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Achte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die
Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums
223-1-15

Seite 471

Verordnung über die Aufhebung der Veränderungssperre Groß Borstel 32

Seite 475

Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 39

Seite 476

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2025/2026
223-1-82

Seite 478

Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Mutterschutzverordnung
2030-1-85

Seite 479

Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen
202-1-82

Seite 479

FREITAG, DEN 25. JULI
471
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 25 2025
Tag I n h a l t Seite
1. 7. 2025 Achte Verordnung zur Ã?nderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die
Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
223-1-15
4. 7. 2025 Verordnung über die Aufhebung der Veränderungssperre GroÃ? Borstel 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475
8. 7. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476
11. 7. 2025 Verordnung über MaÃ?nahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2025/2026 . . 478
223-1-82
15. 7. 2025 Verordnung zur Ã?nderung der Hamburgischen Mutterschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
2030-1-85
15. 7. 2025 Fünfte Verordnung zur Ã?nderung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen . . 479
202-1-82
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grund-
schule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule
und des Gymnasiums vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325),
zuletzt geändert am 17. Oktober 2024 (HmbGVBl. S. 519), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §22 fol-
gende Fassung:
â??§22â??
Besondere betriebliche Lernaufgabeâ??.
2. In §10 Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
3. §16 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
â??(1) In der Abschlussprüfung zum Erwerb des ersten
allgemeinbildenden Schulabschlusses sollen die Schü-
lerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 9 oder 10
nachweisen, dass sie in den Fächern Deutsch, Mathe-
matik und einem weiteren Fach im Sinne von §21
Achte Verordnung
zur Ã?nderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10
der Stadtteilschule und des Gymnasiums
Vom 1. Juli 2025
Auf Grund von §44 Absatz 4 Satz 1 und 46 Absatz 2 Num-
mern 2, 5 bis 7, 9 und 11 des Hamburgischen Schulgesetzes
vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und §1 Nummern 14 und 16
der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April
2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 13. August 2024
(HmbGVBl. S. 192), wird verordnet:
Freitag, den 25. Juli 2025
472 HmbGVBl. Nr. 25
Absatz 1a die Kompetenzen erworben haben, die für
den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erwartet
werden. In der Abschlussprüfung zum Erwerb des mitt-
leren Schulabschlusses sollen die Schülerinnen und
Schüler der Jahrgangsstufe 10 nachweisen, dass sie in
den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und
einem weiteren Fach im Sinne von §21 Absatz 1b die
Kompetenzen erworben haben, die für den mittleren
Schulabschluss erwartet werden.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil. In der Stadtteilschule soll die
mündliche Prüfung für den ersten allgemeinbildenden
Schulabschluss auch einen fachpraktischen oder einen
praxisorientierten Teil enthalten, die mündlichen Prü-
fungen für den mittleren Bildungsabschluss können
fachpraktische oder praxisorientierte Teile enthalten.â??
4. §18 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter â??An dieser Prü-
fung nehmenâ?? durch die Textstelle â??Auf Antrag der
bzw. des Sorgeberechtigten nehmen an dieser Prüfungâ??
ersetzt.
4.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
â??(1a) Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahr-
gangsstufe 10 nicht an der Abschlussprüfung für den
mittleren Schulabschluss teilgenommen haben und
entgegen dem Vermerk nach §10 Absatz 2 Satz 1 im
Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 nicht in die
gymnasiale Oberstufe versetzt worden sind und nicht
den mittleren Schulabschluss gemäÃ? §30 Absatz 2
erworben haben, legen in den Fächern der Prüfung zum
mittleren Schulabschluss eine Nachprüfung ab. §33 gilt
entsprechend.â??
4.3 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort â??erstenâ?? die
Wörter â??oder den erweiterten erstenâ?? eingefügt.
4.4 Absatz 3 wird aufgehoben.
5. §19 Absatz 4 wird aufgehoben.
6. §20 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: â??Die schrift-
liche Prüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Jahr-
gangsstufe 9 beziehungsweise 10 durchgeführt und
besteht aus je einer Prüfungsarbeit in den Fächern
Deutsch und Mathematik, die die Prüflinge in der vor-
gesehenen Zeit unter Aufsicht anzufertigen haben.â??
6.2 In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: â??Die Auf­
gaben orientieren sich an den Anforderungen des ent-
sprechenden Rahmenplans.â??
6.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
6.3.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort â??Dieâ?? das Wort â??erstenâ??
eingefügt und werden die Wörter â??unabhängig vonein-
anderâ?? gestrichen.
6.3.2 Es wird folgender Satz angefügt: â??Jede Arbeit wird
sodann von der zweiten Fachprüferin bzw. dem zweiten
Fachprüfer durchgesehen, die bzw. der sich entweder
der Bewertung der ersten Fachprüferin bzw. des ersten
Fachprüfers anschlieÃ?t oder ein ergänzendes Gutachten
mit Bewertung anfertigt.â??
7. §21 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter â??mündlichen Prü-
fungenâ?? durch die Wörter â??mündliche Prüfung zum
Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlus-
ses beziehungsweise die mündlichen Prüfungen zum
Erwerb des mittleren Schulabschlussesâ?? ersetzt.
7.2 Hinter Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b ein-
gefügt:
â??(1a) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des ersten
allgemeinbildenden Schulabschlusses erfolgt in einem
Fach beziehungsweise Lernbereich, das beziehungs-
weise den der Prüfling aus dem Angebot seiner Schule
für seine Jahrgangsstufe wählt. Das Angebot der Schule
muss Folgendes umfassen:
1. das Fach Berufliche Orientierung,
2. den Lernbereich Gesellschaftswissenschaften, falls
dieser eingerichtet wurde, sonst eines der Fächer
Geografie, Geschichte oder Politik/Gesellschaft/
Wirtschaft, welches als Pflichtfach für alle Schüle-
rinnen und Schüler eingerichtet ist,
3. den Lernbereich Naturwissenschaften und Technik,
falls dieser eingerichtet wurde, sonst eines der
Fächer Biologie, Chemie oder Physik, welches als
Pflichtfach für alle Schülerinnen und Schüler einge-
richtet ist,
4. ein weiteres Fach, für das ein von der Behörde
erstellter Rahmenplan beziehungsweise ein von ihr
genehmigtes, schulisches Curriculum vorliegt; wird
eines der beiden Wahlpflichtfächer Religion und
Philosophie angeboten, muss auch das jeweils
andere alternativ angeboten werden; wird eines der
drei Wahlpflichtfächer Bildende Kunst, Musik und
Theater angeboten, müssen auch die beiden anderen
alternativ angeboten werden; die beiden bezie-
hungsweise die drei angebotenen Fächer gelten
dann als ein Angebot.
Ein Fach beziehungsweise ein Lernbereich kann nach
Satz 2 Nummern 2 bis 4 für die mündliche Prüfung nur
angeboten werden, wenn dieses Fach beziehungsweise
dieser Lernbereich im Umfang von mindestens zwei
Wochenstunden beziehungsweise 76 Unterrichtsstun-
den in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eingerichtet wurde.
Eine mündliche Prüfung in den Fächern Deutsch,
Mathematik, Sport sowie in Fächern, die nur im Wahl-
pflichtbereich (Abschnitt â??Wahlpflichtbereichâ?? der
Anlagen 4 bis 7) unterrichtet werden, ist nicht zulässig.
Der Prüfling kann ein Fach oder einen Lernbereich nur
dann für die mündliche Prüfung wählen, wenn er das
Fach oder den Lernbereich im laufenden Schuljahr
belegt hat. Die Wahl eines Prüfungsfaches, das er aus-
schlieÃ?lich im Wahlpflichtbereich belegt hat, ist nicht
möglich. Ein Prüfling kann die Prüfung im Fach Beruf-
liche Orientierung auch dann ablegen, wenn dieses
zwar nicht als Pflichtfach eingerichtet wurde, er in der
laufenden Jahrgangsstufe aber ein von der Schule
begleitetes Betriebspraktikum in einem Umfang von
mindestens 15 Schultagen abgelegt und eine darauf
bezogene besondere betriebliche Lernaufgabe nach §22
erbracht hat.
(1b) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des mittleren
Schulabschlusses erfolgt im Fach Englisch sowie in
einem weiteren Fach beziehungsweise Lernbereich, das
beziehungsweise den der Prüfling aus dem Angebot sei-
ner Schule wählt. Das Angebot der Schule muss Folgen-
des umfassen:
1. den Lernbereich Gesellschaftswissenschaften, falls
dieser eingerichtet wurde, sonst eines der Fächer
Geografie, Geschichte oder Politik/Gesellschaft/
Wirtschaft, welches im laufenden Schuljahr Pflicht-
fach für die Prüflinge war,
Freitag, den 25. Juli 2025 473
HmbGVBl. Nr. 25
2. den Lernbereich Naturwissenschaften und Technik,
falls dieser eingerichtet wurde, sonst eines der
Fächer Biologie, Chemie oder Physik, welches als
Pflichtfach für alle Schülerinnen und Schüler einge-
richtet ist sowie
3. zwei weitere Fächer, für die ein von der Behörde
erstellter Rahmenplan beziehungsweise ein von ihr
genehmigtes schulisches Curriculum vorliegt; wird
eines der beiden Wahlpflichtfächer Religion und
Philosophie angeboten, muss auch das jeweils
andere alternativ angeboten werden; soll eines der
drei Wahlpflichtfächer Bildende Kunst, Musik und
Theater angeboten werden, müssen auch die beiden
anderen alternativ angeboten werden; wird im
­
Gymnasium eine als Wahlpflichtfach unterrichtete
weitere Sprache (Anlagen 6 und 7 zu §42, jeweils
Zeile 15) angeboten, müssen auch die anderen als
Wahlpflichtfach unterrichteten Sprachen angeboten
werden; die jeweils alternativ angebotenen Fächer
gelten dann als ein Angebot.
Ein Fach beziehungsweise ein Lernbereich nach Satz 2
Nummern 1 bis 3 kann für die mündliche Prüfung nur
angeboten werden, wenn dieses bzw. dieser im Umfang
von mindestens zwei Wochenstunden beziehungsweise
76 Unterrichtsstunden in der Jahrgangsstufe 10 einge-
richtet wurde. Eine mündliche Prüfung in den Fächern
Deutsch, Mathematik, Sport sowie in Fächern, die nur
im Wahlpflichtbereich (Abschnitt â??Wahlpflichtbereich
der Anlagen 4 bis 7) unterrichtet werden, ist nicht zuläs-
sig. Der Prüfling kann ein Fach oder einen Lernbereich
nur dann für die mündliche Prüfung wählen, wenn er
das Fach oder den Lernbereich im laufenden Schuljahr
belegt hat; die Wahl eines Prüfungsfaches, das er aus-
schlieÃ?lich im Wahlpflichtbereich belegt hat, ist nicht
möglich.â??
7.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die im
Rahmenplan oder in dem von der zuständigen Behörde
genehmigten schulischen Curriculum für das jeweilige
Fach beziehungsweise den jeweiligen Lernbereich
beschriebenen Kompetenzen und Inhalte. Sie bezieht
sich auf ein im Umfang von rechnerisch mindestens
zwölf Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten
Dauer behandeltes Thema. Die mündliche Prüfung
zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Abschlus-
ses soll, die mündliche Prüfung zum Erwerb des mittle-
ren Schulabschlusses kann in den naturwissenschaft-
lich-technischen und künstlerischen Fächern bezie-
hungsweise Lernbereichen und im Fach Berufliche
Orientierung einen fachpraktischen Anteil oder einen
Bezug zu einer zuvor erbrachten praktischen Leistung
haben. In den übrigen Fächern kann sie einen solchen
Anteil oder Bezug haben. Der fachpraktische Anteil im
Fach Berufliche Orientierung kann sich auf ein im lau-
fenden Schuljahr geleistetes Betriebspraktikum bezie-
hen. Die Lehrkraft legt das Prüfungsthema fest und
gibt es den Prüflingen spätestens zwei Wochen vor dem
Termin der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt.â??
7.4 In Absatz 3 werden hinter Satz 2 folgende Sätze ein­
gefügt: â??Vor Beginn des Prüfungsgesprächs haben die
Prüflinge eine Vorbereitungszeit, in der sie eine kon-
krete Aufgabenstellung zu dem mitgeteilten Thema
bearbeiten. Die Dauer der Vorbereitungszeit wird mit
der Aufgabenstellung festgelegt und den Prüflingen mit
Aushändigung der Aufgabenstellung mitgeteilt. Ent-
hält die Aufgabenstellung keine fachpraktischen
Anteile, beträgt die Vorbereitungszeit 30 Minuten. Ent-
hält die Aufgabenstellung fachpraktische Anteile,
beträgt die Vorbereitungszeit in der Regel 60 Minuten.
Sie kann bei besonders aufwendigen fachpraktischen
Anteilen bis zu 90 Minuten betragen.â??
8. §22 erhält folgende Fassung:
â??§22
Besondere betriebliche Lernaufgabe
Begleitend zum Betriebspraktikum können die Schüle-
rinnen und Schüler eine besondere betriebliche Lern-
aufgabe erstellen. Das Thema wird zwischen der Lehr-
kraft, der Schülerin bzw. dem Schüler und dem Prakti-
kumsbetrieb abgesprochen, durch die Lehrkraft
festgelegt und anschlieÃ?end von der Schülerin bzw.
dem Schüler eigenständig bearbeitet. Dabei setzt sich
die Schülerin bzw. der Schüler mit einer konkreten, auf
den Praktikumsbetrieb bezogenen Fragestellung oder
Problematik auseinander. Diese soll einen Bezug zum
Rahmenplan für das Fach Berufliche Orientierung auf-
weisen. Die eigenständige Bearbeitung der besonderen
betrieblichen Lernaufgabe enthält neben einem mög­
lichen praktischen Anteil auch mindestens einen
schriftlichen Anteil, sie kann auch ausschlieÃ?lich in
schriftlicher Form bearbeitet werden. Die Schülerin-
nen und Schüler erläutern zusätzlich die Ergebnisse der
eigenständigen Bearbeitung in einem etwa zehnminüti-
gen Fachgespräch und beantworten Fragen. Ein Rück-
tritt von der besonderen betrieblichen Lernaufgabe
nach Festlegung des Themas ist nicht möglich. Die
besondere betriebliche Lernaufgabe und das dazugehö-
rige Fachgespräch werden gemeinsam mit einer Note
bewertet. Wird die besondere betriebliche Lernaufgabe
als Voraussetzung des §21 Absatz 1a Satz 7 erbracht,
wird die Note hierfür gemäÃ? §24 Absatz 3 gebildet. Die
Note zählt im Zeugnis wie die Note in einem Fach.â??
9. §23 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Prüflinge, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und
die erstmals im Verlauf der Sekundarstufe I in eine
Schule in Deutschland eingetreten sind, können die
mündliche Prüfung im Fach Englisch ersetzen, wenn
sie weniger als drei vollständige Schuljahre am Eng-
lischunterricht nach der Stundentafel für die Stadtteil-
schule nach §41 oder für das Gymnasium nach §42 teil-
genommen haben. Die Entscheidung, ob ein Prüfungs-
ersatz nach Satz 1 möglich ist, trifft die Zeugnis-
­­­konferenz.â??
9.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
â??(1a) Der Ersatz der Prüfung in Englisch erfolgt durch
eine schriftliche und mündliche Prüfung auf dem
Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenz-
rahmens für Sprachen (GER) in einer vom Prüfling
gewählten Sprache, die nicht Deutsch ist (Sprachfest-
stellungsprüfung) und für die fachkundige Prüferinnen
oder Prüfer mit entsprechender Lehrbefähigung oder
einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation
zur Verfügung stehen. Die schriftliche Prüfung in der
Sprachfeststellungsprüfung entfällt, wenn der Prüfling
in der gewählten Sprache im Schuljahr der Prüfung am
Unterricht teilgenommen hat, der in der Verantwor-
tung der zuständigen Behörde durchgeführt wurde. In
diesem Fall gilt für das Prüfungsverfahren §21 Absätze
1a bis 6 entsprechend.â??
Freitag, den 25. Juli 2025
474 HmbGVBl. Nr. 25
9.3 In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: â??Hat der
Prüfling in der geprüften Sprache nicht am Unterricht
im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen, setzt die zustän-
dige Behörde einen Prüfungsausschuss für die Durch-
führung der Sprachfeststellungsprüfung ein.â??
9.4 In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: â??Im Falle
des Absatzes 1a Satz 1 bestimmt die zuständige Behörde
den Ort und den Zeitpunkt sowohl der schriftlichen als
auch der mündlichen Prüfung.â??
9.5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
â??(4) AuÃ?er im Fall des Absatzes 1a Satz 2 wird die Prü-
fung in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. §20
Absätze 2 bis 6, §21 Absatz 3 Sätze 3 bis 5, 8 bis 10,
Absätze 4 bis 6 sowie §§25 bis 28 gelten entsprechend.â??
9.6 Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
â??(4a) Sofern eine schriftliche und mündliche Prüfung
stattgefunden haben, wird für die Sprachfeststellungs-
prüfung aus dem Durchschnitt der Note der schrift­
lichen und der Note der mündlichen Prüfung eine
­
Prüfungsnote gebildet. Leistungstendenzen nach §2
Absatz 6 Satz 1 sind bei der Bildung der Durchschnitts-
note zu berücksichtigen. Beläuft sich der Durchschnitt
auf den arithmetischen Mittelwert zwischen zwei
Noten, wird die Prüfungsnote zur besseren Note hin
gerundet. Ansonsten wird die Prüfungsnote entspre-
chend der ersten Stelle hinter dem Komma auf- oder
abgerundet.â??
9.7 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
9.7.1 In Satz 1 werden die Wörter â??vom Prüfungsausschuss
festgesetzte Bewertungâ?? durch das Wort â??Prüfungs-
noteâ?? ersetzt.
9.7.2 Satz 3 erhält folgenden Fassung: â??Im Falle des Ab-
satzes 1a Satz 2 wird die Zeugnisnote gemäÃ? §24 Ab-
satz 3 Satz 2 gebildet.â??
9.8 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
9.8.1 In Satz 1 wird das Wort â??weiterenâ?? durch das Wort
â??anderenâ?? ersetzt.
9.8.2 Es wird folgender Satz angefügt: â??Mit einer Sprachfest-
stellungsprüfung kann nur die Note im Fach Englisch
oder in einer anderen Fremdsprache ersetzt werden.â??
10. §24 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 erhält folgenden Fassung:
â??(1) Nach Abschluss der Prüfung setzen die Fachprüfe-
rinnen bzw. Fachprüfer die in den Prüfungsfächern
erreichten Noten fest.â??
10.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
10.2.1 In Satz 2 wird die Zahl â??40â?? durch die Zahl â??20â?? und die
Zahl â??60â?? durch die Zahl â??80â?? ersetzt.
10.2.2 Satz 3 erhält folgende Fassung: â??War eine besondere
betriebliche Lernaufgabe Gegenstand der Prüfung
gemäÃ? §21 Absatz 1a Satz 7 werden die in der Prüfung
erbrachte Leistung mit 20 vom Hundert und die für die
besondere betriebliche Lernaufgabe erteilte Note mit
80 vom Hundert gewichtet.â??
10.3 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
â??(4) Die Prüfungsnote in dem weiteren Prüfungsfach
beziehungsweise die Prüfungsnoten in den weiteren
Prüfungsfächern, das beziehungsweise die der Prüfling
aus dem Angebot der Schule gewählt hat, wird bezie-
hungsweise werden gesondert mit Nennung des Prü-
fungsfachs im Zeugnis ausgewiesen. Es wird auÃ?erdem
im Zeugnis angegeben, dass diese Note zusätzlich auch
in die Note des Fachs eingeflossen ist. Die gesonderte
Prüfungsnote bleibt im Rahmen des Erwerbs von
Abschlüssen oder Ã?bergangsberechtigungen ohne Aus-
wirkung.â??
11. §29 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter â??auf Veranlassung
der Schuleâ?? gestrichen und wird hinter dem Wort
â??Lernaufgabeâ?? die Textstelle â??gemäÃ? §22â?? eingefügt.
11.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
â??(1a) Die Note im Fach Englisch wird bei Schülerinnen
und Schülern, die
1. die Voraussetzungen nach §23 Absatz 1 Satz 1 erfül-
len,
2. keine Sprachfeststellungsprüfung gemäÃ? §23 abge-
legt haben und
3. in einer anderen Sprache, die nicht Deutsch ist, im
Schuljahr der Prüfung am Unterricht teilgenommen
haben, der in der Verantwortung der zuständigen
Behörde durchgeführt wurde,
durch die Note in der anderen Sprache ersetzt. In die-
sem Fall ist als Vermerk in das Zeugnis aufzunehmen:
â??Die Note im Fach …… tritt an die Stelle der Note im
Fach Englisch.â?? Die Note im Fach Englisch wird eben-
falls in das Zeugnis aufgenommen, sie bleibt für die
Erteilung des Abschlusses auÃ?er Betracht. Die Note im
Fach Englisch bleibt bei Schülerinnen und Schülern,
die nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 1
und 2 erfüllen, für die Erteilung des Abschlusses auÃ?er
Betracht, wenn sie schlechter als â??ausreichendâ?? (4)
bezogen auf den ersten allgemeinbildenden Schul­
abschluss ist. In diesem Fall ist als Vermerk in das Zeug-
nis aufzunehmen: â??Die Note im Fach Englisch bleibt
bei der Erteilung des Abschlusses auÃ?er Betracht.â?? Auf
Antrag der Schülerin bzw. des Schülers kann die Dauer
ihrer bzw. seiner Teilnahme am Englischunterricht im
Abschlusszeugnis vermerkt werden.â??
11.3 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: â??Absatz 1a
gilt entsprechend.â??
12. §29a erhält folgende Fassung:
â??§29a
Erweiterter erster allgemeinbildender Schulabschluss
Der erweiterte erste allgemeinbildende Schulabschluss
ist am Ende der Jahrgangsstufe 10 erreicht, wenn die
Schülerinnen und Schüler
1. am Ende der Jahrgangsstufe 9 den ersten allgemein-
bildenden Schulabschluss erreicht haben oder in der
Jahrgangstufe 10 an der Abschlussprüfung für den
ersten allgemeinbildenden Schulabschluss teilge-
nommen haben und
2. in der Jahrgangsstufe 10 eine besondere betriebliche
Lernaufgabe gemäÃ? §22 erbracht haben und
3. im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 in allen
Fächern, Lernbereichen und der besonderen be­­
trieblichen Lernaufgabe die Note â??ausreichendâ?? (4)
bezogen auf den ersten allgemeinbildenden Schul-
abschluss erreicht haben oder schlechtere Noten
entsprechend §30 Absätze 3 und 4 ausgleichen kön-
nen; §30 Absatz 4 Nummer 1 gilt mit der Ma�gabe,
dass nur die Note â??mangelhaftâ?? oder schlechter in
den Fächern Deutsch und Mathematik nicht ausge-
glichen werden können; der Ausgleich ist ausge-
Freitag, den 25. Juli 2025 475
HmbGVBl. Nr. 25
Hamburg, den 1. Juli 2025.
Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung
Einziger Paragraph
Die Verordnung über die Veränderungssperre GroÃ?
Borstel 32 vom 15. September 2022 (HmbGVBl. S. 481) sowie
die Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre
GroÃ? Borstel 32 vom 17. September 2024 (HmbGVBl. S. 481)
werden aufgehoben.
Hamburg, den 4. Juli 2025.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Verordnung
über die Aufhebung der Veränderungssperre GroÃ? Borstel 32
Vom 4. Juli 2025
Auf Grund von §14, §16 Absatz 1 und §17 Absatz 4 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I
Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit §4 des Bauleitplanfest­
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025
(HmbGVBl. S. 351), und §1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), wird
verordnet:
schlossen bei der Note â??mangelhaftâ?? oder schlechter
in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe.
Der Erwerb des erweiterten ersten allgemeinbildenden
Schulabschlusses wird im Abschlusszeugnis der Jahr-
gangsstufe 10 vermerkt.â??
13. §30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
13.1 Die Wörter â??des Gymnasiumsâ?? werden gestrichen.
13.2 In Nummer 1 werden hinter dem Wort â??Lernberei-
chenâ?? die Wörter â??und gegebenenfalls in der besonde-
ren betrieblichen Lernaufgabeâ?? eingefügt.
§2
§1 Nummer 12 tritt am 1. August 2027 in Kraft. Im
­
Ã?brigen tritt diese Verordnung am 1. August 2025 in Kraft.
Freitag, den 25. Juli 2025
476 HmbGVBl. Nr. 25
§1
(1) Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 39 für das Gebiet
zwischen LienaustraÃ?e und Berner Allee (Bezirk Wandsbek,
Ortsteil 514) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt
begrenzt:
LienaustraÃ?e bis zur StraÃ?enmitte im Westen, Nord- und Ost-
grenze des Flurstücks 5444, Ostgrenzen der Flurstücke 5253
und 5254, über das Flurstück 3170, Westgrenze des Flurstücks
1322, Berner Allee bis zur StraÃ?enmitte, Westgrenze des Flur-
stücks 5400 der Gemarkung Farmsen.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
­
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­­­
schädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs­
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
­
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwal-
tungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlos-
sen.
2. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der als Höchst-
maÃ? festgesetzten Vollgeschosse weitere Geschosse unzu-
lässig.
3. Im allgemeinen Wohngebiet können Ã?berschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone um bis zu 1,50m aus-
nahmsweise zugelassen werden. Für Terrassen können die
Baugrenzen um bis zu 3m überschritten werden. Ã?ber-
schreitungen der Baugrenzen sind unzulässig im Kronen-
bereich von zu erhaltenden Bäumen und Gehölzen.
4. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege,
oberirdische Stellplätze sowie Feuerwehrzufahrten und
-aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.
5. In den mit (A) gekennzeichneten Bereichen sind die
Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Gebäude
oder durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärm­
abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
Verordnung
über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 39
Vom 8. Juli 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394, S. 1, 28), in Ver-
bindung mit §3 Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23.Mai 2025
(HmbGVBl. S. 351), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), §4
Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des
Bundes­
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S.
1, 22), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in
der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt
geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), sowie §1,
§2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird
verordnet:
Freitag, den 25. Juli 2025 477
HmbGVBl. Nr. 25
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzu-
gewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schall-
schutz durch bauliche MaÃ?nahmen an AuÃ?entüren, Fens-
tern, AuÃ?enwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
6. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dächer von Haupt-
anlagen als geneigte Dächer mit unterschiedlichen Dach­
neigungen herzustellen. Im allgemeinen Wohngebiet ist
auf den der Fläche mit Ausschluss von Nebenanlagen
zugewandten Dachseiten eine Neigung von 10 bis 20 Grad
und auf den abgewandten Dachseiten eine Neigung von
25 bis 35 Grad herzustellen.
7. Dachflächen mit einer Neigung von bis zu 30 Grad sowie
Dachflächen von Nebenanlagen sind mit einem mindes-
tens 15cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist
dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz
zu schaffen. Ausnahmen von der Dachbegrünung können
für Flächen zur Belichtung oder technische Anlagen mit
Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden unter der
Ma�gabe, dass mindestens 75 vom Hundert der Dach­
flächen extensiv begrünt werden.
8. Im Kronenbereich zu erhaltender Bäume ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu
erhalten. AuÃ?erhalb öffentlicher StraÃ?enverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronen-
bereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall
können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfris-
tige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht
gefährdet ist.
9. Für Ersatzpflanzungen bei Abgang zu erhaltender Bäume
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu ver-
wenden. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten
und bei Abgang zu ersetzen.
10. Bei Abgang der mit Erhaltungsgeboten belegten Einzel-
bäume sind Ersatzpflanzungen mit Bäumen mit einem
Stammumfang von mindestens 25cm, gemessen in 1m
Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten
können als Ausnahme zugelassen werden.
11. Innerhalb der Flächen für die Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern sind bei Abgang von Gehölzen Ersatzpflanzun-
gen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der
jeweiligen Gehölzfläche erhalten bleibt.
12. Drainagen oder sonstige bauliche und technische MaÃ?-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta­
tionsverfügbaren Stau- oder Schichtenwassers führen, sind
unzulässig.
13. Im allgemeinen Wohngebiet ist das Niederschlagswasser,
sofern und soweit es nicht gesammelt und genutzt wird,
über naturnah zu gestaltende, standortgerecht zu bepflan-
zende Rinnen, Mulden, Gräben oder Regenrückhalte­
becken zurückzuhalten und in die öffentliche Vorflut
abzuleiten. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang
zu ersetzen. Sofern und soweit eine oberirdische Rückhal-
tung nicht möglich ist, kann die Rückhaltung ausnahms-
weise auch durch unterirdische Anlagen (zum Beispiel
Mulden-Rigolen-Systeme, Rigolen) erfolgen.
14. Au�enleuchten sind zum Schutz von wild lebenden Tier­
arten ausschlieÃ?lich mit Leuchtmitteln mit warmweiÃ?er
Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Ober-
flächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschrei-
ten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie
auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflä-
chen ist unzulässig.
15. Im allgemeinen Wohngebiet sind vor dem Abriss des mit
(B) gekennzeichneten Gebäudes drei Fledermauskästen
fachgerecht zu installieren und dauerhaft zu unterhalten.
16. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu ver-
langen, dass die bezeichnete Fläche als Geh- und Radweg
hergestellt und dem allgemeinen FuÃ?gänger- und Radver-
kehr, den Entsorgungsbetrieben sowie der Feuerwehr zur
Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin
umfasst es die Befugnis der Leitungsträger der Ver- und
Entsorgungsbetriebe, unterirdische Leitungen zu verlegen
und zu unterhalten.
17. Auf der festgesetzten Fläche mit Ausschluss von Neben­
anlagen sind Nebenanlagen ausgeschlossen, sofern sie
nicht dem Kinderspiel dienen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 8. Juli 2025.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 25. Juli 2025
478 HmbGVBl. Nr. 25
Erster Abschnitt
Strukturelle MaÃ?nahmen
(Auf Dauer wirkende MaÃ?nahmen)
§1
Neuerrichtung von Schulen
(1) Das Bille-Gymnasium wird am Standort Billwerder
StraÃ?e 31, 21033 Hamburg, neu errichtet.
(2) Die Stadtteilschule Leuschnerstra�e wird am Schul­
standort LeuschnerstraÃ?e 13, 21031 Hamburg, unter Nutzung
der dortigen Schulgebäude neu errichtet.
§2
Zusammenlegung von Schulen
(1) Die Grundschule LeuschnerstraÃ?e, LeuschnerstraÃ?e 13,
21031 Hamburg, wird der am selben Standort belegenen Stadt-
teilschule LeuschnerstraÃ?e, die gemäÃ? §1 Absatz 2 neu errich-
tet wird, angegliedert und als Schule LeuschnerstraÃ?e, Grund-
und Stadtteilschule, fortgeführt.
(2) Die Berufliche Schule Am Lämmermarkt (BS31),
­
WallstraÃ?e 2, 22087 Hamburg, wird mit der Beruflichen
Schule an der Landwehr (BS32), HinrichsenstraÃ?e 35,
20535 Hamburg, zusammengelegt und zur Beruflichen
Schule für Wirtschaft und Internationales Hamburg (BS05)
am Standort Hinrichsenstra�e 35, 20535 Hamburg, umge­
wandelt.
§3
Einrichtung von Eingangsklassen
An der Schule auf der Veddel, Castellonstieg 1, 20539
­
Hamburg, wird jeweils mindestens eine Eingangsklasse der
Jahrgänge 1 und 5 eingerichtet.
Zweiter Abschnitt
Organisatorische MaÃ?nahmen
(Auf fünf Schuljahre beschränkte MaÃ?nahme)
§4
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die
Schuljahre 2025/2026 bis 2029/2030 bestimmt:
An der Stadtteilschule Am Hafen wird mindestens eine
Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet.
Dritter Abschnitt
Organisatorische MaÃ?nahmen
(Auf zwei Schuljahre beschränkte MaÃ?nahme)
§5
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die
Schuljahre 2025/2026 und 2026/2027 bestimmt:
(1) An der Elbkinder Grundschule wird mindestens eine
Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 eingerichtet.
(2) An der Schule Rellinger StraÃ?e wird im Rahmen des
Schulversuchs sechsjährige Grundschule mindestens eine
­
Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet.
Verordnung
über MaÃ?nahmen im Rahmen der Schulorganisation
zum Schuljahresbeginn 2025/2026
Vom 11. Juli 2025
Auf Grund von §87 Absatz 3 des Hamburgischen Schul­
gesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und §1
Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht
vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am
13. August 2024 (HmbGVBl. S. 192), wird verordnet:
Hamburg, den 11. Juli 2025.
Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung
Freitag, den 25. Juli 2025 479
HmbGVBl. Nr. 25
Verordnung
zur Ã?nderung der Hamburgischen Mutterschutzverordnung
Vom 15. Juli 2025
Auf Grund von §81 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
§1 Absatz 1 Satz 1 der Hamburgischen Mutterschutzver-
ordnung vom 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460) wird wie
folgt geändert:
1. Hinter der Textstelle â??vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)â??
wird die Textstelle â??, zuletzt geändert am 24. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 59 S. 1),â?? eingefügt.
2. Nummer 1 erhält folgende Fassung:
â??1.â??
zu Begriffsbestimmungen (§2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
Satz 1, Absätze 4 und 6 MuSchG),â??.
3. Der Punkt am Ende der Nummer 10 wird durch ein Komma
ersetzt und es wird folgende Nummer 11 angefügt:
â??11.â??
zum Anwendungsbereich (§1 Absatz 4 Satz 1 Mu­­
SchG).â??
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Juli 2025.
Fünfte Verordnung
zur Ã?nderung der Gebührenordnung
für öffentlich veranlasste Unterbringungen
Vom 15. Juli 2025
Auf Grund der §§2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 268), und §14 Absatz 2 des Gesetzes über
die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR
in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), zuletzt
geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 64), wird verordnet:
§1
Die Anlage zur Gebührenordnung für öffentlich veran-
lasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2017 (HmbGVBl.
S. 393), zuletzt geändert am 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 174),
erhält folgende Fassung:
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
â??Anlage
1 Ã?bernachtungsstätten
je Person und Nacht einschlieÃ?lich Tages-
aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,50
2 Wohnunterkünfte
2.1 je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889,â??
2.2 Bei einem monatlichen Nettoeinkommen
je Person oder je Bedarfs-/Einstandsge-
meinschaft (§7 Absätze 3 und 3a des Zwei-
ten Buches Sozialgesetzbuch, §39 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) wel-
ches zwischen folgenden Einkommens-
grenzen liegt:
Freitag, den 25. Juli 2025
480 HmbGVBl. Nr. 25
eine Per-
son
zwei Perso-
nen
drei Perso-
nen
vier Perso-
nen
806 Euro
und
1600 Euro
1405 Euro
und
2400 Euro
1963 Euro
und
3080 Euro
2483 Euro
und
3760 Euro
Für Bedarfs-/Einstandsgemeinschaften mit
mehr als vier Personen erhöht sich die
untere Einkommensgrenze um 499 Euro
und die obere Einkommensgrenze um
680 Euro je Person.
für die erste Person in einer Bedarfs-/Ein-
standsgemeinschaft je . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318,â??
für jede weitere Person in einer Bedarfs-/
Einstandsgemeinschaft je . . . . . . . . . . . . . . . 210,â??
Die ErmäÃ?igung setzt die Vorlage des Ein-
kommensnachweises voraus und gilt ab
dem laufenden Kalendermonat.
Von Leistungsberechtigten mit einer Be­­
willigung gemäÃ? §13 Absatz 1 Nummer 2
in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl.
2010 I S. 1954, 2012 I S. 197), zuletzt geän-
dert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249 S. 1),
in der jeweils geltenden Fassung (Auszubil-
dende an Höheren Fachschulen, Akade-
mien und Hochschulen), die keinen An­­
spruch auf aufstockende Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz haben,
wird unabhängig von den vor­
stehenden
Einkommensgrenzen nur die ­
ermäÃ?igte
Gebühr für jede weitere Person in einer
Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft erhoben.
Die ErmäÃ?igung setzt die Vorlage des
Nachweises voraus und gilt ab dem laufen-
den Kalendermonat.
Von Personen, die an einem geförderten
Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugend-
freiwilligendienstegesetz oder an einem
Bundesfreiwilligendienst nach dem Bun-
desfreiwilligendienstgesetz teilnehmen,
wird bei einem Einkommen unterhalb der
unteren Einkommensgrenze für einen Ein-
Personen-Haushalt nur die ermäÃ?igte Ge­­
bühr für jede weitere Person in einer
Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft erhoben.
Die ErmäÃ?igung setzt die Vorlage des Ein-
kommensnachweises voraus und gilt ab
dem laufenden Kalendermonat.
Für Bedarfs-/Einstandsgemeinschaften von
mehr als vier Personen (Eltern und ihre
Kinder bis zum vollendeten 25. Lebens-
jahr) und mit einer Gebühr nach Nummer
2.2 wird für die fünfte und jede weitere
Person keine Gebühr erhoben.
2.3 Die Aufwendungen für Strom, Wasser,
Abwasser und Heizung sowie die Ausstat-
tung mit Möbeln sind mit den Benutzungs-
gebühren nach Nummern 2.1 und 2.2 abge-
golten. Nur bei einer Unterbringung in
abgeschlossenen Wohnungen sind die Auf-
wendungen für Strom von der Nutzerin
oder dem Nutzer unmittelbar mit den Ver-
sorgungsunternehmen abzurechnen.
Wenn die Aufwendungen für Strom von
der Nutzerin oder dem Nutzer selbst zu
tragen sind, reduziert sich die Benutzungs-
gebühr nach Nummer 2.1 je Person um . . . 31,â??
3 Härtefallregelung
Eine Gebühr wird nicht oder nur teilweise
erhoben, soweit dies zur Abwendung einer
besonderen persönlichen Härte geboten
ist oder ein überwiegendes öffentliches
Interesse an dem Verzicht besteht. Die Ent-
scheidung darüber obliegt der zuständigen
Behörde.â??
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Juli 2025.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet die Verordnung wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro