personen müssen einen Min-
destabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten; dies
gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben
oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder
Umgangsrechtsverhältnis besteht. Personen mit Symp-
tomen einer akuten Atemwegserkrankung dürfen an der
Versammlung nicht teilnehmen. Die Veranstalterin oder
der Veranstalter der Versammlung muss das Infektions-
risiko der anwesenden Personen durch geeignete techni-
sche oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren;
sie ist insbesondere verpflichtet,
1. den Veranstaltungsort nach seiner räumlichen Größe
und Beschaffenheit so auszuwählen und den Zugang
zu der Versammlung durch geeignete technische
oder organisatorische Maßnahmen so zu überwa-
chen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten
können und hiervon abweichende Ansammlungen
von Personen nicht entstehen,
2. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch schrift-
liche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen
Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten
Atemwegserkrankung nicht an der Versammlung
teilzunehmen und
3. die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer schriftlich zu dokumentieren, diese Auf-
zeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen wer-
den können, und die Daten nach Ablauf der Aufbe-
wahrungsfrist zu löschen.“
4. §5 wird wie folgt geändert:
4.1 In der Überschrift werden hinter dem Wort ,,Gewerbe-
betriebe“ die Wörter ,,und besonderer Einrichtungen“
eingefügt.
4.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäu-
sern, mit Ausnahme von Kurs- oder Beratungsange-
boten nach Maßgabe von Absatz 11,“.
4.2.2 Nummer 8 wird aufgehoben.
4.2.3 Nummer 15 erhält folgende Fassung:
,,15.
Angebote von Freizeitaktivitäten, mit Ausnahme
von Angeboten nach Maßgabe der Absätze 8, 9 und
11,“.
4.2.4 Nummern 16 und 17 werden aufgehoben.
4.2.5 Nummer 18 erhält folgende Fassung:
,,18.
Angebote von Musikschulen mit Ausnahme von
Einzelunterricht und Kleingruppenunterricht
nach Maßgabe von Absatz 11,“.
4.2.6 Nummern 19 und 20 werden aufgehoben.
4.3 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Bibliotheken, Archive, Museen, Ausstellungshäuser,
Galerien, Literaturhäuser, Gedenkstätten sowie die
Außenbereiche zoologischer Gärten, botanischer Gärten
und Tierparks können für den Publikumsverkehr nach
Maßgabe des Abstandsgebots nach §
1 Absätze 1 und 2
öffnen.“
4.4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Staatliche und private Bildungseinrichtungen sowie
Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufs-
sprach- und Erstorientierungskursträgern dürfen Ange-
bote nur unter den Bedingungen des Satzes 2 durchfüh-
ren. Der Anbieter muss sicherstellen, dass
1. keine Lerngruppe mehr als 15 Personen umfasst,
2. die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer unter Angabe des Datums und der besuchten
Veranstaltung schriftlich dokumentiert werden und
diese Aufzeichnungen vier Wochen aufbewahrt und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt
werden, damit etwaige Infektionsketten nachvollzo-
gen werden können, und die Daten nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist gelöscht werden,
3. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lerngrup-
pen nicht durchmischt werden und alle lerngruppen-
übergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht
für Prüfungshandlungen, bei denen die Vorgaben
nach §3 Absatz 8 eingehalten werden,
4. die Pausenregelung so erfolgt, dass Lerngruppen
zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemein-
schaftsflächen betreten,
5. Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Symptomen
einer akuten Atemwegserkrankung und solchen, für
die behördlich Quarantäne angeordnet ist, die Ein-
richtung nicht betreten,
6. im Rahmen des Hausrechtes ein Mindestabstand von
1,5 Metern für alle Beteiligten, mit Ausnahme der
Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwi-
schen denen ein familienrechtliches Sorge- oder
Umgangsrechtsverhältnis besteht, verbindlich ist,
7.die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur
Hygiene beachtet werden.
Dienstag, den 12. Mai 2020
258 HmbGVBl. Nr. 25
Bei der Durchführung der Angebote hat die jeweilige
Bildungseinrichtung die Einhaltung eines von ihr
erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts zu
gewährleisten, welches den Anforderungen des §
3
Absatzes 2a Satz 2 entspricht. Das Schutzkonzept ist auf
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die
zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen
zum Infektionsschutz treffen.“
4.5 In Absatz 7 Satz 2 wird die Textstelle ,,1 bis 6″ durch die
Textstelle ,,1 bis 7″ ersetzt.
4.6 Es werden folgende Absätze 8 bis 11 angefügt:
,,(8) Absatz 3 Nummer 15 gilt nicht für Sportaktivitäten
im Freien, wenn die Sportaktivität kontaktfrei durchge-
führt wird und die Sportausübenden einen Mindest
abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Diese
Einschränkung gilt nicht für Personen, die in derselben
Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrecht-
liches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
Die Vermietung von Sportgeräten ist zulässig. Die
Durchführung von Sportkursen und -schulungen ist
zulässig, wenn die Anbieter die Einhaltung eines von
ihnen erstellten und dokumentierten Konzeptes zum
Infektionsschutz (Schutzkonzept) gewährleisten. Das
Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzulegen.
(9) §
5 Absatz 3 Nummer 15 gilt nicht für den öffent
lichen Betrieb von Verkehrsübungsplätzen, soweit
sichergestellt ist, dass die Nutzerinnen und Nutzer nur
in mitgebrachten, geschlossenen Personenkraftwagen
teilnehmen; dabei dürfen sich in einem Fahrzeug nur
die in §
1 Absatz 2 genannten Personen aufhalten. Die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen das Fahrzeug
während des Aufenthalts auf dem Betriebsgelände nur
zur Entrichtung der Nutzungsgebühr und zum Fahrer-
wechsel verlassen. Der Betreiber des Verkehrsübungs-
platzes muss das Infektionsrisiko der anwesenden Perso-
nen durch geeignete technische oder organisatorische
Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere verpflich-
tet,
1. die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch
schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern,
einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhal-
ten, mit Ausnahme der Personen, die in derselben
Wohnung leben oder zwischen denen ein familien-
rechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis
besteht, und im Fall des Auftretens von Symptomen
einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung
nicht zu betreten,
2.den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete
technische oder organisatorische Maßnahmen so zu
überwachen, dass die anwesenden Personen einen
Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, mit
Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung
leben oder zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, kön-
nen und hiervon abweichende Ansammlungen von
Personen in der Einrichtung nicht entstehen und
3. die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer
oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals
täglich zu reinigen.
Die zuständige Behörde kann weitergehende Anord-
nungen zur Hygiene und Sicherheit treffen.
(10) Die Durchführung des theoretischen und des prak-
tischen Fahrunterrichts zum Erwerb von Fahrerlaubnis-
sen ist zulässig, wenn die Anbieter die Einhaltung eines
von ihnen erstellten und dokumentierten Konzeptes
zum Infektionsschutz (Schutzkonzept) gewährleisten.
Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht für den
praktischen Fahrunterricht, hierbei müssen die anwe-
senden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann wei-
tergehende Anordnungen treffen.
(11) Musikschulen, Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäu-
ser, Anbieter von künstlerischen Bildungsangeboten wie
Ballettschulen, Kinderschauspielschulen sowie selb-
ständige künstlerische Lehrerinnen und Lehrer, können
ihre Leistungen an wechselnden Orten anbieten, wenn
sie die Einhaltung eines von ihnen erstellten und doku-
mentierten Konzepts zum Infektionsschutz (Schutzkon-
zept) gewährleisten. Das Schutzkonzept nach Satz 1
soll insbesondere Vor
gaben enthalten
1. zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht in der-
selben Wohnung leben oder zwischen denen ein
familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsver-
hältnis besteht, durch geeignete technische oder
organisatorische Vorkehrungen,
2. zur Einhaltung eines Mindestabstands von 3 Metern
bei Angeboten, bei denen mit einer gesteigerten
Atemluftemission zu rechnen ist, insbesondere beim
Gesang oder bei dem Spielen von Blasinstrumenten,
3. zu einer den räumlichen Verhältnissen angemesse-
nen Begrenzung der Anzahl der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer, die die Einhaltung des Mindest
abstands nach Nummer 1 ermöglicht, die jedoch 15
Personen einschließlich der Lehrkräfte nicht über-
steigen darf,
4. zum Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilneh-
mern mit Symptomen einer akuten Atemwegs
erkrankung sowie
5.zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes
und zu allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Redu-
zierung des Infektionsrisikos.
Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann wei-
tergehende Anordnungen zum Infektionsschutz tref-
fen.“
5. §6 erhält folgende Fassung:
,,§6
Sportbetrieb
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und
privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für
Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räu-
men (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schieß-
stände) sowie für sogenannte Indoor-Spielplätze.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Trainingsbetrieb für
Berufssportlerinnen und -sportler sowie der Kaderathle-
tinnen und -athleten der olympischen und paralympi-
schen Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olym-
piastützpunkten.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung von öffent
lichen, schulischen und privaten Sportanlagen im
Freien, wenn die Sportausübung und der Trainingsbe-
trieb kontaktfrei durchgeführt werden und die Sportaus-
übenden, mit Ausnahme der Personen, die in derselben
Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrecht-
Dienstag, den 12. Mai 2020 259
HmbGVBl. Nr. 25
liches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht,
einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Der
Wettkampfbetrieb ist nicht zulässig. Die Nutzung von
Umkleideräumen, Clubräumen und Duschen ist unter-
sagt.
(4) Der Anbieter des Sportangebots im Sinne der Absätze
2 und 3 muss das Infektionsrisiko der anwesenden Per-
sonen durch geeignete technische oder organisatorische
Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere verpflich-
tet,
1. die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung bezie-
hungsweise des Sportangebots, die nicht in derselben
Wohnung leben oder zwischen denen nicht ein fami-
lienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhält-
nis besteht, durch schriftliche, bildliche oder münd-
liche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von
1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des
Auftretens von Symptomen einer akuten Atemweg-
serkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,
2. den Zugang zur Sportanlage durch geeignete techni-
sche oder organisatorische Maßnahmen so zu über-
wachen, dass die anwesenden Personen, mit Aus-
nahme der Personen, die in derselben Wohnung
leben oder zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen
Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten kön-
nen und hiervon abweichende Ansammlungen von
Personen in der Einrichtung nicht entstehen und
3. die Oberflächen der Sportgeräte, Türen, Türgriffe
oder anderer Gegenstände, die durch die Nutzerin-
nen, Nutzer oder das Personal häufig berührt wer-
den, mehrmals täglich zu reinigen.
Es wird dringend empfohlen, die sportartenspezifischen
Konzepte der jeweiligen Sportfachverbände einzuhal-
ten.
(5) Absatz 1 gilt nicht für den Spiel- und Trainingsbe-
trieb in der 1. Fußball-Bundesliga und der 2. Fußball-
Bundesliga. Der Anbieter muss sicherstellen, dass
1. das von der Deutsche Fußball Liga GmbH vorgelegte
Konzept vom 1. Mai 2020 vollständig umgesetzt wird
und
2. die Spiele nicht vor Zuschauerinnen und Zuschau-
ern stattfinden.
Der Anbieter hat darauf hinzuwirken, dass im Umfeld
der Stadien keine Fanansammlungen stattfinden.
Andere Wettkämpfe und Ligaspiele im Bereich des Pro-
fisports können unter der Voraussetzung, dass die Spiele
nicht vor Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden,
in besonders begründeten Fällen auf Antrag durch die
zuständige Behörde genehmigt werden. Der Anbieter
hat hierfür ein den Anforderungen des Satzes 2 entspre-
chendes Konzept vorzulegen. Die für Sport zuständige
Behörde kann weitergehende Anordnungen treffen.“
6. §7 Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
7. §8 erhält folgende Fassung:
,,§8
Verkaufsstellen des Einzelhandels
und andere Ladenlokale
(1) In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und
Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbe-
trieben, Apotheken, Banken und Sparkassen sowie
Pfandhäusern und deren öffentlichen Pfandversteige-
rungen, Poststellen sowie an den Verkaufsständen auf
Wochenmärkten müssen die Betriebsinhaberinnen oder
Betriebsinhaber das Infektionsrisiko der anwesenden
Personen durch geeignete technische oder organisatori-
sche Vorkehrungen reduzieren. Sie sind insbesondere
verpflichtet,
1. anwesende Personen durch schriftliche oder bild
liche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche
und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern
zueinander einzuhalten und eine Mund-
Nasen-
Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu nach Absatz
2 verpflichtet sind, und im Fall des Auftretens von
Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die
Verkaufsfläche nicht zu betreten; die Pflicht zur Auf-
forderung des Nichtbetretens der Verkaufsfläche im
Falle von Symptomen einer Atemwegserkrankung
gilt nicht für Betreiberinnen und Betreiber von Apo-
theken,
2. den Zugang des Publikums durch geeignete techni-
sche oder organisatorische Maßnahmen so zu über-
wachen, dass die Anzahl der auf der für den Publi-
kumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden
Personen auf eine Person je 10 Quadratmeter der für
den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche
begrenzt wird; Betriebe deren für den Publikumsver-
kehr geöffnete Betriebsfläche 10 Quadratmeter nicht
übersteigt, dürfen einer Kundin oder einem Kunden
zuzüglich einer gegebenenfalls erforderlichen
Begleitperson den Zutritt gewähren; die Pflicht zur
Begrenzung des Zugangs von Publikum gilt nicht für
Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsständen
auf Wochenmärkten,
3. Personen, die entgegen einer Pflicht nach Absatz 2
bei dem Betreten der Verkaufsfläche keine Mund-
Nasen-
Bedeckung tragen, den Zugang zu verwehren,
4. bei einer Bildung von Warteschlangen auf der Ver-
kaufsfläche, insbesondere in Kassenbereichen, durch
geeignete technische oder organisatorische Vorkeh-
rungen zu gewährleisten, dass die wartenden Perso-
nen mit Ausnahme der Personen, die in derselben
Wohnung leben oder zwischen denen ein familien-
rechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis
besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander
einhalten und
5. die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch das Publikum oder das Per-
sonal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu
reinigen.
(2) In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und
Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbe-
trieben, Apotheken, Banken und Sparkassen sowie
Pfandhäusern und deren öffentlichen Pfandversteige-
rungen, Poststellen sowie an den Verkaufsständen auf
Wochenmärkten müssen die anwesenden Personen mit
Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung
leben oder zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen
Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten
und eine Mund-
Nasen-
Bedeckung tragen; die Pflicht
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für
Kinder unter sieben Jahren oder Personen, die aufgrund
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer
Behinderung keine Mund-
Nasen-
Bedeckung tragen
können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die
Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger
Tröpfchenpartikel bewirkt wird. Satz 1 gilt auch für die
öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufs-
centern oder Einkaufsmeilen.
Dienstag, den 12. Mai 2020
260 HmbGVBl. Nr. 25
(3) Auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in
Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen sind keine offe-
nen Verkaufsstände zulässig.
(4) Die Darreichung von Lebensmittelproben zum
Direktverzehr sowie die Darreichung von unverpackten
Kosmetika in Form von Testern sind untersagt.
(5) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anord-
nungen zur Hygiene und Sicherheit treffen.“
8. §9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Übernachtungsangebote
(1) Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben,
in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in ver-
gleichbaren Einrichtungen dürfen für touristische Zwe-
cke nur angeboten werden, wenn es sich nicht um
Schlafsäle für mehr als vier Personen handelt und hier-
bei die folgenden Vorgaben eingehalten werden:
1. Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben
sind auf 60 vom Hundert der Zimmerkapazität
beschränkt,
2. in den von Gästen gemeinschaftlich genutzten Berei-
chen müssen Personen einen Abstand von 1,5 Metern
zueinander einhalten; dies gilt nicht für Personen,
die in derselben Wohnung leben oder zwischen
denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangs-
rechtsverhältnis besteht,
3. bei der Darreichung von Speisen und Getränken gel-
ten die Vorgaben des §13 Absatz 4,
4.
gemeinschaftlich genutzte Wellnessbereiche wie
Sauna oder Schwimmbad sind geschlossen zu halten,
5. die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch das Publikum oder das Per-
sonal häufig berührt werden, sind mehrmals täglich
zu reinigen,
6. die Gäste sind durch schriftliche oder bildliche Hin-
weise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und deren
Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinan-
der einzuhalten, sofern sie hierzu nach Nummer 2
verpflichtet sind, und im Fall des Auftretens von
Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die
Betriebsfläche nicht zu betreten,
7. der Anbieter ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller
Gäste schriftlich zu dokumentieren, diese Aufzeich-
nungen vier Wochen aufzubewahren und der zustän-
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit
etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden kön-
nen, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungs-
frist zu löschen.
(2) Wohnraum in Wohngebäuden darf nicht für touristi-
sche Zwecke überlassen werden.“
9. §11 erhält folgende Fassung:
,,§11
Busreisen und Ausflugsschiffe
Bei Fahrten mit Omnibussen und Ausflugsschiffen zu
touristischen Zwecken müssen Fahrgäste einen Abstand
von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für
Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwi-
schen denen ein familienrechtliches Sorge- oder
Umgangsrechtsverhältnis besteht. Die maximale Bele-
gung des Verkehrsmittels im Verhältnis zur Sitzzahl darf
50 vom Hundert nicht überschreiten. Personen dürfen
im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten
Atemwegserkrankung die Verkehrsmittel nicht betre-
ten. Die anwesenden Personen müssen eine Mund-
Nasen-Bedeckung tragen; dies gilt nicht für Kinder
unter sieben Jahren und Personen, die aufgrund einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinde-
rung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
Für das Fahrpersonal gilt die Pflicht nach Satz 5, soweit
im Fahrzeug keine anderen Vorrichtungen zur Verringe-
rung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchen-
partikel vorhanden sind. Die Betreiber haben durch
schriftliche oder bildliche Hinweise sowie durch münd-
liche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall
zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufor-
dern. Sie sind berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung der
Pflichten nach Satz 5 die Beförderung abzulehnen.“
10. §12 erhält folgende Fassung:
,,§12
Friseurhandwerk und Dienstleistungen
der Körperpflege
Betriebe des Friseurhandwerks und Dienstleistungsbe-
triebe der Körperpflege, insbesondere Kosmetikstudios,
Nagelstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnli-
che Betriebe, dürfen ihre Leistungen anbieten, soweit
nachfolgende Pflichten erfüllt werden:
1. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsket-
ten sind die Kontaktdaten der Kundinnen und Kun-
den unter Angabe des Datums schriftlich zu doku-
mentieren; diese Aufzeichnungen sind vier Wochen
aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlan-
gen vorzulegen und die Daten nach Ablauf der Auf-
bewahrungsfrist zu löschen,
2. soweit keine Festlegungen der zuständigen Berufs
genossenschaft vorliegen, ist ein Konzept zum Infek-
tionsschutz (Schutzkonzept) zu erstellen, das den
Anforderungen des §
3 Absatz 2a Satz 2 entspricht;
die Einhaltung ist zu protokollieren; das Schutzkon-
zept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vor-
zulegen,
3. bei der Ausübung des Handwerks oder der Dienst-
leistung müssen die Beschäftigten eine Mund-Nasen-
Bedeckung und bei gesichtsnahen Dienstleistungen
eine Atemschutzmaske ohne Ausatemventil, die
mindestens die Klasse FFP-2 der europäischen Norm
EN 149:2001+A1:2009 erfüllt, sowie eine Schutz-
brille oder einen Gesichtsschild tragen.
Die zuständige Behörde kann weitergehende Anord-
nungen zum Infektionsschutz treffen.“
11. §12a wird aufgehoben.
12. §13 erhält folgende Fassung:
,,§13
Gaststätten
(1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststät-
tengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998
(BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert am 10. März 2017
(BGBl. I S. 420, 422), ist untersagt, soweit er nachfolgend
nicht gesondert gestattet ist. Das gilt auch für Speise
lokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an
Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants,
Kantinen sowie Speiselokale im Beherbergungsgewerbe
(wie zum Beispiel Hotelrestaurants).
(2) Der Betrieb von Speisesälen in medizinischen oder
pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der
Betreuung sowie der Betrieb von nicht-öffentlichen
Dienstag, den 12. Mai 2020 261
HmbGVBl. Nr. 25
Kantinen sind unter Beachtung geeigneter Hygiene-
und Schutzmaßnahmen gestattet.
(3) Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie
deren Abverkauf zum Mitnehmen ist gestattet. Hierbei
ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander ein-
zuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben
Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrecht-
liches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
(4) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststät-
tengesetzes sowie von Betrieben nach Absatz 1 Satz 2 ist
gestattet, soweit
1. die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste so angeordnet
sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Meter zwi-
schen den Gästen, die nicht der Ausnahme vom
Abstandsgebot in §1 Absatz 2 unterfallen, eingehal-
ten wird oder sofern andere geeignete Trennwände
vorhanden sind,
2. der Zugang des Publikums durch geeignete techni-
sche oder organisatorische Maßnahmen so über-
wacht wird, dass die Gäste, die nicht unter eine Aus-
nahme vom Abstandsgebot in §
1 Absatz 2 fallen,
regelhaft einen Abstand von 1,5 Metern zueinander
einhalten können und hiervon abweichende
Ansammlungen von Personen nicht entstehen,
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit unmittelba-
rem Gästekontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung tra-
gen; dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer
Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
können,
4. keine Büffets angeboten werden,
5. die Gäste durch schriftliche oder bildliche Hinweise
aufgefordert werden, einen Abstand von 1,5 Metern
zueinander einzuhalten, sofern sie nicht der Aus-
nahme vom Abstandsgebot nach §1 Absatz 2 unter-
fallen, und im Fall des Auftretens von Symptomen
einer akuten Atemwegserkrankung, die Gaststätte
und deren Bewirtungsbereich im Freien nicht zu
betreten,
6. die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch die Gäste oder das Personal
häufig berührt werden, mehrmals täglich gereinigt
werden und
7. die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber zum
Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten die
Kontaktdaten der Gäste unter Angabe des Datums
erfasst, die Aufzeichnungen vier Wochen aufbewahrt
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegt
und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
löscht.
Ausgenommen von Satz 1 sind Gaststätten mit den
besonderen Betriebsarten Tanzlokal, Bar oder Vergnü-
gungslokal, Diskothek, Musik- und Tanzdarbietungen,
Vorführungen, ähnliche Betriebsarten mit begleitendem
Unterhaltungsprogramm sowie Shisha-Gaststätten und
Shisha-Bars.“
13. §15 wird wie folgt geändert:
13.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,nicht betreten werden“
durch folgende Textstelle ersetzt:
,,nur unter den folgenden Voraussetzungen betreten
werden:
1. Es gibt im Einrichtungsgebäude keine Isolierungen
wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 und gege-
benenfalls positiv getestetes Einrichtungspersonal
hat die Einrichtung seit mindestens sieben Tagen
nicht mehr betreten,
2.jede pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige
Person darf an mindestens einem Tag je Kalender-
woche für mindestens eine Stunde von einer durch
die pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige Per-
son näher zu bestimmende Person, die das wöchent-
liche Besuchsrecht wahrnehmen kann, besucht wer-
den; weitere Besuche durch diese Besuchsperson
sind nach den Gegebenheiten der Einrichtung und
mit Zustimmung des Trägers der Wohn- oder Kurz-
zeitpflegeeinrichtung im Umfang von höchstens
zwei Stunden je Kalenderwoche möglich; Besuchen
im Rahmen der Sterbebegleitung soll zugestimmt
werden,
3. die Besuchspersonen nach Nummer 2 dürfen eine
Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung
nur nach vorheriger Anmeldung und Terminver-
gabe betreten,
4. die Anzahl der gleichzeitig in der Wohneinrichtung
oder Kurzzeitpflegeeinrichtung beziehungsweise
dem Gebäudeteil anwesenden Besuchspersonen
muss die Einhaltung der geltenden Hygiene- und
Abstandregeln gewährleisten; die Träger der Wohn-
einrichtung und Kurzzeitpflegeeinrichtung haben
dies über die Vergabe von Besuchsterminen sicher-
zustellen,
5.
sämtliche Besuchspersonen, deren eventuelle
Krankheitssymptome, Besuchszeiten und besuchte
Person sind durch die Träger der Wohneinrichtung
beziehungsweise Kurzzeitpflegeeinrichtung gemäß
den Musterformblättern des Robert Koch-Instituts
für ,,Besucher und Dienstleister“, ergänzt um die
Uhrzeit des Besuchs (Anfangs-und Endzeit), zu
dokumentieren und zum Zweck der Kontaktperso-
nenidentifizierung im Falle eines Infektionsgesche-
hens mindestens drei Wochen aufzubewahren; die
Besuchsperson bestätigt der Wohneinrichtung
schriftlich, dass sie in den letzten 14 Tagen vor dem
Besuch ihres Wissens keinen Kontakt mit COVID-
19-Erkrankten gehabt hat, selbst nicht positiv auf
COVID-19 getestet wurde sowie aktuell keine
Symp
tome einer Atemwegserkrankung hat,
6. Kinder unter 14 Jahren, Personen mit Atemwegs
erkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher,
die Kontaktpersonen der Kategorien I und II ent-
sprechend der Definition durch das Robert Koch-
Institut sind, dürfen die Wohneinrichtungen und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen nicht betreten,
7. Besuche und damit verbundene Kontakte zu den
jeweiligen pflegebedürftigen oder betreuungsbe-
dürftigen Personen dürfen grundsätzlich nur in den
Außenbereichen in abgegrenzten Arealen oder dort
errichteten Raumeinheiten oder dafür einzurich-
tenden Besuchsräumen stattfinden; Zimmer in den
Wohnbereichen dürfen zu Besuchszwecken nur
betreten werden, wenn den besuchten pflegebedürf-
tigen oder betreuungsbedürftigen Personen auf-
grund von eingeschränkter Mobilität der Weg in
Besucherräume oder -bereiche nicht möglich oder
aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist,
8.an allen Begegnungsorten nach Nummer 7 sind
durch die Träger der Wohneinrichtung und Kurz-
zeitpflegeeinrichtung Möglichkeiten zur Handdes-
infektion zu schaffen; die Oberflächen von Türen,
Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch
Dienstag, den 12. Mai 2020
262 HmbGVBl. Nr. 25
Besuchspersonen häufig berührt werden, sind
mehrmals täglich zu reinigen,
9. die Träger der Wohneinrichtungen und Kurzzeit-
pflegeeinrichtungen und die Besuchspersonen
haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
um Kontakte der Besuchspersonen untereinander
sowie mit nicht-besuchten pflegebedürftigen oder
betreuungsbedürftigen Personen zu vermeiden und
dem Einrichtungspersonal zu minimieren; sofern
verfügbar, sind gesonderte Neben- oder Besucher-
eingänge zu nutzen und eine Wegeführung inner-
halb der Einrichtung vorzugeben,
10. Besuchspersonen sind durch die Träger der Wohn-
einrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
durch schriftliche oder bildliche Hinweise und
zusätzlich bei ihrem ersten Besuch mündlich hin-
sichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen zu
unterweisen,
11. Besuchspersonen haben vom Zeitpunkt des Betre-
tens bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Gebäude
und der Außenbereiche der Wohneinrichtung oder
Kurzzeitpflegeeinrichtung einen Mund-Nasen-
Schutz zu tragen“.
13.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Träger von Wohneinrichtungen und Kurzzeitpfle-
geeinrichtungen haben unter Berücksichtigung der in
Absatz 1 genannten Voraussetzungen ein einrichtungs-
spezifisches Besuchskonzept zu entwickeln, ihre Hygie-
nepläne anzupassen und auf dieser Grundlage das Betre-
ten zu Besuchszwecken grundsätzlich zu ermöglichen.“
13.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Ausgenommen von den Besuchsbeschränkungen
nach Absatz 1 sind therapeutisch, medizinisch, zur Erle-
digung von Rechtsgeschäften oder zur Seelsorge not-
wendige Besuche (Aufsuchen), soweit es sich nicht um
Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend
der Definition des Robert Koch-Instituts handelt. Die
Aufsuchenden haben vom Zeitpunkt des Betretens bis
zum Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung einen
Mund-Nasen-Schutz zu tragen.“
13.4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
13.4.1Die Wörter ,,Träger von Wohneinrichtungen und Trä-
ger“ werden durch die Wörter ,,Träger von Wohneinrich-
tungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Träger“
ersetzt.
13.4.2In den Nummern 2 und 4 werden jeweils hinter dem
Wort ,,Wohneinrichtungen“ die Wörter ,,und Kurzzeit-
pflegeeinrichtungen“ eingefügt.
13.4.3In den Nummern 5 und 6 werden jeweils hinter dem
Wort ,,Wohneinrichtungen“ die Wörter ,,und Kurzzeit-
pflegeeinrichtungen“ eingefügt und das Wort ,,aus-
nahmsweise“ wird gestrichen.
13.5 Absatz 7a erhält folgende Fassung:
,,(7a) Bei pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen
Personen, die nach einem stationären Krankenhausauf-
enthalt in die Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung
zurückkehren sollen, ist durch die behandelnde Ärztin
oder den behandelnden Arzt innerhalb von 48 Stunden
vor Rückverlegung eine PCR-Untersuchung, die aus
zwei Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich
gewonnen wurde, durchzuführen und das Testergebnis
der Pflegeeinrichtung vor Wiederaufnahme mitzutei-
len.“
13.6 Absatz 9 Satz 2 wird gestrichen.
13.7 Es wird folgender Absatz 11 angefügt:
,,(11) Das zuständige Gesundheitsamt kann von den vor-
stehenden Regelungen Abweichungen zulassen.“
14. §15a wird wie folgt geändert:
14.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
im Sinne des §2 Absatz 1 SGB IX, in denen Leistungen
der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen
oder ambulant betreuten Wohngruppen erbracht wer-
den, dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden.
Abweichend davon sind Besuche zulässig, wenn die Ein-
richtungen die Einhaltung eines von ihnen erstellten
und dokumentierten Konzepts zum Infektionsschutz
(Besuchskonzept) gewährleisten. Das Besuchskonzept
nach Satz 2 soll insbesondere Vorgaben enthalten
1. zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen der Bewohnerin oder dem
Bewohner und der besuchenden Person durch geeig-
nete technische oder organisatorische Vorkehrun-
gen,
2.zu den räumlichen Verhältnissen in denen der
Besuch stattfindet, damit der Mindestabstand nach
Nummer 1 ermöglicht werden kann,
3. zu einer Beschränkung der Anzahl der Besuchenden
auf eine bestimmte Person je Bewohnerin oder
Bewohner,
4. zu einer zeitlichen Ausgestaltung der Besuche,
5. zum Ausschluss von Besuchenden mit Symptomen
einer akuten Atemwegserkrankung sowie
6.zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes
und zu allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Redu-
zierung des Infektionsrisikos.
Das Besuchskonzept ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann wei-
tergehende Anordnungen zum Infektionsschutz tref-
fen.“
14.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) §15 Absätze 2 und 4, Absatz 5 Nummern 1 bis 3, 5
und 6 sowie Absätze 6 bis 11 gilt entsprechend.“
15. In §20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Abweichend von Absatz 1 ist der Präsenzlehrbetrieb
an der Akademie der Polizei Hamburg zulässig. Für die
Durchführung des Präsenzlehrbetriebs gelten die Rege-
lungen der §21 Absatz 3 Nummern 1, 3, 4 und 5 sowie
§
25 entsprechend. Eine Lerngruppe im Sinne des §
21
Absatz 3 darf aus höchstens 17 Teilnehmenden bestehen.
§
3 Absatz 1 Nummer 2 und §
5 Absatz 6 finden keine
Anwendung.“
16. §21 Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
,,(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für einzelne Lerngruppen
von höchstens 15 Schülerinnen und Schülern, soweit der
Schulträger sicherstellt, dass
1. die Schülerinnen und Schüler in den Lerngruppen in
der Primarstufe und der Sekundarstufe I nicht durch-
mischt werden und sämtliche lerngruppenübergrei-
fenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prü-
fungshandlungen, soweit deren Durchführung den
Anforderungen nach Nummern 4 und 5 genügt,
2.die Pausenregelung so erfolgt, dass Lerngruppen
zeitversetzt das Außengelände betreten,
3.Schülerinnen und Schüler mit Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung und Schülerinnen und
Dienstag, den 12. Mai 2020 263
HmbGVBl. Nr. 25
Schüler, für die behördlich Quarantäne angeordnet
ist, die Schule nicht betreten,
4. im Rahmen des Hausrechtes der Schule die erforder-
lichen Abstandsgebote von 1,5 Metern für alle Betei-
ligten verbindlich gemacht werden, mit Ausnahme
der Personen, die in derselben Wohnung leben oder
zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder
Umgangsrechtsverhältnis besteht, und
5.die Empfehlungen des Robert Koch-
Instituts zur
Hygiene in Bildungseinrichtungen beachtet wer-
den.“
17. §27 erhält folgende Fassung:
,,§27
Erweiterte Notbetreuung
(1) Es wird eine erweiterte Notbetreuung in jeder Kin-
dertagesstätte sichergestellt. Für Kinder, für die ein
dringender Betreuungsbedarf besteht, bleiben die Kin-
dertageseinrichtungen geöffnet. Die Betreuung wird fle-
xibel und stufenweise erweitert und steht Kindern zur
Verfügung,
1.deren Eltern Tätigkeiten ausüben, die für die
Daseinsvorsorge bedeutsam oder für die Aufrecht
erhaltung der wichtigen Infrastrukturen oder der
Sicherheit (zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Kran-
kenhaus, Pflege, Eingliederungshilfe, Versorgungs-
betriebe) notwendig sind,
2. die aus familiären Gründen auf eine Betreuung ange-
wiesen sind,
3. deren Eltern alleinerziehend sind oder
4. beginnend ab dem 18. Mai 2020 den Kindern, die das
fünfte oder sechste Lebensjahr vollendet haben.
Bei Inanspruchnahme der erweiterten Notbetreuung
sollen die Betreuungszeiten reduziert werden, soweit
dem nicht ein dringender Bedarf entgegensteht.
(2) In begründeten Einzelfällen kann die Betreuung
auch infolge von besonders gelagerten individuellen
Notfällen erfolgen.
(3) Die Kindertagespflegestellen bleiben für Kinder
geöffnet, die das fünfte oder sechste Lebensjahr voll
endet haben, sowie für Kinder, für die ein dringender
Betreuungsbedarf besteht. Über den Bedarf entscheiden
die Eltern. Bei Inanspruchnahme der erweiterten Not-
betreuung sollen die Betreuungszeiten reduziert wer-
den, soweit dem nicht ein dringender Bedarf entgegen-
steht.
(4) Kinder mit Symptomen einer akuten Atemwegs
erkrankung sowie Kinder, für die behördlich Quaran-
täne angeordnet ist, dürfen an der Notbetreuung nach
den Absätzen 1 bis 3 nicht teilnehmen. §19 bleibt unbe-
rührt.“
18. §33 erhält folgende Fassung:
,,§33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach §
73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ord-
nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §1 Absatz 1 den Mindestabstand zwischen
Personen missachtet,
2. der Kontaktbeschränkung nach §1 Absatz 2 Sätze 1
und 2 im öffentlichen Raum zuwider handelt,
3. entgegen §
1 Absatz 3 sich an einer Ansammlung
von Menschen beteiligt, die nicht nach §3 gestattet
ist,
4. entgegen §
2 Absatz 1 eine öffentliche oder nicht-
öffentliche Veranstaltung oder Versammlung, die
nicht nach §3 gestattet ist, veranstaltet oder an einer
solchen teilnimmt,
5. entgegen §2 Absatz 1a eine Großveranstaltung ver-
anstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
6. entgegen §
2 Absatz 1b eine Veranstaltung von 50
oder mehr Personen veranstaltet oder an einer sol-
chen teilnimmt,
7. entgegen §
2 Absatz 2 eine Feierlichkeit in einer
Wohnung oder einem anderen nicht-
öffentlichen
Ort veranstaltet,
8. entgegen §
3 Absatz 3 Satz 2 den Mindestabstand
zwischen Personen missachtet, soweit dies nicht
gemäß §3 Absatz 3 Satz 3 gestattet ist,
9. entgegen §
3 Absatz 4 Satz 2 den Mindestabstand
zwischen Personen missachtet, soweit dies nicht
gemäß §3 Absatz 4 Satz 3 gestattet ist,
10.entgegen §
3 Absatz 11 ein Schutzkonzept nicht
erstellt oder ein erstelltes Schutzkonzept der zustän-
digen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,
11. es entgegen §3 Absatz 12 Satz 4 Nummer 1 als Ver-
anstalterin oder Veranstalter einer Versammlung
nach §3 Absatz 12 Satz 1 unterlässt, den Veranstal-
tungsort nach seiner räumlichen Größe und
Beschaffenheit so auszuwählen und den Zugang zu
der Versammlung durch geeignete technische oder
organisatorische Maßnahmen so zu überwachen,
dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen
Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten kön-
nen und hiervon abweichende Ansammlungen von
Personen nicht entstehen,
12. es entgegen §3 Absatz 12 Satz 4 Nummer 2 als Ver-
anstalterin oder Veranstalter einer Versammlung
nach §
3 Absatz 12 Satz 1 unterlässt, die Teilneh-
merinnen und Teilnehmer durch schriftliche oder
bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand
von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall
des Auftretens von Symptomen einer akuten Atem-
wegserkrankung nicht an der Versammlung teilzu-
nehmen,
13. es entgegen §3 Absatz 12 Satz 4 Nummer 3 als Ver-
anstalterin oder Veranstalter einer Versammlung
nach §3 Absatz 12 Satz 1 unterlässt, die Kontaktda-
ten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer schrift-
lich zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier
Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen,
14. entgegen §4 Absatz 1 an öffentlichen Orten Speisen
zubereitet, grillt oder picknickt,
15. entgegen §5 Absatz 1 Satz 1 einen der in §5 Absatz
1 Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gewerbebetriebe
für den Publikumsverkehr öffnet,
16. entgegen §
5 Absatz 2 eine Vergnügungsstätte für
den Publikumsverkehr öffnet,
17. entgegen §
5 Absatz 3 eine der in §
5 Absatz 3 auf
geführten Einrichtungen oder Angebote für den
Publikumsverkehr öffnet,
18.es entgegen §
5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer der in
§
5 Absatz 4 genannten Einrichtungen unterlässt,
die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch
schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern,
einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhal-
Dienstag, den 12. Mai 2020
264 HmbGVBl. Nr. 25
ten und im Fall des Auftretens von Symptomen
einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung
nicht zu betreten,
19.es entgegen §
5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer der in
§
5 Absatz 4 genannten Einrichtungen unterlässt,
den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete
technische oder organisatorische Maßnahmen so zu
überwachen, dass die anwesenden Personen einen
Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten kön-
nen und hiervon abweichende Ansammlungen von
Personen in der Einrichtung nicht entstehen,
20. es entgegen es entgegen §5 Absatz 4 Satz 2 Nummer
3 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer
der in §5 Absatz 4 genannten Einrichtungen unter-
lässt, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder
anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen,
Nutzer oder das Personal häufig berührt werden,
mehrmals täglich zu reinigen,
21. entgegen §5 Absatz 6 Sätze 3 und 4, Absatz 8 Sätze 4
und 5, Absatz 10 Sätze 1 und 3 oder Absatz 11 Sätze
1 und 3 ein Schutzkonzept nicht erstellt oder ein
erstelltes Schutzkonzept auf Verlangen der zustän-
digen Behörde nicht vorlegt,
22.es entgegen §
5 Absatz 9 Satz 3 Nummer 1 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber eines Ver-
kehrsübungsplatzes unterlässt, die Nutzerinnen
und Nutzer der Einrichtung durch schriftliche oder
bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand
von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall
des Auftretens von Symptomen einer akuten Atem-
wegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,
23. es entgegen §
5 Absatz 9 Satz 3 Nummer 2 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber eines Ver-
kehrsübungsplatzes unterlässt, den Zugang zu der
Einrichtung durch geeignete technische oder orga-
nisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass
die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5
Metern zueinander einhalten können und hiervon
abweichende Ansammlungen von Personen in der
Einrichtung nicht entstehen,
24.es entgegen §
5 Absatz 9 Satz 3 Nummer 3 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber eines Ver-
kehrsübungsplatzes unterlässt, die Oberflächen von
Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die
durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal
häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reini-
gen,
25. entgegen §
6 Absatz 1 einen Sportbetrieb auf einer
öffentlichen oder privaten Sportanlage veranstaltet
oder an einem solchen teilnimmt, ohne dass dies
nach §6 Absatz 2 oder Absatz 3 erlaubt ist,
26. es entgegen §6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 als Anbie-
ter des Sportangebotes einer der in §6 Absatz 2 oder
Absatz 3 genannten Sportanlage unterlässt, die Nut-
zerinnen und Nutzer der Sportanlage durch schrift-
liche, bildliche oder mündliche Hinweise aufzufor-
dern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander
einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symp-
tomen einer akuten Atemwegserkrankung die
Sportanlage nicht zu betreten,
27. es entgegen §6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 als Anbie-
ter des Sportangebots einer der in §6 Absatz 2 oder
Absatz 3 genannten Sportanlage unterlässt, den
Zugang zu der Sportanlage durch geeignete techni-
sche oder organisatorische Maßnahmen so zu über-
wachen, dass die anwesenden Personen einen
Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten kön-
nen und hiervon abweichende Ansammlungen von
Personen in der Sportanlage nicht entstehen,
28. es entgegen §6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als Anbie-
ter des Sportangebotes einer der in §6 Absatz 2 oder
Absatz 3 genannten Sportanlage unterlässt, die
Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer
oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals
täglich zu reinigen,
29. entgegen §6 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 als Anbieter
des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundesliga oder
2. Fußball-Bundesliga nicht sicherstellt, dass das
von der Deutschen Fußball Liga GmbH vorgelegte
Konzept vollständig umsetzt wird,
30. entgegen §6 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 als Anbieter
des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundesliga oder 2.
Fußball-Bundesliga nicht sicherstellt, dass Spiele
nicht vor Zuschauerinnen und Zuschauern stattfin-
den,
31. entgegen §6 Absatz 5 Satz 3 als Anbieter des Spiel-
betriebes der 1. Fußball-Bundesliga oder 2. Fußball-
Bundesliga nicht darauf hinwirkt, dass im Umfeld
der Stadien keine Fanansammlungen stattfinden,
32. entgegen §
7 Absatz 1 eine Prostitutionsstätte für
den Publikumsverkehr öffnet,
33. entgegen §
7 Absatz 2 Prostitution vermittelt oder
ausübt,
34. entgegen §
7 Absatz 3 eine Prostitutionsveranstal-
tung durchführt,
35.entgegen §
7 Absatz 4 ein Prostitutionsfahrzeug
bereitstellt,
36. entgegen §
7 Absatz 5 eine sexuelle Dienstleistung
erbringt,
37.es entgegen §
8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt,
anwesende Personen durch schriftliche oder bildli-
che Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche
und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern
zueinander einzuhalten und eine Mund-
Nasen-
Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu nach
Absatz 2 verpflichtet sind, und im Fall des Auftre-
tens von Symptomen einer akuten Atemwegs
erkrankung, die Verkaufsfläche nicht zu betreten,
38.es entgegen §
8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt,
den Zugang des Publikums zu der Verkaufsfläche
durch geeignete technische oder organisatorische
Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der
auf der für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Per-
son je 10 Quadratmeter der für den Publikumsver-
kehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird, wobei
dies nach §8 Absatz Satz 2 Nummer 2 zweiter Halb-
satz nicht für Betriebe gilt, deren für den Publi-
kumsverkehr geöffneten Betriebsfläche 10 Quadrat-
meter nicht übersteigt und die einer Kundin oder
einem Kunden zuzüglich einer gegebenenfalls
erforderlichen Begleitperson den Zutritt gewähren
dürfen,
39.es entgegen §
8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt,
Dienstag, den 12. Mai 2020 265
HmbGVBl. Nr. 25
Personen, die entgegen einer Pflicht nach Absatz 2
bei dem Betreten der Verkaufsfläche keine Mund-
Nasen-
Bedeckung tragen, den Zugang zu verweh-
ren,
40.es entgegen §
8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt,
bei einer Bildung von Warteschlangen auf der Ver-
kaufsfläche, insbesondere in Kassenbereichen,
durch geeignete technische oder organisatorische
Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden
Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander
einhalten,
41.es entgegen §
8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt,
die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder ande-
ren Gegenständen, die durch das Publikum oder das
Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich
zu reinigen.
42. entgegen §
9 Absatz 1 Übernachtungsangebote in
Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen, auf
Campingplätzen oder vergleichbaren Einrichtun-
gen für touristische Zwecke bereitstellt, ohne die in
§9 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 benannten Vorgaben
einzuhalten,
43. es entgegen §9 Absatz 1 Nummer 7 als Anbieter von
Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen, Cam-
pingplätzen oder vergleichbaren Einrichtungen
unterlässt, die Kontaktdaten aller Gäste schriftlich
zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier
Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen,
44. entgegen §
9 Absatz 2 Wohnraum für touristische
Zwecke einem anderen überlasst,
45. es entgegen §10 Absatz 2 als sorgeberechtigte oder
zur Aufsicht berechtigte Person zulässt, dass ein
Kind unter sieben Jahren ohne Aufsicht einer sor-
geberechtigten oder zur Aufsicht berechtigten Per-
son öffentliche oder private Spielplätze nutzt,
46. entgegen §11 Satz 3 als Betreiber eines Omnibusses
oder eines Ausflugsschiffes das Verkehrsmittel im
Verhältnis zur Sitzzahl mit mehr als 50 vom Hun-
dert der Plätze belegt,
47. es entgegen §11 Satz 7 unterlässt, als Betreiber eines
Omnibusses oder eines Ausflugsschiffes die Fahr-
gäste durch schriftliche oder bildliche Hinweise
sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbe-
achtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorge-
nannten Pflichten aufzufordern,
48. entgegen §12 Satz 1 einen Betrieb des Friseurhand-
werks oder einen Dienstleistungsbetrieb der Kör-
perpflege führt, ohne die in §12 Satz 1 Nummern 1
bis 3 enthaltenen Vorgaben einzuhalten,
49. entgegen §13 Absatz 1 eine Gaststätte, ein Speiselo-
kal, einen Betrieb, in dem Speisen zum Verzehr an
Ort und Stelle abgegeben werden, ein Personalres-
taurant, eine Kantine oder ein Speiselokal im Beher-
bergungsgewerbe betreibt, soweit dies nicht durch
§13 Absatz 2, §13 Absatz 3 Satz 1 oder §13 Absatz 4
gestattet ist,
50. entgegen §13 Absatz 2 nicht-öffentlichen Kantinen
oder Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen
Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung
betreibt, ohne geeignete Hygiene- und Schutzmaß-
nahmen zu beachten,
51. entgegen §
13 Absatz 3 Satz 2 den Mindestabstand
zwischen Personen nicht einhält, soweit dies nicht
nach §13 Absatz 3 Satz 3 gestattet ist,
52. entgegen §
14 Absatz 1 eine der in §
14 Absatz 1
Nummern 1 bis 4 aufgeführten Einrichtungen
betritt,
53. entgegen §
14 Absatz 4 Kantinen, Cafeterien oder
vergleichbare Einrichtungen für Patientinnen und
Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner
betritt,
54. entgegen §14 Absatz 5 in einer der in §14 Absatz 1
Nummern 1 bis 4 aufgeführten Einrichtungen
öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesun-
gen, Informationsveranstaltungen einschließlich
Gemeinschaftsaktivitäten größeren Ausmaßes ver-
anstaltet,
55. entgegen §
16 Absatz 1 Satz 1 eine der in §
16 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Einrich-
tung betritt, ohne dass dies nach §16 Absatz 1 Satz 2
gestattet ist,
56. entgegen §
17 Absatz 1 Satz 1 eine Tagespflegeein-
richtung über die in §
17 Absatz 1 Satz 2 oder §
17
Absatz 3 genannte Betreuung hinaus betreibt,
57. entgegen §19 Absatz 1 Satz 1 trotz behördlich ange-
ordneter Quarantäne eine Schule, Kindertagesein-
richtung, Kindertagespflege oder Heilpädagogische
Tagesstätte betritt,
58. es entgegen §19 Absatz 2 Satz 1 als Personensorge-
berechtigter zulässt, dass ein Kind, eine Jugend
liche oder ein Jugendlicher, für die eine Personen-
sorge besteht, entgegen §
19 Absatz 1 Satz 1 eine
Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege
oder Heilpädagogische Tagesstätte betritt,
59. entgegen §30 Kampfmittel in bewohnten Gebieten
freilegt, obwohl in der Folge mit Räumungen zu
rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich
von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern
oder Pflegeheimen befinden,
60. sich entgegen §30a Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
61. sich entgegen §30a Absatz 1 Satz 1 nicht auf direk-
tem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere
geeignete Unterkunft begibt,
62. entgegen §30a Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
63. entgegen §30a Absatz 2 Sätze 1 und 2 die zuständige
Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
64.entgegen §
30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine
unrichtige Bescheinigung ausstellt,
65. entgegen §30b Absatz 2 Satz 2 die Arbeitsaufnahme
nicht anzeigt und die ergriffenen Maßnahmen nicht
dokumentiert oder
66. entgegen §30b Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz das
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nicht
auf unmittelbarem Weg verlässt.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist eine
Geldbuße nach den in der Anlage bestimmten Beträgen
(Bußgeldkatalog) festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog
bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von
gewöhnlichen Tatumständen aus.“
Dienstag, den 12. Mai 2020
266 HmbGVBl. Nr. 25
19. §34 erhält folgende Fassung
,,§34
Außerkrafttreten
§
2 Absatz 1b, §
5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3
Nummern 1, 2 und 4 sowie §§14 bis 18 treten mit Ablauf
des 30. Juni 2020 außer Kraft. §
24 tritt mit Ablauf des
31. Juli 2020 außer Kraft. §2 Absatz 1a tritt mit Ablauf
des 31. August 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese
Verordnung mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.“
20. Die Anlage wird wie folgt geändert:
20.1 Abschnitt I erhält folgende Fassung:
,,I
Die folgenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstöße
gegen Ge- oder Verbote nach §
33 Absatz 1 die Ord-
nungswidrigkeiten darstellen, ohne dass es einer voran-
gehenden Anordnung den Verstoß zu beenden bedarf,
sind wie folgt zu ahnden:
Vorschrift Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§1 Absatz 1 Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen
Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, es sei
denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies
nicht zulassen oder dass nachfolgend etwas anderes gestattet
ist.
Nichtbeachtung
des Abstandsge-
botes
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§1 Absatz 2
Satz 1 und
Satz 2
Der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum ist nur
gestattet
1.alleine,
2. in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung
leben,
3. in Begleitung von einer Person, die in einer anderen Woh-
nung lebt,
4. in Begleitung von Personen, die gemeinsam in einer ande-
ren Wohnung leben oder
5. in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung
leben und Personen die gemeinsam in einer anderen Woh-
nung leben.
Die Anzahl der sich zusammen aufhaltenden Personen darf
zehn nicht übersteigen.
Nichtbeachtung
des Gebotes
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§1 Absatz 3 Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen an
öffentlichen Orten sind untersagt, soweit es nachstehend nicht
gesondert gestattet ist.
Nichtbeachtung
des Gebotes
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§2 Absatz 1 Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und Ver-
sammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht
gestattet sind.
Nichtbeachtung
des Verbotes
Veranstalterin,
Veranstalter
1000
Teilnehmerin,
Teilnehmer
150
§2 Absatz 1a Großveranstaltungen sind bis zum 31. August 2020 untersagt. Nichtbeachtung
des Verbots
Veranstalterin,
Veranstalter
1000
Teilnehmerin,
Teilnehmer
150
§2 Absatz 1b Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 50 oder mehr
Personen sind bis zum 30. Juni 2020 untersagt, soweit sie nicht
nachstehend gestattet sind.
Nichtbeachtung
des Verbots
Veranstalterin,
Veranstalter
Teilnehmerin,
Teilnehmer
1000
150
§2 Absatz 2 Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen oder
anderen nicht-öffentlichen Orten ist untersagt, soweit es nach-
stehend nicht gesondert gestattet ist.
Veranstaltung
von Feierlich-
keiten
Inhaberin oder
Inhaber der
Wohnung/des
nicht öffentli-
chen Ortes
150 bis
500
Dienstag, den 12. Mai 2020 267
HmbGVBl. Nr. 25
Vorschrift Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§3 Absatz 3
Satz 2
Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestab-
stand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
Nichtbeachtung
der normierten
Sicherheitsvor-
kehrungen
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Geschäfts-
größe
§3 Absatz 4
Satz 2
Soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen, müssen Perso-
nen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhal-
ten.
Nichtbeachtung
der normierten
Sicherheitsvor-
kehrungen
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§3 Absatz 11 Es muss ein Schutzkonzept erstellt werden, das den Anforde-
rungen des §3 Absatz 2a Satz 2 entspricht.
Nichtbeachtung
des Gebotes, ein
Schutzkonzept
zu erstellen oder
dieses der
zuständigen
Behörde vorzu-
legen.
Jede oder jeder
Verpflichtete,
der über ein
Schutzkonzept
verfügen muss.
500 bis
1000 je
nach
Betriebs-
größe
§3 Absatz 12
Satz 4 Num-
mer 1
Sie sind insbesondere verpflichtet, den Veranstaltungsort nach
seiner räumlichen Größe und Beschaffenheit so auszuwählen
und den Zugang zu der Versammlung durch geeignete techni-
sche oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen,
dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Abstand von
1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abwei-
chende Ansammlungen von Personen nicht entstehen.
Nichtbeachtung
des Gebotes
Jede oder jeder
Verpflichtete,
der über ein
Schutzkonzept
verfügen muss.
150 bis
500
§3 Absatz 12
Satz 4 Num-
mer 2
Sie sind insbesondere verpflichtet, die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzu-
fordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhal-
ten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten
Atemwegserkrankung nicht an der Versammlung teilzuneh-
men.
Nichtbeachtung
des Gebotes
Jede oder jeder
Verpflichtete,
der über ein
Schutzkonzept
verfügen muss.
150 bis
500
§3 Absatz 12
Satz 4 Num-
mer 3
Sie sind insbesondere verpflichtet, die Kontaktdaten aller Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer schriftlich zu dokumentieren,
diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Nichtbeachtung
des Gebotes
Jede oder jeder
Verpflichtete,
der über ein
Schutzkonzept
verfügen muss.
150 bis
500
§4 Absatz 1 Die Zubereitung von Speisen, das Grillen oder Picknicken an
öffentlichen Orten sind untersagt.
Nichtbeachtung
des Verbotes
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§5 Absatz 1 Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung der folgenden
Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet wer-
den:
1. Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Diskotheken und
Musikclubs,
2. Messen, Ausstellungen,
3. Spezialmärkte und Jahrmärkte,
4.Volksfeste,
5.Spielhallen,
6.Spielbanken,
7. Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.
Öffnung einer
benannten Ein-
richtung für den
Publikumsver-
kehr
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
5000
§5 Absatz 2 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung
dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Betrieb einer
Vergnügungs-
stätte
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
5000
Dienstag, den 12. Mai 2020
268 HmbGVBl. Nr. 25
Vorschrift Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§5 Absatz 3 Für den unmittelbaren Publikumsverkehr dürfen folgende
Einrichtungen nicht geöffnet und folgende Angebote nicht
dargebracht werden:
Öffnung einer
benannten Ein-
richtung oder
Darbringung
eines benannten
Angebotes für
den Publikums-
verkehr
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
5000
1. Theater (einschließlich Musiktheater),
2.Opernhäuser,
3. Filmtheater (Kinos), ausgenommen Autokinos nach Maß-
gabe von Absatz 5,
4. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
5.(aufgehoben)
6.(aufgehoben)
7. Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,
mit Ausnahme von Kursangeboten nach Maßgabe von
Absatz 11,
8.(aufgehoben)
10.Planetarien,
11.(aufgehoben)
12. zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
13.(aufgehoben)
14.Freizeitparks,
15. Angebote von Freizeitaktivitäten, mit Ausnahme von
künstlerischen Bildungsangeboten nach Maßgabe der
Absätze 8, 9 und 11,
16.(aufgehoben)
17.(aufgehoben)
18. Angebote von Musikschulen mit Ausnahme von Einzel-
unterricht und Kleingruppenuntereicht nach Maßgabe
von Absatz 11,
19.(aufgehoben)
20.(aufgehoben),
21.Tanzschulen,
22. Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Spaßbäder,
23. Saunas und Dampfbäder,
24.Thermen,
25.Wellnesszentren,
26. Fitness- und Sportstudios,
27.Seniorentreffpunkte,
28. Mensen und Cafés des Studierendenwerks Hamburg sowie
die Mensen an der Hochschule für Musik und Theater
Hamburg und der Hochschule für Bildende Künste Ham-
burg.
§5 Absatz 4
Satz 2 Num-
mer 1
Sie sind insbesondere verpflichtet, die Nutzerinnen und Nut-
zer der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise
aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzu-
halten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer aku-
ten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Betriebs-
größe
Dienstag, den 12. Mai 2020 269
HmbGVBl. Nr. 25
Vorschrift Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§5 Absatz 4
Satz 2 Num-
mer 2
Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang zu der Einrich-
tung durch geeignete technische oder organisatorische Maß-
nahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen
einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können
und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der
Einrichtung nicht entstehen.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Betriebs-
größe
§5 Absatz 4
Satz 2 Num-
mer 3
Sie sind insbesondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen,
Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutze-
rinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden,
mehrmals täglich zu reinigen.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Betriebs-
größe
§5 Absatz 6
Sätze 3 und
4, Absatz 8
Sätze 4 und
5, Absatz 10
Sätze 1 und
3 oder
Absatz 11
Sätze 1 und
3
Erstellung eines Schutzkonzepts und Vorlage des Schutzkon-
zepts bei der zuständigen Behörde.
Nichtbeachtung
des Gebotes, ein
Schutzkonzept
zu erstellen oder
dieses der
zuständigen
Behörde vorzu-
legen.
Jede oder jeder
Verpflichtete,
der über ein
Schutzkonzept
verfügen muss.
500 bis
1000 je
nach
Betriebs-
größe
§5 Absatz 9
Satz 3 Num-
mer 1
Er ist insbesondere verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer
der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise
aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzu-
halten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer aku-
ten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Betriebs-
größe
§5 Absatz 9
Satz 3 Num-
mer 2
Er ist insbesondere verpflichtet, den Zugang zu der Einrich-
tung durch geeignete technische oder organisatorische Maß-
nahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen
einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können
und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der
Einrichtung nicht entstehen.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Betriebs-
größe
§5 Absatz 9
Satz 3 Num-
mer 3
Er ist insbesondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen,
Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutze-
rinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden,
mehrmals täglich zu reinigen.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Betriebs-
größe
§6 Absatz 1 Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportanlagen ist untersagt.
Organisation
von Sportbetrie-
ben
Person, die die
Entscheidung
über den Betrieb
trifft
1000 bis
5000
Teilnahme am
Sportbetrieb
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§6 Absatz 4
Satz 1 Num-
mer 1
Der Anbieter des Sportangebots muss das Infektionsrisiko der
anwesenden Personen durch geeignete technische oder organi-
satorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere ver-
pflichtet die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung bzw.
des Sportangebots durch schriftliche, bildliche oder mündli-
che Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern
zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symp-
tomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung
nicht zu betreten.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Anbieter des
Sportangebotes
500 bis
1000 je
nach
Umfang
des Ange-
botes
Dienstag, den 12. Mai 2020
270 HmbGVBl. Nr. 25
Vorschrift Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§6 Absatz 4
Satz 1 Num-
mer 2
Der Anbieter des Sportangebots muss das Infektionsrisiko der
anwesenden Personen durch geeignete technische oder organi-
satorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere ver-
pflichtet den Zugang zur Sportanlage durch geeignete techni-
sche oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen,
dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern
zueinander einhalten können und hiervon abweichende
Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entste-
hen.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Anbieter des
Sportangebotes
500 bis
1000 je
nach
Umfang
des
Sportan-
gebotes
§6 Absatz 4
Satz 1 Num-
mer 3
Der Anbieter des Sportangebots muss das Infektionsrisiko der
anwesenden Personen durch geeignete technische oder organi-
satorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere ver-
pflichtet die Oberflächen der Sportgeräte, Türen, Türgriffe
oder anderer Gegenstände, die durch die Nutzerinnen, Nutzer
oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu
reinigen.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Anbieter des
Sportangebotes
500 bis
1000 je
nach
Umfang
des
Sportan-
gebotes
§6 Absatz 5
Satz 2 Num-
mer 1
Der Anbieter muss sicherstellen, dass das von der Deutsche
Fußball Liga GmbH vorgelegte Konzept vom 1. Mai 2020 voll-
ständig umgesetzt wird.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Anbieter des
Sportangebotes
5000 bis
25000
§6 Absatz 5
Satz 2 Num-
mer 2
Der Anbieter muss sicherstellen, dass die Spiele nicht vor
Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Anbieter des
Sportangebotes
5000 bis
25000
§6 Absatz 5
Satz 3
Der Anbieter muss darauf hinwirken, dass im Umfeld der Sta-
dien keine Fanansammlungen stattfinden.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Anbieter des
Sportangebotes
5000 bis
25000
§7 Absatz 1 Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes
dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Öffnen einer
Prostitutions-
stätten für den
Publikumsver-
kehr
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
5000
§7 Absatz 2 Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituierten-
schutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind nicht
gestattet.
Betrieb einer
Prostitutions-
vermittlung und
Ausübung der
Prostitution
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
5000
§7 Absatz 3 Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituierten-
schutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
Durchführung
einer Prostituti-
onsveranstal-
tung
Person, die die
Entscheidung
über die Veran-
staltung trifft
5000
§7 Absatz 4 Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzge-
setzes dürfen nicht bereitgestellt werden.
Bereitstellung
eines Prostituti-
onsfahrzeuges
Person, die die
Entscheidung
über die Bereit-
stellung trifft
5000
§7 Absatz 5 Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne von §2
Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt.
Erbringung
sexueller
Dienstleistun-
gen
Person, die die
Dienstleistung
erbringt
150 bis
5000
§8 Absatz 1
Satz 2 Num-
mer 1
Sie sind insbesondere verpflichtet, anwesende Personen durch
schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der
Betriebsfläche und deren Umgebung einen Abstand von
1,5 Metern zueinander einzuhalten und eine Mund-
Nasen-
Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu nach Absatz 2 ver-
pflichtet sind, und im Fall des Auftretens von Symptomen
einer akuten Atemwegserkrankung, die Verkaufsfläche nicht
zu betreten.
Nichtbeachtung
der normierten
Sicherheitsvor-
kehrungen
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Geschäfts-
größe
Dienstag, den 12. Mai 2020 271
HmbGVBl. Nr. 25
Vorschrift Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§8 Absatz 1
Satz 2 Num-
mer 2
Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang des Publikums
zu der Verkaufsfläche durch geeignete technische oder organi-
satorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der
auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche
anwesenden Personen auf eine Person je 10 Quadratmeter der
für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt
wird; Betriebe deren für den Publikumsverkehr geöffnete
Betriebsfläche 10 Quadratmeter nicht übersteigt, dürfen einer
Kundin oder einem Kunden den Zutritt gewähren.
Nichtbeachtung
der normierten
Sicherheitsvor-
kehrungen
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen,
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Geschäfts-
größe
§8 Absatz 1
Satz 2 Num-
mer 3
Sie sind insbesondere verpflichtet, Personen, die entgegen
einer Pflicht nach Absatz 2 bei dem Betreten der Verkaufsflä-
che keine Mund-
Nasen-
Bedeckung tragen, den Zugang zu ver-
wehren.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebots
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Geschäfts-
größe
§8 Absatz 1
Satz 2 Num-
mer 4
Sie sind insbesondere verpflichtet, bei einer Bildung von War-
teschlangen auf der Verkaufsfläche, insbesondere in Kassenbe-
reichen, durch geeignete technische oder organisatorische Vor-
kehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen
einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebots
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Geschäfts-
größe
§8 Absatz 1
Satz 2 Num-
mer 5
Sie sind insbesondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen,
Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publi-
kum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täg-
lich zu reinigen.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebots
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Geschäfts-
größe
§9 Absatz 1 Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in
Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren
Einrichtungen dürfen für touristische Zwecke nur angeboten
werden, wenn hierbei die folgenden Vorgaben eingehalten
werden:
1. Es dürfen höchstens 60 vom Hundert der vorhandenen
Zimmerkapazitäten belegt werden.
2. In den von Gästen gemeinschaftlich genutzten Bereichen
müssen Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander
einhalten; dies gilt nicht für Personen, die in derselben
Wohnung leben.
3. Bei der Darreichung von Speisen und Getränken gelten die
Vorgaben des §13 Absatz 4.
4. Gemeinschaftlich genutzte Wellnessbereiche wie Sauna
oder Schwimmbad sind geschlossen zu halten.
5. Die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal
häufig berührt werden, sind mehrmals täglich zu reinigen.
6. Die Gäste sind durch schriftliche oder bildliche Hinweise
aufzufordern, auf der Betriebsfläche und deren Umgebung
einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atem-
wegserkrankung, die Betriebsfläche nicht zu betreten.
Bereitstellung
von Übernach-
tungsangeboten
für touristische
Zwecke ohne die
Vorgaben des §9
Absatz 1 Num-
mer 1 bis 6 ein-
zuhalten
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Betriebs-
größe
§9 Absatz 1
Nummer 7
Der Anbieter ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste
schriftlich zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier
Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-
langen vorzulegen.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Betriebs-
größe
§9 Absatz 2 Wohnraum darf nicht für touristische Zwecke überlassen wer-
den
Überlassung von
Wohnraum für
touristische
Zwecke
Überlassende,
Überlassender
des Wohnraums
150 bis
500
Dienstag, den 12. Mai 2020
272 HmbGVBl. Nr. 25
Vorschrift Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§10 Absatz 2 Kinder unter sieben Jahren dürfen öffentliche und private
Spielplätze nur unter der Aufsicht einer sorgeberechtigten
oder zur Aufsicht berechtigten Person nutzen.
Nichtbeachtung
des Gebotes
Sorgeberechtigte
oder zur Auf-
sicht berechtigte
Person
150
§11 Satz 3 Die maximale Belegung des Verkehrsmittels im Verhältnis zur
Sitzzahl darf 50 vom Hundert nicht überschreiten.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000
§11 Satz 7 Die Betreiber haben durch schriftliche oder bildliche Hin-
weise sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeach-
tung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten
aufzufordern.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000
§12 Satz 1 Betriebe des Friseurhandwerks und Dienstleistungsbetriebe
der Körperpflege, insbesondere Kosmetikstudios, Nagelstu-
dios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe,
dürfen ihre Leistungen anbieten, soweit nachfolgende Pflich-
ten erfüllt werden.
1. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten sind
die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden unter
Angabe des Datums schriftlich zu dokumentieren; diese
Aufzeichnungen sind vier Wochen aufzubewahren, der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und die
Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen,
2. Soweit keine Festlegungen der zuständigen Berufsgenos-
senschaft vorliegen, ist ein Konzept zum Infektionsschutz
(Schutzkonzept) zu erstellen, das den Anforderungen des
§3 Absatz 2a Satz 2 entspricht; die Einhaltung ist zu proto-
kollieren; das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zustän-
digen Behörde vorzulegen.
3. Bei der Ausübung des Handwerks oder der Dienstleistung
müssen die Beschäftigten eine Mund-Nasen-Bedeckung
und bei gesichtsnahen Dienstleistungen eine Atemschutz-
maske ohne Ausatemventil, die mindestens die Klasse
FFP-2 der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009
erfüllt, sowie eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild
tragen.
Nichtbeachtung
des normierten
Gebotes
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000
§13 Absatz 1 Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes
ist untersagt, soweit er nachfolgend nicht gesondert gestattet
ist. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Spei-
sen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Perso-
nalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im Beherber-
gungsgewerbe (wie zum Beispiel Hotelrestaurants).
Betrieb einer
Gaststätte im
Sinne des Gast-
stättengesetzes
ohne dass dies
gestattet ist
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
4000
§13 Absatz 2 Der Betrieb von nicht-öffentlichen Kantinen oder Speisesälen
in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Ein-
richtungen der Betreuung ist unter Beachtung geeigneter
Hygiene- und Schutzmaßnahmen gestattet.
Nichtbeachtung
geeigneter Hygi-
ene- und
Schutzmaßnah-
men
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
500 bis
1000
§13 Absatz 3
Satz 2
Hierbei ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander
einzuhalten.
Nichtbeachtung
der normierten
Sicherheitsvor-
kehrungen
Jede oder jeder
Beteiligte
150
Dienstag, den 12. Mai 2020 273
HmbGVBl. Nr. 25
Vorschrift Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§14 Absatz 1 Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherinnen und
Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besuche-
rinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeord-
net ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
1. Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3
IfSG (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitations-
einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern ver-
gleichbare medizinische Versorgung erfolgt),
2. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung,
3. Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche nach §35a Absatz 2 Nummer 4
SGB VIII,
4. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Erlaubnis-
vorbehalt gemäß §45 SGB VIII (Einrichtungen und Wohn-
formen, in denen Kinder und Jugendliche teilstationär oder
stationär betreut werden).
Betreten einer
Einrichtung
obwohl die Vor-
aussetzungen
des Absatzes 1
vorliegen
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§14 Absatz 4 Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen für
Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und
Bewohner dürfen von Besuchenden nicht betreten werden.
Betreten der
Einrichtung
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§14 Absatz 5 Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen
oder Informationsveranstaltungen einschließlich der Gemein-
schaftsaktivitäten, die zu einer Ansammlung von Personen,
insbesondere mit Besuchenden, führen, sind zu unterlassen.
Durchführung
einer untersag-
ten Veranstal-
tung
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
1000
§16 Absatz 1
Satz 1
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherinnen und
Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besuche-
rinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeord-
net ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
1. Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungs-
hilfe (Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförder-
stätten oder sonstige vergleichbare Angebote),
2. Begegnungsstätten der ambulanten Sozialpsychiatrie und
3. interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen.
Betreten der
benannten Insti-
tution
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§17 Absatz 1 Tagespflegeeinrichtungen gemäß §71 Absatz 2 Nummer 2
zweite Alternative SGB XI sind grundsätzlich zu schließen.
Betreiben einer
Tagespflegeein-
richtung über
die in §17
genannte
Betreuung hin-
aus
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
1000
§19 Absatz 1 Personen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dür-
fen keine Hochschule, Schule, Kindertageseinrichtung, Kin-
dertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten.
Betreten der
genannten Ein-
richtung trotz
behördlich
angeordneter
Quarantäne
Jede oder jeder
Beteiligte
300
§19 Absatz 2 Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in
Absatz 1 genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie dürfen, unter
Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Absatz 1, keine
Betreuungsangebote der vorgenannten Gemeinschaftseinrich-
tungen in Anspruch nehmen.
Unterlassen der
Sicherstellung
durch die sorge-
berechtigte Per-
son
Jede oder jeder
Beteiligte
150
Dienstag, den 12. Mai 2020
274 HmbGVBl. Nr. 25
Vorschrift Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§30 Das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in bewohnten
Gebieten in denen in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist
oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infra-
strukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist
untersagt.
Freilegen von
Kampfmitteln
obwohl mit Räu-
mungen zu
rechnen ist oder
die sich im
unmittelbaren
Bereich von kri-
tischen Infra-
strukturen,
Krankenhäu-
sern oder Pflege-
heimen befin-
den
Betriebsinhabe-
rin, Betriebs
inhaber (bei
juristischen Per-
sonen Geschäfts-
führung o.ä.)
5000
§30a Absatz
1 Satz 1
Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem
Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in die Freie
und Hansestadt Hamburg einreisen, sind verpflichtet, sich
nach der Einreise in der eigenen Häuslichkeit oder einer ande-
ren geeigneten Unterkunft für einen Zeitraum von 14 Tagen
nach ihrer Einreise ständig abzusondern.
Unterlassen der
Absonderung
Ein- und Rück-
reisende
500 bis
10000
§30a Absatz
1 Satz 1
Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem
Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in die Freie
und Hansestadt Hamburg einreisen, sind verpflichtet, sich
nach der Einreise in der eigenen Häuslichkeit oder einer ande-
ren geeigneten Unterkunft für einen Zeitraum von 14 Tagen
nach ihrer Einreise ständig abzusondern.
Sich nach der
Einreise nicht
unverzüglich auf
direktem Weg in
die eigene Häus-
lichkeit oder
eine andere
geeignete Unter-
kunft zu bege-
ben
Ein- und Rück-
reisende
150 bis
3000
§30a Absatz
1 Satz 2
Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem
Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen,
die nicht ihrem Hausstand angehören.
Empfang von
Besuch, der
nicht zum Haus-
stand gehört
Ein- und Rück-
reisende
300 bis
5000
§30a Absatz
2 Satz 1
Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet,
unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren
und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hin-
zuweisen.
Unterlassen der
Kontaktauf-
nahme mit der
zuständigen
Behörde nach
Einreise
Ein- und Rück-
reisende
150 bis
2000
§30a Absatz
2 Satz 2
Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflich-
tet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige
Behörde unverzüglich zu informieren.
Unterlassen der
Kontaktauf-
nahme mit der
zuständigen
Behörde nach
Einreise
Ein- und Rück-
reisende
300 bis
3000
§30b Absatz
1 Satz 1
Nummer 2
Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder
Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen.
Ausstellen einer
unrichtige
Bescheinigung
durch Dienst-
herrn/Arbeitge-
ber
Dienstherr/
Arbeitgeber
2000
§30b Absatz
2 Satz 2
Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme bei der zuständi-
gen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnah-
men nach Satz 1.
Unterlassen der
Kontaktauf-
nahme mit der
zuständigen
Behörde
Arbeitgeber 5000
Dienstag, den 12. Mai 2020 275
HmbGVBl. Nr. 25
Vorschrift Gebot oder Verbot Verstoß Adressat Regelsatz
in Euro
§30b Absatz
4 Satz 1
zweiter
Halbsatz
§30a gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur
Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland und die Freie
und Hansestadt Hamburg einreisen; diese haben das Gebiet
der Freien und Hansestadt Hamburg auf unmittelbarem Weg
zu verlassen.
Unterlassen des
unmittelbaren
Verlassens des
Gebiets der
Freien und Han-
sestadt Ham-
burg
Ein- und Rück-
reisende
150 bis
3000″
20.2 In Abschnitt II Satz 2 wird die Textstelle ,,§11 Absatz 1″
durch die Textstelle ,,§11″ ersetzt.
§2
Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-
setzes) eingeschränkt.
§3
Schlussbestimmungen
(1) §1 Nummern 13 bis 13.7 (zu §15) und Nummer 14.1 (zu
§15a Absatz 1) tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt
diese Verordnung am 13. Mai 2020 in Kraft.
(2) §33 Absatz 1 Nummern 31 und 31a sowie die Einträge
zu §15 Absatz 1 und §15a Absatz 1 des Abschnitts I der Anlage
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung sind bis Ablauf des
17. Mai 2020 weiter anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. Mai 2020.
Dienstag, den 12. Mai 2020
276 HmbGVBl. Nr. 25
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
