FREITAG, DEN16. APRIL
187
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 25 2021
Tag I n h a l t Seite
7. 4. 2021 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Ham
burger Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
300-11
9.
4.
2021 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Zulassungsbestimmungen der teil
qualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung infolge der Auswirkungen des Coronavirus
SARS-CoV-2 auf den Ausbildungsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
223-1-39
9. 4. 2021 Elfte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg 190
221-1-19
13.
4.
2021 Verordnung über die Wahl der Bezirks-Seniorenbeiräte nach dem Hamburgischen Senioren
mitwirkungsgesetz (Seniorenbeiräte-Wahlverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
neu: 860-15-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz
Vom 7. April 2021
Auf Grund von
§81 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5, §135 Absatz 2 Satz 2 und §140
Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung in der Fassung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert am 16.
Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187, 2195), sowie §
96 Absatz 3
Satz 3 und §101 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fas
sung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert
am 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187), in Verbindung mit
Nummern 3 und 8 bis 10 des Einzigen Paragraphen der
Weiterübertragungsverordnung-Grundbuchwesen vom 21.
März 1995 (HmbGVBl. S. 65), zuletzt geändert am 23. März
2021 (HmbGVBl. S. 158, 159),
§89 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5 und §94 Absatz 5 der Schiffs
registerordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1134), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S.
1724, 1737), in Verbindung mit §
140 Absatz 1 Satz 3 der
Grundbuchordnung, in Verbindung mit Nummern 3 und 7
des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord
nung-Schiffsregister vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 194),
zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523,
527),
§
55b Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt
geändert am 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694), in Verbin
dungmit§1Nummer8derWeiterübertragungsverordnung-
elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staats
anwaltschaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455),
zuletzt geändert am 23. März 2021 (HmbGVBl. S. 158),
wird verordnet:
Die Verordnung über die elektronische Aktenführung in
der Hamburger Justiz vom 17. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 531), geändert am 19. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 144),
wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,Absätzen 2 und 3″
durch die Textstelle ,,Absätzen 2 bis 4″ ersetzt.
1.2 Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 4
ersetzt:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden die
Akten in Beschwerdeverfahren nach dem Vierten Ab
Freitag, den 16. April 2021
188 HmbGVBl. Nr. 25
schnitt der Grundbuchordnung sowie in Beschwerde
verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Schiffsregis
terordnung einschließlich der diese Sachen betreffenden
Beschwerden und Erinnerungen in Kostensachen bei den
in der Anlage 2 bezeichneten Senaten des Hanseatischen
Oberlandesgerichts ab dem in der Anlage 2 genannten
Zeitpunkt elektronisch geführt. Absatz 1 Sätze 3 bis 7 gilt
sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ver
waltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 4 die Anlage 2 tritt.
(3) Bei den in der Anlage 3 bezeichneten Grundbu
chämtern werden die Grundakten ab dem dort angegebe
nen Zeitpunkt elektronisch geführt. Soweit in der Anlage
3 angegeben, können bei den Grundbuchämtern auch
nur Teile der Grundaktenbestände elektronisch geführt
werden. Entscheidungen und Verfügungen von Grundbu
chämtern, deren Grundakten elektronisch geführt werden,
sind ab dem in der Anlage 3 angegebenen Zeitpunkt elek
tronisch zu erlassen. Soweit in der Anlage 3 angegeben,
ist der zu dem dort genannten Zeitpunkt bereits in Papi
erform vorliegende Inhalt der Grundakten gemäß §3 in die
elektronische Form zu übertragen; im Übrigen bleibt §96
Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchverfügung unberührt.
(4) Bei dem in der Anlage 3 bezeichneten Registergericht
werden die Schiffsregisterakten ab dem dort angegebenen
Zeitpunkt elektronisch geführt. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt
sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Übrigen §
73c Ab-
satz 3 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Schiffs
registerordnung unberührt bleibt.“
2. Anlage 1 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
,,12. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht“.
3. Hinter Anlage 1 wird folgende neue Anlage 2 eingefügt:
,,Anlage 2
Nummer
Senat des Hamburgis-
chen Oberlandesgerichts
Verfahren Datum
1. 13. Zivilsenat Beschwerden gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts
nach dem Vierten Abschnitt der Grundbuchordnung sowie
Beschwerden gegen Entscheidungen des Registergerichts nach
dem Sechsten Ab
schnitt der Schiffsregisterordnung einschließlich
der diese Sachen be
treffenden Beschwerden und Erinnerungen in
Kostensachen. Dies betrifft auch die von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
21. April 2021″
4. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3.
Hamburg, den 7. April 2021.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den 16. April 2021 189
HmbGVBl. Nr. 25
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Anpassung der Zulassungsbestimmungen der teilqualifizierenden Berufsfachschule
Berufsqualifizierung infolge der Auswirkungen des Coronavirus SARS-CoV-2
auf den Ausbildungsmarkt
Vom 9. April 2021
Auf Grund von §
21 Absatz 2 und §
43 Absatz 3 des Ham
burgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 21. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 45),
und §
1 Nummern 6 und 13 der Weiterübertragungsverord
nung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung zur Anpassung der Zulassungsbestim
mungen der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufs
qualifizierung infolge der Auswirkungen des Coronavirus
SARS-CoV-2 auf den Ausbildungsmarkt vom 18. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 338) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Satz 1 und Artikel 2 wird jeweils die Textstelle
,,zum Schuljahr 2020/2021″ durch die Textstelle ,,zu den
Schuljahren 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023″ ersetzt.
2. In Artikel 3 wird die Textstelle ,,31. Juli 2021″ durch die
Textstelle ,,31. Oktober 2022″ ersetzt.
Hamburg, den 9. April 2021.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Freitag, den 16. April 2021
190 HmbGVBl. Nr. 25
Einziger Paragraph
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkol
legs Hamburg vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 319), zuletzt
geändert am 8. September 2020 (HmbGVBl. S. 432), wird wie
folgt geändert:
1. §3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 2 wird die Textstelle ,,3 bis 5″ durch die Textstelle
,,4 bis 6″ ersetzt.
1.2 In Satz 4 wird die Textstelle ,,Nummer 1″ durch die Text
stelle ,,Nummer 1 oder 2″ ersetzt.
2. §9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Abbruch eines Kurses innerhalb eines Monats vor
dem Beginn der abschließenden Prüfung des Kurses gilt
als Nichtbestehen der Prüfung.“
3. §10 wird wie folgt geändert:
3.1 Hinter Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 einge
fügt:
,,2.
die Kollegiatin beziehungsweise der Kollegiat nach
den ersten vier Wochen der Ausbildung für einen Zeit
raum von mindestens zehn Unterrichtstagen in Folge
unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt und auf
Kontaktaufnahmeversuche des Studienkollegs per
E-Mail nicht reagiert,“.
3.2 Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6.
4. §29 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 2 Satz 2 wird hinter den Wörtern ,,teilgenommen
hat“ die Textstelle ,,, diese nach §
26 Satz 6 mehr als ins
gesamt zweimal unterbrochen hat“ eingefügt.
4.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Ist die Wiederholung des zweiten Ausbildungs
abschnittes nach Absatz 2 ausgeschlossen, hat die Studien
bewerberinnen bzw. der Studienbewerber die Möglichkeit,
die Feststellungsprüfung für Externe gemäß den Vorgaben
des §40 zu absolvieren.“
4.3 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
5. In §39 Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl ,,4″ durch die Zahl ,,5″
ersetzt.
6. §40 wird wie folgt geändert:
6.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Soweit die Studienbewerberinnen beziehungsweise
der Studienbewerber bereits einmal an der Feststellungs
prüfung des Studienkollegs Hamburg teilgenommen und
diese in einem oder mehreren Prüfungsfächern bestanden
hat, gilt §
29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die Kolleg
leitung entscheidet, ob die an einem anderen Studienkol
leg in der Bundesrepublik Deutschland in einem oder
mehreren Prüfungsfächern bestandene Prüfung als gleich
wertig anzusehen ist, und daher ebenfalls entsprechend
§
29 Absatz 4 Satz 1 auf eine Wiederholungsmöglichkeit
verzichtet werden kann.“
6.2 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
6.3 Im neuen Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Zahl ,,3″ durch
die Zahl ,,4″ ersetzt.
7. §50 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für die Zulassung zu den Kursen für ausländische Stu
dienbewerberinnen und Studienbewerber, die zum Win
tersemester 2020, zum Sommersemester 2021 oder zum
Wintersemester 2021 beginnen, gilt §3 mit der Maßgabe,
dass von der Eingangsprüfung befreit werden kann, wer
ein von uni-assist anerkanntes Sprachzeugnis mit dem
Mindestniveau B2 gemäß dem europäischen Referenzrah
men vorgelegt hat.“
Elfte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
des Studienkollegs Hamburg
Vom 9. April 2021
Auf Grund von §
37 Absatz 6 Satz 4 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 704), in
Verbindung mit §2 der Weiterübertragungsverordnung-Hoch
schulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), geän
dert am 13. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 534), wird verordnet:
Hamburg, den 9. April 2021.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Freitag, den 16. April 2021 191
HmbGVBl. Nr. 25
§1
Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der jeweils elf Mit
glieder der sieben Bezirks-Seniorenbeiräte durch die bezirk
lichen Seniorendelegiertenversammlungen in der Freien und
Hansestadt Hamburg gemäß §
5 Absatz 2 Satz 1 HmbSen
MitwG.
(2) Die erste Wahl nach dieser Wahlordnung findet im Jahr
2021 statt, danach alle vier Jahre.
§2
Wahlvorbereitung
(1) Mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung fordert
das Bezirksamt die Mitglieder der bezirklichen Seniorendele
giertenversammlung auf mitzuteilen, ob sie für den Bezirks-
Seniorenbeirat kandidieren möchten.
(2) Die Liste der Mitglieder der bezirklichen Seniorendele
giertenversammlung sowie die Kandidaturen für den Bezirks-
Seniorenbeirat sind vom Bezirksamt streng vertraulich zu
behandeln und dürfen erst auf der konstituierenden Sitzung
bekannt gegeben werden.
§3
Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der bezirklichen
Seniorendelegiertenversammlung. Das aktive Wahlrecht kann
nur persönlich vor Ort wahrgenommen werden. Eine Brief
wahl ist ausgeschlossen.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes
der bezirklichen Seniorendelegiertenversammlung. Für die
Wählbarkeit ist eine persönliche Anwesenheit am Wahltag
nicht erforderlich.
§4
Wahlleitung
(1) Der Vorstand der Seniorendelegiertenversammlung
leitet die Wahl des Bezirks-Seniorenbeirats.
(2) In Abstimmung mit dem Vorstand der Seniorendele
giertenversammlung kann alternativ das Bezirksamt die Wahl
des Bezirks-Seniorenbeirats leiten.
§5
Erklärung der Kandidatur, Vorstellung der Kandidatinnen
und Kandidaten
(1) Unabhängig von einer vorherigen schriftlichen Mittei
lung zur Kandidatur nach §2 Absatz 1 kann eine Kandidatur
auch noch während der konstituierenden Sitzung der bezirk
lichen Seniorendelegiertenversammlung mündlich bis zum
Eintritt in den Wahlgang für den Bezirks-Seniorenbeirat
erklärt werden.
(2) Vor dem Wahlgang präsentieren sich die Kandidatinnen
und Kandidaten für den Bezirks-Seniorenbeirat den anwesen
den Mitgliedern der bezirklichen Seniorendelegiertenver
sammlung mit einer kurzen Vorstellung ihrer Person, ihren
Erfahrungen sowie Kompetenzen und Interessenschwerpunk
ten, die sie in den Bezirks-Seniorenbeirat einbringen möchten.
Dabei benennen sie auch die entsendende Organisation oder
Gruppe beziehungsweise weisen darauf hin, dass sie durch eine
Unterstützerliste Mitglied der Seniorendelegiertenversamm
lung sind.
(3) Kandidatinnen und Kandidaten, die am Wahltag nicht
persönlich anwesend sind, können sich über geeignete Medien
digital vorstellen oder eine Vorstellung ihrer Person verlesen
lassen.
§6
Wahl der elf Mitglieder des Bezirks-Seniorenbeirats
(1) Die bezirkliche Seniorendelegiertenversammlung wählt
aus ihren Reihen elf Mitglieder des Bezirks-Seniorenbeirats in
schriftlicher und geheimer Abstimmung. Die geheime Wahl
ist durch besondere Vorkehrungen wie beispielsweise durch
das Aufstellen von Wahlkabinen und Wahlurnen zu gewähr
leisten.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt auf dem vorbereiteten Stimm
zettel.
(3) Jedes wahlberechtigte Mitglied der bezirklichen Senio
rendelegiertenversammlung hat höchstens elf Stimmen.
(4) Je Kandidatin bzw. Kandidat ist die Abgabe einer
Stimme zulässig. Mehrfachstimmen werden als eine Stimme
gewertet.
§7
Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel wird vom Bezirksamt anhand der zuge
lassen Kandidaturen unmittelbar vor dem Wahlgang angefer
tigt, vervielfältigt und an die wahlberechtigten Mitglieder
ausgehändigt.
(2) Der Stimmzettel enthält
1. Familiennamen und Vornamen aller zugelassenen Kandi
datinnen und Kandidaten,
2. die Angabe der entsendenden Organisationen und Gruppen
beziehungsweise die Angabe ,,Unterstützerliste“,
3. organisatorische Hinweise einschließlich der Zahl der ins
gesamt zu wählenden Mitglieder des Bezirks-Seniorenbei
Verordnung
über die Wahl der Bezirks-Seniorenbeiräte
nach dem Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz
(Seniorenbeiräte-Wahlverordnung)
Vom 13. April 2021
Auf Grund von §
5 Absatz 2 Sätze 3 und 4 des Hambur
gischen Seniorenmitwirkungsgesetzes (HmbSenMitwG) vom
30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449), zuletzt geändert am
3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird verordnet:
Freitag, den 16. April 2021
192 HmbGVBl. Nr. 25
rats, der Anzahl der höchstens zu vergebenden Stimmen
sowie den Hinweis, dass Mehrfachstimmen als eine Stimme
gewertet werden.
§8
Stimmenzählung, Niederschrift
(1) Nach der Stimmenabgabe erfolgt die Auszählung durch
eine Wahlkommission. Die Wahlkommission besteht in der
Regel aus jeweils zwei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern des
Bezirksamts und zwei Mitgliedern der bezirklichen Senioren
delegiertenversammlung. Abweichungen können durch die
Wahlleitung in Abstimmung mit der bezirklichen Senioren
delegiertenversammlung festgelegt werden. Die Mitglieder der
bezirklichen Seniorendelegiertenversammlung in der Wahl
kommission dürfen sich nicht selbst zur Wahl für den Bezirks-
Seniorenbeirat stellen.
(2) Es wird eine Rangliste nach Erhalt der abgegebenen
Stimmen gebildet. Gewählt sind die elf Mitglieder mit den
höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine
Stichwahl. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gibt den Ausschlag.
(3) Die Wahlleitung überprüft, ob die Zusammensetzung
der elf gewählten Mitglieder des Bezirks-Seniorenbeirats den
Vorgaben des §
3 Absatz 2 Sätze 2 und 3 HmbSenMitwG ent
spricht und ob die Voraussetzungen für die Konstituierung des
Bezirks-Seniorenbeirats erfüllt sind. Die Wahlleitung kann die
Überprüfung nach Satz 1 an das Bezirksamt übertragen. Das
Bezirksamt stellt fest, ob vor der Konstituierung des Bezirks-
Seniorenbeirats eine Berufung nach §5 Absatz 4 Satz 4 Hmb
SenMitwG erfolgen muss.
(4) Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen.
§9
Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Benachrichtigung
(1) Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis unmittelbar
nach der Stimmenauszählung auf der bezirklichen Senioren
delegiertenversammlung bekannt.
(2) Die Niederschrift wird an die Mitglieder der bezirk
lichen Seniorendelegiertenversammlung versandt.
§10
Gültigkeit der Wahl, Wahlprüfung
(1) Die Feststellungen der Wahlleitung sind endgültig, es
sei denn, es wird gegen die Gültigkeit der Wahl Widerspruch
erhoben.
(2) Der Wahlwiderspruch ist bei dem zuständigen Bezirks
amt binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergeb
nisses mit Begründung schriftlich einzureichen.
§11
Ersatz von ausgeschiedenen Mitgliedern
des Seniorenbeirats
(1) Die Regelung des §
5 Absatz 6 Satz 2 HmbSenMitwG
gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem ausgeschiedenen
Mitglied um ein gewähltes oder um ein nach §5 Absatz 5 Hmb
SenMitwG berufenes Mitglied handelt.
(2) Sofern das Verfahren nach §5 Absatz 6 Satz 2 HmbSen
MitwG mangels Nachrückerin oder Nachrücker nicht möglich
ist, erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten bezirklichen Senio
rendelegiertenversammlung. Bei Stimmengleichheit ist eine
Stichwahl durchzuführen. §§2 bis 10 gelten entsprechend.
(3) Sollten bei einem Nachwahltermin keine weiteren Kan
didatinnen und Kandidaten gefunden werden, besteht die
Möglichkeit der Nachberufung nach §5 Absatz 5 Satz 1 Hmb
SenMitwG.
§12
Weiterübertragung
Die Ermächtigung nach §5 Absatz 2 Satz 3 HmbSenMitwG
wird auf die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstel
lung und Bezirke weiter übertragen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 13. April 2021.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
