FREITAG, DEN18. AUGUST
237
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 25 2017
Tag I n h a l t Seite
2.
8.
2017 Neunzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
8. 8. 2017 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hamburger Elbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
neu: 791-1-112, 791-1-8, 791-1-118, 791-1-92, 791-1-91, 791-1-96, 791-1-90, 791-1-89, 791-1-95, 791-1-88
8. 8. 2017 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rapfenschutzgebiet Hamburger Stromelbe . . . . . . . . . . . 242
neu: 791-1-25
8. 8. 2017 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei . . . . . . . . . . . . 245
2030-1-28
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 1. Oktober 2017
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 1. Oktober
2017, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein, aus
Anlass der Veranstaltung:
,,Herbstfit“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstellen im Poppenbütteler Weg 25, im Poppenbütteler
Weg 31 sowie im Poppenbütteler Weg 15-21, beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 5. November 2017
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November
2017, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein, aus
Anlass der Veranstaltung:
,,Sofa Konzerte“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstelle in der Walddörferstraße 140 beschränkt.
Neunzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 2. August 2017
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Freitag, den 18. August 2017
238 HmbGVBl. Nr. 25
§3
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 2. August 2017.
Das Bezirksamt Wandsbek
Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet Hamburger Elbe
Vom 8. August 2017
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung
mit §
26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29. Mai
2017 (BGBl. I S. 1298, 1302), sowie §27 Nummer 3 des Ham-
burgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl.
S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251,
257), wird verordnet:
§1
Landschaftsschutzgebiet
(1) Die in der Landschaftsschutzkarte grün eingezeichne-
ten, in den Gemarkungen Moorwerder, Neuland, Spadenland,
Ochsenwerder, Overhaken, Kirchwerder, Neuengamme, Ost-
Krauel und Altengamme belegenen Wasser- und Uferflächen
der Norderelbe, Süderelbe und stromauf anschließenden
Strom
elbe sowie das Vorland von Overwerder und Overhaken
werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Die Flächen
des Landschaftsschutzgebietes sind zugleich Bestandteil des
Ge
bietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet)
,,Hamburger Unterelbe“.
(2) Die Landschaftsschutzkarte ist Teil dieser Verordnung.
Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfer
tigung bei der Behörde für Umwelt und Energie sowie bei den
Bezirksämtern Hamburg-Mitte, Harburg und Bergedorf zur
kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.
§2
Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist es, die Stromelbe mit ihren Tief- und
Flachwasserzonen sowie periodisch überfluteten Vordeichs
flächen aus Watten, Prielen, Tide-Röhrichten, Hochstauden-
fluren, Weidengebüschen und Tide-Auwäldern wegen
1. ihrer besonderen Bedeutung für die Leistungs- und Funk
tionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie als Lebensstätte
und Lebensraum für Pflanzen nasser und feuchter Stand-
orte, Insekten, Fische, Vögel und Säugetiere,
2. der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft,
3. ihrer besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung
zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des
FFH-Gebietes im Sinne von §
32 Absatz 3 BNatSchG in der
jeweils geltenden Fassung, ist es,
1.den Lebensraumtyp ,,Flüsse mit Schlammbänken“ als
naturnaher, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe
geprägter Lebensraumkomplex aus vollständig zonierten
Schlammuferfluren, Tief- und Flachwasserzonen der Tide-
Elbe, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten
Sand- und Schlickwatten, Spülsäumen, Tide-Röhrichten
und Hochstaudenfluren, einschließlich seiner charakteris-
tischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Fische
und Vögel,
2.
den prioritären Lebensraumtyp ,,Erlen-Eschen- und
Weichholzauenwälder“ als naturnaher, von den dynami-
schen Prozessen der Tideelbe geprägter Weichholz-Auwald
mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht
aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und
Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und
Totholz sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie
Strandwällen, Flutmulden, Prielen und Watten, einschließ-
Freitag, den 18. August 2017 239
HmbGVBl. Nr. 25
lich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, ins-
besondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse,
3.den Lebensraumtyp ,,Feuchte Hochstaudenfluren“ als
naturnahe, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe
geprägte, unbeschattete Uferstaudenflur mit standorttypi-
scher Vegetation und Nährstoffversorgung auf vielfältig
strukturierten Standorten in Kontakt zu wertvollen auen
typischen Lebensräumen, einschließlich seiner charakteris-
tischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Heu-
schrecken und Vögel,
4.die Population des Rapfens mit seinen vorkommenden
Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus
Flach- und Tiefwasserbereichen, bei Tidehochwasser
überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten in enger
Verzahnung als durchgängige Wanderstrecke sowie als
Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
5. die Population der Finte mit ihren vorkommenden Lebens-
phasen, insbesondere der Larven, in ihren naturnahen, von
den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten
Lebensstätten aus Flach- und Tiefwasserbereichen, bei
Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten und Strom-
kanten in enger Verzahnung als ungehindert erreichbares
Nahrungs- und Aufwuchsgebiet,
6. die Population des Meerneunauges, Flussneunauges und
des Lachses mit ihren vorkommenden Lebensphasen in
ihren naturnahen Lebensstätten aus Flach- und Tiefwasser-
bereichen sowie Stromkanten als durchgängige Wander-
strecke,
7. die Population des prioritären Schierlings-Wasserfenchels
mit seinen vorkommenden Lebensphasen aus Adulten,
Rosetten und Samen im Boden in seinen Lebensstätten aus
naturnahen, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe
geprägten Tide-Röhrichten, von Prielen durchzogenen süß-
wasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Hochstau-
denfluren und Tide-Auwäldern mit einer für die Art geeig-
neten Bodenbeschaffenheit und Höhenlage als strömungs-
und wellenberuhigter Standort, auch für eine ausreichende
Vernetzung mit anderen Vorkommen,
zu erhalten. Sofern im Falle der Entwicklung oder Wiederher-
stellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
haushaltes neue Lebensstätten für europäisch geschützte Arten
oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen
entstehen, ist deren Entwicklung vorrangig gegenüber dem
Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach
den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer
Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwick-
lungsplänen im Sinne von §
10 Absatz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, in
Bewirtschaftungsplänen im Sinne von §32 Absatz 5 BNatSchG
oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.
§3
Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der
zuständigen Behörde zum Zweck des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind von Eigentümerinnen, Eigentümern
und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1. die Herstellung und Erhaltung von tidebeeinflussten Flach-
wasserzonen, Süßwasserwatten, Prielen, Tide-Röhrichten
und Auwäldern im Vorland der Elbe,
2. das Entfernen nicht gebietstypischer Arten,
3.die Durchführung von Maßnahmen wie Räumung und
Entschlammung zur Pflege der Gewässer,
4. die Beseitigung von Verunreinigungen und Verunstaltun-
gen der Landschaft.
§4
Verbote
(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
1. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden,
abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu ent-
fernen oder sonst zu beschädigen,
2.wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu
stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Ent-
wicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören
oder zu beschädigen,
3. Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder
auszusetzen,
4. außerhalb des Vorlands von Overwerder und Overhaken
die Jagd auszuüben,
5. an der Elbe und ihren Seitengewässern im Bereich des
Vorlandes von Overwerder und Overhaken, ausgenommen
entlang der Stromelbe auf den Flurstücken 33, 52 und 75
der Gemarkung Overhaken sowie entlang der Stromelbe
auf dem Flurstück 4451 der Gemarkung Kirchwerder, zu
angeln oder sonst Fische zu fangen,
6.die Wasser- und Wattflächen von Prielen, Röhrichte,
Hochstaudenfluren und Auwälder im Vorland von Over-
werder und Overhaken, ausgenommen zu Lehrzwecken
auf dem Flurstück 108 der Gemarkung Overhaken, zu
betreten,
7. die Landflächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
diese mitzuführen oder Fahrzeuge aller Art oder Anhänger
abzustellen,
8.brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen
oder Feuer zu machen,
9. zu zelten,
10. mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten
oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen
oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle
auf den Gewässern fahren zu lassen,
11.den Naturgenuss durch Lärmen, Musizieren, Anbieten
von Waren oder auf andere Weise zu stören,
12. das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige
Weise zu verunreinigen,
13. außerhalb des Vorlands von Overwerder und Overhaken
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen,
Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken, Stege oder
Brunnen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
14.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die
Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer oder
die Watten durch Grabungen, Abbau oder durch Einbrin-
gen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu
verändern,
15. den Wasserhaushalt zu verändern,
16. Grünland umzubrechen, die Grasnarbe zu zerstören sowie
die Kulturart zu verändern,
17. Düngemittel aller Art auszubringen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1. die Nummern 1 bis 3, 5 bis 7, 10 bis 17 für Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die oder
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im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörde,
2. die Nummern 1, 2, 6, 7, 11 bis 14 für das Betreten, den
Betrieb, die Unterhaltung und die Deichverteidigung der
öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und planfestge-
stellten privaten Hochwasserschutzanlagen gemäß §61 des
Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom
29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils
geltenden Fassung,
3. die Nummern 1, 2, 6, 7, 11, 12 und 14 für Maßnahmen im
Rahmen der Gewässerunterhaltung der Elbe im Sinne der
§§
7 bis 11 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fas-
sung vom 23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963, 2008 I
S. 1980), zuletzt geändert am 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2089), im Sinne des §39 des Wasserhaushaltsgesetzes in
der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt
geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 645), und im
Sinne des §35 des Hamburgischen Wassergesetzes in den
jeweils geltenden Fassungen, soweit hierdurch keine Ver-
änderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2 erheblich
beeinträchtigen könnten, sowie für die Gewährleistung der
Verkehrssicherheit,
4. die Nummern 1, 2 und 11 für das Befahren mit Wasserfahr-
zeugen nach §
5 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie
nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-
schriften,
5. die Nummern 1, 2, 6, 7, 11 und 12 bis 14 für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes sowie für Maßnahmen der
Ge
fahrenabwehr, einschließlich im Rahmen der Aus-
übung des Wassersports, der Seenotrettung, der Kampf
mittel
bekämpfung, des Katastrophenschutzes, des Denk-
malschutzes und der Unfallbekämpfung,
6. die Nummern 1 bis 3, 7 bis 9, 11, 13, 14, 16 und 17 für die
Nutzung und Instandhaltung von dauerhaft genutzten
baulichen Anlagen, ihren Zuwegungen, Hausgärten und
Gemeinschaftsanlagen im bisherigen Umfang, soweit hier-
durch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst
werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele
nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten,
7. die Nummern 1, 2, 7 und 11 für den Betrieb des Sportplat-
zes und dessen Zuwegung auf Teilen des Flurstückes 9771
der Gemarkung Kirchwerder,
8. die Nummern 1, 2, 7, 11 und 13 für den Betrieb und die
Instandhaltung des Schiffsanlegers und dessen Zuwegung
auf Teilen des Flurstückes 1316 der Gemarkung Moorwer-
der,
9. die Nummern 1, 2, 7, 11 und, soweit gentechnisch nicht
veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt wer-
den, die Nummer 3 für die ordnungsgemäße landwirt-
schaftliche Bodennutzung auf Teilen des Flurstückes 7 der
Gemarkung Overhaken, soweit jeweils hierdurch keine
Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2 erheblich
beeinträchtigen könnten,
10. die Nummern 1, 2, 4, 6, 7 und 11 für die ordnungsgemäße
Ausübung des Tierschutzes nach §22a Absatz 1 des Bun-
desjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976
(BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 23. Mai 2017 (BGBl.
I S. 1226, 1227), in der jeweils geltenden Fassung, zur
Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungs-
berechtigten,
11. die Nummern 1 bis 3 für das Angeln oder die Ausübung
der Fischerei, ausgenommen mit Stellnetzen,
12. die Nummern 1, 2, 6, 7, 11, 13 und 14 für den Betrieb und
die Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen,
13. die Nummern 1, 2, 7, 11 bis 14 für den Betrieb und die
Instandhaltung der Süderelbbrücke,
14. die Nummern 1 bis 3, 6, 7 und 11 für die mechanische oder
biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen
Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige
Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde
im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten
des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen
Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit
hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst
werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele
nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten.
§5
Genehmigungen
(1) Handlungen oder Maßnahmen im Landschaftsschutz-
gebiet, die geeignet sein können, den Charakter des Gebiets zu
verändern oder dem Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen,
soweit sie nicht nach §
4 Absatz 1 verboten sind und soweit
nicht weitergehende Bestimmungen vorliegen, der vorherigen
Genehmigung durch die zuständige Behörde. Dies gilt insbe-
sondere
1 im Vorland von Overwerder und Overhaken für die Errich-
tung oder äußerliche Veränderung von baulichen Anlagen
aller Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie
von Wegen, Treppen, Brücken, Stegen oder Brunnen, auch
wenn die Maßnahme keiner baurechtlichen Genehmigung
oder Zustimmung bedarf oder nur vorübergehender Art ist,
2. für das Aufstellen nicht ortsfester Verkaufseinrichtungen
jeglicher Art,
3. für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie
nicht als behördliche Hinweise, Hausnummernschilder
oder Schifffahrtszeichen dienen,
4.für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, soweit
Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die
Grünlandbewirtschaftung oder Grünflächenpflege gefähr-
dende Arten vorkommen und eine manuelle oder mechani-
sche Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist
und insofern eine Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung
angezeigt ist,
5. für die Ausübung der Jagd im Vorland von Overwerder und
Overhaken, soweit durch Schalenwild eine gesteigerte
Gefährdung des Straßenverkehrs oder eine betriebliche
Härte bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung außer-
halb des Schutzgebietes vorliegt und soweit hierdurch keine
Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2 erheblich
beeinträchtigen könnten.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Auswirkungen
der beantragten Maßnahme oder Handlung den Charakter des
Landschaftsschutzgebietes nicht verändern und dem Schutz-
zweck und den Erhaltungszielen nach §2 nicht zuwiderlaufen.
(3) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für
Satz 2
1. Nummer 1, soweit ausschließlich Einfriedungen vorgenom-
men werden, für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung auf Teilen des Flurstückes 7 der Gemarkung
Overhaken, soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die
Freitag, den 18. August 2017 241
HmbGVBl. Nr. 25
Erhaltungsziele nach §
2 erheblich beeinträchtigen könn-
ten,
2. Nummer 1 für das Betreten, den Betrieb, die Unterhaltung
und die Deichverteidigung der öffentlichen Hochwasser-
schutzanlagen,
3. Nummer 1 für das Betreten, den Betrieb und die Unterhal-
tung der Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes,
4. Nummern 1 und 3 für den Betrieb und die Unterhaltung
von Ver- und Entsorgungsleitungen,
5. Nummern 1 und 4 für Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege durch die oder im Einvernehmen
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde,
6. Nummer 5 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tier-
schutzes nach §
22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes zur
Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungs-
berechtigten.
§6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach §
29 Absatz 1 Nummer 1 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten
des §4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§7
Schlussbestimmung
Folgende Verordnungen treten, soweit Flächen durch diese
Verordnung unter Schutz gestellt werden, in ihrer geltenden
Fassung außer Kraft:
1.die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wil-
helmsburger Elbinsel vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 39), geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250,
255),
2. die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemarkung Neuland vom 22. Oktober 1957 (Sammlung des
bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-q), zuletzt
geändert am 1. August 2017 (HmbGVBl. S. 233),
3. die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemarkung Spadenland vom 19. April 1977 (HmbGVBl.
S. 108), zuletzt geändert am 16. August 2016 (HmbGVBl.
S. 381, 382),
4. die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemarkung Ochsenwerder vom 19. April 1977 (HmbGVBl.
S. 103), zuletzt geändert am 16. August 2016 (HmbGVBl.
S. 381, 382),
5. die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemarkung Overhaken vom 19. April 1977 (HmbGVBl.
S. 106), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl.
S. 250, 255),
6. die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemarkung Kirchwerder vom 19. April 1977 (HmbGVBl.
S. 100), zuletzt geändert am 16. August 2016 (HmbGVBl.
S. 381, 382),
7. die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemarkung Neuengamme vom 19. April 1977 (HmbGVBl.
S. 102), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl.
S. 250, 255),
8. die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemarkung Ost-Krauel vom 19. April 1977 (HmbGVBl.
S. 104), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl.
S. 250, 255), und die
9. die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemarkung Altengamme vom 19. April 1977 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl.
S. 250, 255).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. August 2017.
Freitag, den 18. August 2017
242 HmbGVBl. Nr. 25
§1
Landschaftsschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den
Gemarkungen Rissen, Blankenese und Dockenhuden sowie
Finkenwerder-Süd und Finkenwerder-Nord belegenen Was-
serflächen der Elbe werden zum Landschaftsschutzgebiet
erklärt. Die Flächen des Landschaftsschutzgebietes sind
zugleich die Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher
Bedeutung (FFH-Gebiet) ,,Rapfenschutzgebiet Hamburger
Stromelbe“.
§2
Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des
FFH-Gebietes im Sinne von §
32 Absatz 3 BNatSchG, in der
jeweils geltenden Fassung, ist es,
1. die Population der Finte und des Rapfens mit ihren vor-
kommenden Lebensphasen in ihren, von den dynamischen
Prozessen der Tideelbe geprägten Lebensstätten aus Flach-
und Tiefwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten
Süßwasserwatten sowie Stromkanten als durchgängige
Wanderstrecke sowie als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laich-
gebiet,
2. die Population des Meerneunauges, Flussneunauges und
des Lachses mit ihren vorkommenden Lebensphasen in
ihren Lebensstätten aus Flach- und Tiefwasserbereichen
sowie Stromkanten als durchgängige Wanderstrecke
zu erhalten.
(2) Maßnahmen zur Erreichung dieses Schutzzwecks wer-
den, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieses
Schutzzwecks, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne
von §10 Absatz 1 Satz 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes, in Bewirtschaftungs-
plänen im Sinne von §32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag-
lichen Vereinbarungen festgelegt.
§3
Verbote
(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu ver-
letzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu
stören oder ihre Eier, Larven oder sonstige Entwicklungs-
formen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
2. Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder
auszusetzen,
3. das Gewässer durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige
Weise zu verunreinigen,
4. bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, anzulegen oder
zu verändern,
5. Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Boden-
gestalt, die Gestalt des Gewässers oder seiner Watten durch
Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Boden
bestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
6. den Wasserhaushalt zu verändern.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1. die Nummern 1 bis 6 für Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege durch die oder im Einverneh-
men mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
digen Behörde,
2. die Nummern 1, 3 bis 6 für die planfestgestellte Fahrrinnen-
anpassung von Unter- und Außenelbe für 14,5
m tiefge-
hende Containerschiffe,
3. die Nummern 1, 3, 5 und 6 für Maßnahmen im Rahmen der
Gewässerunterhaltung der Elbe im Sinne der §§7 bis 11 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Mai
2007 (BGBl. 2007 I S. 963, 2008 I S. 1980), zuletzt geändert
am 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2089), im Sinne des §
39 des
Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl.
I S. 626, 645), und im Sinne des §
35 des Hamburgischen
Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510, 519), in den jeweils geltenden Fassun-
gen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen
ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungs-
ziele nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten, sowie für
die Gewährleistung der Verkehrssicherheit,
4. die Nummern 1, 3, 5 und 6 für die Umlagerung von Bagger-
gut im Rahmen eines mit der für Naturschutz und Land-
schaftspflege sowie für Gewässerschutz zuständigen
Behörde gemeinsam aufgestellten Handlungskonzeptes,
5. die Nummer 1 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen nach
§
5 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
6. die Nummern 1, 3 und 5 für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
des sowie für Maßnahmen der Gefahrenabwehr, einschließ-
lich im Rahmen der Ausübung des Wassersports, der
Seenotrettung, der Kampfmittelbekämpfung, des Katastro-
phenschutzes, des Denkmalschutzes und der Unfall
–
bekämpfung,
Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet Rapfenschutzgebiet Hamburger Stromelbe
Vom 8. August 2017
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung
mit §
26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29. Mai
2017 (BGBl. I S. 1298, 1302), sowie §27 Nummer 3 des Ham-
burgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl.
S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251,
257), wird verordnet:
Freitag, den 18. August 2017 243
HmbGVBl. Nr. 25
7. die Nummer 1 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
sowie zur Ausübung des Tierschutzes nach §
22a Absatz 1
des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September
1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 23. Mai 2017
(BGBl. I S. 1226, 1227), in der jeweils geltenden Fassung,
zur Nachsuche und zum Jagdschutz,
8. die Nummer 1 für das Angeln oder die Ausübung der
Fischerei, ausgenommen die Entnahme ohne Zurücksetzen
von Rapfen, Meerneunauge, Flussneunauge und Lachs
sowie ausgenommen die Fischerei mit Fischreusen oder
Stellnetzen in der Zeit zwischen dem 15. April und 1. Juni.
§4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach §
29 Absatz 1 Nummer 1 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten
des §3 Absatz 1 zuwiderhandelt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. August 2017.
Freitag, den 18. August 2017
244 HmbGVBl. Nr. 25
Anlage
zur
Verordnung
über
das
Landschaftsschutzgebiet
Rapfenschutzgebiet
Hamburger
Stromelbe
Landschaftsschutzgebiet,
FFH-Gebiet
0
500
1.000
250
Meter
®
Freitag, den 18. August 2017 245
HmbGVBl. Nr. 25
§1
Änderung der Verordnung über die Laufbahn
der Fachrichtung Polizei
Die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung
Polizei vom 9. November 2010 (HmbGVBl. S. 585), zuletzt
geändert am 24. September 2013 (HmbGVBl. S. 401, 414), wird
wie folgt geändert:
1. In §3 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,bis A10″ durch
die Textstelle ,,, A8 sowie A9 im Laufbahn
abschnitt II“
ersetzt.
2. §4 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,, Für Beam-
tinnen und Beamte der Ämter A 7 und A 8 sowie A 9 im
Laufbahnabschnitt II findet die Auswahl für die Über
tragung von Beförderungsämtern grundsätzlich jährlich
in ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahren
statt.“
3. §6 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,nach Maßgabe des §
4
Absatz 2″ ersetzt durch die Textstelle ,,, wenn sie
1.
sich im Statusamt A 9 im Laufbahnabschnitt I befin-
den,
2.
nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und
ihren bisherigen fachlichen Leistungen für die Ver-
wendung im Laufbahnabschnitt II geeignet erschei-
nen und
3.
einen Aufstiegslehrgang mit einem Gesamtumfang
von 80 Unterrichtseinheiten von je 90 Minuten Dauer
bei der zuständigen Bildungseinrichtung erfolgreich
absolviert haben“.
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 In Satz 1 Nummer 1 wird die Zahl ,,45″ durch die Zahl
,,51″ ersetzt.
3.2.2 Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
3.3 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Die Auswahl im Rahmen der Auswahlverfahren
nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt nach Eignung, Befähi-
gung und fachlicher Leistung. Die Ergebnisse der für
die Auswahl nach Absatz 2 durchgeführten psychologi-
schen Eignungstestung werden ergänzend herangezo-
gen. Soweit für die Auswahl nach Absatz 2 die Anrech-
nung von Fähigkeiten und Kenntnissen im Rahmen der
Eignungsfeststellung nach Absatz 5 durch eine Zugangs-
prüfung nach §40 Absatz 7 der Ausbildungs- und Prü-
fungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbe-
amtinnen und Polizeivollzugsbeamten vom 24. Septem-
ber 2013 (HmbGVBl. S. 401), geändert am 3. Februar
2015 (HmbGVBl. S. 24), erforderlich ist, wird das Ergeb-
nis ebenfalls als zusätzliches Auswahlkriterium herange-
zogen. Ein Nichtbestehen der psychologischen Eig-
nungstestung oder der Zugangsprüfung führt zum Aus-
schluss aus dem weiteren Verfahren. Bewerberinnen
und Bewerber, für die im Rahmen des Auswahlverfah-
rens nicht die nach Absatz 2 Nummer 3 notwendige Eig-
nung festgestellt wurde, können sich frühestens im über-
nächsten Jahr erneut bewerben. Einzelheiten der Aus-
wahlverfahreneinschließlichderEignungsfeststellungen
sowie die Ausbildungsinhalte und Leistungskontrollen
für den Aufstiegslehrgang nach Absatz 1 Nummer 1
regelt die zuständige Behörde.“
3.4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
3.4.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,für sie die Feststellung der
Studienberechtigung nicht durch eine Eingangsprüfung
am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei
Hamburg durch Satzung vorgesehen ist“ durch die
Wörter ,,sich für sie nicht die Feststellung der Studien-
berechtigung durch eine durch Satzung vorgesehene
Eingangsprüfung am Fachhochschulbereich der Akade-
mie der Polizei Hamburg ergibt“ ersetzt.
3.4.2 In Satz 2 wird hinter dem Klammerzusatz ,,(HmbGVBl.
S. 425)“ die Textstelle ,,, geändert am 5. April 2016
(HmbGVBl. S. 161),“ eingefügt.
4. In §7 Absatz 1 Nummer 3 wird die Textstelle ,,, davon
mindestens ein Jahr bei einem Polizeikommissariat oder
einer vergleichbaren Dienststelle der Schutzpolizei, der
Wasserschutzpolizei oder der Kriminalpolizei,“ gestri-
chen.
5. §9 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,mindestens 16 Jahre
alt ist und“ gestrichen.
5.1.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder sich ver-
pflichtet, diese im ersten Jahr des Vorbereitungs-
dienstes zu erwerben, spätestens aber sechs Monate
nach Vollendung des 18. Lebensjahres,“.
5.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,§3, §4, §5 oder §30 der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung
vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 23, 227), zuletzt geändert
am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2472),“ durch die
Textstelle ,,§29 Absätze 1 bis 3, §33 Absätze 1 bis 3, §38
Absätze 1 und 2 oder §
41 in Verbindung mit §
42 Ab-
satz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai
2014 (BGBl. I S. 460), geändert am 2. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1257, 1274),“ ersetzt und das Wort ,,Bundesmarine“
wird durch die Wörter ,,Deutsche Marine“ ersetzt.
6. In §
11 Absatz 1 wird die Textstelle ,,A
11″ durch die
Textstelle ,,A10″ ersetzt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei
Vom 8. August 2017
Auf Grund der §§
25, 26 und 106 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. August 2017.
Freitag, den 18. August 2017
246 HmbGVBl. Nr. 25
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
